Sachverhalt
A____ (Beurteilter) stellte am 30. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde zufolge Untertauchens gemäss Art. 8 Abs. 3bisdes Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:
Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der Strafhaft per 2/3-Termin verweigert, sodass das Vollzugsende auf den
27. September 2025 fiel. Bereits am 26. September 2025 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 26. März 2026. Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) mit Urteil vom 30. September 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.108). Dasselbe gilt für die mit Verfügung vom 19. März 2026 durch das Migrationsamt bis zum 26. Juli 2026 verlängerte Ausschaffungshaft von vier weiteren Monaten (VGE AUS.2026.23 vom 24. März 2026). Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 ordnete das Migrationsamt eine Durchsetzungshaft von einem Monat an, welche vom Haftrichter mit Urteil vom 22. Juli 2026 bestätigt wurde (VGE AUS.2026.58). Mit Verfügung vom 24. August 2026 hat der Haftrichter der mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. August 2026 um zwei Monate bis zum 26. Oktober 2026 verlängerten Durchsetzungshaft zugestimmt (VGE AUS.2026.71), woraufhin der Beurteilte am nächsten Tag ein Gesuch um richterliche Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft auf Grund einer mündlichen Verhandlung gestellt hat.
Am 3. September 2026 hat eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die ursprünglich bis zum 26. August 2026 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 18. August 2026 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum 26. Oktober 2026 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung vom 24. August 2026 zugestimmt. A____ die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG) ist die gesetzliche Frist gewahrt. Daran ändert nichts, dass die heutige Verhandlung erst nach Ablauf der ursprünglich genehmigten Haft stattfindet. Denn mit der Verfügung vom 24. August 2026 liegt bereits eine schriftliche Zustimmung des Haftrichters zur Verlängerung vor (BGer 2C_1089/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2.2;Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 112). Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
E. 2 In VGE AUS.2026.58 vom 22. Juli 2026 wurde Folgendes erwogen:
«2.1Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Landesverweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 103;Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Landesverweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 104;Businger, a.a.O., S. 205).
2.2Der Beurteilte konnte am 14. Mai 2024 zwar als algerischer Staatsangehöriger identifiziert (ohne sein Zutun) und am 26. Juni 2025 zum Counselling-Termin nach Bern verbracht werden. Da der Beurteilte anlässlich dieses Termins gegenüber den algerischen Behörden jedoch kundtat, dass er in Europa minderjährige Kinder habe, sind die algerischen Behörden derzeit bzw. seit der Rückmeldung vom 30. Juli 2025 nicht bereit, für ihn (im Rahmen einer zwangsweisen Ausreise) ein Laissez-passer (LP) auszustellen, weshalb das Verfahren momentan blockiert ist. Auch wenn das SEM in den Mitteilungen vom
16. Juni und 14. Juli 2026 ausgeführt hat, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handle, dessen Bearbeitung und Klärung mehr Zeit in Anspruch nehme könne, gibt es Stand heute nachdem während knapp eines Jahres versucht wurde, das Verfahren zu deblockieren und die letzte Anfrage von Mitte März 2026 seitens der algerischen Behörden nicht einmal mehr beantwortet wurde keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zustand bald beendet werden könnte und der zwangsweise Vollzug der beiden Landesverweisungen in absehbarer Zeit möglich wäre. Der Beurteilte ist ohne weiteres in der Lage, diese Blockade zu lösen, indem er eine Freiwilligkeitserklärung unterschreibt und gegenüber dem algerischen Konsulat telefonisch mitteilt, freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Der Beurteilte hat dies bis anhin sowie auch in der heutigen Haftverhandlung trotz Inaussichtstellung finanzieller Anreize jedoch kategorisch abgelehnt. Auch wenn das SEM bezüglich des zur Diskussion stehenden Falls weiterhin mit den algerischen Behörden in Kontakt steht und diesen weiterhin zu deblockieren versucht, haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist, um die zu Lasten des Beurteilten angeordneten Landesverweisungen in absehbarer Zeit vollziehen zu können. Der Vollzug scheitert momentan bloss am unkooperativen Verhalten des Beurteilten, wobei er es ohne weiteres in der Hand hat, seine Ausschaffung möglich zu machen und damit gleichzeitig die Haft zu beenden.
2.3Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2;Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).
2.4Die Durchsetzungshaft wird vorliegend erstmals angeordnet. Der Beurteilte befindet sich seit Ende September 2025, und damit seit knapp zehn Monaten, in Administrativhaft, womit die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten noch längere Zeit nicht erreicht ist (Art. 79 AIG). Zudem ist die Haftdauer in Relation zur Schwere der Mitwirkungsverweigerung zu setzen (BGE 135 II 105 E. 3.2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Beurteilte seit Jahren um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und sich die Anordnung der Durchsetzungshaft auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt. Allein der Umstand, dass der hafterprobte Beurteilte behauptet, die Haft werde ihn nicht beeindrucken und mit seiner Kooperation sei trotzdem nicht zu rechnen, kann nicht ausreichen, ihn aus der Haft zu entlassen. Ansonsten wäre jede Person, die sich verbal unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Kommt dazu, dass der Beurteilte zumindest in Deutschland tatsächlich über eine Tochter verfügt und nicht auszuschliessen ist, dass der Wunsch nach physischem Kontakt zu dieser zukünftig zu einer Verhaltensänderung führt. Auch lässt das wiederholt renitente Verhalten in der Haft, das mehrfach zu Disziplinarmassnahmen führte (vgl. dazu AGE AUS.2026.23 vom 24. März 2026 E. 2.1.2), vermuten, dass der Haftalltag dem Beurteilten mehr zusetzt, als er verbal zu verstehen gibt. Demgemäss erscheint die Festhaltung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit nach wie vor geeignet, ihren Zweck zu erfüllen (BGE 135 II 105 E. 2.3.3). Gleichzeitig ist auf das grosse Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der lebenslangen Landesverweisung hinzuweisen, zumal der Beurteilte ein unbelehrbarer Wiederholungstäter ist.
2.5Mildere Massnahmen kommen mit Hinweis auf die Erwägungen 2.1 und 3.2 in AUS.2026.23 vom 24. März 2026 angesichts der weiterhin als ausgeprägt zu beurteilenden Untertauchensgefahr (der Beurteilte hat auch in der heutigen Haftverhandlung mehr als deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich um jegliche Regeln foutiert, sodass nicht einmal ansatzweise von Absprachefähigkeit oder Kooperation mit den Schweizer Behörden ausgegangen werden kann) nicht in Frage, wobei der Beurteilte aufgrund seiner in der Vergangenheit gezeigten Delinquenz auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Darüber hinaus hat der Beurteilte gesundheitliche Probleme in der jüngsten Vergangenheit regelmässig verneint (auch der zwischenzeitlich angetretene Hungerstreik wurde schon länger beendet), sodass das öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung das private Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit überwiegt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (durch die Schweizer Behörden) wurde nicht geltend gemacht und ist weiterhin nicht ersichtlich, wurde das Verfahren doch zügig vorangetrieben und der Identifikationsprozess bereits zu Zeiten, als sich der Beurteilte noch in Strafhaft befand, angestossen. Dass bis heute kein LP erhältlich gemacht werden konnte und sich der Beurteilte noch immer in Administrativhaft befindet, liegt an den algerischen Behörden bzw. dem völlig unkooperativen Verhalten des Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 AIG; vgl. dazu schon AGE AUS.2025.108 vom
30. September 2025 E. 3.2 f. und AUS.2026.23 vom 24. März 2026 E. 3.2). Mit Hinweis auf Erwägung 3.2 in VGE AUS.2026.23 ist eine Repatriierung nach Algerien tatsächlich und rechtlich möglich».
E. 3 Diese Erwägungen beanspruchen auch heute uneingeschränkt Gültigkeit. Der Beurteilte zeigt sich seit dem Urteil vom 22. Juli 2026 weiterhin konsequent unkooperativ und hat keinerlei Schritte unternommen, um seine Ausreise voranzutreiben. Vielmehr verweigert er nunmehr sogar Termine beim Migrationsamt bzw. muss hierfür polizeilich vorgeführt werden. Auch ist der LP-Prozess seitens der algerischen Behörden weiterhin blockiert. Neu ist bloss, dass sich der Beurteilte nunmehr seit gut elf Monaten in Administrativhaft befindet bzw. sich nach dem Willen des Migrationsamt gut 13 Monate darin befunden haben wird. Indes führt dies auch heute nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der Haft, zumal die Verletzung der Mitwirkungspflicht als schwer zu bezeichnen ist und der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
E. 4 4.1Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft als recht- und verhältnismässig, weshalb sie bis zum 26. Oktober 2026 zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
E. 4.2 4.2.1Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich jedenfalls falls sich die Durchsetzungshaft direkt an einen längeren Freiheitsentzug anschliesst den Inhaftierten bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren unentgeltlich zu verbeiständen, wobei dies in der Folge nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur geschehen soll (BGE 134 I 92 E. 4.1;Zünd, in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2026, Art. 78 AIG N 10).
4.2.2Der Beurteilte war im Rahmen der Anordnung der Durchsetzungshaft unentgeltlich verbeiständet (VGE AUS.2026.58 vom 22. Juli 2026). Seither hat sich seine Haltung nicht verändert und die Ausgangslage präsentiert sich unverändert, sodass keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorliegen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist.
Demgemäss erkenntder Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft ist bis zum 26. Oktober 2026 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht
AUS.2026.73
URTEIL
vom3. September 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügungdes Migrationsamts vom 18. August 2026
betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) stellte am 30. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde zufolge Untertauchens gemäss Art. 8 Abs. 3bisdes Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:
Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der Strafhaft per 2/3-Termin verweigert, sodass das Vollzugsende auf den
27. September 2025 fiel. Bereits am 26. September 2025 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 26. März 2026. Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) mit Urteil vom 30. September 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.108). Dasselbe gilt für die mit Verfügung vom 19. März 2026 durch das Migrationsamt bis zum 26. Juli 2026 verlängerte Ausschaffungshaft von vier weiteren Monaten (VGE AUS.2026.23 vom 24. März 2026). Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 ordnete das Migrationsamt eine Durchsetzungshaft von einem Monat an, welche vom Haftrichter mit Urteil vom 22. Juli 2026 bestätigt wurde (VGE AUS.2026.58). Mit Verfügung vom 24. August 2026 hat der Haftrichter der mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. August 2026 um zwei Monate bis zum 26. Oktober 2026 verlängerten Durchsetzungshaft zugestimmt (VGE AUS.2026.71), woraufhin der Beurteilte am nächsten Tag ein Gesuch um richterliche Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft auf Grund einer mündlichen Verhandlung gestellt hat.
Am 3. September 2026 hat eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die ursprünglich bis zum 26. August 2026 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 18. August 2026 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum 26. Oktober 2026 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung vom 24. August 2026 zugestimmt. A____ die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG) ist die gesetzliche Frist gewahrt. Daran ändert nichts, dass die heutige Verhandlung erst nach Ablauf der ursprünglich genehmigten Haft stattfindet. Denn mit der Verfügung vom 24. August 2026 liegt bereits eine schriftliche Zustimmung des Haftrichters zur Verlängerung vor (BGer 2C_1089/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2.2;Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 112). Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
In VGE AUS.2026.58 vom 22. Juli 2026 wurde Folgendes erwogen:
«2.1Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Landesverweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 103;Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Landesverweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 104;Businger, a.a.O., S. 205).
2.2Der Beurteilte konnte am 14. Mai 2024 zwar als algerischer Staatsangehöriger identifiziert (ohne sein Zutun) und am 26. Juni 2025 zum Counselling-Termin nach Bern verbracht werden. Da der Beurteilte anlässlich dieses Termins gegenüber den algerischen Behörden jedoch kundtat, dass er in Europa minderjährige Kinder habe, sind die algerischen Behörden derzeit bzw. seit der Rückmeldung vom 30. Juli 2025 nicht bereit, für ihn (im Rahmen einer zwangsweisen Ausreise) ein Laissez-passer (LP) auszustellen, weshalb das Verfahren momentan blockiert ist. Auch wenn das SEM in den Mitteilungen vom
16. Juni und 14. Juli 2026 ausgeführt hat, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handle, dessen Bearbeitung und Klärung mehr Zeit in Anspruch nehme könne, gibt es Stand heute nachdem während knapp eines Jahres versucht wurde, das Verfahren zu deblockieren und die letzte Anfrage von Mitte März 2026 seitens der algerischen Behörden nicht einmal mehr beantwortet wurde keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zustand bald beendet werden könnte und der zwangsweise Vollzug der beiden Landesverweisungen in absehbarer Zeit möglich wäre. Der Beurteilte ist ohne weiteres in der Lage, diese Blockade zu lösen, indem er eine Freiwilligkeitserklärung unterschreibt und gegenüber dem algerischen Konsulat telefonisch mitteilt, freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Der Beurteilte hat dies bis anhin sowie auch in der heutigen Haftverhandlung trotz Inaussichtstellung finanzieller Anreize jedoch kategorisch abgelehnt. Auch wenn das SEM bezüglich des zur Diskussion stehenden Falls weiterhin mit den algerischen Behörden in Kontakt steht und diesen weiterhin zu deblockieren versucht, haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist, um die zu Lasten des Beurteilten angeordneten Landesverweisungen in absehbarer Zeit vollziehen zu können. Der Vollzug scheitert momentan bloss am unkooperativen Verhalten des Beurteilten, wobei er es ohne weiteres in der Hand hat, seine Ausschaffung möglich zu machen und damit gleichzeitig die Haft zu beenden.
2.3Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2;Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).
2.4Die Durchsetzungshaft wird vorliegend erstmals angeordnet. Der Beurteilte befindet sich seit Ende September 2025, und damit seit knapp zehn Monaten, in Administrativhaft, womit die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten noch längere Zeit nicht erreicht ist (Art. 79 AIG). Zudem ist die Haftdauer in Relation zur Schwere der Mitwirkungsverweigerung zu setzen (BGE 135 II 105 E. 3.2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Beurteilte seit Jahren um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und sich die Anordnung der Durchsetzungshaft auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt. Allein der Umstand, dass der hafterprobte Beurteilte behauptet, die Haft werde ihn nicht beeindrucken und mit seiner Kooperation sei trotzdem nicht zu rechnen, kann nicht ausreichen, ihn aus der Haft zu entlassen. Ansonsten wäre jede Person, die sich verbal unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Kommt dazu, dass der Beurteilte zumindest in Deutschland tatsächlich über eine Tochter verfügt und nicht auszuschliessen ist, dass der Wunsch nach physischem Kontakt zu dieser zukünftig zu einer Verhaltensänderung führt. Auch lässt das wiederholt renitente Verhalten in der Haft, das mehrfach zu Disziplinarmassnahmen führte (vgl. dazu AGE AUS.2026.23 vom 24. März 2026 E. 2.1.2), vermuten, dass der Haftalltag dem Beurteilten mehr zusetzt, als er verbal zu verstehen gibt. Demgemäss erscheint die Festhaltung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit nach wie vor geeignet, ihren Zweck zu erfüllen (BGE 135 II 105 E. 2.3.3). Gleichzeitig ist auf das grosse Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der lebenslangen Landesverweisung hinzuweisen, zumal der Beurteilte ein unbelehrbarer Wiederholungstäter ist.
2.5Mildere Massnahmen kommen mit Hinweis auf die Erwägungen 2.1 und 3.2 in AUS.2026.23 vom 24. März 2026 angesichts der weiterhin als ausgeprägt zu beurteilenden Untertauchensgefahr (der Beurteilte hat auch in der heutigen Haftverhandlung mehr als deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich um jegliche Regeln foutiert, sodass nicht einmal ansatzweise von Absprachefähigkeit oder Kooperation mit den Schweizer Behörden ausgegangen werden kann) nicht in Frage, wobei der Beurteilte aufgrund seiner in der Vergangenheit gezeigten Delinquenz auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Darüber hinaus hat der Beurteilte gesundheitliche Probleme in der jüngsten Vergangenheit regelmässig verneint (auch der zwischenzeitlich angetretene Hungerstreik wurde schon länger beendet), sodass das öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung das private Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit überwiegt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (durch die Schweizer Behörden) wurde nicht geltend gemacht und ist weiterhin nicht ersichtlich, wurde das Verfahren doch zügig vorangetrieben und der Identifikationsprozess bereits zu Zeiten, als sich der Beurteilte noch in Strafhaft befand, angestossen. Dass bis heute kein LP erhältlich gemacht werden konnte und sich der Beurteilte noch immer in Administrativhaft befindet, liegt an den algerischen Behörden bzw. dem völlig unkooperativen Verhalten des Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 AIG; vgl. dazu schon AGE AUS.2025.108 vom
30. September 2025 E. 3.2 f. und AUS.2026.23 vom 24. März 2026 E. 3.2). Mit Hinweis auf Erwägung 3.2 in VGE AUS.2026.23 ist eine Repatriierung nach Algerien tatsächlich und rechtlich möglich».
3.
Diese Erwägungen beanspruchen auch heute uneingeschränkt Gültigkeit. Der Beurteilte zeigt sich seit dem Urteil vom 22. Juli 2026 weiterhin konsequent unkooperativ und hat keinerlei Schritte unternommen, um seine Ausreise voranzutreiben. Vielmehr verweigert er nunmehr sogar Termine beim Migrationsamt bzw. muss hierfür polizeilich vorgeführt werden. Auch ist der LP-Prozess seitens der algerischen Behörden weiterhin blockiert. Neu ist bloss, dass sich der Beurteilte nunmehr seit gut elf Monaten in Administrativhaft befindet bzw. sich nach dem Willen des Migrationsamt gut 13 Monate darin befunden haben wird. Indes führt dies auch heute nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der Haft, zumal die Verletzung der Mitwirkungspflicht als schwer zu bezeichnen ist und der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
4.
4.1Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft als recht- und verhältnismässig, weshalb sie bis zum 26. Oktober 2026 zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
4.2.1Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich jedenfalls falls sich die Durchsetzungshaft direkt an einen längeren Freiheitsentzug anschliesst den Inhaftierten bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren unentgeltlich zu verbeiständen, wobei dies in der Folge nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur geschehen soll (BGE 134 I 92 E. 4.1;Zünd, in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2026, Art. 78 AIG N 10).
4.2.2Der Beurteilte war im Rahmen der Anordnung der Durchsetzungshaft unentgeltlich verbeiständet (VGE AUS.2026.58 vom 22. Juli 2026). Seither hat sich seine Haltung nicht verändert und die Ausgangslage präsentiert sich unverändert, sodass keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorliegen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist.
Demgemäss erkenntder Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft ist bis zum 26. Oktober 2026 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.