Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.
E. 4 Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'855.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.09.2023 810 23 21
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 21) Ausländerrecht Freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 6 Anhang I FZA trotz Sozialhilfeabhängigkeit Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Jgnaz Jermann, Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 50 vom 17. Januar 2023) A. Der portugiesische Staatsangehörige A.____ (geb. 1977) reiste im Februar 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Nach der obligatorischen Schulzeit betrieb er professionell Kampfsport, nahm an nationalen und internationalen Wettkämpfen teil, erteilte Kampfsportunterricht und finanzierte damit seinen Lebensunterhalt. Über eine Ausbildung verfügt er nicht. B. Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 13. Januar 2006 wurde A.____ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen/unter Obhut stehenden Person) und versuchter Nötigung, begangen im Jahr 2004, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. C. Im Jahr 2011 musste er seine Karriere als Profisportler aus gesundheitlichen Gründen beenden und war nur noch als Trainer tätig. Bis im Jahr 2014 arbeitete er in seinem eigenen Trainingscenter. D. Am 24. Februar 2014 verübte A.____ in Begleitung mehrerer maskierter Personen einen Überfall auf das Sportcenter B.____ von C.____ und forderte diesen zum Kampf auf. Im Nachgang zu diesem Vorfall musste er sein Trainingscenter aus wirtschaftlichen Gründen schliessen. Seither war er nicht mehr erwerbstätig. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2018 wurde A.____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung (zum Nachteil von C.____), Angriffs, mehrfacher Freiheitsberaubung sowie einfacher Körperverletzung (zum Nachteil von D.____) zu einer teilbedingt vollziehbaren Strafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe verurteilt. Diese Strafe wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 21. Februar 2020 auf 2 Jahre, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, reduziert (sog. "E.____-Prozess"). E. Vom 9. Februar 2018 bis 30. April 2022 wurde A.____ von der Sozialhilfebehörde F.____ mit Leistungen im Umfang von Fr. 96'410.55 unterstützt. Seit dem 1. Mai 2022 bezieht er Sozialhilfe von der Soziallhilfebehörde G.____. Mit Verfügung vom 16. März 2021 verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeiten im Rahmen einer Vollzeitstelle zumutbar seien. Bis zum 9. Mai 2022 wies er 8 Betreibungen im Umfang von Fr. 12'380.85 sowie 13 Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 70'375.65 auf. F. Nachdem A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung gewährt worden war, widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht (AfMB) am 29. August 2022 die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es eine Ausreisefrist bis spätestens am 29. September 2022 ansetzte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ - namentlich auch in Bezug auf die vorausgesetzte hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - erfüllt seien. Ein Härtefall sei nicht ersichtlich und da er sich nicht an die schweizerische Rechtsordnung gehalten habe und wirtschaftlich nicht integriert sei, werde ihm die Niederlassungsbewilligung auch nicht ermessensweise belassen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich insgesamt als verhältnismässig. G. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2023-50 vom 17. Januar 2023 ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz innert dreissig Tagen ab Rechtskraft des RRB zu verlassen habe. Zur Begründung führte er zunächst aus, dass A.____ seit 2015 nicht mehr erwerbstätig sei und aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit über keinen Anspruch gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) verfüge. Das FZA regle in Art. 12 Abs. 6 zwar, dass einer selbständig erwerbstätigen Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden dürfe, weil sie aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe. Da es A.____ in den letzten acht Jahren nicht gelungen sei, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen, könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig sein werde, weshalb er auch gestützt auf die vorstehende Regelung keinen Anspruch auf Aufenthalt ableiten könne. Wenn er sich auf das Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufe, weil er aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können, könne ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dieser Anspruch setze eine dauernde Arbeitsunfähigkeit voraus, die vorliegend nicht gegeben sei, da er grundsätzlich arbeitsfähig sei, wenn auch nicht in seiner angestammten Tätigkeit. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA regle die Aufenthaltsberechtigung von Personen ohne Arbeitnehmerstatus und setze unter anderem voraus, dass die Person keine Sozialhilfe beanspruchen müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Zusammenfassend könne sich A.____ somit vorliegend nicht auf das FZA berufen. Demgegenüber könne er sich auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen, wobei dieses nicht absolut gelte. Er habe den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen und nicht aufgrund der Schuldensituation) sowie der Sozialhilfeabhängigkeit gesetzt. Der Widerruf der Niederlassung und die Wegweisung von A.____ seien offensichtlich geeignet, um die fremdenpolizeilichen Interessen zu verfolgen. Demgegenüber sei die Erforderlichkeit der verfügten Anordnungen in Bezug auf die Widerrufsgründe der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe sowie des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gegeben, da er seit 2014 nicht mehr straffällig geworden sei und damit sein Verhalten nachhaltig verbessert habe. In Bezug auf den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erachtete der Regierungsrat die ergriffenen Massnahmen als erforderlich, weil A.____ seit 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, obwohl dies möglich gewesen wäre. Es seien keine anderen Massnahmen ersichtlich, welche zu einer Beendigung der Sozialhilfeabhängigkeit führen könnten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung würden sich deshalb als zulässig und verhältnismässig erweisen. H. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 hat A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den RRB vom 17. Januar 2023 erhoben. Er beantragt, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und dementsprechend festzustellen, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge. Eventualiter sei er zu verwarnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In seiner Beschwerdebegründung vom 22. März 2023 macht er geltend, dass er sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und vergangenen selbständigen Erwerbstätigkeit ohne weiteres auf ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA berufen könne. Folglich würden die nationalrechtlichen Widerrufsgründe keine Anwendung finden. Das Bundesgericht habe sich noch nicht mit der konkreten Frage auseinandergesetzt, ob ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA bei temporärer Beendigung der Erwerbstätigkeit aufgrund langer Therapie und Heilungszeit bestehe oder nicht. Die in den vergangenen zehn Jahren durchgeführten Knie-Arthroskopien würden es voraussichtlich ermöglichen, dass er künftig wieder als Trainer werde arbeiten können. Auch wenn die IV-Stelle von der Möglichkeit einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% ausgegangen sei, dürfe nicht übersehen werden, dass er in den vergangenen Jahren aufgrund der konkreten Situation nicht in der Lage gewesen sei, eine entsprechende hypothetische Erwerbstätigkeit tatsächlich umzusetzen. Aufgrund der unzähligen medizinischen Eingriffe wäre er immer nur für wenige Wochen einsatzfähig gewesen und unter diesen Voraussetzungen hätte ihn niemand angestellt. Es komme hinzu, dass er keine Ausbildung habe und weitestgehend Legastheniker sei und deshalb bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen sei. Auch einfache Hilfstätigkeiten seien zumeist mit dem Tragen schwerer Lasten verbunden, was für ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich gewesen sei. Das Verbleiberecht dürfe einzig im Sinne von Art. 5 FZA eingeschränkt werden, was von der Vorinstanz aufgrund der Verneinung des Verbleiberechts jedoch nicht geprüft worden sei. Dieses würde vorliegend einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entgegenstehen. Auf das vom AfMB angeführte Urteil aus dem Jahr 2006 dürfe nicht mehr abgestellt werden, da es sich seit sechs Jahren nicht mehr im Strafregister befinde. Seine Verurteilung im Februar 2020 rechtfertige eine Entfernungsmassnahme nicht, weil von ihm keine konkrete und gegenwärtige Gefahr ausgehe, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, habe keinen Anlass für die Annahme einer ungünstigen Prognose gesehen und die Rückfallgefahr damit verneint. Die Vorinstanz könne keine davon abweichende eigenständige Risikoanalyse vornehmen, sondern habe sich auch an diese Erkenntnis zu halten. Im Sinne einer Eventualerwägung sei zu betonen, dass er sich unmittelbar auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen könne und eine Wegweisung nicht erforderlich sei, um ihn von zukünftigen Straftaten abzuhalten, was auch die Vorinstanz festgehalten habe. Demgegenüber solle gemäss den Ausführungen der Vorinstanz eine Wegweisung aufgrund des lang anhaltenden und mittlerweile hohen Sozialhilfebezugs von rund Fr. 100'000.-- verhältnismässig sein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine weniger weitreichende Massnahme nicht zielführend gewesen wäre. Er sei vorgängig nie verwarnt worden. Eine Rückstufung sei nicht in Erwägung gezogen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Wegweisung aufgrund der ihm zum Vorwurf gemachten vorgängig begangenen Straftaten nicht erforderlich sei, eine solche aber aufgrund der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit gerechtfertigt sein solle. Im Falle des Entzugs der Niederlassungsbewilligung aufgrund langanhaltender Sozialhilfeabhängigkeit sei zwingend vorgängig eine Verwarnung auszusprechen. Mangels Aussprechens einer Verwarnung verstosse der angefochtene Beschluss gegen Bundesrecht (Art. 8 EMRK und Art. 96 i.V.m. Art. 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005). I. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung vom 19. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, dass beim Beschwerdeführer keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege, welche ihm ein Verbleiberecht verschaffen könne. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer in den zwischen den Operationen liegenden Zeiträumen von jeweils 6 bis 15 Monaten arbeiten können, was er nicht getan habe. Er hätte zumindest befristete oder saisonale Anstellungen oder Anstellungen in einem Teilzeitpensum suchen können. Entgegen seiner Darstellung seien einfache Hilfstätigkeiten nicht zwingend mit dem Tragen schwerer Lasten verbunden. Auch keine andere Bestimmung des FZA sei vorliegend einschlägig, weshalb sich der Beschwerdeführer darauf nicht berufen könne. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung stütze sich somit auf Landesrecht. Seine Sozialhilfeabhängigkeit sei aufgrund seiner jahrelangen Passivität bei der Stellensuche und der Fokussierung auf eine Tätigkeit als Kampfsportlehrer verschuldet. Der Beschwerdeführer sei im September 2020 vom AfMB auf seine ungenügende wirtschaftliche Integration hingewiesen worden, habe sich jedoch nicht durchringen können, sein Verhalten zu ändern. Auch die in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Wegweisung habe zu keiner Verhaltensänderung geführt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine Verwarnung nicht zielführend gewesen wäre. Die Wegweisung erweise sich demzufolge als verhältnismässig. J. Seit dem 1. Mai 2023 arbeitet der Beschwerdeführer als Trainer im Trainingscenter seiner Lebensgefährtin in einem Pensum von 20% (vgl. Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2023). K. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen und festgehalten, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. L. Mit Eingabe vom 31. August 2023 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss aktuelle Belege betreffend seine Einkommens- und Vermögenssituation ein. Die Honorarnote datiert ebenfalls vom 31. August 2023. Am 5. September 2023 reichte er eine Kopie seines arbeitsrechtlichen Zusatzvertrags per 1. September 2023 ein. M. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin des Regierungsrats teil. Der Beschwerdeführer reicht anlässlich der heutigen Parteiverhandlung eine weitere Honorarnote, datierend vom 19. September 2023, ein. Die Parteien halten an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess-ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Zu prüfen ist, ob auf alle Vorbringen einzutreten ist. Nach § 6 Abs. 2 VPO können die Parteien neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen. § 16 Abs. 1 VPO statuiert sodann, dass das Gericht, bevor es entscheidet, alle erheblichen Vorbringen der Parteien würdigt. Nach § 16 Abs. 2 VPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Der Beschwerdeführer reichte dem Kantonsgericht im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen Bericht der H.____ vom 14. März 2023 sowie seine Arbeitsverträge vom 1. Mai 2023 und 1. September 2023 ein. Diese Noveneingaben können grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf das FZA begründen. Sie sind neue Beweismittel und der Beschwerdeführer konnte diese bzw. letztere aufgrund seiner zuvor bestehenden und belegten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% nicht früher einreichen. Dass das Einreichen dieser Belege früher möglich gewesen wäre, behauptet der Beschwerdegegner denn auch zu Recht nicht. Diese echten tatsächlichen Noven wurden ohne Verzug vorgebracht und sind dementsprechend nachfolgend zu berücksichtigen. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax/Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, § 9, Rz. 9.162 ff.). 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Portugal keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz. Für Staatsangehörige der Mitgliederstaaten der Europäischen Union (EU) hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das Ausländergesetz eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). 4.4 Als portugiesischer Staatsangehöriger fällt eine Anwendung des FZA grundsätzlich in Betracht. Konkret zu prüfen ist, ob die Tätigkeit als Trainer gemäss den Arbeitsverträgen vom 1. Mai 2023 resp. 1. September 2023 dem Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA verleiht bzw. er gestützt auf diese grundlegende Sachverhaltsänderung über einen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruch verfügt. Kann sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU auf ein aus dem FZA fliessendes Anwesenheitsrecht berufen, kommt ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleich, weshalb der Bewilligungsentzug den Anforderungen dieses Abkommens zu genügen hat (BGE 139 II 121 E. 5.3). 4.5 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen sei. Ihr zufolge sei der Beschwerdeführer weder als Arbeitnehmer gemäss Art. 6 Anhang I FZA einzustufen, wie sie heute ausführt, noch erfülle er die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA. Er könne sich auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage berufen, welche ihm ein Recht auf Aufenthalt gestützt auf das FZA einräumen würde. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. 4.6 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. Die Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr kann sich aus einem befristeten Arbeitsvertrag ergeben. Bei solchen Verträgen und allen unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen ist in Übereinstimmung mit dem EWG-Recht eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von fünfjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen ( Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 zu Art. 6 Anhang I FZA). 4.7 Nach der Rechtsprechung kann nur dann von einem Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit verbundenen Status ausgegangen werden, wenn der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3). Auf den zeitlichen Umfang der Aktivität und die Höhe des Lohnes oder die Produktivität kommt es grundsätzlich nicht an. Damit schliessen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen unterhalb des Existenzminimums das Vorliegen eines Arbeitnehmers im Sinne des FZA nicht aus. Erforderlich ist jedoch quantitativ und qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.2.2; Spescha , a.a.O., N 1 zu Art. 6 Anhang I FZA). 5.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft gemäss FZA nicht erfülle. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November 2021, welches sich auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 stützt, in welchem dieses entschieden habe, dass eine Teilzeitbeschäftigung, welche ein monatliches Einkommen von bloss ungefähr Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- einbringe, als marginal und nebensächlich anzusehen sei und folglich kein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA darstelle. Die Vorinstanz geht zudem davon aus, dass es sich bei den eingereichten Arbeitsverträgen um Gefälligkeitsverträge handle. Die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers würde lediglich eine Umverteilung des gemeinsamen Budgets des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin bedeuten. Mit anderen Worten fehle der Lebensgefährtin, was der Beschwerdeführer verdiene. Ferner vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die aktuelle Anstellung einzig aufgrund des Drucks des vorliegenden Verfahrens aufgenommen habe. Das Pensum sei sehr gering, d.h. selbst unter dem Druck des Verfahrens sei es ihm nicht gelungen, sich um eine echte tatsächliche Arbeitstätigkeit zu bemühen, obwohl es ihm grundsätzlich möglich wäre, in einer leidensadaptierten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum tätig zu werden. Damit könne er sich nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA sei nicht einschlägig. 5.2 Der Beschwerdeführer führt an der heutigen Parteiverhandlung aus, dass er sich seit rund einem Jahr keinem operativen Eingriff mehr habe unterziehen müssen, nachdem seine beiden Knie mit Prothesen ausgestattet worden seien. Zuvor sei er immobil gewesen, er habe weder stehen noch laufen können. Bei der letzten, ungefähr sechs Wochen zurückliegenden Untersuchung sei Dr. med. I.____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von einer Arbeitsfähigkeit von 80% ausgegangen. Er selber fühle sich in der Lage, eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 100% aufzunehmen. Eine solche Anstellung zu finden, gestalte sich für ihn jedoch als schwierig, da er die Schulzeit nach acht Jahren beendet habe, über keine Ausbildung verfüge und sich seine gesamte bisherige Karriere im Bereich Leistungssport bewegt habe. Sein aktuelles Pensum könne er aufgrund von bei der Arbeitgeberin liegenden Gründen aktuell nicht erhöhen, dies sei aber künftig beabsichtigt. Er bekräftigt, sich von der Sozialhilfe lösen zu wollen und weist erneut darauf hin, dass dies in den vergangen fünf Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Er habe sich jährlich mindestens zwei bis drei Operationen unterziehen müssen und bei dieser Ausgangslage hätte ihn niemand eingestellt. Das aktuelle Einkommen reiche knapp aus, um sein Existenzminimum zu decken und eine vollständige Ablösung von der Sozialhilfe werde in den nächsten Wochen oder Monaten folgen. 5.3 Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung. Seit dem Jahr 2014 bis zum 1. Mai 2023 ist er keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Wie den Akten entnommen werden kann, erzielte er im Rahmen seines Pensums von 20% einen Nettolohn von monatlich Fr. 870.--. Seit dem 1. September 2023 arbeitet er im Umfang von 39% und konnte sein Einkommen folglich fast verdoppeln. Aus den Akten ergibt sich, dass sich das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 2'053.40 beläuft (vgl. Verfügung der Sozialhilfebehörde G.____ vom 14. Dezember 2022), wobei dem Beschwerdeführer jeweils Fr. 1'488.50 und Dritten Fr. 564.90 ausbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer erhielt von der Sozialhilfebehörde G.____ für den Monat Mai 2023 eine Auszahlung in der Höhe von Fr. 1'188.50 und für den Monat Juni 2023 eine solche in der Höhe von Fr. 468.50 (vgl. Kontoauszüge der Postfinance vom 1. Juni 2023 resp. 1. Juli 2023). Wenn der Regierungsrat in diesem Zusammenhang ausführt, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichende Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, so trifft dies zwar zu. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.7 hiervor), sind für das Vorliegen eines relevanten Anstellungsverhältnisses der zeitliche Umfang der Tätigkeit, die Höhe des Lohnes und die Produktivität der betroffenen Person für sich allein jedoch nicht massgebend. Der Beschwerdeführer dürfte aufgrund des erhöhten Arbeitspensums aktuell ein Einkommen von ungefähr Fr. 1'700.