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HB.2025.22

Verlängerung der Untersuchungshaft (Urteil BGer 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025)

Basel-Stadt ·HB · 2025-11-14 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2025.22

ENTSCHEID

vom 14. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[…] Beschuldigter

vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, Zeughausplatz 34, Postfach 597, 4410 Liestal

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. Oktober 2025 (ZM.2025.147 / VT.[…])

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Teilnahme an einem Tötungsdelikt sowie auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A____ wurde am 8. Mai 2025 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Juli 2025 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2025 auf Abweisung des Gesuchs um Haftentlassung von A____ gutgeheissen und dessen Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Die Untersuchungshaft wurde auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 24. Oktober 2025 verlängert. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom

3. September 2025 (Verfahren Nr. HB.2025.15) ab. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde die Haft erneut verlängert bis zum 15. Januar 2026.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien ihm geeignete Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft um höchstens zwei Wochen zu verlängern und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, innert dieser Zeit das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hätten. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei sein Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestätigen und angemessen zu entschädigen sei. Mit Stellungnahme vom 6. November 2025 stellt die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hält der Beschwerdeführer am 10. November 2025 an den bereits gestellten Anträgen fest.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Die vorliegende Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3

1.3.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz. Es sei wichtig, dass sich das Appellationsgericht ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen könne. Zur Beurteilung der Haftgründe, der Tauglichkeit von Ersatzmassnahmen und der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sei die Person des Beschwerdeführers wichtig, deshalb müsse die Beschwerdeinstanz einen unmittelbaren Eindruck erhalten. Die bisherigen Gehörsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz würden die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch mündlich gebieten (Beschwerde, Akten S. 11 f.).

Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im Haftverlängerungsverfahren, welches als schriftliches Verfahren vorgesehen ist (Art. 227 Abs. 6 StPO; BGer 7B_793/2024 vom

31. Juli 2024 E. 2.3.4). Der Beschwerdeführer konnte sich zu den Haftgründen sowohl anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend ZMG) vom 10. Mai 2025 ausführlich mündlich äussern (Vorakten S. 167 ff.) als auch anlässlich der Verhandlung vor ZMG bei der ersten Haftverlängerung am 25. Juli 2025 (Vorakten S. 227 ff.). Seither hat sich nichts geändert, was eine erneute mündliche Anhörung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeinstanz kann den vorliegenden Entscheid gestützt auf die Akten sowie die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers fällen. Der Antrag ist folglich abzuweisen.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs

2.1

2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe ihr Haftverlängerungsgesuch nicht ausreichend begründet, habe sie doch lediglich die Ausführungen aus dem ursprünglichen Haftantrag und dem ersten -verlängerungsantrag wiederholt bzw. darauf verwiesen. Die entlastenden Ermittlungsergebnisse und den insbesondere hinsichtlich des angeblich dringenden Tatverdachts betreffend Tötungsdelikt abweichenden Beschwerdeentscheid habe die Staatsanwaltschaft ausgeblendet. Die Begründung sei nicht dichter, sondern dünner als zu Beginn des Verfahrens (Beschwerde, Akten S. 14 ff.).

2.1.2 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits vor Vorinstanz mit denselben Argumenten. Die Vorinstanz führte dazu zusammengefasst aus, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht mit den Erwägungen des Haftbeschwerdegerichts im Entscheid vom 3. September 2025 (HB.2025.15) auseinandergesetzt und die in der Haftperiode vorgenommenen Verfahrenshandlungen sowie die daraus resultierten Erkenntnisse nur sehr summarisch ausgeführt habe. Immerhin habe sie angegeben, dass der mutmassliche Täter des Tötungsdelikts habe festgenommen werden können und dessen Befragung noch anstehe. Die Vorinstanz schloss daraus, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht gerade noch knapp nachgekommen sei (angefochtene Verfügung, Akten S. 3).

2.2

2.2.1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 227 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei (Art. 227 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, der im Falle von Haft auch in Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 31 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) normiert ist (BGer 7B_482/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Begründung des Haftverlängerungsantrags kann summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht, zum besonderen Haftgrund und zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zu äussern (Forster, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 227 N 2 in Verbindung mit Art. 224 N 5). Die Staatsanwaltschaft hat zudem auf die Erkenntnisse einzugehen, die seit dem letzten Haftentscheid gesammelt werden konnten und darzulegen, inwiefern die Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Aus dem Gesuch muss namentlich hervorgehen, dass die Dauer der Untersuchungshaft angemessen bleibt (vgl. Logos, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 227 N 11 ff.). In dieser Hinsicht ist beim Haftverlängerungsantrag eine erhöhte Begründungsdichte notwendig (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 227 N 3). Nach Eingang des Gesuchs gibt das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert drei Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Nach Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (BGer 7B_58/2025 vom 7. Februar 2025 E. 3.3).

2.2.2 Soweit die Beschwerde sich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend dringenden Tatverdacht zum Tötungsdelikt bezieht, kann das Vorliegen einer Gehörsverletzung offenbleiben. Die Beschwerdeinstanz ist – wie bereits die Vorinstanz und gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wohl selbst diese (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten S. 45) – der Ansicht, dass vorliegend kein haftbegründender, dringender Tatverdacht vorliegt (siehe nachfolgende E. 3.2.3).

In Bezug auf den dringenden Tatverdacht zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die besonderen Haftgründe und die Verhältnismässigkeit der Haft genügt der Haftverlängerungsantrag, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, knapp den Begründungsanforderungen. Darauf kann verwiesen werden (angefochtene Verfügung, Akten S. 3). Wenn auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Verhältnismässigkeit der Massnahme äusserst rudimentär ausfallen, so ist der Beschwerdeführer ohnehin gehalten, sich losgelöst vom Antrag der Staatsanwaltschaft zur Verhältnismässigkeit der Haft zu äussern (siehe BGer 7B_58/2025 vom 7. Februar 2025 E. 3.4). In jenem Entscheid ging es zwar um die Frage, ob ein Verlängerungsantrag zwingend die Dauer der Haftverlängerung beinhalten müsse (was das Bundesgericht verneinte). Die Ausführungen des höchsten Schweizerischen Gerichts beanspruchen jedoch auch für die Verhältnismässigkeit im Allgemeinen Geltung.

Selbst aber, wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – wäre im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4; AGE HB.2023.36 vom 24. August 2023 E. 2.4).

3.

3.1 Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2      Tatverdacht

3.2.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass in Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung lediglich ein Tatverdacht, nicht jedoch ein dringender und damit haftbegründender, vorliege. Sie führt aus, die Angaben von B____ würden zwar auf den ersten Blick durchaus glaubhaft wirken, allerdings erscheine es als möglich, dass sie ihr gegenüber gemachte Äusserungen des Beschwerdeführers falsch verstanden bzw. entsprechende Prahlereien für bare Münze genommen habe. Weiter habe das Opfer des versuchten Tötungsdelikts C____ den Beschwerdeführer entlastet und der Verlauf der Auseinandersetzung mit Schussabgaben gemäss Video spreche eher für einen eskalierenden Streit als eine Auftragstötung (angefochtene Verfügung, Akten S. 4).

Hingegen bejahte die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht betreffend den weiteren Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Analyse des sichergestellten Kokains ergebe eine minimale Gesamtmenge von 20,7 Gramm reinen Kokain-Hydrochlorids. Die Auswertung der DNA-Spuren im Zusammenhang mit den vorgefundenen Betäubungsmitteln würden deutlich auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers hinweisen. Das dem Beschwerdeführer zuzuordnende, sichergestellte Bargeld in Höhe von CHF 19'000.– sei durchgehend kokainkontaminiert. Auch das beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung mitgeführte Bargeld in Höhe von CHF 1'120.– in auffälliger Stückelung habe dieser nicht nachvollziehbar erklären können. Zusammen mit den glaubhaften Belastungen durch B____ bestünden damit genügende Anhaltspunkte für einen substantiellen Handel mit Kokain (angefochtene Verfügung, Akten S. 3 f.).

3.2.2

3.2.2.1 Der Beschwerdeführer führt zunächst ausführlich aus, weshalb überhaupt kein Tatverdacht in Bezug auf die Teilnahme am Tötungsdelikt vorliege (Beschwerde, Akten S. 17 f.).

Auch der dringende Tatverdacht bzgl. einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liege nicht mehr vor. Dass am sichergestellten Kokain DNA des Beschwerdeführers gefunden worden sein sollte, würde allenfalls einen physischen Kontakt mit dem Kokain, aber keinen Handel belegen. Die Betäubungsmittel seien in der Wohnung seiner Freundin gefunden worden, wobei in den meisten Spuren der Beschwerdeführer lediglich nicht habe ausgeschlossen werden können. Die DNA sage noch nichts über den Kontakt anderer Personen mit dem Kokain und über die Art des Umgangs aus. Bei Kokainhandel sei nach einem halben Jahr Ermittlungen zu erwarten gewesen, dass weitere Indizien dazugekommen seien, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Mobiltelefonauswertungen hätten nichts ergeben. Würden die Aussagen von B____ zutreffen, hätten betreffend angeblichen Abnehmern Spuren auf dem Mobiltelefon gefunden werden müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Es gebe zudem keinen Grund zur Annahme, dass das aufgefundene Bargeld deliktischer Herkunft sei. Die Kokainkontamination sei angesichts der geringen Stichprobe nicht aussagekräftig und eine allenfalls überdurchschnittliche Kontamination weise nicht auf Handel hin, höchstens auf einen überdurchschnittlichen Konsum im Umfeld des Beschwerdeführers. Dass das Bargeld nicht nachvollziehbar erklärt werden könne, sei ebenfalls falsch. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts in der Schweiz meist gearbeitet und dabei bescheiden gelebt. Er habe in der Zeit zwischen September 2021 und November 2024 Einkünfte von insgesamt CHF 124'896.– gehabt. Eine Summe von CHF 19'000.– könne dabei über drei Jahre ohne Weiteres angespart werden. Das angeblich hochpreisige Fahrzeug BMW X6 habe einen Wert von CHF 12'000.– und sei geleast worden, da der Beschwerdeführer es sich anders nicht habe leisten können. Er habe zudem bereits Ersparnisse aus Spanien mitgenommen und sei regelmässig von seinem Vater unterstützt worden. Aus blossem Vorhandensein von Barmitteln könne nicht auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden bzw. sogar auf Kokainhandel in entsprechender Höhe. Angesichts der langen Ermittlungsdauer hätten mehr Hinweise vorliegen müssen als der Blosse Fund einer die Schwelle knapp überschreitenden Menge Kokains mit DNA-Spuren sowie Behauptungen der Freundin des Beschwerdeführers, die die Beziehung habe beenden wollen. Der Tatverdacht hätte sich mit zunehmender Dauer der Ermittlungen verdichten müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb ein dringender Tatverdacht jedenfalls mittlerweile zu verneinen sei (Beschwerde, Akten S. 18 ff.).

3.2.2.2 Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Stellungnahme nicht zum Tatverdacht (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten S. 45).

3.2.2.3 In seiner Replik vom 10. November 2025 reicht der Beschwerdeführer einen Konsumkredit über CHF 15'000.– ins Recht. Damit habe der Beschwerdeführer damals den BMW X6 erworben. Den Kredit habe er in monatlichen Raten abbezahlt, bis ihm das durch seine Inhaftierung nicht mehr möglich gewesen sei. Der Darlehensvertrag zeige, dass er von legalem Einkommen gelebt habe. Hätte er qualifizierten Betäubungsmittelhandel betrieben, hätte er den Kredit nicht aufnehmen müssen, um ein Auto zu erwerben (Replik, Akten S. 49).

3.2.3 Der Beschwerdeführer scheint in seinen Ausführungen zu verkennen, dass es vorliegend nicht um die abschliessende Würdigung der vorhandenen Beweise und Indizien geht, welche dem Sachgericht vorbehalten ist. Zum dringenden Tatverdacht ist vorab festzuhalten, dass B____ den Beschwerdeführer belastet und ihre Ausführungen sehr konkret ausgefallen sind (vgl. Vorakten S. 1022, 1024, 1147-1151). Dies allein genügte in einem Anfangsstadium der Ermittlungen für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Ihre Aussagen wurden sodann im Verlaufe des Verfahrens durch diverse objektive Beweismittel bestärkt, wodurch sich auch der dringende Tatverdacht verdichtete (so etwa durch den Fund einer über der Grenze für eine Qualifizierung liegenden Menge an Kokain sowie eines Bargeldbetrages in Höhe von CHF 19'000.–). In der letzten Phase der Ermittlungen konnte das Kokain sodann durch die DNA des Beschwerdeführers zumindest in Zusammenhang mit demselben gebracht werden (siehe auch angefochtene Verfügung, Akten S. 3 f.). Diese Indizien zusammengenommen, liegen bereits genügende Anhaltspunkte für Betäubungsmittelhandel vor, die einen dringenden Tatverdacht begründen.

Nicht überzeugend sind im weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die CHF 19'000.–, soweit dieser darlegt, das Bargeld selbst aus legalen Mitteln angespart zu haben. Seine Einkünfte von CHF 124'896.– über 38 Monate hinweg entsprechen einem monatlichen durchschnittlichen Einkommen von knapp CHF 3'290.–. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, er habe im Juli 2023 einen Konsumkredit von CHF 15'000.– für den Kauf des Autos im Wert von CHF 12'000.– aufgenommen (siehe Replik, Akten S. 49 sowie Konsumkredit, Akten S. 51); wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerde noch vorbringt, das Fahrzeug sei geleast gewesen: Beschwerde, Akten S. 20). Dadurch ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme des Konsumkredits das aufgefundene Bargeld nicht bereits angespart haben konnte. Es wäre lebensfremd, einen Konsumkredit für den Kauf eines Autos aufzunehmen – noch dazu mit erheblichen Zinsen, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt – wenn das entsprechende Geld bereits erspart wäre; zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, für einen bestimmten anderen Zweck gespart zu haben. Somit hätte der Beschwerdeführer aus seinen legalen Einkünften von monatlich CHF 3'290.– innert 15 Monaten (von August 2023 bis November

2024) CHF 16'000.– (in der Annahme, dass noch CHF 3'000.– vom Kredit übrigblieben) ansparen müssen, also monatlich rund CHF 1'067.–. In der Annahme, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zudem monatlich noch den Kredit mit einem Betrag von CHF 487.– abbezahlte, wären ihm für Miete, Krankenkasse, Versicherungen und Essen monatlich durchschnittlich noch etwa CHF 1'736.– übriggeblieben, was selbst bei einer sehr günstigen Miete deutlich unter dem Existenzminium liegt. Der Beschwerdeführer widerspricht sich im Übrigen selbst, wenn er einerseits darlegt, er habe für den Kauf eines Autos in Höhe von CHF 12'000.– aufgrund seiner bescheidenen Einkünfte einen Kredit aufnehmen müssen, andererseits aber mit diesen bescheidenen Einkünften CHF19’000.– sparen können. Nicht zu erklären vermag der Beschwerdeführer sodann das bei ihm anlässlich der Festnahme aufgefundene Bargeld in deliktstypische Stückelung in Höhe von CHF 1'120.– (Vorakten S. 646). Insgesamt liegen genügend Hinweise vor, dass von einem (auch dem Verfahrensstadium entsprechenden) dringenden Tatverdacht auszugehen ist.

