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810 23 24

Basel-Landschaft · 2022-12-22 · Deutsch BL

Mandatspersonenwechsel; Aufhebung der Platzierung; Umplatzierung; Nichteintreten (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde B.____ vom 22. Dezember 2022)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

E. 2 Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Mandatspersonenwechsel für ihren Sohn C.____ sowie auf dessen Rückplatzierung respektive Umplatzierung nicht eingetreten ist. 3.2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Mandatspersonenwechsel zeichne sich ein weiteres Mal durch die Weiterleitung pauschaler Vorwürfe subjektiver Natur aus, welche bereits im Detail behandelt worden seien. Da zusätzlich bereits ein Beschwerdeverfahren in Bezug auf diese Thematik hängig sei, sei auf den Antrag nicht einzutreten und die Kindsmutter erneut auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Ähnliches gelte in Bezug auf den erneuten Antrag auf Rückplatzierung respektive Umplatzierung von C.____. Auch diesbezüglich sei schon mehrmals begründet worden, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgen könne. C.____ scheine sich aktuell durch das Verhalten der Kindsmutter vermehrt in einem Loyalitätskonflikt zu befinden und auch die Geburt seines Bruders D.____ dürfte bei ihm für zusätzliche Verunsicherungen gesorgt haben. Diese Gegebenheiten bestünden jedoch unabhängig von der Unterbringung im Kinderheim E.____, und bei einer Änderung des Unterbringungsorts ausserhalb des mütterlichen Haushalts würde C.____ nur eine weitere Konstante entzogen werden, was seinen Leidensdruck nochmals zusätzlich erhöhen würde. Die Situation von C.____ sei zwar laufend zu überprüfen. Aktuell würden jedoch betreffend den Antrag auf Rückplatzierung respektive Umplatzierung keine genügenden Gründe vorgebracht, welche über die in den letzten Entscheiden der KESB ausführlich behandelten Gründe hinausgingen. Auch auf diesen Antrag sei somit nicht einzutreten. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz weigere sich, zur Kenntnis zu nehmen, dass im mütterlichen Haushalt keine Gefahren für den Sohn C.____ bestünden. Seit der Ausschaffung des Kindsvaters im August 2022 habe sich die Situation vollständig beruhigt. Im Weiteren führt sie aus, nicht alle Einschätzungen aus dem Helfernetzwerk hätten Eingang in die Akten gefunden. Vielmehr handle es sich um eine Negativsammlung zur Aufrechterhaltung einer ertragsmaximierten Unterbringung in einer als Aktiengesellschaft organisierten Einrichtung. Zudem verweist sie auf Aussagen einer langjährigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe, wonach sie ihre Kinder mit einer Begleitung gut betreuen könnte. Hinsichtlich des Mandatspersonenwechsels führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das zerrüttete Verhältnis zur Mandatsperson an. Weiter macht sie geltend, die Mandatsperson sei selbst um einen Wechsel bemüht und ein solcher scheitere nach Auskunft der Beiständin des Sohnes D.____ einzig aus Kapazitätsgründen. 3.2.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz zusammengefasst, die Beschwerdeführerin beschränke sich in ihren Ausführungen nicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Namentlich behaupte sie die Willkür des Nichteintretensentscheids, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Insofern sei fraglich, ob die Anforderungen an die Beschwerdebegründung erfüllt seien, zumal es sich nicht um eine Laienbeschwerde handle. Darüber hinaus präsentierten sich die pauschalen und unsubstantiierten Vorwürfe als nicht nachvollziehbar und aktenwidrig. Es bestünden mehrere rechtskräftige Entscheide, welche sich zu den Gründen für die Platzierung und die Ablehnung des Mandatsträgerwechsels geäussert hätten. Diese seien in gedrängter Form auch im angefochtenen Entscheid wiedergegeben worden. 3.3.1 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Lehre und Rechtsprechung dürfen an Antrag und Begründung namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein. Namentlich muss sie sich wenigstens in minimaler Form mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, damit ersichtlich wird, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (vgl. Lorenz Droese , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450; Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1; Michel Daum , in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl., Bern 2020, N 22 zu Art. 32). Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles ist nicht sachbezogen, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2; Daum , a.a.O., N 27 zu Art. 32). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde weitgehend die bereits im vor-instanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation. Sie macht geltend, dass das Vertrauensverhältnis zur Mandatsperson zerrüttet sei und deshalb eine neue Beistandsperson zu bestellen sei. Zudem habe sich die Situation im Haushalt der Beschwerdeführerin beruhigt, weshalb eine Rückplatzierung von C.____ vorzunehmen sei. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen, welche aus Sicht der Vorinstanz zum Nichteintreten auf die Anträge der Beschwerdeführerin führte, lässt sich der Beschwerde indes nicht entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Nichteintreten sei "willkürlich", unterlässt sie es, diese Rüge unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid zu begründen. Ebenfalls enthält die Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Vorinstanz keinerlei sachbezogene Begründung. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die Beschwerde in Bezug auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens den Anforderungen an die Begründung (E. 3.3.1 hiervor) zu genügen vermag und ob darauf eingetreten werden kann. Die Frage kann offenbleiben, da die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - ohnehin abzuweisen ist. 4.1 Wie bereits ausgeführt (E. 3.2.1 hiervor), ist die Vorinstanz auf die erneuten Anträge der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung nicht eingetreten, dass gleichgelagerte Anträge bereits mehrfach rechtskräftig abgewiesen worden seien und die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Gründe geltend mache, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. 4.2.1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_941/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, über welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.137/2006 vom 23. August 2006 E. 1). Die Anpassung geschieht von Amtes wegen, auf Anzeige oder auf Antrag der Betroffenen hin (vgl. Michelle Cottier , in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 2 zu Art. 313). 4.2.2 Gemäss den Akten stellte die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. August 2022 einen Antrag auf Mandatsträgerwechsel, wobei sie zur Begründung auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zur Beiständin verwies. Am 15. August 2022 beantragte die Beschwerdeführerin zudem die Aufhebung der Heimunterbringung von C.____. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Fremdplatzierung dem Kind schade und sie in der Lage sei, die Erziehung des Kindes mit der flankierenden Massnahme einer Familienbegleitung zu übernehmen. Ausserdem führte sie aus, dass sich die Übergänge zurück ins Kinderheim schwierig gestalteten. Die Vorinstanz wies die entsprechenden Anträge mit Entscheid vom 29. September 2022 ab. Sie legte hinsichtlich des Antrags auf Beistandswechsel einlässlich dar, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin gegen die Beiständin erhobenen Vorwürfe als unbegründet erachte und diese ihre Aufgaben ordnungsgemäss ausführe. Gleichzeitig erwog sie, dass bei geltend gemachtem Vertrauensverlust bzw. gestörter Beziehung zur Beistandsperson Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten sei, zumal diese Gründe vielfach Teil des Problems seien. Im Weiteren befasste sie sich ausführlich und unter Verweis auf das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 12. April 2022 mit der Angemessenheit der Heimunterbringung von C.____. Diesbezüglich führte sie aus, dass die Aufhebung der Fremdplatzierung aufgrund der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Betracht falle bzw. nachhaltige Verbesserungen in der Erziehungsfähigkeit voraussetzen würde. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, den Entscheid der Vorinstanz vom 29. September 2022 anzufechten. Stattdessen stellte sie bereits am 8. November 2022 erneute Anträge auf Wechsel der Mandatsperson und Überprüfung der Platzierung. In Bezug auf die Platzierung monierte die Beschwerdeführerin neu einen "strukturellen Zielkonflikt" dahingehend, dass das Kinderheim als gewinnorientierte Aktiengesellschaft organisiert sei, und ersuchte sinngemäss um eine alternative Unterbringung. Die genannten Anträge wurden von der Vorinstanz mit Entscheid vom 16. November 2022 abgewiesen. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihren Entscheid vom 29. September 2022 und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse vorbringe, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. In Bezug auf den Antrag auf Beistandswechsel verwies sie zusätzlich auf das hängige Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht (Verfahren Nr. 810 22 156 ). Ausserdem verneinte sie das Vorliegen eines Zielkonflikts hinsichtlich der Organisationsform des Kinderheims als Aktiengesellschaft, zumal damit die Qualität respektive Fachkompetenz der Institution nicht in Frage gestellt werde. Auch der Entscheid der Vorinstanz vom 16. November 2022 blieb unangefochten. 4.2.3 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal einen Wechsel der Mandatsperson für ihren Sohn sowie dessen Rückplatzierung bzw. Umplatzierung. Hinsichtlich des Antrags auf Mandatsträgerwechsel verwies sie "erneut auf die untragbare Situation" mit der Beiständin sowie auf angebliche "Kleiderspenden" der Beiständin "an der Mutter vorbei". Bezüglich des Antrags auf Rückplatzierung bzw. Umplatzierung führte sie insbesondere einen gescheiterten Übergang von C.____ ins Kinderheim an, bei welchem es sich um ein "Novum und um eine weitere Eskalationsstufe" handle. Ausserdem führte sie aus, der Vorinstanz sei bereits bekannt, dass das Kind im Heim leide, während im mütterlichen Haushalt keine Gefahr für das Kindeswohl drohe und eine weitere Unterbringung daher nicht erforderlich sei. Schliesslich verwies sie auf einen fragwürdigen Wortschatz von C.____ und machte geltend, dieser solle eine Ärztin geschlagen haben. Mit ihren Ausführungen erneuerte die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal ihre Einwände gegen die Mandatsperson und die Heimunterbringung ihres Sohns. Wie aufgezeigt (E. 4.2.2 hiervor), hatte sich die Vorinstanz mit den damit verbundenen Fragen bereits in früheren Entscheiden vertieft auseinandergesetzt und entsprechende Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. Eine diesbezügliche umfassende Neubeurteilung wäre somit lediglich für den Fall einer wesentlich veränderten Sachlage vorzunehmen gewesen. Eine solche wurde von der Vorinstanz zu Recht verneint. Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Mandatsträgerwechsel angeführten "Kleiderspenden" der Beiständin "an der Mutter vorbei" widerspiegeln im Wesentlichen das Misstrauen der Kindsmutter gegenüber der Mandatsperson. Dass das gestörte Verhältnis der Kindsmutter zur Beiständin ihres Sohns keinen Grund für einen Mandatsträgerwechsel darstellt, hatte die Vorinstanz jedoch bereits mehrfach und mit ausführlicher Begründung entschieden. Weiter ist festzustellen, dass der Wechsel der Mandatsperson Gegenstand des vor Kantonsgerichts hängigen Verfahrens Nr. 810 22 156 bildete, weshalb die Vorinstanz auf den Antrag auf Mandatsträgerwechsel auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht nicht eingetreten ist. Was den erneuten Antrag auf Rückplatzierung bzw. Umplatzierung anbelangt, so verwies die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage auf "bereits bekannte" Umstände, welche mithin von vornherein keine geänderte Sachlage begründen konnten. Der Vorinstanz war zudem bekannt, dass sich die Übergänge von C.____ ins Kinderheim schwierig gestalten (E. 4.2.2 hiervor), und geänderte Umstände lagen somit auch bezüglich des von der Beschwerdeführerin angeführten gescheiterten Übergangs von C.____ ins Kinderheim nicht vor. Dasselbe gilt in Bezug auf das geltend gemachte auffällige bzw. aggressive Sozialverhalten von C.____, welches im Gutachten der UPK ausführlich thematisiert worden war. Hinsichtlich der Frage des Unterbringungsorts ist festzustellen, dass die Vorinstanz bereits einen Antrag der Beschwerdeführerin auf (alternative) Unterbringung ausserhalb eines als gewinnorientierte Aktiengesellschaft organisierten Heims beurteilt hatte (E. 4.2.2 hiervor). Die Vorinstanz ist auf den Antrag auf Umplatzierung zudem insofern inhaltlich eingegangen, als sie ausführte, die von der Beschwerdeführerin angeführten Gegebenheiten bestünden unabhängig vom Kinderheim E.____ und C.____ würde mit der Änderung des Unterbringungsorts ausserhalb des mütterlichen Haushalts eine weitere Konstante entzogen, was seinen Leidensdruck zusätzlich erhöhen würde. Mit dieser schlüssigen Beurteilung setzt sich die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, zum wiederholten Mal die Organisationsform des Kinderheims als (gewinnorientierte) Aktiengesellschaft zu monieren. Wie ausgeführt (E. 4.2.2 hiervor), hat die Vorinstanz diesen Aspekt bereits beurteilt, ohne dass diesbezüglich geänderte Umstände ersichtlich sind. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Kantonsgericht neu auf Aussagen einer Sachbearbeiterin der Sozialhilfe sowie der Beiständin des Sohnes D.____ verweist, handelt es sich um Sachverhalte, welche sich nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids zugetragen haben und welchen hinsichtlich der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, grundsätzlich keine Relevanz zukommt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten - nicht weiter belegten - Einschätzungen bzw. Aussagen in Bezug auf die Fragen der Heimunterbringung und der Mandatsperson eine relevante Änderung der Sachumstände begründen könnten. 4.2.4 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz, auf die Anträge der Beschwerdeführerin mangels veränderter Sachlage nicht einzutreten bzw. diesbezüglich keine umfassende Neubeurteilung vorzunehmen und die unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit zu verweigern, nicht zu beanstanden.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 6.2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.05.2023 810 23 24

Mandatspersonenwechsel; Aufhebung der Platzierung; Umplatzierung; Nichteintreten (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde B.____ vom 22. Dezember 2022)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. Mai 2023 (810 23 24) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Antrag auf Mandatspersonenwechsel und Aufhebung der Platzierung bzw. Umplatzierung/Nichteintreten Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Claus Gawel, Rechtsanwalt gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz Betreff Mandatspersonenwechsel/Aufhebung der Platzierung/Umplatzierung/Nichteintreten (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde B.____ vom 22. Dezember 2022) A. A.____ ist die Mutter von C.____ (geb. 2017) und D.____ (geb. 2022). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 19. August 2019 wurde ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.____ entzogen und dieser wurde im Kinderheim E.____ (nachfolgend: Kinderheim) platziert. Zudem wurde für C.____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Zur Mandatsperson wurde F.____ ernannt. B. Mit Entscheid vom 24. Juni 2022 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen C.____ und A.____ bzw. den Kindseltern neu (Ziff. 1). Zudem wurde F.____ aus ihrem Amt als Beiständin entlassen und neu G.____ als Mandatsperson eingesetzt (Ziff. 3 und 6). Die von den Kindseltern, vertreten durch Dr. Claus Gawel, Rechtsanwalt, am 25. Juli 2022 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 22 156 ) in der Sache abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 9. August 2022 ersuchte A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Claus Gawel, Rechtsanwalt, bei der KESB um Ausweitung des Besuchsrechts sowie Errichtung einer Familienbegleitung. Ebenfalls beantragte sie am 11. August 2022 einen Wechsel der neu eingesetzten Beiständin. Mit Eingabe vom 15. August 2022 ergänzte sie diese Anträge dahingehend, dass die Heimunterbringung von C.____ aufzuheben bzw. eventualiter das Besuchsrecht auszuweiten sei. D. Die genannten Anträge wurden von der KESB mit Entscheid vom 29. August 2022 superprovisorisch und mit Entscheid vom 29. September 2022 definitiv abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dagegen keine Beschwerde erhoben. E. Mit Entscheiden vom 2. November 2022 und 16. November 2022 wies die KESB erneute Anträge von A.____ um Erweiterung des persönlichen Verkehrs, Wechsel der Mandatsperson sowie Überprüfung des Unterbringungsorts von C.____ ab. Die fraglichen Entscheide wurden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht angefochten. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 beantragte A.____ erneut die Aufhebung der Heimplatzierung von C.____ sowie einen Wechsel der Mandatsperson für C.____. Gleichentags ersuchte sie ergänzend um eine Verlegung von C.____ in ein anderes Heim, sofern dem Antrag um Beendigung der Unterbringung nicht entsprochen werde. G. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 trat die Vorinstanz auf die Anträge der Kindsmutter betreffend Mandatspersonenwechsel sowie Rückplatzierung respektive Umplatzierung von C.____ nicht ein (Ziff. 1). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und festgehalten, dass die Aufwändungen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen infolge Aussichtslosigkeit nicht von der unentgeltlichen Verbeiständung erfasst seien (Ziff. 2). H. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt das Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1); das Mandat der Beiständin für den Sohn C.____ sei per 31. Januar 2023 aufzuheben und der Vorinstanz sei aufzutragen, per 1. Februar 2023 eine geeignete Person als Beiständin im gleichen Aufgabenbereich zu bestellen (Ziff. 2); die Fremdplatzierung des Sohnes C.____ sei per 31. Januar 2023 aufzuheben (Ziff. 3); eventualiter sei per 1. Februar 2023 eine Umplatzierung in ein anderes Heim in einem der beiden Basler Halbkantone an drei Tagen pro Woche anzuordnen und für zwei Tage pro Woche eine Familienbegleitung einzurichten (Ziff. 4); der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren zu gewähren und der Unterzeichner sei ihr als Beistand beizuordnen (Ziff. 5). I. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. J. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde der Fall unter Beizug der Akten des Verfahrens Nr. 810 22 156 der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Mandatspersonenwechsel für ihren Sohn C.____ sowie auf dessen Rückplatzierung respektive Umplatzierung nicht eingetreten ist. 3.2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Mandatspersonenwechsel zeichne sich ein weiteres Mal durch die Weiterleitung pauschaler Vorwürfe subjektiver Natur aus, welche bereits im Detail behandelt worden seien. Da zusätzlich bereits ein Beschwerdeverfahren in Bezug auf diese Thematik hängig sei, sei auf den Antrag nicht einzutreten und die Kindsmutter erneut auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Ähnliches gelte in Bezug auf den erneuten Antrag auf Rückplatzierung respektive Umplatzierung von C.____. Auch diesbezüglich sei schon mehrmals begründet worden, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgen könne. C.____ scheine sich aktuell durch das Verhalten der Kindsmutter vermehrt in einem Loyalitätskonflikt zu befinden und auch die Geburt seines Bruders D.____ dürfte bei ihm für zusätzliche Verunsicherungen gesorgt haben. Diese Gegebenheiten bestünden jedoch unabhängig von der Unterbringung im Kinderheim E.____, und bei einer Änderung des Unterbringungsorts ausserhalb des mütterlichen Haushalts würde C.____ nur eine weitere Konstante entzogen werden, was seinen Leidensdruck nochmals zusätzlich erhöhen würde. Die Situation von C.____ sei zwar laufend zu überprüfen. Aktuell würden jedoch betreffend den Antrag auf Rückplatzierung respektive Umplatzierung keine genügenden Gründe vorgebracht, welche über die in den letzten Entscheiden der KESB ausführlich behandelten Gründe hinausgingen. Auch auf diesen Antrag sei somit nicht einzutreten. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz weigere sich, zur Kenntnis zu nehmen, dass im mütterlichen Haushalt keine Gefahren für den Sohn C.____ bestünden. Seit der Ausschaffung des Kindsvaters im August 2022 habe sich die Situation vollständig beruhigt. Im Weiteren führt sie aus, nicht alle Einschätzungen aus dem Helfernetzwerk hätten Eingang in die Akten gefunden. Vielmehr handle es sich um eine Negativsammlung zur Aufrechterhaltung einer ertragsmaximierten Unterbringung in einer als Aktiengesellschaft organisierten Einrichtung. Zudem verweist sie auf Aussagen einer langjährigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe, wonach sie ihre Kinder mit einer Begleitung gut betreuen könnte. Hinsichtlich des Mandatspersonenwechsels führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das zerrüttete Verhältnis zur Mandatsperson an. Weiter macht sie geltend, die Mandatsperson sei selbst um einen Wechsel bemüht und ein solcher scheitere nach Auskunft der Beiständin des Sohnes D.____ einzig aus Kapazitätsgründen. 3.2.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz zusammengefasst, die Beschwerdeführerin beschränke sich in ihren Ausführungen nicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Namentlich behaupte sie die Willkür des Nichteintretensentscheids, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Insofern sei fraglich, ob die Anforderungen an die Beschwerdebegründung erfüllt seien, zumal es sich nicht um eine Laienbeschwerde handle. Darüber hinaus präsentierten sich die pauschalen und unsubstantiierten Vorwürfe als nicht nachvollziehbar und aktenwidrig. Es bestünden mehrere rechtskräftige Entscheide, welche sich zu den Gründen für die Platzierung und die Ablehnung des Mandatsträgerwechsels geäussert hätten. Diese seien in gedrängter Form auch im angefochtenen Entscheid wiedergegeben worden. 3.3.1 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Lehre und Rechtsprechung dürfen an Antrag und Begründung namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein. Namentlich muss sie sich wenigstens in minimaler Form mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, damit ersichtlich wird, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (vgl. Lorenz Droese , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450; Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1; Michel Daum , in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl., Bern 2020, N 22 zu Art. 32). Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles ist nicht sachbezogen, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2; Daum , a.a.O., N 27 zu Art. 32). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde weitgehend die bereits im vor-instanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation. Sie macht geltend, dass das Vertrauensverhältnis zur Mandatsperson zerrüttet sei und deshalb eine neue Beistandsperson zu bestellen sei. Zudem habe sich die Situation im Haushalt der Beschwerdeführerin beruhigt, weshalb eine Rückplatzierung von C.____ vorzunehmen sei. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen, welche aus Sicht der Vorinstanz zum Nichteintreten auf die Anträge der Beschwerdeführerin führte, lässt sich der Beschwerde indes nicht entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Nichteintreten sei "willkürlich", unterlässt sie es, diese Rüge unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid zu begründen. Ebenfalls enthält die Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Vorinstanz keinerlei sachbezogene Begründung. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die Beschwerde in Bezug auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens den Anforderungen an die Begründung (E. 3.3.1 hiervor) zu genügen vermag und ob darauf eingetreten werden kann. Die Frage kann offenbleiben, da die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - ohnehin abzuweisen ist. 4.1 Wie bereits ausgeführt (E. 3.2.1 hiervor), ist die Vorinstanz auf die erneuten Anträge der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung nicht eingetreten, dass gleichgelagerte Anträge bereits mehrfach rechtskräftig abgewiesen worden seien und die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Gründe geltend mache, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. 4.2.1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_941/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, über welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.137/2006 vom 23. August 2006 E. 1). Die Anpassung geschieht von Amtes wegen, auf Anzeige oder auf Antrag der Betroffenen hin (vgl. Michelle Cottier , in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 2 zu Art. 313). 4.2.2 Gemäss den Akten stellte die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. August 2022 einen Antrag auf Mandatsträgerwechsel, wobei sie zur Begründung auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zur Beiständin verwies. Am 15. August 2022 beantragte die Beschwerdeführerin zudem die Aufhebung der Heimunterbringung von C.____. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Fremdplatzierung dem Kind schade und sie in der Lage sei, die Erziehung des Kindes mit der flankierenden Massnahme einer Familienbegleitung zu übernehmen. Ausserdem führte sie aus, dass sich die Übergänge zurück ins Kinderheim schwierig gestalteten. Die Vorinstanz wies die entsprechenden Anträge mit Entscheid vom 29. September 2022 ab. Sie legte hinsichtlich des Antrags auf Beistandswechsel einlässlich dar, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin gegen die Beiständin erhobenen Vorwürfe als unbegründet erachte und diese ihre Aufgaben ordnungsgemäss ausführe. Gleichzeitig erwog sie, dass bei geltend gemachtem Vertrauensverlust bzw. gestörter Beziehung zur Beistandsperson Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten sei, zumal diese Gründe vielfach Teil des Problems seien. Im Weiteren befasste sie sich ausführlich und unter Verweis auf das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 12. April 2022 mit der Angemessenheit der Heimunterbringung von C.____. Diesbezüglich führte sie aus, dass die Aufhebung der Fremdplatzierung aufgrund der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Betracht falle bzw. nachhaltige Verbesserungen in der Erziehungsfähigkeit voraussetzen würde. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, den Entscheid der Vorinstanz vom 29. September 2022 anzufechten. Stattdessen stellte sie bereits am 8. November 2022 erneute Anträge auf Wechsel der Mandatsperson und Überprüfung der Platzierung. In Bezug auf die Platzierung monierte die Beschwerdeführerin neu einen "strukturellen Zielkonflikt" dahingehend, dass das Kinderheim als gewinnorientierte Aktiengesellschaft organisiert sei, und ersuchte sinngemäss um eine alternative Unterbringung. Die genannten Anträge wurden von der Vorinstanz mit Entscheid vom 16. November 2022 abgewiesen. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihren Entscheid vom 29. September 2022 und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse vorbringe, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. In Bezug auf den Antrag auf Beistandswechsel verwies sie zusätzlich auf das hängige Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht (Verfahren Nr. 810 22 156 ). Ausserdem verneinte sie das Vorliegen eines Zielkonflikts hinsichtlich der Organisationsform des Kinderheims als Aktiengesellschaft, zumal damit die Qualität respektive Fachkompetenz der Institution nicht in Frage gestellt werde. Auch der Entscheid der Vorinstanz vom 16. November 2022 blieb unangefochten. 4.2.3 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal einen Wechsel der Mandatsperson für ihren Sohn sowie dessen Rückplatzierung bzw. Umplatzierung. Hinsichtlich des Antrags auf Mandatsträgerwechsel verwies sie "erneut auf die untragbare Situation" mit der Beiständin sowie auf angebliche "Kleiderspenden" der Beiständin "an der Mutter vorbei". Bezüglich des Antrags auf Rückplatzierung bzw. Umplatzierung führte sie insbesondere einen gescheiterten Übergang von C.____ ins Kinderheim an, bei welchem es sich um ein "Novum und um eine weitere Eskalationsstufe" handle. Ausserdem führte sie aus, der Vorinstanz sei bereits bekannt, dass das Kind im Heim leide, während im mütterlichen Haushalt keine Gefahr für das Kindeswohl drohe und eine weitere Unterbringung daher nicht erforderlich sei. Schliesslich verwies sie auf einen fragwürdigen Wortschatz von C.