Warnungsentzug des Führerausweises
Erwägungen (3 Absätze)
E. 5 In Bezug auf das Verschulden führt der Beschwerdeführer aus, dass er zum Zeitpunkt des Besteigens des Fahrzeuges keine Kenntnis von den Mängeln insbesondere der Blasenbildung am linken Hinterreifen gehabt habe. Zudem habe beim Fahrzeug vier Tage vor der Verkehrskontrolle eine amtliche Motorfahrzeugprüfung stattgefunden. Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, darf nach einer solchen Prüfung grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass alle sicherheitsrelevanten Komponenten am Fahrzeug überprüft wurden und das Fahrzeug in dem Sinne keine Mängel aufweist. Weiter ist mit dem Regierungsrat hingegen festzuhalten, dass die periodische Motorfahrzeugkontrolle den Fahrer nicht von seiner Pflicht entbindet, vor der Fahrt das Fahrzeug dahingehend zu kontrollieren, ob sich dieses in einem betriebs- und vorschriftsgemässen Zustand befindet. Wie bereits erwähnt, stellt die amtliche Motorfahrzeugkontrolle zudem eine Beurteilung des Ist-Zustands dar und garantiert nicht, dass im Anschluss an die Prüfung keine Mängel mehr am Fahrzeug auftreten können. In Fällen, in denen Reifen Gegenstand von Verkehrsregelverletzungen sind, geht das Bundesgericht regelmässig davon aus, dass eine (visuelle) Kontrolle der Reifen durch den Fahrzeugführer eine zumutbare Handlung darstelle und deren Unterlassung Fahrlässigkeit begründe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.5; 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.2). Vorliegend war die Blasenbildung am linken Hinterreifen optisch von aussen wahrnehmbar und der Beschwerdeführer hätte diesen Mangel erkennen können (vgl. Expertise vom 8. Juni 2018). Es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer das linke Hinterrad vor der Benützung des Fahrzeugs nicht kontrolliert und die Blasenbildung nicht bemerkt hat, weshalb ihm eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht i.S.v. Art. 57 Abs. 1 VRV vorzuwerfen ist. Aus diesem Grund ist mindestens von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz demnach zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen. Steht eine mittelschwere Widerhandlung fest, darf die - hier angeordnete - Entzugsdauer von einem Monat als gesetzliche Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 132 II 234, E. 2.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten. Sie werden in der Regel und in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.08.2019 810 19 98
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. August 2019 (810 19 98) Strassen und Verkehr Warnungsentzug des Führerausweises/vorschriftsmässiger und betriebssicherer Zustand des Fahrzeugs Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicola Moser, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Warnungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 376 vom 26. März 2019) A. Die Kantonspolizei D.____ führte am 20. Mai 2018 in B.____ eine Verkehrskontrolle durch. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde der Personenwagen mit dem Kontrollschild BL X.____ angehalten und der Lenker des Fahrzeugs, A.____, kontrolliert. Ebenfalls mit im Fahrzeug waren die Ehefrau, C.____, sowie die beiden gemeinsamen Kinder. Eine Kurzprüfung durch das Strassenverkehrsamt D.____ ergab, dass der Personenwagen nicht mehr betriebssicher sei, weswegen er zur weiteren Abklärung sichergestellt wurde. B. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 reichte das Strassenverkehrsamt D.____ der Kantonspolizei D.____ die Fahrzeugexpertise über das sichergestellte Fahrzeug ein. Darin wurden verschiedene Mängel am Fahrzeug festgestellt und zusätzlich in einem Fotodossier dokumentiert. C. Am 7. August 2018 ging bei der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (Polizei), der vom 28. Juni 2018 datierende rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.____ gegen A.____ ein. Darin wird dieser des Führens eines Personenwagens in einem nicht betriebssicheren und nicht vorschriftsmässigen Zustand schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 600.-- verurteilt. D. Mit Schreiben vom 13. August 2018 gewährte die Polizei A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat, welches A.____, nachfolgend vertreten durch Nicola Moser, Advokat, mit Schreiben vom 13. September 2018 wahrnahm. Darauf reagierte die Polizei mit einem weiteren Schreiben vom 24. September 2018 und hielt darin an der vorgesehenen Massnahme fest. A.____ nahm mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 ein zweites Mal Stellung und beantragte erneut, von der beabsichtigten Administrativmassnahme sei abzusehen. E. Die Polizei entzog A.____ mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Zur Begründung wurde unter Verweis auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.____ vom 28. Juni 2018 ausgeführt, dass A.____ einen Personenwagen gelenkt habe, welcher sich nicht in einem vorschriftsmässigen und betriebssicheren Zustand befunden habe. Die festgestellten Mängel an diesem Personenwagen seien als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. F. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf einen Entzug des Führerausweises sei zu verzichten; unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2019 ab und ordnete an, dass A.____ seinen Führerausweis bis spätestens am 26. April 2019 der Polizei mit eingeschriebenem Brief zuzustellen habe. G. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____ mit Eingabe vom 8. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der angefochtene Beschluss vom 26. März 2019 vollumfänglich aufzuheben und auf einen Entzug des Führerausweises zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Als Beweismassnahme wird beantragt, den Leiter der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel als Sachverständigen beizuziehen zur Frage, ob die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Fahrzeugmängel eine hohe Gefahr für die Verkehrsteilnehmer hervorgerufen hätten. Eventualiter sei beim Leiter der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel eine schriftliche Auskunft zur obigen Frage einzuholen. Subeventualiter sei der Leiter der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel als Zeuge zu befragen. H. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 6. Mai 2019 vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Zusätzlich wird angebracht, dass gestützt auf die Fahrzeugexpertise ohne weiteres habe festgestellt werden können, dass die beanstandeten Mängel in ihrer Gesamtheit eine Verkehrsgefährdung bewirken würden, welche nicht mehr als gering eingestuft werden könne. I. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Beweisanträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob vorliegend - in Übereinstimmung mit den Vor-instanzen - von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG oder von einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG auszugehen ist. 2.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden als einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs.1 SVG erfasst. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht, wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Das Vorliegen einer Gefährdung reicht für die Erfüllung der Tatbestände nach Art. 16a-c SVG, ein konkreter Schadenseintritt wird nicht vorausgesetzt. 2.3 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Der Gesetzgeber hat bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen. Er hat bei der Revision das Recht des Warnungsentzugs von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt und im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit - teilweise massiv - verschärft, nicht nur gegenüber Rückfälligen, sondern auch gegenüber Ersttätern (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 3.1 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Situation geschaffen habe, die geeignet gewesen sei, andere Verkehrsteilnehmer einer Gefahr auszusetzen, weshalb die Polizei zu Recht von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen sei. Zur Begründung führte der Regierungsrat weiter aus, dass der Beschwerdeführer weder den Strafbefehl noch die Fahrzeugexpertise im vorliegenden Verfahren inhaltlich in Zweifel ziehe. Bereits zwei der in der Expertise aufgeführten Mängel würden zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern führen, was zur Annahme einer mittelschweren Widerhandlung führe. Selbst wenn das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht einzustufen wäre, würde dies jedoch nichts an dieser Qualifizierung ändern. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Fahrzeugmängel keine erhöhte Gefährdung hervorrufen würden und es unerfindlich sei, wie der Beschwerdegegner zu dieser Annahme komme. Der Expertise liessen sich zumindest keine solchen Schlussfolgerungen entnehmen. Ein Experte könne ohne weiteres bestätigen, dass die Ausführungen nicht zutreffen und keine der angeführten Mängel eine hohe Gefahr schaffen würden. Dass das Fahrzeug nur vier Tage nach der Prüfung durch die Motorfahrzeugkontrolle ein grosses Gefährdungspotential aufgewiesen habe, sei ohnehin nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit keine Veränderungen an dem Fahrzeug vorgenommen habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt im Strafbefehl nicht akzeptiert, vielmehr habe er es aufgrund seiner Ferienabwesenheit verpasst, diesen anzufechten. 4.1 Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962). Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995 enthält in Art. 58 Vorschriften betreffend die Räder und Reifen. Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein (Art. 58 Abs. 4 Satz 1 VTS). Der Fahrzeugexpertise vom 8. Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass die äussere Reifenseitenwand des linken Hinterrades eine Blasenbildung aufweise, da der Reifenunterbau wohl eine Beschädigung erlitten habe. Dadurch könne die Möglichkeit, dass dieser Reifen im Fahrbetrieb platze, nicht ausgeschlossen werden. Zudem wurden in der Expertise weitere Mängel am Fahrzeug festgestellt, wie eine ungenügende Abdeckung der Lauffläche der Hinterräder, eine defekte Lagerung der Achse, der Federung bzw. der Schwingungsdämpfer, ein eingebauter Federwegbegrenzer, eine ungenügende Wirkung der Feststellbremse, das Nichteinhalten der Form und Symmetrie der Standlichter, eine defekte akustische Warnvorrichtung, fehlende Nebellichter ohne Anpassung der Schaltung und ein Umbau der Scheibenwischer auf eine Einarm-Ausführung ohne Eintrag im Fahrzeugausweis. In der Expertise wird weiter darauf hingewiesen, dass der Fahrzeughalterin bzw. dem Fahrzeugführer alle erwähnten Mängel bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bekannt gewesen sein müssten. Das Fahrzeug dürfe nicht mehr gefahren werden und es sei ein Transportfahrzeug erforderlich. Daraus ergibt sich klar, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle nicht in einem vorschriftsmässigen und betriebssicheren Zustand befunden hat. Zum selben Schluss kam die Staatsanwaltschaft E.____ im Strafbefehl vom 28. Juni 2018, welche sich ebenfalls auf die Fahrzeugexpertise vom 8. Juni 2018 gestützt hat. Aus dem Umstand, dass er es aufgrund seiner Ferienabwesenheit versäumt habe, den Strafbefehl anzufechten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehl aufgrund eines nicht korrekt festgestellten Sachverhaltes gefällt hätte, zumal der Beschwerdeführer die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Expertise gerade nicht in Frage stellt. Die amtliche Motorfahrzeugkontrolle des Fahrzeugs vier Tage vor der Verkehrskontrolle kann daran nichts ändern, da diese lediglich den Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Kontrolle festhält. Das Kontrollergebnis hatte somit keinen Einfluss auf die später erfolgten Ausführungen in der Expertise und damit auch nicht auf den Strafbefehl. 4.2 Wie der Regierungsrat zu Recht festhält, bedingt die Blasenbildung am linken Hinterreifen eine hohe Gefährdung für den Fahrer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer, zumal der beschädigte Reifen jederzeit platzen und das Manövrieren des Fahrzeugs in unvorhersehbarer Weise beeinträchtigen kann. Bei einer mangelhaften Bereifung ist zumindest von einer erhöhten Unfallgefahr auszugehen (vgl. Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2015, N 11 zu Art. 93 SVG; BGE 98 IV 11 E. 5). Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach auch intakte Reifen jederzeit platzen könnten und es sich vorliegend lediglich um eine kleine Blase handle, von welcher keine hohe Gefahr ausgehe. Das Risiko des Platzens ist jedoch bei einem mangelhaften Reifen wesentlich höher als bei einem mangelfreien Reifen und bringt somit auch ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich. In der Expertise wurde kein Bezug genommen auf die Grösse der Blase, sondern ausgeführt, dass der Reifen aufgrund der bestehenden Blase platzen könne. Ein platzender Reifen kann auch bei geringerer Geschwindigkeit im Innerortsverkehr das Lenken des Fahrzeugs verunmöglichen und damit die Sicherheit anderer, vor allem schwächerer Verkehrsteilnehmer stark gefährden. Zudem ist zu bedenken, dass ein Fahrzeuglenker immer, auch bei gutem Wetter, damit rechnen muss, plötzlich auf schlechte Strassenverhältnisse, wie nasse oder verschmutzte Fahrbahnen, bspw. bei einer Baustelle, zu stossen, was das Risiko des Platzens eines mangelhaften Reifes deutlich erhöht. Nach dem Gesagten ist bereits aufgrund der Blasenbildung am linken Hinterreifen von einer erhöhten Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Inwiefern die weiteren festgestellten Mängel ebenfalls eine erhöhte Gefährdung begründen, muss somit nicht beurteilt werden. Zu bemerken ist zumindest auch an dieser Stelle, dass in der Expertise aufgrund der beschriebenen Mängel eine Weiterfahrt mit dem untersuchten Fahrzeug untersagt wurde. Bei dieser Sachlage erübrigen sich auch die Befragung des Leiters der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel, die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei demselben und ebenso seine Befragung als Zeuge. 5. In Bezug auf das Verschulden führt der Beschwerdeführer aus, dass er zum Zeitpunkt des Besteigens des Fahrzeuges keine Kenntnis von den Mängeln insbesondere der Blasenbildung am linken Hinterreifen gehabt habe. Zudem habe beim Fahrzeug vier Tage vor der Verkehrskontrolle eine amtliche Motorfahrzeugprüfung stattgefunden. Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, darf nach einer solchen Prüfung grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass alle sicherheitsrelevanten Komponenten am Fahrzeug überprüft wurden und das Fahrzeug in dem Sinne keine Mängel aufweist. Weiter ist mit dem Regierungsrat hingegen festzuhalten, dass die periodische Motorfahrzeugkontrolle den Fahrer nicht von seiner Pflicht entbindet, vor der Fahrt das Fahrzeug dahingehend zu kontrollieren, ob sich dieses in einem betriebs- und vorschriftsgemässen Zustand befindet. Wie bereits erwähnt, stellt die amtliche Motorfahrzeugkontrolle zudem eine Beurteilung des Ist-Zustands dar und garantiert nicht, dass im Anschluss an die Prüfung keine Mängel mehr am Fahrzeug auftreten können. In Fällen, in denen Reifen Gegenstand von Verkehrsregelverletzungen sind, geht das Bundesgericht regelmässig davon aus, dass eine (visuelle) Kontrolle der Reifen durch den Fahrzeugführer eine zumutbare Handlung darstelle und deren Unterlassung Fahrlässigkeit begründe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.5; 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.2). Vorliegend war die Blasenbildung am linken Hinterreifen optisch von aussen wahrnehmbar und der Beschwerdeführer hätte diesen Mangel erkennen können (vgl. Expertise vom 8. Juni 2018). Es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer das linke Hinterrad vor der Benützung des Fahrzeugs nicht kontrolliert und die Blasenbildung nicht bemerkt hat, weshalb ihm eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht i.S.v. Art. 57 Abs. 1 VRV vorzuwerfen ist. Aus diesem Grund ist mindestens von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz demnach zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen. Steht eine mittelschwere Widerhandlung fest, darf die - hier angeordnete - Entzugsdauer von einem Monat als gesetzliche Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 132 II 234, E. 2.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten. Sie werden in der Regel und in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin