Sachverhalt
A____ (Beurteilter) stellte am 30. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde zufolge Untertauchens gemäss Art. 8 Abs. 3bisdes Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:
Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der Strafhaft per 2/3-Termin verweigert, sodass das Vollzugsende auf den
27. September 2025 fiel. Bereits am 26. September 2025 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 26. März 2026.
Am 30. September 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (lic. iur. Sandro Horlacher) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft «bloss» für drei Monate anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
E. 1.2 1.2.1Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er auf sich selber gestellt mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1;Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom
23. September 2025 mit lic. iur. Sandro Horlacher eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
E. 2.1 2.1.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1;Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, musste doch sein Asylgesuch gemäss Art. 8 Abs. 3bisAsylG abgeschrieben werden. Zudem ist der Beurteilte gemäss Auskunft der deutschen Behörden dort seit dem August 2021 als «nach unbekannt verzogen» registriert. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und an der Papierbeschaffung mitzuwirken. Trotz mehrfacher Versuche hat er auch nie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. So wurde er «erst» am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Ferner hat der Beurteilte mehrfach zum Ausdruck gebracht, zu seinen Töchtern in Deutschland zurückkehren zu wollen, wobei die deutschen Behörden eine Rückübernahme abgelehnt haben (der Beurteilte hat gemäss Auskunft der deutschen Behörden nie Unterhalt bezahlt für seine Töchter, ist in Deutschland mit einer bis zum 28. August 2028 gültigen Ausweisung verzeichnet und aktuell auch zur Verhaftung zwecks Verbüssung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ausgeschrieben; dass der Beurteilte mit Hilfe seines deutschen Anwalts Anstrengungen unternommen haben will, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wurde schon mehrfach vorgebracht, widerspricht aber den neuesten Angaben der deutschen Behörden und ist auch komplett unbelegt, sodass darauf nicht abgestellt werden kann), sodass der Beurteilte nach Algerien zurückkehren muss, was er auch heute kategorisch abgelehnt. Im Übrigen illustriert die Tatsache, dass der Beurteilte mehrfach rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- bzw. Ausgrenzungsverfügung schuldig erklärt wurde, seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber, wobei er am 17. August 2023 gegenüber dem Migrationsamt selbst angegeben hat, Vorladungen dieser Behörde nicht wahrgenommen zu haben, was dasselbe unterstreicht. Auch schreckt der Beurteilte nicht davor zurück, gegenüber staatlichen Stellen aus taktischen Gründen bewusst Unwahrheiten zu verbreiten, entspricht doch die Angabe gegenüber den algerischen Behörden, er habe in der Schweiz Kinder, aufgrund der verfügbaren Unterlagen nicht zu (vgl. dazu E. 3.3). Dass der Beurteilte nicht in der Lage ist, sich an Regeln zu halten, belegt auch die Tatsache, dass er selbst in der zuletzt ausgestandenen Strafhaft sieben Mal diszipliniert werden musste, wobei die Gründe dafür unterschiedlicher Natur waren (Aneignung fremden Eigentums, Sachbeschädigung, Besitz von Betäubungsmitteln, zwei Fälle von Beschimpfungen des Gefängnispersonals, Belästigung des Personals durch destruktives Verhalten sowie Nichteinhaltung des Betriebsablaufs und der Tagesordnungen). Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere) mutmasslich nach Deutschland (zu seinen Töchtern) oder allenfalls auch an einen anderen Ort im Schengen-Raum (der Beurteilte hat selber ausgeführt, er habe sich in der Vergangenheit bereits in Polen, Belgien, den Niederlanden, Frankreich aufgehalten) absetzen würde, sodass er für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.
E. 2.2 2.2.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazuZünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
2.2.2Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2021 sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2021 und vom 24. April 2024 mehrfach des (teilweise versuchten) Diebstahls, mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022 des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweiser Versuch), des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023 des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
E. 2.3 2.3.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
2.3.2Wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2022, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. April 2022 und Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022 mehrfach wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig schuldig erklärt. Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
E. 3 3.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2;Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom
12. April 2016 E. 3.3).
3.2Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug beiden Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (aus den vergangenen Strafhaften gibt es Hinweise auf psychische Probleme, denen aber mit der Einnahme von Medikamenten begegnet worden sei). Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während den strafrechtlich motivierten Haften bzw. als sich der Beurteilte (kurzzeitig) in Freiheit befand, zügig vorangetrieben worden.
