opencaselaw.ch

810 19 168

Basel-Landschaft · 2019-03-29 · Deutsch BL

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 10. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_1024/2019) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2019 810 19 168

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. September 2019 (810 19 168) Ausländerrecht Nachehelicher Härtefall Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Stefanie Mathys, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 804 vom 11. Juni 2019) A. Die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A.____ (geb. 1997) heiratete am 19. Juli 2016 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B.____ (geb. 1994). Sie reiste am 23. September 2016 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Gatten. B. Im November 2017 trennten sich die Ehegatten. Die Ehe wurde schliesslich am 22. Februar 2019 in Bosnien-Herzegowina geschieden. C. Mit Verfügung vom 29. März 2019 verweigerte das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft (AfMB) die Verlängerung von A.____s Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 804 vom 11. Juni 2019 ab und ordnete an, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Er erwog im Wesentlichen, die Ehegemeinschaft habe keine drei Jahre gedauert, weshalb A.____ über keinen von der Ehedauer abgeleiteten nachehelichen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Sie habe weiter nicht glaubhaft machen können, in ausländerrechtlich relevanter Weise Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein. Ebenso wenig sei ihre soziale Wiedereingliederung in der Heimat gefährdet, so dass auch keine auf einen nachehelichen Härtefall abgestützte Bewilligungsverlängerung in Betracht komme. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sei ihr zumutbar, zumal sie sich nur relativ kurz in der Schweiz aufgehalten habe. E. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 11. Juni 2019 hat A.____, vertreten durch Stefanie Mathys, Advokatin, mit Eingabe vom 24. Juni 2019 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe. Der Regierungsrat habe sich im angefochtenen Entscheid nur auf die Dauer der Ehegemeinschaft konzentriert und in diesem Zusammenhang ihre ausserordentliche Integrationsleistung ausser Acht gelassen. Sodann lägen in ihrem Fall wichtige persönliche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Sie sei während der Ehe Opfer von physischen und psychischen Misshandlungen durch ihren Ehemann geworden. Weiter habe der Regierungsrat übersehen, dass sie im Jahr 2014 mit ihrer Familie nach Slowenien gezogen sei, wo sie einen in Bosnien und Herzegowina nicht anerkannten Schulabschluss erworben habe. Ihren Aufenthaltsanspruch in Slowenien habe sie durch den Umzug in die Schweiz verloren. In Bosnien und Herzegowina habe sie keine wirtschaftliche Perspektive, keinen Familienanschluss und keine Freunde. Eine Wiedereingliederung in das ihr mittlerweile fremd gewordene Herkunftsland sei unzumutbar. Der Regierungsrat habe deswegen zu Unrecht einen nachehelichen Härtefall verneint. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 beantragt der Regierungsrat unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Dabei beruft sie sich zunächst auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 (bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG), welcher dem ausländischen Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Sodann erachtet sie die Voraussetzung für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 AuG als erfüllt. 4.1 Die Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG erteilt worden, wonach ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach der Auflösung der Ehegemeinschaft besteht dieser Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8). 4.2 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft in der Regel gleichgesetzt mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 136 II 113 E. 3.2). Die Ehegatten nahmen das Zusammenleben in der Schweiz mit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 23. September 2016 auf. Unbestrittenermassen verliess die Beschwerdeführerin in der Nacht auf den 16. November 2017 die eheliche Wohnung und kehrte in der Folge nicht mehr in diese zurück. Die Dauer der ehelichen Haushaltsgemeinschaft in der Schweiz betrug damit nicht ganz 14 Monate und somit deutlich weniger als die vorausgesetzten drei Jahre. Nicht massgeblich ist die formelle Dauer der Ehe, die vorliegend aber bereits nach zwei Jahren und sieben Monaten geschieden wurde und die dreijährige Dauer somit auch nicht erreichen würde. 4.3 Die Ehegemeinschaft hat weniger als drei Jahre bestanden. Da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kumulativ zu erfüllen sind, kann ein auf die Ehedauer gestützter Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Das zweite Kriterium der erfolgreichen Integration braucht nicht mehr geprüft zu werden. Dem Beschwerdegegner kann es deshalb nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte vorbildliche Integration in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt hat. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihr Aufenthaltsanspruch dauere fort, weil wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorlägen, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Sie macht geltend, Opfer ehelicher bzw. häuslicher Gewalt geworden zu sein. 5.2 Eheliche Gewalt kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AuG). Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur. Jede Form häuslicher Gewalt ist ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil des BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5.4). Hingegen kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil des BGer 2C_77/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrecht erhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil des BGer 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.3). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 142 I 152 [nicht publ.] E. 3.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Beim Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall wegen häuslicher Gewalt gilt es ferner zu beachten, dass die eheliche Gemeinschaft primär deswegen aufgegeben worden sein muss. Kann dieser Zusammenhang nicht bejaht werden, weil die Auflösung der Ehegemeinschaft überwiegend andere Ursachen hat, liegt kein nachehelicher Härtefall vor (vgl. Urteil des BGer 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.1). 5.3 Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Nach der Rechtsprechung wird kein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt. Der Nachweis häuslicher Gewalt ist vielmehr geleistet, wenn die ausländische Person die häusliche Gewalt, losgelöst von einem strafrechtlichen Verfahren, in geeigneter Weise glaubhaft macht. Der Verordnungsgeber hat die Anforderungen an den Beweis häuslicher Gewalt in Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert, wobei Art. 77 Abs. 6 VZAE, der verschiedene Beweismittel aufzählt, nicht abschliessend ist. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) in Betracht (BGE 142 I 152 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteil des BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2). 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie aufgrund des Verhaltens ihres damaligen Ehemannes und zu ihrem eigenen Schutz die eheliche Wohnung habe verlassen müssen, da ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft allein aufgrund von aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen sei. Ihr Ehemann habe sie sowohl tätlich angegangen als auch psychisch erniedrigt und entwürdigt. Sie beanstandet, dass der Beschwerdegegner nicht auf eine systematische Misshandlung schliesst, obwohl er in seinem Entscheid selbst von einem patriarchalischen Weltbild und einem moralisch fragwürdigen Verhalten auf Seiten des Ehegatten ausgehe. Sie habe sich in einem physisch und vor allem psychisch sehr belastenden Zustand befunden, was sich auch in einer starken Gewichtsabnahme gezeigt hätte. Sie verweist dabei auf den Abklärungsbericht der Psychiatrie Baselland vom 1. Dezember 2017, der ihr eine belastungsbezogene Störung attestiere. 5.5 Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Entscheid fest, es lasse sich nicht mehr eruieren, ob es zu den vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Taten tatsächlich gekommen sei, weshalb das gegen den Ehemann geführte Strafverfahren auch mangels Beweisen eingestellt worden sei. Das unbestritten moralisch fragwürdige Verhalten des Ehegatten sei nicht als systematische Misshandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu werten. Dafür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin auch noch zehn Monate nach dem angeblichen Übergriff an der Ehe habe festhalten wollen und dass das Scheidungsbegehren nur von der Seite des Ehemanns gekommen sei. Dies zeichne das Bild einer Ehe, die in den zwei bis drei Monaten vor der Trennung unglücklich und belastend gewesen sei. Eine systematische Form der Gewalt könne aber nicht glaubhaft gemacht werden. 6.1 Aus dem bei den Akten liegen Polizeirapport ergibt sich, dass die Schwester der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 15. auf den 16. November 2017 via Notruf die Polizei Basel-Landschaft verständigte, weil es im Verlaufe des Abends in der Wohnung der Eheleute zu einem verbalen Streit gekommen sei. Die ausgerückten Einsatzkräfte fanden die Beschwerdeführerin im Badezimmer vor, wo sie sich eingeschlossen hatte. Direkt nach dem Öffnen der Türe sei sie emotional zusammengebrochen und teilweise nicht mehr ansprechbar gewesen, weshalb die Sanität aufgeboten worden sei. Anlässlich der Sachverhaltsaufnahme vor Ort gab die Beschwerdeführerin der Polizei zu Protokoll, es bestünden in ihrer Ehe zahlreiche Probleme. Ihr Mann spiele sich als Chef auf und kommandiere sie herum. So müsse sie immer alleine aufräumen. Er habe sie auch diverse Male geschlagen und bedroht. Er drohe ihr damit, sie wieder nach Bosnien zurückzubringen. Er stosse auch immer wieder seinen Kopf gegen den ihrigen, wenn sie ihm nicht gehorche. Am betreffenden Abend hätten sie wieder einen Streit gehabt. Er sei mit seinem Gesicht ganz nahe an sie herangetreten. Sie habe ihm noch gesagt, ein Mann dürfe eine Frau so nicht behandeln. Daraufhin habe er entgegnet, er mache was er wolle und nicht was sie sage. Danach habe er nach ihrem linken Unterarm gegriffen und diesen fest zusammengedrückt. Der Griff sei schmerzhaft gewesen und habe eine leichte Rötung am Arm zur Folge gehabt. Sie habe sich anschliessend losgerissen und im Badezimmer eingeschlossen, von wo aus sie mit ihrem Mobiltelefon ihre Schwester informiert habe. Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Liestal vom 16. November 2017 wurde - neben einer Schilddrüsenunterfunktion - eine Kontusion am linken Arm (1.5 x 1 cm leicht bläuliche Verfärbung mit Druckdolenz) und eine akute psychosoziale Belastungssituation diagnostiziert. Bei Thoraxkompressionsschmerz habe sich im Röntgen kein Hinweis auf eine dislozierte Rippenfraktur ergeben. Aktuell zeige sich kein Hinweis auf eine höhergradige Verletzung. 6.2 Im darauffolgenden Strafverfahren präzisierte die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf häuslicher Gewalt dahingehend, dass ihr Ehemann ihr im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung im August 2017 Wasser aus einer PET-Flasche über den Kopf gegossen habe. Ende September 2017 habe er sie mit den Händen festgehalten, ihre Arme hinter den Rücken gedrückt und ihr daraufhin einen Kopfstoss gegen den Hinterkopf versetzt. Anlässlich des Streits habe er ihr das Mobiltelefon entzogen und sie am Verlassen der Wohnung gehindert. Ab dem Juli 2017 habe er ihr mehrfach angedroht, er werde dafür sorgen, dass sie die Schweiz verlassen müsse, falls sie etwas über die erlittenen Tätlichkeiten weitererzählen würde. Schliesslich berichtete die Beschwerdeführerin den Strafbehörden, der Ehemann habe sie eines Abends im Zeitraum zwischen dem 6. und 12. November 2017 (in der Einstellungsverfügung ist - offensichtlich versehentlich - als Tatzeitraum der Dezember 2017 aufgeführt) im gemeinsamen Schlafzimmer mit einem Messer in der Hand angehalten, auf seine Zurufe zu reagieren. Auch würden sie sich häufig um Geld streiten, wobei ihr Mann von ihr verlange, dass sie ihren Lohn auf ein gemeinsames Konto überweisen lasse. Er mache sie auch psychisch kaputt. So müsse sie ihn nach seinen Anweisungen waschen und ihm die Kleider zum Anziehen bringen. Er höre oft laut Musik und habe ohne ihr Wissen in ihrem Namen im Internet Waren bestellt (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 19. November 2017). Der Ehemann bestritt in der Strafuntersuchung sämtliche Vorwürfe und machte geltend, seine Ehefrau habe sich immer weniger für ihn interessiert. Sie sei frech geworden und habe ihn nicht mehr respektiert. Als er ihr dann mitgeteilt habe, er werde sich scheiden lassen, wenn es so weitergehe, habe sie ihn der häuslichen Gewalt bezichtigt. Die ärztlich festgestellte Rötung am Unterarm müsse sie sich selbst zugefügt haben. Die Beschwerdeführerin erhebe grundlose Anschuldigungen gegen ihn, damit sie in der Schweiz bleiben könne (vgl. Einvernahmeprotokoll des Ehemanns vom 19. November 2017). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das Verfahren gegen den Ehemann am 8. Mai 2018 ein, da hinsichtlich sämtlicher Straftatbestände Aussage gegen Aussage stehe und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien, was mit Sicherheit einen Freispruch vor Strafgericht erwarten lasse (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2018). 6.3 Offenbar auf Anraten der Opferhilfe suchte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2017 das Ambulatorium Liestal der Psychiatrie Baselland für ein Erstgespräch auf. Gemäss dem Abklärungsbericht zur Untersuchung vom 1. Dezember 2017 habe die Beschwerdeführerin in der Anamnese ausführlich Probleme im ehelichen Zusammenleben beschrieben und Beispiele für entwertendes Verhalten und Drohungen des Ehemanns genannt. Dieser habe etwa verlangt, dass sie ihn dusche und dass sie ihm beim Verzehr des Essens, das sie ihm zubereite, zusehe. Auch habe er sie nachts häufig geweckt und dann Massagen von ihr verlangt. Ihr Mann habe sie insgesamt drei Mal geschlagen. Des Weiteren berichtete die Beschwerdeführerin von ihrer Angst, im Falle der Scheidung nach Bosnien zurückkehren zu müssen. Diese Sorge nütze der Ehemann aus, um Macht auszuüben und sie einzuschüchtern. Zuletzt habe sie keinen Appetit mehr verspürt und im vorangegangenen Monat 5 kg an Körpergewicht verloren. Wegen der Stresssituation habe sie auch Durchschlafstörungen und Probleme mit ihrer Schilddrüse. Die Beschwerdeführerin, so der Bericht weiter, hoffe, dass sie trotz einer Scheidung in der Schweiz bleiben könne. Sie erhoffe sich bezüglich des Verbleibs in der Schweiz auch von psychiatrischer Seite Unterstützung. Nach der vorläufigen ärztlichen Beurteilung sind die im Kontext der Auseinandersetzungen mit dem Ehemann entstandenen affektiven und psychovegetativen Beschwerden am ehesten als eine belastungsbezogene Störung (ICD-10: F43) einzuordnen. Zur präziseren diagnostischen Einordnung sei mindestens ein weiteres Abklärungsgespräch notwendig. 6.4 Die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG setzt praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Ausländerrechtlich relevante psychische Gewalt, welche hinzunehmen der betroffenen Person in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht zugemutet werden darf, kann auch vorliegen, wenn (noch) kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Verfahren (aus welchen Gründen auch immer) eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3). Der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Ehemann mangels Beweisen eingestellt wurde, schliesst demnach auch im zu beurteilenden Fall die Annahme von häuslicher Gewalt nicht von Vornherein aus. Dies ändert aber nichts daran, dass vorliegend keine Dokumente vorhanden sind, die während der Zeit des Zusammenlebens entstanden sind und das jetzt von der Beschwerdeführerin präsentierte Bild einseitiger physischer und psychischer Gewalt seitens des Ehemannes bestätigen würden. Es finden sich keine Polizeirapporte oder Arztberichte, welche erhebliche körperliche Gewalt gegen die Ehefrau während des ehelichen Zusammenlebens dokumentieren. So hält der im Nachgang zum Einsatz vom 16. November 2017 erstellte Polizeirapport vom 22. Dezember 2017 fest, dass die Polizei zuvor nie darüber informiert worden sei, dass es zwischen den beiden Eheleuten zu ähnlichen Ereignissen gekommen sei. Beide Personen seien bei der Polizei Basel-Landschaft noch nie in Erscheinung getreten. Der Austrittsbericht des Kantonsspitals Liestal vom 16. November 2017 vermag einzig Spuren eines festen Griffes an den Arm zu dokumentieren, der augenscheinlich vom nächtlichen Vorfall herrührt. 6.5 Der nach der Trennung der Ehegatten erstellte Abklärungsbericht der Psychiatrie Baselland vom 1. Dezember 2017 gibt die Aussagen der Beschwerdeführerin wieder und äussert die Verdachtsdiagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0). Die akute Belastungsreaktion ist eine normale Reaktion der menschlichen Psyche auf ein aussergewöhnliches Belastungsereignis, wie dies das Ende einer Beziehung darstellen kann, zumal wenn damit gleichzeitig das Aufenthaltsrecht gefährdet wird. Sie klingt im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen ab, sie dauert nicht länger als einen Monat (vgl. ICD-Manual, German Modification, Version 2019 [ICD-10-GM], F43.0; Jürgen Leo Müller/Norbert Nedopil , Forensische Psychiatrie, 5. Aufl., Stuttgart 2017, S. 198 f.). Dass dies vorliegend anders gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Bei der verdachtsweise geäusserten Differentialdiagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten (vgl. ICD-10-GM, F43.2). Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in sozialen Funktionen und Leistungen. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin begann noch im Dezember 2017 beim Arbeitgeber eine betriebsinterne Weiterbildung. Der Arbeitgeber bescheinigt der Beschwerdeführerin hervorragende Leistungen und betont ihr Gespür für schwierige Kundschaft, was sich mit der Diagnose einer Anpassungsstörung im fraglichen Zeitraum kaum in Einklang bringen liesse (vgl. undatiertes Schreiben [aus dem Herbst 2018] von C.____, Beschwerdebeilage 7). Eine anhaltende psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang fällt zusätzlich ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, der ärztlichen Empfehlung im Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2017 gefolgt zu sein und weitere diagnostische Abklärungen in die Wege geleitet zu haben. Sie behauptet insbesondere selber nicht, nach der Erstuntersuchung psychiatrische Hilfe benötigt oder in Anspruch genommen zu haben. 6.6 Die Vorwürfe der strafbaren Handlungen (Wasser über den Kopf giessen, Kopfstoss, Drücken des Arms, Nötigung und Drohung mit einem Messer) erhärteten sich im Strafverfahren nicht, dieses wurde in Ermangelung von Beweisen eingestellt. Es bestehen keine objektiven Indizien, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin untermauern könnten. Die Beschwerdeführerin kann mithin die behauptete Oppression bzw. die erforderliche Dauer und Systematik der Misshandlungen durch ihren Ehegatten nicht glaubhaft machen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung äusserte die Beschwerdeführerin die Hoffnung, die Ehe fortsetzen zu können, und erklärte, nicht in die vom Ehemann gewollte Scheidung einzuwilligen (vgl. Stellungnahme an das AfMB vom 4. September 2018). Dieses Aussageverhalten spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem damaligen Verständnis aus einer von Psychoterror und häuslicher Gewalt geprägten Ehe fliehen musste, deren Fortführung ihr nicht zumutbar war. Vielmehr ging die Beschwerdeführerin offenbar zum damaligen Zeitpunkt von einer grundsätzlich überwindbaren Ehekrise aus. Die Akten zeichnen denn auch ein Bild von unglücklichen und streitbehafteten letzten Monaten des ehelichen Zusammenlebens, wo auch das Vorkommen einzelner Handgreiflichkeiten nicht auszuschliessen ist. Konfliktpunkte waren weitgehend eheliche Probleme in Zusammenhang mit den unterschiedlichen Auffassungen zur Rolle der Frau in der Ehe und zum Umgang mit Geld. Diese grundlegenden Differenzen waren sodann wohl auch der eigentliche Grund für das Scheitern der Ehe. Dass eine Ehe, welche relativ schnell eingegangen wurde, nach relativ kurzer Zeit scheitert, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sehen, bildet keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG relevante psychische Unterdrückung (vgl. Urteil des BGer 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ihr Gatte sie aus der Wohnung vertrieben habe, hat das Bundesgericht festgehalten, dass dieser Umstand allein für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt ebenfalls nicht genügt (Urteil des BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3; Urteil des BGer 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 4.2 und E. 5.2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Ehegatten anscheinend öfters verbale Auseinandersetzungen hatten. Darüber hinausgehende eheliche Gewalt ist nicht erstellt. Eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung in Form eines dauernden Beschimpfens, Erniedrigens, Drohens und Einsperrens ist in der erforderlichen Intensität vorliegend nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schwelle zur Annahme ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG nicht erreicht. 7.1 Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu kann ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGE 136 II 1 E. 5). Bei der Prüfung dieser Frage sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen, namentlich auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte. Erforderlich ist, dass die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint; nicht entscheidend ist hingegen, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; Urteil des BGer 2C_683/2017 vom 18. Juli 2018 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Bosnien und Herzegowina sei ein ihr fremdes Land, da sie die letzten beiden Jahre vor der Einreise in die Schweiz mit ihren Eltern in Slowenien verbracht habe. Durch das Verlassen der Heimat im jugendlichen Alter sei sie in Bosnien noch nicht verwurzelt gewesen. Der in Slowenien erlangte Abschluss im kaufmännischen Bereich werde sodann in Bosnien und Herzegowina nicht anerkannt. Weiter habe sie dort keinen Anschluss an Freunde und Familie, da ihre Schwester in Basel und ihre Eltern in Slowenien wohnten. Nach Slowenien könne sie indessen nicht zurück, da sie kein gültiges Visum habe. Sie leide psychisch und physisch stark unter dieser Situation. Weiter habe sie sich in sprachlicher und erwerbstätiger Weise sehr gut in der Schweiz integriert, was trotz der nicht qualifizierten Arbeit eine bemerkenswerte Leistung sei. 7.3 Der Beschwerdegegner verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wo er ausführte, die vorgebrachten Umstände seien nicht geeignet, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen. Die angeführte Gefährdung der Wiedereingliederung stehe überwiegend in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Heimatland und nicht mit den sozialen Folgen einer Rückkehr. 7.4 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die Beschwerdeführerin vor besondere Probleme stellen würde, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen bisherigen (bewilligten) Aufenthalt in der Schweiz stünden. Die Beschwerdeführerin ist noch relativ jung und erst im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gelangt. Sie verbrachte den Grossteil Ihres Lebens in Bosnien und Herzegowina, die Landessprache ist ihre Muttersprache. Eine Ächtung im Heimatland aufgrund ihrer Scheidung ist nicht zu erwarten. Zudem verbrachte die Beschwerdeführerin mit rund drei Jahren nur eine vergleichsweise kurze Zeit in der Schweiz. Die Berufschancen in Bosnien und Herzegowina sind zweifellos schlechter als in der Schweiz, jedoch vermag dies alleine noch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Nachdem sie sich in einem für sie tatsächlich fremden Land wie der Schweiz erstaunlich schnell zu integrieren wusste, darf angenommen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr ebenso schnell auf die neue Situation wird einstellen können. Auch wenn ihr slowenischer Schulabschluss nicht anerkannt sein sollte, kann nichtsdestotrotz erwartet werden, dass sie eine Arbeit finden wird und sich ihre in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten in der Gastronomiebranche sowie ihre Deutschkenntnisse zu Nutzen machen kann. Weiter hat die Beschwerdeführerin keine Kinder, die ein Interesse am Verbleib in der Schweiz begründen könnten. Auch sind keine erheblichen gesundheitlichen Probleme ersichtlich, die eine Behandlung in der Schweiz erforderlich machen würden (vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3.3). Eine gute Integration (geregelte Arbeit, keine Straffälligkeit, keine Sozialhilfeabhängigkeit) reicht für sich genommen nicht aus, um ihren weiteren Aufenthalt erforderlich zu machen (BGE 136 II 1 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_228/2018 vom 14. März 2019 E. 5.3). Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin zeichnet sich nicht durch ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz oder eine sonstige spezielle Ausgangslage aus, welche die Verweigerung der weiteren Anwesenheit als besonders hart erscheinen liesse. Dementsprechend erweist sich die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht als gefährdet, weshalb der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid einen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gestützten Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geltend. Diese allgemeine Härtefallklausel lässt Abweichungen von den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zu, ist als Bestimmung mit Ausnahmecharakter allerdings restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse infrage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BVGE 2017 VII/6 E. 6; BGE 119 Ib 33 E. 4). 8.2 Bei dieser Norm geht es um eine Ermessensbewilligung (BGE 137 II 345 E. 3.2.1), weshalb das Kantonsgericht die diesbezügliche vorinstanzliche Ermessensausübung auf Rechtsfehlerhaftigkeit, nicht aber auf Unangemessenheit überprüfen kann (vgl. vorne E. 2). 8.3 Der Beschwerdegegner hat in seinem Entscheid die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geprüft. Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass er sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Wie die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, befindet sich die Beschwerdeführerin nicht in einer persönlichen Notlage. Sie vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid ungleich härter getroffen wird als andere Ausländerinnen in derselben Lage. Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ohne Rechtsverletzung verneinen. 9.1 Auch wenn kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, führt dies nicht zwingend zu deren Nichtverlängerung. Die Nichtverlängerung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) müssen sich überdies als verhältnismässig erweisen. Es ist demgemäss zu prüfen, ob die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung zu verwirklichen und ob diese die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). 9.2 Ein zulässiges öffentliches Interesse für die Wegweisung liegt im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums durchzusetzen. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 144 I 266 E. 3.7; BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung dieser fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete und erforderliche Massnahme ist. 9.3 Diesen öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Diese kritisiert die Wegweisung als nicht verhältnismässig, da sie in ein ihr unbekanntes Land zurückgeschickt werde, ohne eine Wohnung oder eine Arbeitsstelle zu haben. Zudem habe sie noch eine persönliche Beziehung zur Schweiz, da ihre Schwester in der Region lebe. Weiter sei sie für ihren Arbeitgeber unentbehrlich. 9.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen die Wegweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin ist jung, ledig, gesund und kinderlos. Entgegen ihrer Darstellung ist ihr Bosnien und Herzegowina nicht unbekannt, lebte sie doch bis zu ihrem 17. Lebensjahr im Land. Sie ist mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut und dürfte keine unüberwindbaren Probleme haben, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden und sich einen Freundeskreis aufzubauen. Mit der Schweiz verbindet sie nach dem Scheitern der Ehe einzig ihre Beziehung zur hier lebenden Schwester. Vertiefte soziale Kontakte zur hiesigen Gesellschaft sind nicht ersichtlich. Korrekterweise hat der Beschwerdegegner in seinem Entscheid auch erwogen, dass sie als Mitarbeiterin eines Gastronomiebetriebs keine qualifizierte Tätigkeit ausübt, die ein öffentliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz indizieren würde. Dass sie in ihrer Heimat über keine nahen Verwandten und Freunde mehr verfügen soll, kann bei der heute 22-jährigen Beschwerdeführerin nicht entscheidend sein (vgl. Urteil des BGer 2C_889/2012 vom 14. März 2013). Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt keine überwiegenden privaten Interessen vorzubringen, welche ihren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen würden. Es ist ihr zumutbar, sich um den Aufbau einer Existenz in ihrer Heimat zu bemühen. Die befürchteten Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und ein im Vergleich zur Schweiz tieferer Lebensstandard ändern daran nichts. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 10. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_1024/2019) erhoben.