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810 17 142

Basel-Landschaft · 2018-01-31 · Deutsch BL

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Abweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanzen ersichtlich, zumal die Schweiz gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik verfolgt. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1).

E. 7 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die Wegweisung erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 28. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_558/2018) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.01.2018 810 17 142

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Abweisung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 31. Januar 2018 (810 17 142) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Berechnung der Dauer des ehelichen Zusammenlebens sowie nachehelicher Härtefall Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Irina Trutmann Beteiligte A.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 0697 vom 23. Mai 2017) A. Nach gegenseitigen Familienbesuchen in Peru und in der Schweiz heiratete der 1984 geborene peruanische Staatsbürger A.A.____ am 4. August 2006 in Lima, Peru, seine damals 17-jährige Cousine, die Schweizer Bürgerin B.A.____ (Ehefrau). Nachdem die Mutter der Ehefrau zugesichert hatte, dass A.A.____ zusammen mit der Ehefrau in ihrem Haushalt leben könne und sie bis zur finanziellen Unabhängigkeit des Ehepaars alle anfallenden Kosten für beide Personen übernehmen werde, durfte A.A.____ am 23. Oktober 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreisen. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. B. Am 18. Januar 2010 meldete A.A.____ dem AfM, dass er mit seiner Ehefrau per 31. Januar 2010 eine eigene Wohnung beziehen würde. Daraufhin verlängerte das AfM seine Aufenthaltsbewilligung bis zum 22. November 2011. C. Von Februar 2010 bis Mai 2010 wurde A.A.____ von der Sozialhilfe unterstützt. D. Mit Schreiben vom 9. September 2010 teilte die Ehefrau dem AfM mit, dass ihr Ehemann aus Ausbildungsgründen (Ausbildung zum Koch) für zwei Jahre nach Peru reisen müsse. Sie werde während dieser Zeit aufgrund ihres Studiums in der Schweiz bleiben. Zugleich erkundigte sich die Ehefrau danach, was sie tun müsse, damit ihr Mann die Aufenthaltsbewilligung nicht verliere und nach dem Auslandsaufenthalt problemlos wieder einreisen könne. E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 teilte das AfM den Ehegatten mit, dass eine Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung nicht möglich sei und ein zweijähriger Auslandsaufenthalt die Aufenthaltsbewilligung zum Erlöschen bringe. Bei geplanter Wiedereinreise könnten sie ein neues Einreisegesuch stellen. Mit Schreiben vom 29. November 2010 stellte die Ehefrau für ihren Ehemann erneut ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung, welches vom AfM telefonisch abschlägig behandelt wurde. F. Im November 2010 reiste A.A.____ nach Peru aus. G. Aufgrund eines bewilligten Einreisegesuchs reiste A.A.____ am 12. August 2013 wieder in die Schweiz ein und das AfM stellte ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau aus. Diese wurde zuletzt bis am 11. August 2016 verlängert. Seit seiner Rückkehr in die Schweiz arbeitet A.A.____ als Koch. H. Gemäss eigenen Angaben trennten sich A.A.____ und seine Ehefrau anfangs Januar 2016. Am 15. März 2016 erfolgte die Scheidung auf gemeinsames Begehren. I. Am 7. April 2016 beantragte A.A.____ eine "eigenständige" Aufenthaltsbewilligung, worauf ihm das AfM mit Schreiben vom 15. April 2016 mitteilte, es stehe aufgrund der Scheidung eine Prüfung seines Aufenthalts an. J. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.A.____ aus der Schweiz weg. Im Wesentlichen wurde der Entscheid damit begründet, dass die Dauer der Ehe nicht vollständig angerechnet werden könne, da er während zwei Jahren und acht Monaten in Peru gewesen und seine Aufenthaltsbewilligung während dieser Zeit erloschen sei. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er nur noch zwei Jahre und fünf Monate mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft gelebt, weshalb das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens in der Schweiz nicht erfüllt sei. K. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0697 vom 23. Mai 2017 ab. L. Dagegen erhob A.A.____ mit Eingabe vom 2. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des RRB vom 23. Mai 2017 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, alles unter o/e-Kostenfolge. M. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 zeigte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht an, dass er für das weitere Verfahren von Guido Ehrler, Advokat in Basel, vertreten werde und reichte am 18. August 2017 die Beschwerdebegründung ein. N. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2017 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. O. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids weist der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.1 Die Vorinstanzen haben erwogen, der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers zu Ausbildungszwecken sei nicht als wichtiger Grund gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 anerkannt worden, und dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass seine Aufenthaltsbewilligung im Falle des geplanten Auslandsaufenthalts erlöschen werde. Aufgrund der fehlenden Besuche der Ehegatten während der räumlichen Trennung von zwei Jahren und acht Monaten sei zudem davon auszugehen, dass der Ehewille spätestens nach einem Jahr nicht mehr bestanden habe und damit auch die Familiengemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten worden sei. Folglich habe die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mit der Wiedereinreise des Beschwerdeführers am 12. August 2013 neu zu laufen begonnen. In der Konsequenz seien die beiden Phasen des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz auch nicht zu addieren. Die anrechenbare Dauer der Ehegemeinschaft in der Schweiz betrage damit nur rund zwei Jahre und fünf Monate. Die Bedingung der dreijährigen Ehegemeinschaft sei somit nicht erfüllt. Ebenso werde die zweite Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, die erfolgreiche Integration, bezweifelt. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege kein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung vom 17. August 2017 vor, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da seine Ehe insgesamt neun Jahre und fünf Monate gedauert habe. Weiter führt er aus, die Rechtsprechung lasse es zu, dass, vorbehältlich eines möglichen Rechtsmissbrauchs, mehrere kurze – oder während längerer Zeit – unterbrochene Perioden des Zusammenwohnens in der Schweiz zusammengezählt werden könnten, um die Bedingungen der Mindestdauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu erfüllen. Sollte ihm vorliegend das Getrenntleben während der zwei Jahren und acht Monaten seiner Abwesenheit nicht bewilligt werden, so seien zumindest die beiden in der Schweiz verbrachten Phasen des Zusammenlebens mit seiner damaligen Ehefrau zu addieren, denn es sei unstreitig, dass während des Zusammenlebens in der Schweiz der Ehewille und die Ehegemeinschaft bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates sei er in der Schweiz gut integriert, er spreche die Sprache und habe seit dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung und seit seiner darauffolgenden Rückkehr in die Schweiz ununterbrochen als Koch gearbeitet. Während seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz habe er keine Lehrstelle finden können und habe sich aus diesem Grund mit seiner damaligen Ehefrau dazu entschieden, eine Ausbildung in seinem Heimatland zu absolvieren, da dies für ihn einfacher gewesen sei als in der Schweiz, was sie mit Schreiben vom 9. September 2010 dem AfM mitgeteilt hätten. Seine Ehefrau habe vom AfM wissen wollen, was sie tun könnten, damit er seine Bewilligung nicht verliert und ohne Probleme wieder einreisen könne. Im Antwortschreiben vom 7. Oktober 2010 habe das AfM in keiner Weise klargestellt, dass der Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken nicht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG anerkannt werde. Es sei ihnen lediglich mitgeteilt worden, dass die geplante zweijährige Landesabwesenheit zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung führe. Hinzu komme, dass er in der Schweiz seit seiner ersten Einreise einen grossen Freundeskreis habe aufbauen können. 3.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG des ausländischen Ehegattens auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). In der Regel ist die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft massgeblich (BGE 136 II 113 E. 3.2). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt im Übrigen absolut, d.h. selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung mehr (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3). Die Dreijahresdauer muss sodann im Zusammenhang mit der zweiten Voraussetzung, der erfolgreichen Integration, betrachtet werden, weshalb die Ehegemeinschaft in der Schweiz geführt worden sein muss (BGE 136 II 113 E. 3.3; 137 II 345 E. 3.1.3). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können für die Berechnung der erforderlichen Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_394/2017 vom 28. September 2017 mit Verweisen auf die Leitentscheide BGE 140 II 289 und BGE 140 II 345, publiziert in: Die Praxis [Pra] 104/2015 Nr. 75). Da die Dauer von drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG im Zusammenhang mit der zweiten Voraussetzung – der gelungenen Integration – zu betrachten ist, muss nach der Rechtsprechung die Ehegemeinschaft in der Schweiz geführt worden sein. Nicht erforderlich ist eine ununterbrochene Dauer von drei Jahren Ehegemeinschaft in der Schweiz; unterbricht das Ehepaar das Zusammenleben in der Schweiz durch Auslandaufenthalte, hat es aber insgesamt drei Jahre in der Schweiz zusammengelebt, ist die Dreijahresdauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erreicht. Durch längere Trennungszeiten unterbrochene Aufenthalte von kurzer Dauer sind nicht zusammenzurechnen, wenn dabei die ernsthafte Führung eines Ehelebens nicht beabsichtigt war (Urteil des Bundesgerichts 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 In BGE 140 II 345 hielt das Bundesgericht fest, dass vorbehältlich eines Rechtsmissbrauches kürzere Phasen der Ehegemeinschaft in der Schweiz für die Berechnung der Mindestdauer von drei Jahren addiert werden können, sofern die Eheleute tatsächlich und ernsthaft entschlossen sind, ihre Ehegemeinschaft weiterzuführen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Die Phasen der Ehegemeinschaft in der Schweiz können diesfalls trotz mehreren nicht durch Art. 49 AuG gerechtfertigten Unterbrüchen addiert werden. Ob die Zeit, in der das Paar nach einer Trennung wieder in Ehegemeinschaft lebt, mit der vor der Trennung in Ehegemeinschaft gelebten Zeit addiert wird, hängt davon ab, ob die Eheleute den ernsthaften Ehewillen in der Trennungszeit beibehalten haben (BGE 140 II 345 E. 4.5.2). Wie in BGE 140 II 289 wird auch in BGE 140 II 345 festgehalten, dass durch längere Trennungszeiten unterbrochene Aufenthalte von kurzer Dauer nicht zusammengerechnet werden können, wenn die Führung eines Ehelebens nicht mehr ernsthaft beabsichtigt war (Urteil des Bundesgerichts 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt nach dem Gesagten für die Frage, ob einzelne Phasen der Ehegemeinschaft trotz einer vorübergehenden Trennung zusammengerechnet werden können und deren Dauer als Gesamtes zu betrachten ist, namentlich auf den Fortbestand des Ehewillens ab (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.1; BGE 140 II 345 E. 4.5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_50/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.3.2; 2C_1049/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wenn der Ehewille wegfällt und die Führung eines Ehelebens somit nicht mehr ernsthaft beabsichtigt wird, kann eine spätere erneute Ehegemeinschaft hinsichtlich der Berechnung der Dauer nicht an die vor Aufgabe des Ehewillens in Ehegemeinschaft gelebte Zeit anknüpfen. 4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Ehedauer einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. 4.2 Unklar bleibt zunächst das effektive Datum der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Trennung sei erst im Januar 2016 erfolgt. Dies erscheint in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss Scheidungsurteil bereits am 30. Dezember 2015 eine Scheidungsvereinbarung mit seiner Ehegattin getroffen hat, unglaubwürdig. Da die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau nach der Wiedereinreise in die Schweiz am 12. August 2013 bis zur Trennung indes unabhängig vom genauen Trennungsdatum unbestrittenermassen keine drei Jahre gedauert hat, erübrigt sich vorliegend die Klärung der Frage des Zeitpunkts der Trennung bzw. des erloschenen Ehewillens. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die erste Phase des bewilligten ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz von August 2006 bis November 2010 und die zweite Phase des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz vom 12. August 2013 bis zur Trennung zu addieren sind. 4.3 Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer – anstelle einer Fortsetzung der beruflichen Integration sowie des gemeinsamen Ehelebens in der Schweiz – aus freien Stücken dafür entschieden hat, sich räumlich von seiner Ehefrau zu trennen und zwecks Erlangung einer Berufsausbildung zurück in sein Heimatland zu reisen. Dabei hat er wissentlich in Kauf genommen, dass seine Aufenthaltsbewilligung bereits aufgrund des langen Auslandsaufenthalts erlöschen wird, zumal die Migrationsbehörden ihn über diese Rechtsfolge informiert und zugleich angezeigt haben, dass aus ihrer Sicht keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte (vgl. Art. 49 AuG) vorliegen. Damit hat das AfM dem Beschwerdeführer angezeigt, dass der Anspruch nach Art. 50 AuG mangels Zusammenwohnens untergehen wird und nicht wieder aufleben kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während der gesamten Phase des Getrenntlebens, d.h. während 2 Jahren und 8 Monaten, nie gegenseitig besucht haben, was als klares Indiz für einen erloschenen Ehewillen zu werten ist. Soweit sie diesbezüglich geltend machen, es sei ihnen aufgrund ihrer schlechten finanziellen Lage nicht möglich gewesen, sich zu besuchen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass bereits vor der Eheschliessung gegenseitige Besuche möglich waren und auch stattgefunden haben. Demgemäss ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer intakten, gelebten Ehe während einer derart langen Dauer keine gegenseitigen Besuche mehr stattgefunden haben. Einen Nachweis für seine angeblich täglichen Kontakte während seiner beruflichen Abwesenheit in Peru mit seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer sodann ebenfalls nicht erbracht. Ein weiteres Indiz für den erloschenen Ehewillen ist, dass der Beschwerdeführer weder vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung – die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 22. November 2011 verlängert – in die Schweiz zurückgekehrt ist, noch um die Verlängerung derselben ersucht hat. Da die Aufenthaltsbewilligung immer befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG) ist und gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer erlischt, ist auf dieses Datum hin erneut ein Erlöschensgrund eingetreten, da der Beschwerdeführer vor Bewilligungsablauf kein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] i. V. m. Art. 33 Abs. 3 AuG). Erst im Juni 2013 stellte der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau ein neues Gesuch um Familiennachzug. Bei diesen Gegebenheiten ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass die Ehegemeinschaften aufgrund des erloschenen Ehewillens nicht zusammengezählt werden können. Demgemäss besteht kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; woran auch die zugegebenermassen gute Integration des Beschwerdeführers nichts ändert, da die Voraussetzungen der Dreijahresdauer und der Integration kumulativ erfüllt sein müssen. 5.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG im Sinne eines Härtefalls zukommt. Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist mithin für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen der Litera a nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1), aber – aufgrund sämtlicher weiterer Umstände – eine Härtefallsituation vorliegt, welche früher im Rahmen von Art. 13 lit. f BVO (AS 1986 1792) hätte berücksichtigt werden können (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). 5.2 Als wichtiger persönlicher Grund kommt vorliegend einzig die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers in Frage (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Nach dem Regelungszweck von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG soll der ausländische Ehegatte vor dem Dilemma bewahrt werden, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben oder alleine in ein mittlerweile fremdes Umfeld zurückzukehren. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde 1984 in Peru geboren und lebte dort bis zu seinem 22. Altersjahr. Er reiste – nach seinem bewilligten Aufenthalt in der Schweiz – im Alter von 26 Jahren zurück nach Peru, wo weiterhin seine Familie lebt und wo er während zwei Jahren und acht Monaten eine Ausbildung zum Koch absolvierte. Er verbrachte damit insgesamt über 24 Jahre seines Lebens in Peru. In der Schweiz hat er keine Kinder und seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ist gescheitert. Der Beschwerdeführer ist durch seine Familie in Peru nach wie vor gut verwurzelt, was ihm auch im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung zugutekommt. Hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwerdeführers ist zwar festzuhalten, dass er sich gut integriert hat, und dass er gemäss Arbeitszeugnissen von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt wird. Ebenso sind seine guten Sprachkenntnisse positiv zu werten. Diese positiven Faktoren entsprechen allerdings dem, was von einem Ausländer erwartet werden darf. Die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht dermassen fortgeschritten, dass seine Reintegration in Peru scheitern würde. Vielmehr kann der Beschwerdeführer mit seiner in Peru erworbenen Ausbildung und seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung Anschluss im Wirtschaftsleben seines Heimatlandes finden. Insbesondere unter Berücksichtigung des Integrationsgrades des Beschwerdeführers und der bestehenden Beziehungen zum Heimatland aufgrund der dort befindlichen Familie erweist sich die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Peru im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG nicht als gefährdet, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht gegeben ist. 6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanzen ersichtlich, zumal die Schweiz gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik verfolgt. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). 7. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die Wegweisung erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 28. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_558/2018) erhoben.