3.3Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind insbesondere aufgrund seines offensichtlichen Desinteresses am Asylverfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden und hat das für nicht freiwillig Zurückkehrende vorgeschriebene Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden am 26. Juni 2025 bereits stattgefunden. Allerdings hat der Beurteilte bei diesem Anlass gegenüber seinen Heimatbehörden wahrheitswidrig behauptet (die heute halbherzig vorgebrachte Behauptung, er habe in der Schweiz ebenfalls Kinder, ist gänzlich unbelegt und wurde heute auch das erste Mal vorgebracht [was gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe spricht], wobei die entsprechende Aussage vor dem Hintergrund des gesamten Verhaltens des Beurteilten taktisch geprägt sein dürfte, um den Vollzug der Landesverweisungen zu hintertreiben), woraufhin die Ausstellung eines Laissez-passer seitens der algerischen Behörden blockiert wurde. Insofern hat es der Beurteilte selber zu verantworten, dass er sich noch immer in Haft befindet und nicht bereits in seine Heimat verbracht werden konnte. Das Verfahren zur Deblockierung der Ausstellung des Laissez-passer wurde seitens der Schweizer Behörden unmittelbar in Gang gesetzt und so das Beschleunigungsgebot gewahrt. Zudem wurde seitens Migrationsamt regelmässig beim SEM nachgefragt, wie der Stand dieses Verfahren sei und Letzteres hat auch bei den algerischen Behörden allerdings bis anhin erfolglos in diesem Zusammenhang interveniert. Da der Prozess der Deblockierung gemäss Auskunft des SEM vom 4. September 2025 «eine Weile dauern» kann und anschliessend auch noch ein Flug gebucht werden muss (zudem muss der Beurteilte gemäss den heute verfügbaren Informationen polizeilich begleitet nach Algerien verbracht werden, was zusätzlichen Organisationsaufwand bzw. Zeit benötigt), ist auch die für sechs Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei das SEM zugesichert hat, dass es den Fall prioritär behandelt. Auch wenn der in der Verfügung des Migrationsamts vom 26. September 2025 in diesem Zusammenhang verwendete Ausdruck («nicht gänzlich ausgeschlossen») ein wenig unglücklich gewählt sein mag, kann vor dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit nicht gesagt werden, es bestehe keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die beiden Landesverweisungen in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden können, zumal die Anordnung der Ausschaffungshaft in casu erstmalig erfolgt und die das Verfahren blockierende Aussage des Beurteilten wahrheitswidrig erfolgte und dieser Fakt den algerischen Behörden erklärt werden kann. Insofern besteht begründete Aussicht darauf, dass die Repatriierung des Beurteilten auch ohne sein Mitwirken in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann, sodass es sich aktuell nicht um einen Fall der Durchsetzungshaft handelt (Art. 78 Abs. 1 AIG; vgl. dazuBusinger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 199 ff.). Im Übrigen hat es der Beurteilte im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung selbst in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, nun doch bzw. freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
E. 4 4.1Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2Lic. iur. Sandro Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden, inklusive Nachbesprechung und Fallabschluss vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkenntder Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 26. März 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Sandro Horlacher, wird ein Honorar von CHF 1533.35, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 46., zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 127.95, insgesamt also CHF 1707.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht
AUS.2025.108
URTEIL
vom30. September 2025
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat,
Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügungdes Migrationsamts vom 26. September 2025
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) stellte am 30. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde zufolge Untertauchens gemäss Art. 8 Abs. 3bisdes Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:
Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der Strafhaft per 2/3-Termin verweigert, sodass das Vollzugsende auf den
27. September 2025 fiel. Bereits am 26. September 2025 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 26. März 2026.
Am 30. September 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (lic. iur. Sandro Horlacher) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft «bloss» für drei Monate anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er auf sich selber gestellt mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1;Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom
23. September 2025 mit lic. iur. Sandro Horlacher eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1;Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, musste doch sein Asylgesuch gemäss Art. 8 Abs. 3bisAsylG abgeschrieben werden. Zudem ist der Beurteilte gemäss Auskunft der deutschen Behörden dort seit dem August 2021 als «nach unbekannt verzogen» registriert. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und an der Papierbeschaffung mitzuwirken. Trotz mehrfacher Versuche hat er auch nie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. So wurde er «erst» am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Ferner hat der Beurteilte mehrfach zum Ausdruck gebracht, zu seinen Töchtern in Deutschland zurückkehren zu wollen, wobei die deutschen Behörden eine Rückübernahme abgelehnt haben (der Beurteilte hat gemäss Auskunft der deutschen Behörden nie Unterhalt bezahlt für seine Töchter, ist in Deutschland mit einer bis zum 28. August 2028 gültigen Ausweisung verzeichnet und aktuell auch zur Verhaftung zwecks Verbüssung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ausgeschrieben; dass der Beurteilte mit Hilfe seines deutschen Anwalts Anstrengungen unternommen haben will, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wurde schon mehrfach vorgebracht, widerspricht aber den neuesten Angaben der deutschen Behörden und ist auch komplett unbelegt, sodass darauf nicht abgestellt werden kann), sodass der Beurteilte nach Algerien zurückkehren muss, was er auch heute kategorisch abgelehnt. Im Übrigen illustriert die Tatsache, dass der Beurteilte mehrfach rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- bzw. Ausgrenzungsverfügung schuldig erklärt wurde, seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber, wobei er am 17. August 2023 gegenüber dem Migrationsamt selbst angegeben hat, Vorladungen dieser Behörde nicht wahrgenommen zu haben, was dasselbe unterstreicht. Auch schreckt der Beurteilte nicht davor zurück, gegenüber staatlichen Stellen aus taktischen Gründen bewusst Unwahrheiten zu verbreiten, entspricht doch die Angabe gegenüber den algerischen Behörden, er habe in der Schweiz Kinder, aufgrund der verfügbaren Unterlagen nicht zu (vgl. dazu E. 3.3). Dass der Beurteilte nicht in der Lage ist, sich an Regeln zu halten, belegt auch die Tatsache, dass er selbst in der zuletzt ausgestandenen Strafhaft sieben Mal diszipliniert werden musste, wobei die Gründe dafür unterschiedlicher Natur waren (Aneignung fremden Eigentums, Sachbeschädigung, Besitz von Betäubungsmitteln, zwei Fälle von Beschimpfungen des Gefängnispersonals, Belästigung des Personals durch destruktives Verhalten sowie Nichteinhaltung des Betriebsablaufs und der Tagesordnungen). Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere) mutmasslich nach Deutschland (zu seinen Töchtern) oder allenfalls auch an einen anderen Ort im Schengen-Raum (der Beurteilte hat selber ausgeführt, er habe sich in der Vergangenheit bereits in Polen, Belgien, den Niederlanden, Frankreich aufgehalten) absetzen würde, sodass er für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.
