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AUS.2026.58

Anordnung der Durchsetzungshaft

Basel-Stadt · 2026-07-22 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ (Beurteilter) stellte am 30. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde zufolge Untertauchens gemäss Art. 8 Abs. 3bisdes Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:

Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der Strafhaft per 2/3-Termin verweigert, sodass das Vollzugsende auf den

27. September 2025 fiel. Bereits am 26. September 2025 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 26. März 2026. Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) mit Urteil vom 30. September 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.108). Dasselbe gilt für die mit Verfügung vom 19. März 2026 durch das Migrationsamt bis zum 26. Juli 2026 verlängerte Ausschaffungshaft von vier weiteren Monaten (VGE AUS.2026.23 vom 24. März 2026). Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 ordnete das Migrationsamt eine Durchsetzungshaft von einem Monat an.

Am 22. Juli 2026 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat) und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Beurteilte beantragt, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge. Das Migrationsamts hat an seiner Verfügung vom 21. Juli 2026 festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten, seinem Vertreter und dem zuständigen Sachbearbeiter des Migrationsamts anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Die erstmalige Anordnung von Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

1.2Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich – jedenfalls falls sich die Durchsetzungshaft wie hier direkt an einen längeren Freiheitsentzug anschliesst – den Inhaftierten bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren unentgeltlich zu verbeiständen, wobei dies in der Folge nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur geschehen soll (BGE 134 I 92 E. 4.1;Zünd, in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2026, Art. 78 AIG N 10). Nach dem Gesagten ist dem Beurteilten mit lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter an die Hand zu geben.

E. 2 2.1Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz inner-halb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Landesverweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 103;Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Landesverweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 104;Businger, a.a.O., S. 205).

2.2Der Beurteilte konnte am 14. Mai 2024 zwar als algerischer Staatsangehöriger identifiziert (ohne sein Zutun) und am 26. Juni 2025 zum Counselling-Termin nach Bern verbracht werden. Da der Beurteilte anlässlich dieses Termins gegenüber den algerischen Behörden jedoch kundtat, dass er in Europa minderjährige Kinder habe, sind die algerischen Behörden derzeit bzw. seit der Rückmeldung vom

30. Juli 2025 nicht bereit, für ihn (im Rahmen einer zwangsweisen Ausreise) ein Laissez-passer (LP) auszustellen, weshalb das Verfahren momentan blockiert ist. Auch wenn das SEM in den Mitteilungen vom 16. Juni und 14. Juli 2026 ausgeführt hat, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handle, dessen Bearbeitung und Klärung mehr Zeit in Anspruch nehme könne, gibt es Stand heute – nachdem während knapp eines Jahres versucht wurde, das Verfahren zu deblockieren und die letzte Anfrage von Mitte März 2026 seitens der algerischen Behörden nicht einmal mehr beantwortet wurde – keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zustand bald beendet werden könnte und der zwangsweise Vollzug der beiden Landesverweisungen in absehbarer Zeit möglich wäre. Der Beurteilte ist ohne weiteres in der Lage, diese Blockade zu lösen, indem er eine Freiwilligkeitserklärung unterschreibt und gegenüber dem algerischen Konsulat telefonisch mitteilt, freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Der Beurteilte hat dies bis anhin sowie auch in der heutigen Haftverhandlung trotz Inaussichtstellung finanzieller Anreize jedoch kategorisch abgelehnt. Auch wenn das SEM bezüglich des zur Diskussion stehenden Falls weiterhin mit den algerischen Behörden in Kontakt steht und diesen weiterhin zu deblockieren versucht, haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist, um die zu Lasten des Beurteilten angeordneten Landesverweisungen in absehbarer Zeit vollziehen zu können. Der Vollzug scheitert momentan bloss am unkooperativen Verhalten des Beurteilten, wobei er es ohne weiteres in der Hand hat, seine Ausschaffung möglich zu machen und damit gleichzeitig die Haft zu beenden.

2.3Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2;Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

2.4Die Durchsetzungshaft wird vorliegend erstmals angeordnet. Der Beurteilte befindet sich seit Ende September 2025, und damit seit knapp zehn Monaten, in Administrativhaft, womit die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten noch längere Zeit nicht erreicht ist (Art. 79 AIG). Zudem ist die Haftdauer in Relation zur Schwere der Mitwirkungsverweigerung zu setzen (BGE 135 II 105 E. 3.2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Beurteilte seit Jahren um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und sich die Anordnung der Durchsetzungshaft auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt. Allein der Umstand, dass der hafterprobte Beurteilte behauptet, die Haft werde ihn nicht beeindrucken und mit seiner Kooperation sei trotzdem nicht zu rechnen, kann nicht ausreichen, ihn aus der Haft zu entlassen. Ansonsten wäre jede Person, die sich verbal unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Kommt dazu, dass der Beurteilte zumindest in Deutschland tatsächlich über eine Tochter verfügt und nicht auszuschliessen ist, dass der Wunsch nach physischem Kontakt zu dieser zukünftig zu einer Verhaltensänderung führt. Auch lässt das wiederholt renitente Verhalten in der Haft, das mehrfach zu Disziplinarmassnahmen führte (vgl. dazu AGE AUS.2026.23 vom 24. März 2026 E. 2.1.2), vermuten, dass der Haftalltag dem Beurteilten mehr zusetzt, als er verbal zu verstehen gibt. Demgemäss erscheint die Festhaltung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit nach wie vor geeignet, ihren Zweck zu erfüllen (BGE 135 II 105 E. 2.3.3). Gleichzeitig ist auf das grosse Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der lebenslangen Landesverweisung hinzuweisen, zumal der Beurteilte ein unbelehrbarer Wiederholungstäter ist.

2.5Mildere Massnahmen kommen mit Hinweis auf die Erwägungen 2.1 und 3.2 in AUS.2026.23 vom

24. März 2026 angesichts der weiterhin als ausgeprägt zu beurteilenden Untertauchensgefahr (der Beurteilte hat auch in der heutigen Haftverhandlung mehr als deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich um jegliche Regeln foutiert, sodass nicht einmal ansatzweise von Absprachefähigkeit oder Kooperation mit den Schweizer Behörden ausgegangen werden kann) nicht in Frage, wobei der Beurteilte aufgrund seiner in der Vergangenheit gezeigten Delinquenz auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Darüber hinaus hat der Beurteilte gesundheitliche Probleme in der jüngsten Vergangenheit regelmässig verneint (auch der zwischenzeitlich angetretene Hungerstreik wurde schon länger beendet), sodass das öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung das private Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit überwiegt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (durch die Schweizer Behörden) wurde nicht geltend gemacht und ist weiterhin nicht ersichtlich, wurde das Verfahren doch zügig vorangetrieben und der Identifikationsprozess bereits zu Zeiten, als sich der Beurteilte noch in Strafhaft befand, angestossen. Dass bis heute kein LP erhältlich gemacht werden konnte und sich der Beurteilte noch immer in Administrativhaft befindet, liegt an den algerischen Behörden bzw. dem völlig unkooperativen Verhalten des Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 AIG; vgl. dazu schon AGE AUS.2025.108 vom 30. September 2025 E. 3.2 f. und AUS.2026.23 vom 24. März 2026 E. 3.2). Mit Hinweis auf Erwägung 3.2 in VGE AUS.2026.23 ist eine Repatriierung nach Algerien tatsächlich und rechtlich möglich.

E. 3 3.1Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als recht- und verhältnismässig, weshalb sie bis zum 26. August 2026 zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

3.2Lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich 1 ¾ Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkenntder Einzelrichter:

://:        Die über A____ bis zum 26. August 2026 angeordnete Durchsetzungshaft ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Sandro Horlacher, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’150.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 34.50, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 95.95, insgesamt also CHF 1‘280.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht

AUS.2026.58

URTEIL

vom22. Juli 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügungdes Migrationsamts vom 21. Juli 2026

betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) stellte am 30. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde zufolge Untertauchens gemäss Art. 8 Abs. 3bisdes Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:

Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der Strafhaft per 2/3-Termin verweigert, sodass das Vollzugsende auf den

27. September 2025 fiel. Bereits am 26. September 2025 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 26. März 2026. Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) mit Urteil vom 30. September 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.108). Dasselbe gilt für die mit Verfügung vom 19. März 2026 durch das Migrationsamt bis zum 26. Juli 2026 verlängerte Ausschaffungshaft von vier weiteren Monaten (VGE AUS.2026.23 vom 24. März 2026). Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 ordnete das Migrationsamt eine Durchsetzungshaft von einem Monat an.

Am 22. Juli 2026 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat) und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Beurteilte beantragt, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge. Das Migrationsamts hat an seiner Verfügung vom 21. Juli 2026 festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten, seinem Vertreter und dem zuständigen Sachbearbeiter des Migrationsamts anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1Die erstmalige Anordnung von Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

1.2Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich – jedenfalls falls sich die Durchsetzungshaft wie hier direkt an einen längeren Freiheitsentzug anschliesst – den Inhaftierten bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren unentgeltlich zu verbeiständen, wobei dies in der Folge nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur geschehen soll (BGE 134 I 92 E. 4.1;Zünd, in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2026, Art. 78 AIG N 10). Nach dem Gesagten ist dem Beurteilten mit lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter an die Hand zu geben.

2.

2.1Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz inner-halb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Landesverweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 103;Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Landesverweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 104;Businger, a.a.O., S. 205).

2.2Der Beurteilte konnte am 14. Mai 2024 zwar als algerischer Staatsangehöriger identifiziert (ohne sein Zutun) und am 26. Juni 2025 zum Counselling-Termin nach Bern verbracht werden. Da der Beurteilte anlässlich dieses Termins gegenüber den algerischen Behörden jedoch kundtat, dass er in Europa minderjährige Kinder habe, sind die algerischen Behörden derzeit bzw. seit der Rückmeldung vom

30. Juli 2025 nicht bereit, für ihn (im Rahmen einer zwangsweisen Ausreise) ein Laissez-passer (LP) auszustellen, weshalb das Verfahren momentan blockiert ist. Auch wenn das SEM in den Mitteilungen vom 16. Juni und 14. Juli 2026 ausgeführt hat, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handle, dessen Bearbeitung und Klärung mehr Zeit in Anspruch nehme könne, gibt es Stand heute – nachdem während knapp eines Jahres versucht wurde, das Verfahren zu deblockieren und die letzte Anfrage von Mitte März 2026 seitens der algerischen Behörden nicht einmal mehr beantwortet wurde – keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zustand bald beendet werden könnte und der zwangsweise Vollzug der beiden Landesverweisungen in absehbarer Zeit möglich wäre. Der Beurteilte ist ohne weiteres in der Lage, diese Blockade zu lösen, indem er eine Freiwilligkeitserklärung unterschreibt und gegenüber dem algerischen Konsulat telefonisch mitteilt, freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Der Beurteilte hat dies bis anhin sowie auch in der heutigen Haftverhandlung trotz Inaussichtstellung finanzieller Anreize jedoch kategorisch abgelehnt. Auch wenn das SEM bezüglich des zur Diskussion stehenden Falls weiterhin mit den algerischen Behörden in Kontakt steht und diesen weiterhin zu deblockieren versucht, haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist, um die zu Lasten des Beurteilten angeordneten Landesverweisungen in absehbarer Zeit vollziehen zu können. Der Vollzug scheitert momentan bloss am unkooperativen Verhalten des Beurteilten, wobei er es ohne weiteres in der Hand hat, seine Ausschaffung möglich zu machen und damit gleichzeitig die Haft zu beenden.

2.3Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2;Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

2.4Die Durchsetzungshaft wird vorliegend erstmals angeordnet. Der Beurteilte befindet sich seit Ende September 2025, und damit seit knapp zehn Monaten, in Administrativhaft, womit die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten noch längere Zeit nicht erreicht ist (Art. 79 AIG). Zudem ist die Haftdauer in Relation zur Schwere der Mitwirkungsverweigerung zu setzen (BGE 135 II 105 E. 3.2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Beurteilte seit Jahren um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und sich die Anordnung der Durchsetzungshaft auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt. Allein der Umstand, dass der hafterprobte Beurteilte behauptet, die Haft werde ihn nicht beeindrucken und mit seiner Kooperation sei trotzdem nicht zu rechnen, kann nicht ausreichen, ihn aus der Haft zu entlassen. Ansonsten wäre jede Person, die sich verbal unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Kommt dazu, dass der Beurteilte zumindest in Deutschland tatsächlich über eine Tochter verfügt und nicht auszuschliessen ist, dass der Wunsch nach physischem Kontakt zu dieser zukünftig zu einer Verhaltensänderung führt. Auch lässt das wiederholt renitente Verhalten in der Haft, das mehrfach zu Disziplinarmassnahmen führte (vgl. dazu AGE AUS.2026.23 vom 24. März 2026 E. 2.1.2), vermuten, dass der Haftalltag dem Beurteilten mehr zusetzt, als er verbal zu verstehen gibt. Demgemäss erscheint die Festhaltung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit nach wie vor geeignet, ihren Zweck zu erfüllen (BGE 135 II 105 E. 2.3.3). Gleichzeitig ist auf das grosse Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der lebenslangen Landesverweisung hinzuweisen, zumal der Beurteilte ein unbelehrbarer Wiederholungstäter ist.

2.5Mildere Massnahmen kommen mit Hinweis auf die Erwägungen 2.1 und 3.2 in AUS.2026.23 vom

24. März 2026 angesichts der weiterhin als ausgeprägt zu beurteilenden Untertauchensgefahr (der Beurteilte hat auch in der heutigen Haftverhandlung mehr als deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich um jegliche Regeln foutiert, sodass nicht einmal ansatzweise von Absprachefähigkeit oder Kooperation mit den Schweizer Behörden ausgegangen werden kann) nicht in Frage, wobei der Beurteilte aufgrund seiner in der Vergangenheit gezeigten Delinquenz auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Darüber hinaus hat der Beurteilte gesundheitliche Probleme in der jüngsten Vergangenheit regelmässig verneint (auch der zwischenzeitlich angetretene Hungerstreik wurde schon länger beendet), sodass das öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung das private Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit überwiegt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (durch die Schweizer Behörden) wurde nicht geltend gemacht und ist weiterhin nicht ersichtlich, wurde das Verfahren doch zügig vorangetrieben und der Identifikationsprozess bereits zu Zeiten, als sich der Beurteilte noch in Strafhaft befand, angestossen. Dass bis heute kein LP erhältlich gemacht werden konnte und sich der Beurteilte noch immer in Administrativhaft befindet, liegt an den algerischen Behörden bzw. dem völlig unkooperativen Verhalten des Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 AIG; vgl. dazu schon AGE AUS.2025.108 vom 30. September 2025 E. 3.2 f. und AUS.2026.23 vom 24. März 2026 E. 3.2). Mit Hinweis auf Erwägung 3.2 in VGE AUS.2026.23 ist eine Repatriierung nach Algerien tatsächlich und rechtlich möglich.

3.

3.1Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als recht- und verhältnismässig, weshalb sie bis zum 26. August 2026 zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

3.2Lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich 1 ¾ Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkenntder Einzelrichter:

://:        Die über A____ bis zum 26. August 2026 angeordnete Durchsetzungshaft ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Sandro Horlacher, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’150.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 34.50, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 95.95, insgesamt also CHF 1‘280.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.