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810 2023 195

Basel-Landschaft · 2023-11-15 · Deutsch BL

Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. 3.2 Der Regierungsrat bringt im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer weder einen gesetzlichen noch einen völkerrechtlichen Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung geltend machen könne. Die Bewilligungsbehörde entscheide somit im Rahmen ihres Ermessens, ob die Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erteilen sei. Angesichts seines Aufenthalts in der Schweiz von über fünf Jahren sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfülle. Weiter werde vorausgesetzt, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert sei. Die zuständige Behörde verfüge bei der Prüfung der Integrationskriterien über einen grossen Ermessensspielraum. Je weiter die mit einer Bewilligung einhergehenden Rechte gingen, umso höhere Anforderungen könnten an die Integration gestellt werden. Gemäss gefestigter kantonaler Praxis erteile das AFMB die vorzeitige Niederlassungsbewilligung grundsätzlich nur, wenn während den letzten fünf Jahren des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfe bezogen worden sei. Auch andere Kantone setzten für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine durchgehende Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren und das Fehlen eines Sozialhilfebezugs voraus. Eine solche Praxis dürfe indes nicht absolut angewendet werden, sondern es müssten stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers im Jahr 2019 könne als Indiz für eine zumindest zeitweise fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben gewertet werden. Sinn und Zweck der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei die Schaffung eines Anreizes für persönliche Integrationsanstrengungen, wobei mit der vorzeitigen Erteilung solche Bemühungen belohnt würden. Der Beschwerdeführer weise keine solchen Anstrengungen aus. Er sei zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 27. November 2019, d.h. während eines Jahres und sieben Monaten, erwerbslos und im gesamten Jahr 2019 von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers stelle indes keinen absoluten Hinderungsgrund dar und es müsse unter anderem das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit berücksichtigt werden. Ein blosser Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben könne ausnahmsweise genügen, wenn intensive Bemühungen für eine Arbeitsstelle nachgewiesen würden. In Missachtung seiner Mitwirkungspflicht bringe der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, worin sein damaliger Sozialhilfebezug begründet gewesen sei und ob er damals aktiv nach einer Arbeitsstelle gesucht habe. Mangels entgegenstehender Indizien sei der Sozialhilfebezug als verschuldet zu werten. Die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung erweise sich als verhältnismässig, zumal damit nicht in einen bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen werde. 3.3 Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, dass der vorinstanzliche Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung, zu den Integrationskriterien und zur ausländerrechtlichen Ermessensausübung verletze. Er sei bereits siebeneinhalb Jahre ununterbrochen im Besitz eines ordentlichen Aufenthaltstitels und erfülle die Voraussetzungen der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Namentlich stehe er in einem vollzeitigen und unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die sprachlichen Anforderungen übertreffe er zudem. Die kantonale Praxis, wonach innert der letzten fünf Jahre vor dem Gesuch um Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung keine Sozialhilfe bezogen werden dürfe, lasse eine umfassende ausländerrechtliche Interessenabwägung vermissen. Es werde damit ein absoluter Hinderungsgrund geschaffen. Im vorliegenden Fall könne die Sozialhilfeabhängigkeit über einen Zeitraum von einem Jahr unmöglich zu einem erheblichen Sozialhilfebezug geführt haben. Überdies könne bei einem Sozialhilfebezug von einem Jahr nicht von einer längeren Bezugsdauer gesprochen werden. Das Ausländerrecht gebiete eine prognostische Sichtweise. In der Lehre werde vertreten, dass für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgesehen von den Sprachkenntnissen keine grösseren Integrationsleistungen verlangt werden könnten, als dies bei einer Gesuchstellung nach zehn Jahren Anwesenheit in der Schweiz der Fall sei. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Niederlassungsbewilligung vorzeitig nur als Belohnung an Personen zu erteilen, welche prognostisch und rückblickend einen makellosen Werdegang vorweisen würden. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG] vom 16. Dezember 2005). Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 E. 1.1; Peter Uebersax / Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 9.162 ff.). 4.2 Vorweg kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und Sri Lanka kein Staatsvertrag besteht, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung einräumen würde. Gleichermassen lässt sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 kein entsprechender Anspruch ableiten. Alsdann kann sich der Beschwerdeführer auf keine innerstaatliche Bestimmung stützen, die ihm einen Anspruch auf Erteilung der anbegehrten Bewilligung vermitteln würde. 5.1 Die Niederlassungsbewilligung wird nach Art. 34 Abs. 1 AIG unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie stellt den besten ausländerrechtlichen Status dar, welcher vom Gesetz vorgesehen wird (vgl. Uebersax / Schlegel , a.a.O., Rz. 9.406). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist nach Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG an die zeitliche Voraussetzung geknüpft, dass sich die ausländische Person während insgesamt zehn Jahren ordentlich in der Schweiz aufgehalten haben muss (vgl. Peter Bolzli , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 8 zu Art. 34 AIG). Nach Art. 34 Abs. 4 AIG kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn die ausländische Person die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG erfüllt und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann. Nach Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG wird für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen und die ausländische Person integriert ist. Artikel 34 Abs. 2 lit. c AIG ist als Verweis auf Art. 58a AIG zu verstehen, welcher die Integrationskriterien definiert (vgl. Bolzli , a.a.O., N 11 zu Art. 34 AIG). Sodann sieht Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 explizit vor, dass für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein müssen. 5.2 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Für die sprachlichen Anforderungen des Art. 34 Abs. 4 AIG ist Art. 62 Abs. 1 bis VZAE massgeblich, wonach die ausländische Person nachweisen muss, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und über schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Bei diesem Integrationskriterium wird nicht bloss der entsprechende Wille gefordert, sondern die tatsächliche Teilnahme bzw. der Erwerb (vgl. Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/ Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 7 zu Art. 58a AIG). Wer Sozialhilfe bezieht, nimmt im Sinne dieser Bestimmung nicht am Wirtschaftsleben teil (vgl. Ziff. 3.3.1.4.1 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM], gültig ab Oktober 2013 [Stand 1. September 2023; www.sem.admin.ch]). 5.3 Bei Art. 34 Abs. 4 AIG handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", welche der zuständigen Behörde ein Entschliessungsermessen hinsichtlich der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt. Ein Rechtsanspruch wurde vom Gesetzgeber explizit nicht vorgesehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. Dezember 2013 [810 13 197/234] E. 5.1; Uebersax / Schlegel , a.a.O., Rz. 9.415). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung ist an allgemeine Rechtsgrundsätze wie das Verbot der Willkür und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie an jene Kriterien gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm ergeben (vgl. Spescha , a.a.O., N 1 zu Art. 96 AIG). 6.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. September 2015 ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Damit ist die zeitliche Voraussetzung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Widerrufsgründe liegen sodann keine vor. Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) und der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG) geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Der Beschwerdeführer erfüllt die mündlichen Sprachanforderungen des Art. 62 Abs. 1 bis VZAE und übertrifft die schriftlichen Anforderungen mit dem Niveau B1 statt dem Niveau A1 des Referenzrahmens. Bezüglich der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) kann folgendes festgehalten werden: Nach seiner Einreise war der Beschwerdeführer in einem Gasthof als Hilfskraft angestellt. Vom 1. Mai 2018 bis am 27. November 2019 war er erwerbslos und bezog im gesamten Jahr 2019 Sozialhilfe. Bevor er seine jetzige Stelle angetreten hat, war der Beschwerdeführer bei einer Stellenvermittlungsagentur im Stundenlohn angestellt. Seit November 2020 verfügt er über eine Festanstellung bei der Post. 6.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers aufgrund des vergangenen Sozialhilfebezugs – bezogen auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung – zulässigerweise als ungenügend qualifizieren durfte bzw. ihr Ermessen diesbezüglich pflichtgemäss ausübte. 6.3.1 Nach dem altrechtlichen Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, Stand 15. September 2018) vom 16. Dezember 2005 konnte die Niederlassungsbewilligung bei einer "erfolgreichen" Integration vorzeitig erteilt werden. Der Begriff der "erfolgreichen" Integration wurde mit der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetzesrevision gestrichen. Wie nach früherem Recht soll die Niederlassungsbewilligung weiterhin bei einer "erfolgreichen" Integration nach fünf Jahren erteilt werden können (vgl. Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration], Bundesblatt [BBl] 2013 2417). Mit dem fraglichen Erfordernis soll ein Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3750). Je weitreichender die mit einem bestimmten Rechtsstatus verbundenen Rechte sind, umso höher sind die Anforderungen an die Integration (vgl. Ziff. 3.5.3.2.e der Weisungen und Erläuterungen des SEM; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5). Dementsprechend können erhöhte Anforderungen an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Rahmen eines Ermessensentscheids gestellt werden. Namentlich kann gefordert werden, dass in den vergangenen Jahren keine Sozialhilfe bezogen wurde, zumal dies auf eine noch nicht gefestigte berufliche Situation hinweisen kann (vgl. Laura Campisi / Roswitha Petry , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 21.63 f.; a.M. Bolzli , a.a.O., N 19 zu Art. 34 AIG). Es ist mithin zulässig, für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Anstrengungen bzw. eine besonders erfolgreiche Integration zu fordern (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürichs VB.2023.00414 vom 26. Oktober 2023 E. 2.3; VB.2020.00452 vom 24. September 2020 E. 2.2). Der Sozialhilfebezug oder die vorübergehende Erwerbslosigkeit stellen bei der Integrationsprüfung keinen absoluten Ausschlussgrund dar. Namentlich ist das Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.3). Einzig im Fall eines Sozialhilfebezugs, für welchen es nachvollziehbare Gründe gibt, wird dieser als unverschuldet und somit nicht als Ausdruck mangelnder Teilnahme am Wirtschaftsleben gewertet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 6 und E. 8). 6.3.2 Nach der kantonalen Praxis wird für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass in den letzten fünf Jahren des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfe bezogen wurde. Da für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erhöhte Anforderungen an die Integration gestellt werden dürfen (E. 6.3.1 hiervor), ist eine solche Praxis grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (E. 3.2 hiervor), sind dabei jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 6.3.3 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen vom 1. Mai 2018 bis zum 27. November 2019 nicht erwerbstätig und bezog während des gesamten Jahres 2019 Sozialhilfe. Obwohl bereits im vorinstanzlichen Entscheid eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) moniert worden war, unterbleiben auch im Verfahren vor Kantonsgericht jegliche Ausführungen des Beschwerdeführers, welche die Umstände seines Sozialhilfebezugs im Jahr 2019 zu erklären vermöchten oder allfällige Bemühungen um eine Arbeitsstelle dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer kommt seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht auch im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht nach. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Sozialhilfebezug mangels entgegenstehender Indizien als verschuldet zu werten sei, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dementsprechend wurde dieser Umstand von der Vorinstanz zu Recht bei der Beurteilung der Teilnahme am Wirtschaftsleben zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die Vorinstanz hat anerkannt, dass die Integration des Beschwerdeführers hinsichtlich der weiteren Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG nicht zu beanstanden ist. Gleichzeitig hat sie zu Recht festgehalten, dass in Bezug auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung strenge Anforderungen gelten bzw. eine besonders erfolgreiche Integration vorausgesetzt werden darf (E. 6.3.1 hiervor). Entsprechend bewegte sich die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie dem Beschwerdeführer die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund des vergangenen Sozialhilfebezugs bzw. der mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben während eines längeren Zeitraums – trotz der Tatsache, dass er die weiteren Integrationskriterien und die sprachlichen Anforderungen erfüllt – verweigerte. Ein qualifizierter Ermessensfehler liegt diesbezüglich jedenfalls nicht vor (E. 2 hiervor). Die vorinstanzliche Ermessensausübung ist namentlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden; die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zeitigt für den Beschwerdeführer keine besonderen Nachteile, da sie keine aufenthaltsbezogene Statusveränderung herbeiführt.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen pflichtgemäss und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips ausgeübt haben (Art. 96 AIG). Die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.11.2023 810 2023 195 (810 23 195)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. November 2023 (810 23 195) Ausländerrecht Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Noll, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiberin i.V. Fiona Loretz Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 989 vom 15. August 2023) A. Der srilankische Staatsangehörige A. , geboren […] 1994, reiste am 5. Januar 2015 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 16. September 2015 wurde dem Asylgesuch entsprochen. Am 28. September 2015 erhielt A. im Kanton B. eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Nachdem ihm am 30. August 2016 der Kantonswechsel bewilligt worden war, zog er am 1. September 2016 nach C. , wo er zunächst in einem Gasthof als Allrounder/Hilfskoch tätig war. Ab dem 1. Mai 2018 war A. erwerbslos. In der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 bezog er Sozialhilfe. Vom 28. November 2019 bis 30. Oktober 2020 war A. bei der Stellenvermittlungsagentur D. im Stundenlohn angestellt. Seit November 2020 verfügt er über eine Festanstellung bei der Post mit einem 100%-Pensum. A. ist während seiner Zeit in der Schweiz nicht straffällig geworden und es sind keine Betreibungen gegen ihn erhoben worden. Er verfügt über ein Deutsch Zertifikat B1 mündlich wie schriftlich. B. Am 10. Februar 2022 ersuchte A. das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 teilte ihm das AFMB mit, dass die vorzeitige Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werde, wobei im Bedarfsfall eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 ersuchte A. , nachfolgend vertreten durch Lea Schlunegger, Advokatin in Basel, um den Erlass einer begründeten, beschwerdefähigen Verfügung. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 gewährte das AFMB A. das rechtliche Gehör betreffend die vorgesehene Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 verweigerte das AFMB A. die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 erhob A. gegen die Verfügung des AFMB Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welche dieser mit Beschluss (RRB) Nr. 2023-989 vom 15. August 2023 abwies. E. Am 28. August 2023 erhob A. gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das AFMB anzuweisen, ihm die vorzeitige Niederlassungsbewilligung zu erteilen, dies unter o/e-Kostenfolge. F. In der Vernehmlassung vom 26. September 2023 beantragt der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. 3.2 Der Regierungsrat bringt im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer weder einen gesetzlichen noch einen völkerrechtlichen Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung geltend machen könne. Die Bewilligungsbehörde entscheide somit im Rahmen ihres Ermessens, ob die Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erteilen sei. Angesichts seines Aufenthalts in der Schweiz von über fünf Jahren sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfülle. Weiter werde vorausgesetzt, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert sei. Die zuständige Behörde verfüge bei der Prüfung der Integrationskriterien über einen grossen Ermessensspielraum. Je weiter die mit einer Bewilligung einhergehenden Rechte gingen, umso höhere Anforderungen könnten an die Integration gestellt werden. Gemäss gefestigter kantonaler Praxis erteile das AFMB die vorzeitige Niederlassungsbewilligung grundsätzlich nur, wenn während den letzten fünf Jahren des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfe bezogen worden sei. Auch andere Kantone setzten für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine durchgehende Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren und das Fehlen eines Sozialhilfebezugs voraus. Eine solche Praxis dürfe indes nicht absolut angewendet werden, sondern es müssten stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers im Jahr 2019 könne als Indiz für eine zumindest zeitweise fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben gewertet werden. Sinn und Zweck der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei die Schaffung eines Anreizes für persönliche Integrationsanstrengungen, wobei mit der vorzeitigen Erteilung solche Bemühungen belohnt würden. Der Beschwerdeführer weise keine solchen Anstrengungen aus. Er sei zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 27. November 2019, d.h. während eines Jahres und sieben Monaten, erwerbslos und im gesamten Jahr 2019 von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers stelle indes keinen absoluten Hinderungsgrund dar und es müsse unter anderem das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit berücksichtigt werden. Ein blosser Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben könne ausnahmsweise genügen, wenn intensive Bemühungen für eine Arbeitsstelle nachgewiesen würden. In Missachtung seiner Mitwirkungspflicht bringe der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, worin sein damaliger Sozialhilfebezug begründet gewesen sei und ob er damals aktiv nach einer Arbeitsstelle gesucht habe. Mangels entgegenstehender Indizien sei der Sozialhilfebezug als verschuldet zu werten. Die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung erweise sich als verhältnismässig, zumal damit nicht in einen bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen werde. 3.3 Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, dass der vorinstanzliche Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung, zu den Integrationskriterien und zur ausländerrechtlichen Ermessensausübung verletze. Er sei bereits siebeneinhalb Jahre ununterbrochen im Besitz eines ordentlichen Aufenthaltstitels und erfülle die Voraussetzungen der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Namentlich stehe er in einem vollzeitigen und unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die sprachlichen Anforderungen übertreffe er zudem. Die kantonale Praxis, wonach innert der letzten fünf Jahre vor dem Gesuch um Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung keine Sozialhilfe bezogen werden dürfe, lasse eine umfassende ausländerrechtliche Interessenabwägung vermissen. Es werde damit ein absoluter Hinderungsgrund geschaffen. Im vorliegenden Fall könne die Sozialhilfeabhängigkeit über einen Zeitraum von einem Jahr unmöglich zu einem erheblichen Sozialhilfebezug geführt haben. Überdies könne bei einem Sozialhilfebezug von einem Jahr nicht von einer längeren Bezugsdauer gesprochen werden. Das Ausländerrecht gebiete eine prognostische Sichtweise. In der Lehre werde vertreten, dass für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgesehen von den Sprachkenntnissen keine grösseren Integrationsleistungen verlangt werden könnten, als dies bei einer Gesuchstellung nach zehn Jahren Anwesenheit in der Schweiz der Fall sei. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Niederlassungsbewilligung vorzeitig nur als Belohnung an Personen zu erteilen, welche prognostisch und rückblickend einen makellosen Werdegang vorweisen würden. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG] vom 16. Dezember 2005). Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 E. 1.1; Peter Uebersax / Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 9.162 ff.). 4.2 Vorweg kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und Sri Lanka kein Staatsvertrag besteht, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung einräumen würde. Gleichermassen lässt sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 kein entsprechender Anspruch ableiten. Alsdann kann sich der Beschwerdeführer auf keine innerstaatliche Bestimmung stützen, die ihm einen Anspruch auf Erteilung der anbegehrten Bewilligung vermitteln würde. 5.1 Die Niederlassungsbewilligung wird nach Art. 34 Abs. 1 AIG unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie stellt den besten ausländerrechtlichen Status dar, welcher vom Gesetz vorgesehen wird (vgl. Uebersax / Schlegel , a.a.O., Rz. 9.406). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist nach Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG an die zeitliche Voraussetzung geknüpft, dass sich die ausländische Person während insgesamt zehn Jahren ordentlich in der Schweiz aufgehalten haben muss (vgl. Peter Bolzli , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 8 zu Art. 34 AIG). Nach Art. 34 Abs. 4 AIG kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn die ausländische Person die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG erfüllt und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann. Nach Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG wird für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen und die ausländische Person integriert ist. Artikel 34 Abs. 2 lit. c AIG ist als Verweis auf Art. 58a AIG zu verstehen, welcher die Integrationskriterien definiert (vgl. Bolzli , a.a.O., N 11 zu Art. 34 AIG). Sodann sieht Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 explizit vor, dass für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein müssen. 5.2 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Für die sprachlichen Anforderungen des Art. 34 Abs. 4 AIG ist Art. 62 Abs. 1 bis VZAE massgeblich, wonach die ausländische Person nachweisen muss, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und über schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Bei diesem Integrationskriterium wird nicht bloss der entsprechende Wille gefordert, sondern die tatsächliche Teilnahme bzw. der Erwerb (vgl. Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/ Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 7 zu Art. 58a AIG). Wer Sozialhilfe bezieht, nimmt im Sinne dieser Bestimmung nicht am Wirtschaftsleben teil (vgl. Ziff. 3.3.1.4.1 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM], gültig ab Oktober 2013 [Stand 1. September 2023; www.sem.admin.ch]). 5.3 Bei Art. 34 Abs. 4 AIG handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", welche der zuständigen Behörde ein Entschliessungsermessen hinsichtlich der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt. Ein Rechtsanspruch wurde vom Gesetzgeber explizit nicht vorgesehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. Dezember 2013 [810 13 197/234] E. 5.1; Uebersax / Schlegel , a.a.O., Rz. 9.415). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung ist an allgemeine Rechtsgrundsätze wie das Verbot der Willkür und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie an jene Kriterien gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm ergeben (vgl. Spescha , a.a.O., N 1 zu Art. 96 AIG). 6.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. September 2015 ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Damit ist die zeitliche Voraussetzung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Widerrufsgründe liegen sodann keine vor. Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) und der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG) geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Der Beschwerdeführer erfüllt die mündlichen Sprachanforderungen des Art. 62 Abs. 1 bis VZAE und übertrifft die schriftlichen Anforderungen mit dem Niveau B1 statt dem Niveau A1 des Referenzrahmens. Bezüglich der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) kann folgendes festgehalten werden: Nach seiner Einreise war der Beschwerdeführer in einem Gasthof als Hilfskraft angestellt. Vom 1. Mai 2018 bis am 27. November 2019 war er erwerbslos und bezog im gesamten Jahr 2019 Sozialhilfe. Bevor er seine jetzige Stelle angetreten hat, war der Beschwerdeführer bei einer Stellenvermittlungsagentur im Stundenlohn angestellt. Seit November 2020 verfügt er über eine Festanstellung bei der Post. 6.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers aufgrund des vergangenen Sozialhilfebezugs – bezogen auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung – zulässigerweise als ungenügend qualifizieren durfte bzw. ihr Ermessen diesbezüglich pflichtgemäss ausübte. 6.3.1 Nach dem altrechtlichen Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, Stand 15. September 2018) vom 16. Dezember 2005 konnte die Niederlassungsbewilligung bei einer "erfolgreichen" Integration vorzeitig erteilt werden. Der Begriff der "erfolgreichen" Integration wurde mit der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetzesrevision gestrichen. Wie nach früherem Recht soll die Niederlassungsbewilligung weiterhin bei einer "erfolgreichen" Integration nach fünf Jahren erteilt werden können (vgl. Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration], Bundesblatt [BBl] 2013 2417). Mit dem fraglichen Erfordernis soll ein Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3750). Je weitreichender die mit einem bestimmten Rechtsstatus verbundenen Rechte sind, umso höher sind die Anforderungen an die Integration (vgl. Ziff. 3.5.3.2.e der Weisungen und Erläuterungen des SEM; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5). Dementsprechend können erhöhte Anforderungen an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Rahmen eines Ermessensentscheids gestellt werden. Namentlich kann gefordert werden, dass in den vergangenen Jahren keine Sozialhilfe bezogen wurde, zumal dies auf eine noch nicht gefestigte berufliche Situation hinweisen kann (vgl. Laura Campisi / Roswitha Petry , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 21.63 f.; a.M. Bolzli , a.a.O., N 19 zu Art. 34 AIG). Es ist mithin zulässig, für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Anstrengungen bzw. eine besonders erfolgreiche Integration zu fordern (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürichs VB.2023.00414 vom 26. Oktober 2023 E. 2.3; VB.2020.00452 vom 24. September 2020 E. 2.2). Der Sozialhilfebezug oder die vorübergehende Erwerbslosigkeit stellen bei der Integrationsprüfung keinen absoluten Ausschlussgrund dar. Namentlich ist das Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.3). Einzig im Fall eines Sozialhilfebezugs, für welchen es nachvollziehbare Gründe gibt, wird dieser als unverschuldet und somit nicht als Ausdruck mangelnder Teilnahme am Wirtschaftsleben gewertet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 6 und E. 8). 6.3.2 Nach der kantonalen Praxis wird für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass in den letzten fünf Jahren des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfe bezogen wurde. Da für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erhöhte Anforderungen an die Integration gestellt werden dürfen (E. 6.3.1 hiervor), ist eine solche Praxis grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (E. 3.2 hiervor), sind dabei jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 6.3.3 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen vom 1. Mai 2018 bis zum 27. November 2019 nicht erwerbstätig und bezog während des gesamten Jahres 2019 Sozialhilfe. Obwohl bereits im vorinstanzlichen Entscheid eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) moniert worden war, unterbleiben auch im Verfahren vor Kantonsgericht jegliche Ausführungen des Beschwerdeführers, welche die Umstände seines Sozialhilfebezugs im Jahr 2019 zu erklären vermöchten oder allfällige Bemühungen um eine Arbeitsstelle dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer kommt seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht auch im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht nach. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Sozialhilfebezug mangels entgegenstehender Indizien als verschuldet zu werten sei, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dementsprechend wurde dieser Umstand von der Vorinstanz zu Recht bei der Beurteilung der Teilnahme am Wirtschaftsleben zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die Vorinstanz hat anerkannt, dass die Integration des Beschwerdeführers hinsichtlich der weiteren Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG nicht zu beanstanden ist. Gleichzeitig hat sie zu Recht festgehalten, dass in Bezug auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung strenge Anforderungen gelten bzw. eine besonders erfolgreiche Integration vorausgesetzt werden darf (E. 6.3.1 hiervor). Entsprechend bewegte sich die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie dem Beschwerdeführer die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund des vergangenen Sozialhilfebezugs bzw. der mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben während eines längeren Zeitraums – trotz der Tatsache, dass er die weiteren Integrationskriterien und die sprachlichen Anforderungen erfüllt – verweigerte. Ein qualifizierter Ermessensfehler liegt diesbezüglich jedenfalls nicht vor (E. 2 hiervor). Die vorinstanzliche Ermessensausübung ist namentlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden; die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zeitigt für den Beschwerdeführer keine besonderen Nachteile, da sie keine aufenthaltsbezogene Statusveränderung herbeiführt. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen pflichtgemäss und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips ausgeübt haben (Art. 96 AIG). Die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.