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810 22 156

Basel-Landschaft · 2023-01-18 · Deutsch BL

Regelung des persönlichen Verkehrs

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden im Umfang von Fr. 300.-- der Vorinstanz und im Umfang von Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern auferlegt.

E. 4 Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zulasten der Vorinstanz ausgerichtet. Die restlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.01.2023 810 22 156

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. Januar 2023 (810 22 156) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Regelung des persönlichen Verkehrs bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit/Wechsel der Mandatsperson/rechtliches Gehör Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Lucius Schweizer Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin B.____ , Beschwerdeführer beide vertreten durch Dr. Claus Gawel, Rechtsanwalt gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ , Vorinstanz Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 24. Juni 2022) A. A.____ und B.____ sind die Eltern von D.____ (geb. 2017). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) vom 19. August 2019 wurde der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und dieser wurde im Kinderheim "H.____" (nachfolgend: Kinderheim) platziert. Zudem wurde für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Zur Mandatsperson wurde E.____ ernannt. B. Aufgrund anhaltender Konflikte zwischen den Kindseltern wurde eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen D.____ und seinen Eltern notwendig. Mit Entscheid vom 19. Juli 2021 legte die KESB fest, dass A.____ ihren Sohn von Sonntag, 09:30 Uhr, bis Montag, 15:45 Uhr, nach Hause nehmen könne. Gleichzeitig wurde B.____ ein Besuchsrecht von drei Stunden pro Woche eingeräumt, welches er grundsätzlich auf dem Areal des Kinderheims wahrnehmen müsse. Im Weiteren wurde die Kindsmutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die - im Jahr 2020 installierte - Familienbegleitung per sofort wiederaufzunehmen. C. Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 5. August 2021 ordnete die KESB ein Erziehungsfähigkeitsgutachten bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) an. Die UPK kam diesem Auftrag mit Gutachten vom 12. April 2022 nach. D. Mit Entscheid vom 24. Juni 2022 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen D.____ und A.____ bzw. den Kindseltern neu. Danach haben die Kindsmutter bzw. die Kindseltern neu das Recht und die Pflicht, D.____ von Samstag, 09:30 Uhr, bis Sonntag, 16:00 Uhr, nach Hause zu nehmen. Im Weiteren besteht die Möglichkeit, das Besuchsrecht ausnahmsweise in Rücksprache mit dem Heim und der Mandatsperson zu speziellen Anlässen und in den Schulferien auszuweiten (Ziff. 1). Die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindsmutter, die Familienbegleitung wiederaufzunehmen, wurde per sofort aufgehoben (Ziff. 2). E.____ wurde aus ihrem Amt als Beiständin entlassen und neu F.____ als Mandatsperson eingesetzt (Ziff. 3 und 6). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9). E. Am 25. Juli 2022 erhoben A.____ und B.____, beide vertreten durch Dr. Claus Gawel, Rechtsanwalt, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellen das Begehren, das Besuchsrecht sei dahingehend auszuweiten, dass ihnen das Recht einzuräumen sei, D.____ von Freitag, 09:30 Uhr, bis Sonntag, 16:00 Uhr, zu sich nach Hause zu nehmen (Ziff. 1). Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die über die Regelung des Besuchsrechts hinausgehenden Regelungen des angefochtenen Entscheids seien per sofort rückgängig zu machen (Ziff. 2). Zudem sei ihnen eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung zu gewähren (Ziff. 3). Im Weiteren sei festzustellen, dass dem Kindsvater das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei und seine Verfahrensrechte verletzt worden seien (Ziff. 4). Schliesslich ersuchen die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 5). F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 wies das Kantonsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung resp. Erlass vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch ab. Ebenso abgewiesen wurde der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung. G. Am 9. August 2022 ersuchten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz (wiedererwägungsweise) um Ausweitung des Besuchsrechts sowie Errichtung einer Familienbegleitung. Ebenfalls beantragten sie am 11. August 2022 einen Wechsel der neu eingesetzten Beiständin. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 15. August 2022 änderten die Beschwerdeführer diese Anträge dahingehend ab, dass die Heimunterbringung von D.____ aufzuheben bzw. eventualiter das Besuchsrecht auszuweiten sei. H. Am 10. August 2022 bestätigte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) gegenüber der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland ausgeschafft worden sei. I. Mit Eingabe vom 28. August 2022 informierten die Beschwerdeführer das Gericht über die bei der Vorinstanz neu gestellten Anträge. Am 29. August 2022 wies die Vorinstanz die Anträge superprovisorisch ab. J. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2022 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde vom 25. Juli 2022 unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. K. Am 25. September 2022 beantragten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, es sei das Besuchsrecht für die gesamten Herbstferien 2022 zu gewähren. L. Mit Entscheid vom 29. September 2022 wies die Vorinstanz die neu gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf Rückplatzierung von D.____ bei der Kindsmutter, Neuregelung des Besuchsrechts, Wechsel der Mandatsperson und Errichtung einer Familienbegleitung ebenso wie den Antrag auf Gewährung des Besuchsrechts während den Herbstferien ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. M. Mit Verfügung vom 9. November 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführer sind als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich - unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 2 hiernach - einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Die Beschwerdeführer beantragen in Ziff. 2 der Begehren, es seien alle über Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids hinausgehenden Regelungen rückgängig zu machen. Sinngemäss beantragen sie damit die Wiederaufnahme der Familienbegleitung und die Rückgängigmachung des Mandatspersonenwechsels. Hinsichtlich des Begehrens um Wiederaufnahme der Familienbegleitung lässt sich der Beschwerde indes keinerlei Begründung entnehmen, weshalb darauf mangels Substantiierung nicht einzutreten ist. 3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Beschwerdeführer vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids weder schriftlich noch persönlich angehört worden sei. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers ungeachtet des Umstands, dass er sich im fraglichen Zeitpunkt in Ausschaffungshaft befunden habe, möglich gewesen wäre. Namentlich hätte die Vorinstanz einen Termin im Ausschaffungsgefängnis vereinbaren oder dem Beschwerdeführer zumindest Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einräumen können. 3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, eine Anhörung des Kindsvaters sei mit Blick auf dessen Inhaftierung bzw. Aufenthalt in der Ausschaffungshaft nicht möglich, weshalb darauf verzichtet werde. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, im Erlasszeitpunkt sei bereits absehbar gewesen, dass die verfügten Regelungen den Beschwerdeführer in geringerem Masse treffen würden als die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz räumt ein, dass sich zumindest eine schriftliche Möglichkeit zur Stellungnahme angeboten hätte, um die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu wahren. Letzterer habe in der Vergangenheit indes mehrmals Gelegenheit gehabt, sich vor der Vorinstanz zu äussern. Des Weiteren sei der Standpunkt der Kindseltern durch die zahlreichen Eingaben ihres Rechtsvertreters klar und deutlich aktenkundig. 3.3.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, welche einer Partei einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt wirksam und sachbezogen zur Geltung bringen kann. Das kantonale Recht enthält keine weitergehenden Garantien (vgl. § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV BL] vom 17. Mai 1984 und § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Das Recht der betroffenen Person, von der Erwachsenenschutzbehörde persönlich angehört zu werden, ist in Art. 447 Abs. 1 ZGB geregelt. Auch in kindesschutzrechtlichen Verfahren sind die Eltern nach Massgabe von Art. 447 ZGB anzuhören (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Luca Maranta , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022 [BSK ZGB I], N 2 zu Art. 447). Die genannte Bestimmung geht weiter als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie eine Pflicht der Behörde zur mündlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBI 2006 7079 Ziff. 2.3.2). Es genügt deshalb nicht, der betroffenen Person lediglich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Pflicht zur persönlichen Anhörung ist indes nicht absolut. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn die persönliche Anhörung nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 in fine ZGB). 3.3.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss den Akten am 16. Mai 2022 anlässlich eines Termins beim Migrationsamt in Ausschaffungshaft genommen. Danach befand er sich bis zu seiner Ausschaffung nach Griechenland am 9. August 2022 in Ausschaffungshaft im Gefängnis G.____. Die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers mag im vorliegenden Fall zwar eine gewisse Hürde für eine Anhörung durch die Vorinstanz begründet haben. Sie stellt jedoch als solches keinen hinreichenden Grund dar, um von einer solchen abzusehen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit zumutbarem Aufwand persönlich hätte anhören können. An der Anhörungspflicht ändert im Grundsatz auch der Umstand nichts, dass im massgeblichen Zeitraum bereits absehbar war, dass der Beschwerdeführer von den anzuordnenden Massnahmen der Vorinstanz in geringerem Ausmass bzw. - hinsichtlich des Besuchsrechts - gar nicht betroffen sein würde. Immerhin lässt der fragliche Umstand das Interesse der Vorinstanz, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu machen, deutlich in den Hintergrund treten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Gutachtens der UPK vom 12. April 2022 in einem persönlichen Gespräch umfassend zur Thematik des vorliegenden Verfahrens äussern konnte. Darüber hinaus konnte er seinen Standpunkt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens schriftlich durch seinen Rechtsvertreter einbringen. Eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers erweist sich unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt - mit Blick auf die zwischenzeitlich vollzogene Ausschaffung - weder durch das Kantonsgericht noch die Vorinstanz als durchführbar bzw. verhältnismässig. Dies wird von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. Deren Begehren sind vielmehr auf einen (reformatorischen) Entscheid durch das Kantonsgericht und die Feststellung gerichtet, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheids das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei bzw. dessen Verfahrensrechte verletzt worden seien. Dem letzteren Begehren ist zu entsprechen und förmlich festzustellen, dass die Vorinstanz durch die unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers dessen rechtliches Gehör verletzt hat. 4.1 In der Sache beanstanden die Beschwerdeführer zunächst die Regelung des Besuchsrechts durch die Vorinstanz. Sie verlangen eine Ausweitung des Besuchsrechts von einer auf zwei Übernachtungen (Freitag auf Sonntag). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Ausweitung des Besuchsrechts auf zwei Übernachtungen abgesehen hat. 4.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a; BGE 102 III 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (vgl. BGE 131 III 209 E. 5; BGE 141 III 328 E. 5.4). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1 mit Hinweisen). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4). 4.3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund anhaltender elterlicher Konflikte und Polizeieinsätze sei das Besuchsrecht zwischen den Kindseltern und D.____ nach dessen Heimplatzierung im Jahr 2019 bereits im Jahr 2021 neu geregelt worden. Gemäss dem Gutachten der UPK vom 24. April 2022 weise die Kindsmutter eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit auf und sei bei der Erziehung von D.____ auf fachliche Unterstützung angewiesen. Aus Sicht des Kinderheims werde von einer Erweiterung des Besuchsrechts abgeraten, da man im Falle der Ausweitung von erneuten Eskalationen ausgehen müsse. Aufgrund der aktenkundigen negativen Vorkommnisse, welche die Defizite der Kindsmutter bei der Erziehung und im Umgang mit D.____ deutlich machten, sei der Ansicht des Kinderheims zuzustimmen. Im Hinblick auf den Kindergarteneintritt von D.____ gelte es, eine für ihn möglichst stabile Situation zu gewährleisten. Eine allfällige Ausweitung des Besuchsrechts sei zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, wenn D.____ sich in den Kindergarten eingewöhnt habe, sich die Wochenenden eingespielt hätten und sich allenfalls die Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Kindsvater geklärt hätten. Es könne nicht im Sinne des Kindswohls sein, in der vorliegend instabilen Situation und im Hinblick auf die für D.____ fordernde Zeit der Einschulung Besuche von drei Tagen vorzusehen, die in der jüngsten Vergangenheit stets problematisch verlaufen seien. Damit der Weg in den Kindergarten vom Kinderheim aus erfolgen könne, die Besuche zwei volle Tage umfassten und ausserdem im Einklang mit den Abwesenheiten der anderen Kinder stünden, seien diese anstatt auf Sonntag bis Montag auf Samstag bis Sonntag zu legen. 4.3.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass der Sachverhalt in Teilen unzutreffend festgestellt worden sei und rechtsfehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen worden seien. Zudem seien positiv zu berücksichtigende Umstände ausgelassen oder ermessensfehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei unzutreffend, dass von anhaltenden elterlichen Konflikten ausgegangen werde. Die Konflikte seien der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin geschuldet und träten nur episodenhaft auf. Die von der Vorinstanz angeführten anhaltenden Konflikte und Polizeieinsätze hätten zudem nichts mit diesen Episoden zu tun, sondern seien die Folge einer Kampagne der Nachbarn, welche die Beschwerdeführer zu einem Wegzug bewegen wollten. Dem Gutachten der UPK fehle es an der verlangten Unabhängigkeit. Das Gutachten unterschlage die Entwicklungsstörungen, welche durch den 3-jährigen Heimaufenthalt von D.____ bzw. den Obhutsentzug verursacht worden seien. Es könne nicht argumentiert werden, dass das Familiensystem belastet sei, wenn die hauptsächliche Belastung für das Kind von seiner Fremdplatzierung ausgehe. Zudem sei positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag habe und die Mutter eine IV-Rente erhalten solle, was die finanzielle Situation der Beschwerdeführer kurzfristig verbessern werde. Parallel zu diesem Verfahren laufe ein ausländerrechtliches Verfahren, in welchem der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers durchgesetzt werde. Es sei damit zu rechnen, dass die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers aufgehoben werde. 4.3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die vorgenommene Regelung des persönlichen Verkehrs sei angemessen und liege im Kindeswohlinteresse von D.____. Die UPK selbst würden zwar zwei Übernachtungen von D.____ bei der Kindsmutter empfehlen. Aufgrund der Ausschaffung des Kindsvaters, der Notwendigkeit von klaren und verlässlichen Strukturen im Alltag, der Überforderung der Kindsmutter in komplexen Situationen, ihrer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit, der Notwendigkeit der Eingewöhnung von D.____ im Kindergarten sowie den Schwierigkeiten in der Vergangenheit bei einer erhöhten Betreuung durch die Kindseltern erscheine es jedoch gerechtfertigt, einen behutsamen Aufbau der Besuchskontakte zu verfügen. Das Ziel sei eine Erweiterung der Kontakte, sobald es die Situation zulasse. D.____ profitiere von den Heimstrukturen und vom pädagogisch geschulten Personal. Aufgrund der Ausschaffung des Kindsvaters und des Kindergarteneintritts gebe es sowohl auf der persönlichen wie auch der familiären Ebene zahlreiche Herausforderungen zu meistern. Aufgrund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Kindsmutter nicht über die erforderlichen Ressourcen verfüge, um D.____ die hierfür nötigen Strukturen zu bieten. Da die bisherigen flankierenden Massnahmen wie die Familienbegleitung überdies bis dato nicht zielführend gewesen seien, die verfügte Regelung trotz allem erlaube, an zwei Tagen einen persönlichen Kontakt zu D.____ zu pflegen und eine Erweiterung zu prüfen sein werde, sei die verfügte Besuchsregelung ohne weiteres verhältnismässig. 4.4.1 Gemäss den Akten wurde D.____ mit Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2019 unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter bis auf weiteres im Kinderheim platziert. Anlass für die Unterbringung gaben im Wesentlichen die wiederholten verbalen und teils handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen den Kindseltern, welche jeweils polizeiliche Einsätze sowie Gefährdungsmeldungen an die Vorinstanz zur Folge hatten (Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2019). Den Akten kann weiter entnommen werden, dass der Kindsmutter im Rahmen einer psychodiagnostischen Untersuchung durch die Psychiatrie Baselland ein Gesamt-IQ von 71 attestiert wurde, welcher sich im Grenzwertbereich klinischer Auffälligkeit befinde (Bericht der psychodiagnostischen Untersuchung vom 13. Januar 2020). Das Resultat dieser Untersuchung wurde von der Vorinstanz nebst anderen Themen an einem Standortgespräch am 29. Januar 2020 mit Fachpersonen besprochen. Im Protokoll zum genannten Standortgespräch wird festgehalten, dass zielgerichtetes Handeln im Fall der Beschwerdeführerin wegen deren Minderintelligenz schwierig sei (Aktennotiz vom 29. Januar 2020). 4.4.2 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juli 2021 gab die Vorinstanz bei der UPK ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend die Kindseltern in Auftrag, welches am 12. April 2022 vorlag. Im Gutachten wird festgehalten, die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter könne aus gutachterlicher Sicht insgesamt als eingeschränkt beschrieben werden (Gutachten UPK, S. 37 f.). Die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters erscheine demgegenüber als gegeben (Gutachten UPK, S. 39). Die Kindsmutter stelle für D.____ die Hauptbezugsperson dar, zu welcher er sich emotional verbunden zeige. Es erscheine daher trotz der mütterlichen Erziehungsdefizite wichtig, dass D.____ die Beziehung zur Kindsmutter leben könne. Gleichzeitig profitiere er von den Heimstrukturen, was sich in einer Aufarbeitung der Entwicklungsdefizite gezeigt habe. Um ihn in seiner Entwicklung weiterhin bestmöglich zu unterstützen und die Kindsmutter, welche Defizite in der Erziehungsfähigkeit aufweise, zu entlasten, werde längerfristig eine fortbestehende Unterbringung von D.____ im Kinderheim empfohlen. Es sei dagegen aus gutachterlicher Sicht denkbar, dass D.____ weiterhin an den Wochenenden zur Kindsmutter nach Hause gehen könne, sowie einen freien Nachmittag unter der Woche Zeit mit ihr verbringe (Gutachten UPK, S. 42). Mit Schreiben vom 27. April 2022 führte die UPK zur zukünftigen Gestaltung des Besuchsrechts ergänzend aus, dass eine Ausweitung auf zwei Nächte, beispielsweise von Freitagabend bis Sonntagabend, empfohlen werde. Sollten sich nach der Ausweitung jedoch erneut mehrfache Überforderungsanzeichen der Kindseltern zeigen, könne die Regelung entsprechend wieder auf eine Übernachtung gekürzt werden. 4.4.3 Anlässlich einer Besprechung der Vorinstanz mit den Verantwortlichen des Kinderheims vom 19. April 2022 erachteten letztere einen aufbauenden Kontakt von zunächst einer Übernachtung von Samstag auf Sonntag als sinnvoll. Bei gutem Verlauf, und wenn es mit Schlaf, Zeiteinhaltung etc. funktioniere, sei ein Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag möglich. Es wurde darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit bei einer Ausweitung auf zwei Übernachtungen (Weihnachten und Neujahr) jeweils zu Eskalationen gekommen sei (Aktennotiz Besprechung Kinderheim vom 19. April 2022). Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Mai 2022 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin zur vorgesehenen Regelung des Besuchsrechts bzw. den geplanten Massnahmen angehört. Gemäss dem Protokoll der Anhörung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie mit dem Gutachten nicht einverstanden sei. Nicht sie sei instabil, sondern der Kindsvater. Sie mache alles richtig mit ihrem Kind. Der Kindsvater habe sich jedoch gebessert, seit sie wieder schwanger sei. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit, dass im Hinblick auf den Kindergarteneintritt von D.____ geplant sei, die Besuche von Samstag auf Sonntag anstatt wie bisher von Sonntag auf Montag stattfinden zu lassen. Eine Ausdehnung ab Freitag könne zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden, wenn D.____ gut in den Kindergarten gestartet sei und sich die Wochenenden eingespielt und bewährt hätten (Einhaltung Zeiten, genügend Schlaf etc.). Die Beschwerdeführerin habe sich damit einverstanden erklärt (Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2022). Im Weiteren ist auf die in den Akten befindlichen Berichte des Kinderheims vom 12. September 2022 und 26. September 2022 zu verweisen, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit den wiedererwägungsweise gestellten Begehren um Rückplatzierung bzw. Ausweitung des Besuchsrechts einholte. Die Berichte bestätigen im Wesentlichen die im Gutachten der UPK getroffenen Feststellungen. Der Beschwerdeführerin sei es kaum möglich, verlässliche Strukturen für D.____ zu gewährleisten und eine verlässliche Beziehung zu ihm aufzubauen, was sich in einer Überforderung in der Betreuung ihres Sohns bereits bei alltäglichen Dingen (Schneiden der Nägel, angemessene Kleidung), jedoch auch bei medizinischen Belangen manifestiere. Man beobachte, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Aktuell werde daher weder eine Ausweitung der Besuche der Kindsmutter noch eine Rückplatzierung von D.____ empfohlen (Stellungnahme vom 12. September 2022 und ergänzender Bericht vom 26. September 2022). 4.5.1 Gestützt auf die zitierten gutachterlichen Feststellungen (E. 4.4.2 hiervor) ist im Fall der Beschwerdeführerin von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin erscheint bereits in alltäglichen Situationen überfordert und auf Fachpersonen angewiesen zu sein, welche sie im Umgang mit D.____ beraten. Fehlt diese Beratung, tendiert die Beschwerdeführerin zu unverhältnismässigen Reaktionen. In diesem Zusammenhang ist beispielhaft auf den Besuchsaufenthalt von D.____ bei den Kindseltern an Weihnachten 2021 zu verweisen, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin beim Kinderheim um Unterstützung ersuchte, nachdem D.____ nach einer längeren Autofahrt hatte erbrechen müssen. Die Beschwerdeführer waren mit der Situation vollständig überfordert und bedurften der stundenlangen Unterstützung und Beratung vor Ort durch eine Betreuungsperson des Kinderheims. Nachdem die Betreuungsperson sich am Abend verabschiedet hatte, wurde sie wenige Stunden später erneut von der Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert. Aufgrund der Überforderung der Beschwerdeführerin eskalierte die Situation in der Folge derart, dass D.____ von der Notfall-Sanität in das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) verbracht wurde, wo den Kindseltern mitgeteilt wurde, dass alles in Ordnung sei (Aktennotiz Kinderheim vom 25. Dezember 2021). Aus dem Gutachten der UPK geht im Weiteren deutlich hervor, dass der Heimaufenthalt D.____ die für eine positive Entwicklung nötigen Strukturen bietet und die Beschwerdeführerin bei der Erziehung entlastet. Dies muss umso mehr mit Blick auf die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bzw. die Tatsache gelten, dass sie mit der Betreuung eines weiteren Kindes vor zusätzliche Herausforderungen gestellt wird. Dem Beschwerdeführer wird im Gutachten zwar eine gute Erziehungsfähigkeit attestiert und er wird als wichtige Bezugsperson und Ressource von D.____ beschrieben. Mit der zwischenzeitlich erfolgten Ausschaffung des Kindsvaters steht dieser allerdings nicht mehr als elterliche Bezugsperson zur Verfügung, welche die Defizite der Beschwerdeführerin bei der Erziehung ausgleichen könnte. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Entwicklungsstörungen von D.____ auf der Unterbringung im Heim beruhten, findet im Gutachten keine Grundlage und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter begründet. 4.5.2 Hinsichtlich der strittigen Ausgestaltung des Besuchsrechts ist festzustellen, dass die Vorinstanz dieses im Sinne eines Kontaktaufbaus vorderhand auf eine Übernachtung beschränkte. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass eine Ausweitung des Besuchsrechts zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden könne, wenn D.____ gut in den Kindergarten gestartet sei und sich die Wochenenden eingespielt und bewährt hätten. Sie erklärte sich mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden. Das Vorgehen der Vorinstanz beruht denn auch auf sachlichen Gründen, indem es einen behutsamen Aufbau des Besuchsrechts vorsieht und im Einzelfall eine Ausweitung zulässt. Die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter bringen letztlich keine substantiierten Einwände gegen das verfügte Besuchsrecht vor, sondern wenden sich im Wesentlichen gegen die Unterbringung von D.____ im Kinderheim als solche. Diese bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antrag auf Rückplatzierung von D.____ bei der Kindsmutter wurde vielmehr ebenso wie die sinngemäss gestellten Wiedererwägungsbegehren betreffend den persönlichen Verkehr und den Wechsel der Mandatsperson mit Entscheid der Vorinstanz vom 29. September 2022 rechtskräftig abgewiesen. Eine Rückplatzierung von D.____ bei der Kindsmutter fiele mit Blick auf deren aktenkundige Erziehungsdefizite im heutigen Zeitpunkt denn auch offensichtlich ausser Betracht. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern die mögliche Zusprechung einer IV-Rente zugunsten der Kindsmutter deren erzieherische Defizite bzw. die damit einhergehende Kindeswohlgefährdung von D.____ massgeblich positiv beeinflussen könnte. Die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag habe und damit zu rechnen sei, dass dessen Ausschaffungshaft aufgehoben werde, geht mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Ausschaffung von vornherein ins Leere. 4.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die verfügte Besuchsregelung und die damit einhergehende Beschränkung des persönlichen Verkehrs der Beschwerdeführer mit dem Kind als verhältnismässig und im Kindeswohl von D.____ geboten. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Ausweitung des Besuchsrechts ist demnach nicht zu entsprechen. 5.1 Strittig ist im Weiteren, ob der angeordnete Wechsel der Beistandsperson für D.____ zu Recht erfolgte. 5.2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft die Interessen des Kindes im Vordergrund stehen müssten. Dies sei im Fall der bisherigen Beiständin insofern nicht hinreichend der Fall gewesen, als die Interessen von D.____ mit den Interessen der Kindseltern konkurriert hätten. Die Beistandschaft habe damit nicht mehr nur dem Kindswohl gedient, was ein wichtiger Grund für eine Entlassung aus dem Amt sei. Die Kindsinteressen seien im vorliegenden Fall höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der Mandatsperson. 5.2.2 Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die bisherige, erfahrene Mandatsperson die Interessen der Kindseltern und nicht des Kindes vertreten habe. Derlei Behauptungen erschienen aus der Luft gegriffen und seien nicht dokumentiert. Der Wechsel wirke sich negativ auf das Kind und die Kindseltern aus und sei sofort rückgängig zu machen. 5.3.1 Die KESB entlässt die Beistandsperson gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 ZGB, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 2). Verweist das Gesetz auf den wichtigen Grund, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt dabei über ein grosses Ermessen, wobei sich die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten haben (vgl. Urs Vogel , in: BSK ZGB I, N 22 zu Art. 421-424 ZGB; BGE 143 III 65 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 4). Für die Entlassung ist eine erhebliche (ernstliche) Gefährdung der Interessen beziehungsweise des Wohls der betroffenen Person zu verlangen. Unerheblich ist, ob durch die Amtsführung bereits ein Schaden eingetreten ist; eine Gefährdung der Interessen ist ausreichend. So kann eine - bewusst oder unbewusst erfolgte - grobe Nachlässigkeit die Entlassung rechtfertigen. Als wichtiger Grund für eine Entlassung kommt auch ein Rollenkonflikt in Betracht (vgl. Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 zu Art. 423 ZGB; Urs Vogel , a.a.O., N 22 zu Art. 421-424 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.1). 5.3.2 Die Vorinstanz begründet den angeordneten Beistandswechsel mit einem Rollenkonflikt der bisherigen Beiständin, was unbestrittenermassen einen Grund für eine Entlassung darstellen kann (E. 5.3.1 hiervor). Sie macht geltend, im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft hätten die Interessen von D.____ mit den Interessen der Kindseltern konkurriert. In diesem Zusammenhang verweist sie auf aktenkundige Äusserungen der bisherigen Beiständin, wonach sich ihre Rolle verändert habe und sie näher zur Kindsmutter gerückt sei, welche viele Anliegen habe, die nicht um D.____ gingen (Aktennotiz Fachaustausch vom 18. Oktober 2021). Zudem wird auf diverse Vorkommnisse verwiesen, welche auf einen Interessenkonflikt der bisherigen Beiständin hindeuteten. Die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang das Festsetzen von Besuchstagen entgegen dem besprochenen Vorgehen an Weihnachtstagen (bei welchen es zu Eskalationen gekommen sei), die eigenmächtige Sistierung der Familienbegleitung ohne vorgängige Rücksprache, die Übernahme der Kommunikation von Änderungen im Besuchsrecht, welche der Verfahrensleitung obliegen würde, das Fernbleiben an Besprechungen aufgrund persönlicher Vorbehalte sowie das Einverständnis zu verspäteten Rückgaben von D.____ im Heim ohne vorgängige Kommunikation mit der zuständigen Behörde. Soweit die Vorinstanz insbesondere aufgrund der genannten Vorfälle den Schluss zog, die Interessenwahrung von D.____ sei durch die bisherige Beiständin nicht mehr ausreichend gewährleistet, erscheint dies als nachvollziehbar. Namentlich lassen die angeführten Vorfälle darauf schliessen, dass die Beiständin zumindest teilweise den Interessen der Kindsmutter ein grösseres Gewicht beimass als denjenigen von D.____. Hinzu kommt, dass der Vorschlag der Vorinstanz, eine Aufteilung in zwei Beistandschaften auf der Kindes- und Erwachsenenebene vorzunehmen, am Widerstand der bisherigen Beiständin scheiterte. Nachdem die persönliche und fachliche Eignung der neuen Beiständin von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt wird, ist der strittige Beistandswechsel - unter Berücksichtigung des grossen Ermessens, welches der KESB diesbezüglich zusteht - nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die vorliegende Beschwerde erweist sich in Bezug auf die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als begründet und ist im Übrigen abzuweisen. Mit Blick auf die Gutheissung der Beschwerde in einem eher untergeordneten Punkt rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- im Umfang von Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern und im Umfang von Fr. 300.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. In Analogie zur Verlegung der Verfahrenskosten ist den Beschwerdeführern aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die restlichen Parteikosten sind wettzuschlagen. 6.3.1 Die Beschwerdeführer stellen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 6.3.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 106 f.). 6.3.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers erfolgte eine Reduktion der Verfahrenskosten und die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich als gegenstandslos erweist. Hinsichtlich der weiteren Rügen ist die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen im Sinne der zitierten Praxis (E. 6.3.2 hiervor) als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden im Umfang von Fr. 300.-- der Vorinstanz und im Umfang von Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zulasten der Vorinstanz ausgerichtet. Die restlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.