Weisung an Kindsmutter
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Kantonsrichter Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 17. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_375/2023) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.03.2023 810 22 259
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. März 2023 (810 22 259) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Weisung an Kindsmutter/Anordnung einer psychologischen Aufklärung des Kindes im Hinblick auf die Prüfung von Besuchskontakten zum inhaftierten Kindsvater Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Häring, Daniel Noll, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Isabelle Achermann, Advokatin, Basel gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , c/o D.____, Beigeladener Betreff Weisung an Kindsmutter (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. Oktober 2022) A. E.____ (geboren am XX. YY 2012) ist das gemeinsame Kind der nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern A.____ und C.____. A.____ steht die alleinige elterliche Sorge über E.____ zu. Der Kindsvater wurde wegen Sexualdelikten verurteilt und befindet sich seit 2015 im Strafvollzug (zurzeit in der Justizvollzugsanstalt D.____). Nachdem C.____ im Jahr 2016 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) ein Gesuch um Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zu E.____ gestellt hatte, räumte die KESB dem Kindsvater mit Entscheid vom 13. Januar 2017 ein begleitetes Besuchsrecht ein und errichtete für E.____ eine Beistandschaft. Dagegen erhob A.____ Beschwerde. Während laufendem Beschwerdeverfahren verzichtete C.____ mit Schreiben vom 3. April 2017 auf sein Besuchsrecht. Daraufhin zog die KESB mit Entscheid vom 8. Mai 2017 ihren Entscheid vom 13. Januar 2017 in Wiedererwägung und hob sowohl das begleitete Besuchsrecht als auch die Beistandschaft auf. B. Mit Schreiben vom 18. November 2021 beantragte C.____ erneut eine Kontaktaufnahme mit seinem Sohn E.____. Er wolle, dass sein Sohn wisse, dass er sich noch in der Schweiz aufhalte und dass sein Vater ein Interesse habe, wieder mit ihm Kontakt aufzunehmen. C. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 wies die KESB A.____ zum Wohle und im Interesse von E.____ an, ihren Sohn durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie F.____ (KJP) über seinen Vater aufklären zu lassen und sich bis am 30. November 2022 bei der KJP für eine Terminvereinbarung zu melden. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass durch dieses Vorgehen E.____ die Möglichkeit gegeben werden solle, sich mit seinem Vater auseinanderzusetzen, damit zu einem späteren Zeitpunkt dem Kindsvater allenfalls ein Kontaktrecht eingeräumt werden könne. D. Gegen diesen Entscheid erhebt A.____, vertreten durch Isabelle Achermann, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom 21. November 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den Anträgen: (1) Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. Oktober 2022 sei aufzuheben. (2) Die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Anordnung einer Aufklärung von E.____ über seinen Vater durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie F.____ abzusehen. (3) Der Beschwerdeführerin sei auch für dieses Verfahren der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch die Unterzeichnete zu bewilligen. (4) Alles unter o/e Kostenfolge. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 lässt sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. G. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 reicht die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein. H. Der beigeladene Kindsvater lässt sich innert der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht angewiesen hat, ihren Sohn durch die KJP über dessen Vater aufklären zu lassen. 4.1 Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Diese Kompetenz entspricht der bereits in Art. 307 Abs. 3 ZGB niedergelegten Befugnis. Der Vater oder die Mutter können im Übrigen verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 3 ZGB). 4.2. Grundsätzlich haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Das Recht auf ʺangemessenenʺ persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu und es wird als höchstpersönliches Recht betrachtet ( Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 273 ZGB). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; Christoph Häfeli , Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 1080; Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 12. Mai 2021 [ 810 20 234] E. 6.1 m.w.H.). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2; KGE VV vom 28. März 2022 [ 810 22 11] E. 5.2 ). Zum persönlichen Verkehr gehört grundsätzlich die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation. Im Vordergrund steht selbstverständlich das tatsächliche Zusammensein zwischen Eltern und Kindern, jedoch auch Kontakte via Telefon, Brief oder Videogespräch, sowie ein solcher über E-Mail und SMS ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 2, 12 und 17 zu Art. 273 ZGB). 4.3 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 273 ZGB und Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten ( Häfeli , a.a.O., Rz. 1080). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte, körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist darüber hinaus, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.1 publiziert in FamPra.ch 2006 S. 183 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 26 zu Art. 273 ZGB). 4.4 Die Inhaftierung als solche schliesst im Grundsatz ein Besuchsrecht nicht von vornherein aus, selbst wenn diese bereits für sich alleine für das Kindeswohl unbestrittenermassen eine Belastung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.3 publiziert in FamPra.ch 2006 S. 183 ff.). Andererseits stellt die Inhaftierung einen besonderen Umstand dar, der im Hinblick auf die Beurteilung des Kindeswohls eine vertiefte Prüfung einerseits der daraus resultierenden Umstände und andererseits der Erfordernisse nach zusätzlichen (Kindesschutz)-Massnahmen erfordert (KGE VV vom 1. Februar 2023 [ 810 22 271] E. 5.2 ). Neben den Wohnverhältnissen des Besuchsberechtigten sind insbesondere die folgenden Umstände und Kriterien bei der konkreten Regelung des Besuchsrechts zu prüfen (KGE VV vom 12. Mai 2021 [ 810 20 234] E. 6.1 ): Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand aller Beteiligten sowie Entfernung bzw. Erreichbarkeit des Wohnortes des besuchsberechtigten Elternteils. 5.1 Die KESB führt aus, dass eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte erfolgen dürfe. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom Besuchsrecht komme deshalb nur als ʺultima ratioʺ Massnahme in Frage, wenn seine Ausübung das Kindeswohl gefährde. Denn eine Negierung eines leiblichen Elternteils und dessen Eliminierung aus der Lebenswirklichkeit könne mittel- und langfristig negative Konsequenzen für die psychische Entwicklung des Kindes haben. Bei Vorstrafen und Inhaftierung des berechtigten Elternteils komme es für die Beurteilung des Besuchsrechts auf den Einzelfall an. 5.2 Vorliegend müsse in grundsätzlicher Hinsicht beachtet werden, dass noch gar kein Besuchsrecht angeordnet worden sei. Es stehe lediglich die Frage nach einer professionellen Aufklärung von E.____ im Raum. Auch wenn die negative Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kindsvater aufgrund der Geschehnisse in der Vergangenheit durchaus verständlich und nachvollziehbar sei, ändere dies aus rechtlicher Sicht nichts daran, dass sie grundsätzlich die Pflicht habe, positiv auf potentiell spätere Besuchskontakte hinzuarbeiten. Mit dem Kindsvater sei für E.____ viel Ungewissheit verbunden. Ungewissheit und Unaufgeklärtheit seien aber belastend und lägen nicht im längerfristigen Wohl von E.____, denn diese würden eine Aufarbeitung und Verarbeitung der Situation verhindern. Die Meinung von E.____ gegenüber seinem Vater sei zudem gebildet und geprägt von der kategorisch ablehnenden sowie negativen Haltung der Kindsmutter. Dadurch verkenne die Beschwerdeführerin, dass es für die Entwicklung von Kindern wichtig sei, mit beiden Elternteilen eine Beziehung zu pflegen und dass dies in der Identitätsfindung eine wichtige Rolle spielen könne. Das Kindeswohl von E.____ erfordere, dass ihm mindestens die Möglichkeit eingeräumt werde, sich mit seinem Vater auseinandersetzen zu können. Eine psychologische Begleitung der Aufklärung über seinen leiblichen Vater sei deshalb zum Wohl von E.____. 5.3 Weil E.____ bezüglich der sich stellenden Fragen nicht urteilsfähig sei, bleibe es ihm bei einer vollständigen Abgeschirmtheit von den realen Gegebenheiten verwehrt, sich gegenüber seinem Vater eine eigene Meinung zu bilden, was nicht in seinem Kindeswohl liege. Bei der Beurteilung des Schreibens von E.____ vom 14. November 2022 müsse berücksichtigt werden, dass dem Willen eines Zehnjährigen nur beschränkte Bedeutung beigemessen werden könne. Im genannten Schreiben lehne E.____ vorwiegend einen persönlichen Kontakt zum Kindsvater ab. Der persönliche Verkehr sei aber gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und werde, wenn überhaupt, dann erst zu einem späteren Zeitpunkt zu thematisieren sein. Dass E.____ seinen Vater gar nicht kennenlernen wolle, könne er zum jetzigen Zeitpunkt und ohne eigene Erfahrungen nicht beurteilen und auch nicht entscheiden. Die umfassende Aufklärung werde belastend sein, jedoch sei sie auf längere Sicht im wohlverstandenen Interesse von E.____ und diene seiner weiteren Entwicklung sowie der Verarbeitung der Situation. Dennoch werde es als besonders wichtig erachtet, dass die Aufklärung, Aufarbeitung und die daraufhin erfolgende Beurteilung, ob eine weitergehende Konfrontation von Vater und Kind im Kindeswohl liege, durch Fachpersonen erfolge. Durch den Rahmen und die Begleitung der KJP sei dies gewährleistet. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass der sich im Strafvollzug befindenden Kindsvater trotz Inhaftierung die Rechte eines biologischen Elternteils habe. Es sei deshalb angezeigt, dass zumindest die Möglichkeit eines (in welcher Form auch immer ausgestalteten) persönlichen Verkehrs und allfällige Modalitäten im Einzelfall genau abgeklärt werden. 6.1 Die Beschwerdeführerin lehnt dagegen in grundsätzlicher Weise jegliche Kontakte zwischen E.____ und seinem Vater entschieden ab. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass es ihrem Sohn nicht zumutbar sei, sich mit seinem Vater auseinanderzusetzen, weil dieser wegen schweren Delikten, unter anderem wegen Vergewaltigung der Halbschwester von E.____, inhaftiert sei. Der Kindsvater sei zwar der biologische Vater von E.____, habe jedoch zu keiner Zeit einen Bezug zu seinem Kind aufgebaut. Als er in Haft kam, sei E.____ drei Jahre alt gewesen und die Kindeseltern hätten bereits zu diesem Zeitpunkt während einer längeren Zeit nicht mehr zusammengelebt und auch keinen Kontakt mehr gehabt. Entsprechend habe E.____ keinerlei Erinnerungen an seinen Vater. Die Vorinstanz unterschätze das Trauma, welchem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund des Verhaltens des Kindsvaters noch immer ausgesetzt seien. Für E.____ sei die fehlende Vaterfigur der weit kleinere Schaden, als unter Druck einen Vater kennenlernen zu müssen, der noch für lange Zeit im Gefängnis verweilen müsse. Es mute zynisch an, wenn die Vorinstanz vom Kindeswohl spreche und gleichzeitig dem Kind zumute, den Vater in einer Vollzugsanstalt zu besuchen. Die Beschwerdeführerin wolle das derzeit einigermassen stabile Leben von E.____ und seine Entwicklung in der Schule nicht gefährden, was die Vorinstanz nicht ernst nehme. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass die Wünsche des Kindsvaters weitaus höher gewichtet werden als die Bedürfnisse eines zehnjährigen Kindes und seiner Mutter. 6.2 Die von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheide zum Kindeswohl könnten auch ganz anders interpretiert werden. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs sei das Kindeswohl. Deshalb sei die Haltung von Kindern, welche den Kontakt zum Vater aufgrund von Gewalttätigkeiten ablehnen, zu respektieren. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Kontakt zum Vater für die Identitätsfindung von E.____ eine entscheidende Rolle spielen solle, weshalb die angeordnete Aufklärung unverhältnismässig sei. Im Übrigen habe sich E.____ selber dazu entschlossen, der Rechtsvertreterin einen Brief zu schreiben, in welchem er kundtue, dass er eine psychologische Aufklärung über seinen Vater, den er nie mehr sehen wolle, ablehne. Dies sei ernst zu nehmen. Weil die seelische Entfaltung von E.____ durch einen Kontakt mit dem Kindesvater im ʺgeschützten Rahmen der Vollzugsanstalt D.____ʺ mit Sicherheit als gestört und bedroht eingeschätzt werden müsse, seien die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr erfüllt. Deshalb sei schon die umfassende Aufklärung durch die KJP eine Belastung für E.____ und schade dessen Kindeswohl. Ob es E.____ nach Erreichen der Volljährigkeit interessieren werde, mit seinem Vater in Kontakt zu treten, sei schliesslich irrelevant beziehungsweise habe E.____ dannzumal selber zu entscheiden. 7.1 Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die KESB die Beschwerdeführerin zu Recht angewiesen hat, ihren Sohn durch die KJP über seinen Vater aufklären zu lassen. Nicht zu beurteilen ist dagegen die Rechtmässigkeit beziehungsweise Angemessenheit eines allfälligen persönlichen Verkehrs. Ein solcher wurde von der KESB im laufenden Verfahren bisher weder konkret geprüft noch angeordnet. Vielmehr werden erst die Ergebnisse der streitigen Aufklärung der Vorinstanz die Grundlage für die Beantwortung der Frage liefern, ob und wenn ja in welcher Form - anhand der massgebenden und unter der Erwägung 4.4 hiervor aufgezeigten Kriterien - ein persönlicher Verkehr überhaupt in Betracht zu ziehen ist. 7.2 Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin richtig festhalten, stellt das Wohl des Kindes bei der Beurteilung des persönlichen Verkehrs im Einzelfall oberste Richtschnur dar (KGE VV vom 1. Februar 2023 [ 810 22 271] E. 5.1 ). Entsprechend muss das Besuchsrecht in erster Linie dem Wohl des Kindes dienen (BGE 123 III 445 E. 3b). Seine Regelung darf jedoch nicht allein vom Willen des Kindes abhängen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geklärt werden, warum das Kind eine Abwehrhaltung gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Elternteil einnimmt und ob die Ausübung des Besuchsrechts tatsächlich das Interesse des Kindes beeinträchtigen könnte (BGE 127 III 295 E. 4a; BGE 111 II 405 E. 3). Denn es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wesentlich ist und eine entscheidende Rolle im Prozess der Identitätsfindung spielen kann (vgl. E. 4.2 hiervor; BGE 127 III 295 E. 4a; BGE 123 III 445 E. 3c; BGE 122 III 404 E. 3a). Im Lichte dieser Rechtlage betreffend das Verhältnis zwischen Kindeswohl und persönlichem Verkehr im Allgemeinen ist nachfolgend zu prüfen, ob bereits die Aufklärung von E.____ über seinen Vater - als Vorstufe zu einem allfälligen späteren (begleiteten) Besuchsrecht - eine Kindeswohlgefährdung darstellt. 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass der zehnjährige E.____ im Hinblick auf die sich stellenden Fragen und insbesondere für die Erfassung der daraus langfristig resultierenden Konsequenzen sowohl für die Beziehung zu seinem Vater als auch für seine eigene Identitätsfindung und Persönlichkeitsentwicklung nicht urteilsfähig ist. Daran ändert auch der ins Recht gelegte Brief an die Rechtsvertreterin (vgl. E. 6.2 hiervor) nichts, auch wenn er diesen eigenhändig geschrieben hatte. Die Bedeutung der darin gewählten Formulierungen kann ein Kind in diesem Alter inhaltlich offensichtlich nicht stufengerecht verstehen und in den Gesamtkontext einordnen. 7.4.1 Die biologischen Eltern bilden ungeachtet deren persönlichen Vorgeschichten den Ursprung der eigenen Abstammung. Die Kenntnis und die Auseinandersetzung mit der eigenen Herkunft und Identität ist ein menschliches Grundbedürfnis und entsprechend aus kinderpsychologischer Sicht für die langfristige Persönlichkeitsentwicklung zentral. Die vollständige Abschirmung eines Kindes von einem Elternteil führt deshalb nicht nur zur Verneinung der Existenz dieses Elternteils, sondern im Ergebnis auch zur Negierung beziehungsweise in Fragestellung eines wesentlichen Teils der eigenen Identität. 7.4.2 Insbesondere weil es sich bei der Identitätsfindung um ein urmenschliches Bedürfnis handelt, wird der Moment früher oder später kommen, in welchem sich E.____ im Rahmen seiner eigenen Persönlichkeitsentwicklung mit der Tatsache, dass er einen biologischen Vater mit einer sehr schwierigen Vorgeschichte hat, auseinandersetzen muss. Hinzu kommt, dass E.____ im Rahmen seines Erwachsenwerdens zunehmend eigene Beziehungen ausserhalb des mütterlichen Haushaltes aufbauen wird, welche ihn zwangsläufig auf seine Vergangenheit ansprechen und ihn damit mit seinem Vater beziehungsweise seiner Beziehung zu ihm konfrontieren werden. Bei beiden Phänomenen handelt es sich um völlig natürliche Vorgänge (ʺpsychologische Konfrontationʺ), die langfristig weder durch eine behördliche Abschirmung noch eine mütterliche Negierung des Vaters verhindert werden können. Die in der vorliegenden Konstellation unbestrittenermassen schwierige und herausfordernde Auseinandersetzung mit der eigenen Abstammung würde durch einen jetzigen Aufklärungsverzicht deshalb lediglich aufgeschoben aber keinesfalls aufgehoben. 7.5 Zudem ist die professionelle psychologische Aufklärung von E.____ unabhängig vom Ausgang der Frage nach einem allfälligen Besuchsrecht für dessen nachhaltige Persönlichkeitsentwicklung sehr wertvoll. Einerseits ermöglicht sie ihm zumindest eine andere und insbesondere neutrale Sichtweise auf seinen Vater und damit auch auf seine eigene Identität. Andererseits können durch diese fachkundige psychologische Begleitung weitere wertvolle Erkenntnisse gewonnen werden, die gegebenenfalls zusätzliche hilfreiche oder sogar notwendige Massnahmen erkennbar machen (bspw. die Notwendigkeit einer professionellen Unterstützung bei der Auf- und oder Verarbeitung der schwierigen Familiengeschichte). 7.6 Im Rahmen der Beurteilung eines konkreten Besuchsrechts gilt der Grundsatz, dass der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr im Interesse des Kindes nur angeordnet werden darf, wenn sich dessen nachteilige Auswirkungen nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen, also mithin eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (vgl. E. 4.3 hiervor; BGE 122 III 404 E. 3b; KGE VV vom 1. Februar 2023 [ 810 22 271] E. 4.3 ). Das zu beurteilende Abklärungs- beziehungsweise Aufklärungsverfahren befindet sich dagegen noch weit weg von der tatsächlichen Anordnung beziehungsweise Umsetzung von persönlichen Kontakten zwischen E.____ und seinem Vater. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist die Beurteilung des Kindeswohls anhand anderer Kriterien vorzunehmen und eine Kindeswohlgefährdung darf nur sehr zurückhaltend angenommen werden. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass je nach Ergebnis des Aufklärungsverfahrens nicht zwangsläufig zwischen den Extremen direkter physischer Kontakt oder gar kein persönlicher Kontakt entschieden werden muss. Vielmehr lässt die konkrete Ausgestaltung eines Besuchsrechts eine Vielzahl von verschiedenen Abstufungen und Varianten zu (wie bspw. Brief- oder Telefonkontakte), die auch kombiniert und oder mit der Zeit - im Falle einer positiven Entwicklung - angepasst und ausgebaut werden können (vgl. E. 4.2 hiervor). Dies ist insofern relevant, als dass E.____ auch diese Möglichkeiten im Rahmen einer professionellen Aufklärung aus einer neutralen Perspektive erklärt und aufgezeigt werden können. 7.7 Das Bundesgericht betont in grundsätzlicher Hinsicht, dass es für ein Kind wichtig sei, das Bild, das es sich von seinem Vater macht, mit der Realität vergleichen zu können, um zu verhindern, dass es diesen idealisiert oder mit allen Fehlern behaftet (BGE 127 III 295 E. 4b). Demgegenüber befassen sich die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheide mit zahlreichen Einzelfragen bei der Ausgestaltung von bereits angeordneten Besuchsrechten (beispielsweise mit den Fragen, ob das Besuchsrecht eine Begleitung erfordert oder unter welchen Voraussetzungen eine Drittperson Anspruch auf persönlichen Verkehr haben kann). Weil in casu noch gar nicht über ein (begleitetes) Besuchsrecht entschieden wurde, basieren die zitierten Entscheide auf Sacherhalten, die nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten im vorliegenden Verfahren verglichen werden können. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer professionellen Aufklärung eines urteilsunfähigen Kindes hängt vielmehr von eigenen Kriterien ab und es stellen sich andere Fragen als bei der gerichtlichen Überprüfung der Ausgestaltung eines bereits verfügten Besuchsrechts. Deshalb kann die Beschwerdeführerin aus den zitierten Urteilen für den vorliegenden Fall nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten, auch wenn die bundesgerichtlichen Erwägungen für die sie betreffenden Sachverhalte unbestrittenermassen zutreffend sind. 8.1 Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich die Straftaten des Kindsvaters zwar nicht direkt gegen E.____ gerichtet hatten, aber unbestrittenermassen bis heute Reflexwirkungen auf diesen und die ganze Familie zeitigen. Dass diese Situation sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für E.____ belastend und sehr schwierig ist, ist ebenfalls unbestritten. Es ist dagegen zu berücksichtigen, dass es bei der behördlich angeordneten Aufklärung von E.____ zu keiner direkten Konfrontation zwischen Vater und Sohn kommt. Zudem lässt sich die hiervor aufgezeigte ʺpsychologische Konfrontationʺ langfristig nicht verhindern, sondern wird früher oder später durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Identität oder aufgrund von Konfrontationen durch Dritte so oder anders stattfinden. Die professionelle Aufklärung zum jetzigen Zeitpunkt liegt deshalb klar im Interesse von E.____ und dient der Wahrung dessen Kindeswohls. Anders zu entscheiden bedeutet, E.____ zu verunmöglichen, sich ein eigenes Bild über seinen Vater zu machen und gestützt darauf selber über einen Beziehungsaufbau zu seinem Vater zu entscheiden beziehungsweise sich zumindest mit der Hilfe einer neutralen Perspektive mit diesen Fragen der eigenen Identität auseinanderzusetzen. Der Verzicht auf eine professionelle Aufklärung bedeutet deshalb umgekehrt gedacht weiter, dass im Kopf von E.____ das Vaterbild des ʺbehinderten Psychopatenʺ zementiert wird. Ohne dass er sich mit Unterstützung durch professionelle Hilfe selber ein objektives Bild über seinen Vater, dessen Vorgeschichte und seine (zukünftige) Rolle zu ihm machen kann, steht eine solche Zementierung eindeutig nicht im langfristigen Kindeswohl von E.____. 8.2 Aus den zuvor genannten Gründen hat die KESB zurecht die professionelle Aufklärung von E.____ angeordnet. An diesem Ergebnis ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass der Kindsvater in einem anderen Verfahren aus dem Jahr 2017 freiwillig auf Besuchsrechte verzichtet hatte (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). Einerseits befindet sich der Kindsvater bereits seit langer Zeit im Strafvollzug und hat (hoffentlich) damit begonnen, seine Probleme therapeutisch aufzuarbeiten. Andererseits ist E.____ heute nicht mehr viereinhalb, sondern zehneinhalb jährig. Es ist schliesslich offensichtlich, dass der Erfolg und die Wirksamkeit dieser Aufklärung von der Mitwirkung und Einstellung der Beschwerdeführerin abhängen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb im Rahmen ihrer elterlichen Mitwirkungspflicht darauf hinzuweisen, im Interesse ihres Sohnes die notwendigen Abklärungs- und Aufklärungsschritte der Vorinstanz zu unterstützen beziehungsweise zumindest zu tolerieren und nicht aktiv dagegen zu arbeiten. Sollte sich dies nicht als möglich erweisen, müsste die KESB zur Durchsetzung der behördlich verfügten Aufklärung von E.____ weitere Kindesschutzmassnahmen prüfen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die vorliegenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 9.2.1 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 9. Januar 2023 macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von gesamthaft Fr. 3'025.85 geltend, welcher die Bemühungen und Auslagen für die Zeit vom 10. Mai 2022 bis 9. Januar 2023 umfasst. Vor Kantonsgericht können nur diejenigen Bemühungen und Auslagen geltend gemacht werden, welche nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und angefallen sind. 9.2.2 Aus der eingereichten Honorarnote vom 9. Januar 2023 wird nicht ersichtlich, wann welche Aufwände getätigt wurden. Es ist insbesondere nicht eruierbar, welche Bemühungen zwischen dem 10. Mai 2022 und dem angefochtenen Entscheid und welche danach entstanden sind. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Positionen als Sammelposten geltend gemacht wurden. Die in den einzelnen Sammelposten geltend gemachten Aufwände multipliziert mit dem Stundenansatz von Fr. 200.-- stimmen zudem nicht mit den jeweiligen Ergebnissen pro Aufwandsposten überein. Deshalb ist auch nicht detailliert erkennbar, welche Aufwände für welche Tätigkeiten entstanden sind. Das Zustandekommen des geltend gemachten Aufwands kann damit aus vorgenannten Gründen nicht abschliessend nachvollzogen werden. Bei dieser Ausgangslage hat das Gericht das Honorar ermessensweise zu bestimmen. Angesichts der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und des Umfanges einerseits der eingereichten Rechtsschrift und andererseits der übrigen Verfahrensakten ist das Honorar ermessensweise auf pauschal Fr. 2'000.-- zu kürzen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist folglich ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. Was die Aufwendungen der Rechtsvertreterin im Vorfeld des angefochtenen Entscheides betrifft, bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auch für das Verfahren vor der KESB die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 9.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Kantonsrichter Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 17. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_375/2023) erhoben.