Regelung Besuchsrecht/Abweisung Antrag auf Wechsel Mandatsträger/Abweisung Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 5. April 2018)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘437.80 (inkl. Auslagen und 7,7% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.08.2018 810 18 125
Regelung Besuchsrecht/Abweisung Antrag auf Wechsel Mandatsträger/Abweisung Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 5. April 2018)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. August 2018 (810 18 125) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Besuchsrecht/Mandatsträgerwechsel/unentgeltliche Verbeiständung Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Patricia Jenny-Elmer, Advokatin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdegegner Betreff Regelung Besuchsrecht/Abweisung Antrag auf Wechsel Mandatsträger/Abweisung Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 5. April 2018) A. A.____ (Kindsmutter) und C.____ (Kindsvater) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von D.____ (geb. 2017). Die Kindsmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. B. Am 24. August 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) für D.____ eine Beistandschaft und ernannte E.____, F.____ GmbH, als Beistand. Die KESB beauftragte den Beistand unter anderem damit, den Eltern in ihrer Sorge um den Sohn D.____ mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, bei Kommunikationsproblemen zu vermitteln, die künftige Wohnsituation der Kindsmutter und des Kindes zu klären sowie deren Finanzierung sicherzustellen und zusammen mit den Eltern eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts zu erarbeiten bzw. sofern dies nicht möglich sein sollte, der KESB einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts des Kindsvaters zu stellen. C. Mit Eingaben vom 23. Januar 2018 und 12. Februar 2018 beantragte die Kindsmutter, vertreten durch Patricia Jenny-Elmer, Advokatin in Basel, bei der KESB einen Wechsel des Mandatsträgers. Des Weiteren beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. D. Mit Entscheid vom 5. April 2018 räumte die KESB dem Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht von zunächst einer Stunde jedes zweite Wochenende ein. Es wurde angeordnet, dass das Besuchsrecht nach drei Monaten auf zwei Stunden und nach sechs Monaten auf drei Stunden ausgeweitet werden solle und der Beistand nach acht Monaten einen Bericht über den Verlauf der Besuche einzureichen und - sofern eine behördliche Regelung des Besuchsrechts notwendig sein sollte - eine Empfehlung über die künftige Regelung abzugeben habe. Der Kindsmutter wurde zudem untersagt, ab dem dritten Besuchstag während der Besuche anwesend zu sein (Dispositiv Ziff. 1 bis 3). Weiter entschied die KESB, E.____ als Beistand beizubehalten (Dispositiv Ziff. 5). Den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung lehnte die KESB ab, weil eine anwaltliche Vertretung im Verfahren vor der KESB nicht notwendig sei (Dispositiv Ziff. 6). E. Gegen diesen Entscheid reichte die Kindsmutter, weiterhin vertreten durch Advokatin Patricia Jenny-Elmer, am 4. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Sie stellt die Rechtsbegehren, Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. Zudem sei dem Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht von einer Stunde einzuräumen, wobei die Kindsmutter jeweils während der ersten Viertelstunde anwesend sein will. Das Besuchsrecht sei auf 12 Monate zu beschränken. Der Kindsvater sei anzuweisen, seinen Sohn mit dem Namen D.____ anzusprechen. Der Mandatsträger sei abzuberufen und durch eine erfahrenere Mandatsperson zu ersetzen. Eventualiter sei die Sache der KESB zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das gesamte Verfahren (inklusive vorinstanzliches Verfahren). Alles unter o-/e-Kostenfolge. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 beantragte die KESB, die Beschwerde sei vollumfänglich und unter o-/e-Kostenfolge abzuweisen. Der Kindsvater reichte keine Vernehmlassung ein. F. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 gegeben sind, kann - unter Vorbehalt von E. 1.3 - auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 1.3 Bezüglich des Rechtsbegehrens Nr. 3 auf Anweisung des Kindsvaters, seinen Sohn mit dem Namen D.____ anzusprechen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid diesbezüglich keinen Entscheid gefällt hat. Folglich liegt das Rechtsbegehren ausserhalb des möglichen Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und darauf kann nicht eingetreten werden. 