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AUS.2020.21

Verlämgerung der Ausschaffungshaft

Basel-Stadt · 2020-03-18 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ befindet sich seit 2. Oktober 2020 in Ausschaffungshaft. Die Verfügung über deren letzte Verlängerung bis 1. April 2020 hat der Einzerichter mit Urteil AUS.2019.98 vom

20. Dezember bestätigt. Nun hat das Migrationsamt am 16. März 2020 die Verlängerung der Haft bis 1. Juli 2020 verfügt. Am 17. März 2020 hat das Migrationsamt A____ aus der Haft entlassen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht

AUS.2020.21

URTEIL

vom18. März 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____

von Algerien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügungdes Migrationsamtes vom 16. März 2020

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 1. Juli 2020

Sachverhalt

A____ befindet sich seit 2. Oktober 2020 in Ausschaffungshaft. Die Verfügung über deren letzte Verlängerung bis 1. April 2020 hat der Einzerichter mit Urteil AUS.2019.98 vom

20. Dezember bestätigt. Nun hat das Migrationsamt am 16. März 2020 die Verlängerung der Haft bis 1. Juli 2020 verfügt. Am 17. März 2020 hat das Migrationsamt A____ aus der Haft entlassen.

Erwägungen

Damit ist das Verfahren betreffend Ûberprüfung der Haftverlängerung gegenstandslos geworden und wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Demgemäss erkenntder Einzelrichter:

://:       Das Verfahren betreffend Verlängerung der Haft über A____ bis 1. Juli 2020 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beurteilter (ad acta)

- Migrationsamt

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.