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BES.2026.49

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Basel-Stadt ·BES · 2026-05-18 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 16. Oktober 2025 («Avis de contravention») wegen Überschreitens der festgelegten Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h auf der Autobahn A3 in Basel am 16. September 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 120.– bestraft. Als sie diese auch nach Mahnung («Rappel») vom 4. Dezember 2025 nicht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 12. Februar 2026 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft erklärte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 13. Februar 2026 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Busse in Höhe von CHF 120.– sowie bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Zudem wurden der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von gesamthaft CHF 209.60 (Auslagen CHF 9.60, Abschlussgebühr CHF 200.–) auferlegt.

Mit Schreiben vom 5. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies das Verfahren mit Schreiben vom 16. März 2026 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. März 2026 trat das Einzelgericht in Strafsachen unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein.

Gegen diese Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2026 in französischer Sprache Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. März 2026 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

E. 1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein der schweizerischen Post am 27. März 2026 zugestellt (Akten, S. 6). Die 10-tägige Beschwerdefrist endete somit am 7. April 2026, da es sich beim 6. April 2026 um einen Feiertag handelte (Ostermontag). Da die Beschwerde am 7. April 2026 beim Appellationsgericht einging, wurde die Beschwerdefrist gewahrt.

E. 1.4 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in einer anderen Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2022.151 vom 3. März 2023 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer Landessprache verfasst. Die Eingabe umfasst lediglich eine Seite und ist in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen. Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids werden nachfolgend auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).

E. 1.5 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerde­führerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Eingabe der Beschwerdef.rerin betrifft eine «[d]emande de restitution de délai et prise en compte du recours envoyé dans les délais» und nennt die Dossiernummer sowie das Aktenzeichen der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie hätte die Busse aus gesundheitlichen Gründen nicht (fristgerecht) bezahlen können. Zudem sei die verspätete Zustellung des Einspracheschreibens auf einen Fehler der Post zurückzuführen, der laut Beschwerdeführerin ausserhalb ihres Einflussbereichs lag. Den Anforderungen an eine Laienbeschwerde ist damit Genüge getan.

E. 1.6 In formeller Hinsicht verlangt das Erfordernis der Schriftlichkeit, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Formerfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten (vgl. Akten, S. 7). Aus prozessökonomischen Gründen wurde jedoch auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin abzuweisen wäre.

E. 2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist mit der angefochtenen Verfügung nicht auf die Einsprache vom 5. März 2026 eingetreten, da die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist verpasst habe.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in Ihrer Beschwerde vor, dass sie die Geldbusse aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht bezahlen konnte. Sie sei wegen einer Depression krankgeschrieben und leide an erheblicher Erschöpfung und Konzentrationsschwierigkeiten, was zu Verzögerungen hinsichtlich der Einsprache und Zahlung der Geldbusse geführt habe. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte die Einsprache fristgerecht eingereicht. Die verzögerte Zustellung des Einspracheschreibens sei auf einen Fehler der Post zurückzuführen, der ausserhalb ihres Einflussbereichs liege. Gestützt darauf beantragt die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Frist für die Zahlung der Geldbusse und die Berücksichtigung ihrer fristgerechten Einsprache. Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin klar, dass sie bereit sei, die ursprüngliche Geldbusse so bald wie möglich zu bezahlen. Die Einsprache betreffe lediglich den Zuschlag aufgrund der Verzögerung, welche auf ausserhalb ihres Einflussbereichs liegende medizinische und postalische Gründe zurückzuführen sei (Akten, S. 7).

E. 3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1.; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 13. Februar 2026 erlassene Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2026 zugestellt wurde (Vorakten, S. 25). Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel somit auf den 2. März 2026. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist und die Modalitäten der Fristwahrung hingewiesen (Vorakten, S. 4). Ein auf den 23. Februar 2026 datiertes, erstes Einspracheschreiben der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft wurde von der französischen Post an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, da es nicht die massgeblichen Aufgabeerfordernisse erfüllte (Vorakten, S. 8, 10). Da dieses Schreiben lediglich an die französische Post übergeben und anschliessend von dieser zurückgewiesen wurde, kommt diesem Schreiben keine fristwahrende Wirkung zu. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Rücksendung beruhe auf einem Fehler der Post und stünde ausserhalb ihres Einflussbereichs, kann nicht gefolgt werden. So war gemäss Rücksendungsvermerk das Porto oder das Verpackungsmaterial der Sendung unzulänglich (Vorakten, S. 8 mit Übersetzung auf S. 10), was sehr wohl im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin lag. Entsprechend gestand diese in ihrem Schreiben vom 5. März 2026 noch selbst ein, dass die Rücksendung auf einem Fehler ihrerseits beruhe (Vorakten, S. 6). Das zweite Einspracheschreiben der Beschwerdeführerin vom

5. März 2026 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 12. März 2026 und damit nicht fristgerecht an die schweizerische Post zur Weiterbeförderung übergeben (Vorakten, S. 12). Da vor diesem Hintergrund auf den 12. März 2026 abzustellen ist, ist die Einsprache 10 Tage zu spät erhoben worden. Abgesehen davon, dass die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung entfaltet, war im Übrigen auch die Aufgabe bei der französischen Post am 10. März 2026 (Vorakten, S. 12) bereits klar verspätet.

Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 3.2 Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss die Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl beantragt, ist hierzu Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Das Gesuch ist schriftlich und begründet innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei derjenigen Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Dabei hat die Partei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ein unausgesprochenes Gesuch um Wiederherstellung liegt bereits dann vor, wenn die Verspätung in einer Laieneingabe begründet wird (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 9). Vor diesem Hintergrund hätte ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch für die Einsprachefrist bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Das Appellationsgericht ist dafür nicht zuständig. Auf ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin tritt das Gericht folglich nicht ein. Die Staatsanwaltschaft wird indes gebeten, das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Hierzu wird ihr die Beschwerde vom 27. März 2026 zuständigkeitshalber weitergeleitet.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin betont in ihrer Beschwerde, wie bereits in ihrer Einsprache (Vorakten, S. 5 f.), dass sie die ursprüngliche Busse in Höhe von CHF 120.– anerkennt. Sie bestreitet jedoch die zusätzlich angefallenen Gebühren in Höhe von CHF 209.60, da diese Kosten nur infolge ihrer Erkrankung an einer Depression und der damit verbundenen verzögerten Zahlung der Busse angefallen seien. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, der ihr auferlegte Betrag in Höhe von insgesamt CHF 329.60 übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten (Vorakten, S. 5).

Mit diesem Vorbringen könnte die Beschwerdeführerin in der Sache ein (nachträgliches) Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stellen. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuchs im Sinne von Art. 425 StPO knüpft an den Hauptsachenentscheid an. Diejenige Behörde, die den Kostenentscheid getroffen hat, ist auch für die Behandlung des Gesuchs zuständig (Beschluss des Bundesstrafgerichts CA.2024.33 vom

13. November 2024 E. 1). Vorliegend könnte die Beschwerdeführerin um Erlass der Abschlussgebühr (CHF 200.–) und der Auslagen (CHF 9.60) ersuchen, die ihr als Kosten im Strafbefehlsverfahren auferlegt wurden (Vorakten, S. 3). Der Entscheid über diese Kosten wurde von der Staatsanwaltschaft gefällt, weshalb das Appellationsgericht zur Behandlung eines allfälligen Kostenerlassgesuchs nicht zuständig ist. Soweit die Beschwerdeführerin ein solches Erlassgesuch stellt, tritt das Appellationsgericht mangels Zuständigkeit nicht darauf ein. Die Staatsanwaltschaft wird indes gebeten, das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Hierzu wird ihr die Beschwerde vom 27. März 2026 zuständigkeitshalber weitergeleitet.

E. 4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Dispositiv
  1. März 2026) APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2026.49

ENTSCHEID

vom 18. Mai 2026

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Julian Juhasz

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstr. 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. März 2026 (ES.2026.155)

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 16. Oktober 2025 («Avis de contravention») wegen Überschreitens der festgelegten Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h auf der Autobahn A3 in Basel am 16. September 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 120.– bestraft. Als sie diese auch nach Mahnung («Rappel») vom 4. Dezember 2025 nicht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 12. Februar 2026 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft erklärte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 13. Februar 2026 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Busse in Höhe von CHF 120.– sowie bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Zudem wurden der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von gesamthaft CHF 209.60 (Auslagen CHF 9.60, Abschlussgebühr CHF 200.–) auferlegt.

Mit Schreiben vom 5. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies das Verfahren mit Schreiben vom 16. März 2026 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. März 2026 trat das Einzelgericht in Strafsachen unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein.

Gegen diese Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2026 in französischer Sprache Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. März 2026 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein der schweizerischen Post am 27. März 2026 zugestellt (Akten, S. 6). Die 10-tägige Beschwerdefrist endete somit am 7. April 2026, da es sich beim 6. April 2026 um einen Feiertag handelte (Ostermontag). Da die Beschwerde am 7. April 2026 beim Appellationsgericht einging, wurde die Beschwerdefrist gewahrt.

1.4 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in einer anderen Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2022.151 vom 3. März 2023 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer Landessprache verfasst. Die Eingabe umfasst lediglich eine Seite und ist in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen. Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids werden nachfolgend auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).

1.5 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerde­führerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Eingabe der Beschwerdef.rerin betrifft eine «[d]emande de restitution de délai et prise en compte du recours envoyé dans les délais» und nennt die Dossiernummer sowie das Aktenzeichen der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie hätte die Busse aus gesundheitlichen Gründen nicht (fristgerecht) bezahlen können. Zudem sei die verspätete Zustellung des Einspracheschreibens auf einen Fehler der Post zurückzuführen, der laut Beschwerdeführerin ausserhalb ihres Einflussbereichs lag. Den Anforderungen an eine Laienbeschwerde ist damit Genüge getan.

1.6 In formeller Hinsicht verlangt das Erfordernis der Schriftlichkeit, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Formerfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten (vgl. Akten, S. 7). Aus prozessökonomischen Gründen wurde jedoch auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin abzuweisen wäre.

2.

2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist mit der angefochtenen Verfügung nicht auf die Einsprache vom 5. März 2026 eingetreten, da die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist verpasst habe.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in Ihrer Beschwerde vor, dass sie die Geldbusse aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht bezahlen konnte. Sie sei wegen einer Depression krankgeschrieben und leide an erheblicher Erschöpfung und Konzentrationsschwierigkeiten, was zu Verzögerungen hinsichtlich der Einsprache und Zahlung der Geldbusse geführt habe. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte die Einsprache fristgerecht eingereicht. Die verzögerte Zustellung des Einspracheschreibens sei auf einen Fehler der Post zurückzuführen, der ausserhalb ihres Einflussbereichs liege. Gestützt darauf beantragt die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Frist für die Zahlung der Geldbusse und die Berücksichtigung ihrer fristgerechten Einsprache. Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin klar, dass sie bereit sei, die ursprüngliche Geldbusse so bald wie möglich zu bezahlen. Die Einsprache betreffe lediglich den Zuschlag aufgrund der Verzögerung, welche auf ausserhalb ihres Einflussbereichs liegende medizinische und postalische Gründe zurückzuführen sei (Akten, S. 7).

3.

3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1.; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 13. Februar 2026 erlassene Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2026 zugestellt wurde (Vorakten, S. 25). Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel somit auf den 2. März 2026. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist und die Modalitäten der Fristwahrung hingewiesen (Vorakten, S. 4). Ein auf den 23. Februar 2026 datiertes, erstes Einspracheschreiben der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft wurde von der französischen Post an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, da es nicht die massgeblichen Aufgabeerfordernisse erfüllte (Vorakten, S. 8, 10). Da dieses Schreiben lediglich an die französische Post übergeben und anschliessend von dieser zurückgewiesen wurde, kommt diesem Schreiben keine fristwahrende Wirkung zu. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Rücksendung beruhe auf einem Fehler der Post und stünde ausserhalb ihres Einflussbereichs, kann nicht gefolgt werden. So war gemäss Rücksendungsvermerk das Porto oder das Verpackungsmaterial der Sendung unzulänglich (Vorakten, S. 8 mit Übersetzung auf S. 10), was sehr wohl im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin lag. Entsprechend gestand diese in ihrem Schreiben vom 5. März 2026 noch selbst ein, dass die Rücksendung auf einem Fehler ihrerseits beruhe (Vorakten, S. 6). Das zweite Einspracheschreiben der Beschwerdeführerin vom

5. März 2026 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 12. März 2026 und damit nicht fristgerecht an die schweizerische Post zur Weiterbeförderung übergeben (Vorakten, S. 12). Da vor diesem Hintergrund auf den 12. März 2026 abzustellen ist, ist die Einsprache 10 Tage zu spät erhoben worden. Abgesehen davon, dass die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung entfaltet, war im Übrigen auch die Aufgabe bei der französischen Post am 10. März 2026 (Vorakten, S. 12) bereits klar verspätet.

Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

3.2 Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss die Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl beantragt, ist hierzu Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Das Gesuch ist schriftlich und begründet innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei derjenigen Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Dabei hat die Partei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ein unausgesprochenes Gesuch um Wiederherstellung liegt bereits dann vor, wenn die Verspätung in einer Laieneingabe begründet wird (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 9). Vor diesem Hintergrund hätte ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch für die Einsprachefrist bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Das Appellationsgericht ist dafür nicht zuständig. Auf ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin tritt das Gericht folglich nicht ein. Die Staatsanwaltschaft wird indes gebeten, das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Hierzu wird ihr die Beschwerde vom 27. März 2026 zuständigkeitshalber weitergeleitet.

3.3 Die Beschwerdeführerin betont in ihrer Beschwerde, wie bereits in ihrer Einsprache (Vorakten, S. 5 f.), dass sie die ursprüngliche Busse in Höhe von CHF 120.– anerkennt. Sie bestreitet jedoch die zusätzlich angefallenen Gebühren in Höhe von CHF 209.60, da diese Kosten nur infolge ihrer Erkrankung an einer Depression und der damit verbundenen verzögerten Zahlung der Busse angefallen seien. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, der ihr auferlegte Betrag in Höhe von insgesamt CHF 329.60 übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten (Vorakten, S. 5).

Mit diesem Vorbringen könnte die Beschwerdeführerin in der Sache ein (nachträgliches) Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stellen. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuchs im Sinne von Art. 425 StPO knüpft an den Hauptsachenentscheid an. Diejenige Behörde, die den Kostenentscheid getroffen hat, ist auch für die Behandlung des Gesuchs zuständig (Beschluss des Bundesstrafgerichts CA.2024.33 vom

13. November 2024 E. 1). Vorliegend könnte die Beschwerdeführerin um Erlass der Abschlussgebühr (CHF 200.–) und der Auslagen (CHF 9.60) ersuchen, die ihr als Kosten im Strafbefehlsverfahren auferlegt wurden (Vorakten, S. 3). Der Entscheid über diese Kosten wurde von der Staatsanwaltschaft gefällt, weshalb das Appellationsgericht zur Behandlung eines allfälligen Kostenerlassgesuchs nicht zuständig ist. Soweit die Beschwerdeführerin ein solches Erlassgesuch stellt, tritt das Appellationsgericht mangels Zuständigkeit nicht darauf ein. Die Staatsanwaltschaft wird indes gebeten, das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Hierzu wird ihr die Beschwerde vom 27. März 2026 zuständigkeitshalber weitergeleitet.

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Soweit die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl stellt, wird dieses zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der ihr mit dem Strafbefehl vom 13. Februar 2026 auferlegten Verfahrenskosten stellt, wird dieses zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwiesen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin (Übersetzung Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (einschliesslich Beschwerde vom

27. März 2026)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Julian Juhasz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.