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810 16 65

Basel-Landschaft · 2016-08-15 · Deutsch BL

Ausländerrecht Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 A.____ , Beschwerdeführer,

E. 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2 bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Darüber hinaus sind Zwischenverfügungen nach ständiger Praxis jeweils dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 6. September 2010 [ 810 10 136] E. 1.5 ). Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenentscheide dar (vgl. BLKGE 2010 Nr. 45 S. 256 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.136/2005 vom 17. Juni 2015 E. 3.2; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog , Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 N 7).

E. 1.2 Der angefochtene Entscheid hat die Sistierung des Verfahrens betreffend Familiennachzug und die Verweigerung des Aufenthalts der Beschwerdeführer 2-6 während der Verfahrensdauer zum Gegenstand. Angefochten ist mithin ein Zwischenentscheid, weshalb die Zuständigkeit bei der präsidierenden Person liegt (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird bzw. nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2 ff.; 135 III 127 E. 1.3; 120 III 143 E. 1b). Die Anordnung, während eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens die Schweiz verlassen zu müssen, gilt sodann als nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 1.2). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Beschwerdeführer 2-6 erfüllt. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 2 B.____ , Beschwerdeführerin,

E. 3 C.____ , Beschwerdeführer,

E. 3.1 Bezüglich der Sistierung des Familiennachzugsverfahrens kann den Akten entnommen werden, dass das AfM den Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 16. Juni 2016 zur Einreichung diverser Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familiennachzug aufgefordert hat. Der Beschwerdeführer 1 hat mit Eingabe vom 30. Juni 2016 entsprechende Unterlagen eingereicht. Demnach ist festzustellen, dass das AfM die Behandlung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers 1 zwischenzeitlich wieder an die Hand genommen hat. Ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde, soweit sich diese gegen die Verfahrenssistierung bzw. die Behandlung des Familiennachzugsgesuchs richtet, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr gegeben und das Verfahren erweist sich insofern als gegenstandslos. 3.2.1 Die Beschwerde wäre in Bezug auf die Verfahrenssistierung im Übrigen gutzuheissen gewesen. 3.2.2 Das AfM sistierte mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 das Verfahren betreffend Familiennachzug und ordnete die umgehende Ausreise der Beschwerdeführer 2-6 aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde auf das gegen den Beschwerdeführer 1 hängige Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft verwiesen. Aufgrund der erst kürzlich und unter dem Druck dieses Verfahrens begonnenen Abzahlungen an die Gläubiger könne noch nicht definitiv über den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz entschieden werden. Vielmehr müsse weiter beobachtet werden, wie sich dessen Schuldensituation entwickle. Eine erneute Prüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1 finde Ende April 2016 statt. Bis dahin werde der Entscheid über seinen weiteren Aufenthalt aufgeschoben. Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers 1 könne angesichts der Verwarnungen sowie des laufenden Verfahrens nicht als gesichert betrachtet werden. Demnach seien vorliegend auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht offensichtlich erfüllt. Bis zum Beschluss des AfM über den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz werde das Familiennachzugsgesuch sistiert. Die Familie habe den Entscheid über das Familiennachzugsgesuch im Ausland abzuwarten. 3.2.3 Der Beschwerdegegner hat die Sistierung des Verfahrens betreffend Familiennachzug mit der Begründung geschützt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung hängig sei. Entsprechend sei das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 1 nicht gesichert. Es sei dem AfM darin zuzustimmen, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 und seine Bemühungen erst bewähren müssten, damit sich für die Familie nicht kurz nach Abschluss der beiden Verfahren die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit verwirklichen werde. Das AfM habe das Widerrufsverfahren des Ehegatten denn auch nicht auf unbestimmte Zeit ausgesetzt, sondern einen bestimmten Zeitpunkt (Ende April 2016) festgelegt, um das Verfahren fortzuführen bzw. zu entscheiden. Nach Aussage des Beschwerdeführers 1 habe sich seine finanzielle Situation seit August 2015 gefestigt. Es seien somit seit dieser Änderung erst ein paar Monate vergangen und der zeitliche Rahmen für die Behandlung der Verfahren sei deshalb eingehalten. 3.2.4 Die Beschwerdeführer wenden dagegen zusammengefasst ein, es sei bereits im August 2015 bekannt gewesen, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 erheblich gebessert habe. Der entsprechende Schuldenabbau sei kontinuierlich fortgesetzt worden, so dass der Beschwerdeführer 1 seit Mitte Februar 2016 über ein leeres Verlustscheinregister verfügt habe. Soweit sich die Vorinstanzen auf den Standpunkt gestellt hätten, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 erst im April 2016 wieder näher angeschaut werde, hätten sie keinen Grund für ein derart langes Zuwarten genannt. Die Gesamtsituation hätte beim Vorliegen neuer Erkenntnisse vielmehr jederzeit neu beurteilt werden müssen und dürfe nicht erst 15 Monate nach Gesuchseinreichung neu geprüft werden. 3.2.5 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 228, Rz. 1046). Eine Verfahrenssistierung ist mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Nach der Rechtsprechung gilt insbesondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (vgl. BGE 130 V 90 E. 5 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 4A_69/2007 vom 25. Mai 2007 E. 2.2). 3.2.6 Den Vorinstanzen ist grundsätzlich beizupflichten, dass die Rechtshängigkeit des Widerrufsverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 einen sachlichen Grund darstellen kann für eine Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug. Allerdings setzt dies voraus, dass in Bezug auf das Widerrufsverfahren den Anforderungen des Beschleunigungsgebots entsprochen wird. Der Regierungsrat weist im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass das AfM nebst der förmlichen Sistierung des Familiennachzugsverfahrens auch das Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 bis Ende April 2016 ausgesetzt hat. Für dieses Vorgehen, das Widerrufsverfahren während einer Dauer von über einem halben Jahr auszusetzen und in diesem Zeitraum keinerlei weiteren Abklärungen zu tätigen, bestand indes kein hinreichender sachlicher Grund. Aus den Akten geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer 1 bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine offenen Verlustscheine mehr vorlagen. Angesichts der erfolgten Schuldensanierung hätte somit spätestens zu diesem Zeitpunkt zwingend eine Neubeurteilung erfolgen müssen. Jedenfalls ist keine Grundlage ersichtlich für die Auflage, wonach sich der Beschwerdeführer 1 während einer gewissen Zeit in Bezug auf seine finanzielle Situation bewähren muss, bevor das gegen ihn hängige Widerrufsverfahren weitergeführt wird. Nach dem Gesagten bildete das gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung spätestens im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keinen zulässigen Grund mehr für die Sistierung des Verfahrens betreffend Familiennachzug und der angefochtene Entscheid erweist sich insofern als rechtsfehlerhaft. 3.3.1 Strittig ist im Weiteren, ob die Vorinstanzen zu Recht den Verbleib der Beschwerdeführer 2-6 in der Schweiz während der Verfahrensdauer (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005) verweigerten. 3.3.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Der Gesuchsteller soll sich – so die Botschaft des Bundesrats – nicht darauf berufen können, dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen "mit grosser Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1; BBl 2002 3709 ff., 3777 zu Art. 15 AuG). 3.3.3 Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform zu handhabenden Ermessens den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AuG; sog. "prozeduraler Aufenthalt"). Es ist darüber in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2). Die Anforderungen können insbesondere dann als "offensichtlich" erfüllt gelten, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 62 AuG) und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). 3.3.4 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer 1 seine finanzielle Lage in den Griff bekommen habe und seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie ohne staatliche Unterstützung bewältigen könne, weshalb weder bezüglich der Beschwerdeführer 2-6 noch den Beschwerdeführer 1 ein Widerrufsgrund gegeben sei. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass C.____ derzeit in H.____ zur Schule gehe und D.____ in G.____ den Kindergarten besuche. Das Wohl der Kinder sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung angemessen zu berücksichtigen. 3.3.5 Die Vorinstanzen verweigerten den Aufenthalt der Beschwerdeführer 2-6 während der Verfahrensdauer im Wesentlichen mit der Begründung, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung hängig sei und dessen Aufenthaltsrecht in der Schweiz demnach nicht gesichert sei. Mittlerweile hat das AfM wie dargelegt (E. 1.3) das Verfahren betreffend Familiennachzug wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer 1 weist sodann den Akten zufolge seit rund einem halben Jahr keine offenen Verlustscheine mehr auf und es sind gegen ihn keine Betreibungen hängig. Soweit das Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1, welches in erster Linie wegen dessen Schulden eröffnet wurde, nach wie vor hängig ist, kann es nach dem Gesagten jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht mehr genügen als (alleinige) Grundlage zur Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts der Beschwerdeführer 2-6. Soweit der Beschwerdegegner in der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. November 2015, auf welche im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, ausserdem das geringfügige Einkommen des Beschwerdeführers 1 und die damit einhergehende Möglichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit als Grund anführte, weshalb die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG nicht gegeben seien, genügen die entsprechenden Ausführungen im vorliegenden Zusammenhang nicht. Bei Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Anspruch besteht, bedarf es hinreichend konkreter Indizien für das Vorliegen von Verweigerungsgründen, um das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG verneinen zu können; potenzielle, nicht konkretisierte Annahmen wie eine mögliche Sozialhilfeabhängigkeit genügen hierzu nicht (vgl. BGE 139 I 37 E. 4.2). Gegen den Beschwerdeführer 1 lagen wie bereits ausgeführt im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine offenen Verlustscheine mehr vor. Die Beschwerdeführer machten zudem bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass der Beschwerdeführer 1 ein monatliches Einkommen von Fr. 7'500.-- erzielen könne. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich bezüglich dieser Sachumstände ebenso wie der weiteren, unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips zu berücksichtigenden Aspekte (Einschulung der Kinder etc.) keinerlei (summarische) Würdigung unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 AuG entnehmen. Eine solche ist erstmalig nicht durch das Kantonsgericht vorzunehmen, weshalb die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde zur erneuten Prüfung der Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG an das AfM zurückzuweisen ist. Das AfM wird dabei auch über die von den Beschwerdeführern beantragte Ausstellung eines Rückreisevisums für die Beschwerdeführerin 2 zu befinden haben (vgl. Eingabe vom 9. August 2016).

E. 4 D.____ , Beschwerdeführer,

E. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 15. Juni 2016 für das Verfahren vor Kantonsgericht ausgewiesene Aufwand von 8.25 Stunden à Fr. 250.-- erweist sich als angemessen. Die Auslagen für das kantonsgerichtliche Verfahren sind pauschal auf Fr. 100.-- festzusetzen. Den Beschwerdeführern ist demzufolge für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'335.50 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist, und die Angelegenheit wird an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. 2. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'335.50 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten des Beschwerdegegners zugesprochen. 5. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. August 2016 wird dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli Gerichtsschreiber Marius Wehren

E. 5 E.____ , Beschwerdeführer,

E. 6 F.____ , Beschwerdeführerin, Beschwerdeführer 3-6 gesetzlich vertreten durch Beschwerdeführer 1 und 2, diese wiederum vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug (RRB Nr. 0209 vom 23. Februar 2016) A. Der 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige A.____ verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Am 27. Januar 2015 reichte A.____, vertreten durch Philippe Häner, Advokat in Pratteln, beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch um Familiennachzug für seine in Mazedonien lebende Ehefrau B.____ und die vier Kinder C.____, D.____, E.____ und F.____ ein. B. Am 27. Januar 2015 teilte das AfM A.____ mit, dass gegen ihn ein Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung eingeleitet worden sei. Als Grund wurden seine massiven Schulden und die Straffälligkeit angeführt. C. Im August 2015 reisten B.____ und die vier Kinder mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und meldeten sich am 24. August 2015 in der Gemeinde G.____ an. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 sistierte das AfM das Verfahren betreffend Familiennachzug und ordnete die umgehende Ausreise von B.____, C.____, D.____, E.____ und F.____ an. E. Die von A.____ und B.____ sowie den Kindern C.____, D.____, E.____ und F.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, am 22. Oktober 2015 gegen die Verfügung des AfM vom 9. Oktober 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats vom 23. Februar 2016 abgewiesen. Es wurde verfügt, dass B.____, C.____, D.____, E.____ und F.____ die Schweiz sofort zu verlassen hätten, sofern sie dies nicht bereits getan hätten. F. Mit Eingabe vom 3. März 2016 erhoben A.____ und B.____ sowie die Kinder C.____, D.____, E.____ und F.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 23. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen das Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass das AfM das Recht der Beschwerdeführer auf gebührliche Behandlung des Gesuchs um Familiennachzug verweigere (Ziff. 1). Dementsprechend sei das AfM anzuweisen, das am 27. Januar 2015 gestellte Gesuch um Familiennachzug unverzüglich zu behandeln und es sei die Wegweisung in Form der umgehenden Ausreise der Beschwerdeführer 2-6 aufzuheben (Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführern 2-6 zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (Ziff. 3). Im Anschluss daran sei das Verfahren zu sistieren, eventualiter sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung zu setzen (Ziff. 4). G. Mit Eingabe vom 9. März 2016 beantragten die Beschwerdeführer, es sei das AfM anzuweisen, bis zum Entscheid über den Verfahrensantrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme einstweilen von der Vollstreckung der Wegweisung der Beschwerdeführer 2-6 abzusehen. H. Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2016 wurde das AfM angewiesen, bis auf weiteres vom Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer 2-6 abzusehen. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführer auf Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen. I. Am 13. April 2016 reichten die Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein, in welcher sie vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. J. Der Beschwerdegegner beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2016, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2016 810 16 65

Ausländerrecht Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. August 2016 (810 16 65) Ausländerrecht Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte 1. A.____ , Beschwerdeführer,

2. B.____ , Beschwerdeführerin,

3. C.____ , Beschwerdeführer,

4. D.____ , Beschwerdeführer,

5. E.____ , Beschwerdeführer,

6. F.____ , Beschwerdeführerin, Beschwerdeführer 3-6 gesetzlich vertreten durch Beschwerdeführer 1 und 2, diese wiederum vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug (RRB Nr. 0209 vom 23. Februar 2016) A. Der 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige A.____ verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Am 27. Januar 2015 reichte A.____, vertreten durch Philippe Häner, Advokat in Pratteln, beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch um Familiennachzug für seine in Mazedonien lebende Ehefrau B.____ und die vier Kinder C.____, D.____, E.____ und F.____ ein. B. Am 27. Januar 2015 teilte das AfM A.____ mit, dass gegen ihn ein Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung eingeleitet worden sei. Als Grund wurden seine massiven Schulden und die Straffälligkeit angeführt. C. Im August 2015 reisten B.____ und die vier Kinder mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und meldeten sich am 24. August 2015 in der Gemeinde G.____ an. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 sistierte das AfM das Verfahren betreffend Familiennachzug und ordnete die umgehende Ausreise von B.____, C.____, D.____, E.____ und F.____ an. E. Die von A.____ und B.____ sowie den Kindern C.____, D.____, E.____ und F.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, am 22. Oktober 2015 gegen die Verfügung des AfM vom 9. Oktober 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats vom 23. Februar 2016 abgewiesen. Es wurde verfügt, dass B.____, C.____, D.____, E.____ und F.____ die Schweiz sofort zu verlassen hätten, sofern sie dies nicht bereits getan hätten. F. Mit Eingabe vom 3. März 2016 erhoben A.____ und B.____ sowie die Kinder C.____, D.____, E.____ und F.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 23. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen das Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass das AfM das Recht der Beschwerdeführer auf gebührliche Behandlung des Gesuchs um Familiennachzug verweigere (Ziff. 1). Dementsprechend sei das AfM anzuweisen, das am 27. Januar 2015 gestellte Gesuch um Familiennachzug unverzüglich zu behandeln und es sei die Wegweisung in Form der umgehenden Ausreise der Beschwerdeführer 2-6 aufzuheben (Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführern 2-6 zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (Ziff. 3). Im Anschluss daran sei das Verfahren zu sistieren, eventualiter sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung zu setzen (Ziff. 4). G. Mit Eingabe vom 9. März 2016 beantragten die Beschwerdeführer, es sei das AfM anzuweisen, bis zum Entscheid über den Verfahrensantrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme einstweilen von der Vollstreckung der Wegweisung der Beschwerdeführer 2-6 abzusehen. H. Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2016 wurde das AfM angewiesen, bis auf weiteres vom Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer 2-6 abzusehen. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführer auf Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen. I. Am 13. April 2016 reichten die Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein, in welcher sie vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. J. Der Beschwerdegegner beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2016, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2 bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Darüber hinaus sind Zwischenverfügungen nach ständiger Praxis jeweils dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 6. September 2010 [ 810 10 136] E. 1.5 ). Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenentscheide dar (vgl. BLKGE 2010 Nr. 45 S. 256 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.136/2005 vom 17. Juni 2015 E. 3.2; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog , Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 N 7). 1.2 Der angefochtene Entscheid hat die Sistierung des Verfahrens betreffend Familiennachzug und die Verweigerung des Aufenthalts der Beschwerdeführer 2-6 während der Verfahrensdauer zum Gegenstand. Angefochten ist mithin ein Zwischenentscheid, weshalb die Zuständigkeit bei der präsidierenden Person liegt (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird bzw. nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2 ff.; 135 III 127 E. 1.3; 120 III 143 E. 1b). Die Anordnung, während eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens die Schweiz verlassen zu müssen, gilt sodann als nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 1.2). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Beschwerdeführer 2-6 erfüllt. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Bezüglich der Sistierung des Familiennachzugsverfahrens kann den Akten entnommen werden, dass das AfM den Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 16. Juni 2016 zur Einreichung diverser Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familiennachzug aufgefordert hat. Der Beschwerdeführer 1 hat mit Eingabe vom 30. Juni 2016 entsprechende Unterlagen eingereicht. Demnach ist festzustellen, dass das AfM die Behandlung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers 1 zwischenzeitlich wieder an die Hand genommen hat. Ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde, soweit sich diese gegen die Verfahrenssistierung bzw. die Behandlung des Familiennachzugsgesuchs richtet, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr gegeben und das Verfahren erweist sich insofern als gegenstandslos. 3.2.1 Die Beschwerde wäre in Bezug auf die Verfahrenssistierung im Übrigen gutzuheissen gewesen. 3.2.2 Das AfM sistierte mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 das Verfahren betreffend Familiennachzug und ordnete die umgehende Ausreise der Beschwerdeführer 2-6 aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde auf das gegen den Beschwerdeführer 1 hängige Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft verwiesen. Aufgrund der erst kürzlich und unter dem Druck dieses Verfahrens begonnenen Abzahlungen an die Gläubiger könne noch nicht definitiv über den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz entschieden werden. Vielmehr müsse weiter beobachtet werden, wie sich dessen Schuldensituation entwickle. Eine erneute Prüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1 finde Ende April 2016 statt. Bis dahin werde der Entscheid über seinen weiteren Aufenthalt aufgeschoben. Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers 1 könne angesichts der Verwarnungen sowie des laufenden Verfahrens nicht als gesichert betrachtet werden. Demnach seien vorliegend auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht offensichtlich erfüllt. Bis zum Beschluss des AfM über den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz werde das Familiennachzugsgesuch sistiert. Die Familie habe den Entscheid über das Familiennachzugsgesuch im Ausland abzuwarten. 3.2.3 Der Beschwerdegegner hat die Sistierung des Verfahrens betreffend Familiennachzug mit der Begründung geschützt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung hängig sei. Entsprechend sei das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 1 nicht gesichert. Es sei dem AfM darin zuzustimmen, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 und seine Bemühungen erst bewähren müssten, damit sich für die Familie nicht kurz nach Abschluss der beiden Verfahren die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit verwirklichen werde. Das AfM habe das Widerrufsverfahren des Ehegatten denn auch nicht auf unbestimmte Zeit ausgesetzt, sondern einen bestimmten Zeitpunkt (Ende April 2016) festgelegt, um das Verfahren fortzuführen bzw. zu entscheiden. Nach Aussage des Beschwerdeführers 1 habe sich seine finanzielle Situation seit August 2015 gefestigt. Es seien somit seit dieser Änderung erst ein paar Monate vergangen und der zeitliche Rahmen für die Behandlung der Verfahren sei deshalb eingehalten. 3.2.4 Die Beschwerdeführer wenden dagegen zusammengefasst ein, es sei bereits im August 2015 bekannt gewesen, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 erheblich gebessert habe. Der entsprechende Schuldenabbau sei kontinuierlich fortgesetzt worden, so dass der Beschwerdeführer 1 seit Mitte Februar 2016 über ein leeres Verlustscheinregister verfügt habe. Soweit sich die Vorinstanzen auf den Standpunkt gestellt hätten, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 erst im April 2016 wieder näher angeschaut werde, hätten sie keinen Grund für ein derart langes Zuwarten genannt. Die Gesamtsituation hätte beim Vorliegen neuer Erkenntnisse vielmehr jederzeit neu beurteilt werden müssen und dürfe nicht erst 15 Monate nach Gesuchseinreichung neu geprüft werden. 3.2.5 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 228, Rz. 1046). Eine Verfahrenssistierung ist mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Nach der Rechtsprechung gilt insbesondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (vgl. BGE 130 V 90 E. 5 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 4A_69/2007 vom 25. Mai 2007 E. 2.2). 3.2.6 Den Vorinstanzen ist grundsätzlich beizupflichten, dass die Rechtshängigkeit des Widerrufsverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 einen sachlichen Grund darstellen kann für eine Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug. Allerdings setzt dies voraus, dass in Bezug auf das Widerrufsverfahren den Anforderungen des Beschleunigungsgebots entsprochen wird. Der Regierungsrat weist im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass das AfM nebst der förmlichen Sistierung des Familiennachzugsverfahrens auch das Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 bis Ende April 2016 ausgesetzt hat. Für dieses Vorgehen, das Widerrufsverfahren während einer Dauer von über einem halben Jahr auszusetzen und in diesem Zeitraum keinerlei weiteren Abklärungen zu tätigen, bestand indes kein hinreichender sachlicher Grund. Aus den Akten geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer 1 bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine offenen Verlustscheine mehr vorlagen. Angesichts der erfolgten Schuldensanierung hätte somit spätestens zu diesem Zeitpunkt zwingend eine Neubeurteilung erfolgen müssen. Jedenfalls ist keine Grundlage ersichtlich für die Auflage, wonach sich der Beschwerdeführer 1 während einer gewissen Zeit in Bezug auf seine finanzielle Situation bewähren muss, bevor das gegen ihn hängige Widerrufsverfahren weitergeführt wird. Nach dem Gesagten bildete das gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung spätestens im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keinen zulässigen Grund mehr für die Sistierung des Verfahrens betreffend Familiennachzug und der angefochtene Entscheid erweist sich insofern als rechtsfehlerhaft. 3.3.1 Strittig ist im Weiteren, ob die Vorinstanzen zu Recht den Verbleib der Beschwerdeführer 2-6 in der Schweiz während der Verfahrensdauer (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005) verweigerten. 3.3.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Der Gesuchsteller soll sich – so die Botschaft des Bundesrats – nicht darauf berufen können, dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen "mit grosser Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1; BBl 2002 3709 ff., 3777 zu Art. 15 AuG). 3.3.3 Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform zu handhabenden Ermessens den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AuG; sog. "prozeduraler Aufenthalt"). Es ist darüber in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2). Die Anforderungen können insbesondere dann als "offensichtlich" erfüllt gelten, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 62 AuG) und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). 3.3.4 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer 1 seine finanzielle Lage in den Griff bekommen habe und seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie ohne staatliche Unterstützung bewältigen könne, weshalb weder bezüglich der Beschwerdeführer 2-6 noch den Beschwerdeführer 1 ein Widerrufsgrund gegeben sei. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass C.____ derzeit in H.____ zur Schule gehe und D.____ in G.____ den Kindergarten besuche. Das Wohl der Kinder sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung angemessen zu berücksichtigen. 3.3.5 Die Vorinstanzen verweigerten den Aufenthalt der Beschwerdeführer 2-6 während der Verfahrensdauer im Wesentlichen mit der Begründung, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung hängig sei und dessen Aufenthaltsrecht in der Schweiz demnach nicht gesichert sei. Mittlerweile hat das AfM wie dargelegt (E. 1.3) das Verfahren betreffend Familiennachzug wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer 1 weist sodann den Akten zufolge seit rund einem halben Jahr keine offenen Verlustscheine mehr auf und es sind gegen ihn keine Betreibungen hängig. Soweit das Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1, welches in erster Linie wegen dessen Schulden eröffnet wurde, nach wie vor hängig ist, kann es nach dem Gesagten jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht mehr genügen als (alleinige) Grundlage zur Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts der Beschwerdeführer 2-6. Soweit der Beschwerdegegner in der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. November 2015, auf welche im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, ausserdem das geringfügige Einkommen des Beschwerdeführers 1 und die damit einhergehende Möglichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit als Grund anführte, weshalb die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG nicht gegeben seien, genügen die entsprechenden Ausführungen im vorliegenden Zusammenhang nicht. Bei Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Anspruch besteht, bedarf es hinreichend konkreter Indizien für das Vorliegen von Verweigerungsgründen, um das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG verneinen zu können; potenzielle, nicht konkretisierte Annahmen wie eine mögliche Sozialhilfeabhängigkeit genügen hierzu nicht (vgl. BGE 139 I 37 E. 4.2). Gegen den Beschwerdeführer 1 lagen wie bereits ausgeführt im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine offenen Verlustscheine mehr vor. Die Beschwerdeführer machten zudem bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass der Beschwerdeführer 1 ein monatliches Einkommen von Fr. 7'500.-- erzielen könne. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich bezüglich dieser Sachumstände ebenso wie der weiteren, unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips zu berücksichtigenden Aspekte (Einschulung der Kinder etc.) keinerlei (summarische) Würdigung unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 AuG entnehmen. Eine solche ist erstmalig nicht durch das Kantonsgericht vorzunehmen, weshalb die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde zur erneuten Prüfung der Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG an das AfM zurückzuweisen ist. Das AfM wird dabei auch über die von den Beschwerdeführern beantragte Ausstellung eines Rückreisevisums für die Beschwerdeführerin 2 zu befinden haben (vgl. Eingabe vom 9. August 2016). 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 15. Juni 2016 für das Verfahren vor Kantonsgericht ausgewiesene Aufwand von 8.25 Stunden à Fr. 250.-- erweist sich als angemessen. Die Auslagen für das kantonsgerichtliche Verfahren sind pauschal auf Fr. 100.-- festzusetzen. Den Beschwerdeführern ist demzufolge für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'335.50 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist, und die Angelegenheit wird an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. 2. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'335.50 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten des Beschwerdegegners zugesprochen. 5. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. August 2016 wird dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli Gerichtsschreiber Marius Wehren