Sachverhalt
Die Jugendanwaltschaft verurteilte B____ (nachfolgend: Schuldner) mit Strafbefehl vom 19. Januar 2023 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und behaftete ihn bei der Anerkennung der Zivilforderung des Geschädigten A____ (nachfolgend: Gläubiger) von CHF 9'773. zuzüglich Zins. Mit Zahlungsbefehl vom 3. August 2023 leitete der Gläubiger die Betreibung betreffend die im Strafverfahren anerkannte Forderung ein, worauf der Schuldner Rechtsvorschlag erhob und das Zivilgericht mit Entscheid vom 18. September 2023 definitive Rechtsöffnung erteilte. Auf das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers hin kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Schuldner die Pfändung an. Dieser erschien weder zum für den Pfändungsvollzug angesetzten Termin am 6. November 2023 noch reagierte er auf Kontaktversuche. Der zuständige Pfändungsbeamte nahm in der Folge Abklärungen zum Wohnsitz des Schuldners sowie dessen finanzieller Situation vor und veranlasste die Kontosperrung bei sieben Banken und eine Auszahlungssperre bei der Arbeitslosenkasse. Am 4. Januar 2024 unternahm der Pfändungsbeamte einen Pfändungsversuch am Wohnort des Schuldners, und am 11. Januar 2024 veranlasste er eine Lohnsperre beim Arbeitgeber des Schuldners. Weiter versuchte der Pfändungsbeamte, den Schuldner polizeilich vorführen zu lassen, und lud ihn unter Strafandrohung wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren für den 9. April 2024 vor. Der Schuldner erschien am 12. April 2024 beim Betreibungsamt, reichte die eingeforderten Unterlagen zu seiner finanziellen Situation jedoch nicht ein. Der Pfändungsbeamte erstattete daraufhin Strafanzeige, und der Schuldner wurde mit Strafbefehl wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren verurteilt. Am 4. Oktober 2024 unternahm der Pfändungsbeamte einen weiteren Versuch zum Pfändungsvollzug am Wohnort des Schuldners. Gleichentags wurde dem Schuldner eine Vorladung für den 17. Oktober 2024 unter erneuter Strafandrohung wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zugestellt. Der Schuldner erschien am 17. Oktober 2024 zum Termin beim Betreibungsamt und reichte die eingeforderten Unterlagen ein. Der Pfändungsvollzug endete mit der Ausstellung des Verlustscheins vom 17. Dezember 2024, auf welchem Gesamtkosten von CHF 726.95 und ein ungedeckter Betrag von CHF 11'480.85 aufgeführt waren. Dem Konto des Rechtsvertreters des Gläubigers beim Betreibungsamt wurde ein Kostenanteil von CHF 352.95 belastet. Daraufhin ersuchte der Gläubiger um detaillierte Aufschlüsselung der Kosten. Das Betreibungsamt entsprach diesem Ersuchen mit Verfügungen vom 14. Januar 2025 und 21. Januar 2025 und stellte dem Gläubiger dafür zusätzlich je CHF 13.50 in Rechnung.
Mit Beschwerde vom 26. Januar 2025 gelangte der Gläubiger an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (nachfolgend: untere Aufsichtsbehörde) und verlangte, die Pfändungskosten seien auf CHF 32.50 zu reduzieren und auf die Erhebung von Gebühren von je CHF 13.50 für die Verfügungen vom 14. und
21. Januar 2025 sei zu verzichten. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 liess das Betreibungsamt dem Gläubiger eine korrigierte Kostenabrechnung zukommen, mit welcher es die Kosten für den Pfändungsvollzug auf CHF 340.45 reduzierte und auf die Erhebung von je CHF 13.50 für die Ausstellung der Verfügungen vom 14. und 21. Januar 2025 verzichtete. Das Betreibungsamt korrigierte zudem den auf dem Verlustschein aufgeführten Totalbetrag von CHF 11'480.85 auf CHF 11'468.35. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen gelangte der Gläubiger an die obere Aufsichtsbehörde und beantragte, der von ihm zu tragende Kostenanteil sei um CHF 161.90 zu reduzieren. In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 liess sich das Betreibungsamt mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. In der Replik vom 14. Juli 2025 hielt der Gläubiger an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die obere Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Als solche amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde ist zu begründen. Wenn der Gläubiger in seiner Beschwerde den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert, ohne anzugeben, ob oder inwiefern die untere Aufsichtsbehörde den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. AGE BEZ.2021.45 vom 3. November 2021 E. 2.2). Es ist daher auf den von der unteren Aufsichtsbehörde festgestellten Sachverhalt abzustellen.
