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810 22 253

Basel-Landschaft · 2022-11-27 · Deutsch BL

Abstimmungserläuterungen betreffend die Abstimmungsvorlage vom 27. November 2022 über die Änderung des Steuergesetzes; Vermögenssteuerreform I

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.03.2023 810 22 253

Abstimmungserläuterungen betreffend die Abstimmungsvorlage vom 27. November 2022 über die Änderung des Steuergesetzes; Vermögenssteuerreform I

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. März 2023 (810 22 253) Politische Rechte Stimmrechtsbeschwerde/Nichteintreten Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Abstimmungserläuterungen betreffend die Abstimmungsvorlage vom 27. November 2022 über die Änderung des Steuergesetzes, Vermögenssteuerreform I A. Die Abstimmung über die Änderung des Steuergesetzes, Vermögenssteuerreform I, wurde auf den 27. November 2022 angesetzt. Die Abstimmungsunterlagen wurden den Stimmberechtigten spätestens am 5. November 2022 per Post zugestellt. B. Mit E-Mail vom 15. November 2022 ersuchte A.____ die Landeskanzlei um Anpassung des Abstimmungsbüchleins und um Wiederholung der Abstimmung, da der Text unterhalb der Tabelle auf Seite 8 der Abstimmungserläuterungen irreführend, widersprüchlich und falsch sei. Die Landeskanzlei setzte daraufhin A.____ mit E-Mail vom 16. November 2022 Frist bis 21. November 2022, um schriftlich per Post mitzuteilen, ob er mit seiner E-Mail vom 15. November 2022 Beschwerde habe erheben wollen. Am 17. November 2022 reichte A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bei der Landeskanzlei eine Beschwerde gegen die Abstimmungserläuterungen zur Abstimmungsvorlage vom 27. November 2022 ein, welche am 18. November 2022 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, überwiesen wurde. C. Die Landeskanzlei reichte am 5. Dezember 2022 ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese verspätet eingereicht worden sei. Ausgangsgemäss sei auf den Antrag, die entsprechende Abstimmung sei zu wiederholen, ebenfalls nicht einzutreten. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass die Beschwerdefrist eingehalten worden sei, so sei die Beschwerde abzuweisen, da die Zahlen in der betreffenden Tabelle transparent und nachvollziehbar seien. Von einer Irreführung der Stimmberechtigten könne nicht die Rede sein. Sollte das Gericht dennoch der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wonach das betreffende Lesebeispiel effektiv einen Mangel aufweise, sei festzuhalten, dass in Anbetracht des klaren Abstimmungsergebnisses vom 27. November 2022 nicht davon auszugehen sei, dass sich ein entsprechender angeblicher Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hätte. D. Mit Replik vom 4. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer fest, einem einfachen Stimmbürger ohne Parteiangehörigkeit müsse es möglich sein, Mängel bei einer Abstimmung dann zu rügen und eine Beschwerde einzureichen, wann der Mangel bei einem üblichen Abstimmungsverhalten festgestellt werden könne. Dass die Abstimmungsunterlagen erst rund zwei Wochen vor der Abstimmung durchgelesen und überprüft würden, sei absolut üblich und eine Beschwerde müsse zu diesem Zeitpunkt noch möglich sein. Die Landeskanzlei zitiere seine Beschwerde zwar korrekt, verstehe sie jedoch offenbar nicht. Nur weil es bei der Abstimmung um die Vermögenssteuer gehe, könne nicht automatisch daraus geschlossen werden, dass für alle Stimmberechtigten klar sei, dass es sich bei den Haushalten in der Tabelle auf Seite 8 auch um solche handle, welche eine Vermögenssteuer bezahlen würden. Der Beschwerdeführer beantragte zudem eventualiter eine öffentliche Klarstellung der Landeskanzlei/des Regierungsrats sowie eine Zahlung von Fr. 1 Mio. an die Heilsarmee zugunsten einkommensschwacher Haushalte ohne Vermögenssteuer. E. Am 18. Januar 2018 reichte die Landeskanzlei ihre Duplik ein. F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. G. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Februar 2023 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Duplik der Landeskanzlei ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 88 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 kann gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regierungsrates wegen Verletzung des Stimmrechtes oder wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Zu den Prozess- oder Sachurteilsvor-aussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Beschwerdebefugnis und die Einhaltung der Formalien wie die Beschwerdefrist (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 12. Januar 2022 [ 810 21 274] E. 1.1 ). Die Abstimmungserläuterungen stellen einen Realakt dar und somit ein taugliches Anfechtungsobjekt (vgl. Luka Markic , Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, Dissertation 2022, S. 113 N 236 f. sowie S. 157 N 340). Der Beschwerdeführer ist im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 1 Abs. 1 GpR). 1.2 Nach § 90 Abs. 1 GpR ist die Beschwerde innert drei Tagen seit Eröffnung des Entscheids bzw. der Verfügung dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) einzureichen. Für die Berechnung der Frist wird gemäss § 91 Abs. 1 GpR der Tag, an dem die Frist (Entdeckung des Beschwerdegrundes, Veröffentlichung des Ergebnisses, Eröffnung der Verfügung) zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein öffentlicher Ruhetag (Sonntag oder kantonaler Feiertag) oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (lit. b). Der Post übergebene Beschwerden bzw. Einsprachen gelten als rechtzeitig eingegangen, wenn sie den Poststempel des letzten Tages der Frist tragen (lit. c). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Diese kann weder gehemmt noch unterbrochen oder erstreckt werden und ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Auf ein Rechtsmittel, das nicht innert der Frist erhoben wird, kann nicht eingetreten werden. Nach Ablauf der Frist bleibt eine mögliche Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit gänzlich ohne Rechtsfolgen (vgl. Luka Markic , a.a.O., S. 144 N 309 mit weiteren Hinweisen). 2.1 Eines der Ziele der Stimmrechtsbeschwerde ist es, dass Mängel und Unregelmässigkeiten, die sich vor dem Urnengang ergeben, wenn immer möglich, auch vor dem Urnengang behoben werden. Dies erfordert ein unverzügliches Handeln durch die Stimmberechtigten. Mängel im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich sofort zu rügen. Es liegt denn auch im Interesse aller Stimmberechtigten, dass eine Wahl bzw. Abstimmung korrekt, d.h. nach den rechtlichen Vorgaben, durchgeführt wird. Unterlässt der Stimmberechtigte die Rüge von Mängeln im Vorfeld des Urnengangs, so verwirkt er im Grundsatz das Recht zur Anfechtung der Wahl oder Abstimmung. Eine Kassation und eine damit verbundene Wiederholung des Urnengangs sollen damit verhindert werden. Mit einer sofortigen Rechtsmittelerhebung erhält die zuständige Rechtsmittelinstanz genügend Zeit, die Eingabe zu behandeln, darüber zu entscheiden und, wenn notwendig, den Mangel rechtzeitig zu beheben. Durch die Behebung des Mangels wird ermöglicht, dass die Stimmberechtigten ihren Willen frei bilden und unverfälscht kundtun können. Die Wiederholung von Abstimmungen und Wahlen aufgrund einer Kassation kann unter Umständen zum Vertrauensverlust der Stimmberechtigten in die demokratischen Prozesse führen. Dies gilt es mit der Pflicht zum sofortigen Handeln zu verhindern ( Luka Markic , a.a.O., S. 156 N 337 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 27. Dezember 2011 [VB.2011.00758] E. 2.1.1, welches vom Bundesgericht am 18. April 2012 geschützt wurde [1C-62/2012]). Diese Pflicht ergibt sich jedoch nicht nur aus demokratietheoretischen Gründen. Vielmehr leitet sich die Pflicht, dass Mängel im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sofort gerügt werden müssen, auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab. Der Grundsatz nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 bindet nicht nur den Staat, sondern auch Privatpersonen in Bezug auf ihr Verhalten gegenüber dem Staat und dessen Behörden. Daraus ergibt sich, dass die Stimmberechtigten nicht den Ausgang eines Urnengangs abwarten dürfen, um dann gegen die in der Vorbereitungshandlung erblickte Unregelmässigkeit Rechtsmittel einzulegen, wenn das Ergebnis des Urnengangs nicht den eigenen Erwartungen entspricht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur sofortigen Rügepflicht bei behördlichen Vorbereitungshandlungen hat sich durchgesetzt (vgl. Luka Markic , a.a.O., S. 156 N 338 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich, a.a.O., E. 2.1.2). "Sofort" bedeutet, dass nicht die Wahl bzw. Abstimmung abgewartet werden darf, sondern dass von Stimmberechtigten erwartet wird, unmittelbar nach Kenntnisnahme eines Mangels zu reagieren. Die Rechtsmittelfrist darf aber vollständig ausgenutzt werden. Grundsätzlich beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Eröffnung oder Mitteilung der entsprechenden Anordnung zu laufen. Die Anordnung bildet dabei ein eigenständiges Anfechtungsobjekt, während die Wahl oder Abstimmung selbst nur als Vollzugsakt der früheren, als mangelhaft gerügten Anordnung erscheint. Unter Umständen kann eine solch amtliche Publikation oder Verfügung fehlen, insbesondere bei Wahl- oder Abstimmungsbotschaften, dem Stimmmaterial, bei unzulässiger Behördenpropaganda oder anderen Realakten. In diesen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist von der Entdeckung des Beschwerdegrundes an zu laufen. Damit beginnt der Fristenlauf für jede Person individuell mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds, spätestens aber zum Zeitpunkt, in dem eine Kenntnisnahme mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich war. In der Praxis kommt es regelmässig zu Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Frist betreffend die Anfechtung von Stimmrechtsunterlagen, namentlich der Abstimmungsbotschaft. Da die Botschaft und die weiteren für die Ausübung des Stimmrechts benötigten Unterlagen jedem Stimmberechtigten individuell per Post zugestellt werden, kann für den Beginn des Fristenlaufs nicht auf einen bestimmten Termin, wie bei der amtlichen Publikation, abgestellt werden. Es ist vielmehr vom Zeitpunkt auszugehen, zu welchem der Stimmberechtigte vom Mangel Kenntnis erhielt bzw. erhalten konnte ( Luka Markic , a.a.O., S. 158 f. N 341 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_301/2019, 1C_303/2019 vom 1. November 2019 E. 4.4.3). Zumeist bestimmt die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte den Zeitpunkt, bis wann die Stimmrechtsunterlagen spätestens bei den Stimmberechtigten sein müssen. Anhand dieser gesetzlichen Bestimmungen und der Auskunft der Behörde, in welchem Zeitraum die Unterlagen tatsächlich verschickt wurden, lassen sich Rückschlüsse ziehen, ob die Rechtsmittelerhebung rechtzeitig erfolgt ist. Dies gilt natürlich nur, sofern der Stimmberechtigte nicht rügt, die Unterlagen seien verspätet eingetroffen. Die Frist beginnt ab dem Erhalt der Unterlagen. Die Stimmberechtigten können sich im Streitfall aber nicht darauf berufen, sie hätten die Unterlagen zwar fristgerecht erhalten, sich aber erst viel später mit den Unterlagen befasst und deshalb erst zum späteren Zeitpunkt die Unregelmässigkeit entdeckt und Beschwerde geführt ( Luka Markic , a.a.O., S. 159 N 343 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich, a.a.O., E. 2.2). Die vom kantonalen Gesetzgeber in § 90 Abs. 1 GpR festgelegte Frist von drei Tagen ist sehr kurz und lässt dem Betroffenen wenig Zeit, die Sach- und Rechtslage abzuklären und eventuell Rat und Unterstützung bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Sie kann jedoch nicht von vornherein als unzulässig angesehen werden. Auch ist die dreitägige Frist keineswegs unüblich. Neben dem Bund (vgl. Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [BPR] vom 17. Dezember 1976) ist sie mehreren kantonalen Rechtsordnungen bekannt. Insgesamt kann die dreitägige Beschwerdefrist somit nicht generell als verfassungswidrig bezeichnet werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_301/2019, 1C_303/2019, a.a.O., E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Vom Grundsatz der sofortigen Erhebung eines Rechtsmittels gegen Handlungen und Akte im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen gibt es zwei Ausnahmen. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann vom besagten Grundsatz abgewichen werden, wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft oder wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen. Erscheint ein sofortiges Handeln nach den gegebenen Umständen für den einzelnen Stimmbürger unzumutbar, so ist auch auf ein verspätet ergriffenes Rechtsmittel gegen die Vorbereitungshandlungen einzutreten. Der Begriff der "Zumutbarkeit" lässt sich jedoch nicht abstrakt bzw. schematisch festhalten. Vielmehr hat die angerufene Instanz in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar war, die Vorbereitungshandlungen zu erkennen und fristgerecht anzufechten. Der Rückgriff auf die Zumutbarkeit als Kriterium für die Ausnahme des sofortigen Handelns ist auf die Auswirkung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit staatliches Handelns zurückzuführen (vgl. Luka Markic , a.a.O., S. 162 N 350 und S. 163 N 352 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Gemäss § 18 Abs. 2 GpR sind den Stimmberechtigten die Vorlagen und Stimmzettel durch die Gemeinde spätestens drei Wochen und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustellen. Die Abstimmungsunterlagen für die Abstimmung vom 27. November 2022 wurden den Stimmberechtigten spätestens am 5. November 2022 per Post zugestellt, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die dreitägige Beschwerdefrist fing demnach am 6. November 2022 zu laufen an und endete am 8. November 2022. Der Beschwerdeführer wandte sich erstmals mit E-Mail vom 15. November 2022 an die Landeskanzlei und reichte seine formell korrekte Beschwerde am 17. November 2022 ein. Die Beschwerdefrist ist demnach offensichtlich nicht eingehalten worden und die Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es einem einfachen Stimmbürger ohne Parteiangehörigkeit möglich sein müsse, den bei einem üblichen Abstimmungsverhalten festgestellten Mangel rund zwei Wochen vor der Abstimmung zu rügen und sodann Beschwerde einzureichen, nichts zu ändern. Wie oben dargelegt, darf nur dann mit der Anfechtung von Vorbereitungshandlungen zugewartet werden, wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer macht jedoch keine Gründe geltend, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Abstimmungsunterlagen unmittelbar nach deren Eintreffen am 5. November 2022 innert der Beschwerdefrist zu studieren und fristgerecht anzufechten. Auch macht er keine Hinderungsgründe wie zum Beispiel Krankheit oder Unfall geltend. Der Gesetzgeber hat in § 90 Abs. 1 GpR ausdrücklich eine Frist von lediglich drei Tagen für die Stimmrechtsbeschwerde vorgesehen. Die kurze Zeitspanne zielt darauf ab, Mängel frühzeitig zu erkennen und so möglichst vor dem Urnengang zu beheben. Alleine schon aus diesem Grund darf es nicht im Belieben des Stimmberechtigten stehen, wann er die Abstimmungserläuterung auf eine Verletzung der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV) hin überprüft. 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die am 17. November 2022 erhobene Beschwerde als verspätet erweist und demnach auf sie nicht eingetreten werden kann. Ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - die Abstimmungsunterlagen irreführend, widersprüchlich und falsch sind, kann vorliegend ausgangsgemäss offenbleiben. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.1’500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 17. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht Verfahrensnummer (1C_239/2023) erhoben.