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810 18 40

Basel-Landschaft · 2019-01-16 · Deutsch BL

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Demgegenüber ist dem Kantonsgericht die Überprüfung der Angemessenheit im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.01.2019 810 18 40

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Januar 2019 (810 18 40) Ausländerrecht Erlöschen der Niederlassungsbewilligung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Hans Furer, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Rivoli Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Erlöschen der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 99 vom 23. Januar 2018) A. Der türkische Staatsangehörige A.____ (geb. 1958) reiste am 13. September 1984 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, die später in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Mit seiner damaligen Ehefrau, B.____ (geb. 1966), geborene C.____, hat A.____ einen Sohn namens D.____ (geb. 1985) und eine Tochter namens E.____ (geb. 1990). A.____ bezieht seit dem 1. Januar 1998 eine Rente der Invalidenversicherung. B. Mit Schreiben vom 22. März 2007 teilte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A.____ mit, es sei im Herbst 2006 darüber informiert worden, dass er sich mehrheitlich in der Türkei aufhalte und dort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Weiter hielt das AfM fest, dass es in diesem Zusammenhang von Amtes wegen Abklärungen getroffen habe und nach Abwägung sämtlicher Tatsachen zum Schluss gekommen sei, dass er sich in den letzten Jahren wiederholt in seinem Heimatland aufgehalten habe. Ob A.____ seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt hatte, konnte das AfM jedoch nicht zweifelsfrei feststellen. Dementsprechend klärte das AfM A.____ im genannten Schreiben darüber auf, dass eine Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland oder ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt zwangsläufig zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung führe. Zudem bat das AfM A.____ darum, sich bei der Einwohnerkontrolle seiner Wohngemeinde abzumelden, sollte er seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben. C. Am 23. März 2010 liessen sich A.____ und B.____ scheiden. Ab dem 1. Januar 2011 waren A.____ sowie sein Sohn D.____ in der Gemeinde F.____ an der X.____strasse angemeldet. Am 11. September 2011 heiratete A.____ in der Türkei die türkische Staatsangehörige G.____ (geb. 1965), welche nach der Eheschliessung in der Türkei verblieb. D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 forderte die Abteilung Einwohnerdienste der Gemeinde F.____ A.____ auf, sich in F.____ ab- bzw. umzumelden, da er nie an der X.____strasse in F.____ gewohnt habe. Seit dem 1. Februar 2014 ist A.____ in der Gemeinde H.____ am Y.____weg angemeldet. Sein Sohn D.____ ist dort bereits seit dem 1. Oktober 2013 angemeldet. E. Ein Bericht der Polizei Basel-Landschaft (Polizei) vom 11. Februar 2015, wonach A.____ im Rahmen eines Betreibungsverfahrens auf mehrmaliges Erscheinen der Polizei an seinem Wohnort am Y.____weg in H.____ nie habe angetroffen werden können, veranlasste das AfM erneut zu Aufenthaltsabklärungen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 setzte das AfM A.____ darüber in Kenntnis. Daraufhin reichte A.____ unter anderem eine Kopie einer Seite seines Reisepasses mit diversen Ein- und Ausreisestempelungen ein, die belegen sollten, dass er nicht länger als sechs Monate im Ausland gewesen sei. Mit Schreiben vom 19. März und 22. April 2015 forderte das AfM A.____ auf, seinen Aufenthalt seit Februar 2014 detailliert zu belegen. F. Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte das AfM A.____ mit, dass polizeiliche Ermittlungen ergeben hätten, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit mindestens 1. Januar 2011 nicht mehr in der Schweiz habe, weshalb erwogen werde, das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung zu verfügen. Hierzu wurde A.____ das rechtliche Gehör gewährt und er wurde gleichzeitig um die Beantwortung einiger Fragen sowie um die Einreichung diverser Unterlagen gebeten. Mit separatem Schreiben wandte sich das AfM zudem an D.____ mit der Bitte, das erwähnte Schreiben seinem Vater weiterzuleiten, sollte es diesem nicht möglich sein, den Brief persönlich entgegenzunehmen. Da eine entsprechende Stellungnahme ausblieb, gewährte das AfM A.____ mit Schreiben vom 15. März 2017 erneut das rechtliche Gehör, indem es das Schreiben an dessen Adresse in der Türkei sandte. In der Folge nahm A.____ die Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 31. März 2017 wahr. G. Am 12. Juli 2017 verfügte das AfM das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A.____ sowie dessen Ausreise aus der Schweiz bis zum 15. August 2017. H. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, mit Eingabe vom 15. August 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). I. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 2018-99 vom 23. Januar 2018 ab und ordnete die Ausreise von A.____ innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids an. J. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Regierungsratsentscheids Nr. 2018-99 vom 23. Januar 2018 sowie die Belassung der Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Am 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. K. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. L. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung wurden abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Demgegenüber ist dem Kantonsgericht die Überprüfung der Angemessenheit im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanzen aufgrund der Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers in der Türkei zu Recht vom Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung ausgegangen sind. 4.1 Verlässt eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005 [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]). Auf Gesuch hin kann sie während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG), wobei das Gesuch gemäss Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingereicht werden muss. Dauert der tatsächliche Aufenthalt im Ausland länger als sechs Monate, erlischt die Niederlassungsbewilligung unabhängig von den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit (Urteile des Bundesgerichts 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4.1 und 2C_609/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen). Es genügt, wenn sich die ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten fortwährend im Ausland aufhält (BGE 120 Ib 396 E. 2c). 4.2 Eine gesamthaft sechs Monate dauernde Abwesenheit mit Unterbrüchen lässt die Niederlassungsbewilligung nicht erlöschen. Wenn die ausländische Person den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen jedoch ins Ausland verlegt hat, wird die sechsmonatige Frist durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht mehr unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE; BGE 120 Ib 369 E. 2c-d mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 3.2). Bei solchen Aufenthalten in der Schweiz kann in der Regel nicht von einer Unterbrechung der Landesabwesenheit gesprochen werden, unter Umständen selbst dann nicht, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.380/2003 vom 29. August 2003 E. 2.3). Somit erlischt die Niederlassungsbewilligung wegen Aufenthaltsunterbruchs auch dann, wenn die ausländische Person während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Besuchszwecken tut. Bei solchen Verhältnissen werden daher nicht etwa die (verschiedenen) Ausreisezeitpunkte, sondern vielmehr die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (Urteil des Bundesgerichts 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Schweiz nie länger als sechs aufeinanderfolgende Monate ferngeblieben ist. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt hat, mit der Folge, dass seine Niederlassungsbewilligung durch die zeitweilige Landesabwesenheit von Gesetzes wegen erloschen ist. 5.2 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers spätestens seit Mitte 2015 im Ausland befinde. Seitens der Behörden bestünden seit Jahren Zweifel im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Dieser sei verschiedene Male über längere Zeiträume an seiner aktuellen Wohnadresse in H.____, wo er zusammen mit seinem Sohn angemeldet sei, sowie an seiner vorherigen Wohnadresse in F.____, nicht anzutreffen gewesen. Auch seien behördliche Mitteilungen aufgrund seiner Abwesenheit während Monaten nicht zustellbar gewesen oder allenfalls von seinem Sohn entgegengenommen worden. Der Sohn habe ausserdem gegenüber der Polizei mehrfach angegeben, dass sich sein Vater auf unbestimmte oder für längere Zeit in der Türkei in den Ferien befinde. Die polizeiliche Befragung diverser Hausbewohner sowohl an der Wohnadresse in H.____ als auch an der Wohnadresse in F.____ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer - bis auf eine Person - von niemandem als Nachbar erkannt worden sei. Auch der Liegenschaftsverwaltung des Mehrfamilienhauses in H.____ sei nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer dort wohne, zumal lediglich dessen Sohn im Mietvertrag aufgeführt sei. Den im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Mietverträgen, worin der Sohn als angeblicher Vermieter und der Beschwerdeführer als angeblicher Mieter eingetragen seien, fehle jegliche Rechtsgültigkeit. Aus den vonseiten des Beschwerdeführers eingereichten Flugbestätigungen ergebe sich zweifelsohne, dass dieser sich zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 1. März 2017, also über einen Zeitraum von 20 Monaten, insgesamt lediglich 36 Tage in der Schweiz aufgehalten habe. Spätestens seit Anfang Juli 2015 sei der Beschwerdeführer nachweislich lediglich für kurzzeitige Besuche von fünf bis acht Tagen in die Schweiz gekommen. Danach habe er sich jeweils wieder für mehrere Monate in seine Heimat begeben. Auffallend sei in diesem Zusammenhang, dass die Flugbuchungen immer von der Türkei aus erfolgt seien. Die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz habe der Beschwerdeführer dabei stets im Voraus terminiert, indem er die Buchung des Hinflugs in die Schweiz gleichzeitig mit dem Rückflug in die Türkei vorgenommen habe. Angesichts dieser Ausführungen dränge sich der Schluss auf, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) in der Türkei befinde, wo er sein eigentliches soziales Leben pflege und wo letztlich auch seine Ehefrau lebe, die einen weiteren gewichtigen Bezugspunkt zur Türkei darstelle. Bis auf seine hier lebenden volljährigen Kinder würden zur Schweiz nicht annähernd gleichwertige Bezugspunkte bestehen, vor allem nicht solche beruflicher oder sozialer Art. Obschon der Beschwerdeführer seit über 33 Jahren in der Schweiz lebe, liessen vor diesem Hintergrund auch seine eingeschränkten Deutschkenntnisse sowie die Tatsache, dass er es vorziehe, sich - ohne entsprechende Indikation - regelmässig in seiner Heimat medizinisch behandeln zu lassen, obwohl er hier krankenversichert sei, objektiv darauf schliessen, dass sich der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Türkei befinde. Aufgrund der vorhandenen Indizien könne spätestens seit Mitte 2015 davon ausgegangen werden, dass die Anwesenheit in der Schweiz jeweils nur von relativ kurzer Dauer gewesen sei und der Beschwerdeführer sich seither grösstenteils im Ausland aufhalte. Die Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Türkei habe zur Folge, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen erloschen sei. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass seine Niederlassungsbewilligung zu keinem Zeitpunkt erloschen sei und sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liege. Aus der Tatsache, dass er an seiner Wohnadresse mehrfach nicht habe angetroffen werden können, könne nicht abgeleitet werden, dass er seinen Wohnsitz in die Türkei verlegt habe. Die Polizei könne Erwerbstätige auch nicht immer zu Hause antreffen. Zudem habe er das Recht, seine Freizeit so zu gestalten, wie er wolle. Er müsse nicht immer zu Hause bleiben. In Bezug auf die Aussage seines Sohnes, dass er sich auf unbestimmte oder für längere Zeit in der Türkei in den Ferien befinde, sei festzuhalten, dass dieser sich damals aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau in einer Depression befunden habe. Zudem habe sein Sohn seine Arbeitsstelle verloren, weshalb er seine Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können und ständig betrieben worden sei. Sein Sohn habe weder den Betreibungsbeamten noch seiner Mutter die Tür geöffnet und habe endlich in Ruhe gelassen werden wollen, weshalb er den Polizisten tatsachenwidrig gesagt habe, dass sein Vater für längere Zeit in die Türkei gereist sei. Des Weiteren könne es nicht sein, dass die Liegenschaftsverwaltung seiner Wohnung in H.____ noch nie etwas von ihm gehört habe. Schliesslich bezahle er nachweislich den Mietzins und der Vermieter habe ihn gesehen, wenn in der Wohnung Reparaturen vorgenommen worden seien. Bezüglich der medizinischen Behandlungen in der Türkei habe der Beschwerdegegner ausser Acht gelassen, dass Therapien in der Muttersprache effektiver seien. Ausserdem sei festzuhalten, dass er während seinen medizinisch indizierten Aufenthalten in der Türkei nicht bei seiner Ehefrau, sondern bei seinem Bruder wohne. Seine Ehefrau lebe zwar in der Türkei und er habe noch nie mit ihr zusammengelebt, sie würden dies jedoch beide auch nicht wollen. Engere Beziehungen als zu seinem Bruder und zu seiner Ehefrau habe er zu seinen beiden Kindern und den beiden Enkelkindern, die alle in der Schweiz leben würden. Seine Tochter habe ihn regelmässig zu den Besprechungen mit seinem Anwalt begleitet und mit seinem Sohn wohne er sogar seit mehreren Jahren zusammen. 5.4.1 Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Flugbestätigungen hervor, dass dieser zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 1. März 2017 jeweils nur für kurzzeitige Besuche von 5 bis 8 Tagen in die Schweiz gereist ist. Die Buchungen erfolgten dabei stets von der Türkei aus und die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz war insofern vorbestimmt, als der Rückflug in die Türkei jeweils gleichzeitig mit dem Hinflug in die Schweiz gebucht wurde. Gestützt auf die fraglichen Flugbestätigungen ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 1. März 2017, d.h. über einen Zeitraum von 20 Monaten, an insgesamt lediglich 36 Tagen in der Schweiz aufgehalten hat. Dies bildet ein gewichtiges Indiz, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei befindet. 5.4.2 Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Türkei lebt und sich der Beschwerdeführer regelmässig in der Türkei medizinisch behandeln lässt, obwohl er in der Schweiz krankenversichert ist. Letzteres ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Behandlungsbestätigungen sowie Medikamentenrezepten von Ärzten und Spitälern in der Türkei. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass Therapien in der Muttersprache effektiver seien, mag dies zutreffen, ändert jedoch nichts am Umstand, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei - ohne zwingende Indikation - ein weiteres Indiz darstellt, dass sich dessen Lebensmittelpunkt in der Türkei befindet. 5.4.3 Diese Annahme wird zudem durch die Ergebnisse der von der Polizei durchgeführten Aufenthaltsabklärungen bestätigt. Gemäss dem Polizeibericht vom 2. Juni 2015 ist der Beschwerdeführer zwar seit dem 1. Februar 2014 ordnungsgemäss in H.____ am Y.____weg angemeldet und wohnt dort formell zusammen mit seinem 33-jährigen Sohn in derselben Mietwohnung. Vor Ort erkannte ihn jedoch unter Vorlage einer Fotografie bis auf eine Person keine bzw. keiner von acht befragten Mieterinnen und Mietern. Von dem einen Nachbarn, der den Beschwerdeführer auf der Fotografie identifizieren konnte, wurde er am Y.____weg lediglich ein bis zwei Mal gesehen, das letzte Mal ungefähr vor einem Jahr. Hinzu kommt, dass der Sohn des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei mehrfach angab, dass sein Vater für unbestimmte Zeit in der Türkei in den Ferien weile. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Sohn habe sich im damaligen Zeitpunkt in einer schwierigen Lebensphase befunden und endlich in Ruhe gelassen werden wollen, weshalb er tatsachenwidrig behauptet habe, sein Vater sei für längere Zeit in die Türkei gereist, erscheint dies als wenig glaubhaft bzw. als reine Schutzbehauptung. Dem Polizeibericht vom 2. Juni 2015 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei der Liegenschaftsverwaltung des besagten Mehrfamilienhauses in H.____ nicht bekannt ist. Diese bestätigte zudem gegenüber der Polizei, dass der Mietvertrag allein auf den Sohn des Beschwerdeführers laute. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er bezahle nachweislich den Mietzins für die Wohnung am Y.____weg in H.____, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, vermag dieser Umstand doch nichts über seine physische Anwesenheit in der Schweiz auszusagen. Die regelmässige Bezahlung des Mietzinses durch den Beschwerdeführer wurde überdies im vorliegenden Verfahren nur unvollständig belegt. Auch die Ergebnisse der polizeilichen Aufenthaltsermittlung am ehemaligen Wohnort des Beschwerdeführers, an der X.____strasse in F.____, wo er vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2014 angemeldet war, stützen die Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufgegeben hat. Gemäss Polizeibericht vom 26. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer auch an dieser Wohnadresse von zwei befragten Personen, die zur gleichen Zeit wie er dort wohnhaft waren, unter Vorlage einer Fotografie nicht erkannt. Ausserdem bestätigte auch die Liegenschaftsverwaltung der Wohnung in F.____, dass der Mietvertrag nur auf den Sohn des Beschwerdeführers gelautet habe. 5.4.4 Angesichts der eindeutigen Indizienlage ist der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers spätestens seit Anfang Juli 2015 nicht mehr in der Schweiz, sondern in der Türkei befindet. 5.4.5 Was die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Parteibefragung und Befragung seines Sohnes als Zeuge anbelangt, so ist festzustellen, dass angebotene Beweise nicht abgenommen werden müssen, wenn sie von vornherein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen (E. 5.4.1 ff.) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in die Türkei verlegt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Sohnes etwas an dieser Schlussfolgerung ändern könnten. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung sind demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 5.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund der Verlegung seines Lebensmittelpunktes in die Türkei spätestens Anfang Juli 2015 von Gesetzes wegen erloschen ist. Soweit die Vorinstanzen von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgesehen haben, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung vorliegen soll und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.