E. 2 Die untere Aufsichtsbehörde erwog in ihrem Entscheid vom 14. Mai 2025, die Beschwerde erweise sich insofern als gegenstandslos, als das Betreibungsamt mit seiner Verfügung vom 19. Februar 2025 eine Reduktion der Kosten des Pfändungsvollzugs vorgenommen und auf die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung der Verfügungen vom 14. und 21. Januar 2025 verzichtet habe. Weiter stellte die untere Aufsichtsbehörde fest, die einzelnen Amtshandlungen seien unbestrittenermassen gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Ihre Notwendigkeit bestreite der Gläubiger sodann lediglich pauschal. Im vorliegenden Fall würden die vom Betreibungsamt dargelegten Umstände darauf schliessen lassen, dass die vorgenommenen Amtshandlungen erforderlich gewesen seien. Demgemäss wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
E. 3.1 Der Gläubiger macht in seiner Beschwerde geltend, die Banksperre bei sieben Banken dürfe ihm nicht in Rechnung gestellt werden, da sie wahllos veranlasst worden sei. Die Kosten der amtlichen Verzeigung dürften ihm ebenfalls nicht belastet werden, weil sie im Zusammenhang mit einer Strafanzeige stünden, bei der es nicht um die Verletzung seiner Rechtsgüter gegangen sei. Betreffend die polizeiliche Vorführung moniert der Gläubiger, dass er nicht vorgängig angefragt worden sei, ob diese Kosten verursacht werden sollten. Zudem sei gar nie eine polizeiliche Vorführung des Schuldners erfolgt. Schliesslich beanstandet er, für eine Lohnsperre habe kein Anlass bestanden, weshalb ihm auch diese Kosten nicht auferlegt werden dürften. Somit seien die «gemeinsamen Kosten» um den Betrag von CHF 333.75 (Banksperre CHF 75.25; amtliche Verzeigung CHF 32.50; polizeiliche Vorführung CHF 200.; Lohnsperre CHF 26.) zu reduzieren, was aufgrund des Anteils des Gläubigers von 48,5 % an den «gemeinsamen Kosten» einem Anteil von CHF 161.90 entspreche.
E. 3.2 Betreibungskosten gelten als vom Schuldner verursacht und sind grundsätzlich von diesem zu begleichen, doch trägt der Gläubiger das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden (Art. 68 SchKG; Kren Kost-kiewicz, SchKG Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 68 N 14). Welche Gebühren und Auslagen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, wird durch die Gebührenverordnung zum SchKG festgelegt (GebV SchKG, SR 281.35; BGer 5A_504/2016 vom 2. August 2016 E. 2.1; BGE 136 III 155 E. 3.3). Demnach wird für die Erstellung von Schriftstücken eine aufwandsabhängige Gebühr erhoben (Art. 9 GebV SchKG). Auslagen sind grundsätzlich unabhängig von ihrer Art zu ersetzen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). Keine Gebühren- bzw. Auslagenpflicht gilt lediglich für nicht vorgeschriebene, unnötige oder nicht vorgenommene Amtshandlungen (BGE 138 III 25 E. 2.2.3, 136 III 155 E. 3.3.4; 37 I 583 E. 3). Die gleichzeitige Pfändung für mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner gilt als eine Pfändung, weshalb sich die Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Forderungen bemisst (Art. 23 Abs. 1 GebV). Die so ermittelte Gebühr ist anschliessend auf die einzelnen Betreibungen im Verhältnis der Forderungsbeträge zu verteilen (Art. 23 Abs. 2 GebV SchKG). Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Rechtsgründe die von den jeweiligen Gläubigern geltend gemachten Forderungen zurückgehen.
E. 3.3 Näher einzugehen ist zunächst auf die Rüge, wonach die veranlasste Banksperre bei sieben Banken wahllos gewesen sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei Wohnsitz einer Person in einem Kanton ein genügendes Verdachtsmoment für mögliche Guthaben des Schuldners bei den örtlich ansässigen Banken (vgl. BGer 5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023 zu BEZ.2022.81 vom 26. April 2023 E. 2.2.1; Grob, Die Auskunftspflicht des Dritten im Pfändungsverfahren - ausgewählte Aspekte, in: BlSchK 2025 S. 229 ff., 233). Das Betreibungsamt erklärt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2025, dass es sich im vorliegenden Fall gezielt an Institute mit Sitz in Basel gerichtet habe, wo der Schuldner wohnhaft sei (S. 3). Darauf ist abzustellen. Demnach lag der Banksperre die begründete Vermutung zu Grunde, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam eines der betroffenen Institute befindet. Die Rüge des Gläubigers ist damit unbegründet.
Weiter ist zu klären, ob dem Gläubiger die Kosten für das Stellen der Strafanzeige auferlegt werden können. Das Betreibungsamt erklärt, in der Praxis des Kantons Basel-Stadt erfolge eine amtliche Verzeigung insbesondere bei Nichterscheinen des Schuldners zum Pfändungstermin trotz gültiger Vorladung, bei fortgesetzter Nichtreaktion auf amtliche Aufforderungen oder bei Anordnung einer polizeilichen Vorführung gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG. Somit diene das Stellen der Strafanzeige wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren der Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche der Gläubiger und sei entsprechend zweckgebunden. Ein vorgängiges formelles Zustimmungsverfahren der Gläubiger sei hierfür weder gesetzlich vorgesehen noch verwaltungstechnisch praktikabel. Diesen Ausführungen ist zu folgen. Da es sich bei einer solchen Anzeige um eine zweckgebundene Handlung des Betreibungsamts zur (indirekten) Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche des Gläubigers im Betreibungsverfahren handelt (vgl. Gessler, Wirtschaftsstrafrecht in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2021, S. 583), ist entgegen den Ausführungen des Gläubigers auch nicht zu beanstanden, dass hierfür Gebühren erhoben und gemäss Art. 23. Abs. 2 GebV SchKG verteilt werden. Im vorliegenden Fall konnte der Schuldner denn auch zur Mitwirkung bewegt werden, nachdem er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren ein erstes Mal verurteilt worden war, was die Wirksamkeit der vorgenommenen Handlung zur Wahrnehmung der Interessen des Gläubigers illustriert.
Ferner fragt sich, ob die Kosten der polizeilichen Vorführung vom Gläubiger zu tragen sind. Das Betreibungsamt weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass bei Verletzung der Anwesenheitspflicht nach Art. 91 Abs. 1 SchKG die polizeiliche Vorführung des Schuldners angeordnet werden könne, wobei die Anordnung im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamts liege und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen habe. Dies wird vom Gläubiger zu Recht nicht bestritten. Die untere Aufsichtsbehörde hat im vorliegenden Fall ausführlich dargelegt, welche umfangreichen Bemühungen das Betreibungsamt zur Ermöglichung von Zustellungen und zur Abklärung von möglichem Pfändungssubstrat unternommen hat. Sie hat insbesondere festgestellt, dass der Schuldner den ihm mitgeteilten Termin zum Pfändungsvollzug nicht wahrgenommen hatte, dass der Schuldner bei einem Pfändungsbesuch vom 4. Januar 2024 an seinem Wohnort nicht angetroffen worden ist und erst als alle Abklärungen erfolglos geblieben sind, eine polizeiliche Vorführung beantragt worden ist. Die untere Aufsichtsbehörde hat zudem auf den daraufhin erstellten Polizeirapport vom 13. März 2024 hingewiesen. Die Kantonspolizei durfte daher dem Betreibungsamt gemäss § 18 der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 1997 (Polizeiverordnung, PolV SG 510.110) eine Rechnung stellen, auch wenn der Vorführungsversuch nicht erfolgreich verlief und der Schuldner erst zu einem späteren Termin, ohne die erforderlichen Unterlagen, beim Pfändungsbeamten erschienen ist. Entgegen den Ausführungen des Gläubigers ist es somit nicht zu beanstanden, dass die von der Kantonspolizei gegenüber dem Betreibungsamt in Rechnung gestellten Kosten als Kosten des Pfändungsverfahrens gemäss Art. 23 Abs. 2 GebV SchKG verteilt wurden. Das gilt auch für die CHF 26. für die Lohnsperre inkl. Rückzugskosten.
Was die Erforderlichkeit der veranlassten Lohnsperre betrifft, hat die untere Aufsichtsbehörde im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Abklärungen des Betreibungsamts ergeben hätten, dass der Schuldner im Oktober 2022 für einen Monat für einen Arbeitgeber in Zürich tätig gewesen sei und dass aufgrund von Kontoauszügen ein (anderer) Arbeitgeber habe ermittelt werden können. Die daraufhin erfolgte Lohnsperre beim Arbeitgeber war in dieser Situation sachlich geboten, um pfändbares Einkommen festzustellen und allfällige Vermögenswerte zu sichern, zumal der Schuldner nicht auffindbar war und seinen Mitwirkungspflichten wiederholt nicht nachgekommen ist. Die untere Aufsichtsbehörde hat daher zu Recht erkannt, dass die Handlungen des Betreibungsamts zur Auffindung und Sicherung von möglichem Pfändungssubstrat angezeigt waren und dass die entsprechenden Gebühren aufgrund des Pfändungsversuchs im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften auf die Gläubiger verteilt worden sind.
E. 4 Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 14. Mai 2026 abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Dispositiv
- die obere Aufsichtsbehörde: ://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 14. Mai 2025 (AB.2025.3) wird abgewiesen. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Basel-Stadt - Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2025.34
ENTSCHEID
vom 18. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Gläubiger
vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 14. Mai 2025
betreffend Pfändung (Kosten)
Sachverhalt
Die Jugendanwaltschaft verurteilte B____ (nachfolgend: Schuldner) mit Strafbefehl vom 19. Januar 2023 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und behaftete ihn bei der Anerkennung der Zivilforderung des Geschädigten A____ (nachfolgend: Gläubiger) von CHF 9'773. zuzüglich Zins. Mit Zahlungsbefehl vom 3. August 2023 leitete der Gläubiger die Betreibung betreffend die im Strafverfahren anerkannte Forderung ein, worauf der Schuldner Rechtsvorschlag erhob und das Zivilgericht mit Entscheid vom 18. September 2023 definitive Rechtsöffnung erteilte. Auf das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers hin kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Schuldner die Pfändung an. Dieser erschien weder zum für den Pfändungsvollzug angesetzten Termin am 6. November 2023 noch reagierte er auf Kontaktversuche. Der zuständige Pfändungsbeamte nahm in der Folge Abklärungen zum Wohnsitz des Schuldners sowie dessen finanzieller Situation vor und veranlasste die Kontosperrung bei sieben Banken und eine Auszahlungssperre bei der Arbeitslosenkasse. Am 4. Januar 2024 unternahm der Pfändungsbeamte einen Pfändungsversuch am Wohnort des Schuldners, und am 11. Januar 2024 veranlasste er eine Lohnsperre beim Arbeitgeber des Schuldners. Weiter versuchte der Pfändungsbeamte, den Schuldner polizeilich vorführen zu lassen, und lud ihn unter Strafandrohung wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren für den 9. April 2024 vor. Der Schuldner erschien am 12. April 2024 beim Betreibungsamt, reichte die eingeforderten Unterlagen zu seiner finanziellen Situation jedoch nicht ein. Der Pfändungsbeamte erstattete daraufhin Strafanzeige, und der Schuldner wurde mit Strafbefehl wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren verurteilt. Am 4. Oktober 2024 unternahm der Pfändungsbeamte einen weiteren Versuch zum Pfändungsvollzug am Wohnort des Schuldners. Gleichentags wurde dem Schuldner eine Vorladung für den 17. Oktober 2024 unter erneuter Strafandrohung wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zugestellt. Der Schuldner erschien am 17. Oktober 2024 zum Termin beim Betreibungsamt und reichte die eingeforderten Unterlagen ein. Der Pfändungsvollzug endete mit der Ausstellung des Verlustscheins vom 17. Dezember 2024, auf welchem Gesamtkosten von CHF 726.95 und ein ungedeckter Betrag von CHF 11'480.85 aufgeführt waren. Dem Konto des Rechtsvertreters des Gläubigers beim Betreibungsamt wurde ein Kostenanteil von CHF 352.95 belastet. Daraufhin ersuchte der Gläubiger um detaillierte Aufschlüsselung der Kosten. Das Betreibungsamt entsprach diesem Ersuchen mit Verfügungen vom 14. Januar 2025 und 21. Januar 2025 und stellte dem Gläubiger dafür zusätzlich je CHF 13.50 in Rechnung.
Mit Beschwerde vom 26. Januar 2025 gelangte der Gläubiger an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (nachfolgend: untere Aufsichtsbehörde) und verlangte, die Pfändungskosten seien auf CHF 32.50 zu reduzieren und auf die Erhebung von Gebühren von je CHF 13.50 für die Verfügungen vom 14. und
21. Januar 2025 sei zu verzichten. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 liess das Betreibungsamt dem Gläubiger eine korrigierte Kostenabrechnung zukommen, mit welcher es die Kosten für den Pfändungsvollzug auf CHF 340.45 reduzierte und auf die Erhebung von je CHF 13.50 für die Ausstellung der Verfügungen vom 14. und 21. Januar 2025 verzichtete. Das Betreibungsamt korrigierte zudem den auf dem Verlustschein aufgeführten Totalbetrag von CHF 11'480.85 auf CHF 11'468.35. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen gelangte der Gläubiger an die obere Aufsichtsbehörde und beantragte, der von ihm zu tragende Kostenanteil sei um CHF 161.90 zu reduzieren. In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 liess sich das Betreibungsamt mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. In der Replik vom 14. Juli 2025 hielt der Gläubiger an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die obere Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Als solche amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde ist zu begründen. Wenn der Gläubiger in seiner Beschwerde den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert, ohne anzugeben, ob oder inwiefern die untere Aufsichtsbehörde den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. AGE BEZ.2021.45 vom 3. November 2021 E. 2.2). Es ist daher auf den von der unteren Aufsichtsbehörde festgestellten Sachverhalt abzustellen.
2.
Die untere Aufsichtsbehörde erwog in ihrem Entscheid vom 14. Mai 2025, die Beschwerde erweise sich insofern als gegenstandslos, als das Betreibungsamt mit seiner Verfügung vom 19. Februar 2025 eine Reduktion der Kosten des Pfändungsvollzugs vorgenommen und auf die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung der Verfügungen vom 14. und 21. Januar 2025 verzichtet habe. Weiter stellte die untere Aufsichtsbehörde fest, die einzelnen Amtshandlungen seien unbestrittenermassen gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Ihre Notwendigkeit bestreite der Gläubiger sodann lediglich pauschal. Im vorliegenden Fall würden die vom Betreibungsamt dargelegten Umstände darauf schliessen lassen, dass die vorgenommenen Amtshandlungen erforderlich gewesen seien. Demgemäss wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
3.
3.1 Der Gläubiger macht in seiner Beschwerde geltend, die Banksperre bei sieben Banken dürfe ihm nicht in Rechnung gestellt werden, da sie wahllos veranlasst worden sei. Die Kosten der amtlichen Verzeigung dürften ihm ebenfalls nicht belastet werden, weil sie im Zusammenhang mit einer Strafanzeige stünden, bei der es nicht um die Verletzung seiner Rechtsgüter gegangen sei. Betreffend die polizeiliche Vorführung moniert der Gläubiger, dass er nicht vorgängig angefragt worden sei, ob diese Kosten verursacht werden sollten. Zudem sei gar nie eine polizeiliche Vorführung des Schuldners erfolgt. Schliesslich beanstandet er, für eine Lohnsperre habe kein Anlass bestanden, weshalb ihm auch diese Kosten nicht auferlegt werden dürften. Somit seien die «gemeinsamen Kosten» um den Betrag von CHF 333.75 (Banksperre CHF 75.25; amtliche Verzeigung CHF 32.50; polizeiliche Vorführung CHF 200.; Lohnsperre CHF 26.) zu reduzieren, was aufgrund des Anteils des Gläubigers von 48,5 % an den «gemeinsamen Kosten» einem Anteil von CHF 161.90 entspreche.
3.2 Betreibungskosten gelten als vom Schuldner verursacht und sind grundsätzlich von diesem zu begleichen, doch trägt der Gläubiger das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden (Art. 68 SchKG; Kren Kost-kiewicz, SchKG Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 68 N 14). Welche Gebühren und Auslagen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, wird durch die Gebührenverordnung zum SchKG festgelegt (GebV SchKG, SR 281.35; BGer 5A_504/2016 vom 2. August 2016 E. 2.1; BGE 136 III 155 E. 3.3). Demnach wird für die Erstellung von Schriftstücken eine aufwandsabhängige Gebühr erhoben (Art. 9 GebV SchKG). Auslagen sind grundsätzlich unabhängig von ihrer Art zu ersetzen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). Keine Gebühren- bzw. Auslagenpflicht gilt lediglich für nicht vorgeschriebene, unnötige oder nicht vorgenommene Amtshandlungen (BGE 138 III 25 E. 2.2.3, 136 III 155 E. 3.3.4; 37 I 583 E. 3). Die gleichzeitige Pfändung für mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner gilt als eine Pfändung, weshalb sich die Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Forderungen bemisst (Art. 23 Abs. 1 GebV). Die so ermittelte Gebühr ist anschliessend auf die einzelnen Betreibungen im Verhältnis der Forderungsbeträge zu verteilen (Art. 23 Abs. 2 GebV SchKG). Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Rechtsgründe die von den jeweiligen Gläubigern geltend gemachten Forderungen zurückgehen.
3.3 Näher einzugehen ist zunächst auf die Rüge, wonach die veranlasste Banksperre bei sieben Banken wahllos gewesen sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei Wohnsitz einer Person in einem Kanton ein genügendes Verdachtsmoment für mögliche Guthaben des Schuldners bei den örtlich ansässigen Banken (vgl. BGer 5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023 zu BEZ.2022.81 vom 26. April 2023 E. 2.2.1; Grob, Die Auskunftspflicht des Dritten im Pfändungsverfahren - ausgewählte Aspekte, in: BlSchK 2025 S. 229 ff., 233). Das Betreibungsamt erklärt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2025, dass es sich im vorliegenden Fall gezielt an Institute mit Sitz in Basel gerichtet habe, wo der Schuldner wohnhaft sei (S. 3). Darauf ist abzustellen. Demnach lag der Banksperre die begründete Vermutung zu Grunde, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam eines der betroffenen Institute befindet. Die Rüge des Gläubigers ist damit unbegründet.
Weiter ist zu klären, ob dem Gläubiger die Kosten für das Stellen der Strafanzeige auferlegt werden können. Das Betreibungsamt erklärt, in der Praxis des Kantons Basel-Stadt erfolge eine amtliche Verzeigung insbesondere bei Nichterscheinen des Schuldners zum Pfändungstermin trotz gültiger Vorladung, bei fortgesetzter Nichtreaktion auf amtliche Aufforderungen oder bei Anordnung einer polizeilichen Vorführung gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG. Somit diene das Stellen der Strafanzeige wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren der Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche der Gläubiger und sei entsprechend zweckgebunden. Ein vorgängiges formelles Zustimmungsverfahren der Gläubiger sei hierfür weder gesetzlich vorgesehen noch verwaltungstechnisch praktikabel. Diesen Ausführungen ist zu folgen. Da es sich bei einer solchen Anzeige um eine zweckgebundene Handlung des Betreibungsamts zur (indirekten) Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche des Gläubigers im Betreibungsverfahren handelt (vgl. Gessler, Wirtschaftsstrafrecht in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2021, S. 583), ist entgegen den Ausführungen des Gläubigers auch nicht zu beanstanden, dass hierfür Gebühren erhoben und gemäss Art. 23. Abs. 2 GebV SchKG verteilt werden. Im vorliegenden Fall konnte der Schuldner denn auch zur Mitwirkung bewegt werden, nachdem er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren ein erstes Mal verurteilt worden war, was die Wirksamkeit der vorgenommenen Handlung zur Wahrnehmung der Interessen des Gläubigers illustriert.
Ferner fragt sich, ob die Kosten der polizeilichen Vorführung vom Gläubiger zu tragen sind. Das Betreibungsamt weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass bei Verletzung der Anwesenheitspflicht nach Art. 91 Abs. 1 SchKG die polizeiliche Vorführung des Schuldners angeordnet werden könne, wobei die Anordnung im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamts liege und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen habe. Dies wird vom Gläubiger zu Recht nicht bestritten. Die untere Aufsichtsbehörde hat im vorliegenden Fall ausführlich dargelegt, welche umfangreichen Bemühungen das Betreibungsamt zur Ermöglichung von Zustellungen und zur Abklärung von möglichem Pfändungssubstrat unternommen hat. Sie hat insbesondere festgestellt, dass der Schuldner den ihm mitgeteilten Termin zum Pfändungsvollzug nicht wahrgenommen hatte, dass der Schuldner bei einem Pfändungsbesuch vom 4. Januar 2024 an seinem Wohnort nicht angetroffen worden ist und erst als alle Abklärungen erfolglos geblieben sind, eine polizeiliche Vorführung beantragt worden ist. Die untere Aufsichtsbehörde hat zudem auf den daraufhin erstellten Polizeirapport vom 13. März 2024 hingewiesen. Die Kantonspolizei durfte daher dem Betreibungsamt gemäss § 18 der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 1997 (Polizeiverordnung, PolV SG 510.110) eine Rechnung stellen, auch wenn der Vorführungsversuch nicht erfolgreich verlief und der Schuldner erst zu einem späteren Termin, ohne die erforderlichen Unterlagen, beim Pfändungsbeamten erschienen ist. Entgegen den Ausführungen des Gläubigers ist es somit nicht zu beanstanden, dass die von der Kantonspolizei gegenüber dem Betreibungsamt in Rechnung gestellten Kosten als Kosten des Pfändungsverfahrens gemäss Art. 23 Abs. 2 GebV SchKG verteilt wurden. Das gilt auch für die CHF 26. für die Lohnsperre inkl. Rückzugskosten.
Was die Erforderlichkeit der veranlassten Lohnsperre betrifft, hat die untere Aufsichtsbehörde im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Abklärungen des Betreibungsamts ergeben hätten, dass der Schuldner im Oktober 2022 für einen Monat für einen Arbeitgeber in Zürich tätig gewesen sei und dass aufgrund von Kontoauszügen ein (anderer) Arbeitgeber habe ermittelt werden können. Die daraufhin erfolgte Lohnsperre beim Arbeitgeber war in dieser Situation sachlich geboten, um pfändbares Einkommen festzustellen und allfällige Vermögenswerte zu sichern, zumal der Schuldner nicht auffindbar war und seinen Mitwirkungspflichten wiederholt nicht nachgekommen ist. Die untere Aufsichtsbehörde hat daher zu Recht erkannt, dass die Handlungen des Betreibungsamts zur Auffindung und Sicherung von möglichem Pfändungssubstrat angezeigt waren und dass die entsprechenden Gebühren aufgrund des Pfändungsversuchs im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften auf die Gläubiger verteilt worden sind.
4.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 14. Mai 2026 abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 14. Mai 2025 (AB.2025.3) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.