Sachverhalt
A____ befindet sich seit 2. Oktober 2020 in Ausschaffungshaft. Die Verfügung über deren letzte Verlängerung bis 1. April 2020 hat der Einzerichter mit Urteil AUS.2019.98 vom
20. Dezember bestätigt. Nun hat das Migrationsamt am 16. März 2020 die Verlängerung der Haft bis 1. Juli 2020 verfügt. Am 17. März 2020 hat das Migrationsamt A____ aus der Haft entlassen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht
AUS.2020.21
URTEIL
vom18. März 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____
von Algerien,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügungdes Migrationsamtes vom 16. März 2020
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 1. Juli 2020
Sachverhalt
A____ befindet sich seit 2. Oktober 2020 in Ausschaffungshaft. Die Verfügung über deren letzte Verlängerung bis 1. April 2020 hat der Einzerichter mit Urteil AUS.2019.98 vom
20. Dezember bestätigt. Nun hat das Migrationsamt am 16. März 2020 die Verlängerung der Haft bis 1. Juli 2020 verfügt. Am 17. März 2020 hat das Migrationsamt A____ aus der Haft entlassen.
Erwägungen
Damit ist das Verfahren betreffend Ûberprüfung der Haftverlängerung gegenstandslos geworden und wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Demgemäss erkenntder Einzelrichter:
://: Das Verfahren betreffend Verlängerung der Haft über A____ bis 1. Juli 2020 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter (ad acta)
- Migrationsamt
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.