-- netto erzielen. Gemäss heutiger Aussage arbeitet der Beschwerdeführer ca. drei Stunden täglich, leitet Kurse und betreut Klienten, je nachdem eine Stunde morgens und zwei Stunden abends oder umgekehrt. Damit verrichtet er seine Tätigkeit regelmässig, was praxisgemäss zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, auch wenn er damit quantitativ nur ein geringes Einkommen zu erwirtschaften vermag. Zudem konnte die Sozialhilfeunterstützung seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit deutlich reduziert werden bzw. ist davon auszugehen, dass diese künftig allenfalls sogar beendet werden kann. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Anstellung bei seiner Lebensgefährtin lediglich zu einer Umverteilung der finanziellen Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin führe und es sich ohnehin um Gefälligkeitsverträge handle. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin angestellt ist, auf das Vorliegen von Gefälligkeitsverträgen geschlossen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass seine Lebensgefährtin seit Jahren im selben Berufszweig arbeitstätig ist, der Beschwerdeführer langjährig erwerbslos war, die Lebensgefährtin ein eigenes Fitnessstudio betreibt und somit in der Lage ist, dem Beschwerdeführer einen Wiedereinstieg in die Berufsbranche zu ermöglichen. Dass die Anstellung erst vor wenigen Monaten erfolgen konnte, lässt sich mit seinem Gesundheitszustand und insbesondere mit dem Bericht der H.____ vom 14. März 2023 erklären. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Anstellung bei seiner Lebensgefährtin plausibel. Überdies wurde der Lohn nachweislich ausbezahlt. Wenn die Vorinstanz ausführt, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als nebensächlich und marginal qualifiziert werden müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat in dem von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Fall eine Arbeitstätigkeit, mit der lediglich Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- pro Monat erzielt wurden, zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft als nicht hinreichend beurteilt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch massgeblich vom dortigen Fall. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer erzielte Lohn das vorstehend angeführte Einkommen bereits in den ersten Monaten überstieg und seit September 2023 sogar um ein Mehrfaches. Weiter hat der Beschwerdeführer in Abgrenzung zum erwähnten Fall neben seinen Arbeitsverträgen auch Lohnabrechnungen und Kontoauszüge vorgelegt und damit - wie vorstehend ausgeführt - den Beweis erbracht, dass sein Lohn ausbezahlt wurde. Zudem hat er anlässlich der heutigen Parteiverhandlung den Umfang und Inhalt seiner Arbeitsleistung dargelegt. Schliesslich ist zu beachten, dass seine Anstellung unbefristet und zu einem fixen Prozentsatz und Lohn erfolgte. 5.4 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und die erwähnten Belege ist davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit um eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung handelt, welche seinen Status als Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinn begründet. Somit kann er sich auf Art. 6 Anhang I FZA berufen und das FZA kommt vorliegend zur Anwendung. Da eine Rechtsgrundlage für einen Aufenthaltsanspruch hinreichend ist, kann auf die Prüfung weiterer Anspruchsgrundlagen verzichtet werden. 6.1 Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt; Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) vom 22. Mai 2002 bestimmt, dass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA Art. 63 AIG gilt. Ist einer der in Art. 63 AIG niedergelegten Widerrufsgründe erfüllt, stellt sich weiter die Frage, ob dem Widerruf das FZA entgegensteht und ob die Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2020 vom 26. August 2020 E. 3.2). 6.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AIG); die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b) oder die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Zunächst ist auf den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe einzugehen. Als "längerfristig" gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5). Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AIG erfüllt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers kommt einer Beschränkung seiner aus dem FZA fliessenden Rechte gleich und demzufolge kann er sich auf Art. 5 Anhang I FZA berufen. 6.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Weitere Präzisierungen finden sich vor allem in der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern; auf diese wird in Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA Bezug genommen. Nach der an die Praxis des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die betreffende ausländische Person voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 129 II 215 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2020 vom 26. August 2020). Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; BGE 136 II 5 E. 4.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_485/2014 vom 22. Januar 2015 E. 2.2). Als schwerwiegende Rechtsgüterverletzungen gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. März 2015 [ 810 14 328] E. 5 ). 6.4 Wie soeben dargelegt, darf eine strafrechtliche Verurteilung im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA mitberücksichtigt werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht ist zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend, kommt es bei Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA doch wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs relevanten Kriterien zutreffend dargelegt und gewürdigt. Sie ist gestützt auf Landesrecht zum Schluss gekommen, dass sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AIG und Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als unverhältnismässig erweisen würde. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist zu verweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, auferlegt dieser doch zusätzliche Schranken. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung fällt damit ausser Betracht. 6.5 Ferner hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit als erfüllt betrachtet und die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bejaht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme gestützt auf diesen Widerrufsgrund verhältnismässig erscheint, namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3). Zudem kann eine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit, welche (auch im Zusammenspiel mit anderen Ursachen) zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt hat, der betroffenen Person nicht unbesehen zum Vorwurf gemacht werden. "Nicht unbesehen" meint, dass die Umstände des Einzelfalls gebührend gewürdigt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5). Vorliegend ist fraglich, ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund der grundlegenden Sachverhaltsänderung und mit Blick auf die Dauerhaftigkeit bejaht werden könnte und ob dem Beschwerdeführer, wie dies die Vorinstanz geltend gemacht hat, bei der geschilderten Ausgangslage tatsächlich vorgeworfen werden kann, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachging oder keine Anstellung gesucht hat, sich nicht umorientierte bzw. sich nicht um eine seinem Gesundheitszustand angepasste Erwerbstätigkeit bemüht hat. Insbesondere gestützt auf den Bericht der H.____ vom 14. März 2023 ist zweifelhaft, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, weil diese massgeblich auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Wie es sich genau damit verhält, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, weil ein Widerruf gestützt auf die bestehende Sozialhilfeabhängigkeit vor dem FZA nicht standhält, was nachfolgend aufzuzeigen ist. 6.6 In der Lehre ist umstritten, ob ein Anspruch nach Art. 6 Anhang I FZA infolge So-zialhilfeabhängigkeit erlöschen kann. Andreas Zünd und Arthur Brunner vertreten die Auffassung, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit auf Arbeitnehmer der EU und EFTA und ihre Familienangerhörigen nicht anwendbar sei (vgl. Andreas Zünd/Arthur Brunner , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], a.a.O., Rz. 10.81). Auch Valerio Priuli etwa spricht sich dagegen aus und hält fest, dass wirtschaftliche Zwecke als Rechtfertigungsgründe für eine Beschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber Arbeitnehmenden gänzlich ausser Betracht fallen sollten ( Valerio Priuli , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 5 Anhang I FZA). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein Anspruch gemäss Art. 6 Anhang I FZA fortbesteht, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit erst nach der Wohnsitznahme und als Folge einer Krankheit eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 4.2). In einem jüngeren Entscheid hat das Bundesgericht entschieden, dass, solange ein Arbeitnehmer eines Vertragsstaates des FZA in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (E. 4.6 f. hiervor) nachgeht und gestützt hierauf über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt, seine Sozialhilfeabhängigkeit indessen kein Grund ist, eine gültige ausländerrechtliche Bewilligung zu widerrufen und den Aufenthalt zu beenden (Urteil des Bundesgerichts 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 5.2). 6.7 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2018 sozialhilfeabhängig, d.h. also lange nach der Wohnsitznahme in der Schweiz. Gestützt auf die eingereichten Belege und Arztzeugnisse erfolgte die Sozialhilfeabhängigkeit als Folge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche ihn quasi immobilisiert haben (vgl. Bericht der H.____ vom 14. März 2023). Wie vorstehend dargelegt (E. 5.4), erfüllt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Arbeitnehmereigenschaft und sein aktueller geringer Sozialhilfebezug kann bei der geschilderten Ausgangslage und insbesondere mit Blick auf vorstehend dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen. Die vorstehenden Erwägungen führen zum Ergebnis, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht vereinbar ist und damit eine Beschränkung der Freizügigkeitsrechte nicht zulässig ist. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- der unterliegenden Vorinstanz auferlegt. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seinen Honorarnoten vom 31. August 2023 und 19. September 2023 einen Aufwand von gesamthaft 10.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 391.90 geltend, was angemessen ist. Für die heutige Parteiverhandlung sind zusätzlich 2 Stunden zum selben Ansatz hinzuzurechnen. Demgemäss hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'855.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. 7.3 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 50 vom 23. Januar 2023 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'855.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.