3.3      Besondere Haftgründe

3.3.1 Das ZMG hat zunächst Fluchtgefahr angenommen und zur Begründung auf seine Verfügungen vom 10. Mai 2025 und 25. Juli 2025 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe sowohl die spanische als auch die kolumbianische Staatsangehörigkeit und er habe zu beiden Ländern Bezüge, insbesondere zu Spanien in familiärer Hinsicht (Mutter, Geschwister, Tochter, und deren Mutter). Die Grosseltern würden in Kolumbien leben. Er spreche die Sprache fliessend. Die vergleichsweise kurze Anwesenheit in der Schweiz lasse nicht auf eine tiefgreifende Verwurzelung schliessen. Allein die Anwesenheit des Vaters genüge nicht für diese Annahme. Er sei in der Schweiz zwar arbeitstätig gewesen, seine Einkünfte würden jedoch stark zu ihm zugeordnetem Bargeld und dem von ihm gehaltenen Personenwagen BMW X6 kontrastieren. Bei einer Verurteilung habe er ernsthaft mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen und gegebenenfalls mit einem Landesverweis. Dies führe zu erheblichen Fluchtanreizen (angefochtene Verfügung, Akten S. 5).

Auch die Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz, im Wesentlichen unter Verweis auf die Verfügungen vom 10. Mai 2025 und 25. Juli 2025 sowie den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 3. September 2025, bejaht. Es müsse nach wie vor verhindert werden, dass die Hauptbelastungszeugin B____ durch den Beschwerdeführer zu seinen Gunsten beeinflusst werde. Die Verdunkelungsgefahr sei in Betäubungsmittelkomplexen notorisch hoch. Auch müsse eine Absprache mit dem in absehbarer Zeit an die Schweiz auszuliefernden mutmasslichen Haupttäter des Tötungsdelikts D____ unterbunden werden (angefochtene Verfügung, Akten S. 5 f.). Konkrete Ausführungsgefahr sei zu verneinen; die Staatsanwaltschaft habe keine neuen Erkenntnisse bezüglich des versuchten Tötungsdelikts vorgebracht (angefochtene Verfügung, Akten S. 6).

3.3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann keiner der speziellen Haftgründe angenommen werden.

Die Vorinstanz begründe die Fluchtgefahr nicht wirklich und weise lediglich schematisch auf einen Auslandbezug des Beschwerdeführers hin. Dieser lebe seit Jahren in der Schweiz und pflege eine enge Beziehung zu seinem hier anwesenden Vater. Zudem sei er hier meist erwerbstätig gewesen. Ferner sei zu beachten, dass für den Beschwerdeführer keinerlei Fluchtanreiz bestehe. Er habe selbst bei einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf dem unteren Hierarchielevel nicht mit einer allzu schweren Sanktion zu rechnen, wobei seine Aussichten auf eine bedingte oder teilbedingte Strafe ohne Vorstrafen gut seien. Selbst bei einer teilbedingten Strafe wäre der unbedingte Teil durch die Untersuchungshaft sicherlich zumindest annähernd verbüsst, womit der Beschwerdeführer nicht vor einer konkret drohenden Freiheitsstrafe flüchten müsste. Bei einer Flucht würde er seine Freiheit sehr viel stärker riskieren als bei einem Verbleib in der Schweiz (Beschwerde, Akten S. 21). Auch im bisherigen Verfahren habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Flucht habe, er habe problemlos festgenommen werden können und im Verfahren kooperiert. Durch die anstehende Auslieferung von D____ habe er ein noch stärkeres Interesse daran, sich im aktuellen Verfahren gegen die falschen Vorwürfe zu verteidigen und an einer allfälligen Konfrontationseinvernahme teilzunehmen (Beschwerde, Akten S. 22).

Auch die Kollusionsgefahr sei nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, wie beim jetzigen Verfahrensstand eine Kollusion überhaupt möglich sein solle. Es bedürfe dafür konkreter Indizien. Die Anklageerhebung sei immanent. D____ stehe kurz vor der Auslieferung und werde aufgrund des Videobeweises, auf welchem er klar als Schütze identifizierbar sei, in Haft bleiben. Mit ihm zu kolludieren sei folglich gar nicht möglich. Soweit Kollusionsgefahr mit B____ behauptet werde, sei dies nicht überzeugend. Sie sei bereits zweimal einvernommen worden und dabei selbstbewusst aufgetreten. Sie habe jeglichen Polizeischutz abgelehnt. Hierzu habe sie auch keinen Grund, der Beschwerdeführer habe keinerlei Neigung zu Gewalt oder Drohungen und keinerlei Verbindungen etwa in die Organisierte Kriminalität (Beschwerde, Akten S. 22 f.).

3.3.3 Die Vorinstanz ist zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seines Vaters in der Schweiz keine Verwandten. Seine übrige Kernfamilie, insbesondere seine Tochter sowie deren Mutter, wohnen in Spanien. Mit ihnen ist ein künftiges Zusammenleben geplant. Auch seine Geschwister und seine eigene Mutter leben dort. Zur Mutter hat er nachweislich ebenfalls ein enges Verhältnis, sie ist sogar bereit für ihn eine Kaution in Höhe von CHF 15'000.– zu leisten und hat ihn seit seiner Haft bereits mehrfach in der Schweiz besucht (siehe nachfolgende E. 3.4.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind dies keine allgemein gehaltenen Sätze, sondern konkrete Anhaltspunkte, die auf einen engen Bezug zum Ausland hinweisen. Bei einem Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) droht ihm eine empfindliche Strafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Es ist nicht Sache des Beschwerdegerichts zu beurteilen, ob diese bedingt oder unbedingt auszusprechen wäre. Ebenfalls wären konkrete Erwägungen zu einer allfälligen Höhe der Strafe unangebracht, wobei sich jedoch festhalten lässt, dass die Mindeststrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Unter diesen Umständen dürfte sein Interesse, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, erheblich sein. Daraus folgt, dass Fluchtgefahr zu bejahen ist.

Schliesslich ist angesichts des Umstands, dass es sich bei B____ um die Hauptbelastungszeugin handelt sowie mit Blick auf die Schwere der vorgeworfenen Delikte davon auszugehen, dass das Sachgericht sie zwecks Beurteilung ihres Aussageverhaltens an der Hauptverhandlung erneut befragen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass B____ offensichtlich detaillierte Kenntnisse über die Betäubungsmittelgeschäfte des Beschwerdeführers hat, muss die Möglichkeit einer unbeeinflussten gerichtlichen Einvernahme der Hauptbelastungszeugin auch nach den bereits durchgeführten Einvernahmen erhalten bleiben (so bereits Beschwerdeentscheid des AGE HB.2025.15 vom 3. September 2025, E. 3.4.4). Daran hat sich nichts geändert. Die Kollusionsgefahr ist damit von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht bejaht worden.

3.4      Ersatzmassnahmen und Verhältnismässigkeit

3.4.1 Die Vorinstanz dementiert eine schleppende Verfahrensführung. Die Vorwürfe der Verbrechenstatbestände, welchen eine komplexe Sachlage zugrunde liege, würden den zeitaufwändigen Verfahrensgang rechtfertigen. Die Untersuchungen würden noch nicht als abgeschlossen gelten können. Dies betreffe vor allem den Betäubungsmittelhandelvorwurf, aber auch das immer noch laufende Verfahren wegen versuchter Tötung. Die Verfahrensleitung der Allgemeinen Abteilung werde die Verfahrensakten aufarbeiten und gegebenenfalls weitere Untersuchungen vornehmen müssen. Das Verfahren werde zudem ordentlich abzuschliessen und Anklage zu erheben sein. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem

10. Mai 2025 in Haft. Somit würde dies mit der aktuellen Verlängerung zu einer Untersuchungshaft von etwas mehr als acht Monaten führen, was mit Blick auf den Deliktsvorwurf noch verhältnismässig sei. Er habe bei einem Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen, womit keine Überhaft drohe. Mit Blick auf die gefundenen Bargeldmengen würde es nicht bei der Mindeststrafdrohung bleiben (angefochtene Verfügung, Akten S. 6 f.).

Taugliche Ersatzmassnahmen seien nach wie vor keine ersichtlich, die Verteidigung bringe keine neuen Aspekte vor, welche eine andere Entscheidung nahe legen würden. Dies gelte auch für die vorgebrachte Kaution, bei welche weder eine Höhe noch die Herkunft näher dargelegt worden seien, was jedoch angesichts des Tatvorwurfs besonders geprüft werden müsse (angefochtene Verfügung, Akten S. 7).

3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei bereit, sich auch einer Kombination von mehreren Ersatzmassnahmen zu unterwerfen. Die Mutter des Beschwerdeführers würde konkret ein Darlehen aufnehmen, womit auch die Herkunft der Mittel nachgewiesen sei. Sie würde CHF 15'000.– als Kaution aufbringen, was für sie sehr viel Geld sei. Der Beschwerdeführer pflege ein enges Verhältnis zu seiner Mutter. Damit sei dieser Betrag geeignet, der Fluchtgefahr zu begegnen. Die Kaution könne zudem mit weiteren Ersatzmassnahmen kombiniert werden, etwa einer Schriftensperre, Auflagen zum Aufenthaltsort und zur Erwerbstätigkeit, Electronic Monitoring, Meldepflichten etc. (Beschwerde, Akten S. 24).

Auch einer allfälligen Kollusionsgefahr könne durch Ersatzmassnahmen begegnet werden, etwa durch Auflagen zum Aufenthaltsort, Rayon- und Annäherungsverbote sowie Kontaktverbote, allenfalls kombiniert mit dem Verbot, ein Smartphone zu besitzen. Kollusion sei dann nur noch rein theoretisch (Beschwerde, Akten S. 24 f.).

Zur Verhältnismässigkeit führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft habe das Beschleunigungsgebot im Haftverfahren verletzt. Seit dem letzten Haftverlängerungsentscheid hätten so gut wie keine Ermittlungen mehr stattgefunden. In den letzten zwei Monaten sei bis auf die Edition einiger Unterlagen gar nichts geschehen. Das Verfahren sei noch nicht einmal an die Allgemeine Abteilung zur Weiterberarbeitung überwiesen worden. Dies stelle eine unzulässige Verzögerung dar und verletze das Beschleunigungsgebot in Haftsachen schwerwiegend. Daran ändere auch die ausstehende Auslieferung von D____ nichts, da der Staatsanwaltschaft diese neue Entwicklung während der Zeit der Untätigkeit nicht bekannt gewesen sei. Auch diese Entwicklung rechtfertige kein Zuwarten mehr, da in diesem Zusammenhang kein Tatverdacht mehr gegen den Beschwerdeführer bestehe. Eine Überweisung an die Allgemeine Abteilung schliesse es nicht aus, eine allfällige Konfrontationseinvernahme noch später durchzuführen (Beschwerde, Akten S. 25 f.).

Sofern keine Haftentlassung angeordnet werde, sei die Staatsanwaltschaft zumindest anzuweisen, innert einer Frist von zwei Wochen Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Jedenfalls sei die beantragte Verlängerung um drei Monate massiv überlang und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft in einem Verfahren mit abgeschlossenen Ermittlungen nochmals drei Monate Zeit brauche (Beschwerde, Akten S. 27 f.).

3.4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme lediglich ausgeführt, dass D____ am 11. November 2025 an die Schweiz ausgeliefert werden solle und anschliessend schnellstmöglich zu den Vorwürfen befragt werde (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten S. 45).

3.4.4

3.4.4.1 Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kaution in Höhe von CHF 15'000.– wäre allenfalls geeignet, die Fluchtgefahr angemessen einzudämmen. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als nicht ersichtlich ist, wie er auf den inhaftierten D____ Einfluss nehmen sollte. Jedoch sind die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen in Bezug auf die Kollusionsgefahr zu B____ nicht tauglich. Ein Kontakt- und Annäherungsverbot zu A____ würde eine unterlassene Beeinflussung nicht sicherstellen. Auch wäre ein Verbot, ein Smartphone zu nutzen nicht überprüfbar. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.

3.4.4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. Mai 2025 in Untersuchungshaft. Gemäss der angefochtenen Verfügung wird diese voraussichtlich bis zum 16. Januar 2026 verlängert und beträgt damit etwas über acht Monate. Er hat im Falle eines Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen. Damit droht keine Überhaft. Der Beschwerdeführer moniert indes nicht eine drohende Überhaft, sondern die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots im Haftverfahren.

Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; BGer 7B_289/2025 vom 24. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt. Weiter ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv des Entscheids festzuhalten. Zudem ist dieser bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen (BGer 7B_985/2025 vom

16. Oktober 2025 E. 2.4.3).

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist vorliegend nicht derart verletzt, dass es zur Unrechtmässigkeit der Untersuchungshaft führen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat in der letzten Haftperiode noch weitere Ermittlungen vorgenommen, was selbst der Beschwerdeführer darlegt, wobei er feststellen will, diese seien unnötig oder verspätet erfolgt. So waren insbesondere alle Telefonauswertungen erst nach der letzten Haftverlängerung abgeschlossen und es erfolgten noch zwei Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und die Edition diverser Unterlagen. Es bleibt anzufügen, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid BGer 7B_985/2025 selbst bei einem eineinhalbjährigen Stillstand der Untersuchung nicht die sofortige Haftentlassung anordnete, sondern vorerst die Anweisung erliess, es sei Anklage zu erheben (BGer 7B_985 vom 16. Oktober 2025 E. 2.5.1 ff.).

Jedoch stellt sich vorliegend tatsächlich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der nötigen Vordringlichkeit vorangetrieben hat. So äussert sich die Staatsanwaltschaft denn auch in ihrer Stellungnahme überhaupt nicht zur durch den Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Gegenteil führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Verdacht betreffend Anstiftung zur versuchten Tötung sich nicht substantiell habe verdichten können und lediglich auf den Aussagen von B____ beruhe. Nunmehr sollte D____ gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft inzwischen ausgeliefert worden sein, was eine umgehende Einvernahme desselben ermöglicht. Um das Verfahren nicht weiter zu verzögern, ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, in der vorliegenden Haftperiode Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Eine Zeit von nunmehr noch zwei Monaten erscheint dafür entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers angemessen, da zumindest noch eine Einvernahme stattzufinden hat, allenfalls eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer sowie die Anklageerhebung oder Einstellung durch die Allgemeine Abteilung, welche die inzwischen sieben Ordner umfassenden Akten aufbereiten muss.

4.

4.1 Nach dem Gesagten ist die Haftbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

4.2 Dem Beschwerdeführer ist für das Haftprüfungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, und sein Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand zu entschädigen. Der Verteidiger hat eine Kostennote eingereicht, welche einen Stundenaufwand von 9.33 ausweist. Dies erscheint als gerade noch angemessen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Eingaben des Beschwerdeführers teilweise trotz klarem Sachverhalt weitschweifend ausfallen. Dem amtlichen Verteidiger ist demnach für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'899.06 (inkl. Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 153.83, somit total CHF 2'052.90, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, innert der aktuellen Haftdauer Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage bleibt dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Johannes Mosimann, werden ein Honorar von CHF 1'899.06.– (inklusive Auslagen von CHF 32.40), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 153.83, insgesamt CHF 2'052.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.