Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1473 vom 25. Oktober 2016)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, nach Auflösung der Ehe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 zu haben.
E. 3.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a; BGE 138 II 229 E. 2) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2). Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b AuG ableiten kann.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Dauer der ersten Phase des Zusammenlebens zwischen ihm und seiner Ehefrau vom 11. Dezember 2012 bis zum 31. Oktober 2014 einer Dauer von 22 Monaten und 20 Tagen entspreche, und nicht 21 Monaten und 20 Tagen, wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid ausführe. Dem ist ohne weiteres zuzustimmen, zumal der Beschwerdegegner dies in seiner Vernehmlassung auch anerkennt. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das dreizehnmonatige Getrenntleben vom 31. Oktober 2014 bis am 1. Dezember 2015 sei ebenfalls der Ehedauer anzurechnen, da es der Rettung der Ehe gedient habe, was als wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG zu werten sei. Schliesslich sei die Dauer der zweiten Phase des Zusammenlebens vom 1. Dezember 2015 bis zum Juli 2017 ebenfalls der Dauer der Ehegemeinschaft anzurechnen. Entsprechend habe die Ehegemeinschaft während dieser Zeit fortbestanden. Daraus resultiere eine Dauer der Ehegemeinschaft von insgesamt knapp 43 Monaten, womit das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt sei.
E. 3.3 Der Beschwerdegegner bringt demgegenüber vor, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen, da die erforderliche dreijährige Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei. Auch wenn ein ununterbrochenes Zusammenwohnen im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht vorausgesetzt werde, könnten die dreizehn Monate des Getrenntlebens zwischen den Jahren 2014 und 2015 bei der Berechnung der Dreijahresfrist keine Berücksichtigung finden, da nicht davon auszugehen sei, dass in dieser Zeit tatsächlich eine Ehegemeinschaft bestanden habe bzw. ein wichtiger Grund für das Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AuG gegeben gewesen sei.
E. 3.4 Eine – im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante – Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_287/2011 vom 5. April 2011 E. 2.1.1 und 2C_288/2011 vom 7. April 2011 E. 2.2.1). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Gemäss Art. 49 AuG wird vom Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 43 Abs. 1 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn wichtige Gründe für das getrennte Wohnen vorliegen und die Ehegemeinschaft auch währenddessen weiter besteht (Urteile des Bundesgerichts 2C_638/2014 vom 10. November 2014 E. 2.1 und 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Ausnahmen sind namentlich "aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, Bundesblatt [BBl] 2002 3795; vgl. auch Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Damit die Gründe wichtig und nachvollziehbar im erwähnten Sinn sind, müssen sie ein gewisses Gewicht aufweisen und objektivierbar sein, was von der sich darauf berufenden ausländischen Person darzulegen ist (vgl. Art. 90 AuG; Urteile des Bundesgerichts 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2 und 2C_428/2013 vom 8. September 2013 E. 4.2). Eine Ehekrise kann dabei vorübergehend und kurzfristig einen wichtigen Grund für getrennte Wohnsitze bilden, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedervereinigung besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.2). Bei einer Trennung von über drei Monaten wegen einer Ehekrise kommt Art. 49 AuG grundsätzlich aber nicht mehr zur Anwendung (vgl. Thomas Hugi Yar , Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 55). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten etwa an den Wochenenden freundschaftliche Kontakte pflegen oder die Ehe zumindest teilweise im Sinne eines Living-apart-together leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.2).
E. 3.5 Am 31. Juli 2015 bestätigte die Ehefrau gegenüber dem AfM, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und nicht wisse, was die Zukunft bringen werde. Am 5. November 2015 teilte sie dem AfM mit, dass sie und ihr Ehemann die Ehegemeinschaft wieder aufnehmen und die Weiterführung der Ehe nochmals versuchen wollten. Damit ist unbestritten, dass die Ehegatten dreizehn Monate getrennt gelebt haben, was bei Ehekrisen ein schwerwiegendes Indiz darstellt, dass kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG vorliegt. Dass während dieser langen Trennungszeit effektiv noch eine Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorgelegen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen können die dreizehn Monate des Getrenntlebens nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft angerechnet werden. Ob die Dauer der ersten Phase der Ehegemeinschaft mit der Dauer der zweiten Phase zusammengerechnet werden könnte, kann sodann offenbleiben, da die Dauer von insgesamt drei Jahren unabhängig davon nicht erreicht wird. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fällt somit ausser Betracht. 4.1 Die Aufenthaltsbewilligung kann ferner verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können gegeben sein, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG sowie Art. 77 Abs. 2 VZAE). In Betracht fallen weiter der Tod des in der Schweiz lebenden Ehepartners oder gemeinsame Kinder, zu welchen eine enge Beziehung besteht und die sich in der Schweiz gut integriert haben (vgl. Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 7 zu Art. 50 AuG; Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 S. 3754). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden und lässt Behörden einen gewissen Ermessensspielraum in humanitärer Hinsicht (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3, in: Die Praxis [Pra] 5/2010, S. 360; Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.1). Zu berücksichtigen sind stets auch die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. In diesem Zusammenhang sind auch die in Art. 31 VZAE aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: Die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGE 119 Ib 42 ff. E. 4; BGE 123 II 126 ff. E. 2 und 3; BGE 128 II 202 ff. E. 2). Bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im fraglichen Sinne ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2). Sind demnach die Voraussetzungen von Art. 50 AuG im Einzelfall nicht erfüllt, führt dies zum Anspruchsverlust und der Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung steht alsdann im behördlichen Ermessen ( Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.52). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die soziale Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in die Türkei wäre stark gefährdet, weil er als alevitischer Kurde starker Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem habe er sich während seines fünfmonatigen Aufenthalts in der Türkei vor seiner zweiten Einreise in die Schweiz im Jahre 2012 einzig um die Beschaffung der notwendigen Dokumente für seine bevorstehende Heirat gekümmert. Er habe in dieser Zeit bei seinem betagten Vater gelebt und die Wohnung einzig für diese Bemühungen verlassen. Eine Wiedereingliederung in der Türkei habe in dieser Zeit nicht stattgefunden. Entsprechend sei ein Härtefall i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG gegeben. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde 1982 in der Türkei geboren und lebte dort bis zu seinem 21. Altersjahr. Am 15. Dezember 2003 reiste er als Asylsuchender erstmals in die Schweiz ein. Da sein Asylgesuch abgelehnt wurde, reiste er schliesslich am 3. Juli 2012 wieder aus der Schweiz aus und verbrachte fünf Monate in der Türkei. Schliesslich reiste er am 11. Dezember 2012 zum Verbleib bei der Ehefrau wieder in die Schweiz ein. Somit verbrachte er den grössten Teil seines Lebens in der Türkei, womit seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ohne weiteres möglich ist. Auch leben zwei Schwestern sowie sein Vater in der Türkei, was ihm die gesellschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland erleichtern dürfte. Hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwerdeführers ist zwar festzuhalten, dass er sich gut integriert hat. So hat er sich vom Küchenburschen zum Koch hochgearbeitet und wurde gemäss Arbeitszeugnissen von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt. Ebenso sind seine guten Sprachkenntnisse positiv zu werten. Diese positiven Faktoren entsprechen allerdings dem, was von einem Ausländer erwartet werden darf. Die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht dermassen fortgeschritten, dass seine Reintegration in der Türkei scheitern würde. Was seine Vorbringen anbelangt, er müsse aufgrund seiner Ethnie und seiner Vergangenheit in der Türkei Verfolgung fürchten, so wurden diese Aspekte schon eingehend im Asylverfahren beurteilt und insbesondere auch ein asylrechtlicher Härtefall verneint (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4389/2006 vom 7. November 2008; C-3887/2009 vom 30. Mai 2012). Im Übrigen ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass aus dem offenbar unbehelligten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei im Jahr 2012 darauf geschlossen werden kann, die im Asylverfahren behauptete polizeiliche Verfolgung bestehe nicht. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern er gegenüber Landsleuten in der gleichen Lage besonders und speziell unter der Rückkehr zu leiden hätte. Wie bereits ausgeführt, muss der Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG den Beschwerdeführer persönlich und ungleich härter treffen als andere Landsleute in der gleichen Situation. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies in seinem Fall gegeben sein sollte, sondern beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen dazu, dass sich die Lage in der Türkei seit dem Putschversuch im Jahr 2016 zugespitzt habe. Insbesondere unter Berücksichtigung des Integrationsgrades des Beschwerdeführers und der bestehenden Beziehungen zum Heimatland aufgrund der dort befindlichen Familie erweist sich die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG nicht als gefährdet, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht gegeben ist.
