Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zur Recht erfolgten.
E. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.).
E. 3.2 Zwischen der Schweiz und dem Kosovo besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar.
E. 3.3 Gemäss Art. 34 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 3.4.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 5. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1). Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1; 127 II 60 E. 1d/aa). Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt indessen regelmässig nicht vor, wenn den Angehörigen zugemutet werden kann, ihre Beziehung im Ausland zu leben. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1; 122 II 289 E. 3b). 3.4.2 Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund des gefestigten Anwesenheitsanspruchs der Kinder, welche in die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers einbezogen wurden, kommt aber auch ihr ein gefestigter Rechtsanspruch auf Anwesenheit zu (BGE 127 II 60 E. 1d und e). Aus dem Besucherauszug der Justizvollzugsanstalt (JVA) F.____ der Monate Januar 2015 bis Januar 2016 wird ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen seit September 2015 bis zu dessen Haftentlassung fast wöchentlich mit den beiden Kindern besuchte. Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat davon auszugehen, dass zumindest seit sich der Beschwerdeführer in der JVA F.____ befindet eine intakte Beziehung im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung besteht. Ebenfalls ist dem Regierungsrat dabei zuzustimmen, dass es der kosovarischen Ehefrau und den beiden Kindern, welche sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, zumutbar wäre, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo auszureisen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 4.1 Selbst wenn man zum Schluss käme, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK durch die Wegweisung des Beschwerdeführers tangiert wäre, ist zu beachten, dass weder dem gesetzlichen Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch dem grundrechtlichen Anspruch auf Privat- und Familienleben eine absolute Wirkung zukommt (vgl. E. 4.3). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 16 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Insofern kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, wenn er vorbringt, dass ein Teil der Lehre davon ausgeht, eine längerfristige Freiheitsstrafe solle erst bei drei Jahren angenommen werden, da bis zu diesem Rahmen Strafen teilbedingt möglich wären. Dies ist insbesondere deshalb abzulehnen, da der Aspekt des Verschuldens, welcher unter anderem die Anordnung einer bedingten, teilbedingten und unbedingten Strafe bestimmt, erst im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt wird. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich sodann aus Gründen der Rechtssicherheit das Festhalten an einem bestimmten Grenzwert. Diese Schwelle von einem Jahr orientiert sich an der Strafhöhe, ab welcher eine Geldstrafe als Sanktionsart ausscheidet und ausschliesslich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.2). 4.2 Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt oder sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2016 vom 15. Februar 2016 E. 2.1; BGE 139 I 16 E. 2.1). 4.3 Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 4.4 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer letztmals rechtskräftig zu einer (längerfristigen) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, da dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 3). Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen.
E. 5 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 521 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 110 E. 2.1 mit Hinweis; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, § 8 [Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung], Rz. 8.31). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Belassung der Niederlassungsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der EGMR stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind sodann folgende Elemente zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; die Dauer des Aufenthalts im Land; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; sein gesundheitlicher Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen aber nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3; BGE 122 II 433 E. 2c; 130 II 176 E. 4.4.2).
E. 6 Demzufolge ist anhand der aufgezeigten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
E. 6.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung sind die vom Strafgericht verhängten Strafen (Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2; BGE 134 II 10 E. 4.2). 6.2.1 Am 18. Juni 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dieses Delikt beging der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner vorzeitigen Haftentlassung am 20. November 2014 aus der JVA F.____. Gemäss den Ausführungen des Strafgerichts sei der Beschwerdeführer gegenüber seiner ehemaligen Geliebten – nachdem es bereits Stunden zuvor zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei – in einer Bar massiv gewalttätig geworden. Zum Sachverhalt führte das Strafgericht aus, dass die ehemalige Geliebte dem Beschwerdeführer den Inhalt eines Glases ins Gesicht geschüttet habe, woraufhin dieser an sie heran getreten sei und sie fest an den Armen haltend zu sich gezogen und zumindest eine Hand um ihren Hals gelegt habe. Sodann habe er angefangen, über einen nicht näher bestimmten Zeitraum, ihren Hals in skrupelloser Weise zuzudrücken, im Wissen darum, seine ehemalige Geliebte durch dieses Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Das Strafgericht führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen habe, seinem Gegenüber tödliche oder subeventualiter lebensgefährliche bzw. schwerwiegende Verletzungen zuzufügen. Dem ihm körperlich in jeder Hinsicht massiv unterlegenen und infolge vorgängiger massiver Gewalteinwirkung dermassen geschwächten Opfer habe er im Anschluss daran mit der flachen Hand und mit der geballten Faust mehrere heftige Schläge gegen die linke Kopfseite zugefügt, insbesondere gegen die Augenregion. Diese unkontrollierte Gewalttätigkeit gegenüber seinem körperlich weit unterlegenen Opfer zeuge von der Unbeherrschtheit des Beschwerdeführers. Wie dem Sachverhalt des Strafurteils weiter zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer, auch nachdem das Opfer zu Boden gegangen war, nicht von ihr abgelassen, sondern habe sie noch mit Faustschlägen und Fusstritten gegen den Kopf traktiert. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer vom Tatort entfernt und sich in eine Diskothek begeben. 6.2.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund des gleichgültigen, skrupellosen und von Jähzorn getriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Tat am 20. November 2014, entsprechend dem Strafurteil vom 18. Juni 2015, von einem schweren Verschulden auszugehen. Dieser Eindruck wird durch die vorangegangenen Verurteilungen wegen weiteren Gewaltdelikten noch verstärkt. Die begangenen Delikte stehen zudem stets mit hochwertigen Rechtsgütern wie Leib und Leben in Verbindung und lassen beim Beschwerdeführer ein eminentes Mass an Wertschätzung gegenüber diesen Rechtsgütern vermissen, was dem Beschwerdeführer schwer anzulasten ist.
E. 6.3 Bei der Bemessung des Rückfallrisikos hat die gesamte deliktische Vorgeschichte Berücksichtigung zu finden. Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Mai 2003 zum Massnahmenvollzug in die Arbeitserziehungsanstalt E.____ eingewiesen worden. Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 wurde dieser abgebrochen. Gemäss eines Schreibens der Arbeitserziehungsanstalt E.____ sei die Einsicht und die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich auf einen Prozess zur Bearbeitung der Suchtmittelabhängigkeit und der Neigung zur Delinquenz und Gewalttätigkeit einzulassen, sehr gering, sodass zur Zeit von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat sich zwar in den Jahren 2006 bis 2013 gebessert, jedoch führte dieser seine Delinquenz nach dem Vorfall am 4. Oktober 2013 in einer Diskothek wieder unbeirrt fort. Infolge dieser Entwicklung hat ihm auch das Strafgericht Basel-Stadt eine schlechte Legalprognose gestellt. Insgesamt betrachtet, fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere an der Einsichtsfähigkeit bezüglich der ausgeführten Taten mangelt. Die tätliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen Geliebten – nach dessen Haftentlassung – lässt sodann auf eine fehlende Impulskontrolle schliessen. Er scheut sich ferner nicht, körperliche Konfrontationen einzugehen. Der Beschwerdeführer hat sich weder durch frühere mit einem Landesverweis verbundene Strafen noch durch die ausländerrechtliche Verwarnung eines Besseren belehren lassen. Die ihm gebotenen Chancen, seine Suchtproblematik behandeln zu lassen, wusste er ebenso wenig zu nutzen. Der Beschwerdeführer wurde nach vorzeitiger Haftentlassung am 20. November 2014 gleichentags erneut straffällig. Insofern kann der Beschwerdeführer auch nicht gehört werden, wenn er vorbringt, nach der Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe keine Möglichkeit erhalten zu haben sich zu bewähren. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht Basel-Stadt ist somit von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr auszugehen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015, S. 25 f.). Zwar wurde anlässlich des Haftentlassungsgesuchs vom 31. Juni 2016 das Verhalten des Beschwerdeführers in der Haft grundsätzlich als gut beurteilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird eine gute Führung im Straf- und Massnahmenvollzug von der verurteilten Person generell erwartet, so dass der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1160/2014 vom 22. Mai 2015 E. 2.1; BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
E. 6.4 In Anbetracht der Umstände ist dem Beschwerdeführer eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung vorzuwerfen. Er scheint weder gewillt noch fähig sich an diese zu halten. Infolge dieser Unbelehrbarkeit sowie der damit verbundenen Rückfallgefahr sind die ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen daher als sehr hoch zu bewerten. Insgesamt besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.
E. 7 Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer war 1995 im Alter von 14 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Er lebt somit bereits seit 22 Jahren hier, verfügt dementsprechend über ein soziales Netzwerk und beherrscht die deutsche Sprache. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist daher – wie auch von diesem vorgebracht – nur zurückhaltend von der Ausweisung Gebrauch zu machen (BGE 139 I 34 E. 2.3.1). Was die berufliche Integration anbelangt, hat der Beschwerdeführer eine Lehre zum Automonteur begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Später arbeitete er als Gipser und Fassadenisolierer und kam für seinen Lebensunterhalt mehrheitlich eigenständig auf. Lediglich zwischen März 2003 und April 2004 sowie im Mai 2005 bis März 2007 musste der Beschwerdeführer durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Während den vorgebrachten Zeiträumen befand sich der Beschwerdeführer jedoch grösstenteils im Massnahmenvollzug oder verbüsste seine Freiheitsstrafe. Er konnte sich somit zumindest wirtschaftlich integrieren. Im Jahr 2004 heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat die kosovarische Staatsangehörige, B.____, welche ihm 2009 in die Schweiz folgte. Im Januar 2010 bzw. im April 2013 kamen die beiden gemeinsamen Kinder zur Welt. Nebst seiner Kernfamilie leben zudem die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Schwestern in der Schweiz. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kam erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz und hat somit den Grossteil ihres Lebens im Kosovo verbracht. Sie spricht gebrochen Deutsch und hat sich bisher aufgrund der Kinderbetreuung nicht in den Arbeitsprozess integrieren können. Die beiden Kinder befinden sich noch im anpassungsfähigen Alter und die jährlichen ärztlichen Kontrollen der Tochter (sie leidet an einer Lippen-Kiefer-Spalte) könnten auch im Rahmen von Besuchen in der Schweiz vorgenommen werden (vgl. Bericht des Universitätsspitals Basel vom 30. August 2016). Angesichts dessen wäre es der Kernfamilie somit zumutbar dem Beschwerdeführer in die Heimat zu folgen. Einem Verbleib der Ehefrau mit den beiden Kindern in der Schweiz steht jedoch nichts entgegen. Die familiäre Beziehungspflege wäre auch mittels Besuchen oder durch telefonischen bzw. elektronischen Kontakt möglich. Der Umstand, dass die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Wegweisung ohne ihren Vater aufwachsen müssten, vermag an und für sich kein weitergehendes privates Interesse zu begründen. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass das Familienleben durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits vorangehend für längere Zeit erschwert war und er diesen Umstand selber zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer hat sodann bis zu seinem 15. Lebensjahr im Kosovo bei seinen Grosseltern gelebt, hat den grössten Teil seiner Schulzeit dort verbracht und beherrscht die Sprache. Dementsprechend ist er mit den dortigen Gepflogenheiten und der Kultur vertraut. Er hielt sich zudem im Jahr 2002 nachweislich für zwei Monate in Prizren auf (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 9. August 2002). Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichts (2C_28/2012) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht schützt darin die Wegweisung von "Ausländern der zweiten Generation", d.h. von Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder spätestens im Kleinkindalter einreisten. Der Beschwerdeführer ist erst mit 14 Jahren in die Schweiz eingereist, so dass er nicht als Ausländer der zweiten Generation gilt. Der vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid vermag somit an der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist in den vergangenen Jahren nach einem Unterbruch von knapp zehn Jahren erneut straffällig geworden, wobei er bei seinen letzten Straftaten im Oktober 2013 sowie im November 2014 auch vor sehr massiven Gewaltanwendungen nicht zurückschreckte. Ein solches Verhalten präsentierte er insbesondere bei der am 20. November 2014 begangenen Tat, welche als besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist, was sich auch im ausgesprochenen Strafmass wiederspiegelt.
E. 7.2 Mit dem Regierungsrat ist damit festzustellen, dass im Rahmen der Güterabwägung insbesondere die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie dessen familiäre Beziehungen sein Verschulden an den ausgeübten Taten sowie die daraus resultierende negative Legalprognose nicht zu überwiegen vermögen. Die Wegweisung erscheint unter Berücksichtigung des Vorgebrachten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt hat, als zumutbar.
E. 8 Zusammengefasst erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, bestehen ausserdem nicht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgten damit zu Recht. 9.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass eine Rückkehr in den Kosovo für ihn ausgesprochen schwierig wäre, da ihm die für ein Überleben in einem fremden Land notwendigen Kenntnisse des Erwerbslebens sowie sämtlicher administrativer und staatspolitischer Vorgänge völlig fehlen würden. Deshalb sei im vorliegenden Fall gar von einem Härtefall auszugehen. 9.2 Ob sich der Beschwerdeführer vorliegend überhaupt auf einen Härtefall berufen kann, ist fraglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 3), kann aber offen gelassen werden. Der Regierungsrat hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gewürdigt und das Vorliegen eines Härtefalls – unter Verweis auf die Ausführungen betreffend die Ermessens- und Verhältnismässigkeitsprüfung – zu Recht verneint. Die mit einer Rückkehr verbundenen Schwierigkeiten genügen nicht, um einen Härtefall anzunehmen.
E. 10 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren für die Abschreibung des Verfahrens betreffend die aufschiebende Wirkung keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Dies sei im vorliegenden Verfahren nachzuholen. Wie dem regierungsrätlichen Entscheid vom 13. Dezember 2016 zu entnehmen ist, wurden die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für den zeitlichen Aufwand von acht Stunden und 35 Minuten mit einem Honorar in der Höhe von Fr. 2‘072.15 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Dies entspricht dem gesamten geltend gemachten zeitlichen Aufwand der Honorarnote vom 17. November 2016, welche anlässlich des Verfahrens vor dem Regierungsrat eingereicht worden war. Es ist somit davon auszugehen, dass auch der Aufwand für den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung darin enthalten ist und infolgedessen bereits vollumfänglich entschädigt wurde. Es wurden ferner weder dem Regierungsrat noch dem Kantonsgericht weitere Honorarnoten eingereicht, welche auf Gegenteiliges schliessen liessen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 11.1 Es bleibt über die Kosten dieses Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 11.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers ein Honorar auszurichten. Gemäss der Honorarnote vom 9. Mai 2017 wird ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden und 35 Minuten à Fr. 250.-- pro Stunde geltend gemacht. Entsprechend der geltenden Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung jedoch ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zu gewähren. Den Rechtsvertretern ist somit ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘002.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 11.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 2‘002.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.11.2017 810 16 383
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. November 2017 (810 16 383) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung/Straffälligkeit Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Melissa Traber Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Christian von Wartburg und Elisabeth Maier, Advokaten gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 1775 vom 13. Dezember 2016) A. Der aus dem Kosovo stammende A.____ (geboren 1980) reiste am 20. Januar 1995 in die Schweiz ein und wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern miteinbezogen. Am 30. März 2004 heiratete A.____ in seiner Heimat die kosovarische Staatsangehörige B.____ (geboren 1980), welche am 25. August 2009 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die beiden Ehegatten haben zwei gemeinsame Kinder, C.____ (geboren 2010) und D.____ (geboren 2013). B. In den Jahren 2001 bis 2005 war A.____ mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Mai 2003 erfolgte eine Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt E.____ wegen Freiheitsberaubung, mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) vom 3. Oktober 1951 zum Zwecke des Konsums. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2004 erfolgten infolge Unzweckmässigkeit sowie Erfolglosigkeit die Aufhebung der Massnahme und die Festsetzung einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 16 Monaten sowie einer bedingten Landesverweisung von drei Jahren bei einer Probezeit von je zwei Jahren. C. Am 15. März 2005 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.____ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Jahren Landesverweisung wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 wies die damalige Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft A.____ aus der Schweiz aus. D. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2006 wurden die bis zu diesem Datum ausgesprochenen Strafen zu Gunsten einer stationären Massnahme in einer Klinik für Suchtkranke aufgeschoben. Infolgedessen hiess der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid Nr. 0343 vom 11. März 2008 eine gegen die Ausweisung von A.____ erhobene Beschwerde teilweise gut und drohte ihm diese lediglich an. E. Im Oktober 2013 wurde A.____ erneut straffällig und befand sich aufgrund dessen ab dem 18. Oktober 2013 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2014 wurde A.____ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG verurteilt. Diese Strafe wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. August 2017 auf 15 Monate reduziert. F. Mit Verfügung vom 20. November 2014 wurde ein Gesuch um Haftentlassung gutgeheissen, woraufhin A.____ umgehend aus der Haft entlassen wurde. Gleichentags kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.____ und seiner ehemaligen Geliebten, woraufhin A.____ vorläufig festgenommen und mit Entscheid vom 25. November 2014 in die Untersuchungshaft überführt wurde. Am 18. Juni 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie versuchter Nötigung zu einer (unbedingten) Freiheitstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 15‘000.-- an seine ehemalige Geliebte. Eine dagegen angemeldete Berufung wurde zurückgezogen, sodass das Urteil am 18. Juni 2015 in Rechtskraft erwuchs. G. Das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) gewährte A.____ und B.____, mit (separaten) Schreiben vom 10. Juni 2016 das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz von A.____. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 und vom 21. Juli 2016 nahmen die Ehegatten dazu Stellung. H. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn bis spätestens zum Zeitpunkt der (bedingten) Haftentlassung aus der Schweiz weg. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Christian von Wartburg und Elisabeth Maier, Advokaten, am 3. August 2016 Beschwerde beim Regierungsrat. I. Am 18. November 2016 wurde A.____ von der Justizvollzugsanstalt F.____ vom Strafvollzug in die Ausschaffungshaft überführt und am 5. Dezember 2016 aus der Schweiz ausgeschafft. J. Mit Entscheid Nr. 1775 vom 13. Dezember 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Zur Begründung führte dieser aus, dass A.____ zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und damit einen Widerrufsgrund gesetzt habe. Ob er mit seinem Verhalten auch den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllt habe, könne offen gelassen werden. Ferner kam der Regierungsrat zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung von A.____ seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen würden; der Widerruf sei zudem verhältnismässig und es liege kein Härtefall vor. K. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es seien der regierungsrätliche Entscheid vom 13. Dezember 2016 und die Verfügung des AfM vom 29. Juli 2016 aufzuheben und das AfM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 21. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. L. In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2017 beantragt der Regierungsrat die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. M. Mit präsidialer Verfügung vom 10. April 2017 wurde Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. N. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reicht die Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zur Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Zwischen der Schweiz und dem Kosovo besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.3 Gemäss Art. 34 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 3.4.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 5. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1). Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1; 127 II 60 E. 1d/aa). Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt indessen regelmässig nicht vor, wenn den Angehörigen zugemutet werden kann, ihre Beziehung im Ausland zu leben. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1; 122 II 289 E. 3b). 3.4.2 Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund des gefestigten Anwesenheitsanspruchs der Kinder, welche in die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers einbezogen wurden, kommt aber auch ihr ein gefestigter Rechtsanspruch auf Anwesenheit zu (BGE 127 II 60 E. 1d und e). Aus dem Besucherauszug der Justizvollzugsanstalt (JVA) F.____ der Monate Januar 2015 bis Januar 2016 wird ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen seit September 2015 bis zu dessen Haftentlassung fast wöchentlich mit den beiden Kindern besuchte. Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat davon auszugehen, dass zumindest seit sich der Beschwerdeführer in der JVA F.____ befindet eine intakte Beziehung im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung besteht. Ebenfalls ist dem Regierungsrat dabei zuzustimmen, dass es der kosovarischen Ehefrau und den beiden Kindern, welche sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, zumutbar wäre, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo auszureisen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 4.1 Selbst wenn man zum Schluss käme, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK durch die Wegweisung des Beschwerdeführers tangiert wäre, ist zu beachten, dass weder dem gesetzlichen Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch dem grundrechtlichen Anspruch auf Privat- und Familienleben eine absolute Wirkung zukommt (vgl. E. 4.3). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 16 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Insofern kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, wenn er vorbringt, dass ein Teil der Lehre davon ausgeht, eine längerfristige Freiheitsstrafe solle erst bei drei Jahren angenommen werden, da bis zu diesem Rahmen Strafen teilbedingt möglich wären. Dies ist insbesondere deshalb abzulehnen, da der Aspekt des Verschuldens, welcher unter anderem die Anordnung einer bedingten, teilbedingten und unbedingten Strafe bestimmt, erst im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt wird. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich sodann aus Gründen der Rechtssicherheit das Festhalten an einem bestimmten Grenzwert. Diese Schwelle von einem Jahr orientiert sich an der Strafhöhe, ab welcher eine Geldstrafe als Sanktionsart ausscheidet und ausschliesslich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.2). 4.2 Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt oder sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2016 vom 15. Februar 2016 E. 2.1; BGE 139 I 16 E. 2.1). 4.3 Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 4.4 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer letztmals rechtskräftig zu einer (längerfristigen) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, da dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 3). Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen. 5. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 521 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 110 E. 2.1 mit Hinweis; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, § 8 [Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung], Rz. 8.31). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Belassung der Niederlassungsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der EGMR stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind sodann folgende Elemente zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; die Dauer des Aufenthalts im Land; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; sein gesundheitlicher Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen aber nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3; BGE 122 II 433 E. 2c; 130 II 176 E. 4.4.2). 6. Demzufolge ist anhand der aufgezeigten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 6.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung sind die vom Strafgericht verhängten Strafen (Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2; BGE 134 II 10 E. 4.2). 6.2.1 Am 18. Juni 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dieses Delikt beging der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner vorzeitigen Haftentlassung am 20. November 2014 aus der JVA F.____. Gemäss den Ausführungen des Strafgerichts sei der Beschwerdeführer gegenüber seiner ehemaligen Geliebten – nachdem es bereits Stunden zuvor zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei – in einer Bar massiv gewalttätig geworden. Zum Sachverhalt führte das Strafgericht aus, dass die ehemalige Geliebte dem Beschwerdeführer den Inhalt eines Glases ins Gesicht geschüttet habe, woraufhin dieser an sie heran getreten sei und sie fest an den Armen haltend zu sich gezogen und zumindest eine Hand um ihren Hals gelegt habe. Sodann habe er angefangen, über einen nicht näher bestimmten Zeitraum, ihren Hals in skrupelloser Weise zuzudrücken, im Wissen darum, seine ehemalige Geliebte durch dieses Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Das Strafgericht führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen habe, seinem Gegenüber tödliche oder subeventualiter lebensgefährliche bzw. schwerwiegende Verletzungen zuzufügen. Dem ihm körperlich in jeder Hinsicht massiv unterlegenen und infolge vorgängiger massiver Gewalteinwirkung dermassen geschwächten Opfer habe er im Anschluss daran mit der flachen Hand und mit der geballten Faust mehrere heftige Schläge gegen die linke Kopfseite zugefügt, insbesondere gegen die Augenregion. Diese unkontrollierte Gewalttätigkeit gegenüber seinem körperlich weit unterlegenen Opfer zeuge von der Unbeherrschtheit des Beschwerdeführers. Wie dem Sachverhalt des Strafurteils weiter zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer, auch nachdem das Opfer zu Boden gegangen war, nicht von ihr abgelassen, sondern habe sie noch mit Faustschlägen und Fusstritten gegen den Kopf traktiert. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer vom Tatort entfernt und sich in eine Diskothek begeben. 6.2.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund des gleichgültigen, skrupellosen und von Jähzorn getriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Tat am 20. November 2014, entsprechend dem Strafurteil vom 18. Juni 2015, von einem schweren Verschulden auszugehen. Dieser Eindruck wird durch die vorangegangenen Verurteilungen wegen weiteren Gewaltdelikten noch verstärkt. Die begangenen Delikte stehen zudem stets mit hochwertigen Rechtsgütern wie Leib und Leben in Verbindung und lassen beim Beschwerdeführer ein eminentes Mass an Wertschätzung gegenüber diesen Rechtsgütern vermissen, was dem Beschwerdeführer schwer anzulasten ist. 6.3 Bei der Bemessung des Rückfallrisikos hat die gesamte deliktische Vorgeschichte Berücksichtigung zu finden. Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Mai 2003 zum Massnahmenvollzug in die Arbeitserziehungsanstalt E.____ eingewiesen worden. Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 wurde dieser abgebrochen. Gemäss eines Schreibens der Arbeitserziehungsanstalt E.____ sei die Einsicht und die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich auf einen Prozess zur Bearbeitung der Suchtmittelabhängigkeit und der Neigung zur Delinquenz und Gewalttätigkeit einzulassen, sehr gering, sodass zur Zeit von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat sich zwar in den Jahren 2006 bis 2013 gebessert, jedoch führte dieser seine Delinquenz nach dem Vorfall am 4. Oktober 2013 in einer Diskothek wieder unbeirrt fort. Infolge dieser Entwicklung hat ihm auch das Strafgericht Basel-Stadt eine schlechte Legalprognose gestellt. Insgesamt betrachtet, fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere an der Einsichtsfähigkeit bezüglich der ausgeführten Taten mangelt. Die tätliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen Geliebten – nach dessen Haftentlassung – lässt sodann auf eine fehlende Impulskontrolle schliessen. Er scheut sich ferner nicht, körperliche Konfrontationen einzugehen. Der Beschwerdeführer hat sich weder durch frühere mit einem Landesverweis verbundene Strafen noch durch die ausländerrechtliche Verwarnung eines Besseren belehren lassen. Die ihm gebotenen Chancen, seine Suchtproblematik behandeln zu lassen, wusste er ebenso wenig zu nutzen. Der Beschwerdeführer wurde nach vorzeitiger Haftentlassung am 20. November 2014 gleichentags erneut straffällig. Insofern kann der Beschwerdeführer auch nicht gehört werden, wenn er vorbringt, nach der Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe keine Möglichkeit erhalten zu haben sich zu bewähren. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht Basel-Stadt ist somit von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr auszugehen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015, S. 25 f.). Zwar wurde anlässlich des Haftentlassungsgesuchs vom 31. Juni 2016 das Verhalten des Beschwerdeführers in der Haft grundsätzlich als gut beurteilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird eine gute Führung im Straf- und Massnahmenvollzug von der verurteilten Person generell erwartet, so dass der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1160/2014 vom 22. Mai 2015 E. 2.1; BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 6.4 In Anbetracht der Umstände ist dem Beschwerdeführer eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung vorzuwerfen. Er scheint weder gewillt noch fähig sich an diese zu halten. Infolge dieser Unbelehrbarkeit sowie der damit verbundenen Rückfallgefahr sind die ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen daher als sehr hoch zu bewerten. Insgesamt besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 7. Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 7.1 Der Beschwerdeführer war 1995 im Alter von 14 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Er lebt somit bereits seit 22 Jahren hier, verfügt dementsprechend über ein soziales Netzwerk und beherrscht die deutsche Sprache. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist daher – wie auch von diesem vorgebracht – nur zurückhaltend von der Ausweisung Gebrauch zu machen (BGE 139 I 34 E. 2.3.1). Was die berufliche Integration anbelangt, hat der Beschwerdeführer eine Lehre zum Automonteur begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Später arbeitete er als Gipser und Fassadenisolierer und kam für seinen Lebensunterhalt mehrheitlich eigenständig auf. Lediglich zwischen März 2003 und April 2004 sowie im Mai 2005 bis März 2007 musste der Beschwerdeführer durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Während den vorgebrachten Zeiträumen befand sich der Beschwerdeführer jedoch grösstenteils im Massnahmenvollzug oder verbüsste seine Freiheitsstrafe. Er konnte sich somit zumindest wirtschaftlich integrieren. Im Jahr 2004 heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat die kosovarische Staatsangehörige, B.____, welche ihm 2009 in die Schweiz folgte. Im Januar 2010 bzw. im April 2013 kamen die beiden gemeinsamen Kinder zur Welt. Nebst seiner Kernfamilie leben zudem die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Schwestern in der Schweiz. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kam erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz und hat somit den Grossteil ihres Lebens im Kosovo verbracht. Sie spricht gebrochen Deutsch und hat sich bisher aufgrund der Kinderbetreuung nicht in den Arbeitsprozess integrieren können. Die beiden Kinder befinden sich noch im anpassungsfähigen Alter und die jährlichen ärztlichen Kontrollen der Tochter (sie leidet an einer Lippen-Kiefer-Spalte) könnten auch im Rahmen von Besuchen in der Schweiz vorgenommen werden (vgl. Bericht des Universitätsspitals Basel vom 30. August 2016). Angesichts dessen wäre es der Kernfamilie somit zumutbar dem Beschwerdeführer in die Heimat zu folgen. Einem Verbleib der Ehefrau mit den beiden Kindern in der Schweiz steht jedoch nichts entgegen. Die familiäre Beziehungspflege wäre auch mittels Besuchen oder durch telefonischen bzw. elektronischen Kontakt möglich. Der Umstand, dass die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Wegweisung ohne ihren Vater aufwachsen müssten, vermag an und für sich kein weitergehendes privates Interesse zu begründen. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass das Familienleben durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits vorangehend für längere Zeit erschwert war und er diesen Umstand selber zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer hat sodann bis zu seinem 15. Lebensjahr im Kosovo bei seinen Grosseltern gelebt, hat den grössten Teil seiner Schulzeit dort verbracht und beherrscht die Sprache. Dementsprechend ist er mit den dortigen Gepflogenheiten und der Kultur vertraut. Er hielt sich zudem im Jahr 2002 nachweislich für zwei Monate in Prizren auf (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 9. August 2002). Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichts (2C_28/2012) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht schützt darin die Wegweisung von "Ausländern der zweiten Generation", d.h. von Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder spätestens im Kleinkindalter einreisten. Der Beschwerdeführer ist erst mit 14 Jahren in die Schweiz eingereist, so dass er nicht als Ausländer der zweiten Generation gilt. Der vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid vermag somit an der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist in den vergangenen Jahren nach einem Unterbruch von knapp zehn Jahren erneut straffällig geworden, wobei er bei seinen letzten Straftaten im Oktober 2013 sowie im November 2014 auch vor sehr massiven Gewaltanwendungen nicht zurückschreckte. Ein solches Verhalten präsentierte er insbesondere bei der am 20. November 2014 begangenen Tat, welche als besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist, was sich auch im ausgesprochenen Strafmass wiederspiegelt. 7.2 Mit dem Regierungsrat ist damit festzustellen, dass im Rahmen der Güterabwägung insbesondere die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie dessen familiäre Beziehungen sein Verschulden an den ausgeübten Taten sowie die daraus resultierende negative Legalprognose nicht zu überwiegen vermögen. Die Wegweisung erscheint unter Berücksichtigung des Vorgebrachten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt hat, als zumutbar. 8. Zusammengefasst erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, bestehen ausserdem nicht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgten damit zu Recht. 9.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass eine Rückkehr in den Kosovo für ihn ausgesprochen schwierig wäre, da ihm die für ein Überleben in einem fremden Land notwendigen Kenntnisse des Erwerbslebens sowie sämtlicher administrativer und staatspolitischer Vorgänge völlig fehlen würden. Deshalb sei im vorliegenden Fall gar von einem Härtefall auszugehen. 9.2 Ob sich der Beschwerdeführer vorliegend überhaupt auf einen Härtefall berufen kann, ist fraglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 3), kann aber offen gelassen werden. Der Regierungsrat hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gewürdigt und das Vorliegen eines Härtefalls – unter Verweis auf die Ausführungen betreffend die Ermessens- und Verhältnismässigkeitsprüfung – zu Recht verneint. Die mit einer Rückkehr verbundenen Schwierigkeiten genügen nicht, um einen Härtefall anzunehmen. 10. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren für die Abschreibung des Verfahrens betreffend die aufschiebende Wirkung keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Dies sei im vorliegenden Verfahren nachzuholen. Wie dem regierungsrätlichen Entscheid vom 13. Dezember 2016 zu entnehmen ist, wurden die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für den zeitlichen Aufwand von acht Stunden und 35 Minuten mit einem Honorar in der Höhe von Fr. 2‘072.15 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Dies entspricht dem gesamten geltend gemachten zeitlichen Aufwand der Honorarnote vom 17. November 2016, welche anlässlich des Verfahrens vor dem Regierungsrat eingereicht worden war. Es ist somit davon auszugehen, dass auch der Aufwand für den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung darin enthalten ist und infolgedessen bereits vollumfänglich entschädigt wurde. Es wurden ferner weder dem Regierungsrat noch dem Kantonsgericht weitere Honorarnoten eingereicht, welche auf Gegenteiliges schliessen liessen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 11.1 Es bleibt über die Kosten dieses Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 11.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers ein Honorar auszurichten. Gemäss der Honorarnote vom 9. Mai 2017 wird ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden und 35 Minuten à Fr. 250.-- pro Stunde geltend gemacht. Entsprechend der geltenden Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung jedoch ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zu gewähren. Den Rechtsvertretern ist somit ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘002.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 11.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 2‘002.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.