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810 18 270

Basel-Landschaft · 2019-05-29 · Deutsch BL

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1471 vom 25. September 2018)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

E. 4 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

E. 5 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'718.10 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.05.2019 810 18 270

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. Mai 2019 (810 18 270) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz/Straffälligkeit, Verhältnismässigkeit der Massnahme Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Rivoli Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1471 vom 25. September 2018) A. Der türkische Staatsangehörige A.____ (geb. 1977) reiste am 14. Juli 1993 in die Schweiz ein. Seit Januar 2004 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Mit seiner Ehefrau, der türkischen Staatsangehörigen B.____ (geb. 1976), hat A.____ zwei Töchter, C.____ (geb. 2003) und D.____ (geb. 2012). B. Zwischen 2000 und 2010 trat A.____ wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: • Verurteilung vom 27. Januar 2000 wegen versuchter Brandstiftung, strafbarer Vorbereitungshandlungen und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. • Verurteilung vom 14. Juni 2000 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'800.--. • Verurteilung vom 17. Oktober 2007 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 300.--. • Verurteilung vom 19. Mai 2010 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Drohung, versuchter Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 2'260.--. • Verurteilung vom 9. Juni 2010 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 200.--. C. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht) A.____ aufgrund dieser Verurteilungen sowie Schuldenwirtschaft und wies ihn mit Nachdruck darauf hin, dass er mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, sollte er erneut in relevanter Weise strafrechtlich in Erscheinung treten oder sollten weitere von ihm begangene Delikte zum Vorschein kommen. D. In der Folge trat A.____ erneut strafrechtlich in Erscheinung: • Verurteilung vom 12. August 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. • Verurteilung vom 5. Juli 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. E. Mit Schreiben vom 16. bzw. 21. November 2016 gewährte das AfM A.____, B.____ und C.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____, welches sie mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 wahrnahmen. F. Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A.____ wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. G. Mit Schreiben vom 24. November 2017 gewährte das AfM A.____ erneut das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, welches er, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 22. Januar 2018 wahrnahm. H. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. I. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde vom 9. März 2018 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1471 vom 25. September 2018 ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. J. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Alain Joset, Advokat, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren, der RRB Nr. 1471 vom 25. September 2018 sowie die Verfügung des AfM vom 26. Februar 2018 seien aufzuheben und das AfM sei gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen resp. diesem eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen (Ziff. 1). Eventualiter seien der RRB Nr. 1471 vom 25. September 2018 sowie die Verfügung des AfM vom 26. Februar 2018 aufzuheben, die vorliegende Streitsache zur Neubeurteilung an das AfM zurückzuweisen und die zuständigen Verwaltungsbehörden anzuweisen, dem Beschwerdeführer zumindest eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Ziff. 2). Alles unter o/e-Kostenfolge. K. Der Beschwerdegegner liess sich am 9. Januar 2019 vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. M. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 beantragt der Beschwerdeführer die persönliche Anhörung seiner Ehefrau sowie die Einsetzung einer Kindesvertretung. N. An der heutigen Parteiverhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Beschwerdegegners teil. Die Parteien hielten an ihren Anträgen und Begründungen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 (bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 4.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 - 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für die Niederlassungsbewilligung ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 2). 4.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Januar 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Damit sind vorliegend zwei überjährige Freiheitsstrafen ausgesprochen worden. 4.3.2 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, beide Verurteilungen könnten zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr bzw. nicht erneut als Widerrufsgrund herangezogen werden. Die Vorinstanz habe für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der fehlenden Aktualität zu Recht nicht auf das Urteil vom 27. Januar 2000 abgestellt. Wegen seiner Verurteilung vom 19. Mai 2010 sei er von der Vorinstanz bereits im Februar 2011 verwarnt worden, weshalb aufgrund seiner weiteren geringfügigen Delinquenz nicht auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen werden dürfe. Zudem liege die Verurteilung vom 19. Mai 2010 bereits weit über acht Jahre zurück und sei demnach nicht mehr genügend aktuell, um als Widerrufsgrund herangezogen werden zu können. 4.3.3 Wird nach einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ausländerrechtlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 AuG), kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Falle weiterer, auch geringfügiger Delinquenz auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und dieser zum Anlass genommen werden, eine aufenthaltsbeendende Massnahme anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2). Nach welchem Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität aufweist, um als Ursache der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person gelten zu können, ist im Einzelfall zu entscheiden. Weder den Bestimmungen über die Entfernung von Einträgen im Strafregister (Art. 369 StGB) noch denjenigen über das ausländerrechtliche Einreiseverbot (Art. 67 AuG) lassen sich dafür verbindliche Vorgaben entnehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2). Die Verurteilung vom 19. Mai 2010 liegt rund 9 Jahre zurück. Wie die Straftaten, welche dieser Verurteilung zugrunde lagen, beging der Beschwerdeführer auch die darauf folgenden Verfehlungen unter Einfluss von Alkohol. Insbesondere das wiederholte Fahren in angetrunkenem Zustand (letztmalige Verurteilung am 5. Juli 2016) stellt auch gegenwärtig ein grosses Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Vor diesem Hintergrund muss von einer ausreichenden Aktualität der Verurteilung vom 19. Mai 2010 ausgegangen werden. 4.4 Demzufolge liegt mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2010 ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vor. Die Frage der Aktualität der Verurteilung vom 27. Januar 2000 kann damit ebenso wie die Frage, ob der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist, offen gelassen werden. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG, BGE 135 II 110 E. 2.1; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 521 ff.; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.31). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 96 Abs. 1 AuG sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV. Seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. 5.2 Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51 AuG). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung bzw. Belassung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben im Land verbracht hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.4; Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] § 53 ff.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). 5.3 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz von über 25 Jahren sowie der intakten Beziehung zu seinen Töchtern und seiner Ehefrau ein gewichtiges privates Interesse an einem weiteren Verbleib aufweise. Des Weiteren sei ihm zugute zu halten, dass er sich während seines Aufenthalts beruflich eingegliedert habe. Gemäss Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 4. Juli 2018 habe er seit 1996 immer gearbeitet und sei für seinen Lebensunterhalt sowie für denjenigen seiner Familie stets selbst aufgekommen. Seit dem Jahr 2015 arbeite er als selbständig erwerbender Flachdachinstallateur. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation falle jedoch negativ ins Gewicht, dass gemäss Beitreibungsregisterauszug vom 13. September 2018 beim Betreibungsamt Basel-Landschaft auf seinen Namen Betreibungen in der Höhe von Fr. 99'025.-- verzeichnet seien. Er bemühe sich zwar darum, seine Schulden abzubauen. Von einer nachhaltigen Entwicklung könne jedoch nicht ausgegangen werden, sei er doch seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung immer wieder neu betrieben worden. Nebst der Verschuldung müsse das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers auch wegen seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen negativ gewürdigt werden. Er habe immer wieder gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen. Zwar lägen die Straftaten, welche zu den längerfristigen Freiheitsstrafen geführt hätten, bereits 18 bzw. 10 Jahre zurück. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung würden sie aber dennoch zu einem negativen Gesamtbild beitragen. Die meisten Delikte hätten im Zusammenhang mit übermässigem Alkoholkonsum gestanden. Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen sei, seien insbesondere die Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand keinesfalls zu verharmlosen. Die Legalprognose des Beschwerdeführers sei von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Jahr 2014 als ungünstig und im Jahr 2016 sogar als schlecht eingestuft worden. Ausserdem habe er im Jahr 2017 erneut bewiesen, dass er vor allem unter Einfluss von Alkohol dazu neige, gegen die hiesige Rechtsordnung zu verstossen. Mit Blick darauf sei es unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer noch keine ernsthaften Schritte eingeleitet habe, um sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. Trotz seiner ausgeprägten Beziehungen zur Schweiz erweise sich eine Rückkehr in sein Heimatland insgesamt als zumutbar. Demzufolge seien der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die damit einhergehende Wegweisung als verhältnismässig zu qualifizieren. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung vor, es treffe nicht zu, dass er "immer wieder" gegen die Rechtsordnung verstossen habe. Die ihm entgegengehaltene Delinquenz beschränke sich seit der Verurteilung im Jahr 2010 auf zwei singuläre Verurteilungen im Bagatellbereich. Hinsichtlich des Strafbefehls vom 15. Juni 2017 habe er den diesbezüglichen Sachverhalt in seiner Eingabe vom 22. Januar 2018 klargestellt und aufgezeigt, wie dieser zustande gekommen sei. Diese Einzelfälle könnten nicht als ständiger Verstoss gegen die Rechtsordnung bezeichnet werden. Sodann möge zutreffen, dass in diesen Fällen keine günstige Prognose gestellt worden sei. Allerdings sei anzufügen, dass eine entsprechende konkrete Prüfung gar nicht stattgefunden habe und diese Prognose ohnehin nichts über die Rückfallgefahr hinsichtlich der schwereren Straftaten in den Jahren 2007 und 2008 auszusagen vermöge. Einer möglichen Alkoholproblematik sei er sich zudem seit längerem bewusst und er befinde sich nunmehr seit einiger Zeit in Therapie. Hinsichtlich der Verschuldung sei mit Nachdruck festzuhalten, dass er seine Schulden kontinuierlich abbaue. Die Betreibungen würden im Wesentlichen Steuerschulden betreffen, die in Versäumnissen seines Treuhänders begründet seien und ihm erst spät zur Kenntnis gebracht worden seien. Als er davon erfahren habe, habe er unverzüglich die Abzahlung in Angriff genommen. Er überweise regelmässig grössere Summen an das Betreibungsamt. Zudem erhalte er nunmehr auch professionelle Unterstützung von der Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft. Seine berufliche Integration habe die Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht hinreichend gewichtet. So sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er durch seine hervorragende berufliche Integration eine ganze Familie ernähre. Mit der Wegweisung entfiele sein Einkommen und seine Ehefrau könnte aufgrund der nunmehr alleinigen Kinderbetreuung ihr Arbeitspensum nicht mehr wahrnehmen. In der Folge müsste mit einer Sozialhilfeabhängigkeit der Familie gerechnet werden. Zudem sei eine Rückkehr in die Türkei für ihn in jeglicher Hinsicht unvorstellbar. Er habe dort weder Wohnmöglichkeiten noch ein Netz von Familie oder Freunden. Hinzu kämen die politische Lage in der Türkei, welche sich zunehmend verschärfe, sowie eine desolate wirtschaftliche Situation in seiner Heimatregion. Er sei in der Schweiz sprachlich und sozial gut integriert und pflege hier das Eheleben mit seiner Frau. Zu seinen Kindern habe er eine grosse emotionale Bindung und er sei neben der Mutter deren wichtigste Bezugsperson. Damit sei dargelegt, dass zum heutigen Zeitpunkt keineswegs ein grosses ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe, welches seine persönlichen Interessen überwiege. 6.1.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens sowie die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2). Das entsprechende sicherheitspolizeiliche Interesse kann durch den Zeitablauf seit der Tatbegehung, das Verhalten der ausländischen Person bis zum angefochtenen Urteil sowie weitere Faktoren (wie etwa das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung) relativiert oder erhöht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 6.1.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Januar 2000 wegen versuchter Brandstiftung, strafbarer Vorbereitungshandlungen sowie Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung liegt zwar bereits mehr als 19 Jahre zurück. Dennoch muss sie angesichts des Strafmasses bei der vorzunehmenden Interessenabwägung in negativer Hinsicht Berücksichtigung finden. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2010 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Drohung, versuchter Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Nichttragens von Sicherheitsgurten sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 2'260.-- verurteilt. Dem schriftlich begründeten Urteil ist zu entnehmen, dass das Appellationsgericht den Beschwerdeführer in Gutheissung der Appellation der Staatsanwaltschaft nicht bloss der fahrlässigen Körperverletzung, sondern der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Der abgeänderte Schuldspruch führte zu einer Erhöhung der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 auf 16 Monate. Das Appellationsgericht führte in Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers aus, dass dieses hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung schwer wiege. Aus nichtigem Anlass habe er seinen massiven, kantigen Schlüsselbund mit voller Wucht durch ein offenes Autofenster geschleudert und damit eine schwere Verletzung der dahinter sitzenden, ihm vollkommen unbekannten Person in Kauf genommen. Erschwerend sei sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe das blutüberströmte Kind gesehen und sei, nachdem es ihm nicht gelungen sei, seinen Schlüssel wieder an sich zu nehmen, einfach davongelaufen. Immerhin bereue er seine Tat glaubhaft. Auch bezüglich des Vorfalls vom 28. März 2008 wiege das Verschulden des Beschwerdeführers schwer, sei er doch mitten in der Nacht in die Wohnung von Nachbarn eingedrungen, welche wegen Lärms an die Wand geklopft hätten, und habe dort randaliert und die Bewohner bedroht. Später habe er auch die ihn kontrollierende Polizistin bedroht und im Gerangel verletzt (Urteil des Appellationsgerichts vom 19. Mai 2010, S. 7). Das Appellationsgericht führte weiter aus, dass bei allen zu beurteilenden Delikten des Beschwerdeführers übermässiger Alkoholkonsum eine Rolle spiele. Allerdings könne eine Strafminderung nur gering ausfallen, da dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass er unter Alkoholeinfluss zu gefährlichen Wutausbrüchen neige, er daraus aber - jedenfalls im zu beurteilenden Zeitraum - nicht die nötigen Lehren gezogen habe. Insofern lege er eine gewisse Uneinsichtigkeit an den Tag (Urteil des Appellationsgerichts vom 19. Mai 2010, S. 8). In den Jahren 2014 und 2016 folgten - trotz ausländerrechtlicher Verwarnung im Februar 2011 - zwei weitere Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer gewissen Einsichtslosigkeit sowie fehlendem Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 13. Juli 2017 wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. In leicht angetrunkenem Zustand habe er dem Geschädigten gedroht, ihn mit einem Glas abzustechen (vgl. Strafbefehl vom 13. Juli 2017, S. 2). Die Vielzahl der Delikte, welche namentlich im Strassenverkehrsbereich mit einem teilweise erheblichen Risiko für die Bevölkerung verbunden waren, lässt auf eine konkrete Rückfallgefahr schliessen und das ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als erheblich erscheinen. Zudem kann angesichts der Gewaltbereitschaft, welche der Beschwerdeführer, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, bei der Begehung seiner Straftaten an den Tag legte, nicht mehr von geringfügiger Delinquenz die Rede sein. In wirtschaftlicher Hinsicht besteht zudem mit Blick auf die Verschuldung des Beschwerdeführers ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Nach dem Gesagten besteht insgesamt ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 6.2.1 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand sämtlicher massgeblicher Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). 6.2.2 Der 41-jährige Beschwerdeführer lebt bereits seit knapp 26 Jahren in der Schweiz und kann sich daher auf eine lange Aufenthaltsdauer sowie die damit verbundene Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse berufen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine langjährige Ehe führt, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Seine Töchter sind beide in der Schweiz geboren und aufgewachsen und gehen hier zur Schule. Sowohl zu seiner Ehefrau als auch zu seinen noch minderjährigen Kindern pflegt der Beschwerdeführer eine intakte Beziehung und lebt mit ihnen zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Zu seinem Heimatland unterhält er gemäss seinen Ausführungen an der heutigen Parteiverhandlung keinerlei Beziehungen mehr, was vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt wird. Demzufolge verfügt der Beschwerdeführer über ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. 6.2.3 Die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers müssen vorliegend deutlich negativ in die Bewertung einfliessen. Sowohl im Jahr 2000 als auch im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Schwer ins Gewicht fällt dabei insbesondere die Verurteilung vom 19. Mai 2010 (vgl. Ausführungen in E. 6.1.2). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die beiden vorgenannten Verurteilungen bereits mehr als 19 bzw. 9 Jahre zurückliegen. Die den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten liegen rund 20 bzw. 11 Jahre zurück, wobei sich der Beschwerdeführer seither und insbesondere seit der im Jahr 2011 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung keine vergleichbar schwerwiegenden Straftaten mehr hat zuschulden kommen lassen. Die nach der ausländerrechtlichen Verwarnung hinzugekommenen Straftaten - namentlich die wiederholten Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz - stehen wie die der Verurteilung vom 19. Mai 2010 zugrunde liegende Delinquenz im Zusammenhang mit dem übermässigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, weshalb auch die Verfehlungen nach der ausländerrechtlichen Verwarnung keinesfalls zu verharmlosen sind. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugute zu halten, dass er sich aktiv mit seinem Alkoholproblem auseinandersetzt und die Notwendigkeit einer Therapie offenbar eingesehen hat. Gemäss dem eingereichten Therapieverlaufsbericht vom 15. Mai 2019 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 14. Dezember 2018 in ambulanter Behandlung in einer Psychiatrisch-Psychologischen Praxis, wo er bis heute regelmässig, wenn möglich wöchentlich, an Therapiesitzungen teilnehme. Ihm sei bewusst, dass er ein Alkoholproblem habe und er zeige sich nach Beginn der Aufarbeitung eines traumatischen Erlebnisses aus seiner Kindheit gegenüber einer stationären Aufnahme offen (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 15. Mai 2019, S. 2), was er anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigte (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 29. Mai 2019, S. 2). 6.2.4 In beruflicher Hinsicht gilt positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nie von der Sozialhilfe abhängig war. Seit 2015 arbeitet er als selbständig erwerbender Flachdachinstallateur. In Bezug auf seine Schuldensituation (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 28. Mai 2019) führte der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, dass es sich dabei mehrheitlich um Steuerschulden handle und die Schulden auf einer steuerlichen Fehleinschätzung gründeten, welche auf das Versäumnis seines Treuhänders zurückzuführen sei. In jenem Jahr sei er nicht in der Lage gewesen, seine Schulden zu tilgen, da er aufgrund einer Rückenoperation während sechs Monaten kein Einkommen habe erzielen können (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 29. Mai 2019, S. 2). Der Beschwerdeführer ist derzeit aktiv darum bemüht, seine Schulden nachhaltig abzubauen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er im Jahr 2018 Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 6'912.80 zugunsten des Betreibungsamts tätigte. Zudem hat er sich am 8. November 2018 zusammen mit seiner Ehefrau bei der Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft angemeldet. Dort hat am 29. Januar 2019 ein erstes Standortgespräch stattgefunden. Gemäss Schreiben der Fachstelle für Schuldenfragen vom 24. Mai 2019 fänden nach Revision der Steuerrechnung weitere Beratungen statt, damit für den Restbetrag eine Schuldenregulierung aufgegleist werden könne. 6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Bemühungen unternimmt, um in der Schweiz ein geregeltes und konfliktfreies Leben zu führen. Zwar ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufgrund der wiederholten Delinquenz sowie der nach wie vor bestehenden Verschuldung als hoch einzustufen. Unter Berücksichtigung der unternommenen Anstrengungen vermag es die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz jedoch namentlich mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer, die starke Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse sowie die familiäre Situation nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demnach als unverhältnismässig und die Beschwerde ist gutzuheissen. Damit kann offen bleiben, ob der vorinstanzliche Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ebenfalls erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen - Befragung der Ehefrau sowie Einsetzung einer Kindsvertretung - bei diesem Ausgang als obsolet. 7.1 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und die betroffene Person zu einem Zeitpunkt auf ihr problematisches Verhalten hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1). 7.2 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vom AfM bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2011 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Mit Nachdruck ist er ein letztes Mal darauf hinzuweisen, dass er trotz seiner langen Anwesenheit sowie seiner familiären Verhältnisse mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen muss, sollte er erneut in relevanter Weise straffällig werden oder in relevanter Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Sinne ausdrücklich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG). 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- vorliegend dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 14. Februar 2019 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen vom 1. Oktober 2018 bis 14. Februar 2019 einen Aufwand von 13.92 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 108.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren macht er für seine Bemühungen vom 15. Februar 2019 bis 28. Mai 2019 einen Aufwand von 6.75 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 13.30 geltend (vgl. Honorarnote vom 28. Mai 2019). Der in der Honorarnote vom 28. Mai 2019 geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden und 55 Minuten für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (inkl. Honorarnote) erscheint - auch mit Blick auf den geltend gemachten Aufwand für diverse (telefonische) Besprechungen mit dem Klienten im Vorfeld der Parteiverhandlung - als zu hoch. Für die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Ausarbeitung der Honorarnote erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt 4 Stunden als angemessen. Ausgehend von einem Aufwand von insgesamt 20.75 Stunden hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'718.10 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1471 vom 25. September 2018 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'718.10 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.