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AUS.2022.10

Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_216/2022 vom 1. April 2022)

Basel-Stadt · 2022-02-21 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Mai 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung des haitianischen Staatsangehörigen A____ nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Er erhielt eine Ausreisefrist bis zum

13. August 2020. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 wurde A____ zwecks Besprechung seiner Ausreise nach Haiti vom Migrationsamt mit Termin am 4. November 2020 vorgeladen. Mit E-Mail-Schreiben vom 3. November 2020 teilte A____ dem Migrationsamt mit, dass er einen Anwalt angerufen habe, Zeit brauche, seine Umstände zu klären und die «Intervention meines Anwalts nicht lange dauern» werde. Mit E-Mail-Rückschreiben vom 4. November 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass A____ der Vorladung keine Folge geleistet habe und lud ihn nochmals auf den 20. November 2020 vor. Auch diesen Termin nahm A____ nicht wahr.

In der Folge unternahm das Migrationsamt Nachforschungen betreffend die Wohnadresse des A____. Am erforschten Wohnort konnte er allerdings nicht betroffen werden. Aus einem internen E-Mail-Schreiben des Migrationsamts vom 5. Oktober 2020 ergeht sodann, dass ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung sich Ende des Jahres 2020 als nicht möglich erwies.

Am 18. Februar 2022 wurde A____ anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im Milieu kontrolliert und konnte sich einzig mit seiner nicht mehr gültigen B- Aufenthaltsbewilligung sowie mit einer ebenfalls verfallenen haitianischen Identitätskarte ausweisen. Er wurde zu Handen des Migrationsamts festgenommen.

Das Migrationsamt hat nach Durchführung einer Einvernahme über A____ die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 18. Mai 2022 verfügt.

An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das schriftliche Protokoll verwiesen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

E. 2 Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStrafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abisMilitärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214;Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Mai 2020 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 3.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abisStGB oder Art. 49aoder 49abisMStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl.Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2Das Migrationsamt macht geltend, es lägen konkrete Hinweise vor, dass sich A____ der Ausschaffung entziehen wolle. Dem ist zuzustimmen. A____ hätte die Schweiz bereits im August 2020 verlassen müssen. Dies ist ihm bekannt, schliesslich hat er selber mit E-Mail-Schreiben vom 18. August 2020 dem Migrationsamt mitgeteilt, er habe die «Einwanderungsentscheidung» verstanden. Indessen hat er weder die Schweiz und den Schengenraum innert der gesetzten Frist verlassen, noch hat er die beiden Termine zur Besprechung seiner Ausreise Ende des Jahres 2020 wahrgenommen. Vielmehr war er ab diesem Zeitpunkt für die Behörden nicht mehr greifbar. Gleichzeitig hat er sich nicht selbständig darum bemüht, gültige Reisedokumente zu organisieren. An der Einvernahme durch das Migrationsamt hat er sodann in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, freiwillig nach Haiti zurück zu kehren. Er lebe «lieber wie ein Hund» in der Schweiz als in Haiti. Er hat offen zugegeben, dass er um seinen illegalen Aufenthalt weiss und implizit ausgesagt, dass er die Behörden gemieden habe, um nicht ausgeschafft zu werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in Freiheit mit den Behörden kooperiert. Vielmehr ist mit seinem erneuten Untertauchen in der Schweiz oder im angrenzenden Schengenraum zu rechnen. Dies umso mehr, als er auch angegeben hat, regelmässig in Frankreich zu übernachten. Dass er über keine gültigen Papiere verfügt, hat ihn demnach nicht daran gehindert, regelmässig illegal die Grenze nach Frankreich zu überqueren.

Mildere Massnahmen, wie etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und eine regelmässige Vorsprachepflicht, vermögen ein erneutes Untertauchen des A____ offensichtlich nicht zu verhindern.

3.3A____ hat in der Einvernahme durch das Migrationsamt am 18. Februar 2022 angegeben, er würde sich erhängen, wenn er nach Haiti zurückkehren müsse. Er wurde deshalb in einer Überwachungszelle untergebracht. Gemäss E-Mail-Schreiben des Migrationsamts vom 20. Februar 2022 hat er sich zwischenzeitlich von einer Suizidabsicht distanziert und ist nun regulär untergebracht. Es liegen keine Hinweise vor, die gegen eine Hafterstehungsfähigkeit sprechen.

