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810 16 388

Basel-Landschaft · 2016-12-13 · Deutsch BL

Gemeinde Augst; Siedlungs- und Landschaftsplanung Augst-West (RRB Nr. 1777 vom 13. Dezember 2016)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Zur Beschwerde befugt ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. b VPO jede Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist. Die Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Basel-Landschaft ist gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Fall Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes geltend und ist demnach zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (§ 48 VPO), sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Siedlungs- und Landschaftsplanung Augst-West den raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben entspricht. Im Einzelnen geht es vor allem darum, ob die Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung und die neuen Aussichtsschutzzonen genehmigungsfähig sind.

E. 4 Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst Einwände gegen die Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung.

E. 4.1 Die Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung befindet sich am Rheinufer schräg gegenüber der Kraftwerkinsel und grenzt flussabwärts an den obersten Fischergalgen (auf dem Plan eingezeichnet als geschütztes Kulturobjekt K1). Der Perimeter bildet ein Rechteck, das mit einer Kantenlänge von ca. 40 Metern dem Rheinufer entlangläuft und in der Tiefe das Rheinbord hinauf bis zur Kraftwerkstrasse reicht. Die Fläche ist wie das gesamte Rheinufer in diesem Bereich grösstenteils bewaldet, wobei der Wald entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Waldentwicklungsplan - anders als der gesamte die Zone umgebende Wald - nicht mit Vorrang Natur, sondern als multifunktionaler Wald dargestellt ist. Die Zone ist auf dem Zonenplan als den Wald überlagernd eingezeichnet. Erlaubte Nutzungsarten sind gemäss § 25 c des Zonenreglements Siedlung und Landschaft (ZR) vom 29. Oktober 2015 öffentliche Nutzungen mit Zugang zum Wasser, Naherholung Rheinbord mit plattformartigen Bauten für Naturbeobachtung, Bootsanlegestelle, Relaxen und Verweilen, pavillonartige Bauten für Umweltbildung, Ausstellungsraum, Rastraum, Restauration und ähnliches.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin moniert, die Zone komme in das Waldareal entlang des Rheinufers zu liegen und tangiere den geschützten Gewässerraum, was zu ungerechtfertigten massiven Eingriffen in die Natur führe. Die nötigen Rodungs- und Ausnahmebewilligungen seien nicht eingeholt worden, weshalb eine Verletzung der planungsrechtlichen Koordinationspflicht vorliege. Die Zone sei nicht bewilligungsfähig.

E. 4.3 Der Beschwerdegegner erwidert, im Normalfall müsse bei einer Zonenplanung im Wald in der Tat eine Rodungsbewilligung eingeholt werden. Im Fall der Zone Rheinzugang/Erholung sei darauf in Absprache mit dem zuständigen Amt für Wald verzichtet worden, da nicht für die gesamte Waldfläche eine Rodung quasi auf Vorrat angestrebt werde. Vielmehr solle erst für Vorhaben, die im Rahmen des noch zu erlassenden Quartierplans konkret festgesetzt würden, die Rodung beantragt werden. Die übrige Fläche, die nicht von entsprechenden Einrichtungen beansprucht werde, würde Wald bleiben. Mit diesem Vorgehen sei eine intelligente Lösung gefunden worden, da die Rodung bei der Quartierplanung stufengerecht und projektspezifisch geprüft werde.

E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin verweist in der Vernehmlassung auf das Grün- und Freiraumkonzept, das eine nachhaltige und ökologische Gestaltung im Rahmen der Quartierplanungen sicherstelle. Der konzentrierte Eingriff in das Rheinbord liege im öffentlichen Interesse und sei insgesamt auch als Gewinn für die Natur zu betrachten. Erst im der vorliegenden Zonenplanung nachgeschalteten Sondernutzungsplanungsverfahren werde eine Auseinandersetzung mit der Natur, der Waldnutzung, der ökologischen Vernetzung sowie der öffentlichen Interessen betreffend Naturerhaltung und Erholungsnutzung stattzufinden haben, wobei die Beschwerdeführerin sich dannzumal erneut werde einbringen können. 5.1 Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt (Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG] vom 22. Juni 1979). Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 bezweckt, den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung zu erhalten, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen und dafür zu sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann, wobei die Waldwirtschaft zu fördern und zu erhalten ist (Art. 1 Abs. 1 WaG). Die Waldfläche soll unvermindert erhalten bleiben (Art. 3 WaG). Als Konsequenz sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG Rodungen grundsätzlich verboten. Das Waldgesetz regelt dabei die Definition und Voraussetzungen einer Rodung umfassend und abschliessend ( Lukas Bühlmann/Samuel Kissling/Willi Zimmermann/Giusep Nay , Waldrodung für Siedlungszwecke?, in: VLP-ASPAN, Raum & Umwelt 2/2013, S. 4). Unter Rodung wird die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden verstanden (Art. 4 WaG). Speziell als Rodungstatbestand wird im Gesetz der Einbezug von Wald in Nutzungspläne erwähnt. Gemäss Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Davon ausgenommen ist die Zuordnung von Wald in eine (überlagernde) Schutzzone nach Art. 17 RPG, sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht (vgl. Art. 4 lit. b der Verordnung über den Wald [WaV] vom 30. November 1992). 5.2 Sind Bewilligungen mehrerer Behörden erforderlich, so ist das Planungsverfahren zu koordinieren. Art. 25a RPG verlangt, dass die für die Errichtung einer Baute erforderlichen Verfügungen materiell und soweit möglich formell koordiniert ergehen (Art. 25a Abs. 1-3 RPG). Entsprechendes gilt für Nutzungsplanverfahren (Art. 25a Abs. 4 RPG). Da die Zuweisung von Waldareal zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung bedarf, müssen das raumplanungsrechtliche und das forstpolizeiliche Verfahren von Bundesrechts wegen koordiniert werden (vgl. Rudolf Muggli , in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 18 Rz. 45; Bernhard Waldmann/Peter Hänni , Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a Rz. 21; BGE 120 Ib 400 E. 2c). Das Gebot der Koordination von raumplanerischen und umweltrechtlichen Verfahren entspringt der Erkenntnis, dass das materielle Umweltrecht in zahlreichen Spezialerlassen geregelt ist, die sich in ihrem Gehalt und in verfahrensmässiger Hinsicht unterscheiden. Regelmässig sind mehrere Amtsstellen für ein und dasselbe Projekt zuständig und jede von ihnen hat das Projekt unter einem anderen Gesichtspunkt zu beurteilen, was nicht zuletzt die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Der Koordinationsgrundsatz verlangt in materieller Hinsicht, dass die Rechtsanwendung inhaltlich abgestimmt wird, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht müssen die Behörden grundsätzlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtsanwendung in einer Weise abstimmen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt wird; die verschiedenen getrennt erlassenen Entscheide müssen sodann in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. September 2014 [810 14 59/810 14 65] E. 3; BGE 120 Ib 400 E. 5; BGE 116 Ib 50 E. 4b; Urteil des BGer 1C_120/2013 vom 4. Februar 2013 E. 3.2; Waldmann/Hänni , a.a.O., Art. 25a Rz. 69). Die verfahrensmässige und inhaltliche Abstimmung ist beim Nutzungsplanverfahren grundsätzlich auf dem gleichen Wege vorzunehmen wie bei blossen Einzelakten (also durch gemeinsame Publikation des Vorhabens, Einholen von Koordinationsstellungnahmen der beteiligten Behörden, inhaltliche Abstimmung und gemeinsame oder mindestens gleichzeitige Eröffnung). Dabei drängt es sich auf, dass die kommunale Planungsbehörde als verantwortliche Koordinationsbehörde fungiert ( Arnold Marti , in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 25a Rz. 45). 5.3 Art. 12 WaG würde dem Wortlaut nach voraussetzen, dass die Rodungsbewilligung vor dem Entscheid über die Nutzungsplanung eingeholt wird. Nach Lehre und Rechtsprechung ist es hingegen ausreichend, wenn der für die Planung verantwortlichen Behörde vor ihrem Entscheid eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde vorliegt. Die für die Planung zuständige Behörde ist deshalb verpflichtet, vor ihrem Entscheid eine verbindliche Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde einzuholen, die auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden Interessenabwägung beruht. Wird in der Stellungnahme der Fachbehörde die Erteilung einer Rodungsbewilligung in Aussicht gestellt, so steht - immer unter der Voraussetzung, dass die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht noch ändern - dem Planungsentscheid aus forstrechtlicher Sicht nichts entgegen. Kommt dagegen ein positiver Bewilligungsentscheid nicht in Betracht, kann die Einzonung des Waldareals nicht erfolgen ( Stefan M. Jaissle , Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 292; Waldmann/Hänni , a.a.O., Art. 18 Rz. 56; BGE 122 II 81 E. 6d; Urteil des BGer 1A.166/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2.2). Grundsätzlich kann die zuständige Behörde eine verbindliche positive Stellungnahme erst abgeben, wenn ein formgültiges Rodungsgesuch vorliegt, dieses öffentlich aufgelegt worden ist und den Betroffenen Gelegenheit zur Einsprache gegeben wurde. Dies gebietet schon der Anspruch auf rechtliches Gehör; zudem liegt keine vollständige Interessenabwägung vor, wenn nur die öffentlichen und nicht auch die privaten Interessen allfälliger Einsprecher berücksichtigt worden sind (Urteil des BGer 1A.166/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2.2; Urteil des BGer 1A.102/2001 vom 9. November 2001 E. 4). 5.4 Im vorliegenden Fall lag weder zum Zeitpunkt des Entscheids der Gemeinde über die Zonenplanung noch beim Genehmigungsentscheid des Regierungsrats eine Rodungsbewilligung vor. Ein konkretes Rodungsgesuch existiert nicht. In den Akten findet sich auch keine Bewilligungszusage der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, die für die Erteilung einer Rodungsbewilligung zuständig wäre (vgl. § 5 Abs. 1 der Kantonalen Waldverordnung [kWaV] vom 22. Dezember 1998). Somit liegt keine verbindliche positive Stellungnahme der forstrechtlichen Bewilligungsbehörde vor. Der Einbezug des Waldareals in den Spezialrichtplan Salina-Raurica hat den Rodungsentscheid des Weiteren nicht - auch nicht im Grundsatz - vorweggenommen (vgl. Botschaft zum Waldgesetz vom 29. Juni 1988, BBl 1988 III 173, S. 196; Jaissle , a.a.O., S. 294 f.). Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich zudem nicht ableiten, dass die fehlende Bewilligung offensichtlich erteilt werden müsste. Eher drängt sich der gegenteilige Schluss auf: Die Beschwerdeführerin zitiert in ihrer Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2017 (S. 9, Rz. 11) jedenfalls unwidersprochen aus einem - in den Akten nicht auffindbaren - kantonalen Vorprüfungsbericht vom 9. Januar 2015, wonach eine Rodungsbewilligung gerade nicht in Aussicht gestellt werden könne. 5.5 Daran ändert auch die sich bei den Akten befindliche Verlautbarung des Amtes für Wald beider Basel nichts. Die erst im regierungsrätlichen Genehmigungsverfahren zur Stellungnahme eingeladene kantonale forstliche Fachbehörde führt in ihrem Schreiben vom 9. September 2016 aus, das Amt erachte die Möglichkeit eines Rheinzugangs am vorgesehenen Standort für grundsätzlich bewilligungsfähig. In Anbetracht dessen, dass Rodungen für Siedlungszwecke die ganz grosse Ausnahme bleiben müssen (vgl. Bühlmann/Kissling/Zimmermann/Nay , a.a.O., S. 27 f.), vermag die genannte Stellungnahme den inhaltlichen Anforderungen an eine vorgängige positive Stellungnahme im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise zu genügen. Die nur kurz gehaltene Begründung verdeutlicht, dass die Beurteilung nicht auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden, sämtliche umweltrechtlichen Aspekte einbeziehenden Interessenabwägung beruht. So wird denn auch festgehalten, der Status des Projekts sei zu wenig konkret, um das wirkliche Ausmass der Rodung zu kennen. Die Behörde übernimmt ausserdem unhinterfragt und unkommentiert die Auffassung des Amtes für Raumplanung, wonach ein Rheinzugang zwingend erforderlich sei, um die Gesamtziele der Planung zu erreichen. Es wäre indes gerade kritisch zu überprüfen gewesen, ob und wie sich die angesprochenen Gesamtziele mit dem Umweltrecht des Bundes in Einklang bringen lassen. Die Einschätzung des Amtes steht zudem unter der - wie sich sogleich zeigen wird - falschen Prämisse, dass die Konkretisierung der Planung im Quartierplanverfahren erfolgen könne. 5.6 Die Beschwerdegegner argumentieren, die bisher unterbliebene Koordination werde im nachgelagerten Quartierplanverfahren erfolgen, womit dem Koordinationsgrundsatz Genüge getan werde. Dieser Rechtsauffassung kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. 5.6.1 Zunächst steht einem solchen Vorgehen der klare Gesetzeswortlaut entgegen. Art. 12 WaG verlangt für die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone eine Rodungsbewilligung. Gemeint ist die Schaffung von Bauzonen, Landwirtschaftszonen sowie weiteren Nutzungszonen nach kantonalem Recht ( Jaissle , a.a.O., S. 122). Bei der vom kantonalen Recht vorgesehenen Zone mit Quartierplanpflicht handelt es sich um eine Bauzone (§ 20 Abs. 1 lit. h des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998), weshalb die streitbetroffene Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung zwanglos unter die Nutzungszonen im Sinne von Art. 12 WaG zu subsumieren ist. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Zone als überlagernd bezeichnet wird. Sogenannte überlagernde Zonen sind ohne Rodungsbewilligung nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit einer waldverträglichen Nutzung stehen ( Jaissle , a.a.O., S. 230 f.), was bei einer Bauzone augenscheinlich nicht der Fall ist. 5.6.2 Eine Verschiebung der Auseinandersetzung mit den umweltrechtlichen Aspekten ins nachgelagerte Quartierplanverfahren würde die Interessenabwägung zumindest teilweise zu Ungunsten der naturschützerischen Interessen vorwegnehmen und die Planung dadurch unzulässig präjudizieren. Sinn und Zweck von Art. 12 WaG ist es, sicherzustellen, dass beim Einbezug von Wald in eine Nutzungszone die notwendige Koordination von Raumplanung und Rodungsverfahren nicht zulasten des Waldschutzes geht. Der wesentliche Gehalt der Bestimmung ist darin zu erblicken, dass der einzig nach sachlichen Kriterien zu fällende Rodungsentscheid ein Gegengewicht zum weitgehend auch politischen Entscheid über die Nutzungsplanung bilden soll. Die Rodungsbewilligung kann nur gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung erteilt werden, die nicht durch ein vorangegangenes Raumplanungsverfahren präjudiziert werden darf (Christoph Jäger/Andreas Bühler , Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2016, Rz. 904; Jaissle , a.a.O., S. 293; BGE 122 II 81 E. 6d/ee). 5.6.3 Die Vorinstanz verweist darauf, dass die genaue Nutzung, bauliche Ausgestaltung und die Verbindung zum Längipark planerisch noch nicht genau definiert seien, weshalb es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Sinn ergäbe, eine forstrechtliche Bewilligung einzuholen. Dem ist entgegenzuhalten, dass auf der Stufe Nutzungsplanung wesensgemäss noch nicht sämtliche Details eines Vorhabens feststehen. Die Ausscheidung einer Bauzone im Waldareal kommt aber von Vornherein nur in Frage, wenn über den Zweck, das Ausmass und die Auswirkungen des Vorhabens ausreichend Klarheit herrscht ( Jaissle , a.a.O., S. 293). Insofern wirft die Argumentation der Vorinstanz hier nicht weiter zu vertiefende Fragen zur Genehmigungsreife des Gesamtkonzepts eines Parks mit Rheinzugang auf. Eine Einzonung quasi auf Vorrat wäre aber in jedem Fall ausgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass die Staffelung von Bewilligungsverfahren ausnahmsweise zulässig ist. Dies betrifft aber nur Verfahren mit einem wesentlich höheren Komplexitätsgrad als dem vorliegenden - wie etwa Grossanlagen zur Energiegewinnung - und ist nur zulässig, wenn eine Etappierung der Projektierung unumgänglich ist und sofern dadurch die erforderliche materielle Koordination der Entscheide insgesamt nicht vereitelt wird ( René Wiederkehr , Ausgewählte Fragen der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG aus Sicht der Praxis, AJP 2015, S. 604; Waldmann/Hänni , a.a.O., Art. 25a Rz. 30; Marti , a.a.O., Art. 25a Rz. 18). Auch in diesen Fällen muss im ersten Planungsschritt sichergestellt werden, dass die wesentlichen Aspekte der Planung behandelt werden und ein Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit des Vorhabens getroffen wird. Zu diesen wesentlichen Aspekten gehört insbesondere die Feststellung, dass dem fraglichen Projekt aus umweltrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts entgegensteht (BGE 140 II 262 E. 4.3; BGE 121 II 378 E. 6c; Urteil des BGer 1C_67/2011 vom 19. April 2012 E. 9.1.1). Im vorliegenden Fall steht nicht fest und wäre bereits im erstinstanzlichen Verfahren abzuklären gewesen, ob die geplante Zone unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten im Grundsatz genehmigungsfähig ist. Nur Detailfragen, die das generelle Projekt nicht mehr in Frage zu stellen vermögen, können nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten werden (BGE 120 Ib 400 E. 3c). 5.6.4 Wenn die Vorinstanz sodann ausführt, auf die Einholung einer Rodungsbewilligung sei verzichtet worden, da nicht für die gesamte Waldfläche eine Rodung angestrebt werde, so unterläuft ihr eine Fehlüberlegung. Das Gesetz definiert den Begriff der Rodung wie bereits erwähnt als dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone gilt von Gesetzes wegen als Rodungstatbestand (Art. 12 WaG). Nicht massgebend für den Rodungsbegriff ist, ob damit die tatsächliche Beanspruchung des Waldareals zu waldfremden Zwecken oder die Entfernung einer Bestockung verbunden ist ( Peter M. Keller , Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, AJP 1993, S. 147). Wird Wald einer Nutzungszone zugewiesen, muss das entsprechende Waldareal gleichzeitig mit dieser Zuweisung aus dem bundesrechtlich umschriebenen Waldareal entlassen werden ( Muggli , a.a.O., Art. 18 Rz. 45 m.w.H.). Die vorliegend zu rodende Fläche ist damit genau bekannt: Sie entspricht der gesamten Waldfläche im Perimeter der Zone Rheinzugang/Erholung. In der Planung wäre in dieser Beziehung darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, dass grundsätzlich für jede Rodung Realersatz in derselben Gegend mit standortgerechten Arten zu leisten ist (Art. 7 Abs. 1 WaG), da die Waldfläche nicht vermindert werden soll (Art. 3 WaG). Realersatz wird geleistet, indem für die gerodete Fläche eine gleich grosse Fläche Wald an einem Standort begründet wird, der qualitativ ähnliche Bedingungen bietet wie die gerodete Fläche (Art. 8 Abs. 1 WaV). In der vorliegend angefochtenen Planung wird keine derartige Ersatzfläche ausgeschieden. 5.7 Wie die Beschwerdeführerin darüber hinaus zu Recht geltend macht, kommt die Zone Rheinzugang/Erholung in bundesrechtlich geschütztem Ufer- und Gewässerraum zu liegen, wo Eingriffe nur ausnahmsweise zulässig sind (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG] vom 1. Juli 1966; Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung [GSchV] vom 28. Oktober 1998). Bestockungen, die gleichzeitig Wald im Sinne des Waldgesetzes und Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG darstellen, werden durch die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung strenger geschützt als durch die Waldgesetzgebung, da gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG Ausnahmebewilligungen nur für Eingriffe zulässig sind, die nach Wasserbau- und Gewässerschutzgesetz zugelassen bzw. vorgesehen sind ( Hans-Peter Jenni , in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 22 Rz. 13; BGE 130 II 313 E. 3.4). Auch in dieser Hinsicht bestand eine Koordinationspflicht (vgl. Wiederkehr , a.a.O., S. 600). 5.8 Nach dem Gesagten wurde die Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung unter Verletzung des bundesrechtlichen Koordinationsgrundsatzes gemäss Art. 25a RPG beschlossen. Die Vorinstanz hat sie demnach zu Unrecht genehmigt. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht begründet.

E. 6 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Ausscheidung von Aussichtsschutzzonen im Waldareal.

E. 6.1 Die Aussichtsschutzzonen bezwecken die Freihaltung und Wahrung von landschaftlich besonders reizvollen Aussichtsmöglichkeiten von bestimmten im Zonenplan bezeichneten Standorten und Lagen aus (§ 40 Abs. 1 ZR). Die Aussichtslagen befinden sich am Hochbordweg/Im Baumgarten sowie je auf dem Hochbord Gallisacher und Rheinlehne West. Die Aussichtslagen Hochbord Gallisacher und Hochbord Rheinlehne West werden mit der vorliegenden Planung neu ausgeschieden und sollen den Blick in Richtung Rheinlandschaft und Rheinufer bewahren resp. wiederherstellen. Im Bereich der Aussichtsschutzzone sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Neupflanzungen höhenmässig zu begrenzen. Es ist ein übermässiger Bewuchs zu vermeiden (§ 40 Abs. 2 ZR). Von diesen Vorschriften betroffen ist beim Hochbord Gallisacher ein zusammenhängendes Waldstück entlang des Rheinufers von ca. 700 Metern Länge und bis zu 30 Metern Breite in der Naturschutzzone Rheinbord Ost (N 2w). Die im Plan markierten Aussichtslagen befinden sich am Rand der Zonen mit Quartierplanpflicht Gallisacher West und Gallisacher Ost, welche eine Bebauung des Gebiets mit einem Richtwert von maximal 5 resp. 6 Vollgeschossen zur Wohn- und Dienstleistungsnutzung vorsehen. Beim Hochbord Rheinlehne West werden trichterförmig ca. 250 Meter des bewaldeten Rheinufers in der Naturschutzzone Rheinbord West (N 1w) erfasst. Der Aussichtsstandort befindet sich im mit der Planung neu geschaffenen Rheinpark auf der Höhe des Fischergalgens K 10 auf der heutigen Trasse der Rheinstrasse. Das Gelände auf dem Gebiet der beiden neu ausgeschiedenen Aussichtsschutzzonen ist heute grossmehrheitlich so dicht bewaldet, dass von den im Plan eingezeichneten Aussichtslagen keine Sicht auf das Rheinufer besteht. Im Anhang 1 des Zonenreglements werden Schutz- und Pflegemassnahmen unter anderem für die Naturschutzzonen beschrieben. Für die Naturschutzzone Rheinbord Ost wird festgehalten, dass als Schutzziel eine parkartige Ausprägung des Rheinbords zu fördern sei, weshalb eine Niederwaldbewirtschaftung angestrebt werde (Büsche, Sträucher, niedere Bäume). Einzelne Wertbäume würden als Überhälter stehen gelassen. Regelmässig seien mosaikartig einzelne Flächen auf den Stock zu setzen, um Durchblicke von den Quartierplan-Überbauungen her und vom öffentlichen Weg entlang der Böschungskante am Rhein zu gewährleisten und zu bewahren.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich der Aussichtsschutzzonen Hochbord Gallisacher und Hochbord Rheinlehne West wiederum eine Verletzung der raumplanungsrechtlichen Koordinationspflicht sowie von Umweltrecht, insbesondere der bundesrechtlichen Waldgesetzgebung. Die Zonenvorschriften schrieben eine grossräumige Niederhaltung des Waldes vor, nur um die Aussicht von der Oberkante des Rheinbords auf den Fluss und das Ufer zu ermöglichen. Dabei handle es sich zumindest um eine bewilligungspflichtige nachteilige Nutzung des Waldes. Da aber eine Waldfläche von ca. 15-20'000 m 2 betroffen sei und das Gehölz zur Gewährleistung der Aussicht sehr niedrig gehalten werden müsse, wodurch auch die Vernetzung der Naturräume massiv beeinträchtigt werde, liege ein derart intensiver Eingriff in die Waldfunktionen vor, dass diesem Rodungscharakter beigemessen werden müsse. Der Zonenzweck erfordere zusätzlich Interventionen im Bereich der geschützten Ufervegetation. Ein weiteres Mal lägen keine Bewilligungszusagen der Umweltbehörden vor und sei auch die vorliegend obligatorische Anhörung des Bundesamtes für Umwelt unterblieben.

E. 6.3 Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, im Bereich der streitbetroffenen Aussichtsschutzzonen sei eine Niederwaldbewirtschaftung geplant, was sich aus den im Anhang zum Zonenreglement Siedlung und Landschaft beschriebenen Schutz- und Pflegemassnahmen für die Naturschutzzone Rheinbord Ost ergebe. Bei der vorgesehenen Niederwaldbewirtschaftung handle es sich um eine anerkannte Waldbewirtschaftungsform zur Verbesserung oder Erhaltung der biologischen Vielfalt und gerade nicht um eine Niederhaltung. Von einer nachteiligen Nutzung oder Rodung im Sinne des Waldgesetzes könne nicht die Rede sein.

E. 6.4 Die Beschwerdegegnerin unterstreicht in ihrer Vernehmlassung, dass mit den in den Zonenvorschriften verankerten Schutz- und Pflegemassnahmen die längst notwendige Pflege und Durchforstung des Rheinbords fachlich korrekt umgesetzt werde. Dadurch könnten auch die ökologischen Vernetzungsüberlegungen optimiert werden. Die Gemeinde erstrebe die Erhaltung eines durchgehenden Waldareals mit niederen Bäumen, wertvollen Einzelbäumen und strukturreichen Rändern. 7.1 Wie oben (E. 5.1) bereits aufgezeigt wurde, ist das Waldareal grundsätzlich der Raumplanung entzogen und existiert damit weitgehend ausserhalb der bundesrechtlichen Ordnung der Nutzungsplanung nach Art. 14 ff. RPG. Die Waldgesetzgebung schliesst jedoch die Ausscheidung von Nutzungszonen im Waldgebiet nicht aus, solange sie mit dem Walderhaltungsgebot und der forstrechtlichen Nutzungsordnung vereinbar sind. Zu den waldverträglichen Nutzungsarten werden der Natur- und Landschaftsschutz, der Gefahrenschutz, der Denkmalschutz und die Erholung gezählt. Entscheidend ist, dass die entsprechende (Schutz-)‌Zone dem durch die Forstgesetzgebung angestrebten Schutz des Waldes entspricht und keine Zweckentfremdung des Waldareals darstellt ( Waldmann/Hänni , a.a.O., Art. 18 Rz. 56; Jaissle , a.a.O., S. 231). Demgegenüber sind Nutzungen, welche zwar keine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, gemäss Art. 16 Abs. 1 WaG grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen erfordern eine Bewilligung, die nur aus wichtigen Gründen sowie unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden darf (Art. 16 Abs. 2 WaG). 7.2.1 Aussicht bezeichnet den "Blick ins Freie, in die Ferne" ( Duden , Band 10: Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl., Mannheim 2010). Der freie Blick auf und in die (ferne) Landschaft und deren Wahrnehmung befriedigen ausschliesslich ein menschliches Bedürfnis. Die Gewährleistung von Aussicht ist denn auch offensichtlich weder eine Waldfunktion nach Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG noch ein Anliegen des Natur- oder Heimatschutzes. Der Natur- und Heimatschutz hat grundsätzlich allein die Pflege und Erhaltung bestehender, natürlicher und erbauter Werte und die Abwehr von Angriffen auf diese Werte und Werke im Auge ( Jäger/Bühler , a.a.O., Rz. 808). Wird aus Gründen der Fernsicht die Entstehung von hochstämmigem Wald verhindert oder die Baumhöhe niedrig gehalten, so liegt vielmehr eine typische nachteilige Nutzung des Waldes vor (KGE VV vom 3. Februar 2016 [ 810 14 387] E. 2.1 ; Jaissle , a.a.O., S. 121 f.; jeweils mit Verweis auf die Botschaft WaG, a.a.O., S. 197 f.). Die in der vorliegend angefochtenen Zonenplanung angestrebte Niederhaltung des Waldes erfüllt somit zumindest den Tatbestand einer bewilligungspflichtigen nachteiligen Nutzung. Die vom Amt für Wald in der Stellungnahme vom 9. September 2016 vertretene gegenteilige Auffassung übergeht, dass den Vorgaben in den Zonenvorschriften, im Wald "Durchblicke für die Aussicht" (Schutzziel) zu schaffen und das "Wohnen am Wasser" sicherzustellen (Kommentar zu den Schutz- und Pflegemassnahmen), augenscheinlich kein waldpflegerisches oder naturschützerisches Motiv zu Grunde liegt. Die Ausführungen, wonach die Eingriffe in den Wald den Naturschutzzielsetzungen nicht zuwiderliefen und mit einem Naturschutzeingriff vergleichbar seien, gehen deshalb an der Sache vorbei. 7.2.2 Nur eine teilweise nichtforstliche Nutzung des Waldes in einem untergeordneten Rahmen ist als nachteilige Nutzung zu qualifizieren. Sind wesentliche Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet, liegt ein Rodungstatbestand vor (Botschaft WaG, a.a.O., S. 198). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, stellt sich aufgrund der grossflächigen Ausgestaltung der Aussichtsschutzzonen und der Intensität des Eingriffs in den gewachsenen Wald die Frage, ob nicht von einer Rodung ausgegangen werden muss. 7.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat es auch bezüglich der neuen Aussichtsschutzzonen versäumt, das Verfahren zu koordinieren und die umweltrechtlichen Fachbehörden frühzeitig in die Planung mit einzubeziehen. Es fehlt eine vorgängige Stellungnahme der Bewilligungsbehörde, die sich mit den aufgeworfenen forstrechtlichen Fragen auseinandersetzt und die erforderliche Bewilligung erteilt resp. in Aussicht stellt. Analoges gilt im Übrigen bezüglich der gewässerschutzrechtlichen Beurteilung der mit der Niederhaltung einher gehenden Eingriffe in die Ufervegetation. Die erst im Genehmigungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Amtes für Wald beider Basel überzeugt wie oben aufgezeigt nicht. Da die von den Aussichtsschutzzonen betroffene Gesamtfläche grösser als 5'000 m 2 ist und sich die Frage einer Rodungsbewilligung stellt, wäre ohnehin vorgängig das Bundesamt für Umwelt anzuhören gewesen (Art. 6 Abs. 2 lit. a WaG). 7.3 Die mit der Koordinationspflicht einher gehenden umfassenden Abklärungs-, Abwägungs- und Bewilligungserfordernisse lassen sich nicht dadurch aus den Angeln heben, indem die Niederhaltung des Waldes kurzerhand in den Zonenvorschriften zur Bewirtschaftungsform des betroffenen Waldgebiets erklärt wird. 7.3.1 Vorneweg ist hierzu festzuhalten, dass die Niederwaldbewirtschaftung vorliegend nur in den Vorschriften zur Naturschutzzone Rheinbord Ost vorgesehen (resp. "angestrebt", vgl. dazu sogleich) wird, weshalb es - selbst wenn der Argumentation der Beschwerdegegner gefolgt würde - zumindest bezüglich der Aussichtsschutzzone Hochbord Rheinlehne West an einer Festlegung der Waldbewirtschaftungsform mangelt. Der Verzicht auf die Einholung einer Ausnahmebewilligung für diese Aussichtsschutzzone lässt sich damit von Vornherein nicht mit der Waldbewirtschaftungsform begründen. 7.3.2 Die Waldbewirtschaftung im Kanton Basel-Landschaft stützt sich auf einen Betriebsplan. Die Betriebsplanung orientiert sich an den mittelfristigen Bedürfnissen des forstlichen Betriebes und erfolgt auf der Grundlage und nach Massgabe des Waldentwicklungsplanes (vgl. § 18 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes [kWaG] vom 11. Juni 1998). Verantwortlich für die Betriebsplanung sind die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die im Revierverband beteiligt sind oder die innerhalb eines Forstreviers mehr als 25 ha Waldfläche besitzen (§ 18 Abs. 1 kWaG). Der Plan bedarf der Genehmigung des Kantons (§ 18 Abs. 3 kWaG). Die Beschwerdegegner machen zu Recht nicht geltend, dass die geltende Betriebsplanung für das Gebiet in der Naturschutzzone Rheinbord Ost eine Niederwaldbewirtschaftung vorsieht. Diese Planung kann nicht im Verfahren der kommunalen Nutzungsplanung abgeändert und in Zonenvorschriften verankert werden. Dazu kommt, dass die Einwohnergemeindeversammlung Augst nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen auch nicht dafür zuständig wäre, Entscheide zur forstlichen Betriebsplanung zu treffen, zumal das betreffende Waldgrundstück nicht einmal im Eigentum der Gemeinde steht. Diesem Umstand trägt das Zonenreglement insofern Rechnung, als dass in den Vorschriften für die Naturschutzzone Rheinbord Ost lediglich festgeschrieben wird, dass die Niederwaldbewirtschaftung anzustreben sei. Ist aber rechtlich nicht sichergestellt, dass es tatsächlich zu einer Niederwaldbewirtschaftung kommen wird, so ist dem angeführten Grund für den Verzicht auf die Einholung einer Ausnahmebewilligung der Boden entzogen. 7.3.3 Die für die Naturschutzzone Rheinbord Ost angestrebte Niederwaldbewirtschaftung ist im Weiteren schwerlich mit der übergeordneten forstlichen Planung des Kantons vereinbar, denn der Waldentwicklungsplan (WEP) Liestal und Umgebung 2014 – 2029 vom 23. Februar 2016 weist dem betreffenden Gebiet die Waldfunktion Vorrang Naturschutz zu. In diesen Wäldern sind Waldstrukturen zu fördern und zu erhalten. Die Waldpflege richtet sich nach den vorhandenen Nutz- und Schutzkonzepten und ist auf die vorhandenen Naturwerte ausgerichtet (WEP, S. 30). Das in den Zonenvorschriften vorgegebene Schutzziel, eine "parkartige Ausprägung" des Rheinbords zu fördern, entspringt offensichtlich nicht dem Naturschutzgedanken. Bei der Niederwaldbewirtschaftung handelt es sich um eine in der Schweiz seltene - grundsätzlich nicht unzulässige (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. b WaV) - forstwirtschaftliche Betriebsart, die vorwiegend der Brennholzgewinnung dient. Sie begünstigt Baumarten mit der Fähigkeit zum Stockausschlag und führt zu einer Bestockung mit Büschen, Sträuchern und niederen Bäumen. Niederwald wird in kurzen Zeitabständen kahlgeschlagen (vgl. das Glossar im WEP, S. 79, sowie den Eintrag in Herder , Lexikon der Biologie, Heidelberg 1999). Eine derartige Bewirtschaftung führt somit zu einem starken Eingriff in den gewachsenen Wald und in das Landschaftsbild, der sich wohl nur schwer mit dem Schutzziel des Waldentwicklungsplans, die bestehenden Waldstrukturen zu erhalten, in Einklang bringen lässt. Die Beschwerdegegner blieben im Verfahren jedenfalls den Beweis schuldig, dass die Einführung dieser neuen Bewirtschaftungsform im vorliegenden Fall auf der Grundlage der übergeordneten forstlichen Planung und von fachmännisch erstellten Nutz- und Schutzkonzepten vollzogen wird. Die Beschwerdegegner behaupten ohne konkrete Belege, dass mit der Niederwaldbewirtschaftung die ökologische Vernetzung verbessert werde. Die Beschwerdeführerin - immerhin für derartige Fragen das beratende Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden (§ 20 Abs. 1 NLG BL) - bestreitet dies vehement, so dass der behauptete ökologische Nutzen zumindest zweifelhaft erscheint. Wenn in der Stellungnahme des Amtes für Wald beider Basel vom 9. September 2016 davon die Rede ist, die Niederwaldbewirtschaftung sei eine waldbaulich "begründbare" Bewirtschaftungsform, zeigt dies gerade auf, dass die angestrebte Bewirtschaftung faktisch nicht waldbaulich motiviert ist. Bezeichnend ist in dieser Hinsicht, dass - so die Stellungnahme weiter - offenbar vergessen ging, die dafür nötigen Waldbewirtschaftungswege einzuplanen. Es springt aufgrund der Akten und Ausführungen der Parteien jedenfalls in die Augen, dass die vorgesehene Änderung hin zur neuen Bewirtschaftungsform der Niederwaldbewirtschaftung nicht aus forstwirtschaftlichen (oder naturschützerischen) Gründen geplant wurde, sondern im Dienst der Siedlungsentwicklung steht. Diese hat sich allerdings dem Wald anzupassen und nicht umgekehrt. 7.4 Die Ausscheidung der Aussichtsschutzzonen Hochbord Gallisacher und Hochbord Rheinlehne West erfolgte nach dem soeben Dargelegten in Verletzung des Waldgesetzes und der raumplanungsrechtlichen Koordinationspflicht. Der Regierungsrat hat sie demnach zu Unrecht genehmigt. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als begründet.

E. 8 Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung als auch die beiden Aussichtsschutzzonen Hochbord Gallisacher und Hochbord Rheinlehne West als nicht genehmigungsfähig. Davon indirekt betroffen sind auch die Zonen mit Quartierplanpflicht Gallisacher West und Gallisacher Ost, die gemäss dem Zonenreglement in Abstimmung mit der Zone Rheinzugang/Erholung zu entwickeln sind (vgl. § 25 a und b ZR). Damit wirken sich die Planungsmängel in sachlicher wie auch in räumlicher Hinsicht auf wesentliche Elemente der Gesamtplanung aus, weshalb eine einzig auf die nicht bewilligbaren Zonen beschränkte Nichtgenehmigung ausser Betracht fällt, auch wenn der Rest der Planung von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird und soweit ersichtlich auch nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Siedlungs- und Landschaftsplanung Augst-West ist gesamthaft die Genehmigung zu verweigern. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demgemäss sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Die NLK ist eine Trägerin öffentlicher Aufgaben im Sinne dieser Bestimmung (KGE VV vom 4. April 2007 [810 06 297] E. 8). Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO in ständiger Praxis restriktiv aus und spricht nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zu, denn Träger öffentlicher Aufgaben haben grundsätzlich dafür zu sorgen, dass das für die Rechtsanwendung in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche rechtliche Wissen intern vorhanden ist. Das Gericht räumt nur einen Anspruch auf Parteientschädigung ein, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters aus einzelfallspezifischen Gründen angezeigt war. Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung juristisches Spezialwissen gefordert ist, das über die für die ordentliche Rechtsanwendungstätigkeit zu erwartenden Kenntnisse hinausgeht (KGE VV vom 27. September 2017 [ 810 16 349] E. 8.2 ; KGE VV vom 3. Februar 2016 [ 810 14 387] E. 5.2 ; BLKGE 2007 Nr. 41 E. 8). Räumt das Gesetz einer Spezialbehörde ein gesetzliches Beschwerderecht ein, so gehört dessen Wahrnehmung zum originären Aufgabenbereich und hat die Behörde über das dafür benötigte Fachwissen zu verfügen (vgl. KGE VV vom 25. Oktober 2017 [ 810 15 83] E. 10.2 ). Der vorliegende Fall bot keine juristischen Fragestellungen, welche den von einem Fachorgan zu erwartenden rechtlichen Wissensstand übersteigen. Zudem zeigt die ohne anwaltlichen Beistand verfasste Einsprache der Beschwerdeführerin, dass sie durchaus in der Lage war, den Planungsentscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufechten und die massgebenden Gesichtspunkte treffend vorzubringen. Gestützt auf die erwähnte restriktive Praxis des Kantonsgerichts kann der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Parteikosten werden demzufolge wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1777 vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und der von der Einwohnergemeindeversammlung Augst am 29. Oktober 2015 beschlossenen Siedlungs- und Landschaftsplanung Augst-West die Genehmigung verweigert. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.11.2017 810 16 388

Gemeinde Augst; Siedlungs- und Landschaftsplanung Augst-West (RRB Nr. 1777 vom 13. Dezember 2016)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. November 2017 (810 16 388) Raumplanung, Bauwesen Einbezug von Wald in die Nutzungplanung/Nachteilige Nutzung des Waldes/Koordinationspflicht Besetzung Vorsitzender Christian Haidlauf, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission , Beschwerdeführerin, vertreten durch René Brigger, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde Augst , Poststrasse 1, 4302 Augst BL, Beschwerdegegnerin Betreff Gemeinde Augst, Siedlungs- und Landschaftsplanung Augst-West (RRB Nr. 1777 vom 13. Dezember 2016) A. Die Einwohnergemeindeversammlung Augst beschloss am 29. Oktober 2015 die Siedlungs- und Landschaftsplanung für das Teilgebiet Augst West, bestehend aus dem Zonenplan, dem Zonenreglement sowie dem Strassennetzplan Augst-West, Siedlung und Landschaft. Die Planung basiert auf dem kantonalen Spezialrichtplan Salina-Raurica vom 15. Januar 2009, der das in den Gemeinden Pratteln und Augst gelegene Gebiet Salina Raurica zum Industrie- und Gewerbestandort von kantonaler Bedeutung bestimmt. Er setzt arbeitsplatzextensive Gewerbegebiete, Gewerbe-Dienstleistungsgebiete sowie Wohn- und Geschäftsgebiete fest. Letztere sollen durch den Nutzungsmix im neu entstehenden Quartier eine belebte, städtische Atmosphäre schaffen, wobei zur Aufwertung der Aufenthaltsqualität unter anderem auch die Anlage von zwei Pärken vorgesehen ist. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 7. Januar 2016 bis 5. Februar 2016 statt. Während der Auflagefrist erhob die Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission Einsprache. Zwei Verständigungsverhandlungen führten zu keiner Einigung. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 unterbreitete der Gemeinderat Augst die obengenannten Planungsbeschlüsse Augst-West dem Regierungsrat zur Genehmigung und ersuchte um Abweisung der Einsprache. C. Mit Beschluss Nr. 1777 vom 13. Dezember 2016 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die Einsprache der Kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission ab, soweit er darauf eintrat. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Augst am 2. (recte: 29.) Oktober 2015 beschlossene Siedlungs- und Landschaftsplanung Augst-West wurde im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. D. Die Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Basel-Landschaft (NLK) erhob mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und (sinngemäss) die Siedlungs- und Landschaftsplanung Augst-West sei nicht zu genehmigen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Siedlungs- und Landschaftsplanung Augst-West zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu geschehen. In ihrer Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2017 rügt die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch René Brigger, Advokat, im Gebiet des Rheinbords seien eine Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung und eine Aussichtsschutzzone vorgesehen, die beide im Wald zu liegen kämen und dazu von Naturschutzzonen überlagert würden. Der Regierungsrat habe bezüglich dieser Gebiete den Sachverhalt falsch festgestellt und bei der Interessenabwägung, soweit er überhaupt eine vorgenommen habe, die naturschützerischen Interessen entweder komplett missachtet oder dann zu wenig gewichtet. Es seien massive Eingriffe in den Wald und die Ufervegetation - wie etwa ein Restaurationsbetrieb und eine Bootsanlagestelle - geplant, ohne dass die Standortgebundenheit des Vorhabens abgeklärt worden sei oder Rodungsbewilligungen vorlägen. Die angefochtene Planung erweise sich im Sinne der Koordinations- und Planungspflicht als mangelhaft, wenn bezüglich der Rodungsbewilligungen auf das Quartierplan- oder Baubewilligungsverfahren verwiesen werde. In der nur rudimentär definierten Aussichtsschutzzone solle ein Waldstück von 700 Metern Länge und bis zu 30 Metern Breite niedrig gehalten werden, nur um die Aussicht von der Oberkante des Rheinbords auf den Fluss und das Ufer zu ermöglichen. Dieser Eingriff in den Wald habe Rodungscharakter, wobei auch die obligatorische Anhörung des Bundesamtes für Umwelt unterblieben sei. Die Vorinstanz ignoriere überdies, dass sich in diesen Bereichen eine ausgeprägte bundesrechtlich geschützte Ufervegetation befinde, die nicht durch Bauten beeinträchtigt werden dürfe. Auch der Aspekt der ökologischen Vernetzung sei zu wenig beachtet worden. E. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 17. März 2017 die aufschiebende Wirkung im räumlichen Umfang des streitbetroffenen Gebiets erteilt. F. Die Einwohnergemeinde Augst verweist in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2017 darauf, dass im nachgeschalteten Sondernutzungsplanungsverfahren eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin bemängelten Punkten stattfinden werde. Es komme bezüglich der Aussichtsschutzzone auch keineswegs zu einer Rodung, vielmehr werde mit der beabsichtigten Niederwaldbewirtschaftung der geltende Waldentwicklungsplan umgesetzt. G. Der Regierungsrat schliesst in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er führt zusammengefasst aus, mit der Festsetzung der Zone Rheinzugang/Erholung, die den Wald überlagere, dokumentiere die Gemeinde, dass an dieser Stelle im Wald der Erholungs- und Freizeitnutzung eine erhöhte Bedeutung zugemessen werde. Da die genaue Nutzung und die Verbindung zum Längipark noch nicht definiert seien, sei eine Zone mit Quartierplanpflicht ausgeschieden worden. Auf die Einholung einer Rodungsbewilligung sei verzichtet worden, da nicht für die gesamte Waldfläche eine Rodung quasi auf Vorrat angestrebt werde. H. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin teilt der Beschwerdegegner am 22. Juni 2017 mit, dass dem Gericht die vollständigen Akten eingereicht worden seien und der Beschwerdeführerin zuvor auch vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei. I. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 4. August 2017. Sie bekräftigt insbesondere, dass es sich beim Gebiet Rheinzugang um Wald mit Vorranggebiet Natur und nicht um multifunktionalen Wald handle. Auf dem stark vergrösserten Plan lasse sich jedenfalls nichts anderes erkennen. J. In seiner Duplik vom 22. August 2017 betont der Beschwerdegegner, dass sich die Waldfunktion in der vergrösserten digitalen Version des Plans eindeutig zeige und es sich beim fraglichen Bereich um eine Teilfläche handle, die als multifunktionaler Wald ausgeschieden sei. K. Das Kantonsgericht hat heute im Bereich der geplanten Zone Rheinzugang/Erholung einen Augenschein durchgeführt. An der anschliessenden Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Zur Beschwerde befugt ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. b VPO jede Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist. Die Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Basel-Landschaft ist gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Fall Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes geltend und ist demnach zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (§ 48 VPO), sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Siedlungs- und Landschaftsplanung Augst-West den raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben entspricht. Im Einzelnen geht es vor allem darum, ob die Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung und die neuen Aussichtsschutzzonen genehmigungsfähig sind. 4. Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst Einwände gegen die Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung. 4.1 Die Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung befindet sich am Rheinufer schräg gegenüber der Kraftwerkinsel und grenzt flussabwärts an den obersten Fischergalgen (auf dem Plan eingezeichnet als geschütztes Kulturobjekt K1). Der Perimeter bildet ein Rechteck, das mit einer Kantenlänge von ca. 40 Metern dem Rheinufer entlangläuft und in der Tiefe das Rheinbord hinauf bis zur Kraftwerkstrasse reicht. Die Fläche ist wie das gesamte Rheinufer in diesem Bereich grösstenteils bewaldet, wobei der Wald entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Waldentwicklungsplan - anders als der gesamte die Zone umgebende Wald - nicht mit Vorrang Natur, sondern als multifunktionaler Wald dargestellt ist. Die Zone ist auf dem Zonenplan als den Wald überlagernd eingezeichnet. Erlaubte Nutzungsarten sind gemäss § 25 c des Zonenreglements Siedlung und Landschaft (ZR) vom 29. Oktober 2015 öffentliche Nutzungen mit Zugang zum Wasser, Naherholung Rheinbord mit plattformartigen Bauten für Naturbeobachtung, Bootsanlegestelle, Relaxen und Verweilen, pavillonartige Bauten für Umweltbildung, Ausstellungsraum, Rastraum, Restauration und ähnliches. 4.2 Die Beschwerdeführerin moniert, die Zone komme in das Waldareal entlang des Rheinufers zu liegen und tangiere den geschützten Gewässerraum, was zu ungerechtfertigten massiven Eingriffen in die Natur führe. Die nötigen Rodungs- und Ausnahmebewilligungen seien nicht eingeholt worden, weshalb eine Verletzung der planungsrechtlichen Koordinationspflicht vorliege. Die Zone sei nicht bewilligungsfähig. 4.3 Der Beschwerdegegner erwidert, im Normalfall müsse bei einer Zonenplanung im Wald in der Tat eine Rodungsbewilligung eingeholt werden. Im Fall der Zone Rheinzugang/Erholung sei darauf in Absprache mit dem zuständigen Amt für Wald verzichtet worden, da nicht für die gesamte Waldfläche eine Rodung quasi auf Vorrat angestrebt werde. Vielmehr solle erst für Vorhaben, die im Rahmen des noch zu erlassenden Quartierplans konkret festgesetzt würden, die Rodung beantragt werden. Die übrige Fläche, die nicht von entsprechenden Einrichtungen beansprucht werde, würde Wald bleiben. Mit diesem Vorgehen sei eine intelligente Lösung gefunden worden, da die Rodung bei der Quartierplanung stufengerecht und projektspezifisch geprüft werde. 4.4 Die Beschwerdegegnerin verweist in der Vernehmlassung auf das Grün- und Freiraumkonzept, das eine nachhaltige und ökologische Gestaltung im Rahmen der Quartierplanungen sicherstelle. Der konzentrierte Eingriff in das Rheinbord liege im öffentlichen Interesse und sei insgesamt auch als Gewinn für die Natur zu betrachten. Erst im der vorliegenden Zonenplanung nachgeschalteten Sondernutzungsplanungsverfahren werde eine Auseinandersetzung mit der Natur, der Waldnutzung, der ökologischen Vernetzung sowie der öffentlichen Interessen betreffend Naturerhaltung und Erholungsnutzung stattzufinden haben, wobei die Beschwerdeführerin sich dannzumal erneut werde einbringen können. 5.1 Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt (Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG] vom 22. Juni 1979). Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 bezweckt, den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung zu erhalten, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen und dafür zu sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann, wobei die Waldwirtschaft zu fördern und zu erhalten ist (Art. 1 Abs. 1 WaG). Die Waldfläche soll unvermindert erhalten bleiben (Art. 3 WaG). Als Konsequenz sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG Rodungen grundsätzlich verboten. Das Waldgesetz regelt dabei die Definition und Voraussetzungen einer Rodung umfassend und abschliessend ( Lukas Bühlmann/Samuel Kissling/Willi Zimmermann/Giusep Nay , Waldrodung für Siedlungszwecke?, in: VLP-ASPAN, Raum & Umwelt 2/2013, S. 4). Unter Rodung wird die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden verstanden (Art. 4 WaG). Speziell als Rodungstatbestand wird im Gesetz der Einbezug von Wald in Nutzungspläne erwähnt. Gemäss Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Davon ausgenommen ist die Zuordnung von Wald in eine (überlagernde) Schutzzone nach Art. 17 RPG, sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht (vgl. Art. 4 lit. b der Verordnung über den Wald [WaV] vom 30. November 1992). 5.2 Sind Bewilligungen mehrerer Behörden erforderlich, so ist das Planungsverfahren zu koordinieren. Art. 25a RPG verlangt, dass die für die Errichtung einer Baute erforderlichen Verfügungen materiell und soweit möglich formell koordiniert ergehen (Art. 25a Abs. 1-3 RPG). Entsprechendes gilt für Nutzungsplanverfahren (Art. 25a Abs. 4 RPG). Da die Zuweisung von Waldareal zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung bedarf, müssen das raumplanungsrechtliche und das forstpolizeiliche Verfahren von Bundesrechts wegen koordiniert werden (vgl. Rudolf Muggli , in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 18 Rz. 45; Bernhard Waldmann/Peter Hänni , Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a Rz. 21; BGE 120 Ib 400 E. 2c). Das Gebot der Koordination von raumplanerischen und umweltrechtlichen Verfahren entspringt der Erkenntnis, dass das materielle Umweltrecht in zahlreichen Spezialerlassen geregelt ist, die sich in ihrem Gehalt und in verfahrensmässiger Hinsicht unterscheiden. Regelmässig sind mehrere Amtsstellen für ein und dasselbe Projekt zuständig und jede von ihnen hat das Projekt unter einem anderen Gesichtspunkt zu beurteilen, was nicht zuletzt die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Der Koordinationsgrundsatz verlangt in materieller Hinsicht, dass die Rechtsanwendung inhaltlich abgestimmt wird, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht müssen die Behörden grundsätzlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtsanwendung in einer Weise abstimmen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt wird; die verschiedenen getrennt erlassenen Entscheide müssen sodann in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. September 2014 [810 14 59/810 14 65] E. 3; BGE 120 Ib 400 E. 5; BGE 116 Ib 50 E. 4b; Urteil des BGer 1C_120/2013 vom 4. Februar 2013 E. 3.2; Waldmann/Hänni , a.a.O., Art. 25a Rz. 69). Die verfahrensmässige und inhaltliche Abstimmung ist beim Nutzungsplanverfahren grundsätzlich auf dem gleichen Wege vorzunehmen wie bei blossen Einzelakten (also durch gemeinsame Publikation des Vorhabens, Einholen von Koordinationsstellungnahmen der beteiligten Behörden, inhaltliche Abstimmung und gemeinsame oder mindestens gleichzeitige Eröffnung). Dabei drängt es sich auf, dass die kommunale Planungsbehörde als verantwortliche Koordinationsbehörde fungiert ( Arnold Marti , in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 25a Rz. 45). 5.3 Art. 12 WaG würde dem Wortlaut nach voraussetzen, dass die Rodungsbewilligung vor dem Entscheid über die Nutzungsplanung eingeholt wird. Nach Lehre und Rechtsprechung ist es hingegen ausreichend, wenn der für die Planung verantwortlichen Behörde vor ihrem Entscheid eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde vorliegt. Die für die Planung zuständige Behörde ist deshalb verpflichtet, vor ihrem Entscheid eine verbindliche Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde einzuholen, die auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden Interessenabwägung beruht. Wird in der Stellungnahme der Fachbehörde die Erteilung einer Rodungsbewilligung in Aussicht gestellt, so steht - immer unter der Voraussetzung, dass die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht noch ändern - dem Planungsentscheid aus forstrechtlicher Sicht nichts entgegen. Kommt dagegen ein positiver Bewilligungsentscheid nicht in Betracht, kann die Einzonung des Waldareals nicht erfolgen ( Stefan M. Jaissle , Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 292; Waldmann/Hänni , a.a.O., Art. 18 Rz. 56; BGE 122 II 81 E. 6d; Urteil des BGer 1A.166/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2.2). Grundsätzlich kann die zuständige Behörde eine verbindliche positive Stellungnahme erst abgeben, wenn ein formgültiges Rodungsgesuch vorliegt, dieses öffentlich aufgelegt worden ist und den Betroffenen Gelegenheit zur Einsprache gegeben wurde. Dies gebietet schon der Anspruch auf rechtliches Gehör; zudem liegt keine vollständige Interessenabwägung vor, wenn nur die öffentlichen und nicht auch die privaten Interessen allfälliger Einsprecher berücksichtigt worden sind (Urteil des BGer 1A.166/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2.2; Urteil des BGer 1A.102/2001 vom 9. November 2001 E. 4). 5.4 Im vorliegenden Fall lag weder zum Zeitpunkt des Entscheids der Gemeinde über die Zonenplanung noch beim Genehmigungsentscheid des Regierungsrats eine Rodungsbewilligung vor. Ein konkretes Rodungsgesuch existiert nicht. In den Akten findet sich auch keine Bewilligungszusage der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, die für die Erteilung einer Rodungsbewilligung zuständig wäre (vgl. § 5 Abs. 1 der Kantonalen Waldverordnung [kWaV] vom 22. Dezember 1998). Somit liegt keine verbindliche positive Stellungnahme der forstrechtlichen Bewilligungsbehörde vor. Der Einbezug des Waldareals in den Spezialrichtplan Salina-Raurica hat den Rodungsentscheid des Weiteren nicht - auch nicht im Grundsatz - vorweggenommen (vgl. Botschaft zum Waldgesetz vom 29. Juni 1988, BBl 1988 III 173, S. 196; Jaissle , a.a.O., S. 294 f.). Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich zudem nicht ableiten, dass die fehlende Bewilligung offensichtlich erteilt werden müsste. Eher drängt sich der gegenteilige Schluss auf: Die Beschwerdeführerin zitiert in ihrer Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2017 (S. 9, Rz. 11) jedenfalls unwidersprochen aus einem - in den Akten nicht auffindbaren - kantonalen Vorprüfungsbericht vom 9. Januar 2015, wonach eine Rodungsbewilligung gerade nicht in Aussicht gestellt werden könne. 5.5 Daran ändert auch die sich bei den Akten befindliche Verlautbarung des Amtes für Wald beider Basel nichts. Die erst im regierungsrätlichen Genehmigungsverfahren zur Stellungnahme eingeladene kantonale forstliche Fachbehörde führt in ihrem Schreiben vom 9. September 2016 aus, das Amt erachte die Möglichkeit eines Rheinzugangs am vorgesehenen Standort für grundsätzlich bewilligungsfähig. In Anbetracht dessen, dass Rodungen für Siedlungszwecke die ganz grosse Ausnahme bleiben müssen (vgl. Bühlmann/Kissling/Zimmermann/Nay , a.a.O., S. 27 f.), vermag die genannte Stellungnahme den inhaltlichen Anforderungen an eine vorgängige positive Stellungnahme im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise zu genügen. Die nur kurz gehaltene Begründung verdeutlicht, dass die Beurteilung nicht auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden, sämtliche umweltrechtlichen Aspekte einbeziehenden Interessenabwägung beruht. So wird denn auch festgehalten, der Status des Projekts sei zu wenig konkret, um das wirkliche Ausmass der Rodung zu kennen. Die Behörde übernimmt ausserdem unhinterfragt und unkommentiert die Auffassung des Amtes für Raumplanung, wonach ein Rheinzugang zwingend erforderlich sei, um die Gesamtziele der Planung zu erreichen. Es wäre indes gerade kritisch zu überprüfen gewesen, ob und wie sich die angesprochenen Gesamtziele mit dem Umweltrecht des Bundes in Einklang bringen lassen. Die Einschätzung des Amtes steht zudem unter der - wie sich sogleich zeigen wird - falschen Prämisse, dass die Konkretisierung der Planung im Quartierplanverfahren erfolgen könne. 5.6 Die Beschwerdegegner argumentieren, die bisher unterbliebene Koordination werde im nachgelagerten Quartierplanverfahren erfolgen, womit dem Koordinationsgrundsatz Genüge getan werde. Dieser Rechtsauffassung kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. 5.6.1 Zunächst steht einem solchen Vorgehen der klare Gesetzeswortlaut entgegen. Art. 12 WaG verlangt für die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone eine Rodungsbewilligung. Gemeint ist die Schaffung von Bauzonen, Landwirtschaftszonen sowie weiteren Nutzungszonen nach kantonalem Recht ( Jaissle , a.a.O., S. 122). Bei der vom kantonalen Recht vorgesehenen Zone mit Quartierplanpflicht handelt es sich um eine Bauzone (§ 20 Abs. 1 lit. h des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998), weshalb die streitbetroffene Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung zwanglos unter die Nutzungszonen im Sinne von Art. 12 WaG zu subsumieren ist. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Zone als überlagernd bezeichnet wird. Sogenannte überlagernde Zonen sind ohne Rodungsbewilligung nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit einer waldverträglichen Nutzung stehen ( Jaissle , a.a.O., S. 230 f.), was bei einer Bauzone augenscheinlich nicht der Fall ist. 5.6.2 Eine Verschiebung der Auseinandersetzung mit den umweltrechtlichen Aspekten ins nachgelagerte Quartierplanverfahren würde die Interessenabwägung zumindest teilweise zu Ungunsten der naturschützerischen Interessen vorwegnehmen und die Planung dadurch unzulässig präjudizieren. Sinn und Zweck von Art. 12 WaG ist es, sicherzustellen, dass beim Einbezug von Wald in eine Nutzungszone die notwendige Koordination von Raumplanung und Rodungsverfahren nicht zulasten des Waldschutzes geht. Der wesentliche Gehalt der Bestimmung ist darin zu erblicken, dass der einzig nach sachlichen Kriterien zu fällende Rodungsentscheid ein Gegengewicht zum weitgehend auch politischen Entscheid über die Nutzungsplanung bilden soll. Die Rodungsbewilligung kann nur gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung erteilt werden, die nicht durch ein vorangegangenes Raumplanungsverfahren präjudiziert werden darf (Christoph Jäger/Andreas Bühler , Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2016, Rz. 904; Jaissle , a.a.O., S. 293; BGE 122 II 81 E. 6d/ee). 5.6.3 Die Vorinstanz verweist darauf, dass die genaue Nutzung, bauliche Ausgestaltung und die Verbindung zum Längipark planerisch noch nicht genau definiert seien, weshalb es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Sinn ergäbe, eine forstrechtliche Bewilligung einzuholen. Dem ist entgegenzuhalten, dass auf der Stufe Nutzungsplanung wesensgemäss noch nicht sämtliche Details eines Vorhabens feststehen. Die Ausscheidung einer Bauzone im Waldareal kommt aber von Vornherein nur in Frage, wenn über den Zweck, das Ausmass und die Auswirkungen des Vorhabens ausreichend Klarheit herrscht ( Jaissle , a.a.O., S. 293). Insofern wirft die Argumentation der Vorinstanz hier nicht weiter zu vertiefende Fragen zur Genehmigungsreife des Gesamtkonzepts eines Parks mit Rheinzugang auf. Eine Einzonung quasi auf Vorrat wäre aber in jedem Fall ausgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass die Staffelung von Bewilligungsverfahren ausnahmsweise zulässig ist. Dies betrifft aber nur Verfahren mit einem wesentlich höheren Komplexitätsgrad als dem vorliegenden - wie etwa Grossanlagen zur Energiegewinnung - und ist nur zulässig, wenn eine Etappierung der Projektierung unumgänglich ist und sofern dadurch die erforderliche materielle Koordination der Entscheide insgesamt nicht vereitelt wird ( René Wiederkehr , Ausgewählte Fragen der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG aus Sicht der Praxis, AJP 2015, S. 604; Waldmann/Hänni , a.a.O., Art. 25a Rz. 30; Marti , a.a.O., Art. 25a Rz. 18). Auch in diesen Fällen muss im ersten Planungsschritt sichergestellt werden, dass die wesentlichen Aspekte der Planung behandelt werden und ein Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit des Vorhabens getroffen wird. Zu diesen wesentlichen Aspekten gehört insbesondere die Feststellung, dass dem fraglichen Projekt aus umweltrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts entgegensteht (BGE 140 II 262 E. 4.3; BGE 121 II 378 E. 6c; Urteil des BGer 1C_67/2011 vom 19. April 2012 E. 9.1.1). Im vorliegenden Fall steht nicht fest und wäre bereits im erstinstanzlichen Verfahren abzuklären gewesen, ob die geplante Zone unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten im Grundsatz genehmigungsfähig ist. Nur Detailfragen, die das generelle Projekt nicht mehr in Frage zu stellen vermögen, können nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten werden (BGE 120 Ib 400 E. 3c). 5.6.4 Wenn die Vorinstanz sodann ausführt, auf die Einholung einer Rodungsbewilligung sei verzichtet worden, da nicht für die gesamte Waldfläche eine Rodung angestrebt werde, so unterläuft ihr eine Fehlüberlegung. Das Gesetz definiert den Begriff der Rodung wie bereits erwähnt als dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone gilt von Gesetzes wegen als Rodungstatbestand (Art. 12 WaG). Nicht massgebend für den Rodungsbegriff ist, ob damit die tatsächliche Beanspruchung des Waldareals zu waldfremden Zwecken oder die Entfernung einer Bestockung verbunden ist ( Peter M. Keller , Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, AJP 1993, S. 147). Wird Wald einer Nutzungszone zugewiesen, muss das entsprechende Waldareal gleichzeitig mit dieser Zuweisung aus dem bundesrechtlich umschriebenen Waldareal entlassen werden ( Muggli , a.a.O., Art. 18 Rz. 45 m.w.H.). Die vorliegend zu rodende Fläche ist damit genau bekannt: Sie entspricht der gesamten Waldfläche im Perimeter der Zone Rheinzugang/Erholung. In der Planung wäre in dieser Beziehung darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, dass grundsätzlich für jede Rodung Realersatz in derselben Gegend mit standortgerechten Arten zu leisten ist (Art. 7 Abs. 1 WaG), da die Waldfläche nicht vermindert werden soll (Art. 3 WaG). Realersatz wird geleistet, indem für die gerodete Fläche eine gleich grosse Fläche Wald an einem Standort begründet wird, der qualitativ ähnliche Bedingungen bietet wie die gerodete Fläche (Art. 8 Abs. 1 WaV). In der vorliegend angefochtenen Planung wird keine derartige Ersatzfläche ausgeschieden. 5.7 Wie die Beschwerdeführerin darüber hinaus zu Recht geltend macht, kommt die Zone Rheinzugang/Erholung in bundesrechtlich geschütztem Ufer- und Gewässerraum zu liegen, wo Eingriffe nur ausnahmsweise zulässig sind (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG] vom 1. Juli 1966; Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung [GSchV] vom 28. Oktober 1998). Bestockungen, die gleichzeitig Wald im Sinne des Waldgesetzes und Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG darstellen, werden durch die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung strenger geschützt als durch die Waldgesetzgebung, da gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG Ausnahmebewilligungen nur für Eingriffe zulässig sind, die nach Wasserbau- und Gewässerschutzgesetz zugelassen bzw. vorgesehen sind ( Hans-Peter Jenni , in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 22 Rz. 13; BGE 130 II 313 E. 3.4). Auch in dieser Hinsicht bestand eine Koordinationspflicht (vgl. Wiederkehr , a.a.O., S. 600). 5.8 Nach dem Gesagten wurde die Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung unter Verletzung des bundesrechtlichen Koordinationsgrundsatzes gemäss Art. 25a RPG beschlossen. Die Vorinstanz hat sie demnach zu Unrecht genehmigt. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht begründet. 6. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Ausscheidung von Aussichtsschutzzonen im Waldareal. 6.1 Die Aussichtsschutzzonen bezwecken die Freihaltung und Wahrung von landschaftlich besonders reizvollen Aussichtsmöglichkeiten von bestimmten im Zonenplan bezeichneten Standorten und Lagen aus (§ 40 Abs. 1 ZR). Die Aussichtslagen befinden sich am Hochbordweg/Im Baumgarten sowie je auf dem Hochbord Gallisacher und Rheinlehne West. Die Aussichtslagen Hochbord Gallisacher und Hochbord Rheinlehne West werden mit der vorliegenden Planung neu ausgeschieden und sollen den Blick in Richtung Rheinlandschaft und Rheinufer bewahren resp. wiederherstellen. Im Bereich der Aussichtsschutzzone sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Neupflanzungen höhenmässig zu begrenzen. Es ist ein übermässiger Bewuchs zu vermeiden (§ 40 Abs. 2 ZR). Von diesen Vorschriften betroffen ist beim Hochbord Gallisacher ein zusammenhängendes Waldstück entlang des Rheinufers von ca. 700 Metern Länge und bis zu 30 Metern Breite in der Naturschutzzone Rheinbord Ost (N 2w). Die im Plan markierten Aussichtslagen befinden sich am Rand der Zonen mit Quartierplanpflicht Gallisacher West und Gallisacher Ost, welche eine Bebauung des Gebiets mit einem Richtwert von maximal 5 resp. 6 Vollgeschossen zur Wohn- und Dienstleistungsnutzung vorsehen. Beim Hochbord Rheinlehne West werden trichterförmig ca. 250 Meter des bewaldeten Rheinufers in der Naturschutzzone Rheinbord West (N 1w) erfasst. Der Aussichtsstandort befindet sich im mit der Planung neu geschaffenen Rheinpark auf der Höhe des Fischergalgens K 10 auf der heutigen Trasse der Rheinstrasse. Das Gelände auf dem Gebiet der beiden neu ausgeschiedenen Aussichtsschutzzonen ist heute grossmehrheitlich so dicht bewaldet, dass von den im Plan eingezeichneten Aussichtslagen keine Sicht auf das Rheinufer besteht. Im Anhang 1 des Zonenreglements werden Schutz- und Pflegemassnahmen unter anderem für die Naturschutzzonen beschrieben. Für die Naturschutzzone Rheinbord Ost wird festgehalten, dass als Schutzziel eine parkartige Ausprägung des Rheinbords zu fördern sei, weshalb eine Niederwaldbewirtschaftung angestrebt werde (Büsche, Sträucher, niedere Bäume). Einzelne Wertbäume würden als Überhälter stehen gelassen. Regelmässig seien mosaikartig einzelne Flächen auf den Stock zu setzen, um Durchblicke von den Quartierplan-Überbauungen her und vom öffentlichen Weg entlang der Böschungskante am Rhein zu gewährleisten und zu bewahren. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich der Aussichtsschutzzonen Hochbord Gallisacher und Hochbord Rheinlehne West wiederum eine Verletzung der raumplanungsrechtlichen Koordinationspflicht sowie von Umweltrecht, insbesondere der bundesrechtlichen Waldgesetzgebung. Die Zonenvorschriften schrieben eine grossräumige Niederhaltung des Waldes vor, nur um die Aussicht von der Oberkante des Rheinbords auf den Fluss und das Ufer zu ermöglichen. Dabei handle es sich zumindest um eine bewilligungspflichtige nachteilige Nutzung des Waldes. Da aber eine Waldfläche von ca. 15-20'000 m 2 betroffen sei und das Gehölz zur Gewährleistung der Aussicht sehr niedrig gehalten werden müsse, wodurch auch die Vernetzung der Naturräume massiv beeinträchtigt werde, liege ein derart intensiver Eingriff in die Waldfunktionen vor, dass diesem Rodungscharakter beigemessen werden müsse. Der Zonenzweck erfordere zusätzlich Interventionen im Bereich der geschützten Ufervegetation. Ein weiteres Mal lägen keine Bewilligungszusagen der Umweltbehörden vor und sei auch die vorliegend obligatorische Anhörung des Bundesamtes für Umwelt unterblieben. 6.3 Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, im Bereich der streitbetroffenen Aussichtsschutzzonen sei eine Niederwaldbewirtschaftung geplant, was sich aus den im Anhang zum Zonenreglement Siedlung und Landschaft beschriebenen Schutz- und Pflegemassnahmen für die Naturschutzzone Rheinbord Ost ergebe. Bei der vorgesehenen Niederwaldbewirtschaftung handle es sich um eine anerkannte Waldbewirtschaftungsform zur Verbesserung oder Erhaltung der biologischen Vielfalt und gerade nicht um eine Niederhaltung. Von einer nachteiligen Nutzung oder Rodung im Sinne des Waldgesetzes könne nicht die Rede sein. 6.4 Die Beschwerdegegnerin unterstreicht in ihrer Vernehmlassung, dass mit den in den Zonenvorschriften verankerten Schutz- und Pflegemassnahmen die längst notwendige Pflege und Durchforstung des Rheinbords fachlich korrekt umgesetzt werde. Dadurch könnten auch die ökologischen Vernetzungsüberlegungen optimiert werden. Die Gemeinde erstrebe die Erhaltung eines durchgehenden Waldareals mit niederen Bäumen, wertvollen Einzelbäumen und strukturreichen Rändern. 7.1 Wie oben (E. 5.1) bereits aufgezeigt wurde, ist das Waldareal grundsätzlich der Raumplanung entzogen und existiert damit weitgehend ausserhalb der bundesrechtlichen Ordnung der Nutzungsplanung nach Art. 14 ff. RPG. Die Waldgesetzgebung schliesst jedoch die Ausscheidung von Nutzungszonen im Waldgebiet nicht aus, solange sie mit dem Walderhaltungsgebot und der forstrechtlichen Nutzungsordnung vereinbar sind. Zu den waldverträglichen Nutzungsarten werden der Natur- und Landschaftsschutz, der Gefahrenschutz, der Denkmalschutz und die Erholung gezählt. Entscheidend ist, dass die entsprechende (Schutz-)‌Zone dem durch die Forstgesetzgebung angestrebten Schutz des Waldes entspricht und keine Zweckentfremdung des Waldareals darstellt ( Waldmann/Hänni , a.a.O., Art. 18 Rz. 56; Jaissle , a.a.O., S. 231). Demgegenüber sind Nutzungen, welche zwar keine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, gemäss Art. 16 Abs. 1 WaG grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen erfordern eine Bewilligung, die nur aus wichtigen Gründen sowie unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden darf (Art. 16 Abs. 2 WaG). 7.2.1 Aussicht bezeichnet den "Blick ins Freie, in die Ferne" ( Duden , Band 10: Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl., Mannheim 2010). Der freie Blick auf und in die (ferne) Landschaft und deren Wahrnehmung befriedigen ausschliesslich ein menschliches Bedürfnis. Die Gewährleistung von Aussicht ist denn auch offensichtlich weder eine Waldfunktion nach Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG noch ein Anliegen des Natur- oder Heimatschutzes. Der Natur- und Heimatschutz hat grundsätzlich allein die Pflege und Erhaltung bestehender, natürlicher und erbauter Werte und die Abwehr von Angriffen auf diese Werte und Werke im Auge ( Jäger/Bühler , a.a.O., Rz. 808). Wird aus Gründen der Fernsicht die Entstehung von hochstämmigem Wald verhindert oder die Baumhöhe niedrig gehalten, so liegt vielmehr eine typische nachteilige Nutzung des Waldes vor (KGE VV vom 3. Februar 2016 [ 810 14 387] E. 2.1 ; Jaissle , a.a.O., S. 121 f.; jeweils mit Verweis auf die Botschaft WaG, a.a.O., S. 197 f.). Die in der vorliegend angefochtenen Zonenplanung angestrebte Niederhaltung des Waldes erfüllt somit zumindest den Tatbestand einer bewilligungspflichtigen nachteiligen Nutzung. Die vom Amt für Wald in der Stellungnahme vom 9. September 2016 vertretene gegenteilige Auffassung übergeht, dass den Vorgaben in den Zonenvorschriften, im Wald "Durchblicke für die Aussicht" (Schutzziel) zu schaffen und das "Wohnen am Wasser" sicherzustellen (Kommentar zu den Schutz- und Pflegemassnahmen), augenscheinlich kein waldpflegerisches oder naturschützerisches Motiv zu Grunde liegt. Die Ausführungen, wonach die Eingriffe in den Wald den Naturschutzzielsetzungen nicht zuwiderliefen und mit einem Naturschutzeingriff vergleichbar seien, gehen deshalb an der Sache vorbei. 7.2.2 Nur eine teilweise nichtforstliche Nutzung des Waldes in einem untergeordneten Rahmen ist als nachteilige Nutzung zu qualifizieren. Sind wesentliche Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet, liegt ein Rodungstatbestand vor (Botschaft WaG, a.a.O., S. 198). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, stellt sich aufgrund der grossflächigen Ausgestaltung der Aussichtsschutzzonen und der Intensität des Eingriffs in den gewachsenen Wald die Frage, ob nicht von einer Rodung ausgegangen werden muss. 7.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat es auch bezüglich der neuen Aussichtsschutzzonen versäumt, das Verfahren zu koordinieren und die umweltrechtlichen Fachbehörden frühzeitig in die Planung mit einzubeziehen. Es fehlt eine vorgängige Stellungnahme der Bewilligungsbehörde, die sich mit den aufgeworfenen forstrechtlichen Fragen auseinandersetzt und die erforderliche Bewilligung erteilt resp. in Aussicht stellt. Analoges gilt im Übrigen bezüglich der gewässerschutzrechtlichen Beurteilung der mit der Niederhaltung einher gehenden Eingriffe in die Ufervegetation. Die erst im Genehmigungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Amtes für Wald beider Basel überzeugt wie oben aufgezeigt nicht. Da die von den Aussichtsschutzzonen betroffene Gesamtfläche grösser als 5'000 m 2 ist und sich die Frage einer Rodungsbewilligung stellt, wäre ohnehin vorgängig das Bundesamt für Umwelt anzuhören gewesen (Art. 6 Abs. 2 lit. a WaG). 7.3 Die mit der Koordinationspflicht einher gehenden umfassenden Abklärungs-, Abwägungs- und Bewilligungserfordernisse lassen sich nicht dadurch aus den Angeln heben, indem die Niederhaltung des Waldes kurzerhand in den Zonenvorschriften zur Bewirtschaftungsform des betroffenen Waldgebiets erklärt wird. 7.3.1 Vorneweg ist hierzu festzuhalten, dass die Niederwaldbewirtschaftung vorliegend nur in den Vorschriften zur Naturschutzzone Rheinbord Ost vorgesehen (resp. "angestrebt", vgl. dazu sogleich) wird, weshalb es - selbst wenn der Argumentation der Beschwerdegegner gefolgt würde - zumindest bezüglich der Aussichtsschutzzone Hochbord Rheinlehne West an einer Festlegung der Waldbewirtschaftungsform mangelt. Der Verzicht auf die Einholung einer Ausnahmebewilligung für diese Aussichtsschutzzone lässt sich damit von Vornherein nicht mit der Waldbewirtschaftungsform begründen. 7.3.2 Die Waldbewirtschaftung im Kanton Basel-Landschaft stützt sich auf einen Betriebsplan. Die Betriebsplanung orientiert sich an den mittelfristigen Bedürfnissen des forstlichen Betriebes und erfolgt auf der Grundlage und nach Massgabe des Waldentwicklungsplanes (vgl. § 18 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes [kWaG] vom 11. Juni 1998). Verantwortlich für die Betriebsplanung sind die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die im Revierverband beteiligt sind oder die innerhalb eines Forstreviers mehr als 25 ha Waldfläche besitzen (§ 18 Abs. 1 kWaG). Der Plan bedarf der Genehmigung des Kantons (§ 18 Abs. 3 kWaG). Die Beschwerdegegner machen zu Recht nicht geltend, dass die geltende Betriebsplanung für das Gebiet in der Naturschutzzone Rheinbord Ost eine Niederwaldbewirtschaftung vorsieht. Diese Planung kann nicht im Verfahren der kommunalen Nutzungsplanung abgeändert und in Zonenvorschriften verankert werden. Dazu kommt, dass die Einwohnergemeindeversammlung Augst nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen auch nicht dafür zuständig wäre, Entscheide zur forstlichen Betriebsplanung zu treffen, zumal das betreffende Waldgrundstück nicht einmal im Eigentum der Gemeinde steht. Diesem Umstand trägt das Zonenreglement insofern Rechnung, als dass in den Vorschriften für die Naturschutzzone Rheinbord Ost lediglich festgeschrieben wird, dass die Niederwaldbewirtschaftung anzustreben sei. Ist aber rechtlich nicht sichergestellt, dass es tatsächlich zu einer Niederwaldbewirtschaftung kommen wird, so ist dem angeführten Grund für den Verzicht auf die Einholung einer Ausnahmebewilligung der Boden entzogen. 7.3.3 Die für die Naturschutzzone Rheinbord Ost angestrebte Niederwaldbewirtschaftung ist im Weiteren schwerlich mit der übergeordneten forstlichen Planung des Kantons vereinbar, denn der Waldentwicklungsplan (WEP) Liestal und Umgebung 2014 – 2029 vom 23. Februar 2016 weist dem betreffenden Gebiet die Waldfunktion Vorrang Naturschutz zu. In diesen Wäldern sind Waldstrukturen zu fördern und zu erhalten. Die Waldpflege richtet sich nach den vorhandenen Nutz- und Schutzkonzepten und ist auf die vorhandenen Naturwerte ausgerichtet (WEP, S. 30). Das in den Zonenvorschriften vorgegebene Schutzziel, eine "parkartige Ausprägung" des Rheinbords zu fördern, entspringt offensichtlich nicht dem Naturschutzgedanken. Bei der Niederwaldbewirtschaftung handelt es sich um eine in der Schweiz seltene - grundsätzlich nicht unzulässige (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. b WaV) - forstwirtschaftliche Betriebsart, die vorwiegend der Brennholzgewinnung dient. Sie begünstigt Baumarten mit der Fähigkeit zum Stockausschlag und führt zu einer Bestockung mit Büschen, Sträuchern und niederen Bäumen. Niederwald wird in kurzen Zeitabständen kahlgeschlagen (vgl. das Glossar im WEP, S. 79, sowie den Eintrag in Herder , Lexikon der Biologie, Heidelberg 1999). Eine derartige Bewirtschaftung führt somit zu einem starken Eingriff in den gewachsenen Wald und in das Landschaftsbild, der sich wohl nur schwer mit dem Schutzziel des Waldentwicklungsplans, die bestehenden Waldstrukturen zu erhalten, in Einklang bringen lässt. Die Beschwerdegegner blieben im Verfahren jedenfalls den Beweis schuldig, dass die Einführung dieser neuen Bewirtschaftungsform im vorliegenden Fall auf der Grundlage der übergeordneten forstlichen Planung und von fachmännisch erstellten Nutz- und Schutzkonzepten vollzogen wird. Die Beschwerdegegner behaupten ohne konkrete Belege, dass mit der Niederwaldbewirtschaftung die ökologische Vernetzung verbessert werde. Die Beschwerdeführerin - immerhin für derartige Fragen das beratende Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden (§ 20 Abs. 1 NLG BL) - bestreitet dies vehement, so dass der behauptete ökologische Nutzen zumindest zweifelhaft erscheint. Wenn in der Stellungnahme des Amtes für Wald beider Basel vom 9. September 2016 davon die Rede ist, die Niederwaldbewirtschaftung sei eine waldbaulich "begründbare" Bewirtschaftungsform, zeigt dies gerade auf, dass die angestrebte Bewirtschaftung faktisch nicht waldbaulich motiviert ist. Bezeichnend ist in dieser Hinsicht, dass - so die Stellungnahme weiter - offenbar vergessen ging, die dafür nötigen Waldbewirtschaftungswege einzuplanen. Es springt aufgrund der Akten und Ausführungen der Parteien jedenfalls in die Augen, dass die vorgesehene Änderung hin zur neuen Bewirtschaftungsform der Niederwaldbewirtschaftung nicht aus forstwirtschaftlichen (oder naturschützerischen) Gründen geplant wurde, sondern im Dienst der Siedlungsentwicklung steht. Diese hat sich allerdings dem Wald anzupassen und nicht umgekehrt. 7.4 Die Ausscheidung der Aussichtsschutzzonen Hochbord Gallisacher und Hochbord Rheinlehne West erfolgte nach dem soeben Dargelegten in Verletzung des Waldgesetzes und der raumplanungsrechtlichen Koordinationspflicht. Der Regierungsrat hat sie demnach zu Unrecht genehmigt. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als begründet. 8. Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Zone mit Quartierplanpflicht Rheinzugang/Erholung als auch die beiden Aussichtsschutzzonen Hochbord Gallisacher und Hochbord Rheinlehne West als nicht genehmigungsfähig. Davon indirekt betroffen sind auch die Zonen mit Quartierplanpflicht Gallisacher West und Gallisacher Ost, die gemäss dem Zonenreglement in Abstimmung mit der Zone Rheinzugang/Erholung zu entwickeln sind (vgl. § 25 a und b ZR). Damit wirken sich die Planungsmängel in sachlicher wie auch in räumlicher Hinsicht auf wesentliche Elemente der Gesamtplanung aus, weshalb eine einzig auf die nicht bewilligbaren Zonen beschränkte Nichtgenehmigung ausser Betracht fällt, auch wenn der Rest der Planung von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird und soweit ersichtlich auch nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Siedlungs- und Landschaftsplanung Augst-West ist gesamthaft die Genehmigung zu verweigern. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demgemäss sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Die NLK ist eine Trägerin öffentlicher Aufgaben im Sinne dieser Bestimmung (KGE VV vom 4. April 2007 [810 06 297] E. 8). Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO in ständiger Praxis restriktiv aus und spricht nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zu, denn Träger öffentlicher Aufgaben haben grundsätzlich dafür zu sorgen, dass das für die Rechtsanwendung in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche rechtliche Wissen intern vorhanden ist. Das Gericht räumt nur einen Anspruch auf Parteientschädigung ein, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters aus einzelfallspezifischen Gründen angezeigt war. Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung juristisches Spezialwissen gefordert ist, das über die für die ordentliche Rechtsanwendungstätigkeit zu erwartenden Kenntnisse hinausgeht (KGE VV vom 27. September 2017 [ 810 16 349] E. 8.2 ; KGE VV vom 3. Februar 2016 [ 810 14 387] E. 5.2 ; BLKGE 2007 Nr. 41 E. 8). Räumt das Gesetz einer Spezialbehörde ein gesetzliches Beschwerderecht ein, so gehört dessen Wahrnehmung zum originären Aufgabenbereich und hat die Behörde über das dafür benötigte Fachwissen zu verfügen (vgl. KGE VV vom 25. Oktober 2017 [ 810 15 83] E. 10.2 ). Der vorliegende Fall bot keine juristischen Fragestellungen, welche den von einem Fachorgan zu erwartenden rechtlichen Wissensstand übersteigen. Zudem zeigt die ohne anwaltlichen Beistand verfasste Einsprache der Beschwerdeführerin, dass sie durchaus in der Lage war, den Planungsentscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufechten und die massgebenden Gesichtspunkte treffend vorzubringen. Gestützt auf die erwähnte restriktive Praxis des Kantonsgerichts kann der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Parteikosten werden demzufolge wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1777 vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und der von der Einwohnergemeindeversammlung Augst am 29. Oktober 2015 beschlossenen Siedlungs- und Landschaftsplanung Augst-West die Genehmigung verweigert. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiber