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810 18 57

Basel-Landschaft · 2018-02-22 · Deutsch BL

Nichteintreten auf das Wiederwägungsgesuch; verfahrensleitende Anordnung (RRB Nr. 224 vom 22. Februar 2018)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.04.2018 810 18 57

Nichteintreten auf das Wiederwägungsgesuch; verfahrensleitende Anordnung (RRB Nr. 224 vom 22. Februar 2018)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. April 2018 (810 18 57) Ausländerrecht Wiedererwägungsgesuch/Aufenthaltsrecht während des Verfahrens Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte

1. A.____ , Beschwerdeführerin,

2. B.____ , Beschwerdeführer,

3. C.____ , Beschwerdeführerin,

4. D.____ , Beschwerdeführer, Beschwerdeführer 1 und 2 gesetzlich vertreten durch Beschwerdeführer 3 und 4, diese wiederum vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichteintreten auf das Wiederwägungsgesuch/verfahrensleitende Anordnung (RRB Nr. 224 vom 22. Februar 2018) A. D.____ (geb. 1978), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, reiste am 25. September 2004 in die Schweiz ein, worauf ihm eine letztmals bis am 22. Juni 2012 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 23. Juni 2005 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene dominikanische Staatsangehörige C.____(geb. 1985). Im Jahr 2007 bzw. 2009 kamen die gemeinsamen Kinder A.____ und B.____ zur Welt. Mit Schreiben vom 24. August 2011 ermahnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) D.____, er habe seit März 2011 durch die Sozialhilfebehörde mit Fr. 23'282.-- unterstützt werden müssen. Mit Entscheid vom 29. April 2013 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft D.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951, Betrugs und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren; diese Freiheitsstrafe wurde durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 29. April 2014 auf neun Jahre und sechs Monate reduziert. Am 24. Oktober 2013 trat D.____ den vorzeitigen Strafvollzug an. Die Sozialhilfebehörde E.____ hielt mit Schreiben vom 10. April 2015 an das AfM fest, die Familie von D.____ habe seit März 2011 mit Fr. 176'303.65 unterstützt werden müssen. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von D.____ und wies ihn an, auf den Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus der Schweiz auszureisen. Die von D.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 29. September 2015 ab und ordnete an, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz auszureisen. Mit Urteil vom 25. Mai 2016 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die von D.____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_639/2016 vom 21. Dezember 2016 abgewiesen. C. Am 27. Dezember 2017 stellten A.____, B.____, C.____ und D.____, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat, beim AfM das Gesuch, es sei in Wiedererwägung der Verfügung des AfM vom 5. Juni 2015 D.____ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eine erneute Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Vollzug der Wegweisung von D.____ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens auszusetzen. D. Mit Verfügung des AfM vom 23. Januar 2018 wurde auf das Gesuch vom 27. Dezember 2017 nicht eingetreten. E. Am 5. Februar 2018 erhoben A.____, B.____, C.____ und D.____, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat, Beschwerde beim Regierungsrat mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung des AfM vom 5. Juni 2015 (Ziff. 1) und die Verfügung des AfM vom 23. Januar 2018 (Ziff. 2) vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung von D.____ sei zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufgrund des in Ziff. 1 gestellten Rechtsbegehrens aufschiebende Wirkung zeitige. Andernfalls sei der Vollzug der Wegweisung von D.____ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens auszusetzen. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Februar 2018 trat der instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies den Antrag, es sei D.____ zu gestatten, den Entscheid in der vorliegenden Beschwerdesache in der Schweiz abzuwarten, ab. G. Am 9. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, welches darauf mit Urteil der Präsidentin vom 13. Februar 2018 nicht eintrat und die Beschwerde zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an den Regierungsrat überwies. H. Mit Entscheid vom 22. Februar 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 9. Februar 2018 ab, soweit er darauf eintrat. I. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____, B.____, C.____ und D.____, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat, am 22. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Die Beschwerdeführer stellen das Rechtsbegehren, in Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 22. Februar 2018 sowie der verfahrensleitenden Verfügung vom 7. Februar 2018 sei festzustellen, dass die gegen die Verfügung des AfM vom 5. Juni 2015 eingereichte Beschwerde vom 5. Februar 2018 aufschiebende Wirkung zeitige (Ziff. 1), sei andernfalls der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 4 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens aufzuschieben bzw. auszusetzen (Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei für die Dauer des Verfahrens vor Kantonsgericht der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 4 aufzuschieben bzw. auszusetzen (Ziff. 3). Andernfalls sei über die Beschwerde noch vor Ablauf der Ausreisefrist am 24. Februar 2018 zu entscheiden (Ziff. 4). J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. Februar 2018 wurde der Verfahrensantrag gemäss Ziffer 3 der Beschwerde vom 22. Februar 2018 superprovisorisch abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 7. März 2018 übermittelte der Beschwerdegegner dem Gericht die in der Sache ergangenen Akten. Von der Einholung einer Vernehmlassung wurde abgesehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2 bis lit. f VPO selbständig anfechtbar, wenn sie vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Oktober 2015 [ 810 15 243] E. 1.1 mit Hinweisen). 1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat die aufschiebende Wirkung bzw. den Erlass vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand und stellt damit eine Zwischenverfügung im vorgenannten Sinn dar. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1.1 Die Beschwerdeführer beantragen zunächst, es sei festzustellen, dass der Beschwerde der Beschwerdeführer 1-3 gegen die Verfügung des AfM vom 5. Juni 2015 aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die fragliche Verfügung sei den Beschwerdeführern 1-3 bis heute nicht eröffnet worden. 3.1.2 Dazu ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer 4 gegen die Verfügung des AfM vom 5. Juni 2015 erhobene Beschwerde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2016 vom 21. Dezember 2016 abgewiesen wurde. Das genannte Urteil des Bundesgerichts ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005) und der damit verbundenen Devolutivwirkung an die Stelle der Verfügung vom 5. Juni 2015 getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Die Argumentation der Beschwerdeführer, der von den Beschwerdeführern 1-3 gegen die Verfügung des AfM vom 5. Juni 2015 erhobenen Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, geht damit offensichtlich ins Leere und die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 2). 3.2.1 Die Beschwerdeführer beantragen für diesen Fall, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 4 für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens aufzuschieben bzw. auszusetzen. Zur Begründung führen sie zusammengefasst aus, entgegen der in der verfahrensleitenden Verfügung vom 7. Februar 2018 vertretenen Auffassung sei der vorliegende Fall nicht analog einem erstmaligen Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen. Bei einem erstmaligen Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gehe es um die Konstellation, in welcher eine getrennte Familie zusammengeführt werden solle. Vorliegend verhalte es sich jedoch gerade umgekehrt, indem die Familie der Beschwerdeführerschaft zusammenlebe und nicht getrennt werden solle. Die Familie würde durch den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 4 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erfahren. Bei der Abwägung der Interessen sei zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführer seit dem Übertritt des Beschwerdeführers 4 in die Vollzugsform des Electronic Monitoring im Juli 2017 wieder als Familie zusammenlebten und der Beschwerdeführer 4 seither einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Das öffentliche Interesse an einer umgehenden Entfernung des Beschwerdeführers 4 aus der Schweiz sei vor diesem Hintergrund als eher gering anzusehen. Demgegenüber bestehe ein grosses Interesse der Beschwerdeführer, dass das Familienleben zumindest für die Dauer des Verfahrens aufrechterhalten werde. 3.2.2 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2016 vom 21. Dezember 2016 letztinstanzlich abgewiesen und der Beschwerdeführer 4 wurde damit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuchs bzw. des neuen Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 4 ist für entsprechende, auf kantonales Recht gestützte vorsorgliche Massnahmen entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer die Regelung von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 zu berücksichtigen. Danach kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_989/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 2.2). 3.2.3 Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat führte in seiner Verfügung vom 7. Februar 2018 aus, dass die Zulassungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall nicht offensichtlich erfüllt seien. Namentlich sei prima-facie nicht von einer wesentlichen Änderung der Sachlage zugunsten des Beschwerdeführers 4 auszugehen und diesem sei es zuzumuten, aus der Schweiz auszureisen. Sollte die Beschwerde in der Hauptsache gutgeheissen werden, so könne er problemlos wieder in die Schweiz zurückkehren. 3.2.4 Die Behörde hat ein Wiedererwägungsgesuch bzw. ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung materiell zu behandeln, wenn sich die anspruchsrelevante Sachlage seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung massgeblich geändert hat und tritt andernfalls auf das Gesuch nicht ein. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 4 und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgte im Wesentlichen aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Bundesgericht erwog, dass sowohl dem Beschwerdeführer 4 als auch seiner Ehefrau und den beiden Kindern eine Rückreise in die Dominikanische Republik zumutbar sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2). Ob sich im vorliegenden Fall die Umstände zwischenzeitlich derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt, wird im Hauptverfahren abschliessend zu prüfen sein. Dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf Bewilligung aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BGE 139 I 37 E. 2.2), kann namentlich mit Blick auf das schwere Verschulden des Beschwerdeführers 4 und das entsprechend gewichtige sicherheitspolizeiliche Interesse an seiner Wegweisung offensichtlich nicht gesagt werden. Im Fall des Beschwerdeführers 4 liegen zudem auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 AuG) vor. Die Vorinstanzen haben das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts des Beschwerdeführers 4 in der Schweiz während der Dauer des Wiedererwägungsverfahrens somit zu Recht abgewiesen. 4.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 4.2 Die Beschwerdeführer stellen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die vorliegende Beschwerde erweist sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3.1.1 ff.) als offensichtlich aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt. 4.3 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber