Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Rechtsmissbräuchliche Berufung auf den formellen Bestand einer Ehe
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids weist der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt (§ 48 VPO) und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (§ 45 Abs. 1 lit. b VPO). Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Übersax , in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3. Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Auf den mit Serbien am 16. Februar 1888 geschlossenen Niederlassungsvertrag (Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888) können sich rechtsprechungsgemäss nur noch Personen berufen, welche gemäss der landesrechtlichen Fremdenpolizeiordnung endgültig zugelassen sind, mithin eine Niederlassungsbewilligung nach dem nationalen Recht besitzen (Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. März 2010 [810 09 321] E. 5.2 m.w.H.). Dies trifft nicht auf den Beschwerdeführer zu. 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG; Spescha , a.a.O., N 2 f. zu Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. 4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots beschränkt sich im Wesentlichen auf solche Fälle, in denen Ehepartner nur zum Schein zusammenwohnen. Fehlt es dagegen an einem Zusammenwohnen, so scheitert der Bewilligungsanspruch bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen und die Frage des Rechtsmissbrauchs erübrigt sich (BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine Ehe darf von den Behörden nicht leichthin angenommen werden. Sie entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis bzw. ist oft bloss durch klare und eindeutige Indizien zu erstellen (BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE 130 II 113 E. 10.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2008 vom 24. Januar 2012 E. 4.5). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten; Urteil des Bundesgerichts 2C_328/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1). Dazu hat das Bundesgericht erwogen, dass das Rechtsmissbrauchsverbot unter der Herrschaft des AuG stärker auf seinen Kernbereich zu beschränken sei, d.h. auf eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen (BGE 137 I 247 E. 5.1.1). Zu solchen Machenschaften gehört eine eheliche Haushaltgemeinschaft, die nur dem äusseren Schein nach besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2), sei es weil die Ehe von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert war (BGE 137 I 247 E. 5.1.2.), sei es weil die Ehe mit der Zeit zu einer inhaltsleeren Rechtshülle zerfiel, die ohne Aussicht auf Besserung aufrecht erhalten wird, um eine daran anknüpfende ausländerrechtliche Vorzugsbehandlung nicht zu verlieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2008 vom 24. Januar 2012 E. 4.5; Spescha , a.a.O., N 2c zu Art. 51 AuG).
E. 5 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, die Ehe des Beschwerdeführers sei seit langem, wenn nicht sogar von Anfang an, konfliktbeladen gewesen. Am 24. Juli 2015 habe sich seine Ehefrau in E.____ abgemeldet und sei in den Kanton B.____ gezogen, was zeige, dass es ihr mit der Trennung vom Beschwerdeführer ernst gewesen sei (RRB Nr. 0204 E. 3, S. 7). Was in der Folge in Bezug auf die Trennung durch den Beschwerdeführer und durch seine Ehefrau gegenüber den Behörden zu Protokoll gegeben wurde, erachtet die Vorinstanz als dreiste Lügengeschichten, um darüber hinweg zu täuschen, dass die eheliche Beziehung nicht mehr bestehe und sei als Reaktion auf die angefochtene Wegweisungsverfügung zu werten (RRB Nr. 0204 E. 3, S. 7 ff.). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Bedingung des Zusammenwohnens seit der Trennung der Eheleute am 24. Juli 2015 nicht mehr gegeben sei, da mehrere starke Indizien dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das eheliche Zusammenleben nicht wieder aufgenommen hätten und dass die Wiederanmeldung der Ehefrau am 15. Dezember 2015 an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in E.____ nur dazu diene, die Behörden über das Bestehen einer nicht wirklich gelebten ehelichen Beziehung zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu täuschen. Dies sei rechtsmissbräuchlich (RRB Nr. 0204 E. 3, S. 9). Der Regierungsrat kommt deshalb zur Auffassung, dass die Ehe des Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert habe und er deshalb keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe (RRB Nr. 0204 E. 3, S. 9). Da die Integration des Beschwerdeführers nicht stark fortgeschritten sei, sieht der Regierungsrat keinen Anlass, ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf sein Ermessen zu verlängern (RRB Nr. 0204 E. 4, S. 10). Zudem erweise sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig (RRB Nr. 0204 E. 5, S. 11), es seien keine Gründe für das Vorliegen eines Härtefalls ersichtlich (RRB Nr. 0204 E. 6, S. 12) und die Rückkehr in sein Heimatland sei für den Beschwerdeführer ebenfalls zumutbar (RRB Nr. 0204 E. 7, S. 12).
E. 6 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, dass es im Sommer 2015 in seiner Ehe zwar zu Problemen gekommen sei, welche dazu führten, dass seine Ehefrau kurzfristig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und erneut im Kanton B.____ Wohnsitz begründet habe. Es sei in der Folge auch zu ‟seltsam anmutenden" Eingaben an die Behörden gekommen, welche er mit einer zweifelhaften Beratung erklärt (Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2016, N 3, S. 6). In der Zwischenzeit hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aber versöhnt und seit Anfang 2016 das Zusammenwohnen in E.____ wieder aufgenommen (Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2016, N 4, S. 7). Auch habe der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Forderungen im Zusammenhang mit nicht bezahlten Unterhaltszahlungen beglichen (Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2016, N 6, S. 8). Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehe eine tatsächlich gelebte und seit einiger Zeit wieder aufgenommene Ehe- und Liebesgemeinschaft (Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2016, N 7, S. 9). 7.1 Wie aus den Akten hervorgeht, haben die Ehegatten am 5. Dezember 2011 geheiratet. Zu einer ersten Trennung kam es, als die Ehefrau des Beschwerdeführers im August 2014 rund eine Woche im Frauenhaus F.____ verbrachte. Danach zog sie wieder in die eheliche Wohnung ein. Am 24. Juli 2015 erfolgte eine weitere Auflösung des ehelichen Haushalts. Den Akten zufolge wurde den Eheleuten vom Tribunal Régional G.____ das Getrenntleben per 24. Juli 2015 bewilligt und die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers an die Ehefrau festgesetzt. Am 16. Dezember 2015 zog die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder nach E.____ an die Adresse des Beschwerdeführers, um sich am 25. Januar 2016 wieder nach J.____ abzumelden und am 1. April 2016 wieder in E.____ anzumelden. 7.2 Nach Auffassung der Vorinstanzen lägen hinreichende Indizien vor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das eheliche Zusammenleben nicht wieder aufgenommen hätten und die Wieder-Anmeldung der Ehefrau in E.____ an die Wohnadresse des Beschwerdeführers nur dazu diene, die Behörden über das Bestehen einer nicht wirklich gelebten ehelichen Beziehung zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu täuschen. Die Vorinstanz erachtet es als Indiz für eine nicht wirklich gelebte eheliche Beziehung, dass die Eheleute nach der Trennung im Juli 2015 während fünf Monaten keinen Kontakt gehabt hätten und der Beschwerdeführer für seine Ehefrau auch keinen Unterhalt bezahlt habe. Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemachte Aussage, wonach er von der Trennung nichts gewusst habe und vielmehr davon ausgegangen sei, sie verweile im Urlaub, stelle zudem eine dreiste Lüge dar. Es sei viel wahrscheinlicher, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seine Lügengeschichten übernehmen müsse, weil dieser sie psychisch und physisch unter Druck setze. Ferner sei am 22. Dezember 2015 ein an die Adresse der Eheleute in E.____ adressierter, eingeschriebener Brief für die Ehefrau von der Post mit dem Vermerk ‟Nicht abgeholt" retourniert worden. 7.3 Die Vorinstanz scheint zunächst davon auszugehen, dass die vor der Trennung im Sommer 2015 konfliktgeladene Ehe des Beschwerdeführers ein Indiz dafür bildet, dass die Ehepartner nach der Trennung nur zum Schein zusammenwohnen. Indes lässt auch eine konfliktreiche Ehe nicht von vorneherein den Schluss zu, dass die Partner nach einer Trennung nur zum Schein wieder zusammenleben. Die von der Vorinstanz zusammengetragenen Indizien, die sich insbesondere auf die während der Trennung gemachten, in der Tat vorwiegend widersprüchlichen, Eingaben der Eheleute abstützen und qualitative Aspekte der Ehe beinhalten, genügen ferner nicht für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von Juli 2015 bis Dezember 2015 nur zum Schein wieder mit seiner Ehefrau zusammenlebt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch fremdenpolizeiliche Motive für sein Verhalten hatte. Dieser Umstand allein vermag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht zu belegen und die Vorinstanzen haben auch keinen stringenten Nachweis erbracht, dass dem so ist oder Hinweise auf Machenschaften, um die Behörden zu täuschen, dargelegt. Die heute vorliegenden Akten ergeben diesbezüglich auch ein anderes Bild: So wohnen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 15. Dezember 2015 wieder gemeinsam in E.____, was glaubwürdig erscheinen lässt, dass die Ehe nach einer mehrmonatigen Krise, verbunden mit dem Wegzug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung, heute tatsächlich wieder gelebt wird. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Zuge der heutigen Parteiverhandlung ergeben das Bild einer Lebensgemeinschaft. Die Ehepartner kennen die Lebensumstände des anderen und die Aussagen über das gemeinsame Zusammenleben stimmen im Wesentlichen überein. Zwar trifft es zu, dass das Ehepaar ab Juli 2015 fast fünf Monate lang getrennt lebte, sich die Ehefrau zwischen Ende Januar und Ende März 2016 für zwei Monate wieder nach J.____ abgemeldet hat und finanziell vom Beschwerdeführer abhängig zu sein scheint. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten aber in überzeugender Weise darlegen, dass sich Letztere wegen unbestrittenen gesundheitlichen Problemen vermehrt nach B.____ in ärztliche Behandlung begeben musste. Auch konnte von ihnen glaubwürdig geschildert werden, dass das Verhalten der Ehefrau auf deren psychische Situation zurückzuführen ist. Aus den Akten und den an der heutigen Parteiverhandlung übereinstimmend gemachten Aussagen der Ehegatten ist festzustellen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt zusammenleben und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG auszumachen ist. 7.4 In Berücksichtigung aller Umstände darf angenommen werden, dass die eheliche Gemeinschaft nach der vorübergehenden Trennung im Sommer 2015 wieder aufgenommen wurde, die Ehe also nicht nur formell besteht und auch nicht endgültig gescheitert ist. Der Annahme des Regierungsrats, dass die Berufung auf die Ehe dem alleinigen Zweck diene, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu erwirken, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht gefolgt werden.
E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 0204 vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
E. 9 Stellt sich im Lauf des Verfahrens eine Situation ein, die das Interesse am Beschwerdeentscheid aufhebt, so ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1677). Mit dem heutigen Entscheid des Kantonsgerichts im Hauptverfahren fällt das Interesse am Einspracheverfahren dahin, weshalb das Einspracheverfahren gegenstandslos wird und in der Folge abzuschreiben ist. 10.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden – abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen – keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 11. Januar 2017 geltend gemachte Aufwand von 20,79 Stunden à Fr. 250.--, inklusive der heutigen Parteiverhandlung, ist nicht zu beanstanden. Demnach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6‘150.35 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 499.50 und 8% MwSt) auszurichten. 10.3 Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteikosten geltend gemacht wurden, erübrigt sich bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens die Rückweisung an die Vorinstanz. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 0204 vom 23. Februar 2016 aufgehoben und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 2. Das Einspracheverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘150.35 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2017 810 16 62
Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Rechtsmissbräuchliche Berufung auf den formellen Bestand einer Ehe
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Januar 2017 (810 16 62) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Rechtsmissbräuchliche Berufung auf den formellen Bestand einer Ehe Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0204 vom 23. Februar 2016) A. Der serbische Staatsangehörige A.____ (geb. 1973) heiratete am 5. Dezember 2011 in seinem Heimatland die im Kanton B.____ wohnhafte und niedergelassene bosnische Staatsangehörige C.____ (geb. 1962). A.____ reiste am 1. November 2012 in die Schweiz ein und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton B.____. Dieser bewilligte ihm am 22. Februar 2013 den Aufenthalt in der Schweiz für die Zeit der Bearbeitung seines Gesuchs. B. Am 5. Juni 2013 meldeten sich A.____ und C.____ in D.____ (Kanton BL) an. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) erteilte A.____ am 22. Juli 2013 eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. C. Am 1. Februar 2014 zogen A.____ und C.____ von D.____ nach E.____ (Kanton BL). Sie sprachen am 12. Februar 2014 beim AfM vor, um C.____ für die Dauer von drei Monaten zwecks Vornahme diverser medizinischer Untersuchungen in B.____ abzumelden. D. Am 7. August 2014 wurde C.____ beim AfM vorstellig und gab unter Anderem zu Protokoll, von A.____ bedroht worden zu sein und sich von ihm trennen zu wollen. Daraufhin wurde sie vom 14. August bis zum 20. August 2014 im Frauenhaus F.____ untergebracht. Am 1. September 2014 erklärte C.____ gegenüber dem AfM, sich mit A.____ ausgesprochen und ihm verziehen zu haben. E. Am 24. Juli 2015 meldete sich C.____ in E.____ ab und in B.____ an. F. Am 7. August 2015 erstattete A.____ bei der Polizei E.____ Strafanzeige gegen C.____ wegen Diebstahls, Betrugs sowie Beleidigungen und Drohungen. Ferner beantragte er gleichentags die Überschreibung des Mietvertrags für die eheliche Wohnung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass seine Ehefrau ausgezogen sei, sich per 24. Juli 2015 in E.____ abgemeldet habe und er die Scheidung einreichen wolle. G. Das Tribunal Régional G.____, Tribunal Civil, bewilligte am 18. August 2015 das Getrenntleben von A.____ und C.____ und stellte fest, dass sie dieses bereits am 24. Juli 2015 aufgenommen hätten. H. Am 24. Oktober 2015 teilte A.____, vertreten durch H.____ in I.____ (Kanton SO), dem AfM mit, ihm sei nicht bewusst, dass er von seiner Ehefrau getrennt sei. Daraufhin gewährte ihm das AfM am 28. Oktober 2015 das rechtliche Gehör in Bezug auf eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Mit Schreiben vom 3. November 2015 bestätigte A.____, nicht gewusst zu haben, dass sich seine Ehefrau von ihm getrennt habe. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie im Urlaub verweile. I. Mit Stellungnahme vom 13. November 2015 legte C.____ gegenüber dem AfM dar, sich am 24. Juli 2015 von A.____ getrennt zu haben, weil dieser sie misshandelt habe. Sie hege ferner nicht die Absicht, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, befürworte jedoch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____, weil sie auf dessen Unterhaltszahlungen angewiesen sei. J. Am 20. November 2015 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von A.____ und forderte diesen auf, bis spätestens 31. Dezember 2015 die Schweiz zu verlassen. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 2. Dezember 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). K. Mit einem am 3. Dezember 2015 beim AfM eingegangenen Schreiben stellte sich C.____ auf den Standpunkt, mit A.____ Differenzen gehabt zu haben und deshalb verschwunden zu sein. Sie leide an Depressionen, neige zu unerklärlichen Reaktionen und wolle weder eine Trennung noch die Scheidung von A.____. Am 15. Dezember 2015 meldete sich C.____ von J.____ (Kanton B) an die Adresse von A.____ in E.____ an und gab am 23. Dezember 2015 beim AfM zu Protokoll, zu A.____ zurückgekehrt zu sein. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 bestätigte C.____ gegenüber dem AfM, seit dem 15. Dezember 2015 wieder bei A.____ zu wohnen. Am 25. Januar 2016 meldete sich C.____ in E.____ ab und zog nach J.____. L. Mit Beschluss Nr. 0204 vom 23. Februar 2016 (RRB Nr. 0204) wies der Regierungsrat die von A.____ gegen die Verfügung des AfM vom 20. November 2015 erhobene Beschwerde ab und verfügte weiter, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mehrere starke Indizien dafür sprächen, dass A.____ und C.____ das eheliche Zusammenleben seit Juli 2015 nicht wieder aufgenommen hätten und die Wiederanmeldung von C.____ an die Wohnadresse von A.____ nur dazu diene, den Regierungsrat über das Bestehen einer nicht gelebten ehelichen Beziehung zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu täuschen, was rechtsmissbräuchlich sei. Da die Ehe von A.____ und C.____ keine drei Jahre gedauert hätte, habe A.____ keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung von A.____ erweise sich zudem als verhältnismässig und liege im öffentlichen Interesse. Ein persönlicher Härtefall liege ebenfalls nicht vor. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei für A.____ ferner zumutbar. M. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 23. Februar 2016 erhob A.____, nun vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, mit Eingabe vom 2. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der Entscheid des Regierungsrats sowie die Verfügung des AfM seien aufzuheben und die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung sei angemessen zu verlängern (Ziff. 1); der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die dem Beschwerdeführer gesetzte Ausreisefrist bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu sistieren bzw. aufzuheben (Ziff. 2); ihm sei für das Verfahren Kostenerlass mit dem unterzeichneten Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen (Ziff. 3); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). N. Am 1. April 2016 zog C.____ von J.____ wieder an die Adresse von A.____ in E.____. O. Mit der am 3. Mai 2016 eingereichten Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es im Sommer 2015 in seiner Ehe zu Problemen gekommen sei, welche dazu führten, dass seine Ehefrau kurzfristig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und Wohnsitz im Kanton B.____ begründet hätte. Im Anschluss an diese Trennung habe sich der Beschwerdeführer falsch beraten lassen, was zu seltsamen Eingaben an die Behörden geführt habe. Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau versöhnt und wohne mit ihr seit Anfang 2016 wieder in E.____. Es handle sich vorliegend nicht um eine Scheinehe, sondern um eine tatsächlich gelebte Liebesgemeinschaft. P. In der Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 schloss der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. R. Der Beschwerdeführer erhob am 13. Juni 2016 Einsprache gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. S. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2016 wurde der Fall zusammen mit der Einsprache an die Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. T. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Als Auskunftsperson wurde C.____ befragt. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids weist der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt (§ 48 VPO) und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (§ 45 Abs. 1 lit. b VPO). Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Übersax , in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3. Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Auf den mit Serbien am 16. Februar 1888 geschlossenen Niederlassungsvertrag (Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888) können sich rechtsprechungsgemäss nur noch Personen berufen, welche gemäss der landesrechtlichen Fremdenpolizeiordnung endgültig zugelassen sind, mithin eine Niederlassungsbewilligung nach dem nationalen Recht besitzen (Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. März 2010 [810 09 321] E. 5.2 m.w.H.). Dies trifft nicht auf den Beschwerdeführer zu. 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG; Spescha , a.a.O., N 2 f. zu Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. 4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots beschränkt sich im Wesentlichen auf solche Fälle, in denen Ehepartner nur zum Schein zusammenwohnen. Fehlt es dagegen an einem Zusammenwohnen, so scheitert der Bewilligungsanspruch bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen und die Frage des Rechtsmissbrauchs erübrigt sich (BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine Ehe darf von den Behörden nicht leichthin angenommen werden. Sie entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis bzw. ist oft bloss durch klare und eindeutige Indizien zu erstellen (BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE 130 II 113 E. 10.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2008 vom 24. Januar 2012 E. 4.5). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten; Urteil des Bundesgerichts 2C_328/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1). Dazu hat das Bundesgericht erwogen, dass das Rechtsmissbrauchsverbot unter der Herrschaft des AuG stärker auf seinen Kernbereich zu beschränken sei, d.h. auf eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen (BGE 137 I 247 E. 5.1.1). Zu solchen Machenschaften gehört eine eheliche Haushaltgemeinschaft, die nur dem äusseren Schein nach besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2), sei es weil die Ehe von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert war (BGE 137 I 247 E. 5.1.2.), sei es weil die Ehe mit der Zeit zu einer inhaltsleeren Rechtshülle zerfiel, die ohne Aussicht auf Besserung aufrecht erhalten wird, um eine daran anknüpfende ausländerrechtliche Vorzugsbehandlung nicht zu verlieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2008 vom 24. Januar 2012 E. 4.5; Spescha , a.a.O., N 2c zu Art. 51 AuG). 5. Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, die Ehe des Beschwerdeführers sei seit langem, wenn nicht sogar von Anfang an, konfliktbeladen gewesen. Am 24. Juli 2015 habe sich seine Ehefrau in E.____ abgemeldet und sei in den Kanton B.____ gezogen, was zeige, dass es ihr mit der Trennung vom Beschwerdeführer ernst gewesen sei (RRB Nr. 0204 E. 3, S. 7). Was in der Folge in Bezug auf die Trennung durch den Beschwerdeführer und durch seine Ehefrau gegenüber den Behörden zu Protokoll gegeben wurde, erachtet die Vorinstanz als dreiste Lügengeschichten, um darüber hinweg zu täuschen, dass die eheliche Beziehung nicht mehr bestehe und sei als Reaktion auf die angefochtene Wegweisungsverfügung zu werten (RRB Nr. 0204 E. 3, S. 7 ff.). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Bedingung des Zusammenwohnens seit der Trennung der Eheleute am 24. Juli 2015 nicht mehr gegeben sei, da mehrere starke Indizien dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das eheliche Zusammenleben nicht wieder aufgenommen hätten und dass die Wiederanmeldung der Ehefrau am 15. Dezember 2015 an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in E.____ nur dazu diene, die Behörden über das Bestehen einer nicht wirklich gelebten ehelichen Beziehung zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu täuschen. Dies sei rechtsmissbräuchlich (RRB Nr. 0204 E. 3, S. 9). Der Regierungsrat kommt deshalb zur Auffassung, dass die Ehe des Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert habe und er deshalb keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe (RRB Nr. 0204 E. 3, S. 9). Da die Integration des Beschwerdeführers nicht stark fortgeschritten sei, sieht der Regierungsrat keinen Anlass, ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf sein Ermessen zu verlängern (RRB Nr. 0204 E. 4, S. 10). Zudem erweise sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig (RRB Nr. 0204 E. 5, S. 11), es seien keine Gründe für das Vorliegen eines Härtefalls ersichtlich (RRB Nr. 0204 E. 6, S. 12) und die Rückkehr in sein Heimatland sei für den Beschwerdeführer ebenfalls zumutbar (RRB Nr. 0204 E. 7, S. 12). 6. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, dass es im Sommer 2015 in seiner Ehe zwar zu Problemen gekommen sei, welche dazu führten, dass seine Ehefrau kurzfristig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und erneut im Kanton B.____ Wohnsitz begründet habe. Es sei in der Folge auch zu ‟seltsam anmutenden" Eingaben an die Behörden gekommen, welche er mit einer zweifelhaften Beratung erklärt (Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2016, N 3, S. 6). In der Zwischenzeit hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aber versöhnt und seit Anfang 2016 das Zusammenwohnen in E.____ wieder aufgenommen (Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2016, N 4, S. 7). Auch habe der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Forderungen im Zusammenhang mit nicht bezahlten Unterhaltszahlungen beglichen (Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2016, N 6, S. 8). Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehe eine tatsächlich gelebte und seit einiger Zeit wieder aufgenommene Ehe- und Liebesgemeinschaft (Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2016, N 7, S. 9). 7.1 Wie aus den Akten hervorgeht, haben die Ehegatten am 5. Dezember 2011 geheiratet. Zu einer ersten Trennung kam es, als die Ehefrau des Beschwerdeführers im August 2014 rund eine Woche im Frauenhaus F.____ verbrachte. Danach zog sie wieder in die eheliche Wohnung ein. Am 24. Juli 2015 erfolgte eine weitere Auflösung des ehelichen Haushalts. Den Akten zufolge wurde den Eheleuten vom Tribunal Régional G.____ das Getrenntleben per 24. Juli 2015 bewilligt und die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers an die Ehefrau festgesetzt. Am 16. Dezember 2015 zog die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder nach E.____ an die Adresse des Beschwerdeführers, um sich am 25. Januar 2016 wieder nach J.____ abzumelden und am 1. April 2016 wieder in E.____ anzumelden. 7.2 Nach Auffassung der Vorinstanzen lägen hinreichende Indizien vor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das eheliche Zusammenleben nicht wieder aufgenommen hätten und die Wieder-Anmeldung der Ehefrau in E.____ an die Wohnadresse des Beschwerdeführers nur dazu diene, die Behörden über das Bestehen einer nicht wirklich gelebten ehelichen Beziehung zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu täuschen. Die Vorinstanz erachtet es als Indiz für eine nicht wirklich gelebte eheliche Beziehung, dass die Eheleute nach der Trennung im Juli 2015 während fünf Monaten keinen Kontakt gehabt hätten und der Beschwerdeführer für seine Ehefrau auch keinen Unterhalt bezahlt habe. Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemachte Aussage, wonach er von der Trennung nichts gewusst habe und vielmehr davon ausgegangen sei, sie verweile im Urlaub, stelle zudem eine dreiste Lüge dar. Es sei viel wahrscheinlicher, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seine Lügengeschichten übernehmen müsse, weil dieser sie psychisch und physisch unter Druck setze. Ferner sei am 22. Dezember 2015 ein an die Adresse der Eheleute in E.____ adressierter, eingeschriebener Brief für die Ehefrau von der Post mit dem Vermerk ‟Nicht abgeholt" retourniert worden. 7.3 Die Vorinstanz scheint zunächst davon auszugehen, dass die vor der Trennung im Sommer 2015 konfliktgeladene Ehe des Beschwerdeführers ein Indiz dafür bildet, dass die Ehepartner nach der Trennung nur zum Schein zusammenwohnen. Indes lässt auch eine konfliktreiche Ehe nicht von vorneherein den Schluss zu, dass die Partner nach einer Trennung nur zum Schein wieder zusammenleben. Die von der Vorinstanz zusammengetragenen Indizien, die sich insbesondere auf die während der Trennung gemachten, in der Tat vorwiegend widersprüchlichen, Eingaben der Eheleute abstützen und qualitative Aspekte der Ehe beinhalten, genügen ferner nicht für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von Juli 2015 bis Dezember 2015 nur zum Schein wieder mit seiner Ehefrau zusammenlebt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch fremdenpolizeiliche Motive für sein Verhalten hatte. Dieser Umstand allein vermag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht zu belegen und die Vorinstanzen haben auch keinen stringenten Nachweis erbracht, dass dem so ist oder Hinweise auf Machenschaften, um die Behörden zu täuschen, dargelegt. Die heute vorliegenden Akten ergeben diesbezüglich auch ein anderes Bild: So wohnen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 15. Dezember 2015 wieder gemeinsam in E.____, was glaubwürdig erscheinen lässt, dass die Ehe nach einer mehrmonatigen Krise, verbunden mit dem Wegzug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung, heute tatsächlich wieder gelebt wird. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Zuge der heutigen Parteiverhandlung ergeben das Bild einer Lebensgemeinschaft. Die Ehepartner kennen die Lebensumstände des anderen und die Aussagen über das gemeinsame Zusammenleben stimmen im Wesentlichen überein. Zwar trifft es zu, dass das Ehepaar ab Juli 2015 fast fünf Monate lang getrennt lebte, sich die Ehefrau zwischen Ende Januar und Ende März 2016 für zwei Monate wieder nach J.____ abgemeldet hat und finanziell vom Beschwerdeführer abhängig zu sein scheint. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten aber in überzeugender Weise darlegen, dass sich Letztere wegen unbestrittenen gesundheitlichen Problemen vermehrt nach B.____ in ärztliche Behandlung begeben musste. Auch konnte von ihnen glaubwürdig geschildert werden, dass das Verhalten der Ehefrau auf deren psychische Situation zurückzuführen ist. Aus den Akten und den an der heutigen Parteiverhandlung übereinstimmend gemachten Aussagen der Ehegatten ist festzustellen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt zusammenleben und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG auszumachen ist. 7.4 In Berücksichtigung aller Umstände darf angenommen werden, dass die eheliche Gemeinschaft nach der vorübergehenden Trennung im Sommer 2015 wieder aufgenommen wurde, die Ehe also nicht nur formell besteht und auch nicht endgültig gescheitert ist. Der Annahme des Regierungsrats, dass die Berufung auf die Ehe dem alleinigen Zweck diene, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu erwirken, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht gefolgt werden. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 0204 vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. 9. Stellt sich im Lauf des Verfahrens eine Situation ein, die das Interesse am Beschwerdeentscheid aufhebt, so ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1677). Mit dem heutigen Entscheid des Kantonsgerichts im Hauptverfahren fällt das Interesse am Einspracheverfahren dahin, weshalb das Einspracheverfahren gegenstandslos wird und in der Folge abzuschreiben ist. 10.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden – abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen – keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 11. Januar 2017 geltend gemachte Aufwand von 20,79 Stunden à Fr. 250.--, inklusive der heutigen Parteiverhandlung, ist nicht zu beanstanden. Demnach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6‘150.35 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 499.50 und 8% MwSt) auszurichten. 10.3 Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteikosten geltend gemacht wurden, erübrigt sich bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens die Rückweisung an die Vorinstanz. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 0204 vom 23. Februar 2016 aufgehoben und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 2. Das Einspracheverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘150.35 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiberin