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810 16 68

Basel-Landschaft · 2016-11-23 · Deutsch BL

Soziale Sicherheit Anrechnung Hilflosenentschädigung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'111.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.11.2016 810 16 68

Soziale Sicherheit Anrechnung Hilflosenentschädigung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. November 2016 (810 16 68) Soziale Sicherheit Anrechnung Hilflosenentschädigung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Urs Pfander, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____ , Beschwerdegegnerin Betreff Anrechnung Hilflosenentschädigung (RRB Nr. 201 vom 23. Februar 2016) A. A.____ wird seit dem 1. April 2014 von der Sozialhilfebehörde B.____ (SHB) unterstützt. Am 7. April 2014 verfügte die SHB, dass A.____ ab 1. April 2014 eine Unterstützung von Fr. 1‘353.65 monatlich ausgerichtet werde, diese bis zum 31. März 2015 befristet sei sowie eine Fortsetzung der Unterstützungsleistungen nur nach einer Situationsüberprüfung und Antragstellung an die SHB erfolgen könne. Am 3. August 2015 verfügte die SHB unter anderem, dass A.____ ab 1. September 2015 eine Unterstützung von Fr. 334.05 monatlich ausgerichtet und er verpflichtet werde, sich in den kommenden Monaten um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen und sich um deren Erhalt zu bemühen. Widrigenfalls werde die Unterstützung angemessen herabgesetzt. Die Verfügung sei bis längstens 31. August 2016 befristet, nach Ablauf dieser Frist könne eine Fortsetzung der Unterstützungsleistungen nur nach einer erneuten Situationsüberprüfung und Antragstellung an die SHB erfolgen. Begründet wurde die Verfügung damit, dass gemäss Angaben von A.____ die Pflege seiner Eltern eine Erwerbstätigkeit mit maximal einem 50%-Pensum zulasse. Da beide Eltern eine Hilflosenentschädigung erhielten, werde ihm je 50% der Hilflosenentschädigung der Eltern (je Fr. 587.50 und damit gesamthaft Fr. 1‘175.--) als Einkommen angerechnet. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 13. August 2015 bei der SHB Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 3. August 2015 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin die volle Unterstützung zu gewähren. Eventualiter sei die Unterstützung nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) angemessen herabzusetzen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Situation sei seit dem Unterstützungsbeginn gleich geblieben. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, weshalb die Unterstützung um ca. Fr. 1‘000.-- monatlich herabgesetzt worden sei. Die Herabsetzung greife stark in das Existenzminimum ein und sei deshalb nicht zulässig. C. Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2015 wies die SHB die Einsprache ab. Die SHB führte im Wesentlichen aus, A.____ habe anlässlich eines behördlichen Gesprächs vom 30. September 2014 mitgeteilt, dass er maximal eine Arbeit mit einem 50%-Pensum suche und bewältigen könne, da er beide Elternteile und die Schwester pflegen müsse. Seine Eltern und auch die Schwester seien auf Hilfe angewiesen und würden dementsprechend eine Hilflosenentschädigung erhalten. Auf Anforderung der SHB habe A.____ anlässlich der Besprechung vom 29. Juni 2015 die Unterlagen zu den Hilflosenentschädigungen seiner Eltern vorgelegt und bestätigt, dass es ihm nicht möglich sei, ein 100%-Pensum anzutreten, da er weiterhin seine Eltern und Schwester pflege. Da die Hilflosenentschädigungen der Eltern für die Bereitstellung der notwendigen Hilfe vorgesehen seien und diese Hilfe gemäss Aussagen von A.____ zu einem grossen Teil von ihm erbracht werde, habe die SHB Fr. 587.50 (je die Hälfte der Hilflosenentschädigung) für jeden Elternteil und damit gesamthaft Fr. 1‘175.-- A.____ als Erwerbseinkommen angerechnet und damit von seiner Unterstützungsleistung abgezogen. Die Anrechnung der Hälfte der Hilflosenentschädigung als Einkommen sei damit korrekt. Des Weiteren seien ihm Fr. 190.-- als freie Einkünfte angerechnet worden. Zudem bestünden für eine befristete Herabsetzung der Unterstützung keine Anhaltspunkte, da A.____ seine Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Urs Pfander, Advokat, am 28. September 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 7. September 2015 bzw. die Verfügung vom 3. August 2015 aufzuheben und die SHB anzuweisen, die Sozialhilfeleistungen ohne die beiden Lohnbeträge für die Pflege des Vaters und der Mutter von je Fr. 587.50 zu berechnen; unter o/e-Kostenfolge, wobei die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen Kosten zu gewähren sei. E. Der Regierungsrat wies mit Beschluss Nr. 0201 vom 23. Februar 2016 die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die ordentlichen Kosten ab. Im Wesentlichen führte der Regierungsrat aus, mit Verfügung vom 7. April 2014 sei die Unterstützung des Beschwerdeführers befristet und angekündigt worden, dass eine Fortsetzung der Unterstützungsleistungen nur nach einer Situationsüberprüfung erfolgen könne. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Damit stehe auch aus diesem Grund einer Neuüberprüfung nichts im Wege. Des Weiteren erachte er die Anrechnung der je hälftigen Hilflosenentschädigung gestützt auf § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 als richtig. Beziehe eine nicht von der Sozialhilfe unterstützte Person eine Hilflosenentschädigung und werde diese von einer Sozialhilfe beziehenden Person gepflegt, so sei die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahme der unterstützten Person anzurechnen, als sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet werde. Aufgrund der von A.____ eingereichten Unterlagen sei auch die Höhe des bei ihm angerechneten Einkommens korrekt. F. Mit Eingabe vom 7. März 2016 erhob A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die SHB anzuweisen, die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers ohne Anrechnung der Hilflosenentschädigung seines Vaters und seiner Mutter von je Fr. 587.50 zu berechnen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass keine Neubeurteilung der Sozialhilfeunterstützung zulässig gewesen sei, da sich seit der Erstverfügung nichts geändert habe. Des Weiteren sei die Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen des Beschwerdeführers unzulässig. Eventualiter wurde moniert, dass der angerechnete Betrag zu hoch sei. In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2016 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat führte unter anderem aus, dass es sich bei der Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung nicht um die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens handle. Vielmehr sei diese mit der anrechenbaren Haushaltsentschädigung bei Lebensgemeinschaften nach § 8 SHG vergleichbar. Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung sei in der Praxis unumstritten, auch wenn zwischen den Lebenspartnern kein Rechtstitel oder keine Zivilforderung entstehe. Vielmehr beruhe die Anrechnung auf dem Subsidiaritätsgedanken. Dies müsse auch bei der Anrechnung der Hilflosenentschädigung gelten, zumal die Hilfe durch den Beschwerdeführer geleistet werde und es für die Eltern zumutbar sei, eine Leistung zu erbringen. Der Wille der Eltern sei dabei irrelevant. Der Regierungsrat hielt abschliessend fest, dass es nicht im Belieben der Sozialhilfe beziehenden Person sein könne, zu entscheiden, ob und mit welchem Pensum sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Indem die SHB den Beschwerdeführer lediglich zur Aufnahme eines Teilzeitpensums verpflichte, obwohl dieser voll arbeitsfähig sei, zeige sich die SHB grosszügig und trage der Familiensituation Rechnung. Umso mehr könne es nicht sein, dass die Hilflosenentschädigung nicht zumindest teilweise angerechnet werde. Die SHB verwies in ihrer Eingabe vom 5. April 2016 auf die Vernehmlassung des Regierungsrates vom 31. März 2016. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung und bewilligte dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Mai 2016 unaufgefordert eine Replik ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Neubeurteilung gemäss Verfügung vom 3. August 2015 mangels Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zulässig gewesen sei. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Erstverfügung vom 7. April 2014 hätten die Eltern des Beschwerdeführers Hilflosenentschädigung bezogen und der Beschwerdeführer habe seine Eltern unterstützt. Sowohl in der Verfügung vom 7. April 2014 als auch in jener vom 3. August 2015 hätte die SHB zudem den Beschwerdeführer verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen. Es habe sich somit weder an den tatsächlichen Grundlagen noch an den von der Behörde statuierten Verhaltenspflichten etwas geändert. Da auch keine Gründe für eine Wiedererwägung oder eine Revision vorliegen würden, sei es der SHB verwehrt gewesen, die rechtskräftige Verfügung vom 7. April 2014 zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. 3.2. Im Erstbericht der Sozialarbeiterin an die SHB vom 24. März 2014 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Eltern zu Hause Verpflichtungen habe, wie z.B. die Mutter zum Arzt zu fahren. Als Ziel wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer, der über eine Matura verfügt, ein Studium zu absolvieren wünsche und abkläre, ob dies möglich sei. Dem Berechnungsblatt der den Beschwerdeführer betreuenden Sozialarbeiterin betreffend Haushalts- bzw. Betreuungsentschädigung vom 24. März 2014 ist zu entnehmen, dass bekannt war, dass die Eltern des Beschwerdeführers je eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhielten, da beim Budget der nicht unterstützten Person Hilflosenentschädigungen in der Höhe von ca. Fr. 2‘300.-- aufgeführt werden ("2xmittl. HE ca. 2‘300.00"). Am 7. April 2014 verfügte die SHB, dass A.____ ab 1. April 2014 eine Unterstützung von Fr. 1‘353.65 monatlich ausgerichtet werde, diese bis zum 31. März 2015 befristet sei sowie eine Fortsetzung der Unterstützungsleistungen nur nach einer Situationsüberprüfung und Antragstellung an die SHB erfolgen könne. Der Beschwerdeführer werde verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen. In der Aktennotiz der SHB vom 3. Oktober 2014 über das am 30. September stattgefundene Gespräch mit dem Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass Anlass dieses Gesprächs die Aussage des Beschwerdeführers sei, dass er kein ganztätiges Integrationsprogramm besuchen könne, da er die Eltern zu Hause pflege. Wie dem Sozialdienst bekannt sei, erhielten die Eltern Hilflosenentschädigung, die ihm somit als Einkommen angerechnet werden müsse. Dem Folgebericht der Sozialarbeiterin an die SHB vom 11. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Ziel, ein Studium an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) besuchen zu können, leider nicht habe umsetzen können. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner familiären Pflichten zu Hause stark eingebunden. Er übernehme nebst den bereits ambulanten Hilfen einen grossen Teil der Pflege und alle administrativen Aufgaben der Eltern und der Schwester. Nach wie vor bestehe das Ziel bzw. der Wunsch, ein Studium in der Teilzeitvariante an der FHNW besuchen zu können. Der Beschwerdeführer habe den Auftrag erhalten, sich über die Aufnahmebedingungen und über allfällige Unterstützungen durch das Amt für Ausbildungszulagen zu erkundigen. Des Weiteren suche er aktiv nach einer Teilzeitstelle. Dies werde zukünftig aufgrund der durch den Beschwerdeführer nachzuweisenden Arbeitsbemühungen zu überprüfen sein. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 an die Soziale Dienste erklärt der Beschwerdeführer, anbei die Unterlagen bezüglich Hilflosenentschädigung seiner Eltern zukommen zu lassen. Mit Verfügung vom 3. August 2015 reduzierte dann die SHB die Unterstützung an den Beschwerdeführer aufgrund der hälftigen Anrechnung der an die Eltern geleisteten Hilflosenentschädigungen. 3.3. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, war zwar den Behörden bereits vor Erlass der ersten Verfügung bekannt, dass der Beschwerdeführer zu Hause seine Eltern und Schwester unterstützte und pflegte und die Eltern Hilflosenentschädigungen bezogen. Dass die Unterstützung der Eltern aber so intensiv war, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, ein ganztätiges Integrationsprogramm zu absolvieren, wurde erst später bekannt. Ebenso verfügte die SHB bei Erlass der ersten Verfügung nicht über die Unterlagen über die Hilflosenentschädigung an die Eltern des Beschwerdeführers. Die SHB hat diese Unterlagen erst eingefordert, als klar wurde, in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Eltern unterstützte. Erst aufgrund der später gemachten Äusserung des Beschwerdeführers, dass er kein ganztägiges Integrationsprogramm besuchen könne, wurde ersichtlich, dass er nicht nur seine Eltern pflegte, sondern aus diesem Grund auch nicht fähig bzw. gewillt war, ein ganztägiges Integrationsprogramm und somit auch ein 100%-Arbeitspensum zu absolvieren. Demzufolge haben sich die Verhältnisse seit Erlass der ersten Verfügung wesentlich geändert. Des Weiteren wurde in der ersten Verfügung unmissverständlich ausgeführt, dass die Unterstützungsleistungen bis zum 31. März 2015 befristet seien und eine Fortsetzung derselben nur nach einer Situationsüberprüfung und erneuten Antragstellung an die SHB erfolgen könne. Aus diesen Gründen war die SHB berechtigt und verpflichtet, mit Verfügung vom 3. August 2015 die mit Verfügung vom 7. April 2014 befristet ausgesprochenen Unterstützungsleistungen neu zu beurteilen und zu berechnen. 4.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass die finanziellen Ressourcen der Eltern nicht einmal für ihre Kosten ausreichen würden. Es sei unmöglich, dass sie einen Teil der Hilflosenentschädigung an ihn entrichten würden. Die Anrechnung der Hilflosenentschädigung sei unzulässig. 4.2.1. Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, um überleben zu können. Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" bedeutet, dass der Schutzbereich des Grundrechts und dessen Kerngehalt zusammenfallen (vgl. BGE 131 I 166 E. 3.1; 130 I 71 E. 4.1; 121 I 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2P.148/2002 vom 4. März 2003 E. 2.3). In gleicher Weise regelt § 16 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984, dass jeder Mensch Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel hat. Die Nothilfe nach Art. 12 BV und § 16 Abs. 1 KV ist beschränkt auf das absolut Notwendige und unterscheidet sich insofern vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfassender ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2008 vom 22. November 2008 E. 9.2; Lucien Müller , in: Ehrenzeller/‌Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 9 zu Art. 12). Zudem wird der Anspruch durch das Subsidiaritätsprinzip relativiert ( Müller , a.a.O., Rz. 4 zu Art. 12). 4.2.2. Nach § 2 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbstständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Das kantonale Recht regelt in § 4 SHG, dass notleidende Personen Anspruch auf materielle Unterstützung haben. Nach § 5 Abs. 1 SHG werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe ( Felix Wolffers , Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (vgl. Wolffers , a.a.O., S. 71 f.). Das Subsidiaritätsprinzip stellt demnach auch hier eine zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. Claudia Hänzi , Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 114). 4.2.3. Der grundsätzliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen ist gemäss Bundes- und Kantonsverfassung sowie Gesetz an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss eine Notlage vorliegen; diese setzt voraus, dass eine Person nicht (mehr) über die Mittel verfügt, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Gründe und Ursachen für die Notlage sind unerheblich, was den Einzelnen jedoch nicht davon befreit, Massnahmen zur Beseitigung der Notlage zu treffen, wie z.B. durch Annahme einer zumutbaren Arbeit ( Müller , a.a.O., Rz. 18 ff. zu Art. 12). Eine Notlage liegt demnach nicht vor, wenn durch zumutbare Eigenleistung die für ein menschenwürdiges Dasein notwendigen Mittel selbst beschafft werden können ( Müller , a.a.O., Rz. 14 zu Art. 12). Die in Not geratene Person hat nach Art. 12 BV nur dann Anspruch auf Unterstützungsleistungen des Staates, wenn sie nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen (Subsidiaritätsprinzip, § 5 SHG). Keinen Anspruch hat, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen. Solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, weshalb sich in solchen Fällen die Prüfung erübrigt, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht erfüllt sind, namentlich, ob ein Eingriff in dessen Kerngehalt vorliegt, denn dies setzt einen rechtmässigen Anspruch voraus. Ebenso wenig ist in derartigen Konstellationen zu untersuchen, ob ein rechtmissbräuchliches Verhalten der unterstützungsbedürftigen Person vorliegt, welches allenfalls eine vollständige Verweigerung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen könnte (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3; 131 I 166 E. 4.1; 130 I 71 E. 4.3). Der grundrechtliche Anspruch ist jedoch nur ausgeschlossen, wenn der Bedürftige selbst die Notlage rechtzeitig verhindern kann. In diesem Sinne braucht es einen sachlichen Zusammenhang zur tatsächlichen Beendigung der Notlage, d.h. die betroffene Person muss aufgrund der bestehenden Möglichkeit konkret und aktuell in der Lage sein, die Notlage selbst abzuwenden oder zu beenden (vgl. BGE 131 I 166 E. 4.3). 5.1. Nach § 6 SHG werden Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf, eine angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen, medizinische Behandlung und Pflege, Tagesbetreuung, familienstützende Massnahmen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt (Abs. 1). Der Regierungsrat regelt das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts und Alterskategorie ab. Er kann sich dabei an den SKOS-Richtlinien orientieren (Abs. 3). § 8 ff. SHV regeln den Umfang und Mass der Unterstützung. 5.2. Die bis Ende 2015 geltende im vorliegenden Fall massgebliche Fassung des § 8 Abs. 1 SHG lautete wie folgt: "Werden Personen unterstützt, die mit nicht-unterstützten Personen in nicht-gefestigter Lebensgemeinschaft oder in Wohngemeinschaft leben und für diese Haushalts- oder Betreuungsarbeit leisten, wird für diese Arbeit ein angemessenes Entgelt angerechnet." Die Wohngemeinschaft bezeichnet das freiwillige faktische Zusammenleben mehrerer unabhängiger Personen. Eine Beziehung der verschiedenen Personen untereinander ist möglich, wie z.B. bei Geschwistern, Eltern und erwachsenen Kindern, aber nicht notwendig (Handbuch Sozialhilferecht, Stichwort Lebens- und Wohngemeinschaften, Fassung vom 1. Januar 2012; Urteil des Bundesgerichts 2P.289/2006 vom 12. Februar 2007 E. 2.5.2; vgl. auch Regierungsratsbeschluss Nr. 1783 vom 25. November 2014). Ob die geleistete Arbeit tatsächlich entschädigt wird, ist für die Anrechnung der Entschädigung für die Haushalts- oder Betreuungsarbeit als Einnahme dabei irrelevant (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. Dezember 2011 [810 11 160] E. 5.2 und 5.3). Damit steht fest, dass gestützt auf § 8 Abs. 1 SHG bei der Berechnung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers grundsätzlich ein angemessenes Entgelt für die seinen Eltern gegenüber geleisteten Haushalts- und vor allem Betreuungsarbeit angerechnet werden kann. Gemäss SKOS-Richtlinien (Stand Dezember 2010; F.5-3) ist die Höhe der Entschädigung und damit des Entgelts für die geleistete Haushalts- bzw. Betreuungsarbeit einerseits von der erwarteten Arbeitsleistung der von der Sozialhilfe unterstützten Person und andererseits von der finanziellen Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person, d.h. derjenigen Person, welcher gegenüber Haushalts- bzw. Betreuungsarbeit entrichtet wird, abhängig. Aus den Verfahrensakten (vgl. z.B. Berechnung Haushalts- bzw. Betreuungsentschädigung vom 24. März 2014 der den Beschwerdeführer betreuenden Sozialarbeiterin, wo die Hilflosenentschädigungen erwähnt werden) ist ersichtlich, dass die finanzielle Lage der Eltern des Beschwerdeführers angespannt ist, so dass die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung gestützt auf § 8 Abs. 1 SHG zumindest in der verfügten Höhe fraglich ist. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. 6.1. Nach § 7 Abs. 1 SHG sind für die Bemessung der Unterstützung Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern. Strittig ist, ob und allenfalls im welchem Umfang Hilflosenentschädigung als Einkünfte im Sinne von § 7 Abs. 1 SHG gelten. Bevor auf diese Frage eingegangen wird, wird das Wesen der Hilflosenentschädigung erörtert. 6.2. Die Eltern des Beschwerdeführers beziehen eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf, als hilflos. Es wird je nach Ausmass der Beeinträchtigung zwischen schwerer, mittlerer und leichter Hilflosenentschädigung unterschieden (vgl. z.B. Art. 43 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946, Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Ausgangspunkt für die Umschreibung der Hilflosigkeit ist die gesundheitliche Beeinträchtigung; diese muss dazu geführt haben, dass die betreffende Person in bestimmter Hinsicht auf Drittdienstleistungen angewiesen ist. Diesbezüglich kann es darum gehen, dass die versicherte Person in alltäglichen Lebensvorrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder dauernd der persönlichen Überwachung bedarf; ergänzend gilt in der IV die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung als Kriterium der Hilflosigkeit. Die bei Hilflosigkeit auszurichtende Entschädigung will den durch die Hilflosigkeit bewirkten Mehraufwand erfassen ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz. 6, 19 und 21 zu Art. 9 ATSG). Festzuhalten gilt damit, dass die Hilflosenentschädigung nur entrichtet wird, wenn die betroffene Person auf Drittdienstleistungen angewiesen ist und die Hilflosenentschädigung den durch die Beeinträchtigung bedingten Mehraufwand erfassen soll. 6.3. Es stellt sich nun die Frage, wie die Hilflosenentschädigung zu behandeln ist, wenn die Drittdienstleistung durch einen Sozialhilfebezüger erbracht wird. Heinrich Dubacher und Bernadette von Deschwanden führen in einem Artikel aus dem Jahre 2006 aus, wer eine behinderte Person pflege und gleichzeitig Sozialhilfe beziehe, müsse die Hilflosenentschädigung als Einkommen deklarieren ( Heinrich Dubacher/‌Bernadette von Deschwanden , Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschädigung?, in: Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 2/2006, S. 16). Sie halten fest, dass die Hilflosenentschädigung ausgerichtet werde, damit die betroffene Person sich die notwendige Hilfe beschaffen könne. Sie sei demnach bei jener Person als Einnahme anzurechnen, die diese Leistung erbringe, und nicht bei der hilflosen Person selbst. Würden Betreuung und Pflege (teilweise) von Dritten eingekauft, so würden die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen von krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen berücksichtigt. Der unterstützenden Person werde dann allenfalls eine Integrationszulage angerechnet. Die Hilfslosenentschädigung werde in jenem Umfang als Einnahmen angerechnet, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet werde. Beim von den zwei Autoren genannten Fallbeispiel ging es um ein von der Sozialhilfe unterstütztes Ehepaar. Die Ehefrau widmete sich dabei der Pflege und Betreuung ihres erwachsenen behinderten Kindes. Das Bundesgericht hatte am 18. März 2014 den Fall zu beurteilen, bei dem eine Sozialhilfe beziehende Mutter ihre minderjährige Hilflosenentschädigung beziehende Tochter betreute (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2013 vom 18. März 2014 E. 4.1 ff.). Das Bundesgericht schützte die Vorinstanz, die bei der Berechnung des Anspruchs auf Sozialhilfe der Mutter die Anrechnung der Hilflosenentschädigung an die Tochter bejaht hatte. Guido Wizent umschreibt in seinem Werk aus dem Jahr 2014 die Konstellation, bei welcher eine behinderte, nicht von der Sozialhilfe unterstützte Person von einer Sozialhilfe beziehenden Person gepflegt wird. Er erklärt, in diesem Fall sei die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahmen der von der Sozialhilfe unterstützten Person anzurechnen, in dem die Hilflosenentschädigung nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet werde ( Guido Wizent , Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Zürich 2014, S. 429). 6.4. Wie die obigen Ausführungen zeigen, bejahen die Lehre und das Bundesgericht die Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen bei der Berechnung der sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich bei der Sozialhilfe beziehenden Person um das erwachsene Kind oder um einen Elternteil handelt; ebenso wird nicht unterschieden, ob die Hilflosenentschädigung beziehende Person und die betreuende Person eine Unterstützungseinheit bilden. Auch nicht relevant ist im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 7. März 2016 bzw. Replik vom 26. Mai 2016 vertretenen Meinung, dass die Eltern den Betrag an ihren Sohn nicht bezahlen könnten, der Sohn keinen Anteil der Hilflosenentschädigung von den Eltern erhalte, die Eltern als Primärbetroffene nicht in das Verfahren involviert worden seien, die Hilflosenentschädigung unpfändbar sei oder der Beschwerdeführer keinen Rechtstitel zur Geltendmachung dieser Forderung habe. Massgeblich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer Dienstleistungen erbringt, die ansonsten von Dritten eingekauft werden müssten, so dass der Teil der Hilflosenentschädigung, welcher so eingespart wird, dem Beschwerdeführer als Dienstleistungserbringer anzurechnen ist. Auch kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm in der Replik angeführten Bundesgerichtsentscheid 5A_808/2012 (= BGE 139 III 401 ff, publiziert in: die Praxis des Bundesgerichts 2014 Nr. 26 E. 3.1.2.2) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei jenem Fall ging es nämlich um die Berechnung des Unterhaltsbeitrages, welches der Kindsvaters nach der Scheidung für sein Kind zu entrichten hatte. Das Bundesgericht führte dort aus, dass der Betrag der Hilflosenentschädigung, welcher dem Kind bzw. seiner betreuenden Mutter ausgerichtet werde, bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags des Vaters für sein Kind nicht zu berücksichtigen sei. Der Zweck dieser Entschädigung sei die Finanzierung der Hilfe, die der Empfänger für alltägliche Lebensvorrichtungen benötige, es sei somit nicht direkt für seinen Unterhalt bestimmt, wie es z.B. eine Waisenrente wäre. 6.5. Aufgrund der obigen Ausführungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die SHB bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen an den Beschwerdeführer einen Teil der an seine Eltern ausgerichteten Hilflosenentschädigungen angerechnet hat. Im Übrigen entspricht die Anrechnung der Hilflosenentschädigung dem Subsidiaritätsprinzip, da der Beschwerdeführer aufgrund der Pflege der Eltern nur einen Teilzeitjob sucht und damit auf die entgeltliche Verwertung eines Teils seiner eigenen Arbeitskraft verzichtet. 7.1. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, dass der angerechnete Teil der Hilflosenentschädigung, nämlich je die Hälfte der an den Vater (Fr. 587.50) und an die Mutter (Fr. 587.50) ausgerichteten Hilflosenentschädigung und somit gesamthaft Fr. 1‘175.--, zu hoch sei. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht aus, dass die Hilflosenentschädigung von den Eltern zur Bezahlung von gesundheitsbedingten Kosten in der Höhe von Fr. 2‘470.-- verwendet würde, nämlich Fr. 385.-- für Kostenbeteiligung und nicht versicherte Gesundheitskosten, Fr. 305.-- für Mehrkosten für pürierte Nahrung, Fr. 100.-- für Hilfsmittel, Fr. 500.-- für Transportkosten für medizinische Behandlungen, Fr. 400.-- für Spitex, Fr. 500.-- für Haushaltshilfe, Fr. 80.-- für Auslagen für den Besuchsdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), Fr. 100.-- für Auslagen für Betreuung durch Verwandte und Fr. 100.-- für übrige erhöhte Lebenskosten. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, die SHB habe nachzuweisen, inwiefern und in welchem Ausmass die Eltern die Hilflosenentschädigung nicht für ihren Existenzbedarf benötigen würden. Die SHB habe es verpasst, abzuklären und nachzuweisen, dass die verfügte Zahlung der Hälfte der Hilflosenentschädigung den Eltern im Hinblick auf die Existenzgarantie und das Recht auf existenzsichernde Renten möglich und zumutbar sowie für den Sohn durchsetzbar sei. Es sei nicht Sache des Beschwerdeführers, den Existenzbedarf seiner Eltern, also von Dritten, nachzuweisen. Er habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt. 7.2. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde an den Regierungsrat aus, wofür die Hilflosenentschädigung der Eltern benötigt werde. Dabei resultierte gesamthaft ein Betrag von Fr. 1‘083.35. Vor Kantonsgericht macht der Beschwerdeführer neu mehr Ausgaben geltend, wofür einige nicht belegt sind, so z.B. unter anderem die Transportkosten in der Höhe von Fr. 500.--, die Auslagen für den Besuchsdienst des SRK, die Auslagen für die Betreuung durch die Verwandten und die erhöhten Lebenskosten. Des Weiteren ist die angegebene Anzahl der Wassertherapiebesuche der Mutter des Beschwerdeführers anhand der eingereichten Belege zu hoch. Bereits aus diesem Grund ist nicht der vom Beschwerdeführer angeführten Höhe der gesundheitsbedingten Kosten der Eltern, sondern dem vom Regierungsrat getätigten Berechnung zu folgen. Die Frage, wie hoch die durch die Hilflosenentschädigung bezahlten gesundheitsbedingten Kosten sind, kann jedoch offen bleiben, da nicht primär massgeblich ist, wie hoch die von den Eltern – trotz Hilfe durch den Beschwerdeführer – noch zu tragenden Kosten sind. Vielmehr ist relevant, wie viele Kosten dadurch eingespart werden, dass sie vom Beschwerdeführer erbracht werden und nicht als externe Dienstleistungen eingekauft werden müssen. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an mitgeteilt, dass er seine Eltern unterstütze. Im Verlauf der Sozialhilfeabhängigkeit hat er geltend gemacht, dass er "lediglich" in einem 50%-Pensum arbeiten könne, da er die Eltern aufgrund ihrer Behinderungen und Krankheiten betreue. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines 50%-Pensums – und allenfalls eines nicht unbeachtlichen Teils seiner Freizeit – Leistungen für die Pflege und Unterstützung der Eltern erbringt. Die Art der Unterstützung durch den Beschwerdeführer hat ihren Grund unter anderem in den Behinderungen, welche zum Anspruch der Eltern auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades geführt haben. Aufgrund dieses Umstandes erscheint es angemessen, davon auszugehen, dass durch die Unterstützung des Beschwerdeführers der Einkauf von externen Dienstleistungen im Rahmen von Fr. 1‘175.-- eingespart wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anrechnung der Hilflosenentschädigung bei seiner Unterstützungsleistung führe zum Eingriff in das Existenzminimum seiner Eltern, ist darauf hinzuweisen, dass es den Eltern des Beschwerdeführers unbenommen ist, ihrerseits einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen bei der SHB zu stellen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 8.2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten der Gerichtskasse zu überbinden. 8.3. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 26. Mai 2016 einen Zeitaufwand von 8.75 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 205.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘111.95 (8.75 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 205.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. 8.4. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'111.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin