Jagdpachtvergabe 2016-2024 (RRB Nr. 0333 vom 14. März 2017)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
E. 4 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'153.70 (inkl. 8% MWST) zugesprochen, welche jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 3'576.85, dem Regierungsrat und der Einwohnergemeinde B.____ auferlegt wird. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.12.2017 810 17 75
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. Dezember 2017 (810 17 75) Übriges Verwaltungsrecht Jagdpachtvergabe/Verletzung des rechtlichen Gehörs Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte Jagdverein A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde B.____ , Beschwerdegegnerin 1 Jagdgesellschaft C.____ , Beschwerdegegnerin 2 Betreff Jagdpachtvergabe 2016-2024 (RRB Nr. 0333 vom 14. März 2017) A. Im Rahmen der Neuvergabe der Jagdpacht für das Revier B.____ für die Periode 2016-2024 bewarben sich der bisherige Pächter, der Jagdverein A.____, sowie die Jagdgesellschaft C.____. Eine erste mit Verfügung der Einwohnergemeinde B.____ (nachfolgend: Gemeinde) vom 21. Januar 2016 erfolgte Vergabe der Jagdpacht an die Jagdgesellschaft C.____ wurde aufgrund formeller Mängel widerrufen. In der Folge verfügte die Gemeinde am 28. September 2016 erneut, dass die Jagdpacht für das Revier vom 1. April 2016 bis 31. März 2024 an die Jagdgesellschaft C.____ vergeben werde. B. Gegen diese Verfügung erhob der Jagdverein A.____, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat, mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 28. September 2016 sei aufzuheben und die Jagdpacht sei an den Jagdverein A.____ zu vergeben. C. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017 wurde die Beschwerde des Jagdvereins A.____ abgewiesen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Jagdverein A.____, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat, mit Eingabe vom 24. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Rechtsbegehren, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Pacht für die Jagd vom 1. April 2016 bis 31. März 2024 zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. E. Mit Verfügung vom 27. April 2017 wurden die Verfahrensanträge der Gemeinde und des Beschwerdeführers auf Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. F. Am 23. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein, in welcher an den wesentlichen formellen und materiellen Rügen festgehalten wird. G. Anstatt eine Vernehmlassung einzureichen, verfügte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 0858 vom 20. Juni 2017, dass der Regierungsratsbeschluss Nr. 0333 vom 14. März 2017 und der im Parallelverfahren 810 17 70/73 ergangene Regierungsratsbeschluss Nr. 0332 vom 14. März 2017 aufgehoben werden. Zur Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, dass das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren 810 17 70/73 betreffend die Einwohnergemeinde D.____ im Sinne seines Urteils vom 10. Mai 2017 in Sachen Jagdpachtvergabe E.____, in welchem es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe, entscheiden könnte und die Beschwerden – ohne eine materielle Beurteilung abzugeben – gutheissen könnte. Aus prozessökonomischer Sicht mache dies wenig Sinn, weshalb die beiden Regierungsratsbeschlüsse aufzuheben und die Verfahren unter Berücksichtigung des kantonsgerichtlichen Urteils erneut durchzuführen seien. H. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 wurde festgestellt, dass der Beschluss des Regierungsrats Nr. 0858 vom 20. Juni 2017 nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens führe, welches deshalb fortzusetzen sei. I. Am 22. August 2017 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung ein mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Für den Fall, dass das Gericht die regierungsrätliche Auffassung bezüglich der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht teile, werde auf eine (materielle) Vernehmlassung verzichtet und es würden die in der Sache ergangenen Akten eingereicht. J. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 stellt die Gemeinde das Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. K. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 2. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer am Hauptbegehren der Beschwerde vom 24. März 2017 fest. Eventualiter wird beantragt, die Angelegenheit sei in Gutheissung der Beschwerde an den Gemeinderat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. M. Mit Dupliken vom 23. und 24. Oktober 2017 halten die Beschwerdegegnerin 2 und die Gemeinde an den gestellten Rechtsbegehren fest. N. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer als beim Vergabeentscheid nicht berücksichtigter Jagdverein ist durch den angefochtenen Entscheid im Sinne dieser Bestimmung in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. BLVGE 2001 S. 82 E. 1a mit Hinweisen). 1.3.1 Der Regierungsrat beantragt, es sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zur Begründung seines Antrags führt der Regierungsrat aus, er habe mit Beschluss Nr. 0858 vom 20. Juni 2017 unter Bezugnahme auf § 10 VPO entschieden, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werde. 1.3.2 Gemäss § 10 Abs. 3 VPO kann die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der Beschwerde führenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben. Vorliegend hat der Regierungsrat mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2017 den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung gezogen, ohne in der Sache neu zu entscheiden. Der Beschluss des Regierungsrats ist vielmehr auf eine weitere Instruktion bzw. eine erneute Durchführung des Verfahrens gerichtet. Soweit davon ausgegangen wird, dass auch die verwaltungsinterne Rechtsmittelbehörde die Kompetenz gemäss § 10 Abs. 3 VPO beanspruchen kann, erscheint fraglich, ob das Vorgehen des Regierungsrats dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entspricht. Gestützt auf § 10 Abs. 3 VPO soll die Behörde sogleich neu verfügen bzw. entscheiden oder einen (belastenden) Verwaltungsakt aufheben können, wenn dies möglich ist. Demgegenüber ist es der Behörde grundsätzlich verwehrt, erneut ein Beweisverfahren durchzuführen oder andere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen, um selber neu zu entscheiden. Die Wiedererwägung während des hängigen Beschwerdeverfahrens ("lite pendente") führt zudem – falls zulässig – nur dann zur Gegenstandslosigkeit, wenn damit den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. in Bezug auf die gleichlautende Regelung im Kanton Bern Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog , Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 zu Art. 71; Urteil des Bundesgerichts 2C_267/2011 vom 18. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3.3 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptstandpunkt, es sei ihm die Pacht für die Jagdperiode 2016-2024 zu erteilen. Mit dem Beschluss des Regierungsrats vom 20. Juni 2017 wurde diesem Begehren nicht bzw. nicht vollumfänglich entsprochen. Der fragliche Beschluss führt somit nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens. 1.3.4 Da sämtliche weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, dass er nicht mit den konkreten Beanstandungen aus der Land- und Forstwirtschaft, auf welche sich die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 28. September 2016 gestützt habe, konfrontiert worden sei. Somit habe er auch keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. Aus der Begründung der Verfügung vom 28. September 2016 gehe hervor, dass die von der Gemeinde eingeholten Stellungnahmen nicht nur entscheidrelevant, sondern geradezu ausschlaggebend für den Vergabeentscheid gewesen seien. Diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren gerügte Gehörsverletzung sei durch den Regierungsrat in keiner Art und Weise geheilt, sondern im Gegenteil verstärkt worden. So habe die Gemeinde die Stellungnahmen der von ihr über das jagdliche und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers angefragten Personen mit ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 der instruierenden Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (VGD) eingereicht. Diese Vernehmlassung sei dem Beschwerdeführer indes nie zugestellt worden und er habe somit auch nie dazu Stellung nehmen können. Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren falle angesichts der eingeschränkten Kognition des Kantonsgerichts ausser Betracht. Da auch die Kognition des Regierungsrats gemäss § 32 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwvG BL) vom 13. Juni 1988 im vorliegenden Fall eingeschränkt sei, erscheine eine Rückweisung an die Gemeinde als sachgerecht. 3.2.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 135 II 286 E. 5.1; BGE 132 V 368 E. 3.1). 3.2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; BGE 135 I 279 E. 2.6.1; jeweils mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1). 3.3.1 Die Gemeinde begründete ihre Verfügung vom 28. September 2016 unter anderem damit, dass die Art der Jagdausübung des Beschwerdeführers mehrfach bemängelt worden sei. Der Gemeinde lägen Beanstandungen aus der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft vor, welche die Zusammenarbeit mit dem Jagdverein als schwierig bis unmöglich beschreiben würden. Die von der Gemeinde eingeholten Stellungnahmen bzw. Referenzen über den Beschwerdeführer waren somit entscheidrelevant, was von der Gemeinde auch nicht bestritten wird. Die Gemeinde stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, zumal sie den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 14. September 2016 darauf hingewiesen habe, dass Referenzen eingeholt worden seien und dem Beschwerdeführer in diesem Rahmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Der Beschwerdeführer habe somit von den Stellungnahmen bzw. Referenzauskünften gewusst, jedoch kein Gesuch um Einsichtnahme gestellt. Die Vertreter des Beschwerdeführers seien zudem im Gesprächsverlauf mündlich mit den Kritikpunkten aus den Referenzauskünften konfrontiert worden, wie auch aus ihren im Protokoll der Anhörung festgehaltenen Äusserungen hervorgehe. 3.3.2 Aus dem Recht auf Anhörung folgt wie bereits ausgeführt (E. 3.2.1 hiervor) ein grundsätzlicher Anspruch auf Stellungnahme zur Tatbestandsaufnahme, zu den Beweismitteln und zum Beweisergebnis. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs setzt mithin voraus, dass die Parteien rechtzeitig über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen informiert werden (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), Zürich 2016, Art. 29 N 71 ff.; BGE 132 V 387 E. 6.2 mit Hinweisen). Namentlich sind die Parteien über das Ergebnis von Beweiserhebungen zu orientieren. Der Sachverhalt muss dabei im Mindesten derart detailliert unterbreitet werden, dass die Partei hierzu konkret ihre Einwände erheben kann (vgl. Patrick Sutter , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008). 3.3.3 Den Akten zufolge forderte die Gemeinde mit Schreiben vom 19. August 2016 diverse Einzelpersonen und Behörden zur Stellungnahme auf mit der Bitte, der Gemeinde ihren Eindruck des bisherigen Pächters kurz zu schildern. Bis Ende August 2016 gingen insgesamt fünf schriftliche Stellungnahmen ein, welche teilweise detailliert vorgetragene Beanstandungen über den Beschwerdeführer enthalten. Unbestritten ist, dass die fraglichen – zu den Akten genommenen und im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten – Stellungnahmen dem Beschwerdeführer vorgängig der Verfügung vom 28. September 2016 nicht zugestellt wurden. Die Gemeinde macht geltend, dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom 14. September 2016 das rechtliche Gehör in Bezug auf die eingeholten Stellungnahmen gewährt worden. Gemäss dem Protokoll dieser Anhörung – welches dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 28. September 2016 jedoch nicht zugestellt wurde – führte die Gemeinde aus, es seien Referenzen eingeholt worden und dem Beschwerdeführer werde in diesem Rahmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Ziff. 2). Dem Protokoll kann sodann entnommen werden, dass seitens der Gemeinde diverse Fragen gestellt wurden, unter anderem zur Kommunikation mit externen Stellen (Forst- und Landwirtschaft, Behörden) und danach, ob und wie diese verbessert werden könne (insb. Ziff. 8, 11, 14, 15, 20). Auch wurde der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll auf das "Schwarzwild-Problem" angesprochen, verbunden mit der Frage, ob das Jagdrevier innerhalb des Vereins aufgeteilt werde (Ziff. 23). Aus dem Protokoll geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer über den Inhalt der eingeholten schriftlichen Stellungnahmen im Einzelnen orientiert bzw. mit den darin enthaltenen Beanstandungen konfrontiert worden wäre. Wie bereits ausgeführt (E. 3.3.1 hiervor), stellte die Gemeinde in der Verfügung vom 28. September 2016 fest, dass die Art der Jagdausübung mehrfach bemängelt worden sei und Beanstandungen aus der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft vorlägen, welche die Zusammenarbeit mit dem Jagdverein als schwierig bis unmöglich beschreiben würden. Vor diesem Hintergrund wäre die Gemeinde gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung diese Beanstandungen zu unterbreiten bzw. auf deren Tragweite hinzuweisen. Inwiefern sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen der Gemeinde anlässlich der Anhörung vom 14. September 2016 nach Treu und Glauben hätte veranlasst sehen müssen, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, ist jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund des Umstands, dass die von der Gemeinde eingeholten schriftlichen Stellungnahmen im Vergabeentscheid massgebend zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden, genügte das Vorgehen der Gemeinde im vorliegenden Fall nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. 3.3.4 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu bejahen. Dieser Mangel kann aufgrund der eingeschränkten Kognition des Kantonsgerichts nicht geheilt werden. Der Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid weder auf die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung eingegangen noch hat er dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Gemeinde einschliesslich der Vorakten zugestellt. Mit diesem Vorgehen hat er seinerseits das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung wäre im vorinstanzlichen Verfahren zudem nicht in Betracht gekommen. Die Gemeinde verfügt bei der Vergabe der Jagdpacht im Rahmen von § 5 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JagdG) vom 7. Juni 2007 über eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und damit über Autonomie (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 10. Mai 2017 [ 810 16 318] E. 2.2 ). Entsprechend kam dem Regierungsrat im vorliegenden Fall ebenfalls nur eine eingeschränkte Kognition zu (§ 32 Abs. 3 VwVG BL). 3.3.5 Demnach ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Gemeinde zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer hinsichtlich der eingeholten Stellungnahmen das rechtliche Gehör gewährt und anschliessend einen neuen Entscheid über die Vergabe der Jagdpacht trifft. Von Beweismassnahmen ist bei diesem Ausgang abzusehen und die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen können im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Von einer Kostenauferlegung zulasten der ebenfalls unterliegenden Beschwerdegegnerin 2 ist im vorliegenden Fall abzusehen. 4.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 2. November 2017 geltend gemachte Aufwand von 25 Stunden für das Verfahren vor Kantonsgericht erweist sich als angemessen. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 7'153.70 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festzusetzen und jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 3'576.85, dem Regierungsrat und der Gemeinde aufzuerlegen. 4.3 Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.____ zurückgewiesen. 2. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'153.70 (inkl. 8% MWST) zugesprochen, welche jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 3'576.85, dem Regierungsrat und der Einwohnergemeinde B.____ auferlegt wird. Präsidentin Gerichtsschreiber