2. In Anbetracht des zu beurteilenden Streitgegenstands, des aufgrund der vorhandenen Akten klaren Sachverhalts sowie der sich stellenden Rechtsfragen kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von weiteren, von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismitteln (Parteibefragung, Beizug von Verfahrensakten aus dem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner sowie von Akten des Psychiaters des Beschwerdegegners, Einholung eines Berichts des Beistands) verzichtet werden, da weitere Beweiserhebungen an der Überzeugung des Gerichts nichts zu ändern vermöchten. 3.1 In materieller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage, ob die KESB zu Recht ein ausgedehnteres Besuchsrecht für den Kindsvater von zunächst einer Stunde jedes zweite Wochenende, nach drei Monaten von zwei Stunden jedes zweite Wochenende und nach weiteren drei Monaten von drei Stunden jedes zweite Wochenende angeordnet hat. 3.2 Die KESB führt dazu im angefochtenen Entscheid aus, die Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts von einer Stunde jedes zweite Wochenende und der schrittweise Ausbau desselben seien angemessen, um das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr zu wahren. Allfälligen Gefahren könne mit der Anwesenheit von Fachpersonen in der BBT begegnet werden. Vorliegend hätten Abklärungen bei der BBT zudem ergeben, dass sich der Kindsvater durchaus gut um seinen Sohn kümmere. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 ergänzt die KESB, der Kindsvater habe glaubhaft dargelegt, er wolle die Zeit mit seinem Sohn nicht dazu nutzen, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu kommen. Im Gegenteil habe er gewünscht, die Kindsmutter solle bei den Besuchen nicht mehr anwesend sein. Die Beschwerdeführerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits behaupte, die Besuche mit dem Kindsvater seien für sie traumatisch, andererseits jedoch verlange, bei den Besuchen des Kindsvaters anwesend zu sein. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kindsvater bedränge und belästige sie konstant, was eine Fortführung der Vorgeschichte häuslicher Gewalt ihr gegenüber darstelle. Die Besuche nutze er nicht zum Kontaktaufbau mit seinem Sohn, sondern um sie zu drangsalieren und zu beschimpfen. Der Kindsvater habe ein Alkohol- und Suchtproblem und neige zu paranoiden Anfällen. Sie sehe aber ein, dass der Kontakt zwischen D.____ und seinem Vater auch im Interesse von D.____ liege, weshalb sie einverstanden sei, die Besuchszeit auf eine Stunde auszuweiten. Nach zehn Monaten sei ein Bericht über die Ausübung des Besuchsrechts einzuholen, um dieses dannzumal neu beurteilen zu können. 4.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 mit Hinweisen; Peter Breitschmid , in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 zu Art. 273 ZGB; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, Basel 2014, N 5 zu Art. 273 ZGB). Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, wobei die Bedürfnisse des Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen entsprechen. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E.4.2 und 5A_50/2013 vom 19. März 2013 E. 6.1; BGE 127 III 295 E. 4a). 4.2 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4). So darf der persönliche Verkehr in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3). Wird etwa das Besuchsrecht über längere Zeit grundlos nicht ausgeübt, kann dies eine Aufhebung des Besuchsrechts rechtfertigen. Blosse Unregelmässigkeiten oder das Ausbleiben der Leistung des Unterhaltsbeitrags reichen dagegen nicht aus ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 7 zu Art. 274 ZGB). 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Besuchszeiten des Kindsvaters mit seinem Sohn immer im Rahmen des BBT stattfanden und - vorderhand - weiterhin dort stattfinden werden. Es handelt sich dabei um eine Einrichtung, welche zum Zweck der Ermöglichung der Ausübung des Besuchsrechts nicht obhutsberechtigter Elternteile geschaffen wurde, wenn diese Besuche insbesondere aus Gründen des Kindswohls nicht ohne Begleitung durch Fachpersonen in einem geschützten Rahmen stattfinden können. Besuche können insbesondere bei der BBT durchgeführt werden, wenn ungelöste Paarkonflikte in Trennungssituationen bestehen, bei mangelhaftem Vertrauen in den anderen Elternteil, bei Suchtproblematik, Angst vor Entführung, Gewalt oder sexueller Ausbeutung, Hilflosigkeit in der Gestaltung des Besuchstages oder fehlenden oder ungünstigen Räumlichkeiten der Eltern. Die BBT ist demnach gerade für Fälle wie den vorliegenden geschaffen worden. Insbesondere ist auch bei den Besuchen des Kindsvaters eine angemessene Überwachung durch die Mitarbeiter der BBT gewährleistet. 5.2 Die Beschwerdeführerin richtet sich insbesondere gegen die Ausweitung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers auf zwei Stunden, bzw. drei Stunden nach Verstreichen von drei, respektive sechs Monaten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, soll D.____ die Gelegenheit erhalten, zu seinem Vater eine Bindung aufzubauen. Die Beschwerdeführerin vermag keine Gründe dafür vorzubringen, dass eine (nach wie vor knapp bemessene) Besuchszeit von zwei, respektive drei Stunden jedes zweite Wochenende nicht mit dem Kindswohl im Einklang stehen würde. Ihrem Argument, D.____ sei nicht an die Abwesenheit seiner Mutter gewöhnt und habe nie längere Zeit mit dem Kindsvater verbracht, wird durch den schrittweisen Ausbau wirksam begegnet. 5.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Kindsvater gebe sich nur äusserst kurz mit D.____ ab, könne mit diesem nicht umgehen, sei rasch gelangweilt und missbrauche die Besuche zur Kontaktaufnahme mit ihr, steht im Gegensatz zu den aktenkundigen Beobachtungen der Mitarbeiter der BBT und des Beistands. Der Kindsvater konnte im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft geltend machen, er wolle eine Beziehung zu seinem Sohn aufbauen und die Besuchszeiten dafür nutzen. Er äussert zudem ausdrücklich den Wunsch, die Besuche mit seinem Sohn ohne Anwesenheit der Kindsmutter durchführen zu dürfen, was gegen die Befürchtung spricht, er wolle sich über die Besuchsregelung nur der Beschwerdeführerin annähern. Die Vorgeschichte der Kindseltern und ihr jetziges Verhältnis stehen zuletzt für die Festlegung des Besuchsrechts nicht im Vordergrund, massgeblich ist alleine das Kindswohl. Dass beide Elternteile mit gewissen persönlichen Herausforderungen zu kämpfen haben und dass ihre Vorgeschichte keine einfache ist, erscheint unbestritten, darf jedoch nicht dazu führen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen D.____ und dem Kindsvater vereitelt wird. 5.4 Mit der Vorinstanz ist des Weiteren festzustellen, dass die fortgesetzte Anwesenheit der Beschwerdeführerin während der Besuche mit dem Kindsvater kontraproduktiv ist und die Vorinstanz demnach zu Recht angeordnet hat, dass die Besuche inskünftig, bzw. nach zwei weiteren Besuchskontakten, ohne sie stattzufinden haben. Die Beschwerdeführerin verstrickt sich in Widersprüche, wenn sie einerseits fordert, sie müsse während der ersten Viertelstunde noch anwesend sein, andererseits jedoch geltend macht, das Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer sei traumatisch für sie und dieser missbrauche die Besuchskontakte, um mit ihr in Kontakt zu treten. Insgesamt steht ausser Zweifel, dass der Konflikt zwischen den Eltern die Beziehung des Kindsvaters zu D.____ belastet und dass es im Interesse des Kindswohls ist, diesen Konflikt so weit als möglich von den Kontakten D.____s zu seinem Vater zu trennen. Der Kindsvater hat zuletzt wie erwähnt ausdrücklich die Durchführung der Besuche ohne die Kindsmutter gewünscht und versichert, er wolle sich auf D.____ konzentrieren. Auch der Beistand führt in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2018 aus, die ungeklärte Beziehung der Eltern berge hohes Konfliktpotential und es sei deshalb besser, die Beschwerdeführerin gebe ihr Kind begleitet durch eine Fachperson an den Vater ab. 5.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine schrittweise Ausweitung des Besuchsrechts angeordnet und der Beschwerdeführerin untersagt hat, ab dem dritten Besuchstermin während der Besuche anwesend zu sein. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren die Abberufung von E.____ als Beistand für D.____ und die Einsetzung eines neuen Mandatsträgers. Sie lässt dazu ausführen, sie fühle sich vom jetzigen Beistand nicht ernst genommen und nicht unterstützt. Er habe mehrfach rechtlich falsche Auskünfte abgegeben, weshalb das Vertrauen in ihn nachhaltig gestört sei. Zudem nehme er auch die ihm übertragenen Aufgaben nur ungenügend wahr, namentlich unterstütze er sie in Erziehungsfragen und bei der Wohnungssuche nicht und stelle sich auf den Standpunkt, er sei nur für das Besuchsrecht zuständig. 6.2 Bezüglich Beistandswechsel wird im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass der Beistand fachlich und persönlich geeignet und ein wichtiger Grund für einen Wechsel der Mandatsperson nicht ersichtlich sei. Insbesondere genügten die angeführten Fälle falscher Auskünfte des Beistands nicht, um dessen fachliche Eignung anzuzweifeln. 6.3.1 Die KESB muss einen Beistand entlassen, wenn dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 lit. a und b ZGB). Die Entlassung kann von Amtes wegen oder auf Antrag erfolgen. Ein wichtiger Grund würde ein vom Beistand verschuldetes Handeln oder Unterlassen voraussetzen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Beistand darstellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stellt die Beschwerdeführerin die fachliche Eignung des Beistandes in Frage. 6.3.2 Bei der fachlichen Eignung geht es um Fachkompetenzen, welche für die Ausübung des konkreten Mandates nötig sind. Das Gesetz geht davon aus, dass es einfache oder einfachere Beistandschaften gibt, bei denen eine Privatperson ohne spezielles Fachwissen, aber mit Lebenserfahrung, gesundem Menschenverstand, Sozialkompetenz und gutem Willen als Beistand in Frage kommt, insbesondere wenn sie die erforderliche Unterstützung bekommt (Art. 400 Abs. 3 ZGB). Besonderes Fachwissen braucht es für komplexe Beistandschaften in psychologischer, sozialer oder medizinischer Hinsicht, sodass in der Regel ein Berufsbeistand mit dem Mandat zu betrauen ist. Jedoch können auch die ausserhalb ihres Berufes eingesetzten sogenannten Privatpersonen über ein spezielles Fachwissen verfügen, zum Beispiel wenn es sich um Ärzte, Psychologen, Vermögensverwalter, Juristen oder Sozialarbeiter handelt. Anhand der im Rahmen einer konkreten Beistandschaft zu erledigenden Aufgaben erstellt die Erwachsenenschutzbehörde ein fachliches Anforderungsprofil für den Beistand ( Ruth E. Reusser , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 25 f. zu Art. 400). Die Vorinstanz hat den Berufsbeistand E.____ vorliegend mit Entscheid vom 24. August 2017 als Beistand eingesetzt und seine fachliche Eignung dabei geprüft. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Beistand vorliegend mehrfach falsche Rechtsauskünfte erteilt und die ihm aufgetragenen Aufgaben nicht erfüllt. Hierzu ist festzustellen, dass die KESB diese Falschauskünfte nicht bestreitet, jedoch der Meinung ist, sie reichten nicht aus, um E.____ die Eignung als Beistand abzusprechen. Dem ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführerin ist, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, aus den Auskünften des Beistands kein Nachteil erwachsen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch darin, dass die sozialarbeiterischen Fähigkeiten und nicht juristische Kenntnisse im Vordergrund der Arbeit als Beistand stehen. Zudem ist es nicht Aufgabe des Beistands, rechtsberatend für die Beschwerdeführerin tätig zu werden, vielmehr hat er primär im Interesse D.____s zu handeln. Dazu gehört insbesondere auch, dass der Beistand die Wahrung des Rechts auf persönlichen Verkehr zwischen D.____ und dem Kindsvater sicherstellt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass der Beistand auf eine Ausweitung des Besuchsrechts hingewirkt hat. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin in Bezug auf die erhobenen Rügen der fehlenden Unterstützung betreffend Erziehung und Wohnsituation. Der Beistand hat vielmehr für die Beschwerdeführerin einen Platz im Mutter-Kind-Heim organisiert und damit auch eine Unterstützung, Betreuung und Begleitung der Beschwerdeführerin sichergestellt. Für die Zeit nach dem Mutter-Kind-Heim hat die Beschwerdeführerin gemäss den Akten sodann ausgeführt, sie wolle sich selbst eine Wohnung suchen bzw. an einen anderen Ort ziehen, weshalb der Beistand seine Pflichten diesbezüglich nicht verletzt hat. Insgesamt besteht demnach keine Veranlassung für einen Beistandswechsel, insbesondere ist E.____ nach wie vor fachlich und persönlich geeignet, das Amt als Beistand auszuüben. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren verweigert hat. 7.2 Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist einer Partei im Kindesschutzverfahren der kostenlose Beizug eines Anwaltes zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 VwVG BL normiert hat (Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 29. Juni 2016 [ 810 15 122] E. 10.1 ; KGE VV vom 2. März 2016 [ 810 15 270] E. 1.4 ). 7.3.1 Die Vorinstanz sieht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid vom 5. April 2018 als gegeben an, sie verneint hingegen das Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit zum Beizug einer Anwältin. Sie stellt sich hierzu auf den Standpunkt, eine anwaltliche Vertretung sei im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren bezüglich Besuchsrechtsregelung und Beistandswechsel nicht notwendig gewesen. In die Rechtsposition der Beschwerdeführerin werde mit der Besuchsrechtsregelung ohnehin nicht eingegriffen, darüber hinaus waren vorliegend keinerlei rechtliche Argumentationen oder gar die Beantwortung heikler Rechtsfragen notwendig. Die Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit der Vertretung insbesondere damit, dass sie nach der traumatischen Vorgeschichte und den hinzukommenden Falschauskünften des Beistands nicht dazu in der Lage gewesen sei, das Verfahren selbständig und ohne juristischen Beistand zu führen. Ohne juristischen Beistand wäre sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die Unrichtigkeit der Aussagen des Beistands überhaupt zu erkennen, und hätte diese demnach einfach so hingenommen. 7.3.2 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihm zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 Rz. 70; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 117 ff.). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall wegen der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 128 I 225 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2015 vom 4. Mai 2015 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt es sich, im nach Art. 446 Abs. 1 ZGB vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren vor der KESB einen strengen Massstab für die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung anzulegen (KGE VV vom 2. März 2016 [ 810 15 270] E. 4.2 ; KGE VV vom 13. August 2015 [ 810 15 140] E. 6.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.2; vgl. auch BGE 125 V 32 E. 4b). 7.3.3 Die Auskünfte des Beistands mögen vorliegend zu einer Verunsicherung der Beschwerdeführerin geführt haben. Allein daraus kann die Beschwerdeführerin für sich noch keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung vor der Vorinstanz ableiten, zumal im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei juristischen Kenntnisse vonnöten waren. So wäre die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen, ihren Standpunkt ohne anwaltliche Vertretung im Rahmen eines einfachen Schreibens an die Vorinstanz sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs deutlich zu machen. Für die Bejahung der Notwendigkeit der Vertretung hätten besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen müssen. Solche sind jedoch nicht ersichtlich, weshalb unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse keine sachliche Notwendigkeit zum Beizug einer Anwältin im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen hat. Die Vorinstanz hat den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung demnach zu Recht abgewiesen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerdeeingabe um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (KGE VV vom 8. Juni 2016 [ 810 15 334] E. 5.2 ). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erforderlich, dass die Begehren als aussichtsreich erscheinen; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; Steinmann , a.a.O., Art. 29 Rz. 69; Meichssner , a.a.O., S. 106 f.). Vorliegend ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten erstellt. Jedoch konnte auf ein Begehren aufgrund einer unzulässigen Ausweitung des Streitgegenstandes nicht eingetreten werden. Kann auf ein Begehren schon aus formellen Gründen nicht eingetreten werden, so ist regelmässig Aussichtslosigkeit anzunehmen ( Meichssner , a.a.O., S. 101). Bezüglich der Begehren betreffend Beistandswechsel und Besuchsrechtsregelung ist hingegen festzustellen, dass die Gewinnaussichten zwar geringer als die Verlustgefahren waren, jedoch nicht in beträchtlichem Ausmass. Insgesamt war die Beschwerde deshalb nicht offensichtlich aussichtslos. Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kann sodann die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt werden. Demgemäss ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. 8.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 8.3 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 4. Mai 2018 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von gesamthaft 14.95 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 80.-- geltend. Von diesen Aufwendungen betreffen 8.45 Stunden das Verfahren vor der Vorinstanz, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen sind. Demnach sind nur die Bemühungen ab dem 23. April 2018 (6.5 Stunden) zu berücksichtigen. In Bezug auf die Fotokopien von Fr. 66.-- wird weder ein Stückpreis angegeben noch lässt sich der Honorarnote entnehmen, in welchem Verfahren diese angefallen sind. Die Auslagen werden folglich nach Ermessen auf Fr. 35.-- (inkl. Porto) festgelegt. Demnach ergeben sich für das kantonsgerichtliche Verfahren ein Aufwand von 6.5 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 35.--. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘437.80 (inkl. Auslagen und 7,7% MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.4 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘437.80 (inkl. Auslagen und 7,7% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.