Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Umstritten ist, ob zu Recht eine verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung angeordnet wurde. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei von jeglichen weiteren Administrativmassnahmen abzusehen, geht dieses Begehren über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, umschrieben. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). In diesem Zusammenhang stehen die charakterlichen Eigenschaften des Motorfahrzeugführers im Vordergrund. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung (vgl. Jürg Bickel , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 40 zu Art. 14 SVG). 4.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In diesem Fall ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine ärztliche Untersuchung und bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Mit der neu gefassten Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. Jürg Boll , Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Rz. 538). Die Bestimmung verfolgt unter anderem den Zweck, Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Überprüfung der Fahreignung bereitzustellen. Die auf dieser Grundlage anzuordnenden Abklärungen erfolgen typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises. Unter diesen Gesichtspunkten handelt es sich bei der Bestimmung von Art. 15d SVG um eine Ausprägung der Untersuchungsmaxime (vgl. Bickel , a.a.O., N 7 zu Art. 15d SVG). 4.3 Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG aufgezählten Fälle von Zweifeln an der Fahreignung sind nicht abschliessend. Es handelt sich um Fälle, in denen der Gesetzgeber eine unwiderlegbare Vermutung von Zweifeln an der Fahreignung statuiert hat (vgl. Boll , a.a.O., Rz. 559). Dabei ist die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich zwingend, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. Boll , a.a.O., Rz. 538). Die gesetzlichen Vermutungstatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während Letzterer voraussetzt, dass - wie etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit - ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, genügen für erstere Anordnung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.1 Die Polizei stützte ihre Verfügung vom 22. Februar 2022 auf den Bericht der Kantonspolizei vom 30. Januar 2022 (bei der Polizei eingegangen am 31. Januar 2022) und führte aus, der Beschwerdeführer habe einem Velofahrer den Vortritt genommen, worauf dieser zu Fall gekommen sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit einem Metallstock aus seinem Fahrzeug gestiegen und damit auf den Velofahrer losgegangen und habe mehrere Hiebe in dessen Richtung durchgeführt, welche diesen nur knapp verfehlt hätten. Erst durch das Einschreiten einer Drittperson habe der Beschwerdeführer innegehalten und sich vom Ort des Geschehens entfernt. Durch sein Verhalten habe er eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern geschaffen. Es bestehe der ernsthafte Verdacht einer charakterlichen Nichteignung zum Führen von Motorfahrzeugen und zur Teilnahme am Strassenverkehr. 5.2 Der Regierungsrat ging im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Vortritt des Velofahrers verletzt habe. Der Velofahrer habe zwar noch ausweichen können, sei jedoch beim Ausweichmanöver gestürzt, was vom Beschwerdeführer stets bestritten worden sei. Ungeachtet des Unfallhergangs habe sich der Velofahrer daraufhin auf das Trottoir hinter das Fahrzeug des Beschwerdeführers begeben und dort sein Velo an eine Mauer gestellt. Die Stimmung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Velofahrer sei gereizt gewesen und es seien wahrscheinlich während der gesamten Auseinandersetzung wechselseitig sowohl verbale als auch durch Gesten zum Ausdruck gebrachte Beleidigungen erfolgt. Der Beschwerdeführer sei sodann aus seinem Fahrzeug gestiegen und habe einen Metallstock in der Hand gehalten. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer gegen den Velofahrer Stockhiebe ausgeführt habe, sei anhand der Aussagen der beteiligten Personen gegenüber der Kantonspolizei unbestritten, dass er mit dem Metallstock in der Hand aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei. Der Velofahrer habe seine Hände erst gehoben und eine Verteidigungsstellung bzw. Kampfstellung eingenommen, als er den Metallstock in der Hand des Beschwerdeführers bemerkt habe. Der vom Beschwerdeführer mitgeführte Metallstock sei vom Waffenbüro der Kantonspolizei als Waffe taxiert worden. Durch das Hervornehmen des Metallstockes habe der Beschwerdeführer mehrere Eskalationsstufen übersprungen und die Auseinandersetzung mit dem Velofahrer, die bis zu diesem Zeitpunkt mit Worten und Gestik ausgetragen worden sei, auf eine andere Konfliktstufe gehoben. Die Auseinandersetzung habe in die Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers einzufliessen. Zwischen der allfälligen Missachtung der Vortrittsregelung und der darauffolgenden Auseinandersetzung bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, wodurch die Geschehnisse als eine Handlungseinheit zu betrachten seien. Der Beschwerdeführer sei zur Konfliktbewältigung mit einer eigens für solche Fälle präparierten Metallstange aus seinem Fahrzeug gestiegen. Es sei eine Frage der Zeit, bis er die Metallstange tatsächlich, zumindest zur Einschüchterung, benutzen werde. Der Einsatz der Metallstange zeuge von einer hohen Impulsivität und Aggressivität. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach einer allfälligen Verkehrsverletzung habe aufgrund seiner inadäquaten Konfliktbewältigung beinahe zu einer körperlichen Auseinandersetzung geführt und gebe hinreichend Anlass, seine charakterliche Eignung als Strassenverkehrsteilnehmer in Frage zu stellen. Insofern sei die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung rechtmässig. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Fahrzeug an der Kreuzung, an welcher sich der Vorfall ereignet habe, aufgrund seiner Vortrittsbelastung und einem sich von links nähernden Fahrzeug ganz angehalten. Nachdem das heranfahrende Fahrzeug abgebogen sei, sei er geradeaus weitergefahren, wobei er bemerkt habe, dass ein Velofahrer hinter dem besagten Fahrzeug gefahren sei und dieses mit hoher Geschwindigkeit überholt habe. Der Velofahrer habe durch sein mit überhöhter Geschwindigkeit durchgeführtes Überholmanöver ein grosses Risiko für sich selbst sowie die weiteren Verkehrsteilnehmer geschaffen. Aufgrund des vor dem vortrittsberechtigten Velofahrer abbiegenden Fahrzeugs habe er diesen nicht frühzeitig erkennen, jedoch gerade noch rechtzeitig einen Vollstopp durchführen können. Entgegen dessen Aussagen habe der Velofahrer ihm ausweichen und einen Sturz verhindern können. Auch habe dieser keine Verletzungen davongetragen. Unmittelbar danach habe er sich mit seiner Hand beim Velofahrer entschuldigt. Trotzdem habe dieser sein Velo auf den Boden gelegt und sei laut, aggressiv und mit raschen Schritten auf sein Fahrzeug zugegangen. Daraufhin habe er aus seinem Fahrzeug steigen wollen, um die Sache zu klären. Allerdings habe ihn der körperlich überlegene Velofahrer durch seine Kampfhaltung unmissverständlich zum Kampf aufgefordert, woraufhin er einen Metallstock aus seinem Fahrzeug geholt habe, um diesen auf Distanz zu halten. Den Metallstock habe er nur aufgrund des unmittelbar drohenden Angriffs des Velofahrers zwecks Eigenschutzes hervorgeholt und er habe damit keine Schläge gegen den Velofahrer ausgeführt. Dies habe auch die zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesende Fussgängerin in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson gegenüber der Kantonspolizei bestätigt. Wäre er statt auszusteigen in seinem Fahrzeug sitzengeblieben, sei davon auszugehen gewesen, dass der Velofahrer sein Fahrzeug beschädigt und durch Öffnen der Türe eine Konfrontation gesucht hätte. Die Aggression anlässlich des Vorfalls sei nicht von ihm, sondern vom Velofahrer ausgegangen. Der von der Polizei angeführte Grund, wonach er auf den Velofahrer losgegangen sei und mehrere Hiebe mit dem Metallstock ausgeteilt habe, sei unzutreffend, beruhe einzig auf dem Rapport der Kantonspolizei vom 30. Januar 2022 und erweise sich als unwahr. Die Protokolle der Einvernahmen der Beteiligten seien der Polizei zum Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Februar 2022 noch gar nicht vorgelegen. Im Weiteren habe der Regierungsrat den Sachverhalt nahezu ausschliesslich anhand der Aussagen des am Vorfall beteiligten Velofahrers erstellt. Dessen Aussagen seien zweifelhaft und dieser habe ein erhebliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang bzw. an einer für ihn günstigen Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es könnten ihm keine Zweifel an seiner charakterlichen Fahreignung vorgehalten werden. Er habe sich im Nachgang des Vorfalls vom 17. Januar 2022 beim Velofahrer schriftlich entschuldigt und auch eine persönliche Entschuldigung angeboten, womit er seine Selbstreflexion ausdrücklich unter Beweis gestellt habe. Sodann sei er, seit er über einen Führerausweis verfüge, weder im Strassenverkehr noch strafrechtlich jemals negativ in Erscheinung getreten. Sowohl die Polizei als auch der Regierungsrat hätten seinen tadellosen automobilistischen Leumund komplett ausgeblendet und nicht gewürdigt. Im Weiteren erreiche das ihm vorgeworfene Verhalten im Hinblick auf den Katalog der Sondertatbestände gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG den erforderlichen Schweregrad bei Weitem nicht. Zudem erfordere Art. 15d Abs. 1 SVG einen Zusammenhang zwischen einer Gefahr und der Lenker-eigenschaft, der vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Auch liege keine gesetzlich erforderliche Verkehrsregelverletzung vor, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lasse. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei sowohl von den in der Lehre als auch von den im Leitfaden Fahreignung (vgl. Expertengruppe Verkehrssicherheit, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter [asa] am 27. November 2020 [Leitfaden Fahreignung]) genannten Sachverhalten, die eine Verkehrsregelverletzung darstellen bzw. zu einer Abklärung der charakterlichen Fahreignung führen können, weit entfernt. Allgemein seien die Hürden für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung hoch und die Voraussetzungen für eine solche vorliegend nicht gegeben. Die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung sei somit ungerechtfertigt und unverhältnismässig. 5.4 In seiner Vernehmlassung entgegnet der Regierungsrat, er habe sich auf übereinstimmende Aussagen der beteiligten Personen und insbesondere auf die vom Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2022 getätigten Aussagen zum Konfliktgeschehen gestützt. Der Unfallhergang und eine allfällige Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers seien unbeachtlich, da den dem Konflikt vorangehenden Ereignissen bezüglich der angeordneten Massnahme keine Bedeutung zugemessen werde. Dem Beschwerdeführer werde nicht ein mit Worten und Gestik ausgetragener Konflikt im Strassenverkehr zum Vorwurf gemacht. Erst das Hervornehmen des Metallstocks zur Bewältigung einer bis dahin mit Worten und Gestik ausgetragenen Auseinandersetzung begründe Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, sich im Strassenverkehr zu bewegen. Ferner widerspreche der Beschwerdeführer seinen anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen. Der Velofahrer habe die Boxerstellung erst eingenommen, als er den Metallstock des Beschwerdeführers entdeckt habe. Damit sei nachweislich keine Notwehrsituation vorgelegen. Es sei in keiner Weise angemessen, einen Metallstock im Fahrzeug mitzuführen, um andere Personen im Konfliktfall damit einschüchtern zu können. Das ständige Mitführen einer Waffe im Strassenverkehr gebe hinreichend Anlass, die charakterliche Eignung, sich im Strassenverkehr zu bewegen, in Frage zu stellen. Im Übrigen sei die Anordnung der verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung auch verhältnismässig. Es handle sich um keinen besonders schweren Eingriff und eine mildere Massnahme stehe im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht zur Verfügung. 6.1.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2022 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei an, dass der Velofahrer von seinem Velo gestiegen sei und in seine Richtung gestikuliert habe, woraufhin er zurück gestikuliert habe. Er und der Velofahrer seien laut zueinander gewesen und er habe den schwarzen Stock mitgenommen, als er aus seinem Fahrzeug gestiegen sei. Er sei hinter das Auto gegangen, wo der Streit fortgesetzt worden sei. Dabei habe er dem Velofahrer den Stock gezeigt und zu erkennen gegeben, dass dieser aufpassen solle. Der Velofahrer habe sich sofort in die Boxerstellung begeben und in seine Richtung gestikuliert, als er den Stock gesehen habe. Er habe den Stock in die Richtung des Velofahrers gehalten, jedoch nie einen Schlag damit ausgeführt. Beim schwarzen Stock handle es sich um ein mit Kunststoff umwickeltes Stück Rohr, das er selbst gebaut habe. Er habe den Stock bei sich im Fahrzeug, um Angst zu machen, "wenn etwas sei". Bis zum Vorfall habe er den Stock noch nie gebraucht. 6.1.2 Der Velofahrer gab in seiner Einvernahme als Auskunftsperson der Kantonspolizei vom 22. Januar 2022 an, vor dem Unfallgeschehen mit 30-35 km/h unterwegs gewesen zu sein. Die Strasse vor ihm sei frei gewesen, als er sich der Kreuzung genähert habe, auf welcher sich der Vorfall ereignet habe. Er habe dem Beschwerdeführer gerade noch ausweichen können, sei jedoch trotzdem leicht gestürzt. Daraufhin habe er sich auf das Trottoir hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers begeben und sein Velo dort an die Mauer gestellt. Als er sich in Richtung des Beschwerdeführers begeben habe, sei dieser mit einem schwarzen Stock in der Hand ausgestiegen und habe zweimal eine Schlagbewegung in seine Richtung durchgeführt, welchen er jeweils habe ausweichen können. Danach sei er in eine Kampfstellung gegangen. 6.1.3 Am 22. Januar 2022 führte die Kantonspolizei zudem eine telefonische Einvernahme der Fussgängerin durch, welche den Vorfall vom 17. Januar 2022 beobachtet hatte. Dabei gab diese an, der Beschwerdeführer sei mit einem schwarzen Gegenstand in seiner Hand aus seinem Fahrzeug gestiegen und habe sich zum Velofahrer begeben. Der Beschwerdeführer habe den Stock in die Luft gehoben und gegenüber dem Velofahrer eine bedrohende Haltung eingenommen. Sie habe aber keinen Schlag bzw. Hieb in dessen Richtung beobachten können. Der Velofahrer habe eine Boxerstellung eingenommen, als er den Stock gesehen habe. Die Situa-tion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Velofahrer sei sehr angespannt gewesen und Ersterer habe sich sehr aggressiv verhalten, wobei auch Letzterer verbal ausgeteilt habe. Die Streitenden hätten voneinander abgelassen, als sie mehrmals laut in deren Richtung geschrien und diese zum Aufhören aufgefordert habe. 6.2 Anhand den Akten und insbesondere den Aussagen der Beteiligten an deren polizeilichen Einvernahmen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 im Nachgang eines Vorfalls im Strassenverkehr in eine Auseinandersetzung mit einem Velofahrer geriet, anlässlich welcher er mit einem Metallstock in seiner Hand aus seinem Fahrzeug stieg, damit auf den Velofahrer zuging und sich diesem entgegenstellte. Dies ist seitens des Beschwerdeführers unbestritten und wird auch von sämtlichen anderen Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer den Metallstock gemäss eigenen Aussagen deshalb bei sich im Fahrzeug, um damit nötigenfalls Angst machen zu können. Sodann hielt er den Metallstock in Richtung des Velofahrers und gab diesem zu verstehen, er solle aufpassen. Vom soeben dargelegten Sachverhalt ging auch der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid aus. Inwiefern er sich dabei nahezu ausschliesslich auf Aussagen des Velofahrers gestützt haben sollte, ist nicht ersichtlich, womit die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers unbegründet und abzuweisen ist. Was die ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Hergang der Ereignisse anbelangt, ist mit dem Regierungsrat darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand - die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung - nicht entscheidrelevant ist, ob der Velofahrer tatsächlich gestürzt ist, wer die strassenverkehrsrechtliche Verantwortung trägt oder der Vorfall vom 17. Januar 2022 als "Verkehrsunfall" bezeichnet werden kann. Auch in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Metallstock gegenüber dem Velofahrer tatsächlich zwei Schläge bzw. Hiebe ausgeführt hat, ist kein entscheidwesentlicher Punkt zu erblicken, zumal die Polizei ihre Verfügung vom 22. Februar 2022 nicht ausschliesslich mit den fraglichen Hieben begründete. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 17. Januar 2022 ist einzig die Tatsache entscheidrelevant, dass der Beschwerdeführer mit einem schwarzen Metallstock in der Hand aus seinem Fahrzeug gestiegen ist und sich damit dem Velofahrer gegenübergestellt hat. 6.3 Mit dem hiervor beschriebenen Verhalten hat der Beschwerdeführer das Stadium der nonverbalen bzw. verbalen Auseinandersetzung übersprungen und den Streit auf eine potenziell tätliche Konfliktstufe gehoben; zumindest setzte er den in seinem Fahrzeug mitgeführten Metallstock bzw. diese präparierte Waffe dafür ein, um sein Gegenüber einzuschüchtern. Das Vorgehen des Beschwerdeführers entspricht weitaus nicht dem, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung von einem vernünftigen Strassenverkehrsteilnehmer erwartet werden darf. Sein Konfliktverhalten bzw. seine mangelhafte sozialadäquate Reaktion lässt den Schluss nahe, dass er nicht über das im Strassenverkehr notwendige Mindestmass an Verantwortungsbewusstsein, Selbstbeherrschung und Rücksichtnahme verfügt, womit Zweifel hinsichtlich seiner charakterlichen Eigenschaften als Motorfahrzeugführer bestehen. Daran vermag auch seine der Polizei überreichte Entschuldigung nichts zu ändern. Zu beachten ist diesbezüglich vielmehr, dass vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, dass er, der die Vortrittsregel missachtet, damit den Vorfall ausgelöst und den Velofahrer in Gefahr gebracht hat, diesem entschuldigend gegenübertritt. Von einem unmittelbar drohenden Angriff seitens des Velofahrers ist gestützt auf die Aktenlage sowie insbesondere die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Somit hat sich der Beschwerdeführer nicht in einer Notwehrsituation befunden. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint nach dem Gesagten als zweifelhaft und es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Fahreignung. 6.4 Wie der Beschwerdeführer zwar zutreffend ausführt, entspricht sein Verhalten nicht einem Vermutungstatbestand gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG und lässt sich dieses zudem keinem im Leitfaden Fahreignung (vgl. E. 5.3 hiervor) aufgeführten Sachverhalt zuordnen. Was er davon jedoch für sich ableitet, ist unklar, ist die Auflistung in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG doch nicht abschliessend. Seinem damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen, das ihm vorgeworfene Verhalten entspreche nicht demselben Schweregrad wie die gesetzlichen Sondertatbestände, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Generalklausel in Art. 15d Abs. 1 SVG ermöglicht es nämlich, eine Fahreignungsuntersuchung auch auf Basis von anderen, Zweifel an der Fahreignung erweckenden Gründen anzuordnen (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Bereits aufgrund dieser Tatsache ergibt sich, dass dabei das Vorliegen eines Schweregrades entsprechend den gesetzlichen Sondertatbeständen nicht erforderlich ist. Zudem besteht bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung in nicht von Art. 15 Abs. 1 lit. a - e SVG erfassten Fällen ein behördliches Ermessen, welches vorliegend nicht rechtsverletzend ausgeübt wurde. 6.5 Im Weiteren vermag der ungetrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers die Bedenken an seiner Fahreignung nicht auszuräumen. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung erfordert nicht den expliziten Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich charakterliche Mängel aufweist und nicht über die notwendige Fahreignung verfügt. Vielmehr genügen hierfür hinreichende Anhaltspunkte (vgl. E. 4.3 hiervor). Angesichts seines Verhaltens im Nachgang des Vorfalls vom 17. Januar 2022 sowie der Tatsache, dass er den Metallstock gemäss eigenen Aussagen nicht nur am Tag des Vorfalls, sondern grundsätzlich und über längere Zeit für einen möglichen Einsatz im Fahrzeug bereitgehalten hat, liegen derartige Anhaltspunkte vor. Sodann stellt die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ein Mittel zur Abklärung des Sachverhalts dar. Es geht dabei gerade darum, die hinreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung im Einzelfall näher zu untersuchen (vgl. E. 4.2 hiervor). 6.6 Sodann ist das Verhalten des Beschwerdeführers entgegen seiner Auffassung nicht als ausserhalb des Strassenverkehrs zu betrachten, da dieses unmittelbar nach einem strassenverkehrsrechtlichen Vorfall erfolgte und mit diesem in einem kausalen Zusammenhang steht. Ohnehin können auch sich ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs zutragende Fälle zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen (vgl. die Übersicht des Bundesgerichts im Urteil 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.2). So erachtete das Bundesgericht eine angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs beispielsweise in einem Fall als rechtmässig, in dem ein Mann zu Hause mit einer stark erhöhten Blutalkoholkonzentration angetroffen wurde, wobei seine Trinkgewohnheiten sowie entsprechende Aussagen seiner Ehefrau und seiner Mutter auf einen regelmässigen Alkoholkonsum in grossen Mengen hindeuteten. Zudem konnte er weder eine schlüssige Erklärung für den beachtlichen Schaden an seinem Fahrzeug, das kurz zuvor schräg auf einem Trottoir parkiert vorgefunden worden war, vorbringen noch ausführen, wer an seiner Stelle den Personenwagen geführt und die Schäden verursacht haben sollte. Hinzu trat ein Vorfall, bei welchem er zur Mittagszeit und unter erheblichem Alkoholeinfluss ein E-Bike lenkte und einen Selbstunfall verursachte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017). 6.7 Schliesslich ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverhältnismässigkeit der angeordneten Fahreignungsuntersuchung zu berücksichtigen, dass die Polizei ausnahmsweise auf einen Führerausweisentzug verzichtet hat und damit vom Grundsatz abgewichen ist, wonach bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung der Führerausweis in der Regel vorsorglich entzogen wird (vgl. Boll , a.a.O., Rz. 588; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 4.1). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die vorliegende Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung sowohl gerechtfertigt als auch verhältnismässig. 6.8 Nach dem Gesagten bestehen hinreichende Anhaltspunkte, an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers als Strassenverkehrsteilnehmer bzw. an dessen Fahreignung zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung zu Recht und der angefochtene regierungsrätliche Entscheid ist zu schützen. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 7 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.02.2023 810 22 184
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. Februar 2023 (810 22 184) Strassen und Verkehr Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Marco Belser Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Gioele Ballarino, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung (RRB Nr. 1298 vom 30. August 2022) A. Am 17. Januar 2022 fuhr A.____ mit seinem Fahrzeug in B.____ von der X.____strasse kommend auf die Verzweigung mit der Y.____strasse und hielt dort an der Wartelinie an. Beim anschliessenden Einfahren in die Y.____strasse musste er aufgrund eines von links herannahenden und vortrittsberechtigten Velofahrers bremsen, wobei keine Kollision erfolgte. Im Nachgang dieses Vorfalls kam es zwischen dem Fahrzeuglenker A.____ und dem Velofahrer zu einer Auseinandersetzung, anlässlich welcher A.____ einen Metallstock aus seinem Fahrzeug holte und sich damit dem Velofahrer gegenüberstellte. Nach entsprechenden Aufforderungen einer zeitgleich anwesenden Fussgängerin liessen die Streitenden voneinander ab und der Konflikt wurde beigelegt. B. Aufgrund des Vorfalls vom 17. Januar 2022 ordnete die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) mit Verfügung vom 22. Februar 2022 gegenüber A.____ eine verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung an und stellte ihm den vorsorglichen Führerausweisentzug in Aussicht, sollte ihr das Resultat der Fahreignungsuntersuchung nicht bis zum 22. Mai 2022 vorliegen. C. Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2022 erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Gioele Ballarino, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 4. März 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren reichte die Polizei zusammen mit ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 zusätzliche Akten der Kantonspolizei C.____ (Kantonspolizei) mitsamt den Protokollen der polizeilichen Einvernahmen der beteiligten Personen vom 17. bzw. 22. Januar 2022 ein. E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2022-1298 vom 30. August 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. F. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.____ mit Eingabe vom 9. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es sei der regierungsrätliche Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei von der Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung sowie von jeglichen weiteren Administrativmassnahmen abzusehen. Am 24. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2022 schliesst der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2 bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassung- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 26. Mai 2010 [810 09 153] E. 2.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 1). 1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung zum Gegenstand. Die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung schliesst das strassenverkehrsrechtliche Verfahren - ebenso wie beispielsweise die Anordnung einer Kontrollfahrt - gegen den Beschwerdeführer nicht ab und stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar, der aber nach der Rechtsprechung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (vgl. KGE VV vom 15. April 2015 [ 810 14 370] E. 1.2 ; Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.1). Der angefochtene Entscheid ist somit selbstständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. 1.3 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Umstritten ist, ob zu Recht eine verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung angeordnet wurde. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei von jeglichen weiteren Administrativmassnahmen abzusehen, geht dieses Begehren über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, umschrieben. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). In diesem Zusammenhang stehen die charakterlichen Eigenschaften des Motorfahrzeugführers im Vordergrund. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung (vgl. Jürg Bickel , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 40 zu Art. 14 SVG). 4.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In diesem Fall ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine ärztliche Untersuchung und bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Mit der neu gefassten Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. Jürg Boll , Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Rz. 538). Die Bestimmung verfolgt unter anderem den Zweck, Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Überprüfung der Fahreignung bereitzustellen. Die auf dieser Grundlage anzuordnenden Abklärungen erfolgen typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises. Unter diesen Gesichtspunkten handelt es sich bei der Bestimmung von Art. 15d SVG um eine Ausprägung der Untersuchungsmaxime (vgl. Bickel , a.a.O., N 7 zu Art. 15d SVG). 4.3 Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG aufgezählten Fälle von Zweifeln an der Fahreignung sind nicht abschliessend. Es handelt sich um Fälle, in denen der Gesetzgeber eine unwiderlegbare Vermutung von Zweifeln an der Fahreignung statuiert hat (vgl. Boll , a.a.O., Rz. 559). Dabei ist die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich zwingend, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. Boll , a.a.O., Rz. 538). Die gesetzlichen Vermutungstatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während Letzterer voraussetzt, dass - wie etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit - ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, genügen für erstere Anordnung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.1 Die Polizei stützte ihre Verfügung vom 22. Februar 2022 auf den Bericht der Kantonspolizei vom 30. Januar 2022 (bei der Polizei eingegangen am 31. Januar 2022) und führte aus, der Beschwerdeführer habe einem Velofahrer den Vortritt genommen, worauf dieser zu Fall gekommen sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit einem Metallstock aus seinem Fahrzeug gestiegen und damit auf den Velofahrer losgegangen und habe mehrere Hiebe in dessen Richtung durchgeführt, welche diesen nur knapp verfehlt hätten. Erst durch das Einschreiten einer Drittperson habe der Beschwerdeführer innegehalten und sich vom Ort des Geschehens entfernt. Durch sein Verhalten habe er eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern geschaffen. Es bestehe der ernsthafte Verdacht einer charakterlichen Nichteignung zum Führen von Motorfahrzeugen und zur Teilnahme am Strassenverkehr. 5.2 Der Regierungsrat ging im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Vortritt des Velofahrers verletzt habe. Der Velofahrer habe zwar noch ausweichen können, sei jedoch beim Ausweichmanöver gestürzt, was vom Beschwerdeführer stets bestritten worden sei. Ungeachtet des Unfallhergangs habe sich der Velofahrer daraufhin auf das Trottoir hinter das Fahrzeug des Beschwerdeführers begeben und dort sein Velo an eine Mauer gestellt. Die Stimmung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Velofahrer sei gereizt gewesen und es seien wahrscheinlich während der gesamten Auseinandersetzung wechselseitig sowohl verbale als auch durch Gesten zum Ausdruck gebrachte Beleidigungen erfolgt. Der Beschwerdeführer sei sodann aus seinem Fahrzeug gestiegen und habe einen Metallstock in der Hand gehalten. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer gegen den Velofahrer Stockhiebe ausgeführt habe, sei anhand der Aussagen der beteiligten Personen gegenüber der Kantonspolizei unbestritten, dass er mit dem Metallstock in der Hand aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei. Der Velofahrer habe seine Hände erst gehoben und eine Verteidigungsstellung bzw. Kampfstellung eingenommen, als er den Metallstock in der Hand des Beschwerdeführers bemerkt habe. Der vom Beschwerdeführer mitgeführte Metallstock sei vom Waffenbüro der Kantonspolizei als Waffe taxiert worden. Durch das Hervornehmen des Metallstockes habe der Beschwerdeführer mehrere Eskalationsstufen übersprungen und die Auseinandersetzung mit dem Velofahrer, die bis zu diesem Zeitpunkt mit Worten und Gestik ausgetragen worden sei, auf eine andere Konfliktstufe gehoben. Die Auseinandersetzung habe in die Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers einzufliessen. Zwischen der allfälligen Missachtung der Vortrittsregelung und der darauffolgenden Auseinandersetzung bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, wodurch die Geschehnisse als eine Handlungseinheit zu betrachten seien. Der Beschwerdeführer sei zur Konfliktbewältigung mit einer eigens für solche Fälle präparierten Metallstange aus seinem Fahrzeug gestiegen. Es sei eine Frage der Zeit, bis er die Metallstange tatsächlich, zumindest zur Einschüchterung, benutzen werde. Der Einsatz der Metallstange zeuge von einer hohen Impulsivität und Aggressivität. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach einer allfälligen Verkehrsverletzung habe aufgrund seiner inadäquaten Konfliktbewältigung beinahe zu einer körperlichen Auseinandersetzung geführt und gebe hinreichend Anlass, seine charakterliche Eignung als Strassenverkehrsteilnehmer in Frage zu stellen. Insofern sei die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung rechtmässig. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Fahrzeug an der Kreuzung, an welcher sich der Vorfall ereignet habe, aufgrund seiner Vortrittsbelastung und einem sich von links nähernden Fahrzeug ganz angehalten. Nachdem das heranfahrende Fahrzeug abgebogen sei, sei er geradeaus weitergefahren, wobei er bemerkt habe, dass ein Velofahrer hinter dem besagten Fahrzeug gefahren sei und dieses mit hoher Geschwindigkeit überholt habe. Der Velofahrer habe durch sein mit überhöhter Geschwindigkeit durchgeführtes Überholmanöver ein grosses Risiko für sich selbst sowie die weiteren Verkehrsteilnehmer geschaffen. Aufgrund des vor dem vortrittsberechtigten Velofahrer abbiegenden Fahrzeugs habe er diesen nicht frühzeitig erkennen, jedoch gerade noch rechtzeitig einen Vollstopp durchführen können. Entgegen dessen Aussagen habe der Velofahrer ihm ausweichen und einen Sturz verhindern können. Auch habe dieser keine Verletzungen davongetragen. Unmittelbar danach habe er sich mit seiner Hand beim Velofahrer entschuldigt. Trotzdem habe dieser sein Velo auf den Boden gelegt und sei laut, aggressiv und mit raschen Schritten auf sein Fahrzeug zugegangen. Daraufhin habe er aus seinem Fahrzeug steigen wollen, um die Sache zu klären. Allerdings habe ihn der körperlich überlegene Velofahrer durch seine Kampfhaltung unmissverständlich zum Kampf aufgefordert, woraufhin er einen Metallstock aus seinem Fahrzeug geholt habe, um diesen auf Distanz zu halten. Den Metallstock habe er nur aufgrund des unmittelbar drohenden Angriffs des Velofahrers zwecks Eigenschutzes hervorgeholt und er habe damit keine Schläge gegen den Velofahrer ausgeführt. Dies habe auch die zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesende Fussgängerin in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson gegenüber der Kantonspolizei bestätigt. Wäre er statt auszusteigen in seinem Fahrzeug sitzengeblieben, sei davon auszugehen gewesen, dass der Velofahrer sein Fahrzeug beschädigt und durch Öffnen der Türe eine Konfrontation gesucht hätte. Die Aggression anlässlich des Vorfalls sei nicht von ihm, sondern vom Velofahrer ausgegangen. Der von der Polizei angeführte Grund, wonach er auf den Velofahrer losgegangen sei und mehrere Hiebe mit dem Metallstock ausgeteilt habe, sei unzutreffend, beruhe einzig auf dem Rapport der Kantonspolizei vom 30. Januar 2022 und erweise sich als unwahr. Die Protokolle der Einvernahmen der Beteiligten seien der Polizei zum Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Februar 2022 noch gar nicht vorgelegen. Im Weiteren habe der Regierungsrat den Sachverhalt nahezu ausschliesslich anhand der Aussagen des am Vorfall beteiligten Velofahrers erstellt. Dessen Aussagen seien zweifelhaft und dieser habe ein erhebliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang bzw. an einer für ihn günstigen Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es könnten ihm keine Zweifel an seiner charakterlichen Fahreignung vorgehalten werden. Er habe sich im Nachgang des Vorfalls vom 17. Januar 2022 beim Velofahrer schriftlich entschuldigt und auch eine persönliche Entschuldigung angeboten, womit er seine Selbstreflexion ausdrücklich unter Beweis gestellt habe. Sodann sei er, seit er über einen Führerausweis verfüge, weder im Strassenverkehr noch strafrechtlich jemals negativ in Erscheinung getreten. Sowohl die Polizei als auch der Regierungsrat hätten seinen tadellosen automobilistischen Leumund komplett ausgeblendet und nicht gewürdigt. Im Weiteren erreiche das ihm vorgeworfene Verhalten im Hinblick auf den Katalog der Sondertatbestände gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG den erforderlichen Schweregrad bei Weitem nicht. Zudem erfordere Art. 15d Abs. 1 SVG einen Zusammenhang zwischen einer Gefahr und der Lenker-eigenschaft, der vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Auch liege keine gesetzlich erforderliche Verkehrsregelverletzung vor, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lasse. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei sowohl von den in der Lehre als auch von den im Leitfaden Fahreignung (vgl. Expertengruppe Verkehrssicherheit, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter [asa] am 27. November 2020 [Leitfaden Fahreignung]) genannten Sachverhalten, die eine Verkehrsregelverletzung darstellen bzw. zu einer Abklärung der charakterlichen Fahreignung führen können, weit entfernt. Allgemein seien die Hürden für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung hoch und die Voraussetzungen für eine solche vorliegend nicht gegeben. Die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung sei somit ungerechtfertigt und unverhältnismässig. 5.4 In seiner Vernehmlassung entgegnet der Regierungsrat, er habe sich auf übereinstimmende Aussagen der beteiligten Personen und insbesondere auf die vom Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2022 getätigten Aussagen zum Konfliktgeschehen gestützt. Der Unfallhergang und eine allfällige Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers seien unbeachtlich, da den dem Konflikt vorangehenden Ereignissen bezüglich der angeordneten Massnahme keine Bedeutung zugemessen werde. Dem Beschwerdeführer werde nicht ein mit Worten und Gestik ausgetragener Konflikt im Strassenverkehr zum Vorwurf gemacht. Erst das Hervornehmen des Metallstocks zur Bewältigung einer bis dahin mit Worten und Gestik ausgetragenen Auseinandersetzung begründe Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, sich im Strassenverkehr zu bewegen. Ferner widerspreche der Beschwerdeführer seinen anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen. Der Velofahrer habe die Boxerstellung erst eingenommen, als er den Metallstock des Beschwerdeführers entdeckt habe. Damit sei nachweislich keine Notwehrsituation vorgelegen. Es sei in keiner Weise angemessen, einen Metallstock im Fahrzeug mitzuführen, um andere Personen im Konfliktfall damit einschüchtern zu können. Das ständige Mitführen einer Waffe im Strassenverkehr gebe hinreichend Anlass, die charakterliche Eignung, sich im Strassenverkehr zu bewegen, in Frage zu stellen. Im Übrigen sei die Anordnung der verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung auch verhältnismässig. Es handle sich um keinen besonders schweren Eingriff und eine mildere Massnahme stehe im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht zur Verfügung. 6.1.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2022 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei an, dass der Velofahrer von seinem Velo gestiegen sei und in seine Richtung gestikuliert habe, woraufhin er zurück gestikuliert habe. Er und der Velofahrer seien laut zueinander gewesen und er habe den schwarzen Stock mitgenommen, als er aus seinem Fahrzeug gestiegen sei. Er sei hinter das Auto gegangen, wo der Streit fortgesetzt worden sei. Dabei habe er dem Velofahrer den Stock gezeigt und zu erkennen gegeben, dass dieser aufpassen solle. Der Velofahrer habe sich sofort in die Boxerstellung begeben und in seine Richtung gestikuliert, als er den Stock gesehen habe. Er habe den Stock in die Richtung des Velofahrers gehalten, jedoch nie einen Schlag damit ausgeführt. Beim schwarzen Stock handle es sich um ein mit Kunststoff umwickeltes Stück Rohr, das er selbst gebaut habe. Er habe den Stock bei sich im Fahrzeug, um Angst zu machen, "wenn etwas sei". Bis zum Vorfall habe er den Stock noch nie gebraucht. 6.1.2 Der Velofahrer gab in seiner Einvernahme als Auskunftsperson der Kantonspolizei vom 22. Januar 2022 an, vor dem Unfallgeschehen mit 30-35 km/h unterwegs gewesen zu sein. Die Strasse vor ihm sei frei gewesen, als er sich der Kreuzung genähert habe, auf welcher sich der Vorfall ereignet habe. Er habe dem Beschwerdeführer gerade noch ausweichen können, sei jedoch trotzdem leicht gestürzt. Daraufhin habe er sich auf das Trottoir hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers begeben und sein Velo dort an die Mauer gestellt. Als er sich in Richtung des Beschwerdeführers begeben habe, sei dieser mit einem schwarzen Stock in der Hand ausgestiegen und habe zweimal eine Schlagbewegung in seine Richtung durchgeführt, welchen er jeweils habe ausweichen können. Danach sei er in eine Kampfstellung gegangen. 6.1.3 Am 22. Januar 2022 führte die Kantonspolizei zudem eine telefonische Einvernahme der Fussgängerin durch, welche den Vorfall vom 17. Januar 2022 beobachtet hatte. Dabei gab diese an, der Beschwerdeführer sei mit einem schwarzen Gegenstand in seiner Hand aus seinem Fahrzeug gestiegen und habe sich zum Velofahrer begeben. Der Beschwerdeführer habe den Stock in die Luft gehoben und gegenüber dem Velofahrer eine bedrohende Haltung eingenommen. Sie habe aber keinen Schlag bzw. Hieb in dessen Richtung beobachten können. Der Velofahrer habe eine Boxerstellung eingenommen, als er den Stock gesehen habe. Die Situa-tion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Velofahrer sei sehr angespannt gewesen und Ersterer habe sich sehr aggressiv verhalten, wobei auch Letzterer verbal ausgeteilt habe. Die Streitenden hätten voneinander abgelassen, als sie mehrmals laut in deren Richtung geschrien und diese zum Aufhören aufgefordert habe. 6.2 Anhand den Akten und insbesondere den Aussagen der Beteiligten an deren polizeilichen Einvernahmen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 im Nachgang eines Vorfalls im Strassenverkehr in eine Auseinandersetzung mit einem Velofahrer geriet, anlässlich welcher er mit einem Metallstock in seiner Hand aus seinem Fahrzeug stieg, damit auf den Velofahrer zuging und sich diesem entgegenstellte. Dies ist seitens des Beschwerdeführers unbestritten und wird auch von sämtlichen anderen Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer den Metallstock gemäss eigenen Aussagen deshalb bei sich im Fahrzeug, um damit nötigenfalls Angst machen zu können. Sodann hielt er den Metallstock in Richtung des Velofahrers und gab diesem zu verstehen, er solle aufpassen. Vom soeben dargelegten Sachverhalt ging auch der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid aus. Inwiefern er sich dabei nahezu ausschliesslich auf Aussagen des Velofahrers gestützt haben sollte, ist nicht ersichtlich, womit die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers unbegründet und abzuweisen ist. Was die ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Hergang der Ereignisse anbelangt, ist mit dem Regierungsrat darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand - die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung - nicht entscheidrelevant ist, ob der Velofahrer tatsächlich gestürzt ist, wer die strassenverkehrsrechtliche Verantwortung trägt oder der Vorfall vom 17. Januar 2022 als "Verkehrsunfall" bezeichnet werden kann. Auch in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Metallstock gegenüber dem Velofahrer tatsächlich zwei Schläge bzw. Hiebe ausgeführt hat, ist kein entscheidwesentlicher Punkt zu erblicken, zumal die Polizei ihre Verfügung vom 22. Februar 2022 nicht ausschliesslich mit den fraglichen Hieben begründete. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 17. Januar 2022 ist einzig die Tatsache entscheidrelevant, dass der Beschwerdeführer mit einem schwarzen Metallstock in der Hand aus seinem Fahrzeug gestiegen ist und sich damit dem Velofahrer gegenübergestellt hat. 6.3 Mit dem hiervor beschriebenen Verhalten hat der Beschwerdeführer das Stadium der nonverbalen bzw. verbalen Auseinandersetzung übersprungen und den Streit auf eine potenziell tätliche Konfliktstufe gehoben; zumindest setzte er den in seinem Fahrzeug mitgeführten Metallstock bzw. diese präparierte Waffe dafür ein, um sein Gegenüber einzuschüchtern. Das Vorgehen des Beschwerdeführers entspricht weitaus nicht dem, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung von einem vernünftigen Strassenverkehrsteilnehmer erwartet werden darf. Sein Konfliktverhalten bzw. seine mangelhafte sozialadäquate Reaktion lässt den Schluss nahe, dass er nicht über das im Strassenverkehr notwendige Mindestmass an Verantwortungsbewusstsein, Selbstbeherrschung und Rücksichtnahme verfügt, womit Zweifel hinsichtlich seiner charakterlichen Eigenschaften als Motorfahrzeugführer bestehen. Daran vermag auch seine der Polizei überreichte Entschuldigung nichts zu ändern. Zu beachten ist diesbezüglich vielmehr, dass vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, dass er, der die Vortrittsregel missachtet, damit den Vorfall ausgelöst und den Velofahrer in Gefahr gebracht hat, diesem entschuldigend gegenübertritt. Von einem unmittelbar drohenden Angriff seitens des Velofahrers ist gestützt auf die Aktenlage sowie insbesondere die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Somit hat sich der Beschwerdeführer nicht in einer Notwehrsituation befunden. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint nach dem Gesagten als zweifelhaft und es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Fahreignung. 6.4 Wie der Beschwerdeführer zwar zutreffend ausführt, entspricht sein Verhalten nicht einem Vermutungstatbestand gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG und lässt sich dieses zudem keinem im Leitfaden Fahreignung (vgl. E. 5.3 hiervor) aufgeführten Sachverhalt zuordnen. Was er davon jedoch für sich ableitet, ist unklar, ist die Auflistung in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG doch nicht abschliessend. Seinem damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen, das ihm vorgeworfene Verhalten entspreche nicht demselben Schweregrad wie die gesetzlichen Sondertatbestände, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Generalklausel in Art. 15d Abs. 1 SVG ermöglicht es nämlich, eine Fahreignungsuntersuchung auch auf Basis von anderen, Zweifel an der Fahreignung erweckenden Gründen anzuordnen (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Bereits aufgrund dieser Tatsache ergibt sich, dass dabei das Vorliegen eines Schweregrades entsprechend den gesetzlichen Sondertatbeständen nicht erforderlich ist. Zudem besteht bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung in nicht von Art. 15 Abs. 1 lit. a - e SVG erfassten Fällen ein behördliches Ermessen, welches vorliegend nicht rechtsverletzend ausgeübt wurde. 6.5 Im Weiteren vermag der ungetrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers die Bedenken an seiner Fahreignung nicht auszuräumen. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung erfordert nicht den expliziten Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich charakterliche Mängel aufweist und nicht über die notwendige Fahreignung verfügt. Vielmehr genügen hierfür hinreichende Anhaltspunkte (vgl. E. 4.3 hiervor). Angesichts seines Verhaltens im Nachgang des Vorfalls vom 17. Januar 2022 sowie der Tatsache, dass er den Metallstock gemäss eigenen Aussagen nicht nur am Tag des Vorfalls, sondern grundsätzlich und über längere Zeit für einen möglichen Einsatz im Fahrzeug bereitgehalten hat, liegen derartige Anhaltspunkte vor. Sodann stellt die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ein Mittel zur Abklärung des Sachverhalts dar. Es geht dabei gerade darum, die hinreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung im Einzelfall näher zu untersuchen (vgl. E. 4.2 hiervor). 6.6 Sodann ist das Verhalten des Beschwerdeführers entgegen seiner Auffassung nicht als ausserhalb des Strassenverkehrs zu betrachten, da dieses unmittelbar nach einem strassenverkehrsrechtlichen Vorfall erfolgte und mit diesem in einem kausalen Zusammenhang steht. Ohnehin können auch sich ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs zutragende Fälle zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen (vgl. die Übersicht des Bundesgerichts im Urteil 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.2). So erachtete das Bundesgericht eine angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs beispielsweise in einem Fall als rechtmässig, in dem ein Mann zu Hause mit einer stark erhöhten Blutalkoholkonzentration angetroffen wurde, wobei seine Trinkgewohnheiten sowie entsprechende Aussagen seiner Ehefrau und seiner Mutter auf einen regelmässigen Alkoholkonsum in grossen Mengen hindeuteten. Zudem konnte er weder eine schlüssige Erklärung für den beachtlichen Schaden an seinem Fahrzeug, das kurz zuvor schräg auf einem Trottoir parkiert vorgefunden worden war, vorbringen noch ausführen, wer an seiner Stelle den Personenwagen geführt und die Schäden verursacht haben sollte. Hinzu trat ein Vorfall, bei welchem er zur Mittagszeit und unter erheblichem Alkoholeinfluss ein E-Bike lenkte und einen Selbstunfall verursachte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017). 6.7 Schliesslich ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverhältnismässigkeit der angeordneten Fahreignungsuntersuchung zu berücksichtigen, dass die Polizei ausnahmsweise auf einen Führerausweisentzug verzichtet hat und damit vom Grundsatz abgewichen ist, wonach bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung der Führerausweis in der Regel vorsorglich entzogen wird (vgl. Boll , a.a.O., Rz. 588; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 4.1). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die vorliegende Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung sowohl gerechtfertigt als auch verhältnismässig. 6.8 Nach dem Gesagten bestehen hinreichende Anhaltspunkte, an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers als Strassenverkehrsteilnehmer bzw. an dessen Fahreignung zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung zu Recht und der angefochtene regierungsrätliche Entscheid ist zu schützen. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber