Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.23
URTEIL
vom 30. März 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch MLaw Anja Knapp, Rechtsanwältin,
Innere Margarethenstrasse 5, 4051 Basel
gegen
Basler Verkehrs-Betriebe (BVB)
Claragraben 55, 4058 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Personalrekurskommission
vom 20. Januar 2025
betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses
A____ (nachfolgend Rekurrentin) war seit dem 1. Mai 2023 als Wagenführerin bei den Basler Verkehrs-Betrieben (nachfolgend BVB) mit einem Pensum von 100 % angestellt. Am 9. und 11. August 2024 liess sie sich beim Führen eines Trams filmen und veröffentlichte die Videos am 11. August 2024 auf der Plattform TikTok. Am 12. August 2024 löschte sie die Videos wieder. Im Video vom 9. August 2024, das musikalisch mit einem Remix des Songs «Shut Up And Drive» der Sängerin Rihanna unterlegt ist, sieht man die Rekurrentin in Ausübung ihrer Tätigkeit als Wagenführerin, wie sie während der Fahrt die Lippen bewegt, also entweder mitsingt oder ein Gespräch führt. Dabei schaut sie wiederholt nach hinten in die Kamera. Im Video vom 11. August 2024 sieht man die Rekurrentin, wie sie wiederum beim Fahren im Führerstand zum abgespielten Lied «Bauch Beine Po» der Sängerin Shirin David singt, im Sitzen Tanzbewegungen ausführt, mit den Händen gestikuliert und ebenfalls wiederholt nach hinten in die Kamera blickt. Nachdem die BVB Kenntnis von den Videos erhalten hatten und die Rekurrentin dazu befragt hatten, verzichteten sie ab dem 20. August 2024 vorsorglich auf die Arbeitsleistung der Rekurrentin. Mit Verfügung vom 16. September 2024 sprachen die BVB die ordentliche Kündigung per 31. Dezember 2024 «aufgrund mehrfacher schwerer, sichheitsrelevanter Pflichtverletzungen» aus. Gleichzeitig stellten sie die Rekurrentin frei, unter Anrechnung aller noch offenen Zeitguthaben. Die Rekurrentin erhob gegen die Kündigung Rekurs an die Personalrekurskommission (nachfolgend PRK). Diese entschied am 20. Januar 2025 wie folgt:
«1. Der Rekurs gegen die Kündigungsverfügung vom 16. September 2024 wird abgewiesen.
2. Auf den Eventualantrag, die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, über die allfällige Anrechnung aller noch offener Zeitguthaben und Ferienansprüche per Ende des Arbeitsverhältnisses separat eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wird nicht eingetreten.
3. Es werden weder Kosten erhoben noch zugesprochen.»
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. Februar 2025 und 25. Juli 2025 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin stellte die Rekurrentin die folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei Ziffer 1 und Ziffer 3 des Entscheids der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 20. Januar 2025 (Aktenzeichen [...]) aufzuheben.
2. Es sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. Spesen und MwSt. für das Verfahren vor der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (Aktenzeichen [...]) der Rekurrentin zuzusprechen.
3. Es sei festzustellen, dass die Kündigung durch die Rekursgegnerin vom 16. September 2024 zu Unrecht erfolgte.
4. Es sei anstelle der Weiterbeschäftigung die Rekursgegnerin zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an die Rekurrentin zu verpflichten.
5. Es sei der Rekurrentin für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zzgl. Auslagen und MwSt. zuzusprechen.»
Die BVB beantragten mit Vernehmlassung vom 25. August 2025, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten; eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. Dazu nahm die Rekurrentin am
8. Oktober 2025 Stellung. Dabei bezifferte sie die begehrte angemessene Entschädigung mit CHF 4'359.80 zuzüglich Zins seit dem 31. August 2025 (geändertes Rechtsbegehren 4). Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.