E. 5 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 96 AuG) als rechtmässig. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer ist im Alter von 21 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist und lebte zunächst als Asylsuchender für die Dauer von achteinhalb Jahren hier. Nach dem negativen Asylentscheid kehrte der Beschwerdeführer in seine Heimat, die Türkei, zurück und hielt sich dort für fünf Monate auf, bis er schliesslich aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin am 11. Dezember 2012 wieder in die Schweiz zurückkehrte. Seither hält er sich mittlerweile viereinhalb Jahre in der Schweiz auf. Dazu kommt, dass der Vater sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers in seinem Heimatland leben. Was für den Beschwerdeführer spricht, ist sein mit Ausnahme eines SVG-Delikts klagloses Verhalten. Ausserdem hat er sich in beruflicher Hinsicht gut integriert, indem er sich in einem Restaurantbetrieb vom Küchenburschen zum Koch hochgearbeitet hat. Deshalb ist er auch den hiesigen Sozialwerken nicht zur Last gefallen. Auch ist seine sprachliche Integration als positiv zu werten. Anzumerken ist aber, dass von einem Ausländer eine Integration, wie sie dem Beschwerdeführer gelungen ist, erwartet werden darf. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer kinderlos und bei guter Gesundheit ist. Weiterhin ist er mit den heimatlichen Verhältnissen vertraut und verfügt dort nach wie vor über persönliche Kontakte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird, weshalb es ihm zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Dabei dürfte ihm auch die hier erworbene berufliche Erfahrung nützlich sein. In Anbetracht aller Umstände ist daher festzuhalten, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher auch als verhältnismässig.
E. 6 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 7 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.08.2017 810 16 324
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. August 2017 (810 16 324) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Berechnung der Dauer des ehelichen Zusammenlebens sowie nachehelicher Härtefall Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber i.V. Florian Jenal Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Roger Wirz, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1473 vom 25. Oktober 2016) A. Am 15. Dezember 2003 reiste der türkische Staatsangehörige A.____, geb. 1982, erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BfM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]), lehnte das Asylgesuch am 31. Januar 2005 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4389/2006 vom 7. November 2008). Daraufhin reichte A.____ am 10. Dezember 2008 beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch zur Härtefallprüfung ein. Am 24. Februar 2009 beantragte das AfM beim BfM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.____. Das BfM verweigerte mit Verfügungen vom 13. Mai 2009 bzw. vom 2. September 2009 seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen bzw. wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Eine von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 ab. In der Folge verliess A.____ die Schweiz am 3. Juli 2012 und reiste zurück in die Türkei. B. Am 11. Juli 2012 heiratete A.____ in der Türkei die Schweizerin B.____, geb. 1982. In der Folge reiste A.____ am 11. Dezember 2012 wieder in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. C. Am 31. Oktober 2014 zog A.____ aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus und lebte fortan in einer eigenen Wohnung in C.____. Das AfM gewährte ihm daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.____. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Roger Wirz, Advokat in Liestal, am 6. November 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). E. In seiner Beschwerdebegründung vom 7. Dezember 2015 machte A.____ geltend, dass er wieder mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Daraufhin sistierte der Regierungsrat am 17. Februar 2016 – auf Antrag des AfM – das Verfahren. F. Am 18. Juli 2016 wurde die Ehe von A.____ und B.____ in der Türkei geschieden. G. Am 22. August 2016 beantragte das AfM, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. H. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1473 vom 25. Oktober 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. I. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.____, weiterhin vertreten durch Roger Wirz, Advokat, am 7. November 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht. In seiner Beschwerde beantragt er, der Entscheid des Regierungsrats sei vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter o/e-Kostenfolge. J. Am 7. Februar 2017 schloss der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. K. Mit präsidialer Verfügung vom 10. April 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, nach Auflösung der Ehe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 zu haben. 3.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a; BGE 138 II 229 E. 2) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2). Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b AuG ableiten kann. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Dauer der ersten Phase des Zusammenlebens zwischen ihm und seiner Ehefrau vom 11. Dezember 2012 bis zum 31. Oktober 2014 einer Dauer von 22 Monaten und 20 Tagen entspreche, und nicht 21 Monaten und 20 Tagen, wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid ausführe. Dem ist ohne weiteres zuzustimmen, zumal der Beschwerdegegner dies in seiner Vernehmlassung auch anerkennt. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das dreizehnmonatige Getrenntleben vom 31. Oktober 2014 bis am 1. Dezember 2015 sei ebenfalls der Ehedauer anzurechnen, da es der Rettung der Ehe gedient habe, was als wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG zu werten sei. Schliesslich sei die Dauer der zweiten Phase des Zusammenlebens vom 1. Dezember 2015 bis zum Juli 2017 ebenfalls der Dauer der Ehegemeinschaft anzurechnen. Entsprechend habe die Ehegemeinschaft während dieser Zeit fortbestanden. Daraus resultiere eine Dauer der Ehegemeinschaft von insgesamt knapp 43 Monaten, womit das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt sei. 3.3 Der Beschwerdegegner bringt demgegenüber vor, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen, da die erforderliche dreijährige Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei. Auch wenn ein ununterbrochenes Zusammenwohnen im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht vorausgesetzt werde, könnten die dreizehn Monate des Getrenntlebens zwischen den Jahren 2014 und 2015 bei der Berechnung der Dreijahresfrist keine Berücksichtigung finden, da nicht davon auszugehen sei, dass in dieser Zeit tatsächlich eine Ehegemeinschaft bestanden habe bzw. ein wichtiger Grund für das Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AuG gegeben gewesen sei. 3.4 Eine – im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante – Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_287/2011 vom 5. April 2011 E. 2.1.1 und 2C_288/2011 vom 7. April 2011 E. 2.2.1). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Gemäss Art. 49 AuG wird vom Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 43 Abs. 1 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn wichtige Gründe für das getrennte Wohnen vorliegen und die Ehegemeinschaft auch währenddessen weiter besteht (Urteile des Bundesgerichts 2C_638/2014 vom 10. November 2014 E. 2.1 und 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Ausnahmen sind namentlich "aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, Bundesblatt [BBl] 2002 3795; vgl. auch Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Damit die Gründe wichtig und nachvollziehbar im erwähnten Sinn sind, müssen sie ein gewisses Gewicht aufweisen und objektivierbar sein, was von der sich darauf berufenden ausländischen Person darzulegen ist (vgl. Art. 90 AuG; Urteile des Bundesgerichts 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2 und 2C_428/2013 vom 8. September 2013 E. 4.2). Eine Ehekrise kann dabei vorübergehend und kurzfristig einen wichtigen Grund für getrennte Wohnsitze bilden, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedervereinigung besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.2). Bei einer Trennung von über drei Monaten wegen einer Ehekrise kommt Art. 49 AuG grundsätzlich aber nicht mehr zur Anwendung (vgl. Thomas Hugi Yar , Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 55). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten etwa an den Wochenenden freundschaftliche Kontakte pflegen oder die Ehe zumindest teilweise im Sinne eines Living-apart-together leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.2). 3.5 Am 31. Juli 2015 bestätigte die Ehefrau gegenüber dem AfM, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und nicht wisse, was die Zukunft bringen werde. Am 5. November 2015 teilte sie dem AfM mit, dass sie und ihr Ehemann die Ehegemeinschaft wieder aufnehmen und die Weiterführung der Ehe nochmals versuchen wollten. Damit ist unbestritten, dass die Ehegatten dreizehn Monate getrennt gelebt haben, was bei Ehekrisen ein schwerwiegendes Indiz darstellt, dass kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG vorliegt. Dass während dieser langen Trennungszeit effektiv noch eine Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorgelegen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen können die dreizehn Monate des Getrenntlebens nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft angerechnet werden. Ob die Dauer der ersten Phase der Ehegemeinschaft mit der Dauer der zweiten Phase zusammengerechnet werden könnte, kann sodann offenbleiben, da die Dauer von insgesamt drei Jahren unabhängig davon nicht erreicht wird. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fällt somit ausser Betracht. 4.1 Die Aufenthaltsbewilligung kann ferner verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können gegeben sein, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG sowie Art. 77 Abs. 2 VZAE). In Betracht fallen weiter der Tod des in der Schweiz lebenden Ehepartners oder gemeinsame Kinder, zu welchen eine enge Beziehung besteht und die sich in der Schweiz gut integriert haben (vgl. Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 7 zu Art. 50 AuG; Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 S. 3754). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden und lässt Behörden einen gewissen Ermessensspielraum in humanitärer Hinsicht (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3, in: Die Praxis [Pra] 5/2010, S. 360; Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.1). Zu berücksichtigen sind stets auch die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. In diesem Zusammenhang sind auch die in Art. 31 VZAE aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: Die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGE 119 Ib 42 ff. E. 4; BGE 123 II 126 ff. E. 2 und 3; BGE 128 II 202 ff. E. 2). Bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im fraglichen Sinne ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2). Sind demnach die Voraussetzungen von Art. 50 AuG im Einzelfall nicht erfüllt, führt dies zum Anspruchsverlust und der Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung steht alsdann im behördlichen Ermessen ( Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.52). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die soziale Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in die Türkei wäre stark gefährdet, weil er als alevitischer Kurde starker Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem habe er sich während seines fünfmonatigen Aufenthalts in der Türkei vor seiner zweiten Einreise in die Schweiz im Jahre 2012 einzig um die Beschaffung der notwendigen Dokumente für seine bevorstehende Heirat gekümmert. Er habe in dieser Zeit bei seinem betagten Vater gelebt und die Wohnung einzig für diese Bemühungen verlassen. Eine Wiedereingliederung in der Türkei habe in dieser Zeit nicht stattgefunden. Entsprechend sei ein Härtefall i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG gegeben. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde 1982 in der Türkei geboren und lebte dort bis zu seinem 21. Altersjahr. Am 15. Dezember 2003 reiste er als Asylsuchender erstmals in die Schweiz ein. Da sein Asylgesuch abgelehnt wurde, reiste er schliesslich am 3. Juli 2012 wieder aus der Schweiz aus und verbrachte fünf Monate in der Türkei. Schliesslich reiste er am 11. Dezember 2012 zum Verbleib bei der Ehefrau wieder in die Schweiz ein. Somit verbrachte er den grössten Teil seines Lebens in der Türkei, womit seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ohne weiteres möglich ist. Auch leben zwei Schwestern sowie sein Vater in der Türkei, was ihm die gesellschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland erleichtern dürfte. Hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwerdeführers ist zwar festzuhalten, dass er sich gut integriert hat. So hat er sich vom Küchenburschen zum Koch hochgearbeitet und wurde gemäss Arbeitszeugnissen von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt. Ebenso sind seine guten Sprachkenntnisse positiv zu werten. Diese positiven Faktoren entsprechen allerdings dem, was von einem Ausländer erwartet werden darf. Die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht dermassen fortgeschritten, dass seine Reintegration in der Türkei scheitern würde. Was seine Vorbringen anbelangt, er müsse aufgrund seiner Ethnie und seiner Vergangenheit in der Türkei Verfolgung fürchten, so wurden diese Aspekte schon eingehend im Asylverfahren beurteilt und insbesondere auch ein asylrechtlicher Härtefall verneint (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4389/2006 vom 7. November 2008; C-3887/2009 vom 30. Mai 2012). Im Übrigen ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass aus dem offenbar unbehelligten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei im Jahr 2012 darauf geschlossen werden kann, die im Asylverfahren behauptete polizeiliche Verfolgung bestehe nicht. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern er gegenüber Landsleuten in der gleichen Lage besonders und speziell unter der Rückkehr zu leiden hätte. Wie bereits ausgeführt, muss der Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG den Beschwerdeführer persönlich und ungleich härter treffen als andere Landsleute in der gleichen Situation. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies in seinem Fall gegeben sein sollte, sondern beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen dazu, dass sich die Lage in der Türkei seit dem Putschversuch im Jahr 2016 zugespitzt habe. Insbesondere unter Berücksichtigung des Integrationsgrades des Beschwerdeführers und der bestehenden Beziehungen zum Heimatland aufgrund der dort befindlichen Familie erweist sich die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG nicht als gefährdet, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht gegeben ist. 5. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 96 AuG) als rechtmässig. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer ist im Alter von 21 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist und lebte zunächst als Asylsuchender für die Dauer von achteinhalb Jahren hier. Nach dem negativen Asylentscheid kehrte der Beschwerdeführer in seine Heimat, die Türkei, zurück und hielt sich dort für fünf Monate auf, bis er schliesslich aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin am 11. Dezember 2012 wieder in die Schweiz zurückkehrte. Seither hält er sich mittlerweile viereinhalb Jahre in der Schweiz auf. Dazu kommt, dass der Vater sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers in seinem Heimatland leben. Was für den Beschwerdeführer spricht, ist sein mit Ausnahme eines SVG-Delikts klagloses Verhalten. Ausserdem hat er sich in beruflicher Hinsicht gut integriert, indem er sich in einem Restaurantbetrieb vom Küchenburschen zum Koch hochgearbeitet hat. Deshalb ist er auch den hiesigen Sozialwerken nicht zur Last gefallen. Auch ist seine sprachliche Integration als positiv zu werten. Anzumerken ist aber, dass von einem Ausländer eine Integration, wie sie dem Beschwerdeführer gelungen ist, erwartet werden darf. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer kinderlos und bei guter Gesundheit ist. Weiterhin ist er mit den heimatlichen Verhältnissen vertraut und verfügt dort nach wie vor über persönliche Kontakte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird, weshalb es ihm zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Dabei dürfte ihm auch die hier erworbene berufliche Erfahrung nützlich sein. In Anbetracht aller Umstände ist daher festzuhalten, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher auch als verhältnismässig. 6. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.