Wechsel der Mandatsperson
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.09.2023 810 23 86
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 86) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Wechsel der Mandatsperson Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin i.V. Agne Seputyte Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz Betreff Wechsel der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 3. April 2023) A. A.____, geboren 1985, leidet an einer hebephrenen Schizophrenie. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ für A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Aktuell umfasst die Beistandschaft folgende Bereiche: Gesundheit, Erwerbstätigkeit, Tagesstruktur, soziales Umfeld sowie administrative und finanzielle Angelegenheiten. Der Zugriff auf ihre Bankkonti wurde A.____ entzogen. Zudem bedürfen jegliche Dauerverträge sowie Verträge, die den Wert von Fr. 200.-- übersteigen, im Rahmen einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB zur Gültigkeit der Zustimmung der Mandatsperson. B. Seit Errichtung der Beistandschaft wurde die zuständige Mandatsperson dreimal gewechselt. Die im Jahr 2013 ernannte Beiständin D.____ wurde per 1. August 2016 durch E.____ ersetzt. Am 19. März 2019 erfolgte ein weiterer Wechsel und D.____ übernahm die Mandatsführung erneut. Nachdem A.____ ihren Wohnsitz verlegt und ausdrücklich um einen Wechsel der Mandatsperson ersucht hatte, wurde F.____ mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 24. März 2022 zur neuen Beiständin ernannt. C. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 beantragte A.____ einen Wechsel der Mandatsperson. D. Die KESB lehnte den Antrag auf Wechsel der Mandatsperson mit Entscheid vom 3. April 2023 ab. E. Am 20. April 2023 erhob A.____ gegen diesen Entscheid eine Beschwerde bei der KESB, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), weiterleitete. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 ordnete das Kantonsgericht gestützt auf § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) eine Vorverhandlung an. Diese konnte nicht durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin zur Vorverhandlung nicht erschienen ist. H. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB; §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 1.4 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel der Mandatsperson zu Recht mit Entscheid vom 3. April 2023 abgewiesen hat. 3.1 Im Entscheid vom 3. April 2023 stellt die Vorinstanz fest, dass aktuell keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen Wechsel der Mandatsperson rechtfertigen würden. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin seien auf die Krankheit der Letzteren zurückzuführen. Die hebephrene Schizophrenie (gem. Gutachten von G.____ vom 14. April 2021) verursache oftmals eine nicht der Realität entsprechende Sachverhaltswahrnehmung und Ambivalenz hinsichtlich der Mandatsperson. Die Beschwerdeführerin sei mitunter insbesondere aufgrund der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung der Beiständin unzufrieden. Es lägen keine glaubhaften Hinweise vor, dass die Mandatsperson ihr Amt nicht pflichtgemäss erfülle oder sich im Umgang mit der Beschwerdeführerin nicht angemessen verhalte. Schliesslich funktioniere die Zusammenarbeit zurzeit gut, was durch die E-Mail-Korrespondenz belegt werde. Die Beschwerdeführerin ersuche auch nach dem Antrag auf Wechsel der Mandatsperson bei der aktuellen Beiständin in zahlreichen Belangen um Hilfe, sodass keine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen könne. Da die Mandatsperson zudem über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten sowie Berufserfahrung verfüge, sei sie für das Amt der Beiständin geeignet. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Schreiben vom 20. April 2023 diverse Rügen auf. Sie macht zuerst geltend, im letzten Bericht der Beiständin stimme vieles nicht. Sie sei mit der Opferhilfe beider Basel in gutem Kontakt. Es habe auch nicht viele Wechsel der Mandatspersonen gegeben. Die erfolgten Wechsel seien aufgrund von Wohnsitzwechseln in andere Kantone notwendig und erklärbar gewesen, weil die Mandatspersonen ihre Aufgaben zum Teil nicht korrekt erfüllt hätten. Darüber hinaus bemängelt die Beschwerdeführerin, dass im letzten Bericht der Beiständin keine der folgenden positiven Entwicklungen aufgeführt seien: sie habe mit Unterstützung der Opferhilfe beider Basel Anzeigen verfasst und sie repariere ihre Zähne. Ebenso lasse sie ihre Narben entfernen. Keine der Mandatspersonen habe ihre Schulden beglichen, obwohl sie auf dem Konto noch Fr. 16'000.-- habe. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Drucks der Beiständin eine Anzeige wegen Vergewaltigung zurückziehen müssen. Zudem komme die Beiständin ihrem Wunsch nicht nach, ihr die ganze IV-Rente auszubezahlen, damit sie selbst die Kosten für das Telefon, Fernsehen und Festnetz begleichen könne. Die Beschwerdeführerin bemängelt zudem, dass die aktuelle Beiständin ihr nicht zuhöre. Ausserdem kenne sie die Beiständin von früher und habe diese jedoch in "schlechter Erinnerung". Des Weiteren habe die Mandatsperson sie zu sich ins Büro eingeladen, obwohl sie krank gewesen sei, und sie habe ihren Kontostand selbst erforschen und deswegen Druck auf die Beiständin ausüben müssen. Abschliessend hält die Beschwerdeführerin fest, die Mandatsperson halte nicht zu ihr und arbeite gegen sie. 3.3 Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 auf den angefochtenen Entscheid vom 3. April 2023. Ergänzend führt sie aus, dass insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin nicht gestört sei. Selbst wenn eine solche Störung angenommen würde, schaffe ein Wechsel der Mandatsperson nicht langfristig Abhilfe. Die bereits erfolgten Wechsel der Mandatspersonen würden diese Erkenntnis bestätigen. Schliesslich könne das Mandat auch deswegen nicht zur vollen Zufriedenheit der Beschwerdeführerin geführt werden, weil das gemeinsam Vereinbarte nach kurzer Zeit nicht mehr ihren Bedürfnissen entspreche. 4.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB kann das Amt eines Beistandes oder einer Beiständin von einer natürlichen Person ausgeübt werden, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist. Die Eignung ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf die Aufgaben der Mandatsperson. Die Frage der Eignung bedarf einer Bilanzierung der vorhandenen und fehlenden Fähigkeiten der Mandatsperson in Bezug auf Sozial-, Selbst-, Methoden- und Fachkompetenz für das konkrete Mandat (vgl. Daniel Rosch , in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 423 ZGB; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Oktober 2020 [ 810 20 140], E. 5.1 ). 4.2 Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die KESB den Beistand oder die Beiständin aus dem Amt, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung einer Mandatsperson kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Der KESB kommt bei der Beurteilung der Entlassung grosses Ermessen zu. Sie hat sich dabei nach den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person zu richten (BGE 143 III 65 E. 6.1). Es gilt dabei insbesondere eine Interessensabwägung zwischen den Interessen an der Weiterführung des Mandats und denjenigen an dessen Beendigung vorzunehmen. Konkret kann das Vorliegen grober Nachlässigkeiten (Urteil des BGer 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 4.5), Rollenkonflikte (Urteil des BGer 5A_860/2014 vom 14. Januar 2015), Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen und Persönlichkeitsverletzungen zur Entlassung der Mandatsperson führen (vgl. Yvo Biderbost , in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 8.394). Ein wichtiger Grund für die Entlassung einer Mandatsperson kann des Weiteren dann gegeben sein, wenn die verbeiständete Person generell das Vertrauen zur Mandatsperson verliert oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung besteht (BGE 143 III 65 E. 6.1; Urteil des BGer 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6). Beim geltend gemachten Grund der gestörten persönlichen Beziehung zum Beistand ist jedoch Vorsicht und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten, da derartige Schwierigkeiten oftmals in der grundlegenden Problematik des Schwächezustands der von der Massnahme betroffenen Person begründet sind (z.B. bei psychischen Beeinträchtigungen) und zu einer angeordneten Betreuung und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. Ein Wechsel der Mandatsperson ist in einer solchen Situation meist nicht zielführend, zumal die Störung resp. der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde (KGE VV vom 28. Oktober 2020 [ 810 20 140] E. 5.2 ; Urs Vogel , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK ZGB I, Basel 2022, N 24 f. zu Art. 421-424 ZGB). 5.1 In den Akten sind keine Indizien ersichtlich, die darauf hinweisen, dass die Beiständin persönlich nicht geeignet wäre, das Mandat zu führen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Beiständin von früher zu kennen und sie "in schlechter Erinnerung" zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der Mandatsübernahme ein Kennenlerngespräch zwischen ihr und der Beiständin stattgefunden hat und sie weder während des Gesprächs noch zu einem späteren Zeitpunkt je angegeben hat, die Mandatsperson bereits von früher zu kennen. Entsprechende Hinweise sind im Übrigen auch nicht aktenkundig. Hinsichtlich der fachlichen Eignung der Beiständin ist sodann festzustellen, dass es sich bei ihr um eine Sozialarbeiterin FH handelt, welche über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation zur Ausübung eines solchen Mandates ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Wegen fehlender Eignung kann in diesem Fall kein Wechsel der Mandatsperson erfolgen. 5.2 Der Rüge der Beschwerdeführerin, vieles stimme in dem letzten Bericht der Beiständin nicht, ist zu entgegnen, dass die Beiständin erst seit dem 1. April 2022 als Beiständin eingesetzt ist und noch gar keine Berichterstattung im Sinne von Art. 411 ZGB stattgefunden hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge auf die internen Rückmeldungen der Beiständin an die KESB Bezug nimmt, ist sie daran zu erinnern, dass entsprechende Rückmeldungen lediglich die subjektive Sichtweise einer Beiständin wiedergeben und der Betrachtungsweise der verbeiständeten Person nicht entsprechen müssen. Als unbegründet erweist sich im Übrigen der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beiständin habe positive Entwicklungen nicht berücksichtigt bzw. erwähnt. Vielmehr ist aktenkundig, dass die Beiständin der Beschwerdeführerin mehr Verantwortung übertragen hat, was die Beschwerdeführerin anlässlich einer Anhörung bei der KESB über die Zusammenarbeit mit der Beiständin bestätigt hat. 5.3 Die Beschwerdeführerin behauptet des Weiteren, dass die Beiständin sie unter Druck gesetzt habe, eine Anzeige wegen Vergewaltigung zurückzuziehen. Die Beiständin bestreitet diesen Vorwurf glaubwürdig und entgegnet, dass die Beschwerdeführerin offenbar eine Anzeige gegen ihren Ex-Freund wegen sexuellen Missbrauchs habe machen wollen und diesbezüglich auch eine anwaltliche Beratung über die Opferhilfe beider Basel erhalten habe. Da der Ex-Freund zwischenzeitlich fürsorgerisch untergebracht worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin aber selbst gegen eine Anzeige entschieden. 5.4 Die Beschwerdeführerin moniert ferner in finanzieller Hinsicht, dass die Beiständin ihre Schulden nicht abzahle, obwohl sie noch Fr. 16'000.-- auf dem Konto habe. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass die Ausgaben und Bedürfnisse der Beschwerdeführerin deren Einnahmen regelmässig übersteigen. Die Beschwerdeführerin generierte sodann in der Vergangenheit ohne Mitteilung an die Beiständin und die Sozialversicherungsanstalt selbständig Einkommen, was zu Rückforderungen bei den Ergänzungsleistungen führte. Aufgrund der aktuellen Situation ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über den laufenden Bedarf hinaus Einnahmen generieren könnte, die als Sparquote einer sukzessiven Schuldenrückzahlung dienen könnten. Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Beiständin aktuell von einer Schuldenrückzahlung absieht. 5.5 Des Weiteren teilt die Beschwerdeführerin ihren Wunsch mit, die ganze IV-Rente zu erhalten, damit sie selbst die Telefon-, TV- und Festnetzkosten bezahlen könne. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beiständin damit nicht einverstanden sei. Die bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und Art. 395 ZGB umfasst die Verwaltung des sämtlichen Einkommens sowie des Vermögens der Beschwerdeführerin. Zudem wurde ihr der Zugriff auf ihre Bankkonti entzogen. Jegliche Dauerverträge sowie Verträge, die den Wert von Fr. 200.-- übersteigen, bedürfen im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB zur Gültigkeit der Zustimmung der Beiständin. Die Beiständin führt in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 aus, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von ihrer angespannten finanziellen Lage habe, jedoch sich im Bereich der Ausgaben nicht beschränken könne. Folglich werde das Konto der Beschwerdeführerin monatlich regelmässig um Fr. 700.-- bis 800.-- überzogen (Aktennotiz KESB vom 25. November 2022). In der Stellungnahme vom 10. März 2023 merkt die Beiständin zudem an, dass sie aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin wohl auch in der Zukunft nicht in der Lage sein werde, weitere Betreibungen zu verhindern. Es ist evident, dass die bestehenden Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin notwendig sind. Eine Überweisung der vollen IV-Rente an die Beschwerdeführerin birgt offensichtlich eine erhebliche Gefahr ihrer weiteren Verschuldung. Nach dem Gesagten kann im Vorgehen der Beiständin keine Pflichtverletzung und somit auch kein wichtiger Grund erblickt werden, welcher einen Beistandswechsel gemäss Art. 423 ZGB rechtfertigen würde. 5.6 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin pauschal, die Beiständin höre ihr nicht zu, arbeite gegen sie und halte nicht zu ihr. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beiständin ihr Amt nicht pflichtgemäss erfüllen würde oder sich gegenüber der Beschwerdeführerin nicht angemessen verhalten würde. Vielmehr berücksichtigt die Beiständin - soweit möglich - die Wünsche der Beschwerdeführerin, wie z.B. den von ihr gewünschten Verzicht auf Besprechungen in ihrer Wohnung. Das Vertrauensverhältnis unterliegt aber einer Ambivalenz und hängt jeweils stark vom aktuellen Empfinden und vom psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ab. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeführerin sich neben der erwähnten Kritik an der Beiständin verschiedentlich auch positiv über sie äussert. 5.7 Abschliessend ist festzustellen, dass die Meinungsverschiedenheiten, Missverständnisse und Unzufriedenheit seitens der Beschwerdeführerin eindeutig das Resultat ihres Schwächezustands sind. Die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin zeigt, dass ihre Krankheit (hebephrene Schizophrenie) phasenweise eine von der Realität abweichende Wahrnehmung und ambivalentes Verhalten hervorruft (vgl. Berichte der früheren Beiständin im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. März 2021, Aktennotizen KESB B.____ vom 16. März 2021, 25. November 2022 und 21. Februar 2023). Dies bestätigt auch der Austrittsbericht I.____ vom 4. August 2020, wonach die Beschwerdeführerin inhaltlich in ihren Meinungen stark wechselhaft sei, sich in Gesprächen inhaltlich häufig widersprüchlich zeige und unrealistische/teils bizarre Einschätzungen von Kausalitäten aufzeige. Typisch für das Verhalten der Beschwerdeführerin ist auch der regelmässig wiederkehrende Wunsch nach Wechsel der Vertrauenspersonen. Gemäss den Verfahrensakten hat die Beschwerdeführerin seit 2016 mindestens drei Hausärzte gewechselt. Alleine im Jahr 2021 liess sie sich von drei verschiedenen Psychiaterinnen und Psychiatern behandeln. Bevor die Beschwerdeführerin den Antrag auf den Wechsel der Mandatsperson am 24. Februar 2023 stellte, wurde die Beistandsperson auf ihren Antrag seit 2013 dreimal gewechselt. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass die Anträge auf Mandatspersonenwechsel für die Beistände und die jeweilige KESB vollkommen überraschend kamen, da die Beschwerdeführerin kurze Zeit davor sich über die gute Zusammenarbeit berichtete (Eintrag Arbeitsrapport der früheren Beiständin vom 26. Februar 2021, Aktennotizen KESB B.____ vom 25. November 2022 und 21. Februar 2023; E-Mails der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2022 und 23. Februar 2023). Dass der Wunsch nach Wechsel der Bezugspersonen auf die krankheitsbedingte Ambivalenz der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass sie teils wieder zu den früheren Ärzten und Beiständen zurückkehrte, mit deren Leistungen sie sich vorher nicht zufrieden gezeigt hatte. Demnach ist festzustellen, dass sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin in der Problematik ihres Schwächezustands begründet sind und keine wichtigen Gründe für die Entlassung der Mandatsperson vorliegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2023 bewilligt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.