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810 16 305

Basel-Landschaft · 2017-02-22 · Deutsch BL

Anordnung begleitetes Besuchsrecht, Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, Ernennung einer Mandatsperson

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden somit volle Kognition zu.

E. 3 Im angefochtenen Entscheid räumte die Vorinstanz A.____ und seinem Sohn D.____ ein Besuchsrecht von je drei Stunden in Begleitung von H.____ ein. Das begleitete Besuchsrecht wurde vorerst befristet auf acht Monate festgelegt. In den ersten vier Monaten sollten die Besuche einmal pro Monat jeweils unter der Woche und nach vier stattgefundenen Besuchsterminen für weitere vier Monate zwei Mal pro Monat stattfinden. Dem Kindsvater wurde zudem die Auflage erteilt, während den begleiteten Besuchen nur Deutsch zu sprechen und mit D.____ keinerlei Kommunikation betreffend den Aufenthalt der Kindsmutter und laufende Verfahren zu führen. Sollte sich der Kindsvater nicht an diese Auflagen halten, sei der Besuchskontakt umgehend durch H.____ abzubrechen. Des Weiteren wurde für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und I.____, Soziale Dienste E.____, zur Beiständin ernannt mit den Aufgaben, die Eltern in ihrer Sorge um D.____ zu unterstützen und zu beraten, bei Kommunikationsproblemen den Eltern vermittelnd beizustehen, die Besuchsrechtsregelung zu begleiten und nach Rücksprache mit der Besuchsbegleitung spätestens nach neun Monaten seit Beginn der begleiteten Besuche bei der KESB B.____ schriftlich Antrag zu stellen, wie das zukünftige Besuchsrecht zum Wohle des Kindes festzulegen sei. Die Anträge der Kindseltern betreffend den Gutachtensauftrag an die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik G.____ wurden abgewiesen. 4.1.1 Beide Beschwerdeführenden beantragen die Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Abklärung bezüglich Fragen zu allfälligen Betreuungs- und Unterstützungsmassnahmen, des persönlichen Kontakts zu den Eltern und der zukünftigen Sorgerechtsverteilung. Die Beschwerdeführerin verlangt ein Gutachten zur Abklärung der Familiensituation, der familiären Beziehungsmuster, der Beziehung von D.____ zu seinen Eltern sowie einer allfälligen Festlegung eines Besuchsrechts des Kindsvaters. Bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens sei von der Festlegung eines Besuchsrechts des Kindsvaters abzusehen. 4.1.2 Die Kindesschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1, 2 und 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2). Kinderpsychiatrische oder kinderpsychologische Gutachten können unter anderem in schwierigen Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs unerlässlich sein sowie im Kindesschutzrecht, wenn das Kindeswohl ernsthaft gefährdet scheint (vgl. Daniel Steck , in: Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum schweizerischen Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck , in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 13 zu Art. 446 ZGB). Sind Fragen rund um den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu beantworten, so liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, ob ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen ist. Kann der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden, so erweist sich der Verzicht auf die Anordnung eines Gutachtens nicht als bundesrechtswidrig (Urteile des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2.2). 4.1.3 Im Bericht vom 21. Juni 2016 empfahl die abklärende Sozialarbeiterin die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens, um innerpsychische Defizite von D.____ aufzudecken und die familiären Beziehungsmuster genauer betrachten zu können. Die kinderpsychologische Abklärung sei aus ihrer Sicht unerlässlich, da sich die KESB bezüglich des Besuchsrechts und allenfalls der elterlichen Sorge rechtlich darauf abstützen können müsse (Abklärungsbericht vom 21. Juni 2016 S. 4 f.). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, da kein Antrag des Kindsvaters bezüglich einer Umteilung der alleinigen elterlichen Sorge oder der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliege und auch keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestünden, welche eine Prüfung der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge oder der gemeinsamen elterlichen Sorge von Amtes wegen notwendig erscheinen liessen, sei eine Obhutszuteilung an den Kindsvater kein zu behandelnder Punkt im vorliegenden Verfahren. Gutachterliche Abklärungen zur Frage der zukünftigen Sorgeberechtigung müssten somit zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen. Sodann könne die KESB durch die Einsetzung einer Fachperson für die Begleitung der Besuchskontakte sowie die Errichtung einer Beistandschaft bei zwei Fachpersonen jeweils einen Bericht einholen, wie der persönliche Verkehr zwischen D.____ und dem Kindsvater zukünftig geregelt werden solle. Die Abklärung der Frage, welche Unterstützungsmassnahme D.____ benötige, könne auch im freiwilligen Rahmen erfolgen. Demzufolge sei die Erteilung eines Gutachtensauftrags zur Regelung des Besuchsrechts im jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig, weshalb die diesbezüglichen Anträge der Kindseltern abzuweisen seien. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die abklärende Sozialarbeiterin habe im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2016 eindeutige Hinweise auf Defizite sowohl in der psychischen Entwicklung als auch der Erziehung von D.____ erkannt und für eine vertiefte Abklärung auf entsprechende Fachpersonen (namentlich Kinderpsychiater/-psychologin) verwiesen. Die Ernennung einer Erziehungsbeiständin, welche die Kindseltern mit Rat und Tat unterstützen und beraten solle, sei vorliegend nicht ausreichend. Aufgrund seiner Feststellungen, welche zumindest teilweise im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2016 bestätigt worden seien, bestünden ernsthafte Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter und damit an einem weiteren unbeaufsichtigten Verbleib von D.____ bei seiner Mutter. Diesbezüglich sei der vorliegend wesentliche Sachverhalt zu wenig abgeklärt worden. Mehrere Vorfälle und das Verhalten der Kindsmutter allgemein seien Ausdruck ihrer generellen Überforderung mit der für D.____ notwendigen Fürsorge. Grundsätzlich seien eine Lethargie und insbesondere ein Desinteresse der Kindsmutter im Zusammenhang mit den Interessen von D.____ festzustellen. Sowohl die abklärende Sozialarbeiterin wie auch die KESB selbst hätten unter Berücksichtigung des Kindeswohls Handlungsbedarf erkannt. Die konkreten Gefährdungselemente und die zu deren Behebung notwendigen Massnahmen bedürften eindeutig einer fachärztlichen Begutachtung. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der beantragten Einholung des kinderpsychologischen Gutachtens eine fachärztliche Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche wäre allenfalls im Hinblick auf die (zukünftige) Sorgerechtszuteilung anzuordnen. Diese bildet aber, wie bereits erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz unterschätze und verkenne die Gefahr, welche vom Kindsvater ausgehe. Sie habe sich aufgrund von häuslicher Gewalt mit den Kindern an einen geheimen und sicheren Ort begeben müssen. Der Kindsvater habe nach der Trennung und nach Erlass des Kontakt- und Annäherungsverbotes durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost vom Mai 2016 bzw. vom Juli 2016 mehrmals E-Mails mit teilweise drohendem Inhalt an die Kindsmutter geschrieben und er habe unbedingt gewollt, dass sie sich bei ihm melde. Es liege eine aktenbasierte Erst-Risikoeinschätzung der Stabsstelle Bedrohungs-Management Basel-Landschaft vor, die von einem hohen Gefahrenpotential des Kindsvaters ausgehe. Einmal mehr habe sich auch beim Zusammentreffen in J.____ im November 2016 gezeigt, dass vom Beschwerdeführer eine grosse Gefahr ausgehe und ihn behördliche Auflagen nicht interessierten bzw. er sich ohne weiteres darüber hinwegsetze und sich trotz bestehendem Kontakt- und Annäherungsverbot der Kindsmutter und dem Sohn angenähert habe. Bei Einräumung eines Besuchsrechts an den Kindsvater sei zu befürchten, dass D.____ diesem (unbeabsichtigt) verraten könnte, wo sie sich derzeit aufhielten bzw. der Kindsvater könnte versuchen, dies dem Sohn zu entlocken. Dieser Gefahr könne auch mit den Auflagen, die im Rahmen der Einräumung des begleiteten Besuchsrechts angeordnet worden seien, nicht wirksam begegnet werden. Es müsse deshalb abgeklärt werden, inwieweit das seit Geburt bis zur Trennung der Eltern bestehende schwierige Umfeld, in welchem D.____ aufgewachsen sei, aufgrund der durch den Beschwerdeführer ausgeübten Gewalt und Kontrolle, die sich auf den Sohn nachhaltig negativ ausgewirkt habe, innerpsychische Defizite verursacht habe. Durch das kinderpsychologische Gutachten könnten Erkenntnisse gewonnen werden, ob für D.____ ein Besuchsrecht durch den Vater derzeit zumutbar und unter welchen Bedingungen dieses durchzuführen wäre. 4.3.2 Die Vorinstanz erwog, dass die von der Kindsmutter vorgebrachten Befürchtungen, der Kindsvater könne D.____ während den Besuchskontakten negativ beeinflussen oder über ihn den Aufenthaltsort der Kindsmutter herauszufinden versuchen, aufgrund des verfügten Kontakt- und Annäherungsverbots sowie des laufenden Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt, ernst zu nehmen seien. Es sei aber auch das Interesse von D.____ und dem Kindsvater an Besuchskontakten und der Vermeidung einer weiteren Entfremdung zu berücksichtigen. Sowohl D.____ als auch der Kindsvater hätten anlässlich der Anhörung geäussert, dass sie sich wieder sehen möchten. Durch die Begleitung der Besuche durch eine Fachperson sowie die Auflagen, während den begleiteten Besuchen Deutsch zu sprechen und mit D.____ keinerlei Kommunikation betreffend den Aufenthalt der Kindsmutter und laufende Verfahren zu führen, könne einer allfällig bestehenden Gefahr wirksam entgegengewirkt werden. 4.4.1 Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht. Das Recht auf persönlichen Verkehr ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens und steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 mit Hinweisen ; Cornelia Achermann-Weber , in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 273 ZGB N 3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5). Bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_474/2016 und 5A_487/‌2016 vom 27. Oktober 2016 E. 5.3; 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Der persönliche Verkehr dient dazu, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern, da für die Identitätsfindung des Kindes – gemäss kinderpsychologischen Erkenntnissen – seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig sind. 4.4.2 Gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB kann einem Elternteil das Recht auf persönlichen Verkehr teilweise oder ganz entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn die Eltern pflichtwidrig ausüben, wenn sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Kindeswohlgefährdung setzt triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus, sie kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Es geht um eine objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung, welche einigermassen konkret sein muss. Überdies muss die Gefährdung von bestimmter Erheblichkeit sein, es geht also um mehr als blosse Ungünstigkeit. Aus diesem Grund muss eine Situation vorliegen, die zur (weiteren) Schädigung des Kindes führt, wenn sie belassen wird ( Yvo Biderbost , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 307 ZGB N 8 f.). Wird das Kindeswohl nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt, rechtfertigen sich Einschränkungen des Besuchsrechts nicht (vgl. Peter Breitschmid , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], a.a.O., Art. 274 ZGB N 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl gefährdet, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3.b). Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes, in Betracht. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa; 122 III 404 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 274 N 5). Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. Juni 2015 [ 810 15 31] E. 3.4 f. ). Ein begleitetes Besuchsrecht kann – selbst bei momentaner Überforderung des Kindes – eine taugliche Alternative zur gänzlichen Unterbindung des Besuchsrechts sein (BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Unter einem begleiteten Besuchsrecht wird die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen verstanden. Soweit sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung des Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter einigen, ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts die Ernennung eines Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB verbunden. Das begleitete Besuchsrecht stellt somit eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Art. 307 ff. ZGB dar. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ( Biderbost , a.a.O., Art. 307 ZGB N 8 f.; KGE VV vom 24. Juni 2015 [ 810 15 31] E. 3.5 ). 4.5.1 Die Vorinstanz hat die Angelegenheit geprüft und eine umfassende Befragung der Betroffenen zum vorliegend in Frage stehenden Besuchsrecht und der Frage des Gutachtensauftrags vorgenommen. Aus den Akten geht hervor, dass D.____, auf entsprechende Frage hin, seinen Vater gerne wiedersehen möchte (Anhörungsprotokoll vom 20. Juli 2016 S. 2). Die Vorinstanz hat nach Abklärung des Sachverhalts aufgrund der potenziellen Gefährdung durch den Kindsvater ein stark eingeschränktes begleitetes Besuchsrecht mit Auflagen verfügt. Dem Kindsvater wurden die Auflagen erteilt, während den begleiteten Besuchen Deutsch zu sprechen und mit D.____ keinerlei Kommunikation betreffend den Aufenthalt der Kindsmutter und laufende Verfahren zu führen. Falls sich der Kindsvater nicht an diese Auflagen halten sollte, sei der Besuchskontakt umgehend durch den Besuchsbegleiter abzubrechen. Inwiefern das Kindeswohl von D.____ im Rahmen der begleiteten und kurzen Besuche bei seinem Vater im Hinblick auf diese Regelung gefährdet sein soll, ist entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die verfügten Auflagen im Rahmen eines begleiteten dreistündigen Besuchsrechts einen genügenden Schutz von D.____ gewährleisten. Die in Frage stehende Regelung mit Auflagen bietet namentlich Gewähr, dass im Bedarfsfall sofort eingegriffen werden bzw. den genannten Auflagen Nachachtung verschafft werden könnte. Zudem besteht eine Erziehungsbeistandschaft, mit der die Beiständin insbesondere beauftragt wurde, die Entwicklung des Besuchsrechts zu begleiten und zu überwachen. Gegebenenfalls hat auch sie zu intervenieren respektive die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdungslage auszuschliessen. 4.5.2 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz zu Recht aufgrund der vorgenommenen Abklärungen nicht von einer Kindeswohlgefährdung von D.____ durch die begleiteten Besuche ausgegangen ist und in diesem Zusammenhang zulässigerweise von weiteren gutachterlichen Abklärungen abgesehen hat. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens sind demzufolge abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens von der Festlegung eines Besuchsrechts des Kindsvaters abzusehen. Von Beweismassnahmen durch das Kantonsgericht ist im vorliegenden Fall abzusehen und die entsprechenden Beweisanträge der Parteien werden abgewiesen. Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bei der Vorinstanz einen Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge eingereicht hat. Die Vorinstanz wird neu zu prüfen haben, ob im Rahmen jenes Verfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt ist. 4.6.1 In seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Einräumung eines uneingeschränkten und unbegleiteten Besuchsrechts. 4.6.2 Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs ist die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern ( Breitschmid , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], a.a.O., Art. 273 ZGB N 3; Schweizer/Cottier , a.a.O., Art. 273 ZGB N 6). Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich primär nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil sowie der Lebensgestaltung und Erreichbarkeit von Kind und Eltern. Wird ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, ergibt sich daraus nicht automatisch eine zeitliche Beschränkung (vgl. Schweizer/Cottier , a.a.O., Art. 273 ZGB N 13). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorerst befristet auf acht Monate in den ersten vier Monaten ein dreistündiges Besuchsrecht einmal pro Monat und für weitere vier Monate zweimal pro Monat festgelegt. Aufgrund des kindlichen Zeitgefühls wird für Kleinkinder empfohlen, dass einerseits keine allzu lange Trennung von der Hauptbezugsperson erfolgen und andererseits der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten sollte ( Schweizer/Cottier , a.a.O., Art. 273 ZGB N 14). Demnach ist zwar die zeitliche Dauer der einzelnen Besuchskontakte bei drei Stunden zu belassen, aber die Häufigkeit der begleiteten Besuche zu verdoppeln. Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers Dispositivziff. 2 Abs. 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. September 2016 aufzuheben und durch eine entsprechende Fassung zu ersetzen. Hingegen kann mit Blick auf das verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot sowie das laufende Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gegen den Beschwerdeführer und der damit bestehenden Gefahrenlage keine weitergehende Ausdehnung oder Lockerung des Besuchsrechts oder gar die Einräumung eines uneingeschränkten und unbegleiteten Besuchsrechts, wie es der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, erfolgen. 4.7.1 Im Subeventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur teilweisen neuerlichen Beurteilung. 4.7.2 Die Vorinstanz hat die Angelegenheit wie dargelegt genügend abgeklärt. Einen Grund für die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nennt der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist auch der Subeventualantrag abzuweisen. 4.8 Im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz wurde für D.____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und eine Beiständin ernannt (Dispositivziff. 4 ff.). Im Verfahren vor dem Kantonsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, allerdings nahm sie in der Beschwerde keinerlei Bezug auf die Beistandschaft und begründete insbesondere nicht, ob und weshalb die Beistandschaft aufzuheben bzw. nicht zu errichten wäre. Insofern fehlt es bereits an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz mit der Errichtung der Beistandschaft einverstanden erklärt hat (Anhörungsprotokoll vom 20. Juli 2016 S. 4).

E. 5 Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 stellt der Beschwerdeführer ein erneutes Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er macht allerdings keine neuen Sachumstände geltend, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen könnten. Dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Somit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen im Falle des Unterliegens keine Kosten auferlegt werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird dem Beschwerdeführer ein Anteil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Der Beschwerdeführerin ist ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen, welcher zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse geht. 6.2.1 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lediglich zum Teil obsiegt, hat die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. 6.2.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In der Honorarnote vom 16. Januar 2017 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 21.667 Stunden geltend, woraus sich ein Honorar von Fr. 4'333.33 ergibt. Hinzu kommen die Auslagen in Höhe von Fr. 373.30. Demgemäss ist ihr ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 5'083.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.____ wird Dispositivziff. 2 Abs. 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. September 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Das begleitete Besuchsrecht wird vorerst ab dem ersten möglichen Besuchskontakt befristet auf acht Monate und für die ersten vier Monate auf zweimal pro Monat jeweils unter der Woche und ab acht stattgefundenen Besuchsterminen für weitere vier Monate auf viermal pro Monat festgelegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde von C.____ wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'083.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.02.2017 810 16 305 (810 16 304)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Februar 2017 (810 16 304/810 16 305) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Regelung des Besuchsrechts/Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Irmgard Mostert Meier Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Kathrin Bichsel, Advokatin Betreff Anordnung begleitetes Besuchsrecht, Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, Ernennung einer Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. September 2016) A. Die belgischen Staatsangehörigen A.____ und C.____ sind die nicht verheirateten Eltern des gemeinsamen Sohns D.____, der 2010 in der Schweiz geboren wurde. Die Eltern von D.____ waren vor seiner Geburt von Belgien nach E.____ (BL) umgezogen, wobei der Kindsvater nicht in der Schweiz, sondern in Italien angemeldet war. B. Am 29. April 2016 erstattete C.____ eine Strafanzeige gegen A.____ wegen häuslicher Gewalt und begab sich zusammen mit D.____ an einen sicheren, dem Kindsvater nicht bekannten Ort. Mit Wegweisungsverfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 30. April 2016 wurde dem Kindsvater untersagt, die Kindsmutter und D.____ zu kontaktieren oder die gemeinsame Wohnung zu betreten. Mit vorsorglicher Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Mai 2016 sowie vom 7. Juli 2016 wurde das Annäherungs- und Kontaktverbot bestätigt. C. Am 3. Mai 2016 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Meldung der Polizei Basel-Landschaft ein, wonach die Kindsmutter Strafanzeige gegen den Kindsvater erstattet habe. In der Folge beauftragte die KESB die Sozialen Dienste der Gemeinde E.____ mit der Abklärung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege und Kindesschutzmassnahmen notwendig seien. Im Bericht der Sozialen Dienste E.____ vom 21. Juni 2016 wurde festgehalten, dass die Kindsmutter berichtet habe, der Kindsvater habe innerhalb der Familie Gewalt ausgeübt und sie in verschiedenen Bereichen stark kontrolliert. Da sie den Kindsvater am 29. April 2016 verlassen habe, fürchte sie um ihr Leben. Der Kindsvater habe sich gemäss seinen Aussagen stets bemüht, die Familiensituation zu verbessern, doch sei die Kindsmutter bereits mit der Erziehung ihrer mittlerweile volljährigen Tochter F.____ überfordert gewesen. Er erachte deshalb seinen Sohn D.____ als gefährdet in der Obhut der Kindsmutter. D.____ habe angegeben, seinen Vater gerne wiedersehen zu wollen. Er befinde sich in einer sehr problematischen Familiensituation, weshalb zur Aufdeckung innerpsychischer Defizite und zur Betrachtung der familiären Beziehungsmuster eine kinderpsychologische Abklärung empfohlen werde. Es sei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik G.____ ein Gutachtensauftrag mit Fragen betreffend Unterstützungsmassnahmen für D.____, den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinem Sohn sowie der zukünftigen Sorgeberechtigung zu erteilen. Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens sei vorläufig auf die Regelung eines Besuchsrechts des Kindsvaters sowie auf die Errichtung einer Beistandschaft für D.____ zu verzichten. D. Nachdem am 20. Juli 2016 die Kindsmutter und ihre Rechtsvertreterin Kathrin Bichsel, Advokatin, sowie D.____ und am 26. Juli 2016 der Kindsvater und sein Rechtsvertreter Dieter Gysin, Advokat, angehört worden waren, wies die KESB mit Entscheid vom 19. September 2016 die Anträge der Kindseltern betreffend Gutachtensauftrag an die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik G.____ ab (Dispositivziff. 1). A.____ und seinem Sohn D.____ wurde ein begleitetes Besuchsrecht von je drei Stunden unter Auflagen eingeräumt und es wurden die Besuchsmodalitäten festgelegt (Dispositivziff. 2 und 3). Für D.____ wurde eine Beistandschaft errichtet (Dispositivziff. 4) sowie die Beiständin ernannt und Aufträge an diese formuliert (Dispositivziff. 5). E. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. September 2016 erhob A.____, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Rechtsbegehren, es sei in teilweiser Aufhebung des Entscheides der KESB vom 19. September 2016 festzustellen, dass D.____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern stehe; die Zuteilung der Obhut und die Betreuung von D.____ sei nach erneuter Anhörung der Kindseltern neu zu regeln und es sei ein kinderpsychologisches Gutachten bezüglich Fragen zu allfälligen Betreuungs- und Unterstützungsmassnahmen, des persönlichen Kontakts zu den Eltern und der zukünftigen Sorgerechtsverteilung bei einer geeigneten Stelle (etwa der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik G.____) einzuholen. Eventualiter sei unter teilweiser Aufhebung des Entscheides der KESB vom 19. September 2016 dem Beschwerdeführer ein uneingeschränktes und unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Subeventualiter sei unter teilweiser Aufhebung des Entscheides der KESB vom 19. September 2016 die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei unter teilweiser Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde das in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides angeordnete begleitete Besuchsrecht ohne weiteren Verzug und bereits während der Dauer des Beschwerdeverfahrens durchzuführen. F. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers auf Entzug der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer vorsorglichen Massnahme ebenso wie dessen Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wurden mit Verfügung vom 30. November 2016 abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 erhob auch C.____, vertreten durch Kathrin Bichsel, Advokatin, gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellt das Rechtsbegehren, der Entscheid der KESB vom 19. September 2016 sei aufzuheben und es sei ein kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben zur Abklärung der Familiensituation, der familiären Beziehungsmuster, der Beziehung von D.____ zu seinen Eltern sowie einer allfälligen Festlegung eines Besuchsrechts des Kindsvaters. Bis zum Vorliegen des kinderpsychiatrischen Gutachtens sei von der Festlegung eines Besuchsrechts des Kindsvaters abzusehen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, eine kinderpsychologische Abklärung sei unerlässlich, um bezüglich des Besuchsrechts und allenfalls der elterlichen Sorge darauf abstellen zu können. Schon kurz nach der Geburt von D.____ habe der Kindsvater regelmässig Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin, dem gemeinsamen Sohn D.____ und dessen Halbschwester F.____ ausgeübt. Aufgrund des beim Kindsvater vorhandenen Gefahrenpotentials habe sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern an einen geheimen und sicheren Ort begeben müssen. Es brauche ein kinderpsychiatrisches Gutachten zur Abklärung der Familiensituation, der familiären Beziehungsmuster und zur Frage, ob durch die Ausübung des persönlichen Verkehrs des Vaters eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege. Mit Verfügung vom 30. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt. H. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2016 die Abweisung der Beschwerde des Kindsvaters unter o/e-Kostenfolge. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2016 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde der Kindsmutter sei teilweise gutzuheissen und es sei unter Aufhebung des Entscheids der KESB vom 19. September 2016 ein kinderpsychiatrisches Gutachten zu allfälligen Betreuungs- und Unterstützungsmassnahmen, zum persönlichen Kontakt der Eltern sowie zur zukünftigen Sorgerechtsverteilung bei einer geeigneten Stelle einzuholen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge. I. Am 5. Dezember 2016 reichte A.____ bei der KESB einen Antrag auf Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge ein. Die KESB sistierte mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 das Verfahren betreffend Umteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kindsvater bis zum Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im vorliegenden Verfahren. J. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 wurden die Verfahren 810 16 304 und 810 16 305 vereinigt und der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Es wurden bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Akten des Verfahrens XXX und beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Akten des Verfahrens YYY eingeholt und zum Verfahren beigezogen. Von weiteren Beweismassnahmen wurde abgesehen und die entsprechenden Beweisanträge der Parteien wurden abgewiesen. K. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 wurden bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zusätzlich die Strafakten ZZZ etc. eingeholt und beigezogen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführenden sind als direkte Verfahrensbeteiligte und Kindseltern von D.____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten. 1.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass D.____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern stehe und es sei die Zuteilung der Obhut und Betreuung von D.____ neu zu regeln. 1.2.2 Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.1; BGE 133 II 181 E. 3.3). Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, gehen über den Streitgegenstand hinaus und sind deshalb unzulässig. Auch wenn zum Verständnis der Anträge auf die Begründung zurückgegriffen werden muss, ergibt sich der Streitgegenstand stets aus der beantragten Rechtsfolge und nicht aus deren Begründung, die sich regelmässig aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten zusammensetzt (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.3). 1.2.3 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist beschränkt auf die Regelung des Besuchsrechts und die Frage der Einholung eines Gutachtens. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand zwar verengen, nicht jedoch erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. § 6 Abs. 1 VPO; BGE 136 II 457 E. 4.2; BGE 131 II 200 E. 3.2). Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich der elterlichen Sorge sowie auf sein Begehren um Neuregelung der Obhutszuteilung kann demnach nicht eingetreten werden, da diese Begehren ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegen. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden somit volle Kognition zu. 3. Im angefochtenen Entscheid räumte die Vorinstanz A.____ und seinem Sohn D.____ ein Besuchsrecht von je drei Stunden in Begleitung von H.____ ein. Das begleitete Besuchsrecht wurde vorerst befristet auf acht Monate festgelegt. In den ersten vier Monaten sollten die Besuche einmal pro Monat jeweils unter der Woche und nach vier stattgefundenen Besuchsterminen für weitere vier Monate zwei Mal pro Monat stattfinden. Dem Kindsvater wurde zudem die Auflage erteilt, während den begleiteten Besuchen nur Deutsch zu sprechen und mit D.____ keinerlei Kommunikation betreffend den Aufenthalt der Kindsmutter und laufende Verfahren zu führen. Sollte sich der Kindsvater nicht an diese Auflagen halten, sei der Besuchskontakt umgehend durch H.____ abzubrechen. Des Weiteren wurde für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und I.____, Soziale Dienste E.____, zur Beiständin ernannt mit den Aufgaben, die Eltern in ihrer Sorge um D.____ zu unterstützen und zu beraten, bei Kommunikationsproblemen den Eltern vermittelnd beizustehen, die Besuchsrechtsregelung zu begleiten und nach Rücksprache mit der Besuchsbegleitung spätestens nach neun Monaten seit Beginn der begleiteten Besuche bei der KESB B.____ schriftlich Antrag zu stellen, wie das zukünftige Besuchsrecht zum Wohle des Kindes festzulegen sei. Die Anträge der Kindseltern betreffend den Gutachtensauftrag an die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik G.____ wurden abgewiesen. 4.1.1 Beide Beschwerdeführenden beantragen die Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Abklärung bezüglich Fragen zu allfälligen Betreuungs- und Unterstützungsmassnahmen, des persönlichen Kontakts zu den Eltern und der zukünftigen Sorgerechtsverteilung. Die Beschwerdeführerin verlangt ein Gutachten zur Abklärung der Familiensituation, der familiären Beziehungsmuster, der Beziehung von D.____ zu seinen Eltern sowie einer allfälligen Festlegung eines Besuchsrechts des Kindsvaters. Bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens sei von der Festlegung eines Besuchsrechts des Kindsvaters abzusehen. 4.1.2 Die Kindesschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1, 2 und 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2). Kinderpsychiatrische oder kinderpsychologische Gutachten können unter anderem in schwierigen Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs unerlässlich sein sowie im Kindesschutzrecht, wenn das Kindeswohl ernsthaft gefährdet scheint (vgl. Daniel Steck , in: Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum schweizerischen Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck , in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 13 zu Art. 446 ZGB). Sind Fragen rund um den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu beantworten, so liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, ob ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen ist. Kann der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden, so erweist sich der Verzicht auf die Anordnung eines Gutachtens nicht als bundesrechtswidrig (Urteile des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2.2). 4.1.3 Im Bericht vom 21. Juni 2016 empfahl die abklärende Sozialarbeiterin die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens, um innerpsychische Defizite von D.____ aufzudecken und die familiären Beziehungsmuster genauer betrachten zu können. Die kinderpsychologische Abklärung sei aus ihrer Sicht unerlässlich, da sich die KESB bezüglich des Besuchsrechts und allenfalls der elterlichen Sorge rechtlich darauf abstützen können müsse (Abklärungsbericht vom 21. Juni 2016 S. 4 f.). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, da kein Antrag des Kindsvaters bezüglich einer Umteilung der alleinigen elterlichen Sorge oder der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliege und auch keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestünden, welche eine Prüfung der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge oder der gemeinsamen elterlichen Sorge von Amtes wegen notwendig erscheinen liessen, sei eine Obhutszuteilung an den Kindsvater kein zu behandelnder Punkt im vorliegenden Verfahren. Gutachterliche Abklärungen zur Frage der zukünftigen Sorgeberechtigung müssten somit zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen. Sodann könne die KESB durch die Einsetzung einer Fachperson für die Begleitung der Besuchskontakte sowie die Errichtung einer Beistandschaft bei zwei Fachpersonen jeweils einen Bericht einholen, wie der persönliche Verkehr zwischen D.____ und dem Kindsvater zukünftig geregelt werden solle. Die Abklärung der Frage, welche Unterstützungsmassnahme D.____ benötige, könne auch im freiwilligen Rahmen erfolgen. Demzufolge sei die Erteilung eines Gutachtensauftrags zur Regelung des Besuchsrechts im jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig, weshalb die diesbezüglichen Anträge der Kindseltern abzuweisen seien. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die abklärende Sozialarbeiterin habe im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2016 eindeutige Hinweise auf Defizite sowohl in der psychischen Entwicklung als auch der Erziehung von D.____ erkannt und für eine vertiefte Abklärung auf entsprechende Fachpersonen (namentlich Kinderpsychiater/-psychologin) verwiesen. Die Ernennung einer Erziehungsbeiständin, welche die Kindseltern mit Rat und Tat unterstützen und beraten solle, sei vorliegend nicht ausreichend. Aufgrund seiner Feststellungen, welche zumindest teilweise im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2016 bestätigt worden seien, bestünden ernsthafte Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter und damit an einem weiteren unbeaufsichtigten Verbleib von D.____ bei seiner Mutter. Diesbezüglich sei der vorliegend wesentliche Sachverhalt zu wenig abgeklärt worden. Mehrere Vorfälle und das Verhalten der Kindsmutter allgemein seien Ausdruck ihrer generellen Überforderung mit der für D.____ notwendigen Fürsorge. Grundsätzlich seien eine Lethargie und insbesondere ein Desinteresse der Kindsmutter im Zusammenhang mit den Interessen von D.____ festzustellen. Sowohl die abklärende Sozialarbeiterin wie auch die KESB selbst hätten unter Berücksichtigung des Kindeswohls Handlungsbedarf erkannt. Die konkreten Gefährdungselemente und die zu deren Behebung notwendigen Massnahmen bedürften eindeutig einer fachärztlichen Begutachtung. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der beantragten Einholung des kinderpsychologischen Gutachtens eine fachärztliche Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche wäre allenfalls im Hinblick auf die (zukünftige) Sorgerechtszuteilung anzuordnen. Diese bildet aber, wie bereits erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz unterschätze und verkenne die Gefahr, welche vom Kindsvater ausgehe. Sie habe sich aufgrund von häuslicher Gewalt mit den Kindern an einen geheimen und sicheren Ort begeben müssen. Der Kindsvater habe nach der Trennung und nach Erlass des Kontakt- und Annäherungsverbotes durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost vom Mai 2016 bzw. vom Juli 2016 mehrmals E-Mails mit teilweise drohendem Inhalt an die Kindsmutter geschrieben und er habe unbedingt gewollt, dass sie sich bei ihm melde. Es liege eine aktenbasierte Erst-Risikoeinschätzung der Stabsstelle Bedrohungs-Management Basel-Landschaft vor, die von einem hohen Gefahrenpotential des Kindsvaters ausgehe. Einmal mehr habe sich auch beim Zusammentreffen in J.____ im November 2016 gezeigt, dass vom Beschwerdeführer eine grosse Gefahr ausgehe und ihn behördliche Auflagen nicht interessierten bzw. er sich ohne weiteres darüber hinwegsetze und sich trotz bestehendem Kontakt- und Annäherungsverbot der Kindsmutter und dem Sohn angenähert habe. Bei Einräumung eines Besuchsrechts an den Kindsvater sei zu befürchten, dass D.____ diesem (unbeabsichtigt) verraten könnte, wo sie sich derzeit aufhielten bzw. der Kindsvater könnte versuchen, dies dem Sohn zu entlocken. Dieser Gefahr könne auch mit den Auflagen, die im Rahmen der Einräumung des begleiteten Besuchsrechts angeordnet worden seien, nicht wirksam begegnet werden. Es müsse deshalb abgeklärt werden, inwieweit das seit Geburt bis zur Trennung der Eltern bestehende schwierige Umfeld, in welchem D.____ aufgewachsen sei, aufgrund der durch den Beschwerdeführer ausgeübten Gewalt und Kontrolle, die sich auf den Sohn nachhaltig negativ ausgewirkt habe, innerpsychische Defizite verursacht habe. Durch das kinderpsychologische Gutachten könnten Erkenntnisse gewonnen werden, ob für D.____ ein Besuchsrecht durch den Vater derzeit zumutbar und unter welchen Bedingungen dieses durchzuführen wäre. 4.3.2 Die Vorinstanz erwog, dass die von der Kindsmutter vorgebrachten Befürchtungen, der Kindsvater könne D.____ während den Besuchskontakten negativ beeinflussen oder über ihn den Aufenthaltsort der Kindsmutter herauszufinden versuchen, aufgrund des verfügten Kontakt- und Annäherungsverbots sowie des laufenden Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt, ernst zu nehmen seien. Es sei aber auch das Interesse von D.____ und dem Kindsvater an Besuchskontakten und der Vermeidung einer weiteren Entfremdung zu berücksichtigen. Sowohl D.____ als auch der Kindsvater hätten anlässlich der Anhörung geäussert, dass sie sich wieder sehen möchten. Durch die Begleitung der Besuche durch eine Fachperson sowie die Auflagen, während den begleiteten Besuchen Deutsch zu sprechen und mit D.____ keinerlei Kommunikation betreffend den Aufenthalt der Kindsmutter und laufende Verfahren zu führen, könne einer allfällig bestehenden Gefahr wirksam entgegengewirkt werden. 4.4.1 Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht. Das Recht auf persönlichen Verkehr ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens und steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 mit Hinweisen ; Cornelia Achermann-Weber , in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 273 ZGB N 3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5). Bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_474/2016 und 5A_487/‌2016 vom 27. Oktober 2016 E. 5.3; 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Der persönliche Verkehr dient dazu, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern, da für die Identitätsfindung des Kindes – gemäss kinderpsychologischen Erkenntnissen – seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig sind. 4.4.2 Gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB kann einem Elternteil das Recht auf persönlichen Verkehr teilweise oder ganz entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn die Eltern pflichtwidrig ausüben, wenn sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Kindeswohlgefährdung setzt triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus, sie kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Es geht um eine objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung, welche einigermassen konkret sein muss. Überdies muss die Gefährdung von bestimmter Erheblichkeit sein, es geht also um mehr als blosse Ungünstigkeit. Aus diesem Grund muss eine Situation vorliegen, die zur (weiteren) Schädigung des Kindes führt, wenn sie belassen wird ( Yvo Biderbost , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 307 ZGB N 8 f.). Wird das Kindeswohl nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt, rechtfertigen sich Einschränkungen des Besuchsrechts nicht (vgl. Peter Breitschmid , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], a.a.O., Art. 274 ZGB N 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl gefährdet, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3.b). Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes, in Betracht. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa; 122 III 404 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 274 N 5). Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. Juni 2015 [ 810 15 31] E. 3.4 f. ). Ein begleitetes Besuchsrecht kann – selbst bei momentaner Überforderung des Kindes – eine taugliche Alternative zur gänzlichen Unterbindung des Besuchsrechts sein (BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Unter einem begleiteten Besuchsrecht wird die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen verstanden. Soweit sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung des Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter einigen, ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts die Ernennung eines Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB verbunden. Das begleitete Besuchsrecht stellt somit eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Art. 307 ff. ZGB dar. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ( Biderbost , a.a.O., Art. 307 ZGB N 8 f.; KGE VV vom 24. Juni 2015 [ 810 15 31] E. 3.5 ). 4.5.1 Die Vorinstanz hat die Angelegenheit geprüft und eine umfassende Befragung der Betroffenen zum vorliegend in Frage stehenden Besuchsrecht und der Frage des Gutachtensauftrags vorgenommen. Aus den Akten geht hervor, dass D.____, auf entsprechende Frage hin, seinen Vater gerne wiedersehen möchte (Anhörungsprotokoll vom 20. Juli 2016 S. 2). Die Vorinstanz hat nach Abklärung des Sachverhalts aufgrund der potenziellen Gefährdung durch den Kindsvater ein stark eingeschränktes begleitetes Besuchsrecht mit Auflagen verfügt. Dem Kindsvater wurden die Auflagen erteilt, während den begleiteten Besuchen Deutsch zu sprechen und mit D.____ keinerlei Kommunikation betreffend den Aufenthalt der Kindsmutter und laufende Verfahren zu führen. Falls sich der Kindsvater nicht an diese Auflagen halten sollte, sei der Besuchskontakt umgehend durch den Besuchsbegleiter abzubrechen. Inwiefern das Kindeswohl von D.____ im Rahmen der begleiteten und kurzen Besuche bei seinem Vater im Hinblick auf diese Regelung gefährdet sein soll, ist entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die verfügten Auflagen im Rahmen eines begleiteten dreistündigen Besuchsrechts einen genügenden Schutz von D.____ gewährleisten. Die in Frage stehende Regelung mit Auflagen bietet namentlich Gewähr, dass im Bedarfsfall sofort eingegriffen werden bzw. den genannten Auflagen Nachachtung verschafft werden könnte. Zudem besteht eine Erziehungsbeistandschaft, mit der die Beiständin insbesondere beauftragt wurde, die Entwicklung des Besuchsrechts zu begleiten und zu überwachen. Gegebenenfalls hat auch sie zu intervenieren respektive die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdungslage auszuschliessen. 4.5.2 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz zu Recht aufgrund der vorgenommenen Abklärungen nicht von einer Kindeswohlgefährdung von D.____ durch die begleiteten Besuche ausgegangen ist und in diesem Zusammenhang zulässigerweise von weiteren gutachterlichen Abklärungen abgesehen hat. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens sind demzufolge abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens von der Festlegung eines Besuchsrechts des Kindsvaters abzusehen. Von Beweismassnahmen durch das Kantonsgericht ist im vorliegenden Fall abzusehen und die entsprechenden Beweisanträge der Parteien werden abgewiesen. Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bei der Vorinstanz einen Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge eingereicht hat. Die Vorinstanz wird neu zu prüfen haben, ob im Rahmen jenes Verfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt ist. 4.6.1 In seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Einräumung eines uneingeschränkten und unbegleiteten Besuchsrechts. 4.6.2 Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs ist die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern ( Breitschmid , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], a.a.O., Art. 273 ZGB N 3; Schweizer/Cottier , a.a.O., Art. 273 ZGB N 6). Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich primär nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil sowie der Lebensgestaltung und Erreichbarkeit von Kind und Eltern. Wird ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, ergibt sich daraus nicht automatisch eine zeitliche Beschränkung (vgl. Schweizer/Cottier , a.a.O., Art. 273 ZGB N 13). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorerst befristet auf acht Monate in den ersten vier Monaten ein dreistündiges Besuchsrecht einmal pro Monat und für weitere vier Monate zweimal pro Monat festgelegt. Aufgrund des kindlichen Zeitgefühls wird für Kleinkinder empfohlen, dass einerseits keine allzu lange Trennung von der Hauptbezugsperson erfolgen und andererseits der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten sollte ( Schweizer/Cottier , a.a.O., Art. 273 ZGB N 14). Demnach ist zwar die zeitliche Dauer der einzelnen Besuchskontakte bei drei Stunden zu belassen, aber die Häufigkeit der begleiteten Besuche zu verdoppeln. Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers Dispositivziff. 2 Abs. 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. September 2016 aufzuheben und durch eine entsprechende Fassung zu ersetzen. Hingegen kann mit Blick auf das verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot sowie das laufende Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gegen den Beschwerdeführer und der damit bestehenden Gefahrenlage keine weitergehende Ausdehnung oder Lockerung des Besuchsrechts oder gar die Einräumung eines uneingeschränkten und unbegleiteten Besuchsrechts, wie es der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, erfolgen. 4.7.1 Im Subeventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur teilweisen neuerlichen Beurteilung. 4.7.2 Die Vorinstanz hat die Angelegenheit wie dargelegt genügend abgeklärt. Einen Grund für die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nennt der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist auch der Subeventualantrag abzuweisen. 4.8 Im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz wurde für D.____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und eine Beiständin ernannt (Dispositivziff. 4 ff.). Im Verfahren vor dem Kantonsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, allerdings nahm sie in der Beschwerde keinerlei Bezug auf die Beistandschaft und begründete insbesondere nicht, ob und weshalb die Beistandschaft aufzuheben bzw. nicht zu errichten wäre. Insofern fehlt es bereits an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz mit der Errichtung der Beistandschaft einverstanden erklärt hat (Anhörungsprotokoll vom 20. Juli 2016 S. 4). 5. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 stellt der Beschwerdeführer ein erneutes Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er macht allerdings keine neuen Sachumstände geltend, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen könnten. Dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Somit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen im Falle des Unterliegens keine Kosten auferlegt werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird dem Beschwerdeführer ein Anteil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Der Beschwerdeführerin ist ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen, welcher zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse geht. 6.2.1 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lediglich zum Teil obsiegt, hat die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. 6.2.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In der Honorarnote vom 16. Januar 2017 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 21.667 Stunden geltend, woraus sich ein Honorar von Fr. 4'333.33 ergibt. Hinzu kommen die Auslagen in Höhe von Fr. 373.30. Demgemäss ist ihr ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 5'083.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.____ wird Dispositivziff. 2 Abs. 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. September 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Das begleitete Besuchsrecht wird vorerst ab dem ersten möglichen Besuchskontakt befristet auf acht Monate und für die ersten vier Monate auf zweimal pro Monat jeweils unter der Woche und ab acht stattgefundenen Besuchsterminen für weitere vier Monate auf viermal pro Monat festgelegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde von C.____ wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'083.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin