Familiennachzug zum Verbleib beim Sohn
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin zu Recht erfolgte. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Voraussetzungen für ihre Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin gemäss Art. 28 AIG und Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 seien vorliegend erfüllt und begründet dies damit, dass sie mit 67 Jahren das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter erreicht habe. Zudem pflege sie besonders enge Beziehungen sowohl zu ihren Verwandten als auch zu Dritten ausserhalb des Familienkreises, wodurch eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz resultiere. Insbesondere habe sie eine gute und langjährige Beziehung zu den Nachbarn ihres Sohnes, was mit Fotos und einem Referenzschreiben nachgewiesen werden könne. Zudem habe sie zahlreiche Ausflüge mit ihrer Familie in der Schweiz unternommen. Rechne man ihre Aufenthalte hierzulande während der letzten 20 Jahren zusammen, habe sie bereits 5 Jahre in der Schweiz verbracht, wodurch ebenfalls das eigenständige Anspruchskriterium der ʺlängeren früheren Aufenthalte in der Schweizʺ nachgewiesen sei. 3.2 Weiter sei das Argument der Vorinstanz, mit der vorausgesetzten engen Beziehung zur Schweiz solle die soziale Isolierung verhindert und eine Integration der Beschwerdeführerin sichergestellt werden, weder einschlägig noch zutreffend. Eine soziale Isolierung der Beschwerdeführerin habe im Kosovo bereits stattgefunden. Ihre Integration in der Schweiz sei dagegen durch ihre Kinder sichergestellt, welche allesamt die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen würden und hierzulande bestens integriert seien. Schliesslich würden die Aussagen der Vorinstanz die Integration ihrer Kinder in Frage stellen. Unabhängig davon ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 lit. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE lediglich entweder längere Aufenthalte hierzulande oder das Vorhandensein von engen Beziehungen zu Verwandten in der Schweiz erforderlich seien. Insbesondere weitergehende Beziehungen zu Drittpersonen in der Schweiz seien dagegen nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht vorausgesetzt. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie auch über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, denn ihr in der Schweiz lebende Sohn habe ein Versprechen abgegeben, für sie ein Sperrkonto mit Fr. 100'000.-- einzurichten.
E. 4 Der Regierungsrat ist der Meinung, dass die Beschwerdeführerin mit ihren hierzulande lebenden Kindern und Grosskindern über enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz verfüge. Es sei dagegen nicht ersichtlich, inwiefern sie über eigenständige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art in der Schweiz, wie sie die Rechtsprechung verlange, verfüge. Der Nachweis der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz sei hoch anzusetzen, weshalb die Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern und deren wiederholte Besuche in der Schweiz für den Nachweis der erforderlichen persönlichen Beziehungen zur Schweiz nicht genügten. Auch mit den eingereichten Schreiben zu Gunsten der Beschwerdeführerin gelinge es ihr nicht, die erforderliche eigene Verbundenheit mit der Schweiz selbst aufzuzeigen. Vielmehr stamme ein Teil dieser Briefe von ihren Kindern und Enkelkindern. Die anderen seien von Personen verfasst, welche dem Familien- oder Bekanntenkreis der Kinder der Beschwerdeführerin angehörten. Daraus werde ersichtlich, dass die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz jeweils nur den Besuch ihrer Kinder und deren Familien bezweckt hätten. Die Beschwerdeführerin habe hingegen keine eigenen, von der familiären Konstellation unabhängigen Beziehungen aufgebaut, weshalb die Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz nicht erfüllt sei. 5.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; Peter Uebersax/Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2022, N 9.136 ff.). 5.2 Es ist vorab festzustellen, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertraglichen Bestimmungen bestehen, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würden. Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, das heisst nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Aus dieser im Sinne einer reinen Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde beim Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Einreisebewilligung ein erhebliches Ermessen einräumt. Dies bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Bewilligungserteilung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der urteilenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder abzuweisen. Die zuständige Behörde hat ihr Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AIG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und dem Grad der Integration der gesuchstellenden Personen auszuüben (vgl. Martina Caroni/Lisa Ott in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 28; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. August 2013 [ 810 13 19] E. 4.1 ). 5.3 Der Bundesrat hat das erforderliche Mindestalter gemäss Art. 28 lit. a AIG in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegt. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzung unbestrittenermassen. 