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AUS.2017.53

Anordnung der Ausschaffungshaft

Basel-Stadt · 2017-07-12 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht

AUS.2017.53

URTEIL

vom14. Juli 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...],

von der Dominikanischen Republik,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügungdes Migrationsamtes vom 13. Juli 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____,geb. [...], von der Dominikanischen Republik, von 2005 - 2013 mit einer Aufenthaltsbewilligung infolge Heirat in der Schweiz gelebt hat und nun, erneut verheiratet, über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfügt,

dass   A____ am 9. Januar 2017 festgenommen wurde, nachdem er dabei betroffen worden war, 2 kg Marihuana mit dem 8er-Tram in die Schweiz einzuführen,

dass   das Strafgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 A____ des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig erklärt und verurteilt hat zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 9. Januar 2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und es ihn in Anwendung von Art. 66abisStGB für 5 Jahre des Landes verwiesen hat,

dass   A____ das Urteil angenommen und es die Staatsanwaltschaft bezüglich Landesverweisung ebenfalls angenommen hat, womit es insoweit in Rechtskraft erwachsen ist,

dass   A____ am 12. Juli 2017 um 17.40 Uhr zuhanden des Migrationsamtes aus der Haft entlassen worden ist,

dass   A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juli 2017 bis 24. Juli 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 13. Juli 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, er verfügt über einen Aufenthaltstitel für Spanien und über einen gültigen Reisepass der Dominikanischen Republik, ein Flug nach Spanien wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB oder Artikel 49a oder 49abisMStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG),

dass   die genannte Verurteilung des Beurteilten durch das Strafgericht diesen Voraussetzungen entspricht, zumal nebst den 2 kg Marihuana auch der Handel mit 10 - 15 Gramm Kokain in 5 Portionen von je 2 - 3 Gramm nachgewiesen ist (BGer 2C_137/2009 vom 10. März 2009 E. 4; 2C_298/2011 vom 11. April 2011 E. 2.1.3; 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.1;Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka (Hrsg.), Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 75 AuG N 10),

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass   die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 24. Juli 2017 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.