Anpassung von Kindesschutzmassnahmen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter und Vater von D.____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
E. 3 Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit einerseits der Aufrechterhaltung des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers über D.____ und andererseits der Platzierung von D.____ im Schulheim G.____ zu prüfen. 4.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 und 141 III 328 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung gehören zum Kindeswohl die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5P.83/2006 vom 3. Mai 2006 E. 4.1 jeweils mit Hinweisen). Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; Yvo Biderbost , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 4. Auflage, Zürich 2023, N 9 zu Art. 307 ZGB; Peter Breitschmid , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 18 zu Art. 307 ZGB). 4.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Wegnahme ist entsprechend nur zulässig, wenn ʺder Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werdenʺ und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären Massnahmen unterstreicht ( Breitschmid , a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Mit anderen Worten ist die Entziehung der elterlichen Obhut respektive des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 jeweils mit Hinweisen). Die Dauer der Massnahme richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die Massnahme ist aufzuheben, beziehungsweise abzuändern, wo sie nicht mehr geboten (und daher nicht mehr verhältnismässig) ist ( Breitschmid , a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZGB). 5.1 Die Vorinstanz begründet die mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Massnahmen im Wesentlichen mit der komplexen psychosozialen Situation von D.____, welche mit Schulabsentismus, erfolglosen Interventionen und gesundheitlichen Problemen der Jugendlichen einhergehe. Unter diesen Umständen sei eine pädagogische sowie therapeutische Struktur notwendig, welche gleichzeitig eine vertiefte Abklärung im Hinblick auf die bestehenden Bedürfnisse, die Vermittlung von Bewältigungsstrategien sowie die Bestärkung und Erschliessung neuer Ressourcen ermögliche. Die Fachpersonen der Beobachtungsstation würden deswegen eine Institution mit interner Beschulung im kleineren Rahmen als beste Lösung für die weitere Entwicklung von D.____ empfehlen. Die Integration von Schule und Wohnen gewährleiste den zusätzlichen Halt und Struktur in einem kompakten sozialen Umfeld, was die Alltagsbewältigung für D.____ massgeblich erleichtern könne. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei insbesondere vor dem Hintergrund verfügt worden, dass freiwillige Lösungen in der Vergangenheit am Willen von D.____ gescheitert seien. Die Jugendliche habe die Kindseltern beeinflussen können, worauf diese ein ambivalentes Verhalten gezeigt hätten. Die behördliche Platzierung erschwere die nach wie vor vorhandene elterliche Instrumentalisierung und erlaube es den Eltern, sich noch mehr auf die eigentlichen Bedürfnisse von D.____ zu fokussieren. In Anbetracht der erst kürzlich erfolgten Abklärungen, des bevorstehenden Neustarts, der nach wie vor bestehenden Suche nach einem Therapieplatz, der fachlichen Empfehlungen nach einer Koppelung von Wohnen und Beschulung, der in der Vergangenheit vorhandenen und phasenweise nach wie vor bestehenden Differenzen sowie der Geeignetheit der vorgesehenen Institution, sei die Massnahme verhältnismässig. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt habe. Er wirft der KESB zudem Ermessensmissbrauch vor. Zu keinem Zeitpunkt sei das Kindeswohl von D.____ gefährdet gewesen, weshalb auch die Voraussetzungen zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht gegeben seien. Die Eltern von D.____ hätten zudem freiwillig alles in ihrer Macht Stehende gemacht, um dem Kind zu helfen. Die angeblich fehlende verbindliche gemeinsame Haltung der Eltern sei zu einer schweren Uneinigkeit hochstilisiert worden. Die Eltern seien sehr wohl bereit, an einem Strick zu ziehen. Es sei zudem nicht ihre Absicht, D.____ aus dem Schulheim G.____ zu entfernen. Sie würden lediglich wünschen, selbst über den Aufenthaltsort von D.____ zu bestimmen. Darüber hinaus sei es den Eltern aufgrund des Entscheids der KESB verwehrt, für D.____ einen Psychotherapieplatz zu suchen. 5.3 Die Kindsmutter entgegnet dem Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung, dass seine Aussagen nicht ihrer Meinung entsprechen würden und er zu Unrecht im Namen beider Eltern spreche. Die Kindsmutter ist vielmehr der Ansicht, dass der Aufenthalt im Schulheim G.____ im Interesse von D.____ liege. Ein weiterer Schul- und Wohnortswechsel sei mit grosser Unsicherheit und hohen Anpassungsleistungen von D.____ verbunden. Im Schulheim G.____ könne D.____ die ihr fehlenden Kontakte zu Gleichaltrigen und Erwachsenen aufbauen. 5.4 In ihrer Vernehmlassung bestreitet die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers. Die freiwilligen Bemühungen der Eltern seien erfolglos gewesen und teilweise seien die Hilfsversuche infolge der Beeinflussung von D.____ voreilig abgebrochen worden. Die Differenzen zwischen den Eltern seien nicht hochstilisiert worden. Vielmehr seien diese von allen im Verfahren involvierten Fachpersonen wahrgenommen worden. Für die Platzierung ausserhalb der Familie würden auch die in der Beobachtungsstation E.____ von D.____ erzielten erheblichen Fortschritte sprechen. Die Koppelung der Schule und des Wohnheims habe sich zudem offensichtlich bewährt. Gebe man das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern vorzeitig zurück, so sei aufgrund der von Abbrüchen gekennzeichneten Vergangenheit mit einer vorzeitigen Beendigung der Massnahme zu rechnen. Schliesslich verwehre es der Entscheid der KESB - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - den Eltern nicht, selber einen Therapieplatz für D.____ zu suchen. 6.1 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Entfaltung von D.____ vor der Fremdplatzierung gefährdet war, was sich exemplarisch darin zeigt, dass sie seit Mai 2022 den Besuch der ordentlichen Schule verweigerte. D.____ lebte sozial zurückgezogen und hatte keinen geregelten Alltag. Die Jugendliche pflegte keine Hobbys und konsumierte in einem besorgniserregenden Ausmass Medien. Aktenkundig ist zudem, dass es weder den Eltern noch diversen Fachpersonen gelang, D.____ nachhaltig zu helfen. Mehrere solche Versuche scheiterten am Willen von D.____ und deren Fähigkeit, ihre Eltern zu instrumentalisieren. Folglich konnte das Mädchen den Wiedereinstieg in die Schule im Herbst 2022 nicht mehr meistern. Bei D.____ wurde zudem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (Austrittsbericht der H.____ vom 18. November 2022). Um die Bedürfnisse von D.____ abzuklären, wurde sie daraufhin am 17. Februar 2023 in der Beobachtungsstation E.____ untergebracht, wo bei ihr eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1) festgestellt wurde. Während diesem Aufenthalt verletzte sich D.____ absichtlich dreimal mit einem Taschenmesser am Bein. Einmal kratzte sie die Wunde so tief auf, dass eine ärztliche Behandlung erforderlich war. Der weitere Aufenthalt in der Beobachtungsstation führte dann aber zu einer Verbesserung der Situation. D.____ verbrachte mehr Zeit zusammen mit Gleichaltrigen (auch wenn dies zu Beginn nur auf Anordnung der Fachpersonen erfolgte) und war gegenüber den Lehrpersonen offener und zugänglicher. Schliesslich hielt sie sich gut an die geregelten Strukturen. Gleichwohl kamen die Fachpersonen zum Schluss, dass D.____ (noch) über keine hinreichende intrinsische Motivation, sich an eine Tagesstruktur zu halten, verfüge. Zudem würden ihr altersadäquate Strategien im Umgang mit ihren Emotionen fehlen. 6.2 Dem ausführlichen, schlüssigen und aufschlussreichen Austrittsbericht der Beobachtungsstation vom 30. August 2023 kann entnommen werden, dass D.____ aufgrund der vorgenannten Problematik weiterhin auf professionelle Unterstützung im Alltag angewiesen ist. Um die anstehenden Entwicklungsschritte (Rückkehr in die Schule, Erlernen sozialer und emotionaler Fähigkeiten sowie Umgang mit dem Medienkonsum) in Anspruch zu nehmen und an die erzielten Fortschritte anzuknüpfen, benötigt die Jugendliche weiterhin ein stabiles pädagogisches Umfeld. Damit D.____ Ängste abbauen und an Selbstvertrauen gewinnen kann, empfehlen die Fachpersonen des Weiteren eine Beschulung in kleinen Gruppen. In der Beobachtungsstation wurde die Erfahrung gemacht, dass die engmaschige Betreuung D.____ erlaubt, sich zu öffnen und sich aktiver am Unterricht zu beteiligen. Als zentral erachtet wird dabei die enge Zusammenarbeit zwischen Wohn- und Beschulungsort, welche D.____ Halt und Orientierung bieten soll. In Bezug auf die soziale Phobie und die fehlenden Coping- und Emotionsregulationsstrategien empfehlen die Fachpersonen eine Weiterführung der psychotherapeutischen Gespräche. Zudem solle die Symptomatik in grösseren Abständen durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie reevaluiert werden. Angesichts des immer noch hohen Stressempfindens bezüglich einer Einschulung in eine Regelschule und der noch wenig etablierten gemeinsamen Strukturen der Kindseltern sei eine Weiterplatzierung in eine hochstrukturierte, pädagogisch eng betreute Institution mit institutioneller Integration eines Schulprogramms die beste Option für D.____. 6.3 Aus dem vorgenannten Bericht erhellt zudem, dass D.____ klare Orientierung, Halt und Sicherheit benötigt. Dementgegen steht die fehlende gemeinsame Haltung der Eltern und ihre mangelhafte Durchsetzungsfähigkeit in Bezug auf das Vereinbarte. Obwohl die geschiedenen Kindseltern motiviert sind, D.____ zu unterstützen und sich daran intensiv beteiligen, lassen sie sich immer wieder durch ihre Tochter instrumentalisieren. In Konfliktsituationen flüchtet das Mädchen zum anderen Elternteil und verweigert somit die Auseinandersetzung beziehungsweise setzt ihren eigenen Willen durch. Beispielhaft ist der vorzeitige Austritt aus der H.____, nachdem der Vater von D.____ nachgegeben und ihrem Wunsch, nicht mehr in die Klinik zurückkehren zu müssen, entsprochen hatte. Nach dem Gesagten kann der Ansicht des Kindsvaters nicht beigepflichtet werden, dass die KESB die elterlichen Spannungen zu einer problematischen Uneinigkeit der Kindseltern hochstilisiert hätte. Die zutreffende Einschätzung der KESB wiederspiegelt sich auch in den Aussagen durch die involvierten Fachpersonen, welche die stark auseinandergehenden Haltungen der Eltern bei ihren Beurteilungen und Empfehlungen jeweils betonen. Entsprechend wird von ʺspürbaren Spannungen, unterschiedlichen Ansichten, voneinander abweichenden pädagogischen Werten und Haltungen, konfliktbeladener elterlicher Ebene, fehlender gemeinsamer Haltung und Uneinigkeit sowie Schwierigkeiten in der Kommunikationʺ berichtet (Bericht der Beobachtungsstation E.____ vom 30. August 2023, Arztbericht vom 8. August 2022 und Austrittsbericht H.____ vom 18. November 2022). Auch die Kindsmutter führt in ihrer Gefährdungsmeldung vom 27. September 2022 aus, dass sie und der Kindsvater sich über die Erziehung oft uneinig seien, was sehr belastend sei. Aus dem Abklärungsbericht der KESB vom 4. Januar 2023 sind weitere Aussagen der Sozialarbeiterin I.____, von Dr. med. J.____, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und des Schulleiters der Primarschule K.____, L.____, zu entnehmen. Sie alle unterstreichen ebenfalls die verschiedenen Haltungen, gegenteilige Wahrnehmungen und passiv-aggressive Tendenzen der Eltern. 6.4 Schliesslich ergibt sich die problematische Uneinigkeit der Eltern augenscheinlich aus deren Eingaben im vorliegenden Verfahren. In seiner Beschwerde spricht der Kindsvater im Namen beider Eltern, obwohl er es - gemäss der Eingabe der Kindsmutter - nicht mit ihr abgesprochen hatte. Vielmehr befürwortet die Kindsmutter die aktuellen Kindesschutzmassnahmen und beantragt entsprechend die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Nichts anderes berichtet auch die Sozialpädagogin des Schulheims G.____ nach der Anhörung von D.____ am 6. November 2023. Sie informiert über ein geplantes Gespräch, welches der Lösung der Uneinigkeiten zwischen den Eltern dienen solle, wobei es insbesondere um Abmachungen in Bezug auf D.____ gehe, welche nicht eingehalten würden. Nach dem Dargelegten ist - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - ersichtlich, dass die Kindseltern zurzeit weder in der Lage sind, an einem Strang zu ziehen noch ihrer Tochter gegenüber ein vom Kindeswohl gefordertes Mindestmass an Übereinstimmung in wichtigen Fragen zu zeigen und ihr gegenüber auch entsprechend aufzutreten. Dass diese Ausgangslage die von den Fachpersonen geforderten notwendigen Umstände ʺklare Ordnung, Halt und Sicherheitʺ verunmöglicht, ist offensichtlich und erfordert deshalb keine weiteren Ausführungen. 6.5 D.____ wohnt seit dem 14. August 2023 im Schulheim G.____. Sie besucht dort die heiminterne Schule. D.____ wird in einer kleinen Gruppe von 7 Schülern unterrichtet. Dieses Setting entspricht in einer Gesamtschau sowohl den Empfehlungen der Fachpersonen (Bericht der Beobachtungsstation E.____ vom 30. August 2023) und den Anträgen der Beiständin als auch den Wünschen von D.____, zumal das Mädchen während der Anhörung mitteilte, dass eine gewöhnliche Schule aufgrund der grossen Klassen für sie keine gute Lösung sei. Diese Einschätzung entspricht auch der aktuellen Beurteilung von M.____, Sozialpädagogin und Ansprechperson von D.____ (Protokoll der Anhörung von D.____ vom 6. November 2023), welche ausführt, dass sich D.____ sehr gut an die Tagesstruktur halte und immer am Unterricht teilnehme. Sie mache auch bei Schulausflügen mit, obwohl sie diese anfangs verweigert habe. Ihre Noten seien zudem sehr gut (zwischen 5 und 6) und sie erledige immer ihre Hausaufgaben. Auf der anderen Seite sei festzuhalten, dass D.____ nach wie vor keine Lieblingsbeschäftigung habe (alle ihre Hobbys habe sie bereits vor dem Eintritt in die Beobachtungsstation aufgegeben) und oft sehr zurückgezogen lebe. Trotzdem erlebe sie D.____ als aufgestellte Person und die tägliche Heimstruktur helfe ihr, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Aufenthalt im Schulheim G.____ insgesamt positiv verläuft. Es sind zudem keine grösseren Zwischenfälle beziehungsweise Problemsituationen bekannt. Vielmehr konnte sich D.____ mit dem Wohnen im Schulheim gut arrangieren. Dass sie gemäss eigenen Aussagen am liebsten zu Hause wohnen würde, ist absolut nachvollziehbar und auch natürlich. Dennoch überwiegen die durch ihr Kindeswohl begründeten Interessen an einer nachhaltigen Beruhigung und Stabilisierung ihrer persönlichen, familiären und schulischen Situation die eigenen Wünsche und aktuellen Empfindungen von D.____ deutlich. D.____ befindet sich im Schulheim G.____ in einem für sie optimalen und stabilen pädagogischen Rahmen mit entsprechender Betreuung. In Anbetracht der vielen in der Vergangenheit abgebrochenen Massnahmen, des extremen sozialen Rückzugs und des Schulabsentismus konnten seit der Einführung der Kindesschutzmassnahmen viele positive Entwicklungen bei D.____ festgestellt werden. Die Jugendliche soll nun die Möglichkeit erhalten, an die Fortschritte anzuknüpfen und das Erlernte zu verinnerlichen. Die Kindseltern sind dagegen immer noch nicht fähig, eine gemeinsame Haltung vor D.____ zu vertreten und sich an getroffene Vereinbarungen zu halten. Es besteht deshalb ein beträchtliches Risiko, dass auch das aktuelle und gut funktionierende Setting vorzeitig abgebrochen wird (womit die Fortschritte von D.____ gefährdet wären), sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern verfrüht wiedererteilt werden. 6.7 Hinzuweisen ist namentlich auch darauf, dass im Sinne einer milderen Massnahme eine Rückkehr zu den Eltern unter Fortführung der Beschulung im Schulheim G.____ nicht möglich ist, da das Schulheim G.____ gemäss seinen eigenen Angaben nur interne Schülerinnen und Schüler zur Beschulung aufnimmt. 6.8 Bei dieser Ausgangslage stellt eine sofortige Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls von D.____ dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufrechterhielt und D.____ im Schulheim G.____ platzierte. Beide Massnahmen erweisen sich als geeignet, erforderlich sowie zumutbar und somit als verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid erging, bevor die KESB den Austrittsbericht der Beobachtungsstation E.____ vom 30. August 2023 erhalten hatte. In diesem Bericht wird unter Ziffer 8.3 aus psychologischer beziehungsweise kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht eine Weiterführung der psychotherapeutischen Gespräche mit Fokus auf die Angststörung und dem Erlernen von adäquaten Coping- und Emotionsregulationsstrategien empfohlen. Dem angefochtenen Entscheid ist lediglich zu entnehmen, dass die Suche nach einem Therapieplatz nach wie vor im Gange sei. Mit Blick auf die persönliche Situation von D.____ (privat, familiär, gesundheitlich und schulisch) erachtet das Kantonsgericht die behördliche Abklärung dieser fachärztlichen Empfehlungen sowohl für das aktuelle stationäre Setting als auch ein allfälliges zukünftiges ambulantes Setting als zentral. Die KESB ist deshalb - unabhängig vom vorliegenden Verfahren aber in Absprache mit der Beiständin - anzuweisen, zeitnah zu prüfen und zu entscheiden, inwiefern der Empfehlung der Beobachtungsstation E.____ zur Fortführung der Psychotherapie nachzukommen ist und wer mit dieser Abklärung beziehungsweise bejahendenfalls mit der anschliessenden Umsetzung der Therapie zu beauftragen ist.
E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Folglich sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1’500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ wird angewiesen, zu prüfen und zu entscheiden, inwiefern der Empfehlung der Beobachtungsstation E.____ zur Fortführung der Psychotherapie nachzukommen und wer mit dieser zu beauftragen ist. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.11.2023 810 23 208
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. November 2023 (810 23 208) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anpassung von Kindesschutzmassnahmen/Bestätigung Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Noll, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin i.V. Agne Seputyte Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beigeladene Betreff Anpassung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 11. August 2023) A. D.____ (geb. 2009) ist die gemeinsame Tochter von C.____ (geb. 1974) und A.____ (geb. 1970), welche noch zwei weitere Kinder haben. Seit ihrer Scheidung im Jahr 2021 teilen die Eltern das Sorgerecht. D.____ leidet an einer sozialen Phobie (ICD 10: F40.1). Seit Mai 2022 weigert sich das Mädchen, die ordentliche Schule zu besuchen. B. Gemäss ihrer Lehrerinnen sei D.____ im Jahr 2018, als sie die dritte Klasse besucht habe, ein aufgewecktes, fröhliches, pflichtbewusstes und beliebtes Kind gewesen. Mit der Zeit habe sich ihr Zustand schleichend verändert. Das Mädchen habe zurückgezogen und verschlossen gewirkt. Ihre Leistungen seien schlechter geworden. Im Frühling 2022 habe D.____ zunehmend traurig gewirkt und immer wieder den Unterricht verpasst. Schliesslich sei sie gar nicht mehr zur Schule gekommen. Seitdem seien mehrere Versuche, D.____ zu helfen, gescheitert. C. Gestützt auf die Gefährdungsmeldung der Kindsmutter erstellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) am 4. Januar 2023 einen Abklärungsbericht über D.____. Darin stellte die KESB fest, dass behördliche Massnahmen unumgänglich seien. Es sei eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zu errichten und das Kind sei in der Beobachtungsstation E.____ zu platzieren. Da D.____ ein hohes Geschick darin aufweise, insbesondere ihren Vater zu beeinflussen, sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern zu empfehlen. D. Mit Entscheid der KESB vom 14. Februar 2023 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen. Das Mädchen wurde in der Beobachtungsstation E.____ platziert. Zudem wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beiständin F.____ wurde beauftragt, den Kindseltern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und die Platzierung von D.____ samt allfälligen Anschlusslösungen zu begleiten sowie deren Finanzierung sicherzustellen. Zudem erhielt die Beiständin die Aufgaben, einerseits die schulische Situation respektive Integration von D.____ zu fördern und zu begleiten und andererseits als Kontakt- und Koordinationsperson zu den involvierten Fachstellen sowie -personen zu fungieren und die Zusammenarbeit sicherzustellen. E. Gestützt auf die Empfehlung der Beobachtungsstation reichte die Beiständin am 9. Juli 2023 einen Antrag auf Umplatzierung von D.____ in das Schulheim G.____ ein. Zur Begründung führte die Mandatsperson im Wesentlichen aus, dass D.____ für die Alltagsbewältigung Unterstützung und einen engen, klar strukturierten Rahmen benötige. Anschliessend wurden D.____ und ihre Eltern angehört. Dabei habe D.____ den Wunsch geäussert, nach Hause zu gehen. Die Eltern hätten diverse Befürchtungen im Zusammenhang mit der Umplatzierung zum Ausdruck gebracht, wobei sich die Mutter grundsätzlich mit der Massnahme eiverstanden gezeigt habe. F. Mit Entscheid vom 11. August 2023 platzierte die KESB D.____ per 14. August 2023 in das Schulheim G.____ und entschied weiter, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern weiterhin entzogen bleibe. Einer allfälligen Beschwerde wurde schliesslich die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führt die KESB im Wesentlichen aus, dass sich D.____ immer noch in einer komplexen psychosozialen Situation befinde. Ein Institutionswechsel bei gleichzeitiger interner Beschulung im kleineren Rahmen sei unter diesen Voraussetzungen die beste Lösung für die Jugendliche. G. Am 7. September 2023 erhob der Kindsvater gegen den Entscheid der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt unter o/e-Kostenfolge, (1) der Entscheid der KESB vom 11. August 2023 sei aufzuheben. (2) Die mit dem Entscheid verfügte Verlängerung des Entzugs des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts sei gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB aufzuheben und D.____ sei wieder unter die Obhut ihrer Eltern zu stellen. (3) Eventualiter sei die mit Entscheid verfügte Verlängerung des Entzugs des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB aufzuheben und D.____ sei unter die alleinige Obhut ihres Vaters zu stellen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass die Voraussetzungen zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erfüllt seien beziehungsweise noch nie gegeben gewesen seien. H. Mit ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2023 beantragt die Kindsmutter die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, dass der Aufenthalt im Schulheim G.____ im Interesse von D.____ liege. Zudem wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch in ihrem Namen spreche, obwohl er das mit ihr nicht vereinbart habe und seine Aussagen nicht ihrer Meinung entsprechen würden. I. Am 17. Oktober 2023 lässt sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führt im Wesentlichen aus, dass zwischen den Eltern Differenzen vorhanden seien, welche die Lösungsfindung auf freiwilliger Basis massgebend erschweren würden. Zudem habe sich die Koppelung der Schule und des Wohnheims für D.____ bewährt, was sich darin zeige, dass D.____ seit der Platzierung erhebliche Fortschritte erzielt habe. Bei einer verfrühten Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei dagegen mit der vorzeitigen Beendigung der Massnahme beziehungsweise Abbruch des bestehenden Settings zu rechnen, was einen erheblichen Rückschritt darstellen würde und deshalb nicht dem Kindeswohl entspreche. J. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde der Fall an die Kammer zur Beurteilung überwiesen und eine vorgängige Kindsanhörung angeordnet. K. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurden die Modalitäten der Kindsanhörung festgesetzt. L. Am 6. November 2023 fand die Kindsanhörung statt. D.____ führt im Wesentlichen aus, dass sie sich im Schulheim G.____ "OK" fühle. Am liebsten würde sie aber zu Hause wohnen und lediglich die Schule im Schulheim G.____ besuchen. Eine gewöhnliche Schule mit grossen Klassen sei für sie dagegen keine gute Lösung. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter und Vater von D.____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit einerseits der Aufrechterhaltung des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers über D.____ und andererseits der Platzierung von D.____ im Schulheim G.____ zu prüfen. 4.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 und 141 III 328 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung gehören zum Kindeswohl die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5P.83/2006 vom 3. Mai 2006 E. 4.1 jeweils mit Hinweisen). Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; Yvo Biderbost , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 4. Auflage, Zürich 2023, N 9 zu Art. 307 ZGB; Peter Breitschmid , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 18 zu Art. 307 ZGB). 4.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Wegnahme ist entsprechend nur zulässig, wenn ʺder Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werdenʺ und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären Massnahmen unterstreicht ( Breitschmid , a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Mit anderen Worten ist die Entziehung der elterlichen Obhut respektive des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 jeweils mit Hinweisen). Die Dauer der Massnahme richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die Massnahme ist aufzuheben, beziehungsweise abzuändern, wo sie nicht mehr geboten (und daher nicht mehr verhältnismässig) ist ( Breitschmid , a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZGB). 5.1 Die Vorinstanz begründet die mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Massnahmen im Wesentlichen mit der komplexen psychosozialen Situation von D.____, welche mit Schulabsentismus, erfolglosen Interventionen und gesundheitlichen Problemen der Jugendlichen einhergehe. Unter diesen Umständen sei eine pädagogische sowie therapeutische Struktur notwendig, welche gleichzeitig eine vertiefte Abklärung im Hinblick auf die bestehenden Bedürfnisse, die Vermittlung von Bewältigungsstrategien sowie die Bestärkung und Erschliessung neuer Ressourcen ermögliche. Die Fachpersonen der Beobachtungsstation würden deswegen eine Institution mit interner Beschulung im kleineren Rahmen als beste Lösung für die weitere Entwicklung von D.____ empfehlen. Die Integration von Schule und Wohnen gewährleiste den zusätzlichen Halt und Struktur in einem kompakten sozialen Umfeld, was die Alltagsbewältigung für D.____ massgeblich erleichtern könne. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei insbesondere vor dem Hintergrund verfügt worden, dass freiwillige Lösungen in der Vergangenheit am Willen von D.____ gescheitert seien. Die Jugendliche habe die Kindseltern beeinflussen können, worauf diese ein ambivalentes Verhalten gezeigt hätten. Die behördliche Platzierung erschwere die nach wie vor vorhandene elterliche Instrumentalisierung und erlaube es den Eltern, sich noch mehr auf die eigentlichen Bedürfnisse von D.____ zu fokussieren. In Anbetracht der erst kürzlich erfolgten Abklärungen, des bevorstehenden Neustarts, der nach wie vor bestehenden Suche nach einem Therapieplatz, der fachlichen Empfehlungen nach einer Koppelung von Wohnen und Beschulung, der in der Vergangenheit vorhandenen und phasenweise nach wie vor bestehenden Differenzen sowie der Geeignetheit der vorgesehenen Institution, sei die Massnahme verhältnismässig. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt habe. Er wirft der KESB zudem Ermessensmissbrauch vor. Zu keinem Zeitpunkt sei das Kindeswohl von D.____ gefährdet gewesen, weshalb auch die Voraussetzungen zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht gegeben seien. Die Eltern von D.____ hätten zudem freiwillig alles in ihrer Macht Stehende gemacht, um dem Kind zu helfen. Die angeblich fehlende verbindliche gemeinsame Haltung der Eltern sei zu einer schweren Uneinigkeit hochstilisiert worden. Die Eltern seien sehr wohl bereit, an einem Strick zu ziehen. Es sei zudem nicht ihre Absicht, D.____ aus dem Schulheim G.____ zu entfernen. Sie würden lediglich wünschen, selbst über den Aufenthaltsort von D.____ zu bestimmen. Darüber hinaus sei es den Eltern aufgrund des Entscheids der KESB verwehrt, für D.____ einen Psychotherapieplatz zu suchen. 5.3 Die Kindsmutter entgegnet dem Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung, dass seine Aussagen nicht ihrer Meinung entsprechen würden und er zu Unrecht im Namen beider Eltern spreche. Die Kindsmutter ist vielmehr der Ansicht, dass der Aufenthalt im Schulheim G.____ im Interesse von D.____ liege. Ein weiterer Schul- und Wohnortswechsel sei mit grosser Unsicherheit und hohen Anpassungsleistungen von D.____ verbunden. Im Schulheim G.____ könne D.____ die ihr fehlenden Kontakte zu Gleichaltrigen und Erwachsenen aufbauen. 5.4 In ihrer Vernehmlassung bestreitet die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers. Die freiwilligen Bemühungen der Eltern seien erfolglos gewesen und teilweise seien die Hilfsversuche infolge der Beeinflussung von D.____ voreilig abgebrochen worden. Die Differenzen zwischen den Eltern seien nicht hochstilisiert worden. Vielmehr seien diese von allen im Verfahren involvierten Fachpersonen wahrgenommen worden. Für die Platzierung ausserhalb der Familie würden auch die in der Beobachtungsstation E.____ von D.____ erzielten erheblichen Fortschritte sprechen. Die Koppelung der Schule und des Wohnheims habe sich zudem offensichtlich bewährt. Gebe man das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern vorzeitig zurück, so sei aufgrund der von Abbrüchen gekennzeichneten Vergangenheit mit einer vorzeitigen Beendigung der Massnahme zu rechnen. Schliesslich verwehre es der Entscheid der KESB - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - den Eltern nicht, selber einen Therapieplatz für D.____ zu suchen. 6.1 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Entfaltung von D.____ vor der Fremdplatzierung gefährdet war, was sich exemplarisch darin zeigt, dass sie seit Mai 2022 den Besuch der ordentlichen Schule verweigerte. D.____ lebte sozial zurückgezogen und hatte keinen geregelten Alltag. Die Jugendliche pflegte keine Hobbys und konsumierte in einem besorgniserregenden Ausmass Medien. Aktenkundig ist zudem, dass es weder den Eltern noch diversen Fachpersonen gelang, D.____ nachhaltig zu helfen. Mehrere solche Versuche scheiterten am Willen von D.____ und deren Fähigkeit, ihre Eltern zu instrumentalisieren. Folglich konnte das Mädchen den Wiedereinstieg in die Schule im Herbst 2022 nicht mehr meistern. Bei D.____ wurde zudem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (Austrittsbericht der H.____ vom 18. November 2022). Um die Bedürfnisse von D.____ abzuklären, wurde sie daraufhin am 17. Februar 2023 in der Beobachtungsstation E.____ untergebracht, wo bei ihr eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1) festgestellt wurde. Während diesem Aufenthalt verletzte sich D.____ absichtlich dreimal mit einem Taschenmesser am Bein. Einmal kratzte sie die Wunde so tief auf, dass eine ärztliche Behandlung erforderlich war. Der weitere Aufenthalt in der Beobachtungsstation führte dann aber zu einer Verbesserung der Situation. D.____ verbrachte mehr Zeit zusammen mit Gleichaltrigen (auch wenn dies zu Beginn nur auf Anordnung der Fachpersonen erfolgte) und war gegenüber den Lehrpersonen offener und zugänglicher. Schliesslich hielt sie sich gut an die geregelten Strukturen. Gleichwohl kamen die Fachpersonen zum Schluss, dass D.____ (noch) über keine hinreichende intrinsische Motivation, sich an eine Tagesstruktur zu halten, verfüge. Zudem würden ihr altersadäquate Strategien im Umgang mit ihren Emotionen fehlen. 6.2 Dem ausführlichen, schlüssigen und aufschlussreichen Austrittsbericht der Beobachtungsstation vom 30. August 2023 kann entnommen werden, dass D.____ aufgrund der vorgenannten Problematik weiterhin auf professionelle Unterstützung im Alltag angewiesen ist. Um die anstehenden Entwicklungsschritte (Rückkehr in die Schule, Erlernen sozialer und emotionaler Fähigkeiten sowie Umgang mit dem Medienkonsum) in Anspruch zu nehmen und an die erzielten Fortschritte anzuknüpfen, benötigt die Jugendliche weiterhin ein stabiles pädagogisches Umfeld. Damit D.____ Ängste abbauen und an Selbstvertrauen gewinnen kann, empfehlen die Fachpersonen des Weiteren eine Beschulung in kleinen Gruppen. In der Beobachtungsstation wurde die Erfahrung gemacht, dass die engmaschige Betreuung D.____ erlaubt, sich zu öffnen und sich aktiver am Unterricht zu beteiligen. Als zentral erachtet wird dabei die enge Zusammenarbeit zwischen Wohn- und Beschulungsort, welche D.____ Halt und Orientierung bieten soll. In Bezug auf die soziale Phobie und die fehlenden Coping- und Emotionsregulationsstrategien empfehlen die Fachpersonen eine Weiterführung der psychotherapeutischen Gespräche. Zudem solle die Symptomatik in grösseren Abständen durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie reevaluiert werden. Angesichts des immer noch hohen Stressempfindens bezüglich einer Einschulung in eine Regelschule und der noch wenig etablierten gemeinsamen Strukturen der Kindseltern sei eine Weiterplatzierung in eine hochstrukturierte, pädagogisch eng betreute Institution mit institutioneller Integration eines Schulprogramms die beste Option für D.____. 6.3 Aus dem vorgenannten Bericht erhellt zudem, dass D.____ klare Orientierung, Halt und Sicherheit benötigt. Dementgegen steht die fehlende gemeinsame Haltung der Eltern und ihre mangelhafte Durchsetzungsfähigkeit in Bezug auf das Vereinbarte. Obwohl die geschiedenen Kindseltern motiviert sind, D.____ zu unterstützen und sich daran intensiv beteiligen, lassen sie sich immer wieder durch ihre Tochter instrumentalisieren. In Konfliktsituationen flüchtet das Mädchen zum anderen Elternteil und verweigert somit die Auseinandersetzung beziehungsweise setzt ihren eigenen Willen durch. Beispielhaft ist der vorzeitige Austritt aus der H.____, nachdem der Vater von D.____ nachgegeben und ihrem Wunsch, nicht mehr in die Klinik zurückkehren zu müssen, entsprochen hatte. Nach dem Gesagten kann der Ansicht des Kindsvaters nicht beigepflichtet werden, dass die KESB die elterlichen Spannungen zu einer problematischen Uneinigkeit der Kindseltern hochstilisiert hätte. Die zutreffende Einschätzung der KESB wiederspiegelt sich auch in den Aussagen durch die involvierten Fachpersonen, welche die stark auseinandergehenden Haltungen der Eltern bei ihren Beurteilungen und Empfehlungen jeweils betonen. Entsprechend wird von ʺspürbaren Spannungen, unterschiedlichen Ansichten, voneinander abweichenden pädagogischen Werten und Haltungen, konfliktbeladener elterlicher Ebene, fehlender gemeinsamer Haltung und Uneinigkeit sowie Schwierigkeiten in der Kommunikationʺ berichtet (Bericht der Beobachtungsstation E.____ vom 30. August 2023, Arztbericht vom 8. August 2022 und Austrittsbericht H.____ vom 18. November 2022). Auch die Kindsmutter führt in ihrer Gefährdungsmeldung vom 27. September 2022 aus, dass sie und der Kindsvater sich über die Erziehung oft uneinig seien, was sehr belastend sei. Aus dem Abklärungsbericht der KESB vom 4. Januar 2023 sind weitere Aussagen der Sozialarbeiterin I.____, von Dr. med. J.____, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und des Schulleiters der Primarschule K.____, L.____, zu entnehmen. Sie alle unterstreichen ebenfalls die verschiedenen Haltungen, gegenteilige Wahrnehmungen und passiv-aggressive Tendenzen der Eltern. 6.4 Schliesslich ergibt sich die problematische Uneinigkeit der Eltern augenscheinlich aus deren Eingaben im vorliegenden Verfahren. In seiner Beschwerde spricht der Kindsvater im Namen beider Eltern, obwohl er es - gemäss der Eingabe der Kindsmutter - nicht mit ihr abgesprochen hatte. Vielmehr befürwortet die Kindsmutter die aktuellen Kindesschutzmassnahmen und beantragt entsprechend die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Nichts anderes berichtet auch die Sozialpädagogin des Schulheims G.____ nach der Anhörung von D.____ am 6. November 2023. Sie informiert über ein geplantes Gespräch, welches der Lösung der Uneinigkeiten zwischen den Eltern dienen solle, wobei es insbesondere um Abmachungen in Bezug auf D.____ gehe, welche nicht eingehalten würden. Nach dem Dargelegten ist - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - ersichtlich, dass die Kindseltern zurzeit weder in der Lage sind, an einem Strang zu ziehen noch ihrer Tochter gegenüber ein vom Kindeswohl gefordertes Mindestmass an Übereinstimmung in wichtigen Fragen zu zeigen und ihr gegenüber auch entsprechend aufzutreten. Dass diese Ausgangslage die von den Fachpersonen geforderten notwendigen Umstände ʺklare Ordnung, Halt und Sicherheitʺ verunmöglicht, ist offensichtlich und erfordert deshalb keine weiteren Ausführungen. 6.5 D.____ wohnt seit dem 14. August 2023 im Schulheim G.____. Sie besucht dort die heiminterne Schule. D.____ wird in einer kleinen Gruppe von 7 Schülern unterrichtet. Dieses Setting entspricht in einer Gesamtschau sowohl den Empfehlungen der Fachpersonen (Bericht der Beobachtungsstation E.____ vom 30. August 2023) und den Anträgen der Beiständin als auch den Wünschen von D.____, zumal das Mädchen während der Anhörung mitteilte, dass eine gewöhnliche Schule aufgrund der grossen Klassen für sie keine gute Lösung sei. Diese Einschätzung entspricht auch der aktuellen Beurteilung von M.____, Sozialpädagogin und Ansprechperson von D.____ (Protokoll der Anhörung von D.____ vom 6. November 2023), welche ausführt, dass sich D.____ sehr gut an die Tagesstruktur halte und immer am Unterricht teilnehme. Sie mache auch bei Schulausflügen mit, obwohl sie diese anfangs verweigert habe. Ihre Noten seien zudem sehr gut (zwischen 5 und 6) und sie erledige immer ihre Hausaufgaben. Auf der anderen Seite sei festzuhalten, dass D.____ nach wie vor keine Lieblingsbeschäftigung habe (alle ihre Hobbys habe sie bereits vor dem Eintritt in die Beobachtungsstation aufgegeben) und oft sehr zurückgezogen lebe. Trotzdem erlebe sie D.____ als aufgestellte Person und die tägliche Heimstruktur helfe ihr, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Aufenthalt im Schulheim G.____ insgesamt positiv verläuft. Es sind zudem keine grösseren Zwischenfälle beziehungsweise Problemsituationen bekannt. Vielmehr konnte sich D.____ mit dem Wohnen im Schulheim gut arrangieren. Dass sie gemäss eigenen Aussagen am liebsten zu Hause wohnen würde, ist absolut nachvollziehbar und auch natürlich. Dennoch überwiegen die durch ihr Kindeswohl begründeten Interessen an einer nachhaltigen Beruhigung und Stabilisierung ihrer persönlichen, familiären und schulischen Situation die eigenen Wünsche und aktuellen Empfindungen von D.____ deutlich. D.____ befindet sich im Schulheim G.____ in einem für sie optimalen und stabilen pädagogischen Rahmen mit entsprechender Betreuung. In Anbetracht der vielen in der Vergangenheit abgebrochenen Massnahmen, des extremen sozialen Rückzugs und des Schulabsentismus konnten seit der Einführung der Kindesschutzmassnahmen viele positive Entwicklungen bei D.____ festgestellt werden. Die Jugendliche soll nun die Möglichkeit erhalten, an die Fortschritte anzuknüpfen und das Erlernte zu verinnerlichen. Die Kindseltern sind dagegen immer noch nicht fähig, eine gemeinsame Haltung vor D.____ zu vertreten und sich an getroffene Vereinbarungen zu halten. Es besteht deshalb ein beträchtliches Risiko, dass auch das aktuelle und gut funktionierende Setting vorzeitig abgebrochen wird (womit die Fortschritte von D.____ gefährdet wären), sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern verfrüht wiedererteilt werden. 6.7 Hinzuweisen ist namentlich auch darauf, dass im Sinne einer milderen Massnahme eine Rückkehr zu den Eltern unter Fortführung der Beschulung im Schulheim G.____ nicht möglich ist, da das Schulheim G.____ gemäss seinen eigenen Angaben nur interne Schülerinnen und Schüler zur Beschulung aufnimmt. 6.8 Bei dieser Ausgangslage stellt eine sofortige Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls von D.____ dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufrechterhielt und D.____ im Schulheim G.____ platzierte. Beide Massnahmen erweisen sich als geeignet, erforderlich sowie zumutbar und somit als verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid erging, bevor die KESB den Austrittsbericht der Beobachtungsstation E.____ vom 30. August 2023 erhalten hatte. In diesem Bericht wird unter Ziffer 8.3 aus psychologischer beziehungsweise kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht eine Weiterführung der psychotherapeutischen Gespräche mit Fokus auf die Angststörung und dem Erlernen von adäquaten Coping- und Emotionsregulationsstrategien empfohlen. Dem angefochtenen Entscheid ist lediglich zu entnehmen, dass die Suche nach einem Therapieplatz nach wie vor im Gange sei. Mit Blick auf die persönliche Situation von D.____ (privat, familiär, gesundheitlich und schulisch) erachtet das Kantonsgericht die behördliche Abklärung dieser fachärztlichen Empfehlungen sowohl für das aktuelle stationäre Setting als auch ein allfälliges zukünftiges ambulantes Setting als zentral. Die KESB ist deshalb - unabhängig vom vorliegenden Verfahren aber in Absprache mit der Beiständin - anzuweisen, zeitnah zu prüfen und zu entscheiden, inwiefern der Empfehlung der Beobachtungsstation E.____ zur Fortführung der Psychotherapie nachzukommen ist und wer mit dieser Abklärung beziehungsweise bejahendenfalls mit der anschliessenden Umsetzung der Therapie zu beauftragen ist. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Folglich sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1’500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ wird angewiesen, zu prüfen und zu entscheiden, inwiefern der Empfehlung der Beobachtungsstation E.____ zur Fortführung der Psychotherapie nachzukommen und wer mit dieser zu beauftragen ist. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.