Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A___ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Teilnahme an einem Tötungsdelikt sowie auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A____ wurde am 8. Mai 2025 festgenommen und befindet sich seit dem 10. Mai 2025 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Juli 2025 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2025 auf Abweisung des Gesuchs um Haftentlassung von A____ gutgeheissen und das dessen Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Die Untersuchungshaft wurde auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 24. Oktober 2025 verlängert.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien ihm geeignete Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft um höchstens zwei Wochen zu verlängern. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei sein Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestätigen und angemessen zu entschädigen sei. Mit Stellungnahme vom 8. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt der Beschwerdeführer am 19. August 2025 an den bereits gestellten Anträgen fest.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 1.1Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Die vorliegende Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
E. 2 2.1Verletzung des rechtlichen Gehörs
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. So habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2025 diverse Untersuchungshandlungen und -ergebnisse angeführt, die mangels Ablage in den Haftakten weder durch die Verteidigung noch durch das Zwangsmassnahmengericht überprüfbar gewesen seien. Dabei gehe es zum einen um eine Analyse des Reinheitsgrades des angeblich gefundenen Kokains, zum anderen würden eine Durchsuchung beim Vater des Beschwerdeführers und dessen Vorladung zu einer Einvernahme am 13. August 2025 erwähnt. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft zwecks Untermauerung ihres Standpunktes Umstände behaupte, die nicht in den Akten enthalten seien (Beschwerde Ziff. 4 f. Akten S. 12 f.). Zudem habe die Staatsanwaltschaft ihr Haftverlängerungsgesuch nicht ausreichend begründet, sei sie doch der mit zunehmender Haftdauer geforderten erhöhten Begründungsdichte nicht nachgekommen. Namentlich enthalte ihr Gesuch lediglich pauschale und oberflächliche Ausführungen zur in Aussicht gestellten Sanktion (Beschwerde Ziff. 6 Akten S. 13).
E. 2.2 2.2.1Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die wesentlichen Akten einzureichen, auf welche sich ihr Haftantrag stützt. Zu Beginn der Haft sind an den Nachweis des Tatverdachts weniger hohe Anforderungen zu stellen als im späteren Verlauf des Verfahrens (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. August 2025 wurden sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft eingeholt. Diese gingen am 15. August 2025 beim Appellationsgericht ein und enthalten auch die letzte Befragung des Beschwerdeführers vom 12. August 2025, anlässlich derer ihm und seinem Verteidiger die aktuellen Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden (Akten S. 1198-1218). Der vorliegende Entscheid ergeht somit aufgrund des neuesten Verfahrensstandes. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
2.2.2Selbst aber, wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre wovon nicht auszugehen ist , so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird wäre im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4; AGE HB.2023.36 vom 24. August 2023 E. 2.4).
E. 3 3.1Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Tatverdacht
3.2.1Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen eines hinreichend dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Anstiftung zur Tötung und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bejaht. Die Belastungszeugin B____ habe anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2025 ihre bisherigen glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen weitgehend bestätigt. Zudem liessen sich ihre Aussagen, insbesondere hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die sichergestellten CHF 19'000. sowie das beschlagnahmte Kokain teilweise objektivieren. Auch die weiteren Ermittlungsergebnisse wiesen darauf hin, dass B____ umfassende Kenntnisse über den Beschwerdeführer gehabt habe. Ein Motiv für eine Falschbelastung sei bei ihr nicht erkennbar. Hingegen erschienen die Relativierungen des Opfers C____ auffällig und nicht überzeugend, was auf bestehende gegenseitige Abhängigkeiten hinweise, wobei die Motive des Opfers zur Änderung seiner Aussage noch unklar seien. Eine substantielle Entlastung des Beschwerdeführers ergebe sich daraus jedenfalls nicht. Auch aus den in den Akten vorhandenen Screenshots der Videoaufnahmen lasse sich nicht zwingend ableiten, dass der Beschwerdeführer nichts mit dem Schusswaffeneinsatz zu tun habe (Akten S. 237-240).
3.2.2Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Vornahme einer summarischen Beweiswürdigung nicht nachgekommen. Sie habe zu Unrecht einzig auf die belastenden Aussagen von B____ abgestellt und die den Beschwerdeführer entlastenden Elemente (wie etwa das Tatvideo sowie die Einvernahme[n] des Opfers) nicht gewürdigt. Die im Rahmen der inzwischen bald drei Monate dauernden Untersuchungshaft erhobenen Beweise entlasteten den Beschwerdeführer vom Verdacht der Anstiftung zu einem Tötungsdelikt (Beschwerde Ziff. 9 f. Akten S. 14 f.). Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer stütze sich ausschliesslich auf die Aussagen von B____, die ihre ersten Aussagen anlässlich der erneuten Einvernahme selbst relativiert habe. Aus ihren Angaben gehe zudem klar hervor, dass ihre damaligen Aussagen durch Beziehungsfrust und ihren Wunsch nach Veränderung ihrer persönlichen Situation motiviert gewesen seien. Die zum damaligen Zeitpunkt erst 17jährige Belastungszeugin, welche zuvor mit dem Opfer eine Affäre gehabt habe, sei mit der Situation überfordert gewesen und habe allenfalls machohaftes Gehabe des Beschwerdeführers missverstanden, sich in etwas hineingesteigert und irrtümlich geglaubt, der Beschwerdeführer habe etwas mit dem versuchten Tötungsdelikt zu tun. Aus diesem Grund komme ihren früheren belastenden Aussagen nur ein geringer Beweiswert zu, falls jene überhaupt verwertbar seien (Beschwerde Ziff. 11 f. Akten S. 15 f.). Das Zwangsmassnahmengericht habe lediglich pauschal ausgeführt, es sei kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich, und damit die Aussagen der Belastungszeugin einseitig gewürdigt. Auf der anderen Seite habe es die den Beschwerdeführer entschieden und konstant entlastenden Aussagen des Geschädigten C____ welche auch durch das Tatvideo bestätigt würden ausser Acht gelassen. Hingegen habe die Vorinstanz ausgeführt, dass die Relativierungen in den jüngsten Aussagen des Geschädigten auffällig seien und auf noch ungeklärte «gegenseitige Abhängigkeiten» hinwiesen. Insgesamt werte die Vorinstanz die belastenden Aussagen B____s als glaubhaft und verwerfe die entlastenden Aussagen des Geschädigten als unglaubhaft, ohne diese unterschiedliche Bewertung indessen zu begründen (Beschwerde Ziff. 12-18 Akten S. 16-19). Das auf Video aufgezeichnete Tatgeschehen mit allmählicher Eskalation in Gegenwart diverser Zeugen spreche klar für eine spontane Schussabgabe des Täters und gegen eine geplante Auftragstötung (Beschwerde Ziff. 19 f. Akten S. 20 f.). Zusammenfassend sei ein dringender Tatverdacht betreffend Beteiligung am Tötungsdelikt klar zu verneinen (Beschwerde Ziff. 21
f. Akten S. 21 f.).
3.2.3Auch bezüglich der angeblichen Betäubungsmitteldelikte liege kein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vor. Auch dieser stütze sich auf die höchst fragwürdigen Aussagen von B____ und sei durch die weiteren Beweisermittlungen nicht erhärtet worden. So sei das angebliche Kokain nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers, sondern in derjenigen von B____ gefunden worden, zudem könne nicht von einer besonders grossen Menge ausgegangen werden, zumal die toxikologische Auswertung nicht aktenkundig sei. Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf qualifizierten Betäubungsmittelhandel lasse sich auch aus dem sichergestellten Bargeldbetrag und den übrigen Gegenständen nicht ableiten. Aus der Auswertung des Mobiltelefons von C____ seien keine Hinweise auf Betäubungsmittelhandel hervorgegangen und auch am Wohnort des Beschwerdeführers seien keine diesbezüglichen Beweismittel gefunden worden. Damit habe sich in den fast drei Monaten Haft auch betreffend Betäubungsmittelhandel kein Verdacht gegen den Beschwerdeführer erhärten lassen (Beschwerde Ziff. 23-26, Akten S. 22 f.).
3.2.4In ihrer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft sich zum dringenden Tatverdacht darauf beschränkt, auf die unter Berücksichtigung der relevanten Aktenstücke vorgenommene Prüfung der Vorinstanz verwiesen (Stellungnahme Staatsanwaltschaft Akten S. 46).
3.3 Erwägungen zum Tatverdacht
3.3.1Bezüglich des dringenden Tatverdachts wegen Anstiftung zu einem Tötungsdelikt wird der Beschwerdeführer vor allem durch seine Freundin B____ belastet. Gemäss deren Aussage soll der Beschwerdeführer die Tötung von C____ in Auftrag gegeben haben. Nachdem die Polizei am 6. Mai 2025 aufgrund der am Tatort erhältlich gemachten Auskünfte und Beweismittel mit einer internationalen und nationalen Fahndung nach dem mutmasslichen Schützen D____ an diverse Polizei- und Zollbehörden gelangt war, welche bisher allerdings erfolglos geblieben sind, begab sich die Freundin des Beschwerdeführers, B____, am 8. Mai 2025 von sich aus zur Polizeiwache Clara und machte einen Täterschaftshinweis auf ihren Freund, der die Tötung in Auftrag gegeben haben soll. Hintergrund der Schussabgabe auf C____ sollen einerseits Schulden des Opfers aus Kokaingeschäften, andererseits Eifersucht habe das Opfer doch mit ihr eine kurze Affäre gehabt gewesen sein.
3.3.2Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf die Aussagen von B____ abgestellt. Diese wurde am 8. Mai 2025 sowie am 1. Juli 2025 einvernommen (Akten S. 1019-1025, 1135-1159). Die Aussagen von B____ sind spontan, detailliert und teilweise auch selbstbelastend. So bekannte sie etwa freimütig, teilweise am angeblichen Drogenerlös des Beschwerdeführers partizipiert zu haben (Akten S. 1156.). Ohne der umfassenden Beweiswürdigung durch das Sachgericht vorzugreifen, ist festzuhalten, dass die Angaben B____s auf den ersten Blick durchaus glaubhaft wirken. Insbesondere machte sie zu diversen Punkten inhaltlich übereinstimmende Angaben, ohne indessen den Eindruck zu erwecken, diese auswendig gelernt zu haben. Gleichbleibend und konstant schilderte sie etwa die Umstände, unter welchen ihr der Beschwerdeführer erzählt habe, dass er die Tötung des Opfers in Auftrag gegeben habe (nach einem Streit, im Auto auf dem Weg zu seinem Vater [Akten S. 1020, 1022, 1024, 1137 f., 1142]) sowie seine Reaktion, als sie am Tag nach der Tat am Spital vorbeigefahren seien (Akten S. 1138), die Schilderung, er erwarte nach gelungener Flucht einen Anruf des Täters (Akten S. 1020, 1139), sowie der angeblich bereits früher geäusserte Widerwille des Beschwerdeführers gegen das Opfer (Akten S. 2021, 1137, 1142).
3.3.3Zwar machte B____ keinen Hehl daraus, dass die Beziehung zum Beschwerdeführer schwierig gewesen sei und sie sich davon überfordert gefühlt habe («Er hatte Business, ich war so jung. Es war zu viel» [Akten S. 1195]). Dennoch erwecken ihre Aussagen nicht den Eindruck, dass sie den Beschwerdeführer aufgrund von Beziehungsfrust bewusst falsch belastete. Tatsächlich erscheint es aber möglich, dass B____ die ihr gegenüber gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers nach der Schussabgabe auf das Opfer falsch verstand bzw. allfällige diesbezügliche Prahlereien des Beschwerdeführers für bare Münze nahm. Dafür spricht zum einen ihr junges Alter und damit verbunden ihre noch geringe Lebenserfahrung. Zudem bestand zwischen dem Beschwerdeführer und B____ offensichtlich eine nicht unerhebliche Sprachbarriere. So habe sie mit dem spanischsprachigen Beschwerdeführer auf Englisch und Deutsch kommuniziert. Während sie angab, ein bisschen bzw. gut Englisch zu verstehen (Akten S. 1143), ist über die Englisch- und Deutschkenntnisse des spanischsprachigen Beschwerdeführers nichts bekannt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vermutung der Verteidigung, wonach B____ die Prahlerei des Beschwerdeführers auch aufgrund von sprachlichen Problemen falsch verstanden haben könnte, nicht völlig abwegig. Insgesamt ist der Verteidigung dahingehend zuzustimmen, als der diesbezügliche Tatverdacht einzig auf den Angaben von B____ gründet und sich im Verlaufe der Ermittlungen nicht verdichtet hat. Hinzu kommt, dass das Opfer, C____, den Beschwerdeführer klar entlastete, indem er anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2025 angab, dieser habe nichts mit der Schussabgabe zu tun (Akten S. 1176). Dazu hat die Vorinstanz zwar zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Opfers bezüglich etlicher Punkte widersprüchlich und «auffällig» seien. Dies betrifft jedoch namentlich die Höhe und den Ursprung der angeblich geschuldeten Geldsumme sowie die Bekanntschaft zwischen dem mutmasslichen Schützen und dem Beschwerdeführer. Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt fand hingegen keine Relativierung oder eine Rücknahme einer anfänglichen Belastung statt. Vielmehr erwähnte C____ den Beschwerdeführer an der ersten Einvernahme vom 5. Mai 2025 überhaupt nicht, in der zweiten Einvernahme vom 15. Juli 2025 gab er auf Nachfrage bekannt, seiner Ansicht nach habe der Beschwerdeführer mit dem Vorfall nichts zu tun (Akten S. 1171 f.). Alles in allem weisen die Auffälligkeiten in den Aussagen des Opfers insgesamt nicht klar auf eine Anstifterrolle des Beschwerdeführers am versuchten Tötungsdelikt hin. Schliesslich spricht auch der auf Video aufgezeichnete Verlauf der Auseinandersetzung bis hin zu den Schussabgaben eher gegen eine Auftragstötung und für einen eskalierenden Streit. Insgesamt muss im vorliegenden Verfahrensstadium der dringende Tatverdacht in Bezug auf Beihilfe zu einem Tötungsdelikt offengelassen werden.
3.3.4Anders verhält es sich mit dem Tatverdacht auf Kokainhandel. Diesbezüglich sind die Angaben B____s nicht nur äusserst konkret (betreffend Art, Menge, Portionengrösse, Preise, Verpackung, Lieferanten und Abnehmer sowie Art und Weise der Auslieferungen [Akten S. 1022, 1024, 1147-1151]), sondern konnten auch durch die bereits erfolgten Ermittlungsergebnisse in wesentlichen Teilen bestätigt werden. So korrespondierten ihre Aussagen mit einer Vielzahl von objektiven Beweismitteln (insbesondere der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung vom 8. Mai 2025 mit der Sicherstellung von 29 Gramm Kokain [vgl. Auswertung IRM Akten S. 497] sowie eines Bargeldbetrags von CHF 19'000.). Auch die Aussagen B____s betreffend die Abnehmerin namens E____, die beim [...] an der Ecke wohne, konnten durch die Ermittlungsergebnisse verifiziert werden (Akten S. 1024, 1147). Schliesslich stellte sich auch der von B____ angegebene Bargeldbetrag aus Drogenerlös, welchen der Beschwerdeführer in einer Parfumbox von «[ ]» bei ihr in der Wohnung verstecke, anlässlich der Hausdurchsuchung als zutreffend heraus, wobei der sichergestellte Geldbetrag durchgehend mit Kokain kontaminiert waren (Akten S. 1022, S. 422, 446 f.). Unglaubhaft sind demgegenüber die Aussagen des Beschwerdeführers, der einen Bezug zu B____ und deren Wohnung an der [...]strasse [...] bestritt, was durch die sichergestellten Spuren an den in dieser Wohnung vorgefundenen Gegenstände widerlegt werden konnte (Auswertung DNA-Spuren Akten S. 465-494). Für den von B____ durch den Beschwerdeführer betriebenen Kokainhandel spricht schliesslich auch der Umstand, dass er bei seiner Festnahme in Besitz eines Geldbetrags von CHF 1'120. in auffälliger Stückelung war (Akten S. 646), obwohl er gemäss eigenen Angaben aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und weder von der Arbeitslosenkasse noch von der Sozialhilfe unterstützt werde (Akten S. 8). Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass auf den Beschwerdeführer ein hochpreisiges Fahrzeug ([ ]) immatrikuliert ist, dessen Finanzierung mit seiner Erwerbslosigkeit bzw. allenfalls temporären Einsätzen im Baugewerbe nicht in Übereinstimmung steht. Dass der dringende Tatverdacht entgegen der Argumentation der Verteidigung sich durchaus auf ein qualifiziertes Delikt gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und allenfalls lit. c BetmG bezieht, ergibt sich aus dem Umstand, dass der sichergestellte kontaminierte Betrag von CHF 19'000., ausgehend von einem Grammpreis von CHF 80., auf 237,5 Gramm verkauftes Kokain umzurechnen wäre; diese wären zur beschlagnahmten Menge von 29 Gramm hinzuzurechnen und ergäben damit klar eine qualifizierte Menge. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass auch die CHF 1'120., die der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme auf sich trug, aus dem Drogenhandel stammten bzw. dieser Betrag zumindest dazu diente, Kokain zum weiteren Verkauf anzukaufen. Damit hat sich der dringende Tatverdacht bezüglich qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verdichtet, muss doch aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse und insbesondere den Aussagen von B____ vom 1. Juli 2025 davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit seinen Lebensunterhalt mit Kokainhandel finanziert. Damit muss er diesbezügliche Tatverdacht klar bejaht werden.
3.4 Besondere Haftgründe
3.4.1Das Zwangsmassnahmengericht hat zunächst Fluchtgefahr angenommen und zur Begründung auf ihre Verfügung vom 10. Mai 2025 verwiesen. Der Beschwerdeführer, welcher sowohl die spanische als auch die kolumbianische Staatsangehörigkeit hat und sich mit einer B-Bewilligung in der Schweiz aufhalte, gehe in der Schweiz seit einiger Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwar lebe der Vater des Beschwerdeführers in Basel, er habe jedoch ein Kind in Spanien, für das er gemäss eigenen Angaben Unterhalt zahle. Bei einer Verurteilung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels drohe ihm eine empfindliche Strafe von mindestens einem Jahr (Verfügung Akten S. 240). Auch die Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz, im Wesentlichen unter Verweis auf die Verfügung vom 10. Mai 2025, bejaht. Es bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer die Aussagen des noch flüchtigen mutmasslichen Schützen, D____ beeinflussen bzw. sich mit ihm absprechen und damit die Aufklärung des Sachverhalts gefährden könnte. Auch das Opfer könnte durch den Beschwerdeführer zu einer ihn entlastenden Aussage bewegt werden. Schliesslich gelte es auch zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer Absprachen mit Lieferanten oder potentiellen Kokainabnehmern treffen könne (Verfügung Akten S. 241). Schliesslich liege auch qualifizierte Wiederholungsgefahr sowie Ausführungsgefahr vor. So habe der Beschwerdeführer gegenüber B____ angegeben, er werde dafür sorgen, dass das Opfer anlässlich seiner nächsten Reise in die Dominikanische Republik umgebracht werde. Daran ändere der Umstand, dass das Opfer ihn entlaste, nichts. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung erneut versuchen würde, die Tötung des Opfers in Auftrag zu geben oder gar selbst auszuführen (Verfügung Akten S. 241).
3.4.2Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann keiner der speziellen Haftgründe angenommen werden. Fluchtgefahr scheide schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer in geregelten Verhältnissen lebe, auf dem Bau arbeite und in der Schweiz sozial verwurzelt sei. Durch eine Flucht oder ein Untertauchen würde er sich diese Lebensbedingungen zerstören, namentlich da er für ein «Leben im Untergrund» nicht über die nötigen finanziellen Reserven verfüge. Er habe bisher keine Anstalten gemacht, sich dem Verfahren zu entziehen und in jeder Hinsicht mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert, etwa indem er den Code zur Entsperrung seiner Mobiltelefone genannt habe. Selbst wenn ihm das angeblich sichergestellte Kokain mit einem Bruttogewicht von 29 Gramm zugeordnet würde, hätte er als Ersttäter allenfalls eine bedingte Strafe zu gewärtigen, welche keinen ausreichenden Fluchtanreiz biete. Gerade wegen seines in Spanien lebenden Kindes habe er ein Interesse am Verbleib in der Schweiz, um den Unterhalt für es zu erwirtschaften. Zudem sei geplant, dass das Kind und dessen Mutter ebenfalls in die Schweiz kommen und das Familienleben hier stattfinden solle (Beschwerde Ziff. 30 f., Akten S. 24 f.). Auch die Kollusionsgefahr sei nicht gegeben. Sowohl B____ als auch C____ seien bereits je zweimal einvernommen worden, weshalb eine Einflussnahme auf ihr Aussageverhalten gar nicht mehr möglich sei. Auch die weiteren Auskunftspersonen zum Tötungsdelikt seien einvernommen worden. Eine Einflussnahme auf den noch flüchtigen mutmasslichen Schützen D____ sei ebenfalls nicht zu befürchten, namentlich da sich die beiden gar nicht kennen würden. Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte seien die Mobiltelefone des Beschwerdeführers bereits entsiegelt und entsperrt. Auf die noch ausstehenden Auswertungen könne der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss mehr nehmen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz verfüge er auch nicht über einen Kokain-Abnehmerkreis, zudem sei es in der Schweiz nicht üblich, dass allfällige Kokainkäufer durch Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen bewegt werden könnten (Beschwerde Ziff. 33 f. Akten S. 25-27). Schliesslich entbehrten die nur oberflächlich begründeten Ausführungen der Vorinstanz zur drohenden Wiederholungs- und Ausführungsgefahr jeder Grundlage. Diese stütze sich einzig auf die unglaubhaften Angaben von B____ vom Hörensagen. Das Opfer habe von Anfang an und klar gesagt, der Beschwerdeführer habe nichts mit den Schüssen zu tun; wenn ihm eine Gefahr drohe, dann gehe diese mit Sicherheit nicht vom Beschwerdeführer aus (Beschwerde Ziff. 35 Akten S. 27).
3.4.3Die Vorinstanz ist zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. Der Beschwerdeführer war entgegen den Ausführungen seines Verteidigers bei seiner Inhaftierung nicht erwerbstätig und hat mit Ausnahme seines Vaters in der Schweiz keine Verwandten. Seine Mutter, seine Geschwister, seine Tochter sowie deren Mutter, mit welcher ein künftiges Zusammenleben geplant ist, wohnen allesamt in Spanien. Trotz seiner Erwerbslosigkeit ist der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben auch über keine Unterstützung der Sozialhilfe oder Arbeitslosengelder verfügt, Halter eines hochpreisigen Fahrzeugs. Zudem wurde ein mutmasslich dem Beschwerdeführer gehörender grösserer, versteckter Bargeldbetrag gefunden, welcher ebenfalls nicht zu seinen deklarierten Einkommensverhältnissen (Akten S. 8: «[ ] zwischendurch arbeite ich mal wieder eine Woche») passt. Damit ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über die notwendigen Mittel für eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen in der Schweiz verfügt. Bei einem Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz droht ihm eine empfindliche Strafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Unter diesen Umständen dürfte sein Interesse, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, erheblich sein. Daraus folgt, dass Fluchtgefahr zu bejahen ist.
3.4.4Insbesondere zum Betäubungsmittelhandel stehen noch etliche Ermittlungen aus, so etwa die Befragung der von B____ bezeichneten weiteren involvierten Personen, wie etwa E____ sowie des Vaters des Beschwerdeführers, der von B____ als Mittäter bezeichnet wurde. Auch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bedürfen der vertieften Abklärung, sei es mit Bankanfragen oder mittels Beizugs des Auszuges aus dem «individuellen Konto (IK)» bei der AHV, welcher Aufschluss darüber geben kann, wo und wann der Beschwerdeführer bis anhin gearbeitet hat (vgl. Akten S. 26); zudem sind betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers allenfalls Auskünfte des RAV und der Arbeitslosenkasse einzuholen und Abklärungen zum Erwerb seines Fahrzeugs zu tätigen. Schliesslich wäre abzuklären, ob seitens des Beschwerdeführers Überweisungen nach Spanien und/oder Kolumbien über Geldtransferinstitute erfolgt sind, lebt doch gemäss seinen Angaben seine Partnerin mit dem gemeinsamen Kind in [ ]. All diese Ermittlungen sind vorzunehmen, ohne dass der Beschwerdeführer darauf Einfluss nehmen kann. Die Auswertung der Daten der sichergestellten Mobiltelefone, aus welchen sich allenfalls Hinweise auf weitere Beteiligte und Mittäter ergeben, steht ebenfalls noch aus. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den Angaben von B____ sehr wohl über einen «Kokain-Abnehmerkreis», welcher auch teilweise identifiziert werden konnte. Die diesbezüglichen Ermittlungen sind noch im Gange. Entgegen den Einwänden der Verteidigung sind im Betäubungsmittelhandel Kollusionshandlungen mit einzelnen Personen durchaus auch in «schweizerischen Lebensverhältnissen» denkbar. Zudem ist auch die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D____ ebenfalls Gegenstand der laufenden Ermittlungen; so bestehen durchaus Hinweise darauf, dass sich die beiden entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers und C____ durchaus kennen (vgl. Mitteilung vom 6. April 2025 Akten S. 1168). Schliesslich ist angesichts des Umstands, dass es sich bei B____ um die Hauptbelastungszeugin handelt sowie mit Blick auf die Schwere der vorgeworfenen Delikte davon auszugehen, dass das Sachgericht sie zwecks Beurteilung ihres Aussageverhaltens an der Hauptverhandlung erneut befragen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass B____ offensichtlich detaillierte Kenntnisse über die Betäubungsmittelgeschäfte des Beschwerdeführers hat, muss die Möglichkeit einer unkontaminierten gerichtlichen Einvernahme der Hauptbelastungszeugin auch nach den bereits durchgeführten Einvernahmen erhalten bleiben. Die Kollusionsgefahr ist damit von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht bejaht worden.
3.4.5Angesichts des Umstands, dass der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Anstiftung zu einem Tötungsdelikt offengelassen wird, kann der Haftgrund der Fortsetzungs- bzw. Ausführungsgefahr nicht mehr angenommen werden.
3.5 Ersatzmassnahmen und Verhältnismässigkeit
3.5.1Nach Ansicht der Vorinstanz hat sich an der Verhältnismässigkeit der Haft seit der Verfügung vom 10. Mai 2025 nichts geändert. Die angesichts der schweren Tatvorwürfe umfangreichen Untersuchungen seien noch in vollem Gange. Diverse Auswertungen, von denen weitere Erkenntnisse zu erwarten seien, seien noch ausstehend. Auch für den Fall eines nur teilweisen Schuldspruchs habe der Beschwerdeführer eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Die von der Verteidigung vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, die hohe Flucht- und Kollusionsgefahr zu bannen (Verfügung Akten S. 242).
3.5.2Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei bereit, sich auch engmaschigen Ersatzmassnahmen zu unterwerfen, etwa einer Schriftensperre, Auflagen zum Aufenthaltsort und zur Erwerbstätigkeit, Kontaktverbote, polizeiliche Meldepflichten etc. Allfällige Auflagen könnten auch via Electronic Monitoring kontrolliert werden (Beschwerde Ziff. 37-40 Akten S. 28). Dass sein Gesuch um Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 3. Juli 2025 nicht als Haftentlassungsgesuch qualifiziert und behandelt worden sei, stellte eine Rechtsverweigerung dar (Beschwerde Ziff. 41 Akten S. 29). Schliesslich sei eine Haftverlängerung um drei Monate auch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig, würden die vorgesehenen Untersuchungshandlungen doch eventualiter höchstens zwei weitere Wochen in Anspruch nehmen (Beschwerde Ziff. 42 Akten S. 29).
3.5.3Die Staatsanwaltschaft hat zur Ungeeignetheit von Ersatzmassnahmen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Zur zeitlichen Verhältnismässigkeit hat sie vorgebracht, die bei einem Schuldspruch zu erwartende Strafe übersteige die Untersuchungshaft deutlich (Akten S. 46).
3.5.4Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind untauglich. Insbesondere können einen Pass- und Schriftensperre eine Flucht des Beschwerdeführers nach Spanien oder ein Untertauchen in der Schweiz nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Schliesslich ist auch ein Kontakt- und Annäherungsverbot zu B____ und allenfalls weiteren Zeugen, Mitbeteiligten oder Kokainabnehmern ebenfalls nicht zielführend, stehen doch allfällige weitere Involvierte zum jetzigen Ermittlungszeitpunkt noch gar nicht fest. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.
3.5.5Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. Mai 2025 in Untersuchungshaft. Gemäss der angefochtenen Verfügung wird diese voraussichtlich bis zum 24. Oktober 2025 verlängert und beträgt damit fünfeinhalb Monate. Er hatim Falle eines Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen. Damit droht keine Überhaft. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Strafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 139 IV 270 E. 3.1).
E. 4 4.1Nach dem Gesagten ist die Haftbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500. zu tragen. (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
4.2Dem Beschwerdeführer ist für das Haftprüfungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, und sein Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand zu entschädigen. Mangels eingereichter Kostennote wird der Verteidigungsaufwand auf sechs Stunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 200. aus der Gerichtskasse entschädigt werden. Dazu kommen ein Auslagenersatz in Höhe von 3 % sowie 8,1 % MWST auf den Gesamtbetrag. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500. (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage bleibt dem Endentscheid vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat MLaw Jonas Eggmann, werden ein Honorar von CHF 1236. (inklusive Auslagenersatz von 3 %), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 100.10, insgesamt CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt dem Sachentscheid vorbehalten. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Staatsanwaltschaft - Zwangsmassnahmengericht APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin lic. iur.Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2025.15
ENTSCHEID
vom3. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...], Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Eggmann,
Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. Juli 2025 (ZM.2025.147 / VT.[ ])
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A___ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Teilnahme an einem Tötungsdelikt sowie auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A____ wurde am 8. Mai 2025 festgenommen und befindet sich seit dem 10. Mai 2025 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Juli 2025 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2025 auf Abweisung des Gesuchs um Haftentlassung von A____ gutgeheissen und das dessen Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Die Untersuchungshaft wurde auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 24. Oktober 2025 verlängert.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien ihm geeignete Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft um höchstens zwei Wochen zu verlängern. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei sein Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestätigen und angemessen zu entschädigen sei. Mit Stellungnahme vom 8. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt der Beschwerdeführer am 19. August 2025 an den bereits gestellten Anträgen fest.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Die vorliegende Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1Verletzung des rechtlichen Gehörs
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. So habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2025 diverse Untersuchungshandlungen und -ergebnisse angeführt, die mangels Ablage in den Haftakten weder durch die Verteidigung noch durch das Zwangsmassnahmengericht überprüfbar gewesen seien. Dabei gehe es zum einen um eine Analyse des Reinheitsgrades des angeblich gefundenen Kokains, zum anderen würden eine Durchsuchung beim Vater des Beschwerdeführers und dessen Vorladung zu einer Einvernahme am 13. August 2025 erwähnt. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft zwecks Untermauerung ihres Standpunktes Umstände behaupte, die nicht in den Akten enthalten seien (Beschwerde Ziff. 4 f. Akten S. 12 f.). Zudem habe die Staatsanwaltschaft ihr Haftverlängerungsgesuch nicht ausreichend begründet, sei sie doch der mit zunehmender Haftdauer geforderten erhöhten Begründungsdichte nicht nachgekommen. Namentlich enthalte ihr Gesuch lediglich pauschale und oberflächliche Ausführungen zur in Aussicht gestellten Sanktion (Beschwerde Ziff. 6 Akten S. 13).
2.2
2.2.1Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die wesentlichen Akten einzureichen, auf welche sich ihr Haftantrag stützt. Zu Beginn der Haft sind an den Nachweis des Tatverdachts weniger hohe Anforderungen zu stellen als im späteren Verlauf des Verfahrens (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. August 2025 wurden sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft eingeholt. Diese gingen am 15. August 2025 beim Appellationsgericht ein und enthalten auch die letzte Befragung des Beschwerdeführers vom 12. August 2025, anlässlich derer ihm und seinem Verteidiger die aktuellen Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden (Akten S. 1198-1218). Der vorliegende Entscheid ergeht somit aufgrund des neuesten Verfahrensstandes. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
2.2.2Selbst aber, wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre wovon nicht auszugehen ist , so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird wäre im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4; AGE HB.2023.36 vom 24. August 2023 E. 2.4).
3.
3.1Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Tatverdacht
3.2.1Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen eines hinreichend dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Anstiftung zur Tötung und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bejaht. Die Belastungszeugin B____ habe anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2025 ihre bisherigen glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen weitgehend bestätigt. Zudem liessen sich ihre Aussagen, insbesondere hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die sichergestellten CHF 19'000. sowie das beschlagnahmte Kokain teilweise objektivieren. Auch die weiteren Ermittlungsergebnisse wiesen darauf hin, dass B____ umfassende Kenntnisse über den Beschwerdeführer gehabt habe. Ein Motiv für eine Falschbelastung sei bei ihr nicht erkennbar. Hingegen erschienen die Relativierungen des Opfers C____ auffällig und nicht überzeugend, was auf bestehende gegenseitige Abhängigkeiten hinweise, wobei die Motive des Opfers zur Änderung seiner Aussage noch unklar seien. Eine substantielle Entlastung des Beschwerdeführers ergebe sich daraus jedenfalls nicht. Auch aus den in den Akten vorhandenen Screenshots der Videoaufnahmen lasse sich nicht zwingend ableiten, dass der Beschwerdeführer nichts mit dem Schusswaffeneinsatz zu tun habe (Akten S. 237-240).
3.2.2Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Vornahme einer summarischen Beweiswürdigung nicht nachgekommen. Sie habe zu Unrecht einzig auf die belastenden Aussagen von B____ abgestellt und die den Beschwerdeführer entlastenden Elemente (wie etwa das Tatvideo sowie die Einvernahme[n] des Opfers) nicht gewürdigt. Die im Rahmen der inzwischen bald drei Monate dauernden Untersuchungshaft erhobenen Beweise entlasteten den Beschwerdeführer vom Verdacht der Anstiftung zu einem Tötungsdelikt (Beschwerde Ziff. 9 f. Akten S. 14 f.). Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer stütze sich ausschliesslich auf die Aussagen von B____, die ihre ersten Aussagen anlässlich der erneuten Einvernahme selbst relativiert habe. Aus ihren Angaben gehe zudem klar hervor, dass ihre damaligen Aussagen durch Beziehungsfrust und ihren Wunsch nach Veränderung ihrer persönlichen Situation motiviert gewesen seien. Die zum damaligen Zeitpunkt erst 17jährige Belastungszeugin, welche zuvor mit dem Opfer eine Affäre gehabt habe, sei mit der Situation überfordert gewesen und habe allenfalls machohaftes Gehabe des Beschwerdeführers missverstanden, sich in etwas hineingesteigert und irrtümlich geglaubt, der Beschwerdeführer habe etwas mit dem versuchten Tötungsdelikt zu tun. Aus diesem Grund komme ihren früheren belastenden Aussagen nur ein geringer Beweiswert zu, falls jene überhaupt verwertbar seien (Beschwerde Ziff. 11 f. Akten S. 15 f.). Das Zwangsmassnahmengericht habe lediglich pauschal ausgeführt, es sei kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich, und damit die Aussagen der Belastungszeugin einseitig gewürdigt. Auf der anderen Seite habe es die den Beschwerdeführer entschieden und konstant entlastenden Aussagen des Geschädigten C____ welche auch durch das Tatvideo bestätigt würden ausser Acht gelassen. Hingegen habe die Vorinstanz ausgeführt, dass die Relativierungen in den jüngsten Aussagen des Geschädigten auffällig seien und auf noch ungeklärte «gegenseitige Abhängigkeiten» hinwiesen. Insgesamt werte die Vorinstanz die belastenden Aussagen B____s als glaubhaft und verwerfe die entlastenden Aussagen des Geschädigten als unglaubhaft, ohne diese unterschiedliche Bewertung indessen zu begründen (Beschwerde Ziff. 12-18 Akten S. 16-19). Das auf Video aufgezeichnete Tatgeschehen mit allmählicher Eskalation in Gegenwart diverser Zeugen spreche klar für eine spontane Schussabgabe des Täters und gegen eine geplante Auftragstötung (Beschwerde Ziff. 19 f. Akten S. 20 f.). Zusammenfassend sei ein dringender Tatverdacht betreffend Beteiligung am Tötungsdelikt klar zu verneinen (Beschwerde Ziff. 21
f. Akten S. 21 f.).
3.2.3Auch bezüglich der angeblichen Betäubungsmitteldelikte liege kein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vor. Auch dieser stütze sich auf die höchst fragwürdigen Aussagen von B____ und sei durch die weiteren Beweisermittlungen nicht erhärtet worden. So sei das angebliche Kokain nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers, sondern in derjenigen von B____ gefunden worden, zudem könne nicht von einer besonders grossen Menge ausgegangen werden, zumal die toxikologische Auswertung nicht aktenkundig sei. Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf qualifizierten Betäubungsmittelhandel lasse sich auch aus dem sichergestellten Bargeldbetrag und den übrigen Gegenständen nicht ableiten. Aus der Auswertung des Mobiltelefons von C____ seien keine Hinweise auf Betäubungsmittelhandel hervorgegangen und auch am Wohnort des Beschwerdeführers seien keine diesbezüglichen Beweismittel gefunden worden. Damit habe sich in den fast drei Monaten Haft auch betreffend Betäubungsmittelhandel kein Verdacht gegen den Beschwerdeführer erhärten lassen (Beschwerde Ziff. 23-26, Akten S. 22 f.).
3.2.4In ihrer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft sich zum dringenden Tatverdacht darauf beschränkt, auf die unter Berücksichtigung der relevanten Aktenstücke vorgenommene Prüfung der Vorinstanz verwiesen (Stellungnahme Staatsanwaltschaft Akten S. 46).
3.3 Erwägungen zum Tatverdacht
3.3.1Bezüglich des dringenden Tatverdachts wegen Anstiftung zu einem Tötungsdelikt wird der Beschwerdeführer vor allem durch seine Freundin B____ belastet. Gemäss deren Aussage soll der Beschwerdeführer die Tötung von C____ in Auftrag gegeben haben. Nachdem die Polizei am 6. Mai 2025 aufgrund der am Tatort erhältlich gemachten Auskünfte und Beweismittel mit einer internationalen und nationalen Fahndung nach dem mutmasslichen Schützen D____ an diverse Polizei- und Zollbehörden gelangt war, welche bisher allerdings erfolglos geblieben sind, begab sich die Freundin des Beschwerdeführers, B____, am 8. Mai 2025 von sich aus zur Polizeiwache Clara und machte einen Täterschaftshinweis auf ihren Freund, der die Tötung in Auftrag gegeben haben soll. Hintergrund der Schussabgabe auf C____ sollen einerseits Schulden des Opfers aus Kokaingeschäften, andererseits Eifersucht habe das Opfer doch mit ihr eine kurze Affäre gehabt gewesen sein.
3.3.2Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf die Aussagen von B____ abgestellt. Diese wurde am 8. Mai 2025 sowie am 1. Juli 2025 einvernommen (Akten S. 1019-1025, 1135-1159). Die Aussagen von B____ sind spontan, detailliert und teilweise auch selbstbelastend. So bekannte sie etwa freimütig, teilweise am angeblichen Drogenerlös des Beschwerdeführers partizipiert zu haben (Akten S. 1156.). Ohne der umfassenden Beweiswürdigung durch das Sachgericht vorzugreifen, ist festzuhalten, dass die Angaben B____s auf den ersten Blick durchaus glaubhaft wirken. Insbesondere machte sie zu diversen Punkten inhaltlich übereinstimmende Angaben, ohne indessen den Eindruck zu erwecken, diese auswendig gelernt zu haben. Gleichbleibend und konstant schilderte sie etwa die Umstände, unter welchen ihr der Beschwerdeführer erzählt habe, dass er die Tötung des Opfers in Auftrag gegeben habe (nach einem Streit, im Auto auf dem Weg zu seinem Vater [Akten S. 1020, 1022, 1024, 1137 f., 1142]) sowie seine Reaktion, als sie am Tag nach der Tat am Spital vorbeigefahren seien (Akten S. 1138), die Schilderung, er erwarte nach gelungener Flucht einen Anruf des Täters (Akten S. 1020, 1139), sowie der angeblich bereits früher geäusserte Widerwille des Beschwerdeführers gegen das Opfer (Akten S. 2021, 1137, 1142).
3.3.3Zwar machte B____ keinen Hehl daraus, dass die Beziehung zum Beschwerdeführer schwierig gewesen sei und sie sich davon überfordert gefühlt habe («Er hatte Business, ich war so jung. Es war zu viel» [Akten S. 1195]). Dennoch erwecken ihre Aussagen nicht den Eindruck, dass sie den Beschwerdeführer aufgrund von Beziehungsfrust bewusst falsch belastete. Tatsächlich erscheint es aber möglich, dass B____ die ihr gegenüber gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers nach der Schussabgabe auf das Opfer falsch verstand bzw. allfällige diesbezügliche Prahlereien des Beschwerdeführers für bare Münze nahm. Dafür spricht zum einen ihr junges Alter und damit verbunden ihre noch geringe Lebenserfahrung. Zudem bestand zwischen dem Beschwerdeführer und B____ offensichtlich eine nicht unerhebliche Sprachbarriere. So habe sie mit dem spanischsprachigen Beschwerdeführer auf Englisch und Deutsch kommuniziert. Während sie angab, ein bisschen bzw. gut Englisch zu verstehen (Akten S. 1143), ist über die Englisch- und Deutschkenntnisse des spanischsprachigen Beschwerdeführers nichts bekannt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vermutung der Verteidigung, wonach B____ die Prahlerei des Beschwerdeführers auch aufgrund von sprachlichen Problemen falsch verstanden haben könnte, nicht völlig abwegig. Insgesamt ist der Verteidigung dahingehend zuzustimmen, als der diesbezügliche Tatverdacht einzig auf den Angaben von B____ gründet und sich im Verlaufe der Ermittlungen nicht verdichtet hat. Hinzu kommt, dass das Opfer, C____, den Beschwerdeführer klar entlastete, indem er anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2025 angab, dieser habe nichts mit der Schussabgabe zu tun (Akten S. 1176). Dazu hat die Vorinstanz zwar zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Opfers bezüglich etlicher Punkte widersprüchlich und «auffällig» seien. Dies betrifft jedoch namentlich die Höhe und den Ursprung der angeblich geschuldeten Geldsumme sowie die Bekanntschaft zwischen dem mutmasslichen Schützen und dem Beschwerdeführer. Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt fand hingegen keine Relativierung oder eine Rücknahme einer anfänglichen Belastung statt. Vielmehr erwähnte C____ den Beschwerdeführer an der ersten Einvernahme vom 5. Mai 2025 überhaupt nicht, in der zweiten Einvernahme vom 15. Juli 2025 gab er auf Nachfrage bekannt, seiner Ansicht nach habe der Beschwerdeführer mit dem Vorfall nichts zu tun (Akten S. 1171 f.). Alles in allem weisen die Auffälligkeiten in den Aussagen des Opfers insgesamt nicht klar auf eine Anstifterrolle des Beschwerdeführers am versuchten Tötungsdelikt hin. Schliesslich spricht auch der auf Video aufgezeichnete Verlauf der Auseinandersetzung bis hin zu den Schussabgaben eher gegen eine Auftragstötung und für einen eskalierenden Streit. Insgesamt muss im vorliegenden Verfahrensstadium der dringende Tatverdacht in Bezug auf Beihilfe zu einem Tötungsdelikt offengelassen werden.
3.3.4Anders verhält es sich mit dem Tatverdacht auf Kokainhandel. Diesbezüglich sind die Angaben B____s nicht nur äusserst konkret (betreffend Art, Menge, Portionengrösse, Preise, Verpackung, Lieferanten und Abnehmer sowie Art und Weise der Auslieferungen [Akten S. 1022, 1024, 1147-1151]), sondern konnten auch durch die bereits erfolgten Ermittlungsergebnisse in wesentlichen Teilen bestätigt werden. So korrespondierten ihre Aussagen mit einer Vielzahl von objektiven Beweismitteln (insbesondere der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung vom 8. Mai 2025 mit der Sicherstellung von 29 Gramm Kokain [vgl. Auswertung IRM Akten S. 497] sowie eines Bargeldbetrags von CHF 19'000.). Auch die Aussagen B____s betreffend die Abnehmerin namens E____, die beim [...] an der Ecke wohne, konnten durch die Ermittlungsergebnisse verifiziert werden (Akten S. 1024, 1147). Schliesslich stellte sich auch der von B____ angegebene Bargeldbetrag aus Drogenerlös, welchen der Beschwerdeführer in einer Parfumbox von «[ ]» bei ihr in der Wohnung verstecke, anlässlich der Hausdurchsuchung als zutreffend heraus, wobei der sichergestellte Geldbetrag durchgehend mit Kokain kontaminiert waren (Akten S. 1022, S. 422, 446 f.). Unglaubhaft sind demgegenüber die Aussagen des Beschwerdeführers, der einen Bezug zu B____ und deren Wohnung an der [...]strasse [...] bestritt, was durch die sichergestellten Spuren an den in dieser Wohnung vorgefundenen Gegenstände widerlegt werden konnte (Auswertung DNA-Spuren Akten S. 465-494). Für den von B____ durch den Beschwerdeführer betriebenen Kokainhandel spricht schliesslich auch der Umstand, dass er bei seiner Festnahme in Besitz eines Geldbetrags von CHF 1'120. in auffälliger Stückelung war (Akten S. 646), obwohl er gemäss eigenen Angaben aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und weder von der Arbeitslosenkasse noch von der Sozialhilfe unterstützt werde (Akten S. 8). Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass auf den Beschwerdeführer ein hochpreisiges Fahrzeug ([ ]) immatrikuliert ist, dessen Finanzierung mit seiner Erwerbslosigkeit bzw. allenfalls temporären Einsätzen im Baugewerbe nicht in Übereinstimmung steht. Dass der dringende Tatverdacht entgegen der Argumentation der Verteidigung sich durchaus auf ein qualifiziertes Delikt gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und allenfalls lit. c BetmG bezieht, ergibt sich aus dem Umstand, dass der sichergestellte kontaminierte Betrag von CHF 19'000., ausgehend von einem Grammpreis von CHF 80., auf 237,5 Gramm verkauftes Kokain umzurechnen wäre; diese wären zur beschlagnahmten Menge von 29 Gramm hinzuzurechnen und ergäben damit klar eine qualifizierte Menge. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass auch die CHF 1'120., die der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme auf sich trug, aus dem Drogenhandel stammten bzw. dieser Betrag zumindest dazu diente, Kokain zum weiteren Verkauf anzukaufen. Damit hat sich der dringende Tatverdacht bezüglich qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verdichtet, muss doch aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse und insbesondere den Aussagen von B____ vom 1. Juli 2025 davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit seinen Lebensunterhalt mit Kokainhandel finanziert. Damit muss er diesbezügliche Tatverdacht klar bejaht werden.
3.4 Besondere Haftgründe
3.4.1Das Zwangsmassnahmengericht hat zunächst Fluchtgefahr angenommen und zur Begründung auf ihre Verfügung vom 10. Mai 2025 verwiesen. Der Beschwerdeführer, welcher sowohl die spanische als auch die kolumbianische Staatsangehörigkeit hat und sich mit einer B-Bewilligung in der Schweiz aufhalte, gehe in der Schweiz seit einiger Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwar lebe der Vater des Beschwerdeführers in Basel, er habe jedoch ein Kind in Spanien, für das er gemäss eigenen Angaben Unterhalt zahle. Bei einer Verurteilung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels drohe ihm eine empfindliche Strafe von mindestens einem Jahr (Verfügung Akten S. 240). Auch die Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz, im Wesentlichen unter Verweis auf die Verfügung vom 10. Mai 2025, bejaht. Es bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer die Aussagen des noch flüchtigen mutmasslichen Schützen, D____ beeinflussen bzw. sich mit ihm absprechen und damit die Aufklärung des Sachverhalts gefährden könnte. Auch das Opfer könnte durch den Beschwerdeführer zu einer ihn entlastenden Aussage bewegt werden. Schliesslich gelte es auch zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer Absprachen mit Lieferanten oder potentiellen Kokainabnehmern treffen könne (Verfügung Akten S. 241). Schliesslich liege auch qualifizierte Wiederholungsgefahr sowie Ausführungsgefahr vor. So habe der Beschwerdeführer gegenüber B____ angegeben, er werde dafür sorgen, dass das Opfer anlässlich seiner nächsten Reise in die Dominikanische Republik umgebracht werde. Daran ändere der Umstand, dass das Opfer ihn entlaste, nichts. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung erneut versuchen würde, die Tötung des Opfers in Auftrag zu geben oder gar selbst auszuführen (Verfügung Akten S. 241).
3.4.2Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann keiner der speziellen Haftgründe angenommen werden. Fluchtgefahr scheide schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer in geregelten Verhältnissen lebe, auf dem Bau arbeite und in der Schweiz sozial verwurzelt sei. Durch eine Flucht oder ein Untertauchen würde er sich diese Lebensbedingungen zerstören, namentlich da er für ein «Leben im Untergrund» nicht über die nötigen finanziellen Reserven verfüge. Er habe bisher keine Anstalten gemacht, sich dem Verfahren zu entziehen und in jeder Hinsicht mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert, etwa indem er den Code zur Entsperrung seiner Mobiltelefone genannt habe. Selbst wenn ihm das angeblich sichergestellte Kokain mit einem Bruttogewicht von 29 Gramm zugeordnet würde, hätte er als Ersttäter allenfalls eine bedingte Strafe zu gewärtigen, welche keinen ausreichenden Fluchtanreiz biete. Gerade wegen seines in Spanien lebenden Kindes habe er ein Interesse am Verbleib in der Schweiz, um den Unterhalt für es zu erwirtschaften. Zudem sei geplant, dass das Kind und dessen Mutter ebenfalls in die Schweiz kommen und das Familienleben hier stattfinden solle (Beschwerde Ziff. 30 f., Akten S. 24 f.). Auch die Kollusionsgefahr sei nicht gegeben. Sowohl B____ als auch C____ seien bereits je zweimal einvernommen worden, weshalb eine Einflussnahme auf ihr Aussageverhalten gar nicht mehr möglich sei. Auch die weiteren Auskunftspersonen zum Tötungsdelikt seien einvernommen worden. Eine Einflussnahme auf den noch flüchtigen mutmasslichen Schützen D____ sei ebenfalls nicht zu befürchten, namentlich da sich die beiden gar nicht kennen würden. Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte seien die Mobiltelefone des Beschwerdeführers bereits entsiegelt und entsperrt. Auf die noch ausstehenden Auswertungen könne der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss mehr nehmen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz verfüge er auch nicht über einen Kokain-Abnehmerkreis, zudem sei es in der Schweiz nicht üblich, dass allfällige Kokainkäufer durch Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen bewegt werden könnten (Beschwerde Ziff. 33 f. Akten S. 25-27). Schliesslich entbehrten die nur oberflächlich begründeten Ausführungen der Vorinstanz zur drohenden Wiederholungs- und Ausführungsgefahr jeder Grundlage. Diese stütze sich einzig auf die unglaubhaften Angaben von B____ vom Hörensagen. Das Opfer habe von Anfang an und klar gesagt, der Beschwerdeführer habe nichts mit den Schüssen zu tun; wenn ihm eine Gefahr drohe, dann gehe diese mit Sicherheit nicht vom Beschwerdeführer aus (Beschwerde Ziff. 35 Akten S. 27).
3.4.3Die Vorinstanz ist zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. Der Beschwerdeführer war entgegen den Ausführungen seines Verteidigers bei seiner Inhaftierung nicht erwerbstätig und hat mit Ausnahme seines Vaters in der Schweiz keine Verwandten. Seine Mutter, seine Geschwister, seine Tochter sowie deren Mutter, mit welcher ein künftiges Zusammenleben geplant ist, wohnen allesamt in Spanien. Trotz seiner Erwerbslosigkeit ist der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben auch über keine Unterstützung der Sozialhilfe oder Arbeitslosengelder verfügt, Halter eines hochpreisigen Fahrzeugs. Zudem wurde ein mutmasslich dem Beschwerdeführer gehörender grösserer, versteckter Bargeldbetrag gefunden, welcher ebenfalls nicht zu seinen deklarierten Einkommensverhältnissen (Akten S. 8: «[ ] zwischendurch arbeite ich mal wieder eine Woche») passt. Damit ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über die notwendigen Mittel für eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen in der Schweiz verfügt. Bei einem Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz droht ihm eine empfindliche Strafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Unter diesen Umständen dürfte sein Interesse, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, erheblich sein. Daraus folgt, dass Fluchtgefahr zu bejahen ist.
3.4.4Insbesondere zum Betäubungsmittelhandel stehen noch etliche Ermittlungen aus, so etwa die Befragung der von B____ bezeichneten weiteren involvierten Personen, wie etwa E____ sowie des Vaters des Beschwerdeführers, der von B____ als Mittäter bezeichnet wurde. Auch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bedürfen der vertieften Abklärung, sei es mit Bankanfragen oder mittels Beizugs des Auszuges aus dem «individuellen Konto (IK)» bei der AHV, welcher Aufschluss darüber geben kann, wo und wann der Beschwerdeführer bis anhin gearbeitet hat (vgl. Akten S. 26); zudem sind betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers allenfalls Auskünfte des RAV und der Arbeitslosenkasse einzuholen und Abklärungen zum Erwerb seines Fahrzeugs zu tätigen. Schliesslich wäre abzuklären, ob seitens des Beschwerdeführers Überweisungen nach Spanien und/oder Kolumbien über Geldtransferinstitute erfolgt sind, lebt doch gemäss seinen Angaben seine Partnerin mit dem gemeinsamen Kind in [ ]. All diese Ermittlungen sind vorzunehmen, ohne dass der Beschwerdeführer darauf Einfluss nehmen kann. Die Auswertung der Daten der sichergestellten Mobiltelefone, aus welchen sich allenfalls Hinweise auf weitere Beteiligte und Mittäter ergeben, steht ebenfalls noch aus. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den Angaben von B____ sehr wohl über einen «Kokain-Abnehmerkreis», welcher auch teilweise identifiziert werden konnte. Die diesbezüglichen Ermittlungen sind noch im Gange. Entgegen den Einwänden der Verteidigung sind im Betäubungsmittelhandel Kollusionshandlungen mit einzelnen Personen durchaus auch in «schweizerischen Lebensverhältnissen» denkbar. Zudem ist auch die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D____ ebenfalls Gegenstand der laufenden Ermittlungen; so bestehen durchaus Hinweise darauf, dass sich die beiden entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers und C____ durchaus kennen (vgl. Mitteilung vom 6. April 2025 Akten S. 1168). Schliesslich ist angesichts des Umstands, dass es sich bei B____ um die Hauptbelastungszeugin handelt sowie mit Blick auf die Schwere der vorgeworfenen Delikte davon auszugehen, dass das Sachgericht sie zwecks Beurteilung ihres Aussageverhaltens an der Hauptverhandlung erneut befragen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass B____ offensichtlich detaillierte Kenntnisse über die Betäubungsmittelgeschäfte des Beschwerdeführers hat, muss die Möglichkeit einer unkontaminierten gerichtlichen Einvernahme der Hauptbelastungszeugin auch nach den bereits durchgeführten Einvernahmen erhalten bleiben. Die Kollusionsgefahr ist damit von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht bejaht worden.
3.4.5Angesichts des Umstands, dass der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Anstiftung zu einem Tötungsdelikt offengelassen wird, kann der Haftgrund der Fortsetzungs- bzw. Ausführungsgefahr nicht mehr angenommen werden.
3.5 Ersatzmassnahmen und Verhältnismässigkeit
3.5.1Nach Ansicht der Vorinstanz hat sich an der Verhältnismässigkeit der Haft seit der Verfügung vom 10. Mai 2025 nichts geändert. Die angesichts der schweren Tatvorwürfe umfangreichen Untersuchungen seien noch in vollem Gange. Diverse Auswertungen, von denen weitere Erkenntnisse zu erwarten seien, seien noch ausstehend. Auch für den Fall eines nur teilweisen Schuldspruchs habe der Beschwerdeführer eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Die von der Verteidigung vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, die hohe Flucht- und Kollusionsgefahr zu bannen (Verfügung Akten S. 242).
3.5.2Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei bereit, sich auch engmaschigen Ersatzmassnahmen zu unterwerfen, etwa einer Schriftensperre, Auflagen zum Aufenthaltsort und zur Erwerbstätigkeit, Kontaktverbote, polizeiliche Meldepflichten etc. Allfällige Auflagen könnten auch via Electronic Monitoring kontrolliert werden (Beschwerde Ziff. 37-40 Akten S. 28). Dass sein Gesuch um Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 3. Juli 2025 nicht als Haftentlassungsgesuch qualifiziert und behandelt worden sei, stellte eine Rechtsverweigerung dar (Beschwerde Ziff. 41 Akten S. 29). Schliesslich sei eine Haftverlängerung um drei Monate auch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig, würden die vorgesehenen Untersuchungshandlungen doch eventualiter höchstens zwei weitere Wochen in Anspruch nehmen (Beschwerde Ziff. 42 Akten S. 29).
3.5.3Die Staatsanwaltschaft hat zur Ungeeignetheit von Ersatzmassnahmen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Zur zeitlichen Verhältnismässigkeit hat sie vorgebracht, die bei einem Schuldspruch zu erwartende Strafe übersteige die Untersuchungshaft deutlich (Akten S. 46).
3.5.4Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind untauglich. Insbesondere können einen Pass- und Schriftensperre eine Flucht des Beschwerdeführers nach Spanien oder ein Untertauchen in der Schweiz nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Schliesslich ist auch ein Kontakt- und Annäherungsverbot zu B____ und allenfalls weiteren Zeugen, Mitbeteiligten oder Kokainabnehmern ebenfalls nicht zielführend, stehen doch allfällige weitere Involvierte zum jetzigen Ermittlungszeitpunkt noch gar nicht fest. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.
3.5.5Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. Mai 2025 in Untersuchungshaft. Gemäss der angefochtenen Verfügung wird diese voraussichtlich bis zum 24. Oktober 2025 verlängert und beträgt damit fünfeinhalb Monate. Er hatim Falle eines Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen. Damit droht keine Überhaft. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Strafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 139 IV 270 E. 3.1).
4.
4.1Nach dem Gesagten ist die Haftbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500. zu tragen. (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
4.2Dem Beschwerdeführer ist für das Haftprüfungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, und sein Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand zu entschädigen. Mangels eingereichter Kostennote wird der Verteidigungsaufwand auf sechs Stunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 200. aus der Gerichtskasse entschädigt werden. Dazu kommen ein Auslagenersatz in Höhe von 3 % sowie 8,1 % MWST auf den Gesamtbetrag. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500. (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage bleibt dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat MLaw Jonas Eggmann, werden ein Honorar von CHF 1236. (inklusive Auslagenersatz von 3 %), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 100.10, insgesamt CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur.Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.