____ und machte geltend, dieser solle eine Ärztin geschlagen haben. Mit ihren Ausführungen erneuerte die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal ihre Einwände gegen die Mandatsperson und die Heimunterbringung ihres Sohns. Wie aufgezeigt (E. 4.2.2 hiervor), hatte sich die Vorinstanz mit den damit verbundenen Fragen bereits in früheren Entscheiden vertieft auseinandergesetzt und entsprechende Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. Eine diesbezügliche umfassende Neubeurteilung wäre somit lediglich für den Fall einer wesentlich veränderten Sachlage vorzunehmen gewesen. Eine solche wurde von der Vorinstanz zu Recht verneint. Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Mandatsträgerwechsel angeführten "Kleiderspenden" der Beiständin "an der Mutter vorbei" widerspiegeln im Wesentlichen das Misstrauen der Kindsmutter gegenüber der Mandatsperson. Dass das gestörte Verhältnis der Kindsmutter zur Beiständin ihres Sohns keinen Grund für einen Mandatsträgerwechsel darstellt, hatte die Vorinstanz jedoch bereits mehrfach und mit ausführlicher Begründung entschieden. Weiter ist festzustellen, dass der Wechsel der Mandatsperson Gegenstand des vor Kantonsgerichts hängigen Verfahrens Nr. 810 22 156 bildete, weshalb die Vorinstanz auf den Antrag auf Mandatsträgerwechsel auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht nicht eingetreten ist. Was den erneuten Antrag auf Rückplatzierung bzw. Umplatzierung anbelangt, so verwies die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage auf "bereits bekannte" Umstände, welche mithin von vornherein keine geänderte Sachlage begründen konnten. Der Vorinstanz war zudem bekannt, dass sich die Übergänge von C.____ ins Kinderheim schwierig gestalten (E. 4.2.2 hiervor), und geänderte Umstände lagen somit auch bezüglich des von der Beschwerdeführerin angeführten gescheiterten Übergangs von C.____ ins Kinderheim nicht vor. Dasselbe gilt in Bezug auf das geltend gemachte auffällige bzw. aggressive Sozialverhalten von C.____, welches im Gutachten der UPK ausführlich thematisiert worden war. Hinsichtlich der Frage des Unterbringungsorts ist festzustellen, dass die Vorinstanz bereits einen Antrag der Beschwerdeführerin auf (alternative) Unterbringung ausserhalb eines als gewinnorientierte Aktiengesellschaft organisierten Heims beurteilt hatte (E. 4.2.2 hiervor). Die Vorinstanz ist auf den Antrag auf Umplatzierung zudem insofern inhaltlich eingegangen, als sie ausführte, die von der Beschwerdeführerin angeführten Gegebenheiten bestünden unabhängig vom Kinderheim E.____ und C.____ würde mit der Änderung des Unterbringungsorts ausserhalb des mütterlichen Haushalts eine weitere Konstante entzogen, was seinen Leidensdruck zusätzlich erhöhen würde. Mit dieser schlüssigen Beurteilung setzt sich die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, zum wiederholten Mal die Organisationsform des Kinderheims als (gewinnorientierte) Aktiengesellschaft zu monieren. Wie ausgeführt (E. 4.2.2 hiervor), hat die Vorinstanz diesen Aspekt bereits beurteilt, ohne dass diesbezüglich geänderte Umstände ersichtlich sind. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Kantonsgericht neu auf Aussagen einer Sachbearbeiterin der Sozialhilfe sowie der Beiständin des Sohnes D.____ verweist, handelt es sich um Sachverhalte, welche sich nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids zugetragen haben und welchen hinsichtlich der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, grundsätzlich keine Relevanz zukommt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten - nicht weiter belegten - Einschätzungen bzw. Aussagen in Bezug auf die Fragen der Heimunterbringung und der Mandatsperson eine relevante Änderung der Sachumstände begründen könnten. 4.2.4 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz, auf die Anträge der Beschwerdeführerin mangels veränderter Sachlage nicht einzutreten bzw. diesbezüglich keine umfassende Neubeurteilung vorzunehmen und die unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit zu verweigern, nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 6.2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber