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810 22 193

Basel-Landschaft · 2022-08-19 · Deutsch BL

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen; Erteilung von Weisungen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. vom 19. August 2022)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu.

E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

E. 5 Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 31. Oktober 2022 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Gegen diesen Entscheid wurde am 27. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_162/2023) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2023 810 22 193

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen; Erteilung von Weisungen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. vom 19. August 2022)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Januar 2023 (810 22 193) Kindes-und Erwachsenenschutzrecht Prüfung von Kindesschutzmassnahmen/Vollzug einer angeordneten Masernimpfung Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A.____ und B.____ , beide vertreten durch C.____ , C.____ , Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ , Vorinstanz E.____ , Beschwerdegegner, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, Muttenz Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen/Erteilung von Weisungen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ vom 19. August 2022) A. Die Kindseltern E.____ und C.____ haben sechs gemeinsame Kinder. Die älteren drei sind bereits volljährig. Die jüngeren drei, geboren in den Jahren 2008, 2013 und 2015, sind minderjährig und stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Ehegatten trennten sich im Jahr 2016 und der Ehemann leitete sodann ein Eheschutzverfahren am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) ein. Im Eheschutzverfahren war unter anderem der Antrag des Ehemannes, es sei ihm zu erlauben, die drei unmündigen Kinder gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) impfen zu lassen, zu beurteilen. Mit Entscheid vom 16. August 2018 wies der Zivilkreisgerichtspräsident diesen Antrag ab. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. B. Am 25. Februar 2019 reichte der Ehemann die Ehescheidungsklage am Zivilkreisgericht ein. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 stellte er im Scheidungsverfahren erneut den Antrag, die Ehefrau und Mutter sei zu verpflichten, umgehend zusammen mit ihm die drei unmündigen Kinder zu den vom BAG empfohlenen Impfungen zu begleiten und diese dort entsprechend impfen zu lassen. Mit Entscheid vom 5. Juni 2019 wies der Zivilkreisgerichtspräsident diesen Antrag erneut ab. Dagegen erhob der Kindsvater Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht), welches die Berufung mit Entscheid vom 27. August 2019 abwies. C. Die vom Kindsvater gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an das Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht zurück. D. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 hielt das Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht fest, dass bei keinem der minderjährigen Kinder eine Kontraindikation zur Masernimpfung vorliege, und verpflichtete die Kindsmutter, zusammen mit dem Kindsvater, die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder zu der vom BAG empfohlenen Masernimpfung gemäss Impfplan 2019 zu begleiten und diese von einem Arzt entsprechend impfen zu lassen. E. Mit Mail vom 18. Januar 2022 reichte die Kreisschule F.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend die Kinder A.____ (geboren 2015) und B.____ (geboren 2013) ein. Daraufhin leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ (KESB) ein Abklärungsverfahren ein und beauftragte G.____ mit dessen Durchführung. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 reichte Letztere der KESB ihren Abschlussbericht ein. F. Mit Urteil 5F_16/2022 vom 3. Juni 2022 trat das Bundesgericht auf ein von der Kindsmutter gestelltes Revisionsbegehren betreffend das Urteil 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 nicht ein. G. Mit Entscheid vom 19. August 2022 wies die KESB die Kindsmutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 an, den Entscheid des Kantonsgerichts Abteilung Zivilrecht vom 20. Oktober 2020 in Bezug auf die Masernimpfung innert drei Monaten ab Entscheiddatum umzusetzen. Auf die Anordnung von weiteren Kindesschutzmassnahmen verzichtete die KESB fürs Erste. H. Dagegen erhebt C.____ mit Eingabe vom 19. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellten und sinngemäss zusammengefassten Rechtsbegehren: (1) Es sei in Feststellung der Nichtigkeit der angefochtene Entscheid aufzuheben. (2) Eventualiter sei der Entscheid abzuändern oder zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3) Subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Edition sämtlicher Verfahrensakten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie der Akten des Bundesgerichts im Verfahren 5A_789/2019. I. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Kindsanhörung ihrer beiden Kinder sowie die Einsetzung eines Kinderanwaltes für A.____ und B.____. Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Rügepunkte. J. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens abgewiesen. K. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sowohl die Gerichtspräsidentin als auch der instruierende Gerichtsschreiber befangen seien. Bei den weiteren Ausführungen handelt es sich um Wiederholungen, welche die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach vorgebracht hatte. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 - 450e ZGB. Im Übrigen sind gemäss § 66 Abs. 2 EG ZGB die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 1.2 Nicht eingetreten werden kann auf sämtliche Rügen und Anträge, die eine direkte materielle Abänderung oder Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 sowie diesbezügliche Verfahrensanträge zum Gegenstand haben. Das Kantonsgericht kann weder verfahrensleitende Verfügungen bezüglich bundesgerichtlicher Instruktionsverfahren erlassen noch die Nichtigkeit eines rechtskräftigen Bundesgerichtsentscheides feststellen oder einen solchen abändern. Sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie bundesgerichtliche Urteile, sei es aus materieller oder aus prozessrechtlicher Sicht, beanstandet oder geändert haben will, stellen deshalb im vorliegenden Verfahren unzulässige Anfechtungsobjekte dar, auf welche nicht eingetreten werden kann. 1.3 Zufolge Gegenstandslosigkeit ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Befangenheitsrüge vom 31. Oktober 2022, da mittlerweile antragsgemäss sowohl die vorsitzende Person als auch der zuständige Gerichtsschreiber ausgewechselt wurden. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 wurde zudem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht für das vorliegende Verfahren entsprochen, weshalb darauf zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten ist. 1.4 In der Beschwerde sind die 9- und 7-jährigen Kinder A.____ und B.____ als eigenständige Beschwerdeführer aufgeführt. Diese sind in der vorliegenden Angelegenheit aber nicht urteilsfähig und zudem minderjährig, weshalb sie aus prozessrechtlicher Sicht handlungsunfähig und damit nicht zur vorliegenden Beschwerdeführung in eigenem Namen legitimiert sind. Keine Frage der Legitimation, sondern der materiellen Prüfung der Beschwerdegründe der Kindsmutter stellen die beantragten Kindsanhörungen und Kindsvertretungen dar. Auf diese Begehren wird deshalb in den nachfolgenden materiellen Erwägungen separat eingegangen (vgl. E. 7 und 8.3 ff. hiernach). 1.5 Die Beschwerdeführerin selbst ist dagegen als Kindsmutter und damit direkt Verfahrensbeteiligte ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen nach den Art. 450 ff. ZGB mit Ausnahme der zuvor erwähnten Punkte (siehe E. 1.2 bis 1.4 hiervor) erfüllt sind, kann auf die Beschwerde im aufgezeigten Umfang eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist ausschliesslich die Frage zu beurteilen, ob die von der KESB als Vollzugsbehörde angeordnete Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts Abteilung Zivilrecht vom 20. Oktober 2020 (vgl. Sachverhalt lit. D hiervor) verhältnismässig und damit rechtmässig ist. 4.2.1 Nicht vom Streitgegenstand erfasst ist dagegen die Frage, ob die Masernimpfung als solche grundsätzlich im Sinne des Kindeswohls der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin liegt beziehungsweise vorliegend aus materieller Sicht zu Recht angeordnet wurde. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht im Urteil 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 fest, dass gemäss den Informationen der Fachbehörden Masern eine hochansteckende Krankheit sind. Angesichts der gesundheitlichen Risiken und Gefahren, denen ein Kind ohne Impfschutz gegen Masern ausgesetzt ist, erträgt die Frage, ob eine Masernimpfung durchzuführen ist oder nicht, unter den Eltern keine Pattsituation. Dies ergibt sich aus der besonderen Stellung, die dem Schutz der Gesundheit des Kindes als Grundvoraussetzung für eine möglichst gute Entwicklung zukommt. Können sich die sorgeberechtigten Eltern über diese Massnahme zum Schutz der Gesundheit des Kindes nicht einigen, liegt mithin ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB vor. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde berufen ist, in dieser Frage anstelle der Eltern zu entscheiden. Dabei hat sie in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens alle für die Beurteilung wesentlichen Elemente in Betracht zu ziehen. Empfiehlt das BAG als fachkompetente eidgenössische Behörde die Durchführung der Masernimpfung, so soll diese Empfehlung für den Entscheid der Behörde Richtschnur sein. Eine Abweichung davon ist nur dort am Platz, wo sich die Masernimpfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht mit dem Kindeswohl verträgt. Die behördliche Anordnung der Masernimpfung als Kindesschutzmassnahme ist deshalb grundsätzlich angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 E. 6.2.6). Nachdem das Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht im neuerlichen Verfahren keine Kontraindikationen betreffend die Masernimpfung festgestellt hatte, ordnete es diese für die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin an. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auf ein von der Beschwerdeführerin und dem Verein H.____ betreffend das Urteil 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 gestelltes Revisionsbegehren nicht eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 5F_16/2022 vom 3. Juni 2022). 4.2.2 Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass vorliegend die Anordnung der Masernimpfung aus materieller Sicht rechtskräftig und damit für das Kantonsgericht verbindlich entschieden ist. Zu prüfen bleibt damit ausschliesslich, ob neue Umstände vorliegen, die gegen den Vollzug dieses rechtskräftigen Entscheides sprechen würden. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs. Darüber hinaus macht sie ohne weitere Konkretisierungen oder Bezugnahme zum konkreten Verfahren in pauschaler Form und an verschiedenen Stellen ihrer zahlreichen Eingaben diverse verfahrensrechtliche Rügen geltend. Darunter sind die folgenden Beanstandungen zusammenzufassen: die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, die Rechtsverweigerung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige Akteneinsicht, nicht weiter konkretisierte Formmängel sowie die behördliche Begünstigung zugunsten einer Partei. Alle diese beschriebenen Rügen sind nachfolgend vorab und zusammen mit der Beurteilung der Wahrung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin zu beurteilen. 5.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, welche einer Partei einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt wirksam und sachbezogen zur Geltung bringen kann. Das kantonale Recht enthält keine weitergehenden Garantien (vgl. § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV BL] vom 17. Mai 1984 und § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). 5.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist bzw. ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2 jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Februar 2020 [ 810 19 237] E. 3.3.1 ). 5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 5.5.1 Ebenfalls Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf Akteneinsicht. Es findet seine Grundlage einerseits in den aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Minimalgarantien, anderseits sichert § 9 Abs. 3 KV BL den Parteien eines Verfahrens in allen Fällen einen Anspruch auf rechtliches Gehör zu (KGE VV vom 2. November 2021 [ 810 21 258] E. 5.1 ). Gemäss § 14 Abs. 1 VwVG BL haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern. Der Inhalt eines Aktenstücks, in welches die Einsicht verweigert wird, muss soweit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist (§ 14 Abs. 2 VwVG BL). Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) vom 30. November 2004 wird Einsicht in alle Akten gewährt, die der Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung dienen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich sachlich auf alle schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen (Protokolle, Mails, Tonbandaufnahmen etc.), die als Entscheidgrundlage herangezogen werden ( René Rhinow et al ., Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 338). 5.5.2 Das Akteneinsichtsrecht umfasst unter anderem die Befugnis, am Sitz der aktenführenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Verwaltungsinterne Akten ohne Beweischarakter fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1020 f.). Es geht also in der Sache darum, den Betroffenen Einsicht in diejenigen Akten zu geben, welche die verfügende Behörde aufgrund der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht ʺführtʺ und die damit zu Verfahrensakten werden ( Stephan C. Brunner , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, N 45 zu Art. 26). Das Akteneinsichtsrecht umfasst nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen beziehungsweise die für die Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten ( Stephan C. Brunner , a.a.O., N 33 zu Art. 26). Die Akteneinsicht darf zudem nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Akten seien belanglos ( Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 494). 5.5.3 In Präzisierung des Gesagten ist noch auf die Konstellation einzugehen, in welcher gewisse Dokumente beziehungsweise grundsätzlich Informationen möglicherweise existieren, aber mangels formellen Beizugs bisher nicht Bestandteil der Verfahrensakten wurden und damit nicht dokumentierte Akten darstellen (zum Begriff der ʺAkteʺ Stephan C. Brunner , a.a.O., N 32 zu Art. 26). Diese Dokumente beziehungsweise Informationen sind nicht vom Recht auf Akteneinsicht erfasst. Denn, damit vom Akteneinsichtsrecht überhaupt Gebrauch gemacht werden kann, müssen die Akten im Rahmen der Aktenführungspflicht zunächst erhoben werden (BGE 130 II 473 E. 4.1 f.; Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 497). Das Recht auf Akteneinsicht setzt mit anderen Worten begriffsimmanent voraus, dass die Aktenstücke, in welche Einsicht begehrt wird, überhaupt bei den Verfahrensakten liegen (KGE VV vom 20. März 2013 [810 11 440/58] E. 4.2). 6.1 Es ist vorab festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der KESB die Anforderungen an die Begründungspflicht ohne Zweifel erfüllt. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ausführlich begründet und die diesbezüglichen Erwägungen sind nachvollziehbar aufgebaut und abgefasst. Auf jeden Fall sind daraus die Überlegungen, von denen sich die KESB hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, klar ersichtlich und bilden damit eine hinreichende Grundlage für eine Anfechtung des Entscheids. Sofern die Beschwerdeführerin weitere ʺFormmängelʺ des angefochtenen Entscheids geltend macht, ist nicht klar, auf was sie sich damit bezieht, denn aus objektiver Sicht sind keine Formmängel ersichtlich. Entsprechend ist auf diese Rüge mangels hinreichender Substantiierung nicht weiter einzugehen. 6.2 Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben sollte. Nach dem Sinn und Zweck des Gehörsanspruchs muss die Behörde die von ihrem Entscheid Betroffenen anhören, bevor sie entscheidet, nicht aber jederzeit während eines Abklärungsverfahrens. Nachdem von der Kreisschule F.____ eine Gefährdungsmeldung eingegangen war (Sachverhalt lit. E hiervor), leitete die KESB ein Abklärungsverfahren ein und erhielt am 4. Mai 2022 von der beauftragten Drittperson den entsprechenden Abklärungsbericht zugestellt. Bereits während dieses Abklärungsverfahrens gewährte die KESB der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in der Form, dass ihr die Gefährdungsmeldung samt Beilagen zugestellt wurde. Auf Nachfrage gewährte die KESB der Beschwerdeführerin am 10. März 2022 eine weitere (teilweise) Akteneinsicht. Am 22. März 2022 teilte die KESB der Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass der Abklärungsprozess noch nicht abgeschlossen sei und dass sich die Beschwerdeführerin bis jetzt mit Ausnahme eines Telefongesprächs nicht gesprächsbereit gezeigt habe. Sie wies zudem darauf hin, dass sich in den Akten primär Notizen zum Gespräch mit dem Kindsvater fänden, da es der abklärenden Person trotz diverser Bemühungen nicht gelungen sei, mit der Beschwerdeführerin in den Dialog zu kommen. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus dem Abklärungsbericht vom 4. Mai 2022. Damit ist der Vorwurf der Parteilichkeit der KESB entkräftet: Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz die Kindseltern unterschiedlich behandelt haben sollte. Der diesbezügliche Eindruck der Beschwerdeführerin kann objektiv nicht erhärtet werden und stellt eine rein subjektive Empfindung dar, die ihren Ursprung vielmehr in der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin selbst hat. 6.3 Am 24. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin nach Vorliegen des Abklärungsberichtes schliesslich formell das rechtliche Gehör gewährt. Im Anschluss daran beantragte sie Akteneinsicht, welche ihr am 5. und 20. Juli 2022 gewährt wurde. Weil die Beschwerdeführerin die von der KESB per Mail versandten Akten angeblich nicht erreicht haben sollen (die Vertretung des Kindsvaters hatte den Erhalt gleichzeitig bestätigt), versandte die KESB diese am 2. August 2022 erneut an die Beschwerdeführerin und verlängerte auch die Frist zur Stellungnahme. Unabhängig von der Frage, wann der Beschwerdeführerin die Akten zugingen, wird aus einer Mail des Vereins H.____ vom 10. August 2022 auf jeden Fall ersichtlich und ist deshalb festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Akten erhalten und auch durchgesehen hatte. Damit ist offensichtlich, dass die KESB der Beschwerdeführerin vor ihrem Entscheid das rechtliche Gehör gewährt hatte. Zudem bekam die Beschwerdeführerin auch im vorinstanzlichen Verfahren aktenkundig Einsicht in die Verfahrensakten. Damit kann die Beschwerdeführerin mit den verfahrensrechtlichen Rügen der Gehörsverletzung nicht gehört werden, da die Vorinstanz ihren verfahrensrechtlichen Verpflichtungen hinreichend nachgekommen ist. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt im Übrigen unrichtig oder unvollständig festgestellt, eine Rechtsverweigerung begangen oder sogar unprofessionell gehandelt haben sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise erkennbar aufgezeigt und ist auch sonst in keiner Art und Weise ersichtlich, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesen unbegründeten Rügen erübrigen. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte der Parteien während eines laufenden behördlichen Abklärungsprozesses weniger umfangreich sind als im Zeitpunkt nach dessen Beendigung und vor der behördlichen Entscheidfällung im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Es ist deshalb zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat und dass keine verfahrensrechtlichen Verfehlungen vorliegen beziehungsweise ersichtlich sind. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass ihre Kinder A.____ und B.____ zu Unrecht nicht angehört worden seien. 7.2 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verlangen (BGE 131 III 553 E. 1.1). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass eine Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Auf die Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn sie aufgrund des Alters nicht möglich ist oder wenn andere wichtige Gründe dagegensprechen ( Christoph Häfeli , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fank-hauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Auflage, 2016, N 3 zu Art. 314a). 7.3 Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass die von der KESB eingesetzte Drittperson (G.____; Sachverhalt lit. E hiervor) im Abklärungsprozesses die beiden Kinder A.____ und B.____ am 16. März 2022 bei einem Schulbesuch angehört hatte. Aus dem detaillierten Abschlussbericht vom 4. Mai 2022 wird ersichtlich, dass die Kinder umfassend (auch bezüglich medizinischer Impfungen) angehört wurden. Es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse eine weitere Befragung oder Anhörung der 7- und 9-jährigen Kinder gebracht hätte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine solche kontraproduktiv gewesen wäre und die sowieso bereits - aufgrund der unterschiedlichen Haltung der Kindseltern zu medizinischen Fragen - verunsicherten Kinder zusätzlich belastet hätte. Es ist auf jeden Fall festzustellen, dass die Vorinstanz dem Erfordernis der Kindsanhörung mit der Befragung der Kinder durch die beauftragte Drittperson am 16. März 2022 hinreichend nachgekommen ist. 8.1 Im Übrigen wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in pauschaler Weise und ohne nähere Begründung respektive Konkretisierung zum vorliegenden Verfahren Rechtsverletzungen, Ermessensmissbrauch, Unverhältnismässigkeit der Verfügung sowie Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Entscheides vor. 8.2 Auch mit diesen Argumenten kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Nach der Durchsicht der Verfahrensakten ist vielmehr festzustellen, dass keine neuen Umstände vorliegen oder geltend gemacht werden, die gegen den Vollzug der rechtskräftig angeordneten Masernimpfung für die minderjährigen Kinder sprechen würden. Vielmehr scheint offensichtlich zu sein, dass die Beschwerdeführerin mit den bisher ergangenen Urteilen des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, und des Bundesgerichts nicht einverstanden ist und sich mit allen Mitteln weigert, diese umzusetzen. Dies erhellt bereits aus dem Umstand, dass sie die Masernimpfung aufgrund von neu gewonnenen Erkenntnissen nicht mehr nur als unnötiges Risiko, sondern als eine Gefährdung des Kindeswohls sieht. Wenn eine Impfung trotz neu gewonnener Erkenntnisse durchgeführt werde, stelle dies eine Straftat dar. Damit widerspricht sie den bisher ergangenen rechtskräftigen Entscheiden diametral. Die abweichende persönliche Meinung zu einem Gerichtsurteil beziehungsweise die anhaltende Weigerung ein solches umzusetzen, stellen allerdings keinen Grund dar, der den Aufschub des Urteilsvollzugs zu rechtfertigen vermag. Abgesehen davon und von den hiervor bereits behandelten und nicht gehörten verfahrensrechtlichen Rügen bringt die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben nichts vor, dass auch nur ansatzweise substantiiert wäre und insofern aufzeigen würde, weshalb ein Vollzug des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 20. Oktober 2020 nicht rechtens beziehungsweise unverhältnismässig sein soll. Es bleibt auch bei der blossen Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es betreffend die Maserimpfung neue Erkenntnisse gebe. Welche diese sind und welchen Einfluss diese auf den vorliegenden Entscheid haben sollen, ist dagegen völlig unklar. Damit kommt die Beschwerdeführerin - auch wenn sie nicht anwaltlich vertreten ist - ihrer minimalen Begründungs- und Substantiierungspflicht nicht nach. Für das Kantonsgericht sind nach dem Gesagten weder aus den vorhandenen Verfahrensakten noch aus einer objektiven Sicht irgendwelche Vollzugshinderungsgründe ersichtlich. 8.3 Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass für ihre Kinder die behördliche Einsetzung einer Kindesvertretung erforderlich sei. 8.4 Art. 314a bis Abs. 1 ZGB hält fest, dass die Kindesschutzbehörde wenn nötig eine Vertretung des Kindes anordnet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Kindesschutzbehörde in den Fällen von Art. 314a bis Abs. 2 ZGB weder automatisch einen Kindesvertreter zu bezeichnen noch ist sie verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen; vielmehr handelt es sich um eine Möglichkeit, die im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts liegt (Urteile des Bundesgerichts 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4, 5A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1.2; 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.3; 5A_976/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.5.2.3; 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). Im Unterschied zu Art. 299 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 besteht im Anwendungsbereich von Art. 314a bis ZGB auch dort kein Zwang zur Anordnung einer Kindesvertretung, wo ein urteilsfähiges Kind die Vertretung verlangt (ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4 mit Verweisen auf die parlamentarische Debatte zu dieser Bestimmung). Im Anwendungsbereich von Art. 314a bis ZGB hat somit die KESB nach pflichtgemässem Ermessen über die Kindesvertretung zu entscheiden, sei es auf Antrag oder von Amtes wegen (KGE VV vom 16. Dezember 2016 [ 810 16 321] E. 3.3 ). 8.5 Eine Kindsvertretung ist nach dem Gesetzeswortlaut dann anzuordnen, wenn sie nötig erscheint, wobei der Behörde ein Ermessensspielraum zusteht. Vorliegend ist zu beachten, dass die Anordnung der Masernimpfung aus materieller Sicht rechtskräftig und damit für das Kantonsgericht verbindlich entschieden ist (E. 4.2.2 hiervor). Zudem wurde in den vorstehenden Erwägungen festgestellt, dass keine neuen Umstände vorliegen, die gegen den Vollzug dieses rechtskräftigen Entscheides sprechen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die KESB von weiteren Kindesschutzmassnahmen absah, da die Eltern ausserhalb des medizinischen Bereichs in der Lage seien, sich in Kinderbelangen zu einigen. Es ist deshalb festzustellen, dass vorliegend keine Notwendigkeit für eine Kindesvertretung gegeben ist. Erstens liegt bezüglich der materiellen Frage der Rechtmässigkeit der Masernimpfung als solche bereits ein rechtskräftiger Entscheid vor und zweitens sind im Rahmen der vorliegenden Vollzugsprüfung keine neuen Umstände ersichtlich, die gegen dessen Vollstreckung sprechen. Die Nichteinsetzung einer Kindesvertretung durch die Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. 8.6 Die Beschwerdeführerin verlangt überdies mit dem Antrag auf Einsetzung einer Kindesvertretung den Beizug der Verfahrensakten aus einem zivilrechtlichen Verfahren am Zivilkreisgericht. Weil für die Kindesvertretung keine Notwendigkeit vorliegt, besteht auch kein Anlass für diesen Aktenbeizug, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. 9. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich das angefochtene Urteil der KESB als recht- und verhältnismässig erweist. Bei diesem klaren Ausgang des Verfahrens besteht weder für eine Rückweisung an die Vorinstanz noch eine Verfahrenssistierung Anlass, weshalb auch diese Anträge abzuweisen sind. Damit ist die Beschwerde als unbegründet vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird beschlossen: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ vom 19. August 2022 wird neu auf drei Monate nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheides festgesetzt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 31. Oktober 2022 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Gegen diesen Entscheid wurde am 27. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_162/2023) erhoben.