Haftüberprüfung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das Haftentlassungsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 2 Es wird festgestellt, dass das Trennungsgebot nicht verletzt ist.
E. 3 Es wird festgestellt, dass die Haftbedingungen im Gefängnis Bässlergut nicht rechtswidrig sind.
E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 5 Das Gesuch des Antragstellers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird bewilligt.
E. 6 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Antragsstellers ein Honorar von Fr. 1'546.30 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Einzelrichter Martin Michel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.03.2023 860 22 267
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. März 2023 (860 22 267) Ausländerrecht Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht/Haftbedingungen im Gefängnis Bässlergut Beteiligte A.____ , z.Zt. Aufenthalt unbekannt, Antragsteller, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin gegen Amt für Migration und Bürgerrecht , Antragsgegner Betreff Haftüberprüfung A. Der algerische Staatsangehörige A.____ (geb. 6. August 1995) reichte am 22. August 2022 im Bundesasylzentrum in Basel ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass A.____ bereits zuvor am 14. Dezember 2019 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte. Am 4. Oktober 2022 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die niederländischen Behörden um Übernahme von A.____ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) vom 26. Juni 2013. Die niederländischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 12. Oktober 2022 gut. B. Am 5. Oktober 2022 verschwand A.____ aus dem Bundesasylzentrum und tauchte unter. C. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch von A.____ nicht ein, wies diesen aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Niederlande weg und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug seiner Wegweisung. D. Am 9. November 2022 wurde A.____ von der Polizei bei der mutmasslichen Begehung eines Einbruchdiebstahls festgenommen. Gleichentags erliess das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) gegen A.____ einen Haftbefehl zur Dublin-Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005, Art. 76a Abs. 2 lit. a, b und i AIG sowie Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG. E. Mit Eingabe vom 25. November 2022 stellt A.____, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin in Zürich, ein Gesuch um Überprüfung der Dublin-Haft mit den Rechtsbegehren, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, es sei die Verletzung des Trennungsgebots festzustellen, es sei die Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen im Gefängnis Bässlergut festzustellen, eventualiter sei die Unrechtmässigkeit der Haft festzustellen. Weiter beantragt A.____, es sei Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Elena Liechti, als amtliche Vertretung einzusetzen, unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Verfügung vom 28. November 2022 stellte das Kantonsgericht fest, dass der von der Substitutin unterzeichneten Eingabe keine kantonale Substitutionsbewilligung beilag. Demgemäss forderte das Kantonsgericht den Antragsteller auf, entweder eine Substitutionsbewillligung oder einen von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler unterzeichneten Haftüberprüfungsantrag nachzureichen. Zugleich gewährte das Kantonsgericht dem AFMB eine Frist zur allfälligen Vernehmlassung. G. Am 29. November 2022 reichte der Antragsteller eine von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler unterzeichnete Eingabe ein. H. Am 30. November 2022 entliess das AFMB den Antragsteller aus der Dublin-Ausschaffungshaft. I. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 beantragt das AFMB, es sei festzustellen, dass das Trennungsgebot und die Haftbedingungen im Gefängnis Bässlergut eingehalten würden und nicht zu beanstanden seien. Betreffend Haftbedingungen verwies das AFMB auf eine bei der Leitung des Gefängnisses Bässlergut eingeholte Stellungnahme. J. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 zog das Kantonsgericht das im Rahmen der Stellungnahme des Gefängnisses Bässlergut angeführte Urteil des Haftgerichts Solothurn AUSH.2022.38 vom 4. November 2022 bei und gewährte dem Antragsteller eine Frist zur Replik. K. Der Antragsteller reichte am 29. Dezember 2022 eine Replik und am 9. Januar 2023 eine weitere Stellungnahme ein. L. Das AFMB reichte am 23. Januar 2023 eine Duplik ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1 Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren zu überprüfen. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden (Art. 80a Abs. 3 AIG). Zuständig für die Überprüfung der Haftanordnung ist das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts bzw. ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (§ 7 Abs. 1 und 3 des kantonalen Gesetzes über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [EG ZWAR] vom 20. Mai 1996). 1.2 Die Überprüfung einer Haftanordnung setzt ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus, welches nicht nur bei der Antragstellung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Kommt es während des gerichtlichen Verfahrens zur Freilassung oder Ausschaffung des Ausländers, entfällt regelmässig das aktuelle und praktische Interesse an einer Überprüfung des Haftentscheids auf seine Vereinbarkeit mit dem anwendbaren Recht und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGE 139 I 206 E. 1.2; BGE 137 I 296 E. 4.2 = Die Praxis [Pra] 2012 Nr. 25). 1.3 Das Bundesgericht tritt allerdings ausnahmsweise trotz Haftentlassung auf Beschwerden gegen Haftprüfungsentscheide ein und trifft ein Feststellungsurteil, falls in vertretbarer Weise eine Verletzung von Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 gerügt wird (BGE 147 II 49 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen; Thomas Hugi Yar , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], HAP Ausländerrecht, 3. Auflage, 2022, Rz. 12.249). Dies muss auch für Entlassungsgesuche im kantonalen Verfahren gelten, da die Legitimation in diesem nicht enger sein darf als vor Bundesgericht ( Martin Businger , Ausländerrechtliche Haft, 2015, S. 267; BGE 137 I 296 E. 4.1 = Pra 2012 Nr. 25). 1.4 Der Antragsteller wurde bereits am 30. November 2022 aus der am 9. November 2022 eröffneten Dublin-Ausschaffungshaft entlassen. Soweit der Antragsteller somit seine Entlassung aus der Administrativhaft verlangt, hat er kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seines Gesuchs mehr. Da der Antragsteller allerdings hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise geltend macht, unter ungenügenden Haftbedingungen und damit unter Verletzung von Art. 5 EMRK in Haft genommen worden zu sein, hat er insoweit ein fortbestehendes Interesse an der Beurteilung der Konventionskonformität seiner Festhaltung. Demgemäss ist auf das Feststellungsbegehren einzutreten und dieses ist nachfolgend materiell zu prüfen. 2.1 Der Antragsteller macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, die Haftanordnung weise schwerwiegende Mängel auf und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Insbesondere rügt der Antragsteller, der Haftbefehl enthalte keinen einzigen Satz einer Begründung, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs verletzt habe. In einer ähnlichen Konstellation habe das Kantonsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. Mai 2021 [Verfahren 860 21 115]). Zudem ergebe sich aus dem Haftbefehl nicht abschliessend, unter welchem Hafttitel er inhaftiert worden sei. Auf der Haftanordnung sei handschriftlich das Wort "Vorbereitungshaft" durch "Ausschaffungshaft" ersetzt worden, jedoch werde als Haftgrund Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG genannt, was auf eine Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens hindeute. Zudem sei er für sieben Wochen in Haft versetzt worden, was im Rahmen einer Dublin-Ausschaffungshaft gesetzeswidrig wäre. Ebenso sei eine Inhaftierung unter dem falschen Hafttitel gesetzeswidrig. Da in der Verfügung kein Haftgrund genannt werde und die Haftart strittig sei, verstosse die Haftanordnung gegen Art. 5 EMRK sowie Art. 29 und Art. 31 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begründung einer Haftanordnung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.2). Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft bedeutet dies konkret, dass dem rechtsunkundigen Ausländer spezifisch darzulegen ist, weshalb er inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung wie auch die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihm verständlich und untechnisch mitzuteilen. Der Ausländer bzw. sein Rechtsvertreter oder seine Rechtsvertreterin sowie das zuständige Haftgericht müssen anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen. Bei der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist namentlich zu begründen, weshalb das Wegweisungsverfahren bzw. der Vollzug der Wegweisung im konkreten Fall als gefährdet erscheint und kein milderes Mittel als eine Inhaftierung infrage kommt. Zudem ist der Haftgrund sowie der mutmassliche Zeitpunkt der Ausschaffung zu bezeichnen, damit das Haftgericht die Absehbarkeit des Vollzugs überprüfen kann. Weiter ist anzugeben, für wie lange die Haft angeordnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4). 2.3 Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann der Vorinstanz vorliegend nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs verletzt. Vielmehr enthält die Haftanordnung eine Begründung, die sich indes als fehlerhaft erweist. Das AFMB anerkennt diesbezüglich, dass der Haftbefehl handschriftlich abgeändert wurde, weil bei der Information über die Anhaltung des Antragstellers die Bundes-Abfragesysteme noch nicht zur Verfügung gestanden hätten und daher bei der Abklärung des aktuellen Verfahrenstandes missverständliche Informationen vorhanden gewesen seien. Nachdem dies bei der Hafteröffnung zum Vorschein gekommen sei, sei die vorbereitete Haftanordnung handschriftlich ergänzt bzw. korrigiert worden. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal der Haftbefehl unbestrittenermassen vor der mündlichen Eröffnung und Erläuterung korrigiert wurde und der Antragsteller damit über die effektiv angeordnete Haftart in Kenntnis gesetzt wurde. Jedoch wurde die handschriftliche Korrektur des Haftbefehls - wie das AFMB anerkennt - mangelhaft vorgenommen, da zwar die richtige Haftart (Dublin-Ausschaffungshaft), jedoch eine falsche Gesetzesbestimmung und Haftdauer (sieben statt sechs Wochen) auf der Anordnung aufgeführt waren. Nachdem das AFMB diesen formellen Mangel anerkannt und deswegen den Antragssteller am 30. November 2022 aus der Haft entlassen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, zumal die Entlassung noch vor der maximal zulässigen Haftdauer von sechs Wochen erfolgt ist. 3.1 Der Antragsteller rügt eine Missachtung des Trennungsgebotes und verlangt eine Feststellung der Verletzung des Trennungsgebots gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie [RRL]). Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RRL sei die Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienten. Die inhaftierten Personen seien getrennt von Personen in strafprozessualer Haft unterzubringen und das Haftregime müsse sich wesentlich von der Untersuchungshaft unterscheiden und sei dem Haftzweck entsprechend freier auszugestalten. Der Eindruck einer Gefängnisumgebung sei zu vermeiden und die Architektur der administrativrechtlichen Einrichtung müsse zum Ausdruck bringen, dass die inhaftierten Personen keine Straftäter seien. Konkret bedeute dies, dass die Personen zwar am Verlassen des Gebäudes zu hindern seien, im Innern aber keine über das Notwendige hinausgehende Einschränkungen gelten dürften und der freie Kontakt gegen aussen zu gewährleisten sei. Nach den Leitentscheiden des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssten die in einer solchen Einrichtung geltenden Haftbedingungen so gestaltet sein, dass mit ihnen so weit wie möglich verhindert werde, dass die Unterbringung des Betroffenen einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkomme, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend sei. Das Gefängnis Bässlergut vermöge den Anforderungen an die Ausgestaltung der Administrativhaft gemäss der erwähnten neusten Rechtsprechung nicht zu genügen. Insbesondere erfülle das Gefängnis Bässlergut die Anforderungen hinsichtlich des Trennungsgebotes nicht, weil in den vergangenen Jahren dort auch Personen im Strafvollzug untergebracht worden seien. Der gefängnisgleiche Eindruck und somit ein Verstoss gegen das Trennungsgebot offenbare sich vor allem am Haftregime an sich und am Gebäudekomplex. Das Gebäude habe hohe Mauern und sei von Stacheldrahtzäunen umgeben. Die Personen in Ausschaffungshaft könnten sich nicht komplett frei im Gebäude bewegen (nur auf ihrem Stockwerk und zu bestimmten Zeiten nach Zellenaufschluss), sie hätten nur eingeschränkten Zugang zum Spazierhof, der im Übrigen weder bepflanzt sei noch einen freien Blick auf den Himmel habe. Damit habe das Gefängnis Bässlergut in baulicher Hinsicht, insbesondere in Bezug auf das Erscheinungsbild des Spazierhofes, den Charakter eines Gefängnisses. Die Strafvollzugsanstalt Basel befinde sich zudem am gleichen Ort wie das Ausschaffungsgefängnis Bässlergut. Die Haftanstalten würden zusammen einen grossen Gebäudekomplex bilden, seien gemeinsam durch einen hohen Zaun zur Aussenwelt abgegrenzt und würden durch eine gemeinsame Zentrale vor Ort geleitet. Es gebe zwar zwei getrennte Hausordnungen für den Vollzug der Strafhaft und der ausländerrechtlichen Administrativhaft, diese seien jedoch bis auf wenige Ausnahmen fast identisch. Etwa werde in beiden Hausordnungen mit demselben Wortlaut auf das Recht auf einen mindestens einstündigen Spaziergang verwiesen. Zudem seien sowohl die Telefonnummer als auch die Email-Adresse der beiden Haftanstalten dieselben. Eine Trennung der beiden Gefängnisse sei also rein theoretischer Natur und pro forma. Letztlich arbeite auch das Personal sowohl in der Haftanstalt als auch im Ausschaffungsgefängnis, was ein erhebliches Indiz dafür sei, dass eben keine spezielle Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 RRL gegeben sei. Vielmehr handle es sich beim Gefängnis Bässlergut um eine Hafteinrichtung mit mehreren Abteilungen, was eine Verletzung des Trennungsgebots darstelle. 3.2 Das AFMB entgegnet unter Verweis auf die Ausführungen der Leitung des Gefängnisses Bässlergut, dass die Haftbedingungen und das Trennungsgebot eingehalten und nicht zu beanstanden seien. Zudem verweist das AFMB darauf, dass die Gerichte der Kantone Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft die Haftbedingungen regelmässig überprüfen und als rechtmässig einstufen würden. Erst kürzlich habe das Haftgericht des Kantons Solothurn festgehalten, dass das Trennungsgebot im Gefängnis Bässlergut nicht verletzt sei und die Haftbedingungen nicht rechtswidrig seien. Zwar würden im selben Komplex, dem Gefängnis Bässlergut, beide Haftregime (strafprozessuale Haft und Administrativhaft) vollzogen. Dies sei jedoch zulässig, da der Vollzug der beiden Regimes in jeweils separaten Teilen dieses Komplexes stattfinde. Eine gemischte Unterbringung von Eingewiesenen der Administrativhaft und des Strafvollzugs finde nicht statt. 3.3.1 Die Haftbedingungen in Dublin-Fällen richten sich gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b AIG nach Art. 28 Abs. 4 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie [ARL]; vgl. BGE 143 II 361 E. 3.3). Danach sind die inhaftierten Personen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen; ist dies nicht möglich, sind sie getrennt "von den gewöhnlichen Strafgefangenen" und so weit möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, "die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben", festzuhalten (Art. 10 Abs. 1 ARL). Da der schweizerische Gesetzgeber für die Dublin-Haft keine von den allgemeinen Haftbedingungen von ausländerrechtlich inhaftierten Personen abweichende Regelung vorgesehen hat, ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung und Praxis zu Art. 81 AIG abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 3.2.1). 3.3.2 Nach Art. 81 Abs. 2 AIG ist die ausländerrechtliche Administrativhaft - entsprechend Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der auch für die Schweiz verbindlichen RRL - in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 AIG; sog. "Trennungsgebot"). Inhaltlich übereinstimmend sieht Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RRL vor, dass die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RRL). Die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten ist nur in Ausnahmesituationen richtlinienkonform. Eine solche Ausnahmesituation liegt etwa vor, wenn im gesamten Mitgliedstaat temporär keine Unterbringungsmöglichkeit in speziellen Hafteinrichtungen vorhanden ist (vgl. Julian Augustin , Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 471). Der Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 RRL basiert auf der Erkenntnis, dass Administrativhäftlinge nicht wie Straftäter behandelt werden dürfen und nicht den für gewöhnliche Strafgefangene geltenden Vollzugsregeln unterworfen sein sollen. In der Praxis hatte sich gezeigt, dass die Haftbedingungen für Administrativhäftlinge, die in einer Justizvollzugsanstalt gemeinsam mit gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht waren, nicht ausreichend von den für gewöhnliche Strafgefangene geltenden Haftbedingungen getrennt werden konnten. Insbesondere hatten sich weder die Zellen noch die Einschlusszeiten unterschieden, die je nach Wochentag bis zu 21 Stunden betrugen (vgl. dazu Augustin , a.a.O., S. 474, mit Hinweisen). Auch wenn Art. 16 RRL den Begriff "spezielle Hafteinrichtungen" verwendet, enthält die Rückführungsrichtlinie keine Legaldefinition. Daher kommt den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die bauliche Substanz, die materielle Ausstattung sowie die Organisation spezieller Hafteinrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Mindestens bedarf es der Ausstattung mit einer medizinischen Notfallversorgung, mit Räumlichkeiten für die erweiterten Besuchsmöglichkeiten, mit Räumlichkeiten, die den gesonderten Unterbringungsbedingungen für inhaftierte Familien unter Berücksichtigung eines angemessenen Masses an Privatsphäre entsprechen sowie mit Räumlichkeiten, die die altersgemässen Bedürfnisse von Minderjährigen auch in materieller Hinsicht gewährleisten. Spezielle Hafteinrichtungen für Minderjährige müssen zudem altersgerechte Freizeit- und Sport- und Erholungsmöglichkeiten sowie einen Zugang zu Bildung gestatten (vgl. Augustin , a.a.O., S. 476 ff.). Nach der Leitlinie 10 Nr. 2 des Europarates zur Frage der erzwungenen Rückkehr, die eine Interpretationshilfe darstellt, ist in den Räumlichkeiten einer speziellen Hafteinrichtung eine Ausstattung und Gestaltung vorzusehen, die den Eindruck einer Gefängnisumgebung soweit wie möglich verhindert. Dennoch bedürfen spezielle Hafteinrichtungen im Sinne von Art. 16 RRL keiner im Vergleich zu gewöhnlichen Haftanstalten speziellen Bauweise. Daher kann auch ein ehemaliges Strafgefängnis den Anforderungen an die Rückführungsrichtlinie genügen, zumal diesbezüglich durch die Richtlinie keine baulichen Änderungen vorgegeben sind, solange die weiteren Mindestanforderungen der Art. 16 und 17 RRL eingehalten werden können (vgl. Augustin , a.a.O., S. 478 f.). 3.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die ausländerrechtliche Administrativhaft bloss dann - in Ausnahmefällen - in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, falls ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen spricht sowie die Trennung von den anderen Häftlingen durch eine eigenständige Abteilung sichergestellt bleibt. Nach der Rechtsprechung soll es sich dabei um "absolute Einzelfälle" handeln und der Grund für die vom Grundsatz abweichende Unterbringung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht darzutun und zu belegen; nur so können die angegebenen Gründe auf eine Verletzung der Vorgaben von Art. 81 Abs. 2 AIG bzw. Art. 16 RRL hin überprüft werden (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG [Berücksichtigung der "Umstände des Haftvollzugs"]; vgl. ausführlich dazu: BGE 146 II 201; Urteile des Bundesgerichts 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.1 [zur Publikation vorgesehen] und 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Unterbringungen in der Justizvollzugsanstalt [JVA] Realta, dem Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, dem Untersuchungsgefängnis Solothurn und dem Regionalgefängnis Moutier hat das Bundesgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass (kleinere) Kantone die Möglichkeit haben, die Festhaltung in einer geeigneten Einrichtung eines anderen Kantons zu organisieren, wenn sie die gesetzlichen Festhaltungsbedingungen (Art. 81 Abs. 2 AIG) selber nicht einhalten können oder wollen. Es hat damit auf die Zusammenarbeit unter den Kantonen verwiesen und auf Art. 82 Abs. 1 AIG hingewiesen, wonach der Bund dementsprechend auch den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, "die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung dienen" und eine bestimmte Grösse aufweisen, ganz oder teilweise (mit-)finanzieren kann (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_662/2022 vom 8. September 2022, E. 2.2.2; 2C_280/2021 vom 22. April 2021 E. 2.4 f.; 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 6 und 2C_961/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4). 3.3.4 Das Bundesgericht beachtet sodann im Zusammenhang mit den Haftbedingungen im Rahmen der ausländerrechtlichen Administrativhaft die Rechtsprechung des EuGH auslegungsweise, zumal die Rechtsübernahme im Rahmen des Schengenabkommens "dynamisch" erfolgt. Es tut dies im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die verschiedenen Mitgliedsstaaten, zur Durchsetzung des Grundsatzes der Parallelität der Rechtsordnungen in den schengenrelevanten Bereichen sowie zur Erfüllung der völkerrechtlich übernommenen Verpflichtungen der Schweiz. Da die nationale Umsetzungsgesetzgebung in Art. 81 Abs. 2 AIG erfolgte, um die Festhaltebedingungen an die schengenrechtlichen Vorgaben anzupassen, legt das Bundesgericht Art. 81 Abs. 2 AIG unionsrechtskonform aus, d.h. in einer möglichst grossen Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH dazu (vgl. BGE 146 II 201 E. 4.2.3, mit Hinweisen). 3.3.5 Der EuGH hat den Begriff der "speziellen Hafteinrichtung" inzwischen seinerseits schengenrechtlich (Art. 16 Abs. 1 RRL) präzisiert. Dabei hatte der EuGH insbesondere zu prüfen, ob eine spezielle Abteilung einer Justizvollzugsanstalt als "spezielle Hafteinrichtung" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RRL angesehen werden kann, sofern die Abschiebehaft in speziellen Gebäuden vollzogen wird, die über eine eigene Ausstattung verfügen und von den übrigen für die Strafgefangenen vorgesehenen Gebäuden der Einrichtung getrennt sind (vgl. Urteil des EuGH C-519/20 vom 10. März 2022 Rn. 32). Diesbezüglich ist der EuGH zum Schluss gekommen, dass die Einstufung einer solchen Einrichtung als "spezielle Hafteinrichtung", sofern eine Trennung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen tatsächlich sichergestellt ist, nicht automatisch deshalb ausgeschlossen ist, weil ein separater Teil eines Komplexes der Inhaftierung von verurteilten Straftätern dient (vgl. Urteil des EuGH C-519/20 vom 10. März 2022 Rn. 53). Ein gewichtiges Indiz, dass es sich nicht um eine "spezielle Hafteinrichtung" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RRL handelt, würde der Umstand darstellen, dass die nationalen Regelungen über die Strafvollstreckung - und sei es auch nur entsprechend - auf die Unterbringung von Drittstaatsangehörigen in Abschiebehaft anwendbar sind (vgl. Urteil des EuGH vom 10. März 2022 Rn. 55). Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichts zeichnet sich eine "spezielle Hafteinrichtung" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RRL durch eine Gestaltung und Ausstattung ihrer Räumlichkeiten sowie durch Organisations- und Funktionsmodalitäten aus, "die dazu geeignet sind, den dort untergebrachten illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu zwingen, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten", gleichzeitig aber die Zwangsmassnahme auf das beschränken, "was für die wirksame Vorbereitung seiner Abschiebung unbedingt erforderlich ist" (vgl. Urteil des EuGH C-519/20 vom 10. März 2022 Rn. 45; Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.2.3). Dabei sind gesamthaft die Ausstattung der Räumlichkeiten, die Regelung der Haftbedingungen sowie die besonderen Qualifikationen und Aufgaben des Personals zu berücksichtigen. Entscheidend ist, "ob sich der Zwang, dem die betreffenden Staatsangehörigen ausgesetzt sind, in Anbetracht all dieser Umstände auf das Mass beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten, und es soweit wie möglich vermeidet, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist" (vgl. Urteil des EuGH C-519/20 vom 10. März 2022 Rn. 54; Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022, E. 4.2.3). 3.4 Das Ausschaffungsgefängnis Bässlergut wurde im Jahr 2000 als damals modernste Institution für die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft der Schweiz in Betrieb genommen. Die Anstalt wurde anfänglich für 80 Haftplätze konzipiert, in der Folge verfügten die zuständigen Behörden eine Maximalbelegung durch 60 Personen. Ab 2011 wurden mehrere Stationen für den Strafvollzug umgenutzt. Dieses Nebeneinander von zwei grundverschiedenen Haftregimes wurde vom Bundesamt für Justiz bis zur Inbetriebnahme des geplanten Erweiterungsbaus bewilligt (vgl. Bericht betreffend den Besuch der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter [NKVF] im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut vom 15. und 16 Dezember 2011 [Bericht NKVF Bässlergut 2011] S. 3 f.). Im Jahr 2020 wurde der Erweiterungsbau in Betrieb genommen, der nun ausschliesslich dem Strafvollzug dient (78 Strafvollzugsplätze; 6 Stationen à 13 Haftplätze). Seit der Inbetriebnahme des Erweiterungsbaus wird im Bestandesbau ausschliesslich ausländerrechtliche Administrativhaft vollzogen. Zurzeit stehen im Bestandesbau - aufgrund aktuell laufender Sanierungs- und Renovationsarbeiten - noch 40 Plätze für ausländerrechtliche Administrativhaft zur Verfügung. Im Gefängnis Bässlergut findet somit der Vollzug der Administrativhaft und der Strafhaft in jeweils separaten Gebäuden des Komplexes statt. Das heisst, dass im Gebäude, das für den Vollzug der Administrativhaft vorgesehen ist (Bestandesbau), ausschliesslich diese Haftart vollzogen wird und eine gemischte Unterbringung von Eingewiesenen der Administrativhaft und des Strafvollzugs nicht stattfindet. Namentlich verfügen die Administrativhaft und der Strafvollzug in den Bereichen Spazierhöfe, Arbeit, Medizindienste, Kiosk, Fitness, Besuch und Telefonapparaturen jeweils über separate Räumlichkeiten bzw. Einrichtungen. Damit ist insoweit keine Verletzung des Trennungsgebots ersichtlich. Zu klären bleibt, ob der Umstand, dass Strafvollzugshäftlinge im gleichen Komplex untergebracht sind, derart negative Auswirkungen auf das notwendigerweise lockerere Haftregime der Administrativhaft hat, dass dadurch das Trennungsgebot verletzt würde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Gefängnis Bässlergut im Nachgang des Besuchs der NKVF 2011 eine besondere Hausordnung für die ausländerrechtliche Administrativhaft erlassen hat. Zudem verfügt das Gefängnis Bässlergut gemäss der NKVF über sauber ausgearbeitete und detaillierte Merkblätter sowie umfassende interne Betriebsabläufe im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft (vgl. Bericht betreffend den Nachfolgebesuch der NKVF im Gefängnis Bässlergut vom 24. Mai 2017 [Bericht NKVF Bässlergut 2017] S. 8 f.). In Bezug auf das Haftregime ist festzuhalten, dass in der Administrativhaft im Gefängnis Bässlergut ein durchgehender Zellenaufschluss von Montag bis Sonntag von 07.15 Uhr bis 19.30 Uhr gilt. Demgegenüber ist der Zellenaufschluss im Strafvollzug von Montag bis Sonntag auf 07.15 Uhr bis 12.15 Uhr und auf 13.15 Uhr bis 17.00 Uhr beschränkt. Im Rahmen der ausländerrechtlichen Administrativhaft kann sodann jeder Betroffene täglich und ohne Voranmeldung mindestens zwei Stunden Besuche empfangen (Hausordnung Gefängnis Bässlergut, Ausländerrechtliche Haft, Stand: 1. Januar 2022 [Hausordnung Ausländerrechtliche Haft], Ziff. 10). Demgegenüber besteht für Häftlinge im Strafvollzug gemäss den Ausführungen der Gefängnisleitung aktuell lediglich eine Besuchsmöglichkeit von drei Stunden pro Woche. Die Hausordnung sieht im Strafvollzug ein Anrecht auf mindestens eine Stunde Besuch pro Woche vor (Hausordnung Gefängnis Bässlergut, Strafvollzug, Stand: 1. Februar 2023 [Hausordnung Strafvollzug], Ziff. 6.1). Weiter sind für die Betroffenen in der Administrativhaft tägliche Spaziergänge von 3 ¾ Stunden möglich, während die Spaziergänge im Rahmen des Strafvollzugs auf 2 Stunden pro Tag beschränkt sind (vgl. Stellungnahme der Gefängnisleitung im Rahmen der Vernehmlassung). Zudem existiert mit einer kostenlosen Rechtsberatung für Betroffene von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen und einer Beratungsstelle für Asylsuchende ein besonders auf die Bedürfnisse von Administrativhäftlingen ausgerichtetes Hilfsangebot. Hinsichtlich der Kommunikationsmöglichkeiten ist festzustellen, dass die eingewiesenen Personen sowohl im Strafvollzug als auch in der Administrativhaft auf eigene Kosten während der gesamten Zellenaufschlusszeit in separaten Räumlichkeiten innerhalb der zugewiesenen Station frei telefonieren können. In der Administrativhaft können die eingewiesenen Personen zudem sowohl beim Eintritt ins Gefängnis Bässlergut als auch für den Kontakt mit Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern und Behörden sowie zur Förderung des Wegweisungsverfahrens auf Kosten des Gefängnisses Bässlerguts telefonieren. Weiter besteht in der Administrativhaft ein tägliches und kostenloses "Skypeangebot" während den Zellenaufschlusszeiten, welches im Strafvollzug nicht existiert. Ebenso haben die Betroffenen einmal wöchentlich während 45 Minuten (bzw. seit dem Februar 2023 während 100 Minuten) kostenlosen Internetzugang, während im Strafvollzug kein Internetangebot besteht. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der Administrativhaft insgesamt ein erheblich lockereres Haftregime gilt als im Rahmen des Strafvollzugs. Zutreffend mag zwar sein, dass im Gefängnis Bässlergut aus rein organisatorischen Gründen mit der Sicherheitsloge eine gemeinsame Zentrale besteht und damit die Haupttelefonnummer und zentrale Email-Adresse identisch sind. Dies führt jedoch - nach der erwähnten EuGH-Rechtsprechung (siehe vorne E. 3.3.5) - nicht dazu, dass die Abteilung für ausländerrechtliche Administrativhaft im Gefängnis Bässlergut nicht mehr als "spezielle Hafteinrichtung" im Sinne von Art. 16 RRL angesehen werden könnte. Ebenso kann der Antragsteller aus dem Umstand, dass das Personal der Einrichtung in beiden Haftarten eingesetzt wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Personal für die Betreuung im Rahmen der verschiedenen Haftregimes entsprechend ausgebildet wird. Im Übrigen ist es aufgrund der zahlreichen gerichtlichen Haftüberprüfungen gerichtsnotorisch, dass das Personal im Bässlergut einen sehr guten Umgang mit den Administrativhäftlingen pflegt. Dies wurde im Übrigen auch bereits im Bericht der NKVF bestätigt, wonach die Kommission im Rahmen des Besuchs zahlreiche positive Äusserungen von Insassen (in beiden Haftregimes) über die respektvolle Behandlung durch das Personal erhalten hatte (vgl. Bericht NKVF Bässlergut 2011 S. 4). Bezeichnenderweise bringt der Antragsteller denn auch nicht vor, er sei vom Personal schlecht behandelt worden. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die ausländerrechtlichen Administrativhäftlinge im Gefängnis Bässlergut strikt von den Häftlingen im Strafvollzug getrennt werden und die Haftbedingungen der ausländerrechtlichen Administrativhaft in vielen Punkten erheblich freier ausgestaltet sind als diejenigen im Strafvollzug. Weiter sind im Rahmen der ausländerrechtlichen Administrativhaft auch speziell auf die Bedürfnisse der Eingewiesenen ausgerichtete Hilfsangebote vorhanden. Eine Verletzung des Trennungsgebots liegt damit nicht vor. 4.1.1 Weiter rügt der Antragsteller, die Haftbedingungen würden den Anforderungen des EuGH an die Ausgestaltung der Haft nicht entsprechen. Zunächst sei der Kontakt zur Aussenwelt stark eingeschränkt. Die Betroffenen müssten das eigene Mobiltelefon im Gefängnis Bässlergut aus unerklärlichen Gründen abgeben. Neben der viel zu geringen Möglichkeit, telefonisch oder über Messengerdienste Kontakt zur Aussenwelt aufzunehmen, bleibe auch der effektive Zugang zum Internet verwehrt. Es gebe lediglich die Möglichkeit, Gespräche via "Skype" in einem offenen Aufenthaltsraum zu führen, der keinerlei Privatsphäre oder die Möglichkeit eines vertraulichen Gesprächs biete. Sämtliche Internetseiten seien blockiert, sodass ein Zugang zum Internet nicht möglich sei. Daher sei es nicht möglich, im Zuge einer Internetrecherche aktuelle Informationen etwa über Ereignisse im Herkunftsland zu erhalten. Es sei nicht ersichtlich, wieso diese gravierenden Einschränkungen in Bezug auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 15 BV und Art. 10 EMRK) zur Vorbereitung der Überstellung unbedingt erforderlich seien. Die Rechtsvertretung könne die Betroffenen nur über Briefpost erreichen, da eingehende Anrufe ins Gefängnis nicht möglich seien. Ebenso könnten aufgrund des fehlenden Internetzugangs keine Korrespondenzen über Email oder andere Kanäle mit der Familie oder der Rechtsvertretung geführt werden. Die unnötige Verweigerung des Zugangs zum Internet und dem eigenen Mobiltelefon verletze das Recht auf Privatleben nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Insgesamt sei nicht ersichtlich, weshalb die massiven Einschränkungen (Zelleneinschluss, keine Möglichkeit der freien Bewegung im gesamten Gebäude, keine Entscheidungsfreiheit darüber, wann der Spazierhof genutzt bzw. Sport getrieben werde und keine Möglichkeit der Mobiltelefonnutzung) unbedingt erforderlich seien, um die wirksame Vorbereitung der Abschiebung zu gewährleisten. 4.1.2 Mit Replik vom 29. Dezember 2022 bringt der Antragsteller vor, dass die Arbeitszeiten der Betroffenen ständig wechseln würden und mit den Besuchszeiten kollidieren würden, sodass ein Besuch faktisch nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei. Weiter macht der Antragsteller geltend, dass es mit immensen Kosten verbunden sei, ins Ausland zu telefonieren. Dieses Geld hätten die Betroffenen meist nicht. Zwar könnten bestimmte Telefoncodes Telefonate auf andere Kontingente vergünstigen, diese würden jedoch im Kiosk im Bässlergut nicht angeboten, sodass die Betroffenen sich im Regelfall ein Telefonat mit ihrer Familie im Herkunftsland nicht leisten könnten, oder auf Personen angewiesen seien, die sie regelmässig besuchten und entsprechende vergünstigend wirkende Telefoncodes von Kiosken ausserhalb des Bässlerguts mitbringen würden. Die jederzeit zugänglichen Telefonstationen würden daher nicht dazu führen, dass die Betroffenen Kontakt mit der Aussenwelt, insbesondere mit Familie und Freunden im Ausland, aufnehmen könnten. Im Übrigen macht die Rechtsvertreterin geltend, ihr sei mehrfach die schlechte Verbindungsqualität bei den Telefonaten aufgefallen, die eine Verständigung erheblich erschwert habe. Weiter macht der Antragsteller geltend, gerade für die Kommunikation mit Personen im Ausland sei eine Verbindung über internetbasierte Messengerdienste besonders wichtig. Betroffene seien meist über "Whatsapp" oder "Facebook" mit Freunden und Familie in Kontakt. Beide Kommunikationswege seien den Betroffenen im Gefängnis Bässlergut jedoch verwehrt, da die Seite "Facebook" gesperrt sei. Weiter macht die Rechtsvertreterin geltend, "Skype" stehe den Betroffenen gemäss Aussagen von inhaftierten Menschen lediglich einmal pro Woche zur Verfügung - konkret dann, wenn sie Zugang zum Internet hätten. Überdies sei fraglich, wer in der heutigen Zeit überhaupt noch "Skype" nutze und was der Skype-Zugang (im Vergleich mit "Whatsapp" oder "Facebook") tatsächlich bringe. "Skype" sei, anders als "Whatsapp" nicht überall weit verbreitet und mit einem erheblichen Aufwand verbunden (z.B. "Skype"-Account, Mitteilung "Skype"-Namen, etc.). Da nur einmal pro Woche Zugang zu Internet und Email bestehe, müsse weit im Voraus geplant werden. Hinzu komme, dass nach aktuellen Erkenntnissen das Internet im Gefängnis immer wieder ausfalle oder nicht funktioniere. Zusammengefasst sei die derzeitige Kommunikationsmöglichkeit im Gefängnis Bässlergut völlig unzureichend. Eine naheliegende, in anderen Ländern praktizierte, Lösung wäre die Nutzung der eigenen Mobiltelefone. Soweit die Vorinstanz diesbezüglich auf den Persönlichkeitsschutz der angestellten Vollzugsbeamten und anderen Insassen verweise, sei darauf hinzuweisen, dass in deutschen Ausschaffungshafteinrichtungen regelmässig die Kameras der Mobiltelefone abgeklebt würden, die Inhaftierten jedoch weiterhin ihr Mobiltelefon nutzen könnten (Bsp. Hausordnung Rückführungseinrichtung Hamburg). Neben der unzureichenden Möglichkeit der Kommunikation mit der Aussenwelt sei auch die Informationsfreiheit (Art. 15 BV und Art. 10 EMRK) der Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Selbst wenn Radio und Fernsehen zur Infrastruktur des Gefängnisses Bässlergut gehörten, so würden diese nicht in der Sprache der Betroffenen, etwa Farsi/Dari, Arabisch oder Türkisch angeboten. Aufgrund der Einschränkung der Kommunikation sowie Meinungs- und Informationsfreiheit durch Wegnahme der Mobiltelefone und Verweigerung eines funktionierenden Internetzugangs, der Organisation des Gefängnisses ohne getrenntes Personal sowie der baulichen Gegebenheiten entspreche das Gefängnis Bässlergut den Anforderungen an eine spezielle Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 RRL nicht. 4.1.2 Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 macht der Antragsteller ergänzend unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 15. Dezember 2022 (Verfahrensnummer VB.2022.00700) geltend, letzteres habe in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass der Internetzugang von 50 Minuten pro Woche im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) die Meinungs- und Informationsfreiheit der Betroffenen verletze. Im Gefängnis Bässlergut sei lediglich ein Internetzugang von 45 Minuten pro Woche vorgesehen. Zudem sei das Internet oft nicht nutzbar, da es immer wieder ausfalle. Um einer Zersplitterung der kantonalen Rechtsprechung vorzubeugen und Rechtssicherheit für die Betroffenen herzustellen, sei es geboten, hier eine einheitliche Linie in der Rechtsprechung zu finden, insbesondere da es sich um die Umsetzung von nationalem und internationalem Recht handle. 4.2 Mit Stellungahme vom 20. Januar 2023 weist die Gefängnisleitung darauf hin, dass das Gefängnis Bässlergut den eingewiesenen Personen in der Administrativhaft im Vergleich zu anderen Vollzugseinrichtungen für Administrativhaft in zahlreichen Punkten grosszügigere Haftbedingungen biete. So erfülle das Gefängnis Bässlergut beispielsweise alle Kriterien, die vom Verwaltungsgericht Zürich in Bezug auf das ZAA beanstandet worden seien, d.h. das Recht auf ausreichenden Spaziergang, Besuch und Zellenaufschluss. Weiter bestreitet die Gefängnisleitung die Kritik an der Stabilität des Internetzugangs und weist darauf hin, dass bislang kein Anlass bestanden habe, an der Rechtmässigkeit des Internetzugangs zu zweifeln, zumal das Bundesgericht das Gefängnis Bässlergut im Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 als Beispiel für ein Administrativhaftzentrum mit Internetzugang genannt habe, ohne diesen Zugang zu beanstanden. Da allgemein die Bedeutung des Internets zweifellos gestiegen sei und folglich ein grösseres Bedürfnis der eingewiesenen Personen nach einem Zugang zum Internet bestehe, werde künftig aber ein Internetzugang während 100 Minuten pro Woche ermöglicht. Daneben hätten die eingewiesenen Personen in der Administrativhaft mit dem täglichen kostenlosen "Skype"-Angebot während den gesamten Zellenaufschlusszeiten, dem Post- und Telefonverkehr, der Möglichkeit Zeitungen zu beziehen, dem TV-/Radioangebot (nationale und internationale Sender/Kanäle) sowie täglichen Besuchen ohne Voranmeldung verschiedene andere Möglichkeiten, mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten und sich zu informieren. 4.3.1 Zuständig für die Einhaltung der Haftbedingungen ist jeweils die haftanordnende Behörde. Diese Zuständigkeit bleibt unabhängig davon bestehen, in welchem Kanton die Haft vollzogen wird (vgl. Businger , a.a.O, S. 297). Wenn wie vorliegend das AFMB einen Ausländer inhaftiert, bleibt es somit, auch wenn die Haft im Gefängnis Bässlergut im Kanton Basel-Stadt vollzogen wird, für die Einhaltung der Haftbedingungen zuständig. 4.3.2 Die Haftbedingungen werden grundsätzlich vom kantonalen Recht bestimmt. Allerdings sind die Mindestanforderungen nach dem übergeordneten Recht (z.B. EMRK und BV, AIG und RRL) zu beachten (vgl. Felix Baumann/Tarkan Göksu , Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 2022, S. 95). Beim Erlass der Haftbedingungen kommt den Kantonen ein grosser Ermessensspielraum zu, damit sie den lokalen Gegebenheiten gerecht werden können. Kantonale Haftbestimmungen sind nur dann aufzuheben, wenn sie keiner bundes- oder völkerrechtskonformen Auslegung zugänglich sind (vgl. Businger, a.a.O., S. 298). Während Art. 81 AIG nur einzelne Aspekte der Haftbedingungen regelt, ist die Regelung in Art. 16 RRL etwas detaillierter (vgl. Andreas Zünd in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/deWeck [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, Art. 81 N 1). Gemäss Art. 16 Abs. 2 RRL wird den in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen auf Wunsch gestattet, zu gegebener Zeit mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen. Art. 16 Abs. 5 RRL sieht vor, dass in Haft genommene Drittstaatsangehörige systematisch Informationen erhalten müssen, in denen die in der Einrichtung geltenden Regeln erläutert und ihre Rechte und Pflichten dargelegt werden. Diese Information schliesst eine Unterrichtung über ihren nach einzelstaatlichem Recht geltenden Anspruch auf Kontaktaufnahme mit einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen und Stellen ein. Zudem haben die Betroffenen einen Anspruch darauf, ihre Rechte und Pflichten als Gefangene zu kennen, was eine allgemeine Festlegung erfordert. Mithin sind die wichtigsten mit dem Administrativhaftvollzug verbundenen Freiheitsbeschränkungen generell-abstrakt zu umschreiben, was die Betroffenen vor Willkür schützt (vgl. Hugi Yar , a.a.O., Rz. 12.177 mit Verweis auf die Rechtsprechung; Baumann/Göksu , a.a.O., S. 95). Aus den grundrechtlichen Ansprüchen der Gefangenen ergibt sich, dass deren Freiheitsrechte nicht weiter beschränkt werden dürfen als der Haftzweck und die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erfordern ( Zünd , a.a.O., Art. 81 AIG N 1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.3.3 Das kantonale Recht regelt den Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft in den §§ 12 ff. EG ZWAR. Gemäss § 12 Abs. 1 EG ZWAR ist beim Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft die Menschenwürde der inhaftierten Person zu wahren. Ihre Persönlichkeitsrechte dürfen zudem nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Administrativhafteinrichtung erfordern (§ 12 Abs. 2 EG ZWAR). Für Personen in Administrativhaft gilt ein freieres Haftregime als für Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug (§ 12 Abs. 3 EG ZWAR). Gemäss § 13 Abs. 1 EG ZWAR kann die inhaftierte Person im Rahmen der Anstaltsordnung insbesondere unbewacht Besuche empfangen (lit. a), unbewacht telefonieren (lit. b), unbeschränkt Briefe empfangen und versenden (lit. c) sowie soziale Kontakte zu anderen Häftlingen unter gleichem Haftregime pflegen (lit. d). Die inhaftierte Person ist zudem nicht zu Arbeit verpflichtet (§ 13 Abs. 2 G ZWAR). Gemäss § 14 Abs. 1 EG ZWAR kann die inhaftierte Person gegen Handlungen der Vollzugsorgane innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erheben. Das kantonale Recht räumt den Betroffenen somit in Bezug auf die Haftbedingungen keine über den grundrechtlichen Mindestanforderungen liegenden Ansprüche ein. 4.3.4 Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen, welche an den Haftvollzug zu stellen sind, insbesondere in Anwendung der europäischen und internationalen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen konkretisiert. Im Wesentlichen ging es darum, eine menschenwürdige Unterbringung zu garantieren und die grundlegend unterschiedliche Natur von Administrativ- und Strafhaft auch im Haftalltag zum Ausdruck zu bringen (vgl. Hugi Yar , a.a.O., Rz. 12.176 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung definiert den Mindeststandard, der - in der Regel bezogen auf den konkret zu entscheidenden Fall - einzuhalten ist. Das schliesst eine grosszügigere Behandlung nicht aus, wo sich dies von den äusseren Gegebenheiten her als möglich erweist (vgl. Hugi Yar , a.a.O., Rz. 12.176 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die Freiheitsrechte der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht stärker beschränkt werden, als dies für die Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Anders als bei strafprozessualer Haft macht der ausländerrechtliche Haftzweck regelmässig keine Beschränkungen des Kontakts mit der Aussenwelt oder mit anderen Personen nötig, die sich ebenfalls in Administrativhaft befinden. Einschränkungen rechtfertigen sich über den mit der Festhaltung notwendigerweise verbundenen Sicherungszweck hinaus nur aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken. Bauliche, organisatorische oder personelle Gegebenheiten dürfen nicht als unabänderlich gelten, sie müssen insoweit geschaffen oder angepasst werden, als sich dies für einen verfassungs- und richtlinienkonformen Haftvollzug notwendig erweist (BGE 122 I 222 E. 2a/bb.; vgl. Hugi Yar , a.a.O., Rz. 12.178). Obwohl sich eine längerandauernde Haft ohne Beschäftigungsmöglichkeiten negativ auf die Psyche auswirkt und zu Spannungen in der Anstalt führen kann, hat der Gesetzgeber den allgemeinen Anspruch auf eine Beschäftigung per 1. Februar 2014 ersatzlos gestrichen. Damit kann sich ein Beschäftigungsanspruch - sofern das kantonale Recht wie vorliegend keinen vorsieht - nur noch aus Grundrechten wie dem Recht auf geistige Unversehrtheit ergeben. Eine Arbeitspflicht wäre im Rahmen der ausländerrechtlichen Administrativhaft indes unzulässig (vgl. Businger , a.a.O., S. 311). Gefangenen, die nicht im Freien arbeiten oder nicht in einer offenen Anstalt untergebracht sind, ist nach den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen bzw. den Mindestgrundsätzen für die Behandlung der Gefangenen mindestens eine Stunde Spaziergang oder geeignete Bewegung im Freien zu gestatten ( Hugi Yar , a.a.O., Rz. 12.183). Gefangene haben Anspruch auf möglichst weitgehende Bewegungsfreiheit innerhalb der Einrichtung und auf soziale Kontakte. Zu einem rechtskonformen Haftregime gehört daher die Gelegenheit zu sozialen Kontakten mit anderen ausländerrechtlich Festgehaltenen, was die regelmässige (aber nicht unbedingt dauernde) Benützung eines Gemeinschaftsraums oder zumindest die Möglichkeit gemeinschaftlicher Aktivitäten über den obligatorischen einstündigen Spaziergang hinaus nötig macht (vgl. Hugi Yar , a.a.O., Rz. 12.184; vgl. Constantin Hruschka , Wegweisungsvollzug und Zwangsmassnahmen, in: Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, 2021, S. 572). Eine Beschränkung des Post- sowie Telefonverkehrs sowie unbeaufsichtigter Besuche ist - anders als bei Untersuchungshaft - aufgrund des Haftzwecks in der Regel nicht notwendig, ausser im Falle der Missbrauchsgefahr oder aufgrund von Sicherheitsbedenken. Die ausländerrechtlich Inhaftierten haben Anspruch, im Rahmen des Sinnvollen privat und grundsätzlich ohne Aufsicht auf eigene Kosten zu telefonieren. Die Frage, ob einem Administrativhäftling mangels sonstiger Sozialkontakte erlaubt werden muss, auf Kosten des Staates zu telefonieren, hat das Bundesgericht offengelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.337/2005 vom 10. Juni 2005, E. 6.5.3; Hugi Yar , a.a.O., Rz. 12.187). Die Bewilligungspflicht für Besuche aus organisatorischen Gründen ist zulässig, doch soll sie grosszügig gehandhabt werden ( Hruschka , a.a.O., S. 572). Anerkannt ist zudem das Recht auf Radio- und Fernsehkonsum zu Informationszwecken und der Anspruch auf Zugang zu Zeitungen und Büchern (vgl. Businger , a.a.O., S. 317). Das Bundesgericht hatte sich mit Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 im Zusammenhang mit den Haftbedingungen im Regionalgefängnis Moutier mit der auch im vorliegenden Verfahren erhobenen Rüge der "massiven Einschränkung der Informations- und Meinungsfreiheit durch Wegnahme der Mobiltelefone und Verweigerung des Internetzugangs" zu befassen. Diesbezüglich ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass der Haftzweck keine dauernde Beschränkung des Internetzugangs rechtfertige, da dieser es den ausländerrechtlich inhaftierten Personen ermögliche, sich über die Geschehnisse ausserhalb der Mauern zu informieren und den Kontakt zur Aussenwelt und zur Heimat aufrechtzuerhalten, was für ihr Sozialleben in der Festhaltungssituation von grundlegender Bedeutung sei. Gemäss der Praxis und der Empfehlung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Committee for the Prevention of Torture [CPT]) sollten ausländerrechtlich festgehaltene Personen Zugang zu einem Computer haben, der über VoIP-Technologie (Voice over Internet Protocol) oder Skype und einen Internetzugang verfüge. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich im Hinblick auf die spezifische Situation ausländerrechtlich festgehaltener Personen nicht, ihnen generell - entgegen den internationalen Empfehlungen - den Zugang zum Internet zu verwehren, zumal die entsprechende Möglichkeit heute in anderen Administrativhaftzentren (vgl. etwa JVA Realta, Gefängnis Bässlergut) bereits bestehe. Der Anspruch auf angemessene soziale Kontakte und Kontaktmöglichkeiten nach aussen sei heute - der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung in diesem Bereich entsprechend - für ausländerrechtlich inhaftierte Personen durch eine allenfalls zeitlich und örtlich beschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Internet zu ergänzen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 5.2.2. f.). In Bezug auf die Rüge der Wegnahme der privaten Mobiltelefone erwog das Bundesgericht, dass die CPT-Empfehlungen vorsähen, dass inhaftierten Migrantinnen und Migranten ein regelmässiger Zugang zu Telefonapparaten oder zu ihren persönlichen Telefonen gewährt werden solle. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass mit Mobiltelefonen in der Regel Ton- und Bildaufzeichnungen gemacht werden könnten, was geeignet erscheine, den Anstaltsbetrieb und die Privatsphäre der Mithäftlinge zu beeinträchtigen. Letztlich äusserte sich das Bundesgericht indes nicht abschliessend zur Frage der Wegnahme der Mobiltelefone, weil die Problematik an Bedeutung verlieren würde, wenn ausländerrechtlich inhaftierten Personen ein Internetzugang gewährt werde (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 5.3.2). 4.3.5 Um die Grundrechtskonformität der Unterbringung von Gefangenen zu beurteilen, sind die konkreten Haftbedingungen insgesamt zu würdigen. So können etwa zu kleine Zellen durch ein ansonsten sehr liberales Haftregime und die Beschränkung des Zelleneinschlusses auf die Nacht aufgewogen werden, sodass im Ergebnis eine menschenwürdige Unterbringung vorliegt ( Businger , a.a.O., S. 300). Bei einer Überprüfung der Haftbedingungen im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens ist nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung eine Gesamtschau vorzunehmen: Es ist zu prüfen, ob die Haftbedingungen zumutbar sind und sich die Anordnung der Administrativhaft auch insofern als rechtmässig erweist. Daher können im Haftprüfungsverfahren nicht alle Details des Vollzugs in Frage gestellt werden; untergeordnete Mängel sind unabhängig von der Haftprüfung im dafür vorgesehenen Verwaltungsbeschwerde- oder allenfalls Aufsichtsverfahren zu beanstanden. Bei der Haftprüfung geht es um die hauptsächlichen Haftbedingungen, welche die Zumutbarkeit der Festhaltung als solche beeinflussen ( Hugi Yar , a.a.O., Rz. 12.191; Businger , a.a.O., S. 331; BGE 122 II 299 E. 3; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.2.2). 4.4 Das gesamte Areal des Gefängnisses Bässlergut ist von einer mechanisch gesicherten Mauer umgeben. Diese Eingrenzung ist jedoch unabdingbar, um namentlich eine Flucht der eingewiesenen Personen aus dem Gefängnisareal und das unbefugte Eindringen von Drittpersonen ins Gefängnisareal zu verhindern. Die Mauer führt sodann nicht dazu, dass deswegen von unzulässigen Haftbedingungen ausgegangen werden müsste. Entscheidend sind vielmehr die konkreten, in der Hafteinrichtung geltenden, Einschränkungen für die Betroffenen. Diesbezüglich ist - wie bereits erwähnt (siehe vorne E. 3.4) - festzustellen, dass im Gefängnis Bässlergut - auch im Vergleich zu anderen Einrichtungen in der Schweiz - eine grosszügigere Regelung in Bezug auf die Zellenaufschlusszeiten (durchgehender Zellenaufschluss von Montag bis Sonntag von 07.15 Uhr bis 19.30 Uhr) und die Besuchsmöglichkeiten (täglich zwei Stunden Besuchszeit ohne Voranmeldung) gilt. Der Spazierhof ist für die Administrativhäftlinge für 3 ¾ Stunden pro Tag frei zugänglich und bietet weitere diverse Freizeitbeschäftigungen (Fussballspiel mit Soccergoal, Tischfussballkasten, Tischtennis, Basketball, Federballspiel, Torwandschiessen, Sportparcours). Sodann ist darin eine teilweise Bepflanzung vorhanden und der direkte Blick in den Himmel ist sichergestellt. Hinsichtlich der Kommunikationsmöglichkeiten ist festzustellen, dass die eingewiesenen Personen auf eigene Kosten während der gesamten Zellenaufschlusszeit in separaten Räumlichkeiten innerhalb der zugewiesenen Station frei telefonieren können. Zudem können sie sowohl beim Eintritt ins Gefängnis Bässlergut als auch für den Kontakt mit Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern und Behörden sowie zur Förderung des Wegweisungsverfahrens jeweils auf Kosten des Gefängnisses Bässlerguts telefonieren. Unter diesen Gegebenheiten erweist sich der Vorwurf der Rechtsvertreterin des Antragstellers, sie könne die Betroffenen nur über Briefpost erreichen, als schlicht haltlos, zumal die Rechtsvertreterin zugleich die schlechte Verbindungsqualität bei Telefonanrufen moniert. In Bezug auf die geltend gemachte schlechte Verbindungsqualität bei Telefonanrufen ist die Rechtsvertreterin im Übrigen - wie auch in Bezug auf die anderen diversen geltend gemachten untergeordneten Mängel (nicht vorhandene TV-Sender in bestimmten Sprachen, Stabilität des Internetzugangs, fehlende Zeitschriften bzw. Bücher in bestimmten Sprachen etc.) - daran zu erinnern, dass derartige Mängel unabhängig von der Haftprüfung beim Personal der Anstalt bzw. im dafür vorgesehenen Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen wären. Weiter besteht in der Administrativhaft ein tägliches und kostenloses "Skypeangebot" während den gesamten Zellenaufschlusszeiten. Zusätzlich haben die Betroffenen einmal wöchentlich für 45 Minuten bzw. seit Februar 2023 für 100 Minuten kostenlosen Internetzugang, womit die Mindestanforderungen gemäss den CPT-Empfehlungen - trotz Wegnahme der Mobiltelefone aufgrund der Sicherstellung der Privatsphäre der Mithäftlinge - eingehalten sind. Daneben existiert neben dem erwähnten uneingeschränkten Telefonzugang während der gesamten Zellenaufschlusszeit ein uneingeschränkter Postverkehr. Sodann haben die Betroffenen die Möglichkeit, Zeitungen und Bücher zu beziehen. Ein TV-/Radioangebot mit nationalen und internationalen Sendern/Kanälen ist ebenso sichergestellt, wobei alle Zellen über einen TV-Anschluss verfügen. Zusätzlich steht den Inhaftierten ein Aufenthaltsraum mit Tischfussball und einer Küchenzeile, ein Freizeitraum mit diversen Beschäftigungsmöglichkeiten, ein Fitnessraum und ein Kiosk mit diversen erhältlichen Lebensmitteln zur Verfügung. Schliesslich haben die Administrativhäftlinge im Gefängnis Bässlergut Zugang zu unabhängigen Rechtsberatungen und Beratungsstellen sowie seelsorgerische, medizinische und psychiatrische Betreuungsmöglichkeiten. Insgesamt betrachtet sind vorliegend unter diesen Voraussetzungen und insbesondere unter Berücksichtigung der aufgezeigten vielfältigen Kontakt- und Informationsmöglichkeiten keine unzulässigen bzw. grundrechtswidrigen Haftbedingungen im Gefängnis Bässlergut ersichtlich. 5.1 Nach § 11 Abs. 2 EG ZWAR werden für das Verfahren vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht keine Kosten erhoben, sofern der betroffenen Person die nötigen Mittel fehlen. Da die Verfahrenskosten aufgrund der Bedürftigkeit des Antragsstellers offensichtlich uneinbringlich wären, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 5.2 Die Parteikosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen. Zu prüfen bleibt das Gesuch des Antragstellers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der erstmaligen Haftprüfung eine unentgeltliche Verbeiständung nicht vorbehaltlos geboten, sondern nur, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen, welche eine solche (ausnahmsweise) rechtfertigen, was jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen ist (BGE 134 I 92 E. 3.2.2; BGE 122 I 275 E. 3b). Gemäss § 11 Abs. 2 EG ZWAR ordnet der Einzelrichter von Amtes wegen eine Rechtsbeiständin an, soweit dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person erforderlich ist. In Anbetracht der sich vorliegend stellenden Fragen ist die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin des Antragstellers ist in Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie weist in der eingereichten und im Rahmen der Replik ergänzten Honorarnote einen Stundenaufwand von 7.65 Stunden (Rechtsanwältin) und 4.25 Stunden (Substitutin) und Auslagen von insgesamt Fr. 16.30 aus. Der von der Rechtsanwältin geltend gemachte eigene Aufwand ist nicht zu beanstanden. Demgegenüber ist in Bezug auf die geltend gemachte Entschädigung für die Substitutin festzustellen, dass die Rechtsanwältin keine Substitutionsbewilligung für die Substitutin eingereicht hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Entschädigung von Substitutinnen und Substituten gemäss § 3 Abs. 3 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 i.V.m. § 6 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 nicht erfüllt. Demnach ist der Rechtsvertreterin bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- für ihre eigenen Aufwendungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'546.30 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Trennungsgebot nicht verletzt ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Haftbedingungen im Gefängnis Bässlergut nicht rechtswidrig sind. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das Gesuch des Antragstellers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird bewilligt. 6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Antragsstellers ein Honorar von Fr. 1'546.30 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Einzelrichter Martin Michel