2.2
2.2.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazuZünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
2.2.2Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2021 sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2021 und vom 24. April 2024 mehrfach des (teilweise versuchten) Diebstahls, mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022 des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweiser Versuch), des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023 des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
2.3
2.3.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
2.3.2Wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2022, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. April 2022 und Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022 mehrfach wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig schuldig erklärt. Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.
3.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2;Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom
12. April 2016 E. 3.3).
3.2Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug beiden Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (aus den vergangenen Strafhaften gibt es Hinweise auf psychische Probleme, denen aber mit der Einnahme von Medikamenten begegnet worden sei). Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während den strafrechtlich motivierten Haften bzw. als sich der Beurteilte (kurzzeitig) in Freiheit befand, zügig vorangetrieben worden.
3.3Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind insbesondere aufgrund seines offensichtlichen Desinteresses am Asylverfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden und hat das für nicht freiwillig Zurückkehrende vorgeschriebene Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden am 26. Juni 2025 bereits stattgefunden. Allerdings hat der Beurteilte bei diesem Anlass gegenüber seinen Heimatbehörden wahrheitswidrig behauptet (die heute halbherzig vorgebrachte Behauptung, er habe in der Schweiz ebenfalls Kinder, ist gänzlich unbelegt und wurde heute auch das erste Mal vorgebracht [was gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe spricht], wobei die entsprechende Aussage vor dem Hintergrund des gesamten Verhaltens des Beurteilten taktisch geprägt sein dürfte, um den Vollzug der Landesverweisungen zu hintertreiben), woraufhin die Ausstellung eines Laissez-passer seitens der algerischen Behörden blockiert wurde. Insofern hat es der Beurteilte selber zu verantworten, dass er sich noch immer in Haft befindet und nicht bereits in seine Heimat verbracht werden konnte. Das Verfahren zur Deblockierung der Ausstellung des Laissez-passer wurde seitens der Schweizer Behörden unmittelbar in Gang gesetzt und so das Beschleunigungsgebot gewahrt. Zudem wurde seitens Migrationsamt regelmässig beim SEM nachgefragt, wie der Stand dieses Verfahren sei und Letzteres hat auch bei den algerischen Behörden allerdings bis anhin erfolglos in diesem Zusammenhang interveniert. Da der Prozess der Deblockierung gemäss Auskunft des SEM vom 4. September 2025 «eine Weile dauern» kann und anschliessend auch noch ein Flug gebucht werden muss (zudem muss der Beurteilte gemäss den heute verfügbaren Informationen polizeilich begleitet nach Algerien verbracht werden, was zusätzlichen Organisationsaufwand bzw. Zeit benötigt), ist auch die für sechs Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei das SEM zugesichert hat, dass es den Fall prioritär behandelt. Auch wenn der in der Verfügung des Migrationsamts vom 26. September 2025 in diesem Zusammenhang verwendete Ausdruck («nicht gänzlich ausgeschlossen») ein wenig unglücklich gewählt sein mag, kann vor dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit nicht gesagt werden, es bestehe keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die beiden Landesverweisungen in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden können, zumal die Anordnung der Ausschaffungshaft in casu erstmalig erfolgt und die das Verfahren blockierende Aussage des Beurteilten wahrheitswidrig erfolgte und dieser Fakt den algerischen Behörden erklärt werden kann. Insofern besteht begründete Aussicht darauf, dass die Repatriierung des Beurteilten auch ohne sein Mitwirken in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann, sodass es sich aktuell nicht um einen Fall der Durchsetzungshaft handelt (Art. 78 Abs. 1 AIG; vgl. dazuBusinger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 199 ff.). Im Übrigen hat es der Beurteilte im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung selbst in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, nun doch bzw. freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
4.1Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2Lic. iur. Sandro Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden, inklusive Nachbesprechung und Fallabschluss vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkenntder Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 26. März 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Sandro Horlacher, wird ein Honorar von CHF 1533.35, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 46., zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 127.95, insgesamt also CHF 1707.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.