5.4.1 Der Begriff der ʺbesonderen persönlichen Beziehungen zur Schweizʺ nach Art. 28 lit. b AIG wird durch Art. 25 Abs. 2 VZAE dahingehend umschrieben, dass derartige Beziehungen insbesondere vorliegen, wenn die ausländische Person längere frühere Aufenthalte in der Schweiz vorweisen kann (namentlich Ferien, Ausbildungsaufenthalte oder Erwerbstätigkeit; vgl. lit. a) oder wenn sie enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegt (namentlich zu Eltern, Kindern, Enkelkindern oder Geschwistern; vgl. lit. b). Dabei handelt es sich mit Blick auf den Terminus "insbesondere" um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 9.2). 5.4.2 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, vielmehr restriktiv zu regeln. Entsprechend müssen nach dieser Rechtsprechung Beziehungen zur Schweiz und nicht nur zu Angehörigen in der Schweiz bestehen, wobei unter derartigen "besonderen Beziehungen zur Schweiz" eigenständige und von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art gemeint sind. Beispielhaft werden Verbindungen zu örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung genannt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4.4 und 4.4.7.2 m.w.H.; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration SEM vom 25. Oktober 2013 [Stand: 1. September 2023], S. 90 f.). Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere Beziehungen zur Schweiz" insbesondere mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung und damit, dass ein Verzicht auf das Erfordernis der über die Beziehung zu Verwandten in der Schweiz hinausgehenden Beziehungen zur Schweiz zu einem gesetzgeberisch nicht gewünschten Recht auf Familiennachzug in aufsteigender Linie führen würde. Überdies seien weitergehende Beziehungen als bloss jene zur Familie notwendig, um eine soziale Isolation und Abhängigkeit von hiesigen Verwandten vorzubeugen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5102/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.2 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4.6 ff.; vgl. auch Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2022 S. 93 ff. E. 4.4.1 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2021.00641] vom 12. Januar 2022 E. 4.4.1). 5.4.3 Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 10.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2019.00738] vom 18. Dezember 2019 E. 2.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiervor aufgezeigte Bedeutung von Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE nunmehr mehrfach detailliert und umfangreich ausgelegt. Gründe, von dieser etablierten Praxis abzuweichen, sind nicht ersichtlich (KGE VV vom 14. November 2018 [ 810 17 345] E. 6.5.2 f. ). 6.1 Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG verfügt. Ihren eigenen Angaben zufolge reist die Beschwerdeführerin seit ungefähr 20 Jahren jeweils für drei Monate in die Schweiz, um ihre Kinder und deren Familien zu besuchen. Die geltend gemachten Aufenthalte der Beschwerdeführerin beschränken sich im Wesentlichen auf die Besuche ihrer Kinder und Grosskinder. Andere und vor allem eigene persönliche Beziehungen zur Schweiz weist die Beschwerdeführerin mit diesen Verwandtenbesuchen klarerweise nicht nach. Auch aus den eingereichten Referenzschreiben kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn diese stammen von ihren eigenen Kindern und Enkelkindern oder deren Freunden sowie weiteren Familienangehörigen. Bei all diesen Personen handelt es sich lediglich um so genannte indirekte Beziehungen und nicht um eigene, selbständig geknüpfte beziehungsweise aufgebaute Beziehungen der Beschwerdeführerin selbst, welche als Resultat ihrer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz aufgeführt werden könnten. 6.2 Insbesondere auch mit dem Schreiben der Nachbarn ihres Sohnes sowie den eingereichten Fotos mit diesen vermag die Beschwerdeführerin keine eigenständige, von ihren Angehörigen unabhängige Beziehung zu diesen Nachbarn nachzuweisen. Unabhängig davon, dass es sich aus formaler Sicht um ein Schreiben der Nachbarn des Sohnes der Beschwerdeführerin handelt, ist dieser ʺNachbarschaftsempfehlungʺ auch inhaltlich lediglich zu entnehmen, dass die Nachbarn ein gutes Verhältnis zum Sohn der Beschwerdeführerin haben und froh wären, wenn das Haus tagsüber nicht unbeaufsichtigt stünde, sollte die Beschwerdeführerin dort einziehen. Diesem Referenzschreiben kann dagegen nichts über die persönliche Beziehung der Nachbarn des Sohnes zur Beschwerdeführerin selbst geschweige denn über eine besondere persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz entnommen werden. Dasselbe gilt für die eingereichten Fotos von den Ausflügen in der Schweiz. Es ist vielmehr normal, dass Familien bei Verwandtenbesuchen Ausflüge unternehmen, um diesen das eigene Land zu zeigen. Dass dabei keine eigenen von den Angehörigen unabhängigen Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art entstehen beziehungsweise nachhaltig aufgebaut werden, bedarf keiner weiteren Erläuterung. 6.3 Im Übrigen wird aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nur über rudimentäre Sprachkenntnisse verfügt, was erfahrungsgemäss zudem starke Zweifel an ihrer Fähigkeit weckt, eigenständig persönliche Kontakte zu knüpfen, aufzubauen und zu pflegen. Darüber hinaus sind den Akten keine weiteren objektiven Nachweise zu entnehmen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen oder die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen etc.), aus denen sich auch nur ansatzweise eine eigenständige besondere persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz im hiervor aufgezeigten Sinne ergeben würde. Die Beschwerdeführerin war auch nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig. Soweit sie geltend macht, dass sie im Kosovo keine sozialen Beziehungen mehr habe, stellt dies schliesslich keinen Grund dar, um von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für erwerbslose Rentnerinnen und Rentner abzuweichen. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz keineswegs die Integration ihrer Kinder in Frage stellt. Allerdings kann die Integration der eigenen Kinder die fehlenden persönlichen Voraussetzungen der gesuchstellenden Rentnerinnen und Rentner rechtsprechungsgemäss und nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht kompensieren. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die erforderliche besondere persönliche Beziehung zur Schweiz besitzt. Da die in Art. 28 AIG geregelten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 5.2 hiervor), scheitert die Zulassung der Beschwerdeführerin zu einem Aufenthalt gestützt auf diese Bestimmung und kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt. 7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls - über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus - ausnahmsweise ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2; KGE VV vom 11. Mai 2022 [ 810 21 287] E. 4.1.2 ). 7.3 Alle heute erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin leben seit 1994 in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin lebt seitdem unbestrittenermassen alleine im Kosovo. Inwiefern zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden Kindern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Gemäss dem kosovarischen Arztzeugnis von Dr. E.____ vom 2. Dezember 2020 leide die Beschwerdeführerin an chronischen Herzerkrankungen, Diabetes sowie Lungenerkrankungen und weise erste Anzeichen einer senilen Demenz auf. Aus diesem Grund benötige die Patientin eine ständige Pflege, Therapie und Überwachung des Zustandes. Zudem ist dem Arztzeugnis zu entnehmen, ʺdass es aufgrund einiger Begleiterkrankungen nicht vorzuziehen sei, alleine zu leben.ʺ Aus diesem Arztzeugnis erhellt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen ist und wohl regelmässig ärztliche Hilfe beziehungsweise Therapien benötigt. Ein darüberhinausgehendes eigenständiges und permanentes Pflege- und Betreuungsverhältnis wird daraus aber nicht ersichtlich. Selbst wenn man ein solches annehmen wollte, wäre für die Eröffnung der Schutzbereiche von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zudem erforderlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Dies ergibt sich weder aus dem Arztbericht von Dr. E.____ vom 2. Dezember 2020 noch befinden sich andere objektive Nachweise in den Akten, die auf ein solches vorausgesetztes Abhängigkeitsverhältnis hindeuten. Aus der beschriebenen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ergibt sich deshalb allenfalls eine alters- und krankheitsbedingte, nicht jedoch eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit, wie sie hinsichtlich Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin vermag mit anderen Worten ausgedrückt nicht aufzuzeigen, inwiefern sie auf eine besondere Betreuung beziehungsweise Pflege, welche nur von ihren in der Schweiz wohnhaften erwachsenen Kindern erbracht werden kann, angewiesen ist. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV im vorliegenden Fall nicht tangiert ist, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten kann. 8.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zugunsten der Beschwerdeführerin zu Recht verweigerte. 8.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 Abs. 1 lit. a bis g VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 8.3 Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4.3). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung zudem im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2). 8.4 Der Regierungsrat erwog, dass es im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht um die Gewährleistung der bestmöglichen medizinischen Behandlung und Gesundheitsversorgung gehe, sondern um die Vermeidung einer eigentlichen Notlage. Die Anforderungen für die Erteilung einer sogenannten Rentnerbewilligung seien gemäss dem Willen des Gesetzgebers sehr hoch. Die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes bisheriges Leben im Kosovo verbracht und sei mit den dortigen Gebräuchen und Gepflogenheiten bestens vertraut. Rein gesundheitliche Gründe und die Vereinsamung der Beschwerdeführerin im Kosovo begründeten keinen Härtefall im Sinne dieser Bestimmung, zumal der Kosovo über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge. Es sei für sämtliche Betroffene sicherlich belastend, dass alle Kinder seit 1994 in der Schweiz lebten und die Mutter im Kosovo ohne ihre erwachsenen Kinder zurechtkommen müsse. Die finanzielle Unterstützung der Kinder sei allerdings nach wie vor möglich. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensabend im Schosse ihrer Familie in der Schweiz verbringen möchte. Es müsse jedoch beachtet werden, dass künftige regelmässige und gegenseitige Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz beziehungsweise der Kinder im Kosovo weiterhin möglich seien. Aus der erforderlichen Gesamtwürdigung der Situation in Berücksichtigung aller Umstände ergebe sich deshalb, dass vorliegend kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. 