E. 4 4.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2Gemäss E-Mail-Schreiben des Staatsekretariats für Migration (SEM) vom 18. Februar 2022 ist eine Ausreise nach Haiti mit negativem Covid-19-Testresultat zurzeit möglich (s. zur zwangsweisen Abnahme eines Covid-19-Tests [soweit notwendig] Art. 72 AIG) und können gültige Reisedokumente über die Botschaft von Haiti in Paris, Frankreich, organisiert werden. Die Ausschaffung ist damit tatsächlich möglich und auch absehbar. Aufgrund der noch zu tätigenden organisatorischen Belange rechtfertigt sich die Anordnung von drei Monaten Haft ohne weiteres. Die drei Monate enden allerdings am 17. und nicht am 18. Mai 2022.

E. 5 A____ hat während der Haftverhandlung einen Asylantrag gestellt. Dies wird dem Migrationsamt mitgeteilt, welches das entsprechende Verfahren zu veranlassen hat. Nachdem A____ seit dem Verlust seines Aufenthaltsrechts bald zwei Jahre Zeit gehabt hätte, einen Asylantrag einzureichen, ist vom Stellen eines missbräuchlichen Asylantrags auszugehen, weshalb Vorbereitungshaft angeordnet werden könnte (s. Art. 75 Abs. 1 lit f AIG). Allerdings ist unter den gegebenen Umständen damit zu rechnen, dass das Asylverfahren rasch durchgeführt wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar bleibt, weshalb es bei der Anordnung von Ausschaffungshaft bleiben kann (BGE 125 II 377 E. 2a).

E. 6 Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkenntdie Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 18. Februar 2022 bis zum 17. Mai 2022 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

Dispositiv
  1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
  2. Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStrafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abisMilitärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214;Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Mai 2020 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
  3. 3.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abisStGB oder Art. 49aoder 49abisMStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl.Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3). Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98). 3.2Das Migrationsamt macht geltend, es lägen konkrete Hinweise vor, dass sich A____ der Ausschaffung entziehen wolle. Dem ist zuzustimmen. A____ hätte die Schweiz bereits im August 2020 verlassen müssen. Dies ist ihm bekannt, schliesslich hat er selber mit E-Mail-Schreiben vom 18. August 2020 dem Migrationsamt mitgeteilt, er habe die «Einwanderungsentscheidung» verstanden. Indessen hat er weder die Schweiz und den Schengenraum innert der gesetzten Frist verlassen, noch hat er die beiden Termine zur Besprechung seiner Ausreise Ende des Jahres 2020 wahrgenommen. Vielmehr war er ab diesem Zeitpunkt für die Behörden nicht mehr greifbar. Gleichzeitig hat er sich nicht selbständig darum bemüht, gültige Reisedokumente zu organisieren. An der Einvernahme durch das Migrationsamt hat er sodann in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, freiwillig nach Haiti zurück zu kehren. Er lebe «lieber wie ein Hund» in der Schweiz als in Haiti. Er hat offen zugegeben, dass er um seinen illegalen Aufenthalt weiss und implizit ausgesagt, dass er die Behörden gemieden habe, um nicht ausgeschafft zu werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in Freiheit mit den Behörden kooperiert. Vielmehr ist mit seinem erneuten Untertauchen in der Schweiz oder im angrenzenden Schengenraum zu rechnen. Dies umso mehr, als er auch angegeben hat, regelmässig in Frankreich zu übernachten. Dass er über keine gültigen Papiere verfügt, hat ihn demnach nicht daran gehindert, regelmässig illegal die Grenze nach Frankreich zu überqueren. Mildere Massnahmen, wie etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und eine regelmässige Vorsprachepflicht, vermögen ein erneutes Untertauchen des A____ offensichtlich nicht zu verhindern. 3.3A____ hat in der Einvernahme durch das Migrationsamt am 18. Februar 2022 angegeben, er würde sich erhängen, wenn er nach Haiti zurückkehren müsse. Er wurde deshalb in einer Überwachungszelle untergebracht. Gemäss E-Mail-Schreiben des Migrationsamts vom 20. Februar 2022 hat er sich zwischenzeitlich von einer Suizidabsicht distanziert und ist nun regulär untergebracht. Es liegen keine Hinweise vor, die gegen eine Hafterstehungsfähigkeit sprechen.
  4. 4.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). 4.2Gemäss E-Mail-Schreiben des Staatsekretariats für Migration (SEM) vom 18. Februar 2022 ist eine Ausreise nach Haiti mit negativem Covid-19-Testresultat zurzeit möglich (s. zur zwangsweisen Abnahme eines Covid-19-Tests [soweit notwendig] Art. 72 AIG) und können gültige Reisedokumente über die Botschaft von Haiti in Paris, Frankreich, organisiert werden. Die Ausschaffung ist damit tatsächlich möglich und auch absehbar. Aufgrund der noch zu tätigenden organisatorischen Belange rechtfertigt sich die Anordnung von drei Monaten Haft ohne weiteres. Die drei Monate enden allerdings am 17. und nicht am 18. Mai 2022.
  5. A____ hat während der Haftverhandlung einen Asylantrag gestellt. Dies wird dem Migrationsamt mitgeteilt, welches das entsprechende Verfahren zu veranlassen hat. Nachdem A____ seit dem Verlust seines Aufenthaltsrechts bald zwei Jahre Zeit gehabt hätte, einen Asylantrag einzureichen, ist vom Stellen eines missbräuchlichen Asylantrags auszugehen, weshalb Vorbereitungshaft angeordnet werden könnte (s. Art. 75 Abs. 1 lit f AIG). Allerdings ist unter den gegebenen Umständen damit zu rechnen, dass das Asylverfahren rasch durchgeführt wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar bleibt, weshalb es bei der Anordnung von Ausschaffungshaft bleiben kann (BGE 125 II 377 E. 2a).
  6. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Demgemäss erkenntdie Einzelrichterin: ://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 18. Februar 2022 bis zum 17. Mai 2022 rechtmässig und angemessen. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt - Staatssekretariat für Migration VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. Hinweis Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterinfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht

AUS.2022.10

URTEIL

vom21. Februar 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Haiti,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügungdes Migrationsamtes vom 18. Februar 2022

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Mai 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung des haitianischen Staatsangehörigen A____ nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Er erhielt eine Ausreisefrist bis zum

13. August 2020. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 wurde A____ zwecks Besprechung seiner Ausreise nach Haiti vom Migrationsamt mit Termin am 4. November 2020 vorgeladen. Mit E-Mail-Schreiben vom 3. November 2020 teilte A____ dem Migrationsamt mit, dass er einen Anwalt angerufen habe, Zeit brauche, seine Umstände zu klären und die «Intervention meines Anwalts nicht lange dauern» werde. Mit E-Mail-Rückschreiben vom 4. November 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass A____ der Vorladung keine Folge geleistet habe und lud ihn nochmals auf den 20. November 2020 vor. Auch diesen Termin nahm A____ nicht wahr.

In der Folge unternahm das Migrationsamt Nachforschungen betreffend die Wohnadresse des A____. Am erforschten Wohnort konnte er allerdings nicht betroffen werden. Aus einem internen E-Mail-Schreiben des Migrationsamts vom 5. Oktober 2020 ergeht sodann, dass ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung sich Ende des Jahres 2020 als nicht möglich erwies.

Am 18. Februar 2022 wurde A____ anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im Milieu kontrolliert und konnte sich einzig mit seiner nicht mehr gültigen B- Aufenthaltsbewilligung sowie mit einer ebenfalls verfallenen haitianischen Identitätskarte ausweisen. Er wurde zu Handen des Migrationsamts festgenommen.

Das Migrationsamt hat nach Durchführung einer Einvernahme über A____ die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 18. Mai 2022 verfügt.

An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das schriftliche Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStrafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abisMilitärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214;Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Mai 2020 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abisStGB oder Art. 49aoder 49abisMStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl.Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2Das Migrationsamt macht geltend, es lägen konkrete Hinweise vor, dass sich A____ der Ausschaffung entziehen wolle. Dem ist zuzustimmen. A____ hätte die Schweiz bereits im August 2020 verlassen müssen. Dies ist ihm bekannt, schliesslich hat er selber mit E-Mail-Schreiben vom 18. August 2020 dem Migrationsamt mitgeteilt, er habe die «Einwanderungsentscheidung» verstanden. Indessen hat er weder die Schweiz und den Schengenraum innert der gesetzten Frist verlassen, noch hat er die beiden Termine zur Besprechung seiner Ausreise Ende des Jahres 2020 wahrgenommen. Vielmehr war er ab diesem Zeitpunkt für die Behörden nicht mehr greifbar. Gleichzeitig hat er sich nicht selbständig darum bemüht, gültige Reisedokumente zu organisieren. An der Einvernahme durch das Migrationsamt hat er sodann in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, freiwillig nach Haiti zurück zu kehren. Er lebe «lieber wie ein Hund» in der Schweiz als in Haiti. Er hat offen zugegeben, dass er um seinen illegalen Aufenthalt weiss und implizit ausgesagt, dass er die Behörden gemieden habe, um nicht ausgeschafft zu werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in Freiheit mit den Behörden kooperiert. Vielmehr ist mit seinem erneuten Untertauchen in der Schweiz oder im angrenzenden Schengenraum zu rechnen. Dies umso mehr, als er auch angegeben hat, regelmässig in Frankreich zu übernachten. Dass er über keine gültigen Papiere verfügt, hat ihn demnach nicht daran gehindert, regelmässig illegal die Grenze nach Frankreich zu überqueren.

Mildere Massnahmen, wie etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und eine regelmässige Vorsprachepflicht, vermögen ein erneutes Untertauchen des A____ offensichtlich nicht zu verhindern.

3.3A____ hat in der Einvernahme durch das Migrationsamt am 18. Februar 2022 angegeben, er würde sich erhängen, wenn er nach Haiti zurückkehren müsse. Er wurde deshalb in einer Überwachungszelle untergebracht. Gemäss E-Mail-Schreiben des Migrationsamts vom 20. Februar 2022 hat er sich zwischenzeitlich von einer Suizidabsicht distanziert und ist nun regulär untergebracht. Es liegen keine Hinweise vor, die gegen eine Hafterstehungsfähigkeit sprechen.

4.

4.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2Gemäss E-Mail-Schreiben des Staatsekretariats für Migration (SEM) vom 18. Februar 2022 ist eine Ausreise nach Haiti mit negativem Covid-19-Testresultat zurzeit möglich (s. zur zwangsweisen Abnahme eines Covid-19-Tests [soweit notwendig] Art. 72 AIG) und können gültige Reisedokumente über die Botschaft von Haiti in Paris, Frankreich, organisiert werden. Die Ausschaffung ist damit tatsächlich möglich und auch absehbar. Aufgrund der noch zu tätigenden organisatorischen Belange rechtfertigt sich die Anordnung von drei Monaten Haft ohne weiteres. Die drei Monate enden allerdings am 17. und nicht am 18. Mai 2022.

5.

A____ hat während der Haftverhandlung einen Asylantrag gestellt. Dies wird dem Migrationsamt mitgeteilt, welches das entsprechende Verfahren zu veranlassen hat. Nachdem A____ seit dem Verlust seines Aufenthaltsrechts bald zwei Jahre Zeit gehabt hätte, einen Asylantrag einzureichen, ist vom Stellen eines missbräuchlichen Asylantrags auszugehen, weshalb Vorbereitungshaft angeordnet werden könnte (s. Art. 75 Abs. 1 lit f AIG). Allerdings ist unter den gegebenen Umständen damit zu rechnen, dass das Asylverfahren rasch durchgeführt wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar bleibt, weshalb es bei der Anordnung von Ausschaffungshaft bleiben kann (BGE 125 II 377 E. 2a).

6.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkenntdie Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 18. Februar 2022 bis zum 17. Mai 2022 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.