Neuregelung der elterlichen Obhut, Regelung der Betreuungszeiten (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 17. April 2019)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, D.____ habe mit ihrem Schreiben vom 26. Februar 2019 eine alternierende Obhut ihrer Eltern beantragt. Aufgrund der Ausgangslage sowie der massiven Konflikte zwischen den Kindseltern, in welche auch die Beiständin, die KESB und zunehmend D.____ selbst miteinbezogen worden seien, sei sie zunächst davon ausgegangen, die Erklärung von D.____ könnte unter erheblichem Druck der Eltern erfolgt sein. Anlässlich der persönlichen Anhörung vom 22. März 2019 habe D.____ die Gründe, weshalb sie nun - im Gegensatz zu ihren früheren Äusserungen - die hälftige Betreuung durch ihre Eltern wünsche, überzeugend darlegen können. Die Kindseltern hätten sich in der Folge gemeinsam mit D.____ auf eine alternierende Obhut verständigt und die Betreuungszeiten definiert. Demgemäss sei D.____ unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen. Nachdem sich die Kindseltern zudem über die Betreuungszeiten geeinigt hätten, müsste grundsätzlich kein Entscheid darüber ergehen. Da es in der Vergangenheit jedoch zwischen den Kindseltern regelmässig zu massiven Konflikten gekommen sei, seien die Betreuungszeiten für eine erhöhte Verbindlichkeit behördlich anzuordnen, wobei für die Detailregelung auf die Abmachungen der Kindseltern verwiesen werde. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, er habe die KESB mehrfach gebeten, mit der Aufteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch den "Stichentscheid" zu regeln. Dies sei notwendig, um gewisse Punkte, wie Ausbildung, Umgang etc. zu entscheiden. Die KESB habe dies nicht zur Kenntnis genommen. Der "Stichentscheid" sei ihm zu erteilen. 3.3.1 Mit der ZGB-Revision von 2013 (in Kraft seit dem 1. Juli 2014) ist die gemeinsame elterliche Sorge für geschiedene und nicht verheiratete Paare als gesetzlicher Regelfall eingeführt worden (Art. 296 Abs. 2 ZGB; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011 [Botschaft Elterliche Sorge], Bundesblatt [BBl] 2011 S. 9092). Art. 301a Abs. 1 ZGB stellt klar, dass das neue Aufenthaltsbestimmungsrecht untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden ist. Eine Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei gemeinsamer elterlicher Sorge an einen Elternteil ist damit nicht mehr möglich (vgl. zum bisherigen Recht BGE 136 III 35 ff.). Zulässig ist nur noch die Zuweisung der Obhut, welche neu die Befugnis umfasst, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen (bisher faktische Obhut). Nach Art. 301a Abs. 5 ZGB verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 298b ZGB). 3.3.2 Gemäss Art. 298b Abs. 3 ter ZGB (in Kraft seit dem 1. Januar 2017) prüft die Kindesschutzbehörde bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Auch bei alternierender Obhut hat das Kind nur einen zivilrechtlichen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort (Art. 25 ZGB), der insbesondere für die Einschulung relevant ist. Während bei alleiniger Obhut eines Elternteils der andere Elternteil einen Anspruch auf persönlichen Verkehr (sog. Besuchsrecht, Art. 273 ZGB) hat, sind bei alternierender Obhut die Betreuungsanteile der Eltern festzulegen ( Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 298 ZGB N 10). 3.3.3 Unter neuem Recht bleiben die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Obhutszuteilung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4); es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Ob eine alternierende Obhut, die hohe Anforderungen an Eltern und Kind stellt, überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind ( vgl. Schwenzer/Cottier , a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a). Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen, was allerdings nicht heisst, dass der Widerstand eines Elternteils gegen eine solche Regelung eine alternierende Obhut ausschliesst. Die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung setzt jedoch voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Die Eltern haben mit Blick auf das Kindeswohl die Pflicht, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen (BGE 142 III 1 E. 3.4). Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.2 und E. 3.4.2; BGE 142 III 612 E. 4.3). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken. 3.3.4 Eine Gefährdung des Kindeswohls kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Eltern aufgrund eines schweren Dauerkonflikts oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheide zu fällen (vgl. exemplarisch dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016), selbst wenn jeder einzeln erziehungsfähig ist. 3.4 Unbestritten ist, dass beide Eltern erziehungsfähig sind und dass sowohl die Wohnsituation als auch die Betreuungsmöglichkeiten eine alternierende Obhut zulassen. Fraglich erscheint einzig, ob die Kindseltern in Anbetracht des bestehenden Dauerkonflikts betreffend Obhut, Betreuung und Ferien zukünftig fähig sein werden, im Interesse des Kindeswohls miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Da die Kindseltern vorliegend das Arrangement der Betreuungsanteile selbst gewählt haben, erscheint eine alternierende Obhut vorliegend möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar.
E. 4 Nicht überzeugen vermag, was der Beschwerdeführer gegen die Regelung der Betreuungsanteile vorbringt. Konkret bemängelt er diesbezüglich einzig, die KESB habe die Sommer- und Herbstferien 2019 ohne Rücksprache mit ihm entschieden. Es sei ihm eine Woche Herbstferien zuzuteilen. Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer mit 2 Wochen Herbstferien bei der Kindsmutter einverstanden war. Zudem haben sich die Eltern vorliegend - gestützt auf eine Initiative der Tochter - hinsichtlich der Betreuungsanteile auf eine Regelung geeinigt, welche abgesehen von wenigen - notabene von keiner Seite beanstandeten - Anpassungen der von der Vorinstanz getroffenen Regelung entspricht. Anhaltspunkte, dass die von der Vorinstanz umgesetzte Regelung das Kindeswohl gefährden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher in Bezug auf die Regelung der Betreuungsanteile als unbegründet.
E. 5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die KESB habe zu Unrecht den "Stichentscheid" nicht geregelt, verkennt er die Rechtslage. Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln. Da bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam entscheidbefugt sind, musste geklärt werden, in welchen Fällen einer alleine entscheiden kann. Das ist gemäss Art. 301 Abs. 1 bis ZGB der Fall in alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten (Ziff. 1) oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand für eine Rücksprache zu erreichen ist (Ziff. 2). Das Gesetz definiert Alltagsentscheide nicht und überlässt deren Konkretisierung der Praxis. Zu denken ist dabei an Fragen der Ernährung, der Bekleidung und der Freizeitgestaltung. Nicht alltäglichen oder dringlichen Charakter haben hingegen Entscheide, die den Wechsel der Schule oder der Konfession zur Folge haben. Solche Entscheide müssen die Eltern gemeinsam treffen, soll die gemeinsame elterliche Sorge nicht ihres Inhalts und Sinns beraubt werden. Eine eigenständige Regelung ist für den Wechsel des Aufenthaltsorts vorgesehen. Bei der Beurteilung dessen, was alltägliche und dringliche Angelegenheiten sind, gilt ein objektiver Massstab. Es spielt deshalb keine Rolle, was ein Elternteil subjektiv für wichtig erachtet (Botschaft Elterliche Sorge S. 9106 f.; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Jungo , Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, 2015, § 43 Rz. 31). Für alle wichtigen Entscheidungen besteht somit eine gemeinsame Entscheidkompetenz der Eltern. Diese müssen sich einigen und kein Elternteil hat dabei einen irgendwie gearteten Vorrang oder Stichentscheid. Auch erfolgt keine behördliche oder gerichtliche Intervention, wenn sich die Eltern nicht einigen können, es sei denn, der Konflikt der Eltern bedeute gleichzeitig eine Gefährdung des Kindeswohls (Botschaft Elterliche Sorge S. 9106; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo , a.a.O., § 43 Rz. 32). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer sodann verlangt, der Kindsmutter sei zu verbieten, ihre Ferien mit D.____ bei ihrer Familie in Südfrankreich zu verbringen, ist ihm zu entgegnen, dass immer jener Elternteil den vorübergehenden Aufenthaltsort des Kindes bestimmt, der im entsprechenden Zeitpunkt das Kind betreut und damit die (faktische) Obhut innehat. Aus Art. 301a Abs. 1 ZGB kann kein Anspruch abgeleitet werden, mitzuentscheiden, wo der andere Elternteil beispielsweise die Ferien mit dem Kind verbringt oder welche Ausflüge er mit dem Kind in jenen Zeitperioden unternimmt, in denen er das Kind betreut. Das gilt auch bezüglich Auslandferien und Ausflügen ins Ausland ( Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller , Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, 2018, Rz. 17.106). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf den Kostenentscheid, die Arbeit der Vorinstanz sei schlecht und die Stundenkontrolle und Aufteilung der Stunden nicht nachvollziehbar. Daher seien sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der KESB aufzuerlegen.
E. 7.1 Die KESB führte im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Kostenauferlegung aus, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'542.50 entsprächen dem kumulierten Aufwand, der ihr entstanden sei. Es sei jedoch zu unterscheiden zwischen dem Aufwand, der durch die eigentliche Fallführung entstanden sei, und dem Aufwand, der durch die unzähligen nicht verfahrensbezogenen Eingaben und das bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden sei. Die durch die Fallführung entstandenen Kosten seien den Eltern je hälftig, d.h. je im Umfang von Fr. 456.25, aufzuerlegen und die weiteren Kosten in der Höhe von Fr. 630.-- seien vollumfänglich dem Kindsvater aufzuerlegen. Demgemäss auferlegte die KESB die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 456.25 der Kindsmutter und im Umfang von Fr. 1'086.25 dem Kindsvater.
E. 7.2 Die Verpflichtung zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Leistungspflicht mindestens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 2795 ff.; BGE 134 I 179 E. 6.1; BGE 132 II 371 E. 2.1; BGE 130 I 113 E. 2.2; BGE 128 I 317 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., N 2806; BGE 141 V 509 E. 7.1.1; BGE 135 I 130 E. 7.2; BGE 134 I 179 E. 6.1; jeweils mit Hinweisen).
E. 7.3 Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss ausdrücklicher bundesgesetzlicher Regelung (Art. 276 Abs. 2 ZGB) zum von den Eltern zu tragenden Kindesunterhalt; dies betrifft namentlich die Kosten für eine Beistandschaft oder eine Unterbringung (BGE 141 III 401 E. 4). Da auch Rechtsschutz Teil des Unterhalts bildet (BGE 119 Ia 134; 127 I 202), erfasst die elterliche Unterhaltspflicht auch Verfahrenskosten, die dem Kind entstehen (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 276 ZGB N 22).
E. 7.4 Das basellandschaftliche Recht regelt in § 158 Abs. 1 EG ZGB, dass für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, Aufwandgebühren erhoben werden. Der Vorlage zur Revision des EG ZGB in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 1. November 2011 ist zu entnehmen, dass Aufbau und Betrieb der KESB soweit als möglich kostendeckend erfolgen sollte. Grundsätzlich sollten die entstehenden Kosten vollständig gegenüber der verursachenden Person verrechnet werden. Soweit der Beizug externer Sachverständiger im Einzelfall erforderlich sei, sollen deren Kosten als Auslagen ebenfalls der verursachenden Person in Rechnung gestellt werden. Weiter ergibt sich aus der Vorlage, dass etliche Teile der Tätigkeiten der KESB allerdings nicht unmittelbar verrechnet werden könnten. Zu nennen seien hier z.B. Vorabklärungen zu erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, die nicht zur Verfügung einer Massnahme führen, Vernehmlassungen zu Beschwerdefällen, Auskünfte an Drittpersonen bzw. deren Beratung in Fragen ausserhalb laufender Massnahmen, Ausbildung und Betreuung der Mandatsträger oder Vernetzungsarbeit mit den Kantonalen Psychiatrischen Diensten, mit Schulen, Jugendanwaltschaft, Tagesheimen und dergleichen ausserhalb konkreter Fälle (Vorlage Nr. 2011/295 an den Landrat betreffend Revision des EG ZGB in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 1. November 2011, S. 31). Gestützt auf die in § 158 Abs. 3 EG ZGB enthaltene Delegationsnorm hat der Regierungsrat eine Gebührenverordnung erlassen, welche die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, regelt (§ 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (§ 2 Abs. 1 GebV). Werden mehrere Rechtsgeschäfte in einer einzigen Urkunde zusammengefasst, so wird für jedes einzelne die volle Gebühr erhoben, soweit diese Verordnung nicht spezielle Ansätze vorsieht (§ 2 Abs. 5 GebV). Gemäss § 6 Abs. 2 bis GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Abs. 2 bis Satz 2 GebV).
E. 7.5 Gemäss § 17 lit. b Ziff. 19 GebV beträgt die Gebühr für die Neuregelung der elterlichen Sorge zwischen Fr. 350.-- und Fr. 1'800.--. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 1'542.50 bewegt sich in diesem Rahmen und es ist weder eine Verletzung des Kostendeckungs- noch des Äquivalenzprinzips ersichtlich. Die Gebühr ist damit insoweit nicht zu beanstanden.
E. 7.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Stundenkontrolle sei nicht nachvollziehbar, kann ihm nicht gefolgt werden. In den Akten befindet sich eine - im Übrigen dem Beschwerdeführer zugestellte - detaillierte Zusammenstellung der gesamten entstandenen Kosten. Ebenso existiert eine Aufteilung auf die verfahrensbezogenen und die vom Beschwerdeführer verursachten Aufwendungen. Daraus ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Kosten Aufwendungen für allgemeine Tätigkeiten der Vorinstanz beinhalten (19. Februar 2019: Besprechung intern und Bedrohungsmanagement, 45 Min.; 26. Februar 2019: Tel. mit Bedrohungsmanagement, 15 Min.; 21. März 2019: Tel. mit Staatsanwaltschaft und Polizei, 30 Min.), die dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar verrechnet werden können. Damit ergibt sich in Bezug auf die dem Beschwerdeführer alleine auferlegten Kosten eine Reduktion von Fr. 630.-- auf Fr. 472.50 (- 1 ½ Stunden à Fr. 105.--). Im Übrigen entsprechen die erfassten Kosten den dokumentierten Tätigkeiten der Vorinstanz und werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Kostenverlegung teilweise gutzuheissen.
E. 8 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde einzig in Bezug auf die Kostenverlegung als teilweise begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 9 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'650.-- zu 4/5, d.h. im Umfang von Fr. 1'320.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/5, d.h. im Umfang von Fr. 330.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ aufzuerlegen. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 80.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Da die Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 10 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. April 2019 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Verfahrenskosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ werden auf Fr. 1'385.00 festgelegt und gehen im Umfang von Fr. 456.25 zu Lasten von C.____ und im Umfang von Fr. 928.75 zu Lasten von A.____. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'650.-- werden zu 4/5, d.h. im Umfang von Fr. 1'320.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/5, d.h. im Umfang von Fr. 330.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 80.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 15. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_34/2020) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.09.2019 810 19 130
Neuregelung der elterlichen Obhut, Regelung der Betreuungszeiten (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 17. April 2019)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. September 2019 (810 19 130) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Neuregelung der elterlichen Obhut, Regelung der Betreuungszeiten Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A.____, Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. ____, Vorinstanz C. ____, Beschwerdegegnerin Betreff Neuregelung der elterlichen Obhut, Regelung der Betreuungszeiten (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. April 2019) A. D.____ (geb. 2006) ist die Tochter der unverheirateten Eltern C.____ (Kindsmutter) und A.____ (Kindsvater). Am 14. September 2015 erklärten die Kindseltern gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die gemeinsame elterliche Sorge für D.____ und bestätigten, dass sie sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag verständigt haben. Im Mai 2016 haben sich die Kindseltern getrennt. B. Am 8. August 2016 beantragte die Kindsmutter bei der KESB, es sei eine verbindliche Regelung betreffend Besuchs- und Ferienrecht zu treffen. Im Rahmen einer Anhörung durch die KESB teilten die Kindseltern mit, sie möchten versuchen, eine einvernehmliche Obhuts- bzw. Betreuungsregelung zu finden. C. Nachdem die Kindseltern in der Folge keine Einigung erreichen konnten, entstand zwischen ihnen ein Dauerkonflikt betreffend Obhut, Besuchs- und Ferienrecht. D. Mit Entscheid vom 7. Juni 2017 teilte die KESB die Obhut über D.____ bis zum Abschluss einer erneuten Überprüfung nach den Herbstferien 2017 der Kindsmutter zu (Ziff. 1), legte das Besuchsrecht während der Schulzeit (Ziff. 2) und der Sommer- und Herbstferien fest (Ziff. 3, 4 und 5) und errichtete für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zur Überwachung des persönlichen Verkehrs (Ziff. 6) mit E.____ als Beiständin (Ziff. 7). E. Am 17. Januar 2018 lehnte die KESB ein Ausstandsgesuch des Kindsvaters gegen F.____, Behördenmitglied der KESB, ab. Eine vom Kindsvater dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 22. Mai 2018 (Verfahren 810 18 31 ) ab. F. Mit Entscheid vom 14. März 2018 teilte die KESB die Obhut über D.____ der Kindsmutter zu und erliess eine detaillierte Besuchs- und Ferienregelung. Auf eine vom Kindsvater am 18. Dezember 2018 dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2019 (Verfahren 810 18 333) zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist nicht ein. Auf eine gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde des Kindsvaters trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_70/2019 vom 25. Januar 2019 nicht ein. G. Nach Zustellung des Entscheids der KESB vom 14. März 2018 gelangten beide Elternteile wiederholt an die KESB und erhoben diverse Rügen über das Verhalten des anderen Elternteils. Der Kindesvater beschwerte sich sodann bei verschiedenen Amtsstellen über die KESB. H. Am 17. Juli 2018 fand auf Wunsch des Kindsvaters ein "Runder Tisch" statt, an welchem unter anderem Regierungsrat G.____ teilnahm. In der Folge prüfte die KESB die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen für D.____. I. Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 verzichtete die KESB auf die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen für D.____ und auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'801.25 im Umfang von Fr. 4'665.-- dem Kindsvater und im Umfang von Fr. 2'136.25 der Kindsmutter. Dagegen erhob der Kindsvater eine Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahrensnummer 810 19 32 ), über die in einem separaten Urteil entschieden wird. J. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 schlug D.____ ihrem Vater und der KESB vor, sie könnte jeweils am Dienstag und Donnerstag sowie jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater schlafen, um so eine 50%-Obhut der Eltern zu erreichen. K. Mit Entscheid vom 17. April 2019 stellte die KESB D.____ unter die alternierende Obhut der Kindseltern und regelte detailliert die Betreuungszeiten. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'542.50 auferlegte die KESB im Umfang von Fr. 456.25 der Kindsmutter und im Umfang von Fr. 1'086.25 dem Kindsvater. L. Gegen diesen Entscheid erhebt der Kindsvater mit Eingabe vom 15. März 2019 (recte: 15. Mai 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren 810 19 130) mit den sinngemässen Anträgen, es sei ihm eine Woche Herbstferien 2019 zuzuteilen, es sei ihm "der Stichentscheid" zu erteilen und sämtliche Kosten seien der KESB aufzuerlegen. M. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 teilte der Rechtsvertreter der Kindsmutter im Beschwerdeverfahren 810 19 32 , Dr. Alex Hediger, Advokat in Basel, dem Kantonsgericht mit, dass er die Kindsmutter im vorliegenden Beschwerdeverfahren 810 19 130 nicht mehr vertrete. Die Kindsmutter werde sich fortan selber vertreten. N. Am 11. Juni 2019 führte das Kantonsgericht eine Vorverhandlung durch, an welcher keine Einigung erzielt werden konnte. O. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2019 nahm die Kindsmutter zur Beschwerde Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. P. Die KESB schloss mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt. 1.2 Zu prüfen ist, ob auf alle Begehren des Beschwerdeführers eingetreten werden kann. Angefochten ist der Entscheid der KESB vom 17. April 2019. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 987 und 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 f. E. 4.2). Fragen, über die die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz oder anderer Behörden eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser , a.a.O., Rz. 988; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. März 2015 [ 810 14 186] E.1.3 ). Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, der KESB sei für die Behauptung, er habe erheblichen Druck auf seine Tochter ausgeübt, eine Busse wegen übler Nachrede aufzuerlegen, und diese habe sich bei ihm zu entschuldigen. Diese Begehren liegen ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2019 ersucht, das Kantonsgericht solle die Unterlagen für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags prüfen und den Unterhaltsvertrag genehmigen, ist festzustellen, dass die Genehmigung des Unterhaltsvertrags nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der KESB war. Demgemäss kann auf das Begehren ebenfalls nicht eingetreten werden. 1.4 Da die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen (E. 1.2 f.) einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, D.____ habe mit ihrem Schreiben vom 26. Februar 2019 eine alternierende Obhut ihrer Eltern beantragt. Aufgrund der Ausgangslage sowie der massiven Konflikte zwischen den Kindseltern, in welche auch die Beiständin, die KESB und zunehmend D.____ selbst miteinbezogen worden seien, sei sie zunächst davon ausgegangen, die Erklärung von D.____ könnte unter erheblichem Druck der Eltern erfolgt sein. Anlässlich der persönlichen Anhörung vom 22. März 2019 habe D.____ die Gründe, weshalb sie nun - im Gegensatz zu ihren früheren Äusserungen - die hälftige Betreuung durch ihre Eltern wünsche, überzeugend darlegen können. Die Kindseltern hätten sich in der Folge gemeinsam mit D.____ auf eine alternierende Obhut verständigt und die Betreuungszeiten definiert. Demgemäss sei D.____ unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen. Nachdem sich die Kindseltern zudem über die Betreuungszeiten geeinigt hätten, müsste grundsätzlich kein Entscheid darüber ergehen. Da es in der Vergangenheit jedoch zwischen den Kindseltern regelmässig zu massiven Konflikten gekommen sei, seien die Betreuungszeiten für eine erhöhte Verbindlichkeit behördlich anzuordnen, wobei für die Detailregelung auf die Abmachungen der Kindseltern verwiesen werde. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, er habe die KESB mehrfach gebeten, mit der Aufteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch den "Stichentscheid" zu regeln. Dies sei notwendig, um gewisse Punkte, wie Ausbildung, Umgang etc. zu entscheiden. Die KESB habe dies nicht zur Kenntnis genommen. Der "Stichentscheid" sei ihm zu erteilen. 3.3.1 Mit der ZGB-Revision von 2013 (in Kraft seit dem 1. Juli 2014) ist die gemeinsame elterliche Sorge für geschiedene und nicht verheiratete Paare als gesetzlicher Regelfall eingeführt worden (Art. 296 Abs. 2 ZGB; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011 [Botschaft Elterliche Sorge], Bundesblatt [BBl] 2011 S. 9092). Art. 301a Abs. 1 ZGB stellt klar, dass das neue Aufenthaltsbestimmungsrecht untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden ist. Eine Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei gemeinsamer elterlicher Sorge an einen Elternteil ist damit nicht mehr möglich (vgl. zum bisherigen Recht BGE 136 III 35 ff.). Zulässig ist nur noch die Zuweisung der Obhut, welche neu die Befugnis umfasst, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen (bisher faktische Obhut). Nach Art. 301a Abs. 5 ZGB verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 298b ZGB). 3.3.2 Gemäss Art. 298b Abs. 3 ter ZGB (in Kraft seit dem 1. Januar 2017) prüft die Kindesschutzbehörde bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Auch bei alternierender Obhut hat das Kind nur einen zivilrechtlichen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort (Art. 25 ZGB), der insbesondere für die Einschulung relevant ist. Während bei alleiniger Obhut eines Elternteils der andere Elternteil einen Anspruch auf persönlichen Verkehr (sog. Besuchsrecht, Art. 273 ZGB) hat, sind bei alternierender Obhut die Betreuungsanteile der Eltern festzulegen ( Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 298 ZGB N 10). 3.3.3 Unter neuem Recht bleiben die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Obhutszuteilung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4); es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Ob eine alternierende Obhut, die hohe Anforderungen an Eltern und Kind stellt, überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind ( vgl. Schwenzer/Cottier , a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a). Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen, was allerdings nicht heisst, dass der Widerstand eines Elternteils gegen eine solche Regelung eine alternierende Obhut ausschliesst. Die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung setzt jedoch voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Die Eltern haben mit Blick auf das Kindeswohl die Pflicht, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen (BGE 142 III 1 E. 3.4). Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.2 und E. 3.4.2; BGE 142 III 612 E. 4.3). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken. 3.3.4 Eine Gefährdung des Kindeswohls kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Eltern aufgrund eines schweren Dauerkonflikts oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheide zu fällen (vgl. exemplarisch dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016), selbst wenn jeder einzeln erziehungsfähig ist. 3.4 Unbestritten ist, dass beide Eltern erziehungsfähig sind und dass sowohl die Wohnsituation als auch die Betreuungsmöglichkeiten eine alternierende Obhut zulassen. Fraglich erscheint einzig, ob die Kindseltern in Anbetracht des bestehenden Dauerkonflikts betreffend Obhut, Betreuung und Ferien zukünftig fähig sein werden, im Interesse des Kindeswohls miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Da die Kindseltern vorliegend das Arrangement der Betreuungsanteile selbst gewählt haben, erscheint eine alternierende Obhut vorliegend möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar. 4. Nicht überzeugen vermag, was der Beschwerdeführer gegen die Regelung der Betreuungsanteile vorbringt. Konkret bemängelt er diesbezüglich einzig, die KESB habe die Sommer- und Herbstferien 2019 ohne Rücksprache mit ihm entschieden. Es sei ihm eine Woche Herbstferien zuzuteilen. Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer mit 2 Wochen Herbstferien bei der Kindsmutter einverstanden war. Zudem haben sich die Eltern vorliegend - gestützt auf eine Initiative der Tochter - hinsichtlich der Betreuungsanteile auf eine Regelung geeinigt, welche abgesehen von wenigen - notabene von keiner Seite beanstandeten - Anpassungen der von der Vorinstanz getroffenen Regelung entspricht. Anhaltspunkte, dass die von der Vorinstanz umgesetzte Regelung das Kindeswohl gefährden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher in Bezug auf die Regelung der Betreuungsanteile als unbegründet. 5. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die KESB habe zu Unrecht den "Stichentscheid" nicht geregelt, verkennt er die Rechtslage. Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln. Da bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam entscheidbefugt sind, musste geklärt werden, in welchen Fällen einer alleine entscheiden kann. Das ist gemäss Art. 301 Abs. 1 bis ZGB der Fall in alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten (Ziff. 1) oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand für eine Rücksprache zu erreichen ist (Ziff. 2). Das Gesetz definiert Alltagsentscheide nicht und überlässt deren Konkretisierung der Praxis. Zu denken ist dabei an Fragen der Ernährung, der Bekleidung und der Freizeitgestaltung. Nicht alltäglichen oder dringlichen Charakter haben hingegen Entscheide, die den Wechsel der Schule oder der Konfession zur Folge haben. Solche Entscheide müssen die Eltern gemeinsam treffen, soll die gemeinsame elterliche Sorge nicht ihres Inhalts und Sinns beraubt werden. Eine eigenständige Regelung ist für den Wechsel des Aufenthaltsorts vorgesehen. Bei der Beurteilung dessen, was alltägliche und dringliche Angelegenheiten sind, gilt ein objektiver Massstab. Es spielt deshalb keine Rolle, was ein Elternteil subjektiv für wichtig erachtet (Botschaft Elterliche Sorge S. 9106 f.; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Jungo , Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, 2015, § 43 Rz. 31). Für alle wichtigen Entscheidungen besteht somit eine gemeinsame Entscheidkompetenz der Eltern. Diese müssen sich einigen und kein Elternteil hat dabei einen irgendwie gearteten Vorrang oder Stichentscheid. Auch erfolgt keine behördliche oder gerichtliche Intervention, wenn sich die Eltern nicht einigen können, es sei denn, der Konflikt der Eltern bedeute gleichzeitig eine Gefährdung des Kindeswohls (Botschaft Elterliche Sorge S. 9106; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo , a.a.O., § 43 Rz. 32). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Soweit der Beschwerdeführer sodann verlangt, der Kindsmutter sei zu verbieten, ihre Ferien mit D.____ bei ihrer Familie in Südfrankreich zu verbringen, ist ihm zu entgegnen, dass immer jener Elternteil den vorübergehenden Aufenthaltsort des Kindes bestimmt, der im entsprechenden Zeitpunkt das Kind betreut und damit die (faktische) Obhut innehat. Aus Art. 301a Abs. 1 ZGB kann kein Anspruch abgeleitet werden, mitzuentscheiden, wo der andere Elternteil beispielsweise die Ferien mit dem Kind verbringt oder welche Ausflüge er mit dem Kind in jenen Zeitperioden unternimmt, in denen er das Kind betreut. Das gilt auch bezüglich Auslandferien und Ausflügen ins Ausland ( Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller , Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, 2018, Rz. 17.106). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf den Kostenentscheid, die Arbeit der Vorinstanz sei schlecht und die Stundenkontrolle und Aufteilung der Stunden nicht nachvollziehbar. Daher seien sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der KESB aufzuerlegen. 7.1 Die KESB führte im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Kostenauferlegung aus, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'542.50 entsprächen dem kumulierten Aufwand, der ihr entstanden sei. Es sei jedoch zu unterscheiden zwischen dem Aufwand, der durch die eigentliche Fallführung entstanden sei, und dem Aufwand, der durch die unzähligen nicht verfahrensbezogenen Eingaben und das bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden sei. Die durch die Fallführung entstandenen Kosten seien den Eltern je hälftig, d.h. je im Umfang von Fr. 456.25, aufzuerlegen und die weiteren Kosten in der Höhe von Fr. 630.-- seien vollumfänglich dem Kindsvater aufzuerlegen. Demgemäss auferlegte die KESB die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 456.25 der Kindsmutter und im Umfang von Fr. 1'086.25 dem Kindsvater. 7.2 Die Verpflichtung zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Leistungspflicht mindestens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 2795 ff.; BGE 134 I 179 E. 6.1; BGE 132 II 371 E. 2.1; BGE 130 I 113 E. 2.2; BGE 128 I 317 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., N 2806; BGE 141 V 509 E. 7.1.1; BGE 135 I 130 E. 7.2; BGE 134 I 179 E. 6.1; jeweils mit Hinweisen). 7.3 Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss ausdrücklicher bundesgesetzlicher Regelung (Art. 276 Abs. 2 ZGB) zum von den Eltern zu tragenden Kindesunterhalt; dies betrifft namentlich die Kosten für eine Beistandschaft oder eine Unterbringung (BGE 141 III 401 E. 4). Da auch Rechtsschutz Teil des Unterhalts bildet (BGE 119 Ia 134; 127 I 202), erfasst die elterliche Unterhaltspflicht auch Verfahrenskosten, die dem Kind entstehen (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 276 ZGB N 22). 7.4 Das basellandschaftliche Recht regelt in § 158 Abs. 1 EG ZGB, dass für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, Aufwandgebühren erhoben werden. Der Vorlage zur Revision des EG ZGB in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 1. November 2011 ist zu entnehmen, dass Aufbau und Betrieb der KESB soweit als möglich kostendeckend erfolgen sollte. Grundsätzlich sollten die entstehenden Kosten vollständig gegenüber der verursachenden Person verrechnet werden. Soweit der Beizug externer Sachverständiger im Einzelfall erforderlich sei, sollen deren Kosten als Auslagen ebenfalls der verursachenden Person in Rechnung gestellt werden. Weiter ergibt sich aus der Vorlage, dass etliche Teile der Tätigkeiten der KESB allerdings nicht unmittelbar verrechnet werden könnten. Zu nennen seien hier z.B. Vorabklärungen zu erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, die nicht zur Verfügung einer Massnahme führen, Vernehmlassungen zu Beschwerdefällen, Auskünfte an Drittpersonen bzw. deren Beratung in Fragen ausserhalb laufender Massnahmen, Ausbildung und Betreuung der Mandatsträger oder Vernetzungsarbeit mit den Kantonalen Psychiatrischen Diensten, mit Schulen, Jugendanwaltschaft, Tagesheimen und dergleichen ausserhalb konkreter Fälle (Vorlage Nr. 2011/295 an den Landrat betreffend Revision des EG ZGB in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 1. November 2011, S. 31). Gestützt auf die in § 158 Abs. 3 EG ZGB enthaltene Delegationsnorm hat der Regierungsrat eine Gebührenverordnung erlassen, welche die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, regelt (§ 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (§ 2 Abs. 1 GebV). Werden mehrere Rechtsgeschäfte in einer einzigen Urkunde zusammengefasst, so wird für jedes einzelne die volle Gebühr erhoben, soweit diese Verordnung nicht spezielle Ansätze vorsieht (§ 2 Abs. 5 GebV). Gemäss § 6 Abs. 2 bis GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Abs. 2 bis Satz 2 GebV). 7.5 Gemäss § 17 lit. b Ziff. 19 GebV beträgt die Gebühr für die Neuregelung der elterlichen Sorge zwischen Fr. 350.-- und Fr. 1'800.--. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 1'542.50 bewegt sich in diesem Rahmen und es ist weder eine Verletzung des Kostendeckungs- noch des Äquivalenzprinzips ersichtlich. Die Gebühr ist damit insoweit nicht zu beanstanden. 7.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Stundenkontrolle sei nicht nachvollziehbar, kann ihm nicht gefolgt werden. In den Akten befindet sich eine - im Übrigen dem Beschwerdeführer zugestellte - detaillierte Zusammenstellung der gesamten entstandenen Kosten. Ebenso existiert eine Aufteilung auf die verfahrensbezogenen und die vom Beschwerdeführer verursachten Aufwendungen. Daraus ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Kosten Aufwendungen für allgemeine Tätigkeiten der Vorinstanz beinhalten (19. Februar 2019: Besprechung intern und Bedrohungsmanagement, 45 Min.; 26. Februar 2019: Tel. mit Bedrohungsmanagement, 15 Min.; 21. März 2019: Tel. mit Staatsanwaltschaft und Polizei, 30 Min.), die dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar verrechnet werden können. Damit ergibt sich in Bezug auf die dem Beschwerdeführer alleine auferlegten Kosten eine Reduktion von Fr. 630.-- auf Fr. 472.50 (- 1 ½ Stunden à Fr. 105.--). Im Übrigen entsprechen die erfassten Kosten den dokumentierten Tätigkeiten der Vorinstanz und werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Kostenverlegung teilweise gutzuheissen. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde einzig in Bezug auf die Kostenverlegung als teilweise begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'650.-- zu 4/5, d.h. im Umfang von Fr. 1'320.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/5, d.h. im Umfang von Fr. 330.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ aufzuerlegen. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 80.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Da die Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 10 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. April 2019 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Verfahrenskosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ werden auf Fr. 1'385.00 festgelegt und gehen im Umfang von Fr. 456.25 zu Lasten von C.____ und im Umfang von Fr. 928.75 zu Lasten von A.____. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'650.-- werden zu 4/5, d.h. im Umfang von Fr. 1'320.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/5, d.h. im Umfang von Fr. 330.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 80.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 15. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_34/2020) erhoben.