8.5 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass insbesondere ihr schlechter Gesundheitszustand und der daraus resultierende Pflege- und Betreuungsbedarf (vgl. dazu E. 7.3 hiervor) einen Härtefall begründeten. Erschwerend komme hinzu, dass sie im Kosovo alleine wohne. Die nötige Pflege und Betreuung im Kosovo sei nicht gewährleistet, da der Staat über kein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge. Zusätzlich zur Problematik des kosovarischen Gesundheitssystems sei für die konkrete Situation unklar, ob eine - falls überhaupt vorhandene - Spitex das Dorf der Beschwerdeführerin überhaupt erreichen könne beziehungsweise wolle. Unabhängig davon hält die Beschwerdeführerin schliesslich fest, dass sie grundsätzlich keine fremden Betreuer bei ihr zuhause wolle. 8.6 Wie bereits unter den Erwägungen 7.2 und 7.3 hiervor im Zusammenhang mit der Prüfung der Schutzbereiche von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erwähnt, steht fest, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen ist und wohl regelmässig ärztliche Hilfe beziehungsweise Therapien benötigt. Jedoch liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor, aus dem ersichtlich wird, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung aus medizinisch Gründen unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Für die medizinische Behandlung und Therapie ihrer Krankheiten kann die Beschwerdeführerin im Kosovo sehr wohl auf fachärztliche Hilfe zurückgreifen. So wird aus dem Arztbericht von Dr. F.____ vom 13. April 2022 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für ihre Gesundheitsprobleme im Kosovo bereits therapiert wird. Für die medizinische Einschätzung durch Dr. E.____ kann auf das hiervor bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 7.3 hiervor). Im Gegensatz zur behaupteten Pflege- und Betreuungsnotwendigkeit in der Schweiz sowie der im letzten Jahr erfolgten starken Verschlechterung ihrer Gesundheit stehen die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie bis jetzt noch kein Pflegefall sei und deswegen nicht versucht habe, im Kosovo eine Spitex in Anspruch zu nehmen. Zudem möchte sie keine Gesundheitsfachleute bei sich zuhause (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 24. November 2022). Zwar stellt die Situation der Beschwerdeführerin, welche seit dem Wegzug ihrer Kinder ohne ihre engere Familie alleine im Kosovo leben muss, für sie zweifellos eine Belastung dar. Trotzdem haben die Kinder der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre Mutter im Kosovo wechselweise beziehungsweise gestaffelt zu besuchen, mit ihr regelmässig zu telefonieren und sie vor allem auch von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin ihre Kinder und Grosskinder im Rahmen von Besuchsaufenthalten regelmässig auch in der Schweiz besuchen kommen. Alle diese Möglichkeiten mildern die Situation der Beschwerdeführerin im Kosovo erheblich. Ihre Lebens- und Existenzbedingungen sind auf jeden Fall gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Von einer Notlage, die einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG begründet, und einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde, kann deshalb keine Rede sein. 8.7 Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Umstände substantiiert geltend, aus denen sich eine persönliche Notlage ergeben würde. Der Regierungsrat durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen, und es ist nicht zu beanstanden, dass sie der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung auch ermessensweise nicht erteilt hat.
E. 9 Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert hatte. Im Übrigen ist der Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt und ermöglicht dem Kantonsgericht eine Prüfung aller relevanter Fragen. Damit ist kein Grund ersichtlich, der eine Rückweisung der Beschwerde an den Regierungsrat im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin notwendig macht. Die Beschwerde ist demzufolge sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag vollumfänglich abzuweisen.
E. 10 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.08.2023 810 23 99
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. August 2023 (810 23 99) Ausländerrecht Aufenthaltsbewilligung für Rentner aus Drittstaaten/Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz/Härtefallvoraussetzungen Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin i.V. Agne Seputyte Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Artan Sadiku, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Familiennachzug zum Verbleib beim Sohn (RRB Nr. 441 vom 18. April 2023) A. A.____ (geb. 1955) ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie ist geschieden und hat drei Kinder: B.____ (geb. 1982), C.____ (geb. 1984) und D.____ (geb. 1986). Seit 1994 leben alle ihre Kinder in der Schweiz und haben hier das Schweizer Bürgerrecht erworben. Gemäss eigenen Angaben sei A.____ in den letzten zwanzig Jahren jährlich für drei Monate mit einem Touristenvisum in die Schweiz gekommen, um ihre Kinder und sechs Enkelkinder zu besuchen. B. Am 27. Oktober 2021 stellte A.____, vertreten durch Artan Sadiku, Rechtsanwalt in Luzern, beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin aus Drittstaaten. C. Nachdem das AFMB A.____ mit Schreiben vom 30. März 2022 das rechtliche Gehör betreffend das Gesuch um Einreisebewilligung zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme gewährt hatte, verweigerte es ihr mit Verfügung vom 14. September 2022 die nachgesuchte Einreisebewilligung. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 2023-441 vom 18. April 2023 (RRB) ab. Zur Begründung erwog er insbesondere, dass die Gesuchstellerin keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 nachweisen könne und auch kein persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliege. E. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Artan Sadiku, mit Eingabe vom 1. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der angefochtene RRB aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin - allenfalls unter Auflagen - zu erteilen sei. Eventualiter sei der RRB aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie alle Voraussetzungen zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung erfülle. Insbesondere verfüge sie über eine enge persönliche Beziehung zur Schweiz und ihr Gesundheitszustand begründe zudem einen persönlichen Härtefall. F. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 lässt sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen RRB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. In der mit Schreiben vom 16. Juni 2023 eingereichten Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 verzichtet die Vorinstanz unter Verweisung auf den angefochtenen RRB sowie auf ihre Stellungnahme vom 17. Mai 2023 auf die Einreichung einer Duplik. I. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wird der vorliegende Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Mit Schreiben vom 2. August 2023 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin zu Recht erfolgte. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Voraussetzungen für ihre Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin gemäss Art. 28 AIG und Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 seien vorliegend erfüllt und begründet dies damit, dass sie mit 67 Jahren das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter erreicht habe. Zudem pflege sie besonders enge Beziehungen sowohl zu ihren Verwandten als auch zu Dritten ausserhalb des Familienkreises, wodurch eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz resultiere. Insbesondere habe sie eine gute und langjährige Beziehung zu den Nachbarn ihres Sohnes, was mit Fotos und einem Referenzschreiben nachgewiesen werden könne. Zudem habe sie zahlreiche Ausflüge mit ihrer Familie in der Schweiz unternommen. Rechne man ihre Aufenthalte hierzulande während der letzten 20 Jahren zusammen, habe sie bereits 5 Jahre in der Schweiz verbracht, wodurch ebenfalls das eigenständige Anspruchskriterium der ʺlängeren früheren Aufenthalte in der Schweizʺ nachgewiesen sei. 3.2 Weiter sei das Argument der Vorinstanz, mit der vorausgesetzten engen Beziehung zur Schweiz solle die soziale Isolierung verhindert und eine Integration der Beschwerdeführerin sichergestellt werden, weder einschlägig noch zutreffend. Eine soziale Isolierung der Beschwerdeführerin habe im Kosovo bereits stattgefunden. Ihre Integration in der Schweiz sei dagegen durch ihre Kinder sichergestellt, welche allesamt die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen würden und hierzulande bestens integriert seien. Schliesslich würden die Aussagen der Vorinstanz die Integration ihrer Kinder in Frage stellen. Unabhängig davon ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 lit. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE lediglich entweder längere Aufenthalte hierzulande oder das Vorhandensein von engen Beziehungen zu Verwandten in der Schweiz erforderlich seien. Insbesondere weitergehende Beziehungen zu Drittpersonen in der Schweiz seien dagegen nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht vorausgesetzt. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie auch über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, denn ihr in der Schweiz lebende Sohn habe ein Versprechen abgegeben, für sie ein Sperrkonto mit Fr. 100'000.-- einzurichten. 4. Der Regierungsrat ist der Meinung, dass die Beschwerdeführerin mit ihren hierzulande lebenden Kindern und Grosskindern über enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz verfüge. Es sei dagegen nicht ersichtlich, inwiefern sie über eigenständige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art in der Schweiz, wie sie die Rechtsprechung verlange, verfüge. Der Nachweis der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz sei hoch anzusetzen, weshalb die Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern und deren wiederholte Besuche in der Schweiz für den Nachweis der erforderlichen persönlichen Beziehungen zur Schweiz nicht genügten. Auch mit den eingereichten Schreiben zu Gunsten der Beschwerdeführerin gelinge es ihr nicht, die erforderliche eigene Verbundenheit mit der Schweiz selbst aufzuzeigen. Vielmehr stamme ein Teil dieser Briefe von ihren Kindern und Enkelkindern. Die anderen seien von Personen verfasst, welche dem Familien- oder Bekanntenkreis der Kinder der Beschwerdeführerin angehörten. Daraus werde ersichtlich, dass die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz jeweils nur den Besuch ihrer Kinder und deren Familien bezweckt hätten. Die Beschwerdeführerin habe hingegen keine eigenen, von der familiären Konstellation unabhängigen Beziehungen aufgebaut, weshalb die Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz nicht erfüllt sei. 5.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; Peter Uebersax/Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2022, N 9.136 ff.). 5.2 Es ist vorab festzustellen, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertraglichen Bestimmungen bestehen, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würden. Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, das heisst nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Aus dieser im Sinne einer reinen Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde beim Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Einreisebewilligung ein erhebliches Ermessen einräumt. Dies bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Bewilligungserteilung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der urteilenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder abzuweisen. Die zuständige Behörde hat ihr Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AIG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und dem Grad der Integration der gesuchstellenden Personen auszuüben (vgl. Martina Caroni/Lisa Ott in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 28; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. August 2013 [ 810 13 19] E. 4.1 ). 5.3 Der Bundesrat hat das erforderliche Mindestalter gemäss Art. 28 lit. a AIG in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegt. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzung unbestrittenermassen. 5.4.1 Der Begriff der ʺbesonderen persönlichen Beziehungen zur Schweizʺ nach Art. 28 lit. b AIG wird durch Art. 25 Abs. 2 VZAE dahingehend umschrieben, dass derartige Beziehungen insbesondere vorliegen, wenn die ausländische Person längere frühere Aufenthalte in der Schweiz vorweisen kann (namentlich Ferien, Ausbildungsaufenthalte oder Erwerbstätigkeit; vgl. lit. a) oder wenn sie enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegt (namentlich zu Eltern, Kindern, Enkelkindern oder Geschwistern; vgl. lit. b). Dabei handelt es sich mit Blick auf den Terminus "insbesondere" um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 9.2). 5.4.2 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, vielmehr restriktiv zu regeln. Entsprechend müssen nach dieser Rechtsprechung Beziehungen zur Schweiz und nicht nur zu Angehörigen in der Schweiz bestehen, wobei unter derartigen "besonderen Beziehungen zur Schweiz" eigenständige und von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art gemeint sind. Beispielhaft werden Verbindungen zu örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung genannt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4.4 und 4.4.7.2 m.w.H.; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration SEM vom 25. Oktober 2013 [Stand: 1. September 2023], S. 90 f.). Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere Beziehungen zur Schweiz" insbesondere mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung und damit, dass ein Verzicht auf das Erfordernis der über die Beziehung zu Verwandten in der Schweiz hinausgehenden Beziehungen zur Schweiz zu einem gesetzgeberisch nicht gewünschten Recht auf Familiennachzug in aufsteigender Linie führen würde. Überdies seien weitergehende Beziehungen als bloss jene zur Familie notwendig, um eine soziale Isolation und Abhängigkeit von hiesigen Verwandten vorzubeugen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5102/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.2 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4.6 ff.; vgl. auch Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2022 S. 93 ff. E. 4.4.1 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2021.00641] vom 12. Januar 2022 E. 4.4.1). 5.4.3 Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 10.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2019.00738] vom 18. Dezember 2019 E. 2.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiervor aufgezeigte Bedeutung von Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE nunmehr mehrfach detailliert und umfangreich ausgelegt. Gründe, von dieser etablierten Praxis abzuweichen, sind nicht ersichtlich (KGE VV vom 14. November 2018 [ 810 17 345] E. 6.5.2 f. ). 6.1 Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG verfügt. Ihren eigenen Angaben zufolge reist die Beschwerdeführerin seit ungefähr 20 Jahren jeweils für drei Monate in die Schweiz, um ihre Kinder und deren Familien zu besuchen. Die geltend gemachten Aufenthalte der Beschwerdeführerin beschränken sich im Wesentlichen auf die Besuche ihrer Kinder und Grosskinder. Andere und vor allem eigene persönliche Beziehungen zur Schweiz weist die Beschwerdeführerin mit diesen Verwandtenbesuchen klarerweise nicht nach. Auch aus den eingereichten Referenzschreiben kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn diese stammen von ihren eigenen Kindern und Enkelkindern oder deren Freunden sowie weiteren Familienangehörigen. Bei all diesen Personen handelt es sich lediglich um so genannte indirekte Beziehungen und nicht um eigene, selbständig geknüpfte beziehungsweise aufgebaute Beziehungen der Beschwerdeführerin selbst, welche als Resultat ihrer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz aufgeführt werden könnten. 6.2 Insbesondere auch mit dem Schreiben der Nachbarn ihres Sohnes sowie den eingereichten Fotos mit diesen vermag die Beschwerdeführerin keine eigenständige, von ihren Angehörigen unabhängige Beziehung zu diesen Nachbarn nachzuweisen. Unabhängig davon, dass es sich aus formaler Sicht um ein Schreiben der Nachbarn des Sohnes der Beschwerdeführerin handelt, ist dieser ʺNachbarschaftsempfehlungʺ auch inhaltlich lediglich zu entnehmen, dass die Nachbarn ein gutes Verhältnis zum Sohn der Beschwerdeführerin haben und froh wären, wenn das Haus tagsüber nicht unbeaufsichtigt stünde, sollte die Beschwerdeführerin dort einziehen. Diesem Referenzschreiben kann dagegen nichts über die persönliche Beziehung der Nachbarn des Sohnes zur Beschwerdeführerin selbst geschweige denn über eine besondere persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz entnommen werden. Dasselbe gilt für die eingereichten Fotos von den Ausflügen in der Schweiz. Es ist vielmehr normal, dass Familien bei Verwandtenbesuchen Ausflüge unternehmen, um diesen das eigene Land zu zeigen. Dass dabei keine eigenen von den Angehörigen unabhängigen Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art entstehen beziehungsweise nachhaltig aufgebaut werden, bedarf keiner weiteren Erläuterung. 6.3 Im Übrigen wird aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nur über rudimentäre Sprachkenntnisse verfügt, was erfahrungsgemäss zudem starke Zweifel an ihrer Fähigkeit weckt, eigenständig persönliche Kontakte zu knüpfen, aufzubauen und zu pflegen. Darüber hinaus sind den Akten keine weiteren objektiven Nachweise zu entnehmen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen oder die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen etc.), aus denen sich auch nur ansatzweise eine eigenständige besondere persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz im hiervor aufgezeigten Sinne ergeben würde. Die Beschwerdeführerin war auch nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig. Soweit sie geltend macht, dass sie im Kosovo keine sozialen Beziehungen mehr habe, stellt dies schliesslich keinen Grund dar, um von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für erwerbslose Rentnerinnen und Rentner abzuweichen. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz keineswegs die Integration ihrer Kinder in Frage stellt. Allerdings kann die Integration der eigenen Kinder die fehlenden persönlichen Voraussetzungen der gesuchstellenden Rentnerinnen und Rentner rechtsprechungsgemäss und nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht kompensieren. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die erforderliche besondere persönliche Beziehung zur Schweiz besitzt. Da die in Art. 28 AIG geregelten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 5.2 hiervor), scheitert die Zulassung der Beschwerdeführerin zu einem Aufenthalt gestützt auf diese Bestimmung und kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt. 7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls - über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus - ausnahmsweise ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2; KGE VV vom 11. Mai 2022 [ 810 21 287] E. 4.1.2 ). 7.3 Alle heute erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin leben seit 1994 in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin lebt seitdem unbestrittenermassen alleine im Kosovo. Inwiefern zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden Kindern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Gemäss dem kosovarischen Arztzeugnis von Dr. E.____ vom 2. Dezember 2020 leide die Beschwerdeführerin an chronischen Herzerkrankungen, Diabetes sowie Lungenerkrankungen und weise erste Anzeichen einer senilen Demenz auf. Aus diesem Grund benötige die Patientin eine ständige Pflege, Therapie und Überwachung des Zustandes. Zudem ist dem Arztzeugnis zu entnehmen, ʺdass es aufgrund einiger Begleiterkrankungen nicht vorzuziehen sei, alleine zu leben.ʺ Aus diesem Arztzeugnis erhellt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen ist und wohl regelmässig ärztliche Hilfe beziehungsweise Therapien benötigt. Ein darüberhinausgehendes eigenständiges und permanentes Pflege- und Betreuungsverhältnis wird daraus aber nicht ersichtlich. Selbst wenn man ein solches annehmen wollte, wäre für die Eröffnung der Schutzbereiche von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zudem erforderlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Dies ergibt sich weder aus dem Arztbericht von Dr. E.____ vom 2. Dezember 2020 noch befinden sich andere objektive Nachweise in den Akten, die auf ein solches vorausgesetztes Abhängigkeitsverhältnis hindeuten. Aus der beschriebenen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ergibt sich deshalb allenfalls eine alters- und krankheitsbedingte, nicht jedoch eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit, wie sie hinsichtlich Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin vermag mit anderen Worten ausgedrückt nicht aufzuzeigen, inwiefern sie auf eine besondere Betreuung beziehungsweise Pflege, welche nur von ihren in der Schweiz wohnhaften erwachsenen Kindern erbracht werden kann, angewiesen ist. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV im vorliegenden Fall nicht tangiert ist, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten kann. 8.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zugunsten der Beschwerdeführerin zu Recht verweigerte. 8.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 Abs. 1 lit. a bis g VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 8.3 Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4.3). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung zudem im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2). 8.4 Der Regierungsrat erwog, dass es im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht um die Gewährleistung der bestmöglichen medizinischen Behandlung und Gesundheitsversorgung gehe, sondern um die Vermeidung einer eigentlichen Notlage. Die Anforderungen für die Erteilung einer sogenannten Rentnerbewilligung seien gemäss dem Willen des Gesetzgebers sehr hoch. Die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes bisheriges Leben im Kosovo verbracht und sei mit den dortigen Gebräuchen und Gepflogenheiten bestens vertraut. Rein gesundheitliche Gründe und die Vereinsamung der Beschwerdeführerin im Kosovo begründeten keinen Härtefall im Sinne dieser Bestimmung, zumal der Kosovo über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge. Es sei für sämtliche Betroffene sicherlich belastend, dass alle Kinder seit 1994 in der Schweiz lebten und die Mutter im Kosovo ohne ihre erwachsenen Kinder zurechtkommen müsse. Die finanzielle Unterstützung der Kinder sei allerdings nach wie vor möglich. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensabend im Schosse ihrer Familie in der Schweiz verbringen möchte. Es müsse jedoch beachtet werden, dass künftige regelmässige und gegenseitige Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz beziehungsweise der Kinder im Kosovo weiterhin möglich seien. Aus der erforderlichen Gesamtwürdigung der Situation in Berücksichtigung aller Umstände ergebe sich deshalb, dass vorliegend kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. 8.5 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass insbesondere ihr schlechter Gesundheitszustand und der daraus resultierende Pflege- und Betreuungsbedarf (vgl. dazu E. 7.3 hiervor) einen Härtefall begründeten. Erschwerend komme hinzu, dass sie im Kosovo alleine wohne. Die nötige Pflege und Betreuung im Kosovo sei nicht gewährleistet, da der Staat über kein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge. Zusätzlich zur Problematik des kosovarischen Gesundheitssystems sei für die konkrete Situation unklar, ob eine - falls überhaupt vorhandene - Spitex das Dorf der Beschwerdeführerin überhaupt erreichen könne beziehungsweise wolle. Unabhängig davon hält die Beschwerdeführerin schliesslich fest, dass sie grundsätzlich keine fremden Betreuer bei ihr zuhause wolle. 8.6 Wie bereits unter den Erwägungen 7.2 und 7.3 hiervor im Zusammenhang mit der Prüfung der Schutzbereiche von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erwähnt, steht fest, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen ist und wohl regelmässig ärztliche Hilfe beziehungsweise Therapien benötigt. Jedoch liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor, aus dem ersichtlich wird, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung aus medizinisch Gründen unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Für die medizinische Behandlung und Therapie ihrer Krankheiten kann die Beschwerdeführerin im Kosovo sehr wohl auf fachärztliche Hilfe zurückgreifen. So wird aus dem Arztbericht von Dr. F.____ vom 13. April 2022 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für ihre Gesundheitsprobleme im Kosovo bereits therapiert wird. Für die medizinische Einschätzung durch Dr. E.____ kann auf das hiervor bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 7.3 hiervor). Im Gegensatz zur behaupteten Pflege- und Betreuungsnotwendigkeit in der Schweiz sowie der im letzten Jahr erfolgten starken Verschlechterung ihrer Gesundheit stehen die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie bis jetzt noch kein Pflegefall sei und deswegen nicht versucht habe, im Kosovo eine Spitex in Anspruch zu nehmen. Zudem möchte sie keine Gesundheitsfachleute bei sich zuhause (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 24. November 2022). Zwar stellt die Situation der Beschwerdeführerin, welche seit dem Wegzug ihrer Kinder ohne ihre engere Familie alleine im Kosovo leben muss, für sie zweifellos eine Belastung dar. Trotzdem haben die Kinder der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre Mutter im Kosovo wechselweise beziehungsweise gestaffelt zu besuchen, mit ihr regelmässig zu telefonieren und sie vor allem auch von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin ihre Kinder und Grosskinder im Rahmen von Besuchsaufenthalten regelmässig auch in der Schweiz besuchen kommen. Alle diese Möglichkeiten mildern die Situation der Beschwerdeführerin im Kosovo erheblich. Ihre Lebens- und Existenzbedingungen sind auf jeden Fall gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Von einer Notlage, die einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG begründet, und einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde, kann deshalb keine Rede sein. 8.7 Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Umstände substantiiert geltend, aus denen sich eine persönliche Notlage ergeben würde. Der Regierungsrat durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen, und es ist nicht zu beanstanden, dass sie der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung auch ermessensweise nicht erteilt hat. 9. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert hatte. Im Übrigen ist der Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt und ermöglicht dem Kantonsgericht eine Prüfung aller relevanter Fragen. Damit ist kein Grund ersichtlich, der eine Rückweisung der Beschwerde an den Regierungsrat im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin notwendig macht. Die Beschwerde ist demzufolge sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag vollumfänglich abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.