Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörig A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1991, reiste am 2. Juli 2025 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Gesuch um Asyl. Mit Entscheid vom 15. August 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch ab und wies den Beurteilten per Datum des Rechtskrafteintritts aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Solothurn beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs am 27. August 2025 unangefochten in Rechtskraft (Rechtskraftmitteilung SEM vom 1. September 2025).
Am
27. August 2025 wurde der Beurteilte wegen eines Einschleichdiebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Am 7. Oktober 2025 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Urteil vom 31. Oktober 2025 wurde der Beurteilte durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu sieben Jahre Landesverweisung verurteilt. Infolgedessen wurde er gleichentags aus dem vorzeitigen Strafvollzug auf die Strasse entlassen.
Das nunmehr für den Wegweisungsvollzug zuständige Migrationsamt Basel-Stadt lud den Beurteilten in der Folge mehrfach für ein Ausreisegespräch vor. Diesen Vorladungen leistete er jedoch unentschuldigt keine Folge. Am 23. Februar 2026 wurde er von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen eines Diebstahls festgenommen, woraufhin das Migrationsamt am 24. Februar 2026 mit dem Beurteilten eine Befragung durchführte. Dabei wurde der Beurteilte auf seine Mitwirkungspflicht in Sachen Papierbeschaffung bzw. Identifizierung hingewiesen und aufgefordert, bis zur nächsten Vorsprache vom 14. April 2026 Nachweise über seine diesbezüglichen Bemühungen beizubringen. Dieser Vorsprache wie auch der nachfolgenden vom 23. April 2026 blieb er jedoch ebenso ohne Entschuldigung fern. Infolgedessen ersuchte das Migrationsamt Basel-Stadt am
27. April 2026 das Migrationsamt des Kantons Solothurn um polizeiliche Zuführung des Beurteilten. Am 6. Mai 2026 wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei Solothurn festgenommen und ins Gefängnis Bässlergut überführt. Am 7. Mai 2026 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 6. August 2026 an. Am 8. Mai 2026 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte und die Mitarbeiterin des Migrationsamts befragt worden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist ihnen mündlich erläutert und ausgehändigt worden.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist am 6. Mai 2026 durch die Kantonspolizei Solothurn festgenommen worden. Nach seiner Zuführung gleichentags ins Gefängnis Bässlergut hat das Migra-tionsamt Basel Stadt ihn am
7. Mai 2026 in Ausschaffungshaft versetzt. Mit der heutigen Haftüberprüfung ist die erwähnte 96 Stunden-Frist eingehalten.
E. 2 Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStrafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen bzw. deren Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit negativem Asylentscheid des SEM vom 15. August 2025 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Ebenso rechtskräftig ist er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2025 für sieben Jahres des Landes verwiesen worden.
E. 3 Das Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.
3.1Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 lit. b AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer ein ihm nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt. Gemäss dem Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 29. April 2026 ist der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
13. Januar 2026 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30. sowie einer Busse von CHF 300. verurteilt worden (rechtskräftig). Damit ist der Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder Ausgrenzung erfüllt.
3.2Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft des Weiteren mit der Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2025 rechtskräftig unter anderen wegen einfachen Diebstahls verurteilt worden. Art. 139 StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3;Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
3.3Das Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich auch mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auchSert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl.Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Der Beurteilte hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die hiesigen Gesetze und an behördliche Anordnungen zu halten. Nur wenige Tage, nachdem er den negativen Asylentscheid vom 15. August 2025 erhalten hatte, beging er am 27. August 2025 in Basel einen Einschleichdiebstahl, weswegen er vom Strafgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2025 zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Kaum aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen missachtete er am 5. wie auch am
13. November 2025 eine am 31. Oktober 2025 eine für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgesprochene Ausgrenzung von einem Jahr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Januar 2026). Drei weitere Strafverfahren sind hängig. Insgesamt vier Vorladungen des Migrationsamts für ein Ausreisegespräche blieb der Beurteilte ohne Entschuldigung fern, weshalb ihn das Migrationsamt polizeilich vorführen liess. An der Befragung des Migrationsamts anlässlich der Haftanordnung gab der Beurteilte zwar zunächst Bereitschaft zur Rückkehr nach Algerien zu erkennen (Befragungsprotokoll, S. 4 f.). Als er dann darüber informiert wurde, dass er von den algerischen Behörden am 13. Februar 2026 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, lehnte er jedoch jegliche Kooperation ab insbesondere wollte er nicht seine Heimatbehörde kontaktieren noch eine Freiwilligenerklärung unterzeichnen und gab an, bei einer Freilassung nach Spanien auszureisen (Befragungsprotokoll, S. 6 ff.). Auch heute hat der Beurteilte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu keiner Kooperation mit den algerischen Behörden bereit ist (Verhandlungsprotokoll, S. 6) und hat bekräftigt, dass er bei einer Haftentlassung nach Spanien gehen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Es ist daher mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass er bei einer Haftentlassung die Freiheit zum Untertauchen nutzen könnte, umso mehr als er nun weiss, dass er bereits als algerischer Staatsbürger identifiziert worden ist und der Ausstellung eines Laissez Passer nichts mehr im Wege steht, sobald das sog. Counseling (Ausreisegespräch) stattgefunden hat. Auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist gegeben.
4.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2Die zwangsweise Ausschaffung algerischer Staatsangehöriger in ihre Heimat ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig. Der Beurteilte ist bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden (E-Mail-Auskunft SEM vom 25. Februar 2026). Damit gilt es nur noch, ihn bei den algerischen Behörden für das Counseling anzumelden. Diese Counselings finden regelmässig jeden Monat statt. Nach diesem konsularischen Gespräch dauert es erfahrungsgemäss etwa zwei Monate, bis ein Entscheid der algerischen Behörden vorliegt. Bei einem positiven Bescheid wird das notwendige Laissez Passer binnen weniger Wochen ausgestellt. Nach Algerien gibt es aus der Schweiz wöchentlich Linienflüge. Flugbuchungen sind bei unbegleiteten Ausschaffung binnen weniger Wochen möglich, die Buchung polizeibegleiteter Rückführungen dauert länger. Entsprechend länger würde eine Haft dauern. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, den Freiheitsentzug abzukürzen, indem er kooperiert und bei der Organisation seiner Rückkehr mitwirkt.
Nicht gegen die Haftanordnung spricht, dass laut Behördenauszug 2 aus dem Strafregister vom
29. April 2026 noch drei Strafverfahren gegen den Beurteilten hängig sind. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. c AIG wird die Ausschaffungshaft beendet, wenn die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Dies gilt auch für eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 176). Das Migrationsamt hat noch am Tag der Haftanordnung sich bei den zuständigen Behörden der betroffenen Kantone, d.h. bei den Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn, erkundigt, ob mit Blick auf allfällige Vollzugshindernisse aus deren Sicht etwas gegen die Ausschaffung des Beurteilten in sein Heimatland spreche. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Mai 2026 ist das betreffende Strafverfahren bereits abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Solothurn hat ebenfalls am gleichen Tag geantwortet, dass aus ihrer Sicht nichts gegen eine Ausschaffung des Beurteilten spreche. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass in den beiden dortigen Verfahren keine Untersuchungshaft angeordnet bzw. keine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe ausgefällt wird. Ein Vollzugshindernis, aufgrund dessen eine Ausschaffung des Beurteilten nicht möglich wäre, besteht infolgedessen nicht.
Eine Freilassung des Beurteilten als milderes Mittel zur Inhaftierung, verbunden etwa mit einer regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage. Sein bisheriges Verhalten zeigt unverkennbar, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Wie unter E. 3.3 vorstehend dargelegt, besteht ein reales Risiko, dass der Beurteilte die Freiheit dazu nützen könnte unterzutauchen. Damit würde er den Migrationsbehörden hierzulande nicht mehr zur Organisation seiner Rückführung zur Verfügung stehen. Abgesehen davon zeigt die Erfahrung, dass der Beurteilte die Freiheit, anstatt wie angeordnet auszureisen, dazu genutzt hat, fortgesetzt zu delinquieren. Er stellt damit auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten ist damit unter allen Umständen verhältnismässig. Sollte er nicht bereit sein, bei der Organisation seiner Rückführung mitzuwirken, müsste das Migrationsamt je nach Fortgang seiner Ausschaffungsbemühungen eine Haftverlängerung ins Auge fassen.
E. 5 Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkenntder Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 6. August 2026, 07.02 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht
AUS.2026.40
URTEIL
vom8. Mai 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...] 1991, von Algerien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügungdes Migrationsamtes vom 7. Mai 2026
betreffend Anordnung Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörig A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1991, reiste am 2. Juli 2025 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Gesuch um Asyl. Mit Entscheid vom 15. August 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch ab und wies den Beurteilten per Datum des Rechtskrafteintritts aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Solothurn beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs am 27. August 2025 unangefochten in Rechtskraft (Rechtskraftmitteilung SEM vom 1. September 2025).
Am
27. August 2025 wurde der Beurteilte wegen eines Einschleichdiebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Am 7. Oktober 2025 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Urteil vom 31. Oktober 2025 wurde der Beurteilte durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu sieben Jahre Landesverweisung verurteilt. Infolgedessen wurde er gleichentags aus dem vorzeitigen Strafvollzug auf die Strasse entlassen.
Das nunmehr für den Wegweisungsvollzug zuständige Migrationsamt Basel-Stadt lud den Beurteilten in der Folge mehrfach für ein Ausreisegespräch vor. Diesen Vorladungen leistete er jedoch unentschuldigt keine Folge. Am 23. Februar 2026 wurde er von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen eines Diebstahls festgenommen, woraufhin das Migrationsamt am 24. Februar 2026 mit dem Beurteilten eine Befragung durchführte. Dabei wurde der Beurteilte auf seine Mitwirkungspflicht in Sachen Papierbeschaffung bzw. Identifizierung hingewiesen und aufgefordert, bis zur nächsten Vorsprache vom 14. April 2026 Nachweise über seine diesbezüglichen Bemühungen beizubringen. Dieser Vorsprache wie auch der nachfolgenden vom 23. April 2026 blieb er jedoch ebenso ohne Entschuldigung fern. Infolgedessen ersuchte das Migrationsamt Basel-Stadt am
27. April 2026 das Migrationsamt des Kantons Solothurn um polizeiliche Zuführung des Beurteilten. Am 6. Mai 2026 wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei Solothurn festgenommen und ins Gefängnis Bässlergut überführt. Am 7. Mai 2026 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 6. August 2026 an. Am 8. Mai 2026 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte und die Mitarbeiterin des Migrationsamts befragt worden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist ihnen mündlich erläutert und ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist am 6. Mai 2026 durch die Kantonspolizei Solothurn festgenommen worden. Nach seiner Zuführung gleichentags ins Gefängnis Bässlergut hat das Migra-tionsamt Basel Stadt ihn am
7. Mai 2026 in Ausschaffungshaft versetzt. Mit der heutigen Haftüberprüfung ist die erwähnte 96 Stunden-Frist eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStrafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen bzw. deren Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit negativem Asylentscheid des SEM vom 15. August 2025 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Ebenso rechtskräftig ist er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2025 für sieben Jahres des Landes verwiesen worden.
3.
Das Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.
3.1Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 lit. b AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer ein ihm nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt. Gemäss dem Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 29. April 2026 ist der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
13. Januar 2026 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30. sowie einer Busse von CHF 300. verurteilt worden (rechtskräftig). Damit ist der Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder Ausgrenzung erfüllt.
3.2Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft des Weiteren mit der Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2025 rechtskräftig unter anderen wegen einfachen Diebstahls verurteilt worden. Art. 139 StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3;Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
3.3Das Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich auch mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auchSert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl.Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Der Beurteilte hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die hiesigen Gesetze und an behördliche Anordnungen zu halten. Nur wenige Tage, nachdem er den negativen Asylentscheid vom 15. August 2025 erhalten hatte, beging er am 27. August 2025 in Basel einen Einschleichdiebstahl, weswegen er vom Strafgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2025 zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Kaum aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen missachtete er am 5. wie auch am
13. November 2025 eine am 31. Oktober 2025 eine für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgesprochene Ausgrenzung von einem Jahr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Januar 2026). Drei weitere Strafverfahren sind hängig. Insgesamt vier Vorladungen des Migrationsamts für ein Ausreisegespräche blieb der Beurteilte ohne Entschuldigung fern, weshalb ihn das Migrationsamt polizeilich vorführen liess. An der Befragung des Migrationsamts anlässlich der Haftanordnung gab der Beurteilte zwar zunächst Bereitschaft zur Rückkehr nach Algerien zu erkennen (Befragungsprotokoll, S. 4 f.). Als er dann darüber informiert wurde, dass er von den algerischen Behörden am 13. Februar 2026 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, lehnte er jedoch jegliche Kooperation ab insbesondere wollte er nicht seine Heimatbehörde kontaktieren noch eine Freiwilligenerklärung unterzeichnen und gab an, bei einer Freilassung nach Spanien auszureisen (Befragungsprotokoll, S. 6 ff.). Auch heute hat der Beurteilte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu keiner Kooperation mit den algerischen Behörden bereit ist (Verhandlungsprotokoll, S. 6) und hat bekräftigt, dass er bei einer Haftentlassung nach Spanien gehen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Es ist daher mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass er bei einer Haftentlassung die Freiheit zum Untertauchen nutzen könnte, umso mehr als er nun weiss, dass er bereits als algerischer Staatsbürger identifiziert worden ist und der Ausstellung eines Laissez Passer nichts mehr im Wege steht, sobald das sog. Counseling (Ausreisegespräch) stattgefunden hat. Auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist gegeben.
4.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2Die zwangsweise Ausschaffung algerischer Staatsangehöriger in ihre Heimat ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig. Der Beurteilte ist bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden (E-Mail-Auskunft SEM vom 25. Februar 2026). Damit gilt es nur noch, ihn bei den algerischen Behörden für das Counseling anzumelden. Diese Counselings finden regelmässig jeden Monat statt. Nach diesem konsularischen Gespräch dauert es erfahrungsgemäss etwa zwei Monate, bis ein Entscheid der algerischen Behörden vorliegt. Bei einem positiven Bescheid wird das notwendige Laissez Passer binnen weniger Wochen ausgestellt. Nach Algerien gibt es aus der Schweiz wöchentlich Linienflüge. Flugbuchungen sind bei unbegleiteten Ausschaffung binnen weniger Wochen möglich, die Buchung polizeibegleiteter Rückführungen dauert länger. Entsprechend länger würde eine Haft dauern. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, den Freiheitsentzug abzukürzen, indem er kooperiert und bei der Organisation seiner Rückkehr mitwirkt.
Nicht gegen die Haftanordnung spricht, dass laut Behördenauszug 2 aus dem Strafregister vom
29. April 2026 noch drei Strafverfahren gegen den Beurteilten hängig sind. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. c AIG wird die Ausschaffungshaft beendet, wenn die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Dies gilt auch für eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 176). Das Migrationsamt hat noch am Tag der Haftanordnung sich bei den zuständigen Behörden der betroffenen Kantone, d.h. bei den Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn, erkundigt, ob mit Blick auf allfällige Vollzugshindernisse aus deren Sicht etwas gegen die Ausschaffung des Beurteilten in sein Heimatland spreche. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Mai 2026 ist das betreffende Strafverfahren bereits abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Solothurn hat ebenfalls am gleichen Tag geantwortet, dass aus ihrer Sicht nichts gegen eine Ausschaffung des Beurteilten spreche. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass in den beiden dortigen Verfahren keine Untersuchungshaft angeordnet bzw. keine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe ausgefällt wird. Ein Vollzugshindernis, aufgrund dessen eine Ausschaffung des Beurteilten nicht möglich wäre, besteht infolgedessen nicht.
Eine Freilassung des Beurteilten als milderes Mittel zur Inhaftierung, verbunden etwa mit einer regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage. Sein bisheriges Verhalten zeigt unverkennbar, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Wie unter E. 3.3 vorstehend dargelegt, besteht ein reales Risiko, dass der Beurteilte die Freiheit dazu nützen könnte unterzutauchen. Damit würde er den Migrationsbehörden hierzulande nicht mehr zur Organisation seiner Rückführung zur Verfügung stehen. Abgesehen davon zeigt die Erfahrung, dass der Beurteilte die Freiheit, anstatt wie angeordnet auszureisen, dazu genutzt hat, fortgesetzt zu delinquieren. Er stellt damit auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten ist damit unter allen Umständen verhältnismässig. Sollte er nicht bereit sein, bei der Organisation seiner Rückführung mitzuwirken, müsste das Migrationsamt je nach Fortgang seiner Ausschaffungsbemühungen eine Haftverlängerung ins Auge fassen.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkenntder Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 6. August 2026, 07.02 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.