opencaselaw.ch

VD.2025.192

Widerruf einer Standbetriebsbewilligung (nicht rechtskräftig)

Basel-Stadt · 2026-07-08 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden.

2.1Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die rechtlichen Grundlagen zum vorliegenden Fall dargelegt (act. 1 N 2 ff.). Beim Betrieb eines Marktstandes auf dem Marktplatz wird der öffentliche Raum in Anspruch genommen. Die Nutzung des öffentlichen Raumes wird herkömmlich in drei Kategorien eingeteilt: schlichter Gemeingebrauch, gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung (vgl. zum GanzenTschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 1379 ff.;Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 2252 ff.;Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Auflage, Zürich 2022, N 400 ff.; BGE 126 I 133 E. 4c). Bei der Einteilung wird danach gefragt, ob der Gebrauch als bestimmungsgemäss und gemeinverträglich anzusehen ist. Schlichter Gemeingebrauch liegt vor, wenn beide Kriterien noch gegeben sind. Beim gesteigerten Gemeingebrauch fällt mindestens eines der Kriterienvorübergehendweg; die Nutzung ist also nicht bestimmungsgemäss und/oder nicht mehr gemeinverträglich. Sondernutzung liegt demgegenüber vor, wenn der Gebrauch sowohl nicht bestimmungsgemäss wie auch nicht mehr gemeinverträglich ist, und andere Benutzer vom Gebrauch der Sachedauerhaftausgeschlossen werden. Die Nutzung des öffentlichen Raumes ist dann nicht mehr bestimmungsgemäss, wenn sie über die Zweckbestimmung hinausgeht, wie sie sich aus der Widmung, der Beschaffenheit oder dem traditionellen Gebrauch ergibt (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1388). Der Betrieb eines Marktstandes auf dem Marktplatz Basel ist als bestimmungsgemässe Nutzung dieses Platzes anzusehen, weil die Organisation von Märkten einen wesentlichen Zweck des Marktplatzes darstellt (vgl. insbesondere § 25 Abs. 1 MMV, wonach der Basler Stadtmarkt und der Basler Schlemmer-Markt ganzjährig auf dem Marktplatz stattfinden). Gemeinverträglichkeit einer Nutzung des öffentlichen Raumes ist solange gegeben, als die gleichartige und gleichzeitige Benutzung der Sache durch mehrere interessierte Personen praktisch möglich ist, einzelne Interessierte mithin nicht erheblich an der Nutzung gehindert werden. Beim Betrieb eines Marktstandes auf dem Marktplatz ist die Gemeinverträglichkeit nicht mehr gegeben, weil der Platz begrenzt ist und andere interessierte Standbetreiber ausgeschlossen werden. Auch eine anderweitige Nutzung des Marktplatzes ist nicht möglich, solange die Marktstände aufgestellt sind. Die Einschränkung besteht aber nur vorübergehend, weil der Markt nicht ständig, sondern nur an bestimmten Wochentagen und während bestimmten Marktzeiten betrieben wird (vgl. § 26 MMV). Es handelt sich beim Aufstellen von Marktständen an Wochenmärkten auf öffentlichem Grund somit um gesteigerten Gemeingebrauch (vgl. statt vieler BGer 2C_660/2011 E. 2.1, mit Hinweisen).

2.2Gesteigerter Gemeingebrauch kann für bewilligungs- und gebührenpflichtig erklärt werden (BGer 2C_660/2011 E. 2.1;Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1392 ff.). Dies ist im Kanton Basel-Stadt der Fall: § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG, SG 724.100) erklärt die Nutzung des öffentlichen Raumes «zu Sonderzwecken» für bewilligungs- und gebührenpflichtig, wobei als «Nutzung zu Sonderzwecken» gemäss § 10 Abs. 2 NöRG jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Raumes, also gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung gilt. Die Bewilligungspflicht dient nicht nur dem Schutz von Polizeigütern wie der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sondern insbesondere auch der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen des öffentlichen Raumes (BGE 126 I 133 E. 4d). Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch. Diese liegt vielmehr im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde (Griffel, a.a.O., N 337). Soweit der öffentliche Grund aber für die Ausübung von Freiheitsrechten benötigt wird, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung immerhin ein «bedingter Anspruch» auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs (BGer 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1, mit Hinweisen). Bedingt ist der Anspruch aus zwei Gründen: Zum einen, weil er unter dem Vorbehalt genügender Kapazitäten steht und der Staat nicht gehalten ist, die bestehenden Kapazitäten zu erweitern. Zum andern, weil die Behörde zwischen den Grundrechtsinteressen verschiedener Gesuchsteller einerseits sowie zwischen diesen und dem öffentlichen Interesse an einer gemeinverträglichen Nutzung der Sache andererseits abzuwägen hat (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1417). Entsprechend sieht § 12 Abs. 1 NöRG vor, dass über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung aufgrund einer Güterabwägung zwischen sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen entschieden wird, wobei den Grundrechten Rechnung zu tragen ist. Zu diesen Grundrechten gehört auch die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 11 Abs. 1 lit. s der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (SG 111.100), auf die sich die Rekurrentin sinngemäss beruft (vgl. etwa act. 3 S. 17; act. 15 S. 7). Wer für die Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund beansprucht wie die Rekurrentin als Marktstandbetreiberin, hat gestützt auf die Wirtschaftsfreiheit demnach einen bedingten Anspruch auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Die Verweigerung einer entsprechenden Bewilligung bedeutet wie auch der Widerruf einer solchen Bewilligung einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und muss als solcher den Voraussetzungen, die Art. 36 BV an Grundrechtseingriffe stellt, genügen (BGer 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1). Ein entsprechender Entscheid muss demnach insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (Art. 36 Abs. 3 BV).

2.3

2.3.1Gestützt auf § 50 NöRG hat der Regierungsrat die Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel (MMV) erlassen, die in Konkretisierung des NöRG den spezialrechtlichen Rahmen für die Teilnahme an den in der Stadt Basel durchgeführten Messen und Märkten absteckt. § 4 MMV sieht in Übereinstimmung mit § 10 NöRG vor, dass die Teilnahme an Messen und Märkten einer Bewilligung bedarf, wobei zwischen Jahresbewilligungen, unterjährig befristeten Bewilligungen und Tagesbewilligungen unterschieden wird. Nach § 6 Abs. 2 MMV besteht kein (unbedingter) Anspruch auf Zuteilung eines Standplatzes oder eines bestimmten Standplatzes, auch nicht für Personen, denen früher eine Standplatzbewilligung erteilt worden ist. Letztere Präzisierung zeigt, dass eine Gebrauchs- oder Nutzungsbewilligung – anders als eine Konzession – ihrem Inhaber in der Regel keine wohlerworbenen Rechte verschafft, sondern bei Vorliegen hinreichender Gründe ohne Entschädigung wieder entzogen oder nicht erneuert werden kann (vgl.Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2287). In § 7 MMV werden die Kriterien näher bestimmt, anhand derer die Bewilligungsbehörde Bewilligungen vergeben soll, wenn mehr Gesuche vorliegen, als Standplätze zur Verfügung stehen. Als massgebliche Kriterien werden dabei die Attraktivität des Standes, das Rotationsprinzip sowie das öffentliche Interesse an Ruhe, Ordnung und Sicherheit genannt. Solche objektiven Kriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (vgl. BGer 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1). § 5 Abs. 2 MMV sieht vor, dass die Bewilligungsbehörde zusätzlich zu den in der MMV enthaltenen Regeln der Standnutzung Auflagen in die Standbewilligung aufnehmen kann.

2.3.2Die im vorliegenden Verfahren strittige Teilnahme am Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt ist konkret in den §§ 24 ff. MMV näher geregelt. Auch die Bewilligungen für diese Märkte gelten – wie alle Nutzungsbewilligungen (§ 16 NöRG) – von Gesetzes wegen nur befristet für eine bestimmte Dauer. § 27 MMV sieht als Spezialregelung aber vor, dass für diese Märkte ausgestellte Jahresbewilligungen für Stände, die mehr als zwei Tage pro Woche betrieben werden, automatisch um ein Jahr verlängert werden, sofern sie nicht von der Standbetreiberin oder dem Standbetreiber mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gekündigt oder von der Bewilligungsbehörde widerrufen werden. Damit rückt die Nichtverlängerung dieser Jahresbewilligungen durch die Bewilligungsbehörde zumindest in die Nähe eines Widerrufs einer (unbefristeten) Dauerverfügung. Sie ist deshalb nicht einfach voraussetzungslos zulässig. Vielmehr bedarf es erstens eines sachlichen Widerrufsgrunds. Ein solcher ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder der Bewilligungsinhaber gegen Auflagen verstösst oder sonst das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht (Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich 2018, S. 215 f.). Im vorliegenden Kontext des Marktbetriebs kann die Nichtverlängerung auch mit der Beachtung des Rotationsprinzips (mit-)begründet werden (vgl. vorne E. 2.3.1). Zweitens bedarf es einer Interessenabwägung. Die öffentlichen Interessen (und privaten Interessen Dritter), die für die Nichtverlängerung sprechen, müssen die privaten Interessen des Bewilligungsinhabers an einer Verlängerung überwiegen (statt vielerTschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 868). Die Nichtverlängerung muss sich wie die Nichterteilung der Bewilligung als verhältnismässig erweisen (Griffel, a.a.O., N 337). Dies gilt nicht nur, wenn (wie hier) Grundrechte betroffen sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; vorne E. 2.2), sondern für alles staatliche Handeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt). Dies anerkennt im angefochtenen Entscheid auch das Präsidialdepartement, wenn es ausführt, die Nichtverlängerung sei «grundsätzlich immer möglich, solange sie aus sachbezogenen Gründen erfolgt und angemessen ist» (act. 1 N 15). Weiter vorne in derselben Erwägung schreibt das Präsidialdepartement, dass die «rechtlichen Grundprinzipien» einzuhalten seien. Dazu gehört insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dessen Einhaltung das Präsidialdepartement in den E. 28 ff. des angefochtenen Entscheids geprüft und bejaht hat. Gleichzeitig ist dem Präsidialdepartement zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die Hürden für die («ordentliche») Nichtverlängerung der Standbewilligung tiefer anzusetzen seien, als wenn ein Entzug noch während der Bewilligungsdauer als administrative Massnahme mit pönalem Charakter im Sinne von § 43 MMV angeordnet wird (act. 1 N 14 f.; act. 9 S. 2). Dies folgt aus der Natur der Nutzungsbewilligungen, die, wie zu Beginn dieser Erwägung ausgeführt, immer befristet vergeben werden (vgl. § 16 NöRG) bzw. unter dem Vorbehalt der Koordination mit anderen Nutzungen (durch andere Interessierte) stehen, und auf deren Erteilung selbst bei Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen kein (unbedingter) Anspruch besteht. Die Situation ist nur vergleichbar, aber nicht identisch mit dem Entzug einer (unbefristeten) Dauerbewilligung. Der Unterschied besteht darin, dass die Nutzungsbewilligungen gleichsam unter einem Widerrufsvorbehalt stehen (§ 27 Abs. 1 MMV). Dies führt zu einer «einfacheren Widerruflichkeit» (soKarlen, a.a.O., S. 127 Fn. 79) – der Widerruf muss aber dennoch gestützt auf sachliche Gründe erfolgen und die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und die Grundrechte beachten.

6.1Weil die Rekurrentin (weitgehend) obsiegt, hat sie für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPGe contrario). Zwar wird auf ihren Rekurs teilweise nicht eingetreten (vgl. vorne E. 1.2.2), was als Unterliegen zu werten wäre. Weil die Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten ist und daher geringere Anforderungen an die Formulierung der Rechtsbegehren zu stellen sind, wird ihr das teilweise Nichteintreten auf den Rekurs im Kostenentscheid aber nicht negativ angelastet, zumal sich aus den Rechtsbegehren hinreichend klar ergeben hat, was sie mit ihrem Rekurs bezweckt, und sie dieses Ziel nun auch erreicht hat.

6.2Da der Rekurs gutzuheissen ist, hat das Präsidialdepartement als Vorinstanz der Rekurrentin eine Parteientschädigung zu leisten (§ 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG).

6.2.1Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Präsidialdepartement richtet sich nach der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810). Gemäss § 13 Abs. 1 VGV kann der teilweise oder ganz obsiegenden Partei, der im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung im Rahmen von § 11 VGV zuerkannt werden, wenn es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. § 11 Abs. 1 lit. a VGV sieht für Entscheide von Departementen einen Rahmen von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– vor. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele, kann die Parteientschädigung bis auf CHF 3'500.– erhöht werden (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). In vollem Umfang können die Anwaltskosten der ganz obsiegenden Partei dann zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (§ 13 Abs. 3 VGV). Der vorliegende Fall hat keinen offensichtlichen Bagatellcharakter. Vielmehr handelt es sich um eher komplexe rechtliche Fragen und für die Rekurrentin stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele. Deshalb rechtfertigt es sich, der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'500.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). Der volle Ersatz der Anwaltskosten ist hingegen nicht gerechtfertigt. Die Gutheissung des Rekurses beruht nicht darauf, dass den Vorinstanzen grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen im Sinne von § 13 Abs. 3 VGV vorzuwerfen wären. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen von Widerrufsgründen vielmehr zu Recht bejaht (vgl. vorne E. 3). Dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu einem anderen Ergebnis gelangt (vgl. vorne E. 4), lässt die vorinstanzlichen Entscheide noch nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen.

6.2.2Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren richtet sich die Parteientschädigung nach dem Honorarreglement (HoR, SG 291.400; vgl. § 1 Abs. 2 lit. c HoR). Das Honorar berechnet sich in Verwaltungsgerichtssachen nach dem Zeitaufwand (§ 15 HoR). Zu beachten ist, dass eine Parteientschädigung grundsätzlich nur für eine berufsmässige bzw. anwaltliche Vertretung zugesprochen wird (§ 1 Abs. 2 HoR). Demgegenüber haben nicht anwaltlich vertretene Parteien – besondere Umstände vorbehalten – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa VGE VD.2016.109 vom 8. Dezember 2016 E. 4.3). Im vorliegenden Fall war die Rekurrentin nur bei Anmeldung des verwaltungsgerichtlichen Rekurses bzw. bis zur Eingabe mit summarischer Begründung vom 2. Oktober 2025 anwaltlich vertreten. Nur insoweit ist ihr folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen, weil keine besonderen Umstände ersichtlich sind oder von der Rekurrentin dargelegt wurden, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung für eigene Aufwendungen rechtfertigen würden. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Zeitaufwand des Anwalts zu schätzen. Für die Rekursanmeldung und die Eingabe vom 2. Oktober 2025 scheint ein Zeitaufwand von insgesamt 3 Stunden angemessen, der zum üblichen Satz von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen ist. Hinzu kommen der Auslagenersatz von CHF 30.– sowie 8,1 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz (§ 23 f. HoR).

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Präsidialdepartements vom 1. September 2025 sowie die Verfügung der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing vom 25. Oktober 2024 aufgehoben.

Im Übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird zurückerstattet.

Das Präsidialdepartement hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, zu bezahlen.

Das Präsidialdepartement hat der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 283.50, zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2.3 2.3.1Gestützt auf § 50 NöRG hat der Regierungsrat die Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel (MMV) erlassen, die in Konkretisierung des NöRG den spezialrechtlichen Rahmen für die Teilnahme an den in der Stadt Basel durchgeführten Messen und Märkten absteckt. § 4 MMV sieht in Übereinstimmung mit § 10 NöRG vor, dass die Teilnahme an Messen und Märkten einer Bewilligung bedarf, wobei zwischen Jahresbewilligungen, unterjährig befristeten Bewilligungen und Tagesbewilligungen unterschieden wird. Nach § 6 Abs. 2 MMV besteht kein (unbedingter) Anspruch auf Zuteilung eines Standplatzes oder eines bestimmten Standplatzes, auch nicht für Personen, denen früher eine Standplatzbewilligung erteilt worden ist. Letztere Präzisierung zeigt, dass eine Gebrauchs- oder Nutzungsbewilligung – anders als eine Konzession – ihrem Inhaber in der Regel keine wohlerworbenen Rechte verschafft, sondern bei Vorliegen hinreichender Gründe ohne Entschädigung wieder entzogen oder nicht erneuert werden kann (vgl.Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2287). In § 7 MMV werden die Kriterien näher bestimmt, anhand derer die Bewilligungsbehörde Bewilligungen vergeben soll, wenn mehr Gesuche vorliegen, als Standplätze zur Verfügung stehen. Als massgebliche Kriterien werden dabei die Attraktivität des Standes, das Rotationsprinzip sowie das öffentliche Interesse an Ruhe, Ordnung und Sicherheit genannt. Solche objektiven Kriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (vgl. BGer 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1). § 5 Abs. 2 MMV sieht vor, dass die Bewilligungsbehörde zusätzlich zu den in der MMV enthaltenen Regeln der Standnutzung Auflagen in die Standbewilligung aufnehmen kann.

2.3.2Die im vorliegenden Verfahren strittige Teilnahme am Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt ist konkret in den §§ 24 ff. MMV näher geregelt. Auch die Bewilligungen für diese Märkte gelten – wie alle Nutzungsbewilligungen (§ 16 NöRG) – von Gesetzes wegen nur befristet für eine bestimmte Dauer. § 27 MMV sieht als Spezialregelung aber vor, dass für diese Märkte ausgestellte Jahresbewilligungen für Stände, die mehr als zwei Tage pro Woche betrieben werden, automatisch um ein Jahr verlängert werden, sofern sie nicht von der Standbetreiberin oder dem Standbetreiber mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gekündigt oder von der Bewilligungsbehörde widerrufen werden. Damit rückt die Nichtverlängerung dieser Jahresbewilligungen durch die Bewilligungsbehörde zumindest in die Nähe eines Widerrufs einer (unbefristeten) Dauerverfügung. Sie ist deshalb nicht einfach voraussetzungslos zulässig. Vielmehr bedarf es erstens eines sachlichen Widerrufsgrunds. Ein solcher ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder der Bewilligungsinhaber gegen Auflagen verstösst oder sonst das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht (Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich 2018, S. 215 f.). Im vorliegenden Kontext des Marktbetriebs kann die Nichtverlängerung auch mit der Beachtung des Rotationsprinzips (mit-)begründet werden (vgl. vorne E. 2.3.1). Zweitens bedarf es einer Interessenabwägung. Die öffentlichen Interessen (und privaten Interessen Dritter), die für die Nichtverlängerung sprechen, müssen die privaten Interessen des Bewilligungsinhabers an einer Verlängerung überwiegen (statt vielerTschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 868). Die Nichtverlängerung muss sich wie die Nichterteilung der Bewilligung als verhältnismässig erweisen (Griffel, a.a.O., N 337). Dies gilt nicht nur, wenn (wie hier) Grundrechte betroffen sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; vorne E. 2.2), sondern für alles staatliche Handeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt). Dies anerkennt im angefochtenen Entscheid auch das Präsidialdepartement, wenn es ausführt, die Nichtverlängerung sei «grundsätzlich immer möglich, solange sie aus sachbezogenen Gründen erfolgt und angemessen ist» (act. 1 N 15). Weiter vorne in derselben Erwägung schreibt das Präsidialdepartement, dass die «rechtlichen Grundprinzipien» einzuhalten seien. Dazu gehört insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dessen Einhaltung das Präsidialdepartement in den E. 28 ff. des angefochtenen Entscheids geprüft und bejaht hat. Gleichzeitig ist dem Präsidialdepartement zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die Hürden für die («ordentliche») Nichtverlängerung der Standbewilligung tiefer anzusetzen seien, als wenn ein Entzug noch während der Bewilligungsdauer als administrative Massnahme mit pönalem Charakter im Sinne von § 43 MMV angeordnet wird (act. 1 N 14 f.; act. 9 S. 2). Dies folgt aus der Natur der Nutzungsbewilligungen, die, wie zu Beginn dieser Erwägung ausgeführt, immer befristet vergeben werden (vgl. § 16 NöRG) bzw. unter dem Vorbehalt der Koordination mit anderen Nutzungen (durch andere Interessierte) stehen, und auf deren Erteilung selbst bei Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen kein (unbedingter) Anspruch besteht. Die Situation ist nur vergleichbar, aber nicht identisch mit dem Entzug einer (unbefristeten) Dauerbewilligung. Der Unterschied besteht darin, dass die Nutzungsbewilligungen gleichsam unter einem Widerrufsvorbehalt stehen (§ 27 Abs. 1 MMV). Dies führt zu einer «einfacheren Widerruflichkeit» (soKarlen, a.a.O., S. 127 Fn. 79) – der Widerruf muss aber dennoch gestützt auf sachliche Gründe erfolgen und die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und die Grundrechte beachten.

6.1Weil die Rekurrentin (weitgehend) obsiegt, hat sie für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPGe contrario). Zwar wird auf ihren Rekurs teilweise nicht eingetreten (vgl. vorne E. 1.2.2), was als Unterliegen zu werten wäre. Weil die Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten ist und daher geringere Anforderungen an die Formulierung der Rechtsbegehren zu stellen sind, wird ihr das teilweise Nichteintreten auf den Rekurs im Kostenentscheid aber nicht negativ angelastet, zumal sich aus den Rechtsbegehren hinreichend klar ergeben hat, was sie mit ihrem Rekurs bezweckt, und sie dieses Ziel nun auch erreicht hat.

6.2Da der Rekurs gutzuheissen ist, hat das Präsidialdepartement als Vorinstanz der Rekurrentin eine Parteientschädigung zu leisten (§ 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG).

6.2.1Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Präsidialdepartement richtet sich nach der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810). Gemäss § 13 Abs. 1 VGV kann der teilweise oder ganz obsiegenden Partei, der im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung im Rahmen von § 11 VGV zuerkannt werden, wenn es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. § 11 Abs. 1 lit. a VGV sieht für Entscheide von Departementen einen Rahmen von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– vor. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele, kann die Parteientschädigung bis auf CHF 3'500.– erhöht werden (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). In vollem Umfang können die Anwaltskosten der ganz obsiegenden Partei dann zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (§ 13 Abs. 3 VGV). Der vorliegende Fall hat keinen offensichtlichen Bagatellcharakter. Vielmehr handelt es sich um eher komplexe rechtliche Fragen und für die Rekurrentin stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele. Deshalb rechtfertigt es sich, der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'500.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). Der volle Ersatz der Anwaltskosten ist hingegen nicht gerechtfertigt. Die Gutheissung des Rekurses beruht nicht darauf, dass den Vorinstanzen grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen im Sinne von § 13 Abs. 3 VGV vorzuwerfen wären. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen von Widerrufsgründen vielmehr zu Recht bejaht (vgl. vorne E. 3). Dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu einem anderen Ergebnis gelangt (vgl. vorne E. 4), lässt die vorinstanzlichen Entscheide noch nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen.

6.2.2Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren richtet sich die Parteientschädigung nach dem Honorarreglement (HoR, SG 291.400; vgl. § 1 Abs. 2 lit. c HoR). Das Honorar berechnet sich in Verwaltungsgerichtssachen nach dem Zeitaufwand (§ 15 HoR). Zu beachten ist, dass eine Parteientschädigung grundsätzlich nur für eine berufsmässige bzw. anwaltliche Vertretung zugesprochen wird (§ 1 Abs. 2 HoR). Demgegenüber haben nicht anwaltlich vertretene Parteien – besondere Umstände vorbehalten – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa VGE VD.2016.109 vom 8. Dezember 2016 E. 4.3). Im vorliegenden Fall war die Rekurrentin nur bei Anmeldung des verwaltungsgerichtlichen Rekurses bzw. bis zur Eingabe mit summarischer Begründung vom 2. Oktober 2025 anwaltlich vertreten. Nur insoweit ist ihr folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen, weil keine besonderen Umstände ersichtlich sind oder von der Rekurrentin dargelegt wurden, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung für eigene Aufwendungen rechtfertigen würden. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Zeitaufwand des Anwalts zu schätzen. Für die Rekursanmeldung und die Eingabe vom 2. Oktober 2025 scheint ein Zeitaufwand von insgesamt 3 Stunden angemessen, der zum üblichen Satz von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen ist. Hinzu kommen der Auslagenersatz von CHF 30.– sowie 8,1 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz (§ 23 f. HoR).

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Präsidialdepartements vom 1. September 2025 sowie die Verfügung der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing vom 25. Oktober 2024 aufgehoben.

Im Übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird zurückerstattet.

Das Präsidialdepartement hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, zu bezahlen.

Das Präsidialdepartement hat der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 283.50, zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.192

URTEIL

vom 8. Juli 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____ GmbHRekurrentin

[...]

gegen

Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

Marktplatz 30a, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Präsidialdepartements

vom 1. September 2025

betreffend Widerruf einer Standbetriebsbewilligung

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus der Überweisung der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 28. November 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als abgewiesene Standbetreiberin und Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit grundsätzlich bzw. unter den nachfolgend in E. 1.2 erläuterten Einschränkungen einzutreten.

1.2

1.2.1Die Rekurrentin stellt zahlreiche (Eventual-)Rechtsbegehren. Aus den Formulierungen ergibt sich, dass die Rekurrentin mit allen Rechtsbegehren (ausser mit dem Rechtsbegehren Ziff. 5, das die Kosten des Verfahrens betrifft) das gleiche Ziel erreichen will, nämlich dass sie weiter ihren Stand auf dem Basler Stadtmarkt und dem Basler Schlemmer-Markt betreiben darf. Ein Blick in die einschlägigen Rechtsgrundlagen ergibt, dass sie dieses Ziel bereits bei Gutheissung des ersten Rechtsbegehrens erreichen würde. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, sieht § 27 Abs. 1 der Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel (MMV, SG 562.320) vor, dass sich Jahresbewilligungen für den Betrieb eines Standes auf dem Basler Stadtmarkt und dem Basler Schlemmer-Markt, die während mehr als zwei Tagen pro Woche betrieben werden, jeweils automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, sofern sie nicht von der Standbetreiberin oder dem Standbetreiber gekündigt oder von der Bewilligungsbehörde widerrufen werden (vgl. auch act. 1 N 5 und hinten E. 2.3.2). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die der Rekurrentin für das Jahr 2024 erteilte Jahresbewilligung jeweils verlängert hätte und auch heute noch Bestand hätte, wäre sie nicht mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2024 widerrufen worden. Mit der Gutheissung des ersten Rechtsbegehrens würde die Bewilligung wieder aufleben, ohne dass es hierfür einer zusätzlichen Feststellung durch das Verwaltungsgericht bedürfte. Die Rekurrentin könnte folglich weiter ihren Stand auf diesen Märkten betreiben – unter Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und der Auflagen in der Bewilligung.

1.2.2Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiärer Natur (BGE 131 I 166 E. 1.4; VGE VD.2025.23 vom 30. März 2026 E. 1.2.4, mit Hinweisen;Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1280). Wenn die rekurrierende Person ihr Ziel bereits mit einem Leistungs- und Gestaltungsbegehren erreichen kann, ist auf ein zusätzlich gestelltes Feststellungsbegehren nicht einzutreten (vgl. etwa BGer 2D_40/2016 vom 17. Mai 2017 E. 1.2; vgl. auch VGE VD.2020.194 vom 12. August 2021 E. 1.4). Da die Rekurrentin vorliegend bereits bei Gutheissung des (rechtsgestaltenden) Antrags auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ihren Stand weiterbetreiben könnte (vgl. vorne E. 1.2.1), ist auf die zusätzlich gestellten Feststellungsbegehren (Ziff. 2, 4 und 6) mangels besonderen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren Ziff. 3, mit dem verlangt wird, dass die Standbewilligung «wiederzuerteilen bzw. wiederherzustellen [sei], mindestens für die Jahre 2025 und 2026». Auch dieses Begehren geht in Ziff. 1 auf, weil die Aufhebung der angefochtenen Widerrufsverfügung bedeuten würde, dass sich die Standbewilligung der Rekurrentin jeweils «automatisch» (§ 27 Abs. 1 MVV) um ein weiteres Jahr verlängern würde hat und somit auch im Jahr 2026 noch Bestand hätte.

1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden.

2.1Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die rechtlichen Grundlagen zum vorliegenden Fall dargelegt (act. 1 N 2 ff.). Beim Betrieb eines Marktstandes auf dem Marktplatz wird der öffentliche Raum in Anspruch genommen. Die Nutzung des öffentlichen Raumes wird herkömmlich in drei Kategorien eingeteilt: schlichter Gemeingebrauch, gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung (vgl. zum GanzenTschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 1379 ff.;Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 2252 ff.;Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Auflage, Zürich 2022, N 400 ff.; BGE 126 I 133 E. 4c). Bei der Einteilung wird danach gefragt, ob der Gebrauch als bestimmungsgemäss und gemeinverträglich anzusehen ist. Schlichter Gemeingebrauch liegt vor, wenn beide Kriterien noch gegeben sind. Beim gesteigerten Gemeingebrauch fällt mindestens eines der Kriterienvorübergehendweg; die Nutzung ist also nicht bestimmungsgemäss und/oder nicht mehr gemeinverträglich. Sondernutzung liegt demgegenüber vor, wenn der Gebrauch sowohl nicht bestimmungsgemäss wie auch nicht mehr gemeinverträglich ist, und andere Benutzer vom Gebrauch der Sachedauerhaftausgeschlossen werden. Die Nutzung des öffentlichen Raumes ist dann nicht mehr bestimmungsgemäss, wenn sie über die Zweckbestimmung hinausgeht, wie sie sich aus der Widmung, der Beschaffenheit oder dem traditionellen Gebrauch ergibt (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1388). Der Betrieb eines Marktstandes auf dem Marktplatz Basel ist als bestimmungsgemässe Nutzung dieses Platzes anzusehen, weil die Organisation von Märkten einen wesentlichen Zweck des Marktplatzes darstellt (vgl. insbesondere § 25 Abs. 1 MMV, wonach der Basler Stadtmarkt und der Basler Schlemmer-Markt ganzjährig auf dem Marktplatz stattfinden). Gemeinverträglichkeit einer Nutzung des öffentlichen Raumes ist solange gegeben, als die gleichartige und gleichzeitige Benutzung der Sache durch mehrere interessierte Personen praktisch möglich ist, einzelne Interessierte mithin nicht erheblich an der Nutzung gehindert werden. Beim Betrieb eines Marktstandes auf dem Marktplatz ist die Gemeinverträglichkeit nicht mehr gegeben, weil der Platz begrenzt ist und andere interessierte Standbetreiber ausgeschlossen werden. Auch eine anderweitige Nutzung des Marktplatzes ist nicht möglich, solange die Marktstände aufgestellt sind. Die Einschränkung besteht aber nur vorübergehend, weil der Markt nicht ständig, sondern nur an bestimmten Wochentagen und während bestimmten Marktzeiten betrieben wird (vgl. § 26 MMV). Es handelt sich beim Aufstellen von Marktständen an Wochenmärkten auf öffentlichem Grund somit um gesteigerten Gemeingebrauch (vgl. statt vieler BGer 2C_660/2011 E. 2.1, mit Hinweisen).

2.2Gesteigerter Gemeingebrauch kann für bewilligungs- und gebührenpflichtig erklärt werden (BGer 2C_660/2011 E. 2.1;Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1392 ff.). Dies ist im Kanton Basel-Stadt der Fall: § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG, SG 724.100) erklärt die Nutzung des öffentlichen Raumes «zu Sonderzwecken» für bewilligungs- und gebührenpflichtig, wobei als «Nutzung zu Sonderzwecken» gemäss § 10 Abs. 2 NöRG jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Raumes, also gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung gilt. Die Bewilligungspflicht dient nicht nur dem Schutz von Polizeigütern wie der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sondern insbesondere auch der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen des öffentlichen Raumes (BGE 126 I 133 E. 4d). Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch. Diese liegt vielmehr im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde (Griffel, a.a.O., N 337). Soweit der öffentliche Grund aber für die Ausübung von Freiheitsrechten benötigt wird, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung immerhin ein «bedingter Anspruch» auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs (BGer 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1, mit Hinweisen). Bedingt ist der Anspruch aus zwei Gründen: Zum einen, weil er unter dem Vorbehalt genügender Kapazitäten steht und der Staat nicht gehalten ist, die bestehenden Kapazitäten zu erweitern. Zum andern, weil die Behörde zwischen den Grundrechtsinteressen verschiedener Gesuchsteller einerseits sowie zwischen diesen und dem öffentlichen Interesse an einer gemeinverträglichen Nutzung der Sache andererseits abzuwägen hat (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1417). Entsprechend sieht § 12 Abs. 1 NöRG vor, dass über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung aufgrund einer Güterabwägung zwischen sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen entschieden wird, wobei den Grundrechten Rechnung zu tragen ist. Zu diesen Grundrechten gehört auch die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 11 Abs. 1 lit. s der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (SG 111.100), auf die sich die Rekurrentin sinngemäss beruft (vgl. etwa act. 3 S. 17; act. 15 S. 7). Wer für die Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund beansprucht wie die Rekurrentin als Marktstandbetreiberin, hat gestützt auf die Wirtschaftsfreiheit demnach einen bedingten Anspruch auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Die Verweigerung einer entsprechenden Bewilligung bedeutet wie auch der Widerruf einer solchen Bewilligung einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und muss als solcher den Voraussetzungen, die Art. 36 BV an Grundrechtseingriffe stellt, genügen (BGer 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1). Ein entsprechender Entscheid muss demnach insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (Art. 36 Abs. 3 BV).

2.3

2.3.1Gestützt auf § 50 NöRG hat der Regierungsrat die Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel (MMV) erlassen, die in Konkretisierung des NöRG den spezialrechtlichen Rahmen für die Teilnahme an den in der Stadt Basel durchgeführten Messen und Märkten absteckt. § 4 MMV sieht in Übereinstimmung mit § 10 NöRG vor, dass die Teilnahme an Messen und Märkten einer Bewilligung bedarf, wobei zwischen Jahresbewilligungen, unterjährig befristeten Bewilligungen und Tagesbewilligungen unterschieden wird. Nach § 6 Abs. 2 MMV besteht kein (unbedingter) Anspruch auf Zuteilung eines Standplatzes oder eines bestimmten Standplatzes, auch nicht für Personen, denen früher eine Standplatzbewilligung erteilt worden ist. Letztere Präzisierung zeigt, dass eine Gebrauchs- oder Nutzungsbewilligung – anders als eine Konzession – ihrem Inhaber in der Regel keine wohlerworbenen Rechte verschafft, sondern bei Vorliegen hinreichender Gründe ohne Entschädigung wieder entzogen oder nicht erneuert werden kann (vgl.Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2287). In § 7 MMV werden die Kriterien näher bestimmt, anhand derer die Bewilligungsbehörde Bewilligungen vergeben soll, wenn mehr Gesuche vorliegen, als Standplätze zur Verfügung stehen. Als massgebliche Kriterien werden dabei die Attraktivität des Standes, das Rotationsprinzip sowie das öffentliche Interesse an Ruhe, Ordnung und Sicherheit genannt. Solche objektiven Kriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (vgl. BGer 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1). § 5 Abs. 2 MMV sieht vor, dass die Bewilligungsbehörde zusätzlich zu den in der MMV enthaltenen Regeln der Standnutzung Auflagen in die Standbewilligung aufnehmen kann.

2.3.2Die im vorliegenden Verfahren strittige Teilnahme am Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt ist konkret in den §§ 24 ff. MMV näher geregelt. Auch die Bewilligungen für diese Märkte gelten – wie alle Nutzungsbewilligungen (§ 16 NöRG) – von Gesetzes wegen nur befristet für eine bestimmte Dauer. § 27 MMV sieht als Spezialregelung aber vor, dass für diese Märkte ausgestellte Jahresbewilligungen für Stände, die mehr als zwei Tage pro Woche betrieben werden, automatisch um ein Jahr verlängert werden, sofern sie nicht von der Standbetreiberin oder dem Standbetreiber mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gekündigt oder von der Bewilligungsbehörde widerrufen werden. Damit rückt die Nichtverlängerung dieser Jahresbewilligungen durch die Bewilligungsbehörde zumindest in die Nähe eines Widerrufs einer (unbefristeten) Dauerverfügung. Sie ist deshalb nicht einfach voraussetzungslos zulässig. Vielmehr bedarf es erstens eines sachlichen Widerrufsgrunds. Ein solcher ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder der Bewilligungsinhaber gegen Auflagen verstösst oder sonst das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht (Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich 2018, S. 215 f.). Im vorliegenden Kontext des Marktbetriebs kann die Nichtverlängerung auch mit der Beachtung des Rotationsprinzips (mit-)begründet werden (vgl. vorne E. 2.3.1). Zweitens bedarf es einer Interessenabwägung. Die öffentlichen Interessen (und privaten Interessen Dritter), die für die Nichtverlängerung sprechen, müssen die privaten Interessen des Bewilligungsinhabers an einer Verlängerung überwiegen (statt vielerTschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 868). Die Nichtverlängerung muss sich wie die Nichterteilung der Bewilligung als verhältnismässig erweisen (Griffel, a.a.O., N 337). Dies gilt nicht nur, wenn (wie hier) Grundrechte betroffen sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; vorne E. 2.2), sondern für alles staatliche Handeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt). Dies anerkennt im angefochtenen Entscheid auch das Präsidialdepartement, wenn es ausführt, die Nichtverlängerung sei «grundsätzlich immer möglich, solange sie aus sachbezogenen Gründen erfolgt und angemessen ist» (act. 1 N 15). Weiter vorne in derselben Erwägung schreibt das Präsidialdepartement, dass die «rechtlichen Grundprinzipien» einzuhalten seien. Dazu gehört insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dessen Einhaltung das Präsidialdepartement in den E. 28 ff. des angefochtenen Entscheids geprüft und bejaht hat. Gleichzeitig ist dem Präsidialdepartement zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die Hürden für die («ordentliche») Nichtverlängerung der Standbewilligung tiefer anzusetzen seien, als wenn ein Entzug noch während der Bewilligungsdauer als administrative Massnahme mit pönalem Charakter im Sinne von § 43 MMV angeordnet wird (act. 1 N 14 f.; act. 9 S. 2). Dies folgt aus der Natur der Nutzungsbewilligungen, die, wie zu Beginn dieser Erwägung ausgeführt, immer befristet vergeben werden (vgl. § 16 NöRG) bzw. unter dem Vorbehalt der Koordination mit anderen Nutzungen (durch andere Interessierte) stehen, und auf deren Erteilung selbst bei Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen kein (unbedingter) Anspruch besteht. Die Situation ist nur vergleichbar, aber nicht identisch mit dem Entzug einer (unbefristeten) Dauerbewilligung. Der Unterschied besteht darin, dass die Nutzungsbewilligungen gleichsam unter einem Widerrufsvorbehalt stehen (§ 27 Abs. 1 MMV). Dies führt zu einer «einfacheren Widerruflichkeit» (soKarlen, a.a.O., S. 127 Fn. 79) – der Widerruf muss aber dennoch gestützt auf sachliche Gründe erfolgen und die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und die Grundrechte beachten.

6.1Weil die Rekurrentin (weitgehend) obsiegt, hat sie für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPGe contrario). Zwar wird auf ihren Rekurs teilweise nicht eingetreten (vgl. vorne E. 1.2.2), was als Unterliegen zu werten wäre. Weil die Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten ist und daher geringere Anforderungen an die Formulierung der Rechtsbegehren zu stellen sind, wird ihr das teilweise Nichteintreten auf den Rekurs im Kostenentscheid aber nicht negativ angelastet, zumal sich aus den Rechtsbegehren hinreichend klar ergeben hat, was sie mit ihrem Rekurs bezweckt, und sie dieses Ziel nun auch erreicht hat.

6.2Da der Rekurs gutzuheissen ist, hat das Präsidialdepartement als Vorinstanz der Rekurrentin eine Parteientschädigung zu leisten (§ 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG).

6.2.1Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Präsidialdepartement richtet sich nach der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810). Gemäss § 13 Abs. 1 VGV kann der teilweise oder ganz obsiegenden Partei, der im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung im Rahmen von § 11 VGV zuerkannt werden, wenn es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. § 11 Abs. 1 lit. a VGV sieht für Entscheide von Departementen einen Rahmen von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– vor. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele, kann die Parteientschädigung bis auf CHF 3'500.– erhöht werden (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). In vollem Umfang können die Anwaltskosten der ganz obsiegenden Partei dann zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (§ 13 Abs. 3 VGV). Der vorliegende Fall hat keinen offensichtlichen Bagatellcharakter. Vielmehr handelt es sich um eher komplexe rechtliche Fragen und für die Rekurrentin stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele. Deshalb rechtfertigt es sich, der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'500.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). Der volle Ersatz der Anwaltskosten ist hingegen nicht gerechtfertigt. Die Gutheissung des Rekurses beruht nicht darauf, dass den Vorinstanzen grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen im Sinne von § 13 Abs. 3 VGV vorzuwerfen wären. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen von Widerrufsgründen vielmehr zu Recht bejaht (vgl. vorne E. 3). Dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu einem anderen Ergebnis gelangt (vgl. vorne E. 4), lässt die vorinstanzlichen Entscheide noch nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen.

6.2.2Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren richtet sich die Parteientschädigung nach dem Honorarreglement (HoR, SG 291.400; vgl. § 1 Abs. 2 lit. c HoR). Das Honorar berechnet sich in Verwaltungsgerichtssachen nach dem Zeitaufwand (§ 15 HoR). Zu beachten ist, dass eine Parteientschädigung grundsätzlich nur für eine berufsmässige bzw. anwaltliche Vertretung zugesprochen wird (§ 1 Abs. 2 HoR). Demgegenüber haben nicht anwaltlich vertretene Parteien – besondere Umstände vorbehalten – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa VGE VD.2016.109 vom 8. Dezember 2016 E. 4.3). Im vorliegenden Fall war die Rekurrentin nur bei Anmeldung des verwaltungsgerichtlichen Rekurses bzw. bis zur Eingabe mit summarischer Begründung vom 2. Oktober 2025 anwaltlich vertreten. Nur insoweit ist ihr folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen, weil keine besonderen Umstände ersichtlich sind oder von der Rekurrentin dargelegt wurden, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung für eigene Aufwendungen rechtfertigen würden. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Zeitaufwand des Anwalts zu schätzen. Für die Rekursanmeldung und die Eingabe vom 2. Oktober 2025 scheint ein Zeitaufwand von insgesamt 3 Stunden angemessen, der zum üblichen Satz von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen ist. Hinzu kommen der Auslagenersatz von CHF 30.– sowie 8,1 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz (§ 23 f. HoR).

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Präsidialdepartements vom 1. September 2025 sowie die Verfügung der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing vom 25. Oktober 2024 aufgehoben.

Im Übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird zurückerstattet.

Das Präsidialdepartement hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, zu bezahlen.

Das Präsidialdepartement hat der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 283.50, zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.