Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
E. 5 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'985.40 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.12.2017 810 17 96
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. Dezember 2017 (810 17 96) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung/Straffälligkeit und Verhältnismässigkeit Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0428 vom 28. März 2017) A. Der serbische Staatsangehörige A.____ (geboren 1991) reiste im Rahmen des Familiennachzugs im Alter von acht Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und drei Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz ein. Heute verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. A.____ leidet an einem angeborenen invalidisierenden geistig-kognitiven Gesundheitsschaden mit konsekutiver Lernbehinderung und Verhaltensschwierigkeiten. Seit Oktober 2013 ist er Inhaber des Einzelunternehmens "B.____". B. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. April 2009 wurde A.____ wegen Nötigung und Tätlichkeiten für schuldig erklärt und zu einer persönlichen Leistung von 8.5 Tagen, bei einer Probezeit von einem Jahr, verpflichtet. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Dezember 2014 wurde A.____ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse in der Höhe von Fr. 400.-- verurteilt. D. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. November 2015 wurde A.____ wegen qualifizierter und einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- verurteilt. E. Am 20. Januar 2016 gewährte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz, welches er mit Eingabe vom 2. März 2016 wahrnahm. F. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 9. Mai 2016 wurde A.____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse in der Höhe von Fr. 200.-- verurteilt. G. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Juni 2016 wurde A.____ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz abgelaufenem Führerausweis auf Probe zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- verurteilt. H. Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. I. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2016 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0428 vom 28. März 2017 ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des RRB zu verlassen habe. J. Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren: 1. Der RRB Nr. 0428 vom 28. März 2017 sowie die Verfügung des AfM vom 27. Juni 2016 seien aufzuheben und das AfM sei gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen resp. diesem eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; 2. Eventualiter seien der RRB Nr. 0428 vom 28. März 2017 sowie die Verfügung des AfM vom 27. Juni 2016 aufzuheben und die vorliegende Streitsache zur Neubeurteilung ans AfM zurückzuweisen; 3. Der vorliegenden Beschwerde sei insofern die aufschiebende Wirkung zu gewähren resp. zu belassen, als ihm zu gestatten sei, den Entscheid des Kantonsgerichts in der Schweiz abzuwarten; 4. Unter o/e-Kostenfolge. Am 12. Juni 2017 reichte er seine Beschwerdebegründung ein und beantragt namentlich die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. K. Der Beschwerdegegner liess sich am 28. Juni 2017 vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt er, A.____ sei gerichtlich zu verwarnen. L. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. Ferner wurden die Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft beigezogen und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 30. November 2017 zur Einreichung eines aktuellen Auszugs aus dem Betreibungsregister des Kantons Basel-Landschaft gewährt. M. Mit Eingabe vom 30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 28. November 2011 ein. N. An der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 4.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 - 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 II 377 E. 4.2 und BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist überdies möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt oder sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Ein auf die genannten Bestimmungen gestützter Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann auch dann erfolgen, wenn sich ein Ausländer – wie vorliegend der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 2). 4.3 Mit Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2015 (Rektifikat vom 5. Januar 2016 betreffend Unterschrift) wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Damit ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und demzufolge der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG, BGE 135 II 110 E. 2.1; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 521 ff.; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.31). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 bzw. Art. 13 BV. Seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. 5.2 Vorab ist deshalb fraglich, ob sich der erwachsene, ledige und kinderlose Beschwerdeführer überhaupt auf das Recht auf Achtung des Familien- und/oder Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann. Das Verhältnis volljähriger Kinder zu ihren Eltern fällt nur in diesen Schutzbereich, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Vorliegend ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen nicht, um den Schutzbereich des Privatlebens zu bejahen; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_431/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.1 und 2C_1068/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.2.2; 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 II 129; 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Die Frage des Schutzbereichs kann indessen offen bleiben, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ebenso zu bejahen wäre wie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG. 5.3 Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51 AuG). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung bzw. Belassung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben im Land verbracht hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.4; Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] § 53 ff.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden. Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 m.w.H.). 6.1 Der Beschwerdegegner erwog im streitgegenständlichen Entscheid, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz von über 16 Jahren zwar ein gewichtiges privates Interesse aufweise. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich eine lange Aufenthaltsdauer aufgrund einer schlechten Integration und eines negativen persönlichen Verhaltens relativiere. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers sei als negativ zu bezeichnen und sein Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht wiege schwer. Es sei ihm entgegenzuhalten, dass er bereits als Jugendlicher mit dem Gesetz in Konflikt geraten und in der Folge vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden sei. Weiter seien zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz erfolgt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 9. Mai 2016 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Juni 2016). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei bei Drogendelikten, welche aus rein finanziellen Motiven begangen worden seien, von schwerwiegenden Straftaten auszugehen. Zudem würden die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen aufzeigen, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an die schweizerische Rechtsordnung gehalten habe und offensichtlich auch nicht gewillt sei, dies künftig zu tun. Weder die ergangenen Vorstrafen noch die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Wegweisung habe den Beschwerdeführer von seinem Fehlverhalten abzuhalten vermocht. Unter den gegebenen Umständen seien keine Anzeichen ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass sich der Beschwerdeführer inskünftig wohlverhalten werde. In diesem Zusammenhang falle die Verurteilung vom Mai 2016 besonders ins Gewicht, da der Beschwerdeführer dieses Delikt während des hängigen migrationsrechtlichen Verfahrens begangen habe. Zusammenfassend sei von einer ausländerrechtlich relevanten Rückfallgefahr auszugehen. In beruflicher Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge und kein regelmässiges Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit nachzuweisen vermöge. Mangels eines Berufsabschlusses sei er überdies keine gesuchte Fachkraft auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt. Schliesslich ergebe sich aus dem aktuellen Betreibungsregisterauszug, dass elf Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'956.05 und drei offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 1'143.05 auf ihn lauten würden. Auch wenn seine persönlichen Beziehungen in der Schweiz sehr ausgeprägt seien, müsse aufgrund der wiederholten Delinquenz von einer missglückten sozialen Integration ausgegangen werden. Eine Rückkehr in sein Heimatland erweise sich als zumutbar. Demzufolge seien der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die damit einhergehende Wegweisung als verhältnismässig zu qualifizieren. 6.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vor, er sei neben der Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe in seinem gesamten Leben und damit auch in den vergangenen siebzehn Jahren in der Schweiz grundsätzlich nicht negativ in Erscheinung getreten. Die beiden Bagatellverstösse im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes würden daran nichts ändern. Auch die Anordnung zur persönlichen Leistung, welche er gemäss Jugendstrafrecht zu leisten gehabt habe, stelle eine strafrechtliche Bagatelle eines minderintelligenten Jugendlichen dar, welche über acht Jahre zurückliege und keinen Eintrag ins Strafregister nach sich gezogen habe. Darauf abzustellen, sei deshalb nicht statthaft. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- sowie Familienlebens sei nicht gerechtfertigt und eine Wegweisung würde gegen die EMRK verstossen. Die Verhältnismässigkeitsprüfung habe klarerweise zu seinen Gunsten auszufallen: Er lebe seit rund achtzehn Jahren in der Schweiz, habe sämtliche Schulen hier absolviert und seine gesamte Familie lebe hier. Im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gelte es zu berücksichtigen, dass ihm kein klassischer Betäubungsmittelhandel vorgeworfen werde, sondern eine Anschubfinanzierung für den Erwerb von Marihuana und Amphetaminen. Im Tatzeitpunkt sei er keine zwanzig Jahre alt und aufgrund seiner Minderintelligenz in seiner Entwicklung zurückgeblieben gewesen. Aufgrund seines angeborenen invalidisierenden geistig-kognitiven Gesundheitsschadens leide er an einer Minderintelligenz. Dennoch besitze er heute eine Einzelfirma, verdiene seinen Lebensunterhalt und sei wirtschaftlich unabhängig. Sämtliche Betreibungen gegen ihn seien zwischenzeitlich zurückgezogen resp. bezahlt worden und es blieben lediglich drei Verlustscheine mit niedrigen Beträgen übrig. Er kenne sein Heimatland nicht und sei seit seiner Einreise in die Schweiz nie dorthin zurückgekehrt. Zusammenfassend erweise sich die angefochtene Verfügung bei korrekter Würdigung der tatsächlichen Umstände weder als recht- noch verhältnismässig. 6.3 Ausgangspunkt für die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die Schwere seines Verschuldens. Ein schriftlich begründetes Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft befindet sich nicht in den Akten. Der Mitschrift der mündlichen Urteilsberatung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. November 2015 lässt sich jedoch zur Strafzumessung des Beschwerdeführers entnehmen, dass das "Anstalten treffen" nicht zu einer Strafmilderung führe, weil er alles für den Erwerb von Drogen gemacht habe, was er habe tun müssen. Das Motiv des Beschwerdeführers sei Geld gewesen. Als Anfänger im Geschäft habe er jedoch keine grosse kriminelle Energie aufgewiesen. Er habe im Zeitpunkt des Strafverfahrens Reue und Einsicht gezeigt. Sein Verschulden sei zwar nicht zu bagatellisieren, aber aufgrund der zwischenzeitlich legalen Erwerbstätigkeit sei ihm eine gute Prognose zu stellen (S. 2). Das Strafgericht Basel-Landschaft hat auf einen unbedingten Teil der Strafe verzichtet und diese vollumfänglich bedingt ausgesprochen. Dies ist gemäss Art. 42 StGB dann möglich, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten wiegen dennoch schwer. Insofern ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer begangene Rechtsgutverletzung ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung begründet. 6.4 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die begangene Rechtsgutsverletzung kann zwar nicht mehr als geringfügige Delinquenz bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tatbegehung jedoch 21 Jahre alt und gilt somit als junger Erwachsener. Zudem liegen die Delikte inzwischen fünf Jahre zurück. Zu beachten ist, dass sein Aufenthalt angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer und Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen nur mit besonderer Zurückhaltung zu beenden ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Alter von acht Jahren in die Schweiz einreiste und hier sämtliche obligatorischen Schulen absolviert hat. Seit seiner Einreise in die Schweiz ist er nie zurück in sein Heimatland gereist. Bezüglich seiner gesellschaftlichen Integration ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 18 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebt und so gut Deutsch spricht, dass die heutige Befragung zu den im Raum stehenden Massnahmen im hiesigen Dialekt durchgeführt werden konnte. Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit zwei Geschwistern bei seiner Mutter. Gemäss seiner heutigen Ausführung lebt seine gesamte Familie hier und er unterhält keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatland (vgl. Protokoll S. 2). In beruflicher Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geistig-kognitiven Beeinträchtigung eine Kostengutsprache der IV-Stelle für die erstmalige berufliche Eingliederung erhalten hat und er zunächst einen Jahreskurs im Rahmen des Jugendförderkurses des "C.____" absolvierte (Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juli 2009, Bericht der IV-Stelle vom 27. November 2008, Bildungszeugnis D.____ Genossenschaft vom 31. Juli 2012, Beilage 1 zur Beschwerde vom 19. September 2016). In der Folge erhielt er von der IV-Stelle eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Logistiker EBA ab August 2010 (Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juni 2010). Den Berufsabschluss als Logistiker hat er gemäss Aktenlage knapp nicht geschafft (vgl. Notenausweis des Amtes für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2012, Beilage 3 des rechtlichen Gehörs vom 2. März 2016). Der Beschwerdeführer führt an der heutigen Parteiverhandlung zwar aus, seine Berufslehre erfolgreich abgeschlossen zu haben (vgl. Protokoll S. 3). Diese Behauptung belegt er jedoch nicht, weshalb gestützt auf die Verfahrensakten weiterhin davon auszugehen ist, dass dies nicht der Fall ist. Seit Oktober 2013 ist der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer im Transportwesen tätig (vgl. Tagesregister des Handelsregisters Kanton Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2013). Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung erklärt er ferner, dass er als Subunternehmer Aufträge erhalte und er feste Touren fahre. Mit der Selbständigkeit verdiene er seinen Lebensunterhalt und habe seither keiner Unterstützung von seiner Familie mehr bedurft (vgl. Protokoll S. 2). Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Sozialhilfeleistungen oder anderweitige Leistungen von der öffentlichen Hand bezog und die auf ihn verzeichneten Betreibungen hat er gemäss dem aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 28. November 2017 zwischenzeitlich bereinigt. Es sind einzig noch drei Verlustscheine über niedrige Beträge registriert, welche der Beschwerdeführer gemäss seiner heutigen Aussage ebenfalls zu tilgen beabsichtigt (vgl. Protokoll S. 3). Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass es dem Beschwerdeführer seit Oktober 2013 offenbar gelungen ist, sich in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren und ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Die Integration des Beschwerdeführers, dessen gesamtes familiäres, soziales und berufliches Umfeld sich in der Schweiz befindet, kann damit als gelungen bezeichnet werden. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bis anhin nie fremdenpolizeilich verwarnt worden ist. Seine Bemühungen, ein geregeltes und konfliktfreies Leben zu führen, wie er es anlässlich der heutigen Parteiverhandlung beteuert, sind als ernsthaft zu bezeichnen. Zusammenfassend führen die obenstehenden Erwägungen deshalb zum Schluss, dass angesichts der langen Anwesenheitsdauer sowie der Verwurzelung hier in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermag. 6.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Beschwerdegegner geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 7.1 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1). 7.2 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch nie verwarnt wurde. Er ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass er trotz langer Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen muss, sollte er erneut in relevanter Weise straffällig werden oder in relevanter Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinne ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG). 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorinstanzen werden nur dann Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 30. November 2017 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 12.25 Stunden à Fr. 250.-- und Spesen in der Höhe von Fr. 127.70 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Parteiverhandlung werden dem Rechtsvertreter weitere zwei Stunden zugesprochen. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'985.40 (inkl. Auslagen sowie 8% MWST) zu bezahlen. 8.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0428 vom 28. März 2017 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'985.40 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin