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810 18 231

Basel-Landschaft · 2019-09-04 · Deutsch BL

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘307.50 werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.

E. 3 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘151.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.09.2019 810 18 231

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. September 2019 (810 18 231) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Alessia Jeker Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Moritz Gall, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 1166 vom 14. August 2018) A. A.____, geb. am XX.XX.1982, ist kenianischer Staatsbürger und reiste am 11. Juli 1992 im Alter von zehn Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Sowohl seine Mutter als auch seine Geschwister leben in der Schweiz. Im Jahr 2009 wurde bei A.____ eine paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf diagnostiziert. B. A.____ trat diverse Male strafrechtlich in Erscheinung. Erstmals wurde er vom Bezirksstatthalteramt Sissach am 8. August 2001 wegen Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt. Daraufhin verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt Waldenburg am 13. Januar 2004 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen. C. Am 9. März 2010 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A.____ unter anderem von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der versuchten Nötigung mangels Schuldfähigkeit frei und ordnete aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie eine stationäre Massnahme an. D. Am 16. August 2010 trat A.____ die stationäre Massnahme an. Diese wurde im Juni 2014 zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, heute Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) A.____ ausländerrechtlich aufgrund der oben genannten Verurteilungen, 27 Betreibungen in der Höhe von Fr. 19‘391.75 und 16 offenen Verlustscheinen von gesamthaft Fr. 18‘478.50. F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte A.____ mit Strafbefehlen vom 2. Oktober 2014 und vom 28. Mai 2015 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und einfacher Körperverletzung zu bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 120 bzw. 20 Tagessätzen sowie zu Bussen von Fr. 700.-- bzw. Fr. 300.--. G. Das AfM gewährte A.____ mit Schreiben vom 22. Januar 2015 das rechtliche Gehör bezüglich des beabsichtigten Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung. A.____ nahm mit Schreiben vom 29. Januar 2015 Stellung und erklärte unter anderem, er sei auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. H. Am 18. Februar 2015 kündigte das AfM an, der Entscheid über den weiteren Verbleib von A.____ in der Schweiz werde aufgeschoben. I. Mit Urteil vom 27. Juli 2017 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, Tätlichkeit, Drohung, Beschimpfung, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Ausserdem wurde eine ambulante Behandlung bei einer forensisch psychiatrischen Fachperson angeordnet. Eine bedingte Entlassung wurde mit Verfügung der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 28. August 2017 aufgrund der ungünstigen Legalprognose abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, A.____ weigere sich, in einer ambulanten Massnahme mitzuarbeiten. J. Mit Schreiben vom 19. September 2017 gewährte das AfM A.____ ein weiteres Mal das rechtliche Gehör bezüglich des beabsichtigten Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung. K. Am 27. Oktober 2017 wurde A.____ aus dem Strafvollzug entlassen und begab sich bei Dr. med. B.____, forensischer Psychiater, Psychiatrie C.____, in therapeutische Behandlung. L. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____. M. Die gegen diese Verfügung von A.____, vertreten durch Moritz Gall, Advokat in Basel, erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 1166 vom 14. August 2018 ab. Zur Begründung führte er an, A.____ sei wiederholt straffällig geworden und habe dabei hochwertige Rechtsgüter verletzt und bedroht. Die Gefahr von weiteren Delikten erscheine durchaus real, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestehe. Auch seien keine privaten Interessen seitens A.____ ersichtlich, welche die sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes überwiegen würden. N. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Moritz Gall, mit Eingabe vom 31. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei der RRB vom 14. August 2018 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; dies unter o/e-Kostenfolge. O. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2018 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. P. Mit Verfügung vom 21. November 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Q. Anlässlich der Urteilsberatung vom 3. April 2019 beschloss die Kammer, im vorliegenden Fall eine Parteiverhandlung durchzuführen und Dr. med. B.____, Psychiatrie C.____, als Auskunftsperson zu befragen. R. An der heutigen Parteiverhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, eine Vertreterin des Beschwerdegegners sowie Dr. med. B.____ als Auskunftsperson teil. Die Parteien hielten an ihren Anträgen und Begründungen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 (bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 3.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 - 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für die Niederlassungsbewilligung ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 2). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 27. Juli 2017 des Strafgerichts Basel-Landschaft wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, Tätlichkeit, Drohung, Beschimpfung, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei vorliegend schon deshalb unzulässig, weil das Strafgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 27. Juli 2017 auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet habe, so ist ihm nicht zu folgen. Die Delikte, welche das Strafgericht am 27. Juli 2017 zu beurteilen hatte, fanden vor Inkrafttreten von Art. 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 und somit auch vor Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 3 AuG statt. Somit darf ein allfälliger Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss AuG erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_188/2019 vom 5. April 2019 E. 2.2.2). 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950, wenn durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt wird; BGE 135 II 377 E. 4.3). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 11. November 2016 E. 3.2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer seit 26 Jahren in der Nordwestschweiz lebe, die deutsche Sprache spreche und sich seine Mutter sowie seine Geschwister in der Schweiz aufhalten würden, seien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen mehr zu Kenia. All dies führe zu einem gewichtigen Interesse des Beschwerdeführers an dessen Verbleib in der Schweiz. Andererseits habe er aber weder eine Ausbildung abgeschlossen noch sei er beruflich integriert; er sei verschuldet und werde seit dem Jahr 2009 von der Sozialhilfe unterstützt. Ebenfalls negativ ins Gewicht falle, dass weder die ergangenen Strafurteile noch die ausländerrechtliche Verwarnung den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätten, sein Verhalten zu ändern. Auch miteinzubeziehen in die Interessenabwägung sei die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, da seine Straffälligkeit auch in Zusammenhang mit seiner Erkrankung stehe. Anhand der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2017 am Strafgericht Basel-Landschaft sei davon auszugehen, dass es um die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers und seine Krankheitseinsicht immer noch schlecht stehe. Da es auch in Kenia diverse Institutionen gebe, welche bei Erkrankungen im Bereich der schizophrenen Störungen Hilfe anböten, sei anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die notwendige ärztliche und psychiatrische Unterstützung auch in Kenia zukommen werde. Negativ ins Gewicht falle nebst seiner Verurteilung vom 27. Juli 2017 zu einer 16-monatigen Freiheitsstrafe und der wiederholten Straffälligkeit auch, dass bei andauerndem Alkohol- und Drogenkonsum weiterhin eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe. Insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer offenbar keine Medikamente nehme um seine Krankheit zu behandeln und auch seine Abstinenz nicht kontrolliert werde. Aus den genannten Gründen vermöge der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen, welche die sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes überwiegen würden, auch wenn seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gross seien. Demzufolge seien der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die damit einhergehende Wegweisung als verhältnismässig zu qualifizieren. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung vor, die vorinstanzlichen Ausführungen würden sich auf den Zeitraum von 2010 bis 2014 beziehen, wodurch sie weder aktuell noch geeignet seien, eine ausländerrechtliche Massnahme zum heutigen Zeitpunkt zu begründen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 27. Oktober 2017 weder strafrechtlich noch polizeilich in Erscheinung getreten sei. Es sei mittlerweile gemäss Frau Dr. med. D.____ nicht mehr von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen, da bei ihm positive Veränderungen festzustellen seien und er nun medikamentös eingestellt sei. Dementsprechend sei auch die Annahme, er sei weder krankheitseinsichtig noch therapiewillig unzutreffend. Er befinde sich in Behandlung bei Dr. med. B.____ und erscheine regelmässig zu den Therapiesitzungen. Dr. med. B.____ komme in seinem Bericht denn auch zum Schluss, eine Wegweisung könne unter Umständen verheerende Folgen für seine psychische Gesundheit haben und er sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er in der hiesigen Berufswelt nicht habe Fuss fassen können, in Kenia, ohne ausgebautes Sozialversicherungssystem, nicht überlebensfähig. Der Bericht von Dr. med. B.____ sei von der Vorinstanz aber weitgehend unberücksichtigt geblieben. Seine Taten seien ausserdem nicht Ausdruck mangelnder Integration, sondern stünden im Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum. Diesbezüglich habe sich aber eine deutliche Besserung eingestellt. Des Weiteren befänden sich alle seine Familienangehörigen, zu welchen er einen engen Kontakt pflege, in der Schweiz; über familiäre oder soziale Kontakte verfüge er in Kenia nicht. Auch dürfe der Umstand, dass er von der Sozialhilfe unterstützt werde, im Hinblick auf seinen mehr als 15-jährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht berücksichtigt werden. Damit sei dargelegt, dass das sicherheitspolitische Interesse an seiner Wegweisung sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermöge. 5.1.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens sowie die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2). Das entsprechende sicherheitspolizeiliche Interesse kann durch den Zeitablauf seit der Tatbegehung, das Verhalten der ausländischen Person bis zum angefochtenen Urteil sowie weitere Faktoren (wie das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung) relativiert oder erhöht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.1.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, Tätlichkeit, Drohung, Beschimpfung, geringfügiger Sachbeschädigung sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Strafgericht Basel-Landschaft aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers eine ambulante Behandlung bei einer forensisch psychiatrischen Fachperson an. Angesichts der schwerwiegenden Taten des Beschwerdeführers gegen Leib und Leben, ist das ordnungs- und sicherheitspolitische Interesse an seiner Fernhaltung gegeben. Nach dem Gesagten besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 5.2.1 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand sämtlicher massgeblicher Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). 5.2.2 Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2017 muss negativ in die Bewertung einfliessen. Es gilt jedoch zu beachten, dass beim Beschwerdeführer mit Gutachten vom 10. August 2009 eine paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf diagnostiziert wurde, weshalb er mit Urteil vom 9. März 2010 des Strafgerichts Basel-Landschaft mangels Schuldfähigkeit von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung, der Beschimpfung sowie des Konsums von Betäubungsmitteln freigesprochen wurde. Nachdem sich der Beschwerdeführer wiederholt krankheitsuneinsichtig gezeigt hatte und jegliche Therapie und medikamentöse Behandlung im Rahmen einer angeordneten ambulanten Massnahme abgelehnt hatte, begab er sich nach seiner Entlassung aus dem Freiheitsentzug am 27. Oktober 2017 zu Dr. med. B.____ in therapeutische Behandlung. Den Aussagen von Dr. med. B.____ anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer noch immer bei ihm in Behandlung befindet. Er erlebt den Beschwerdeführer seit dessen Entlassung aus dem Freiheitsentzug psychisch stabil, was wohl auch auf seine regelmässige Medikamenteneinnahme zurückzuführen sei. Trotz zweier Belastungsproben im Leben des Beschwerdeführers habe sich dieser resilient gezeigt. Dem Beschwerdeführer fehle es am élan vital ; er sei seit seiner Entlassung apathischer und initiativloser geworden, was aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung seines Zustands bedeute. Er habe sich von seinem vormaligen Bekanntenkreis gelöst und pflege auch sonst ein zurückgezogenes Leben. Auch Dr. med. D.____ ging anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2018 (Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 9. Oktober 2018, S. 6) nur noch von einer mittleren Rückfallgefahr des Beschwerdeführers aus, unter der Voraussetzung, dass er seine Medikamente regelmässig einnehme. Den Aussagen von Dr. med. B.____ ist zu entnehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert hat und dieser seinen Alltag im Rahmen seiner Möglichkeiten gut bestreitet, was unter anderem auf die regelmässige Medikamenteneinnahme zurückzuführen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 27. Oktober 2017 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wodurch die Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers durch Dr. med. B.____ bestärkt wird. 5.2.3 Des Weiteren lebt der 37-jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer bereits seit 27 Jahren in der Schweiz und kann sich daher auf eine lange Aufenthaltsdauer sowie die damit verbundene Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen berufen. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben allesamt in der Schweiz, zu seinem Heimatland unterhält er keinerlei Beziehungen. Allerdings konnte der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich nie Fuss fassen und wird seit dem Jahr 2009 von der Sozialhilfe unterstützt. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hält Dr. med. B.____ eine geschützte Tätigkeit im Rahmen des zweiten Arbeitsmarktes für den Beschwerdeführer als realistisch. Auf Grund der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers gehe er nicht davon aus, dass dieser in Kenia überlebensfähig wäre. Ohne Sozialsystem würde der Beschwerdeführer durch alle Maschen fallen. Hinsichtlich der beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers sei folglich nicht davon auszugehen, dass dieser in absehbarer Zeit dazu fähig sein werde, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Allerdings ist zu beachten, dass die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, einer täglichen Arbeit nachzugehen, massgeblich mit dessen Krankheit zusammenhängt. 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seines Psychiaters gelungen ist, seine Krankheit zu behandeln und ein gewaltfreies Leben zu führen. Zwar ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufgrund der wiederholten Delinquenz sowie seiner Verschuldung und der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit nach wie vor vorhanden. Unter Berücksichtigung der unternommenen Anstrengungen vermag es die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz namentlich mit Blick auf seinen Gesundheitszustand, die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse jedoch nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demnach als unverhältnismässig und die Beschwerde ist gutzuheissen. 6.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'307.50 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.-- und Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 507.50) vorliegend dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 21. Dezember 2018 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen vom 16. August 2018 bis zum 22. November 2018 einen Aufwand von 8.8 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 21.20 geltend. Des Weiteren macht er für seine Bemühungen vom 5. April 2019 bis zum 4. September 2019 einen Aufwand von 2.7 Stunden à Fr. 200.-- geltend sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 5.30. Die beiden Honorarnoten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind nicht zu beanstanden. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt drei Stunden als angemessen. Ausgehend von einem Aufwand von insgesamt 14.5 Stunden hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘151.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 14. August 2018 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘307.50 werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘151.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.