Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz bis spätestens dreissig Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 7. November 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_958/2017) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.05.2017 810 16 271
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Mai 2017 (810 16 271) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/nachehelicher Härtefall Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Spitteler Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1198 vom 30. August 2016) A. Die serbische Staatsangehörige A.____, geboren 1970, heiratete am 14. April 2009 den in der Schweiz niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen B.____. Am 23. August 2009 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und bezog zunächst im Kanton C.____ und anschliessend im Kanton Basel-Landschaft Wohnsitz. Sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. B. B.____ sprach am 27. April 2011 beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) vor und teilte mit, dass er und seine Frau zwar noch zusammen wohnten, aber keine Ehe mehr führten. Deshalb habe er in Serbien die Scheidung beantragt (vgl. Aktenbericht AfM vom 27. April 2011, Übersetzung der Klageschrift an das Amtsgericht in D.____ vom 1. April 2011). C. Am 4. Juni 2011 zog A.____ aus der ehelichen Wohnung aus. D. Das AfM gewährte A.____ am 16. Juni 2011 das rechtliche Gehör zum allfälligen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung, welches sie am 6. Juli 2011 wahrnahm. E. Mit Verfügung vom 15. August 2011 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete deren Wegweisung bis spätestens 4. September 2011 an. F. A.____ erhob gegen die Verfügung des AfM vom 15. August 2011 am 26. August 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). G. Am 21. Oktober 2011 begründete A.____ ihre Beschwerde und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihren Ehemann angestrebten Strafverfahrens. Gleichentags erstattete sie Anzeige gegen ihren Ehemann bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung sowie Drohung. H. Die Ehe von A.____ und B.____ wurde am 1. Dezember 2011 geschieden (vgl. Übersetzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts in D.____ vom 1. Dezember 2011). I. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 sistierte der Rechtsdienst des Regierungsrats (Rechtsdienst) das Beschwerdeverfahren. J. Am 25. April 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.____ ein. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Urteil vom 23. Juli 2013 ab. Das Bundesgericht hiess die darauffolgende Beschwerde in Strafsachen am 3. April 2014 gut und wies die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück (vgl. Urteil des BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014). Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Ehemann mit Urteil vom 16. Januar 2015 vollumfänglich frei (Verfahrensnummer 300 14 146). K. Am 31. März 2016 verfügte der Rechtsdienst die Aufhebung der Verfahrenssistierung. L. Der Regierungsrat wies die Beschwerde vom 26. August 2011 mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1198 vom 30. August 2016 ab. M. Gegen den RRB Nr. 1198 vom 30. August 2016 erhob A.____ am 13. September 2016, vertreten durch Matthias Aeberli, Advokat in Basel, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 30. August 2016 vollumfänglich aufzuheben und von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie einer Wegweisung abzusehen, unter o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. N. Der Regierungsrat liess sich am 5. Dezember 2016 vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. O. Mit präsidialer Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Auf den mit Serbien am 16. Februar 1888 geschlossenen Niederlassungsvertrag (Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888) können sich rechtsprechungsgemäss nur noch Personen berufen, welche gemäss der landesrechtlichen Fremdenpolizeiordnung endgültig zugelassen sind, mithin eine Niederlassungsbewilligung nach dem nationalen Recht besitzen (Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. Januar 2017 [ 810 16 62] E. 3.3 sowie vom 24. März 2010 [810 09 321] E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin nicht zu. 4.1 Gestützt auf das AuG kommt vorliegend einzig ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Frage: Danach besteht der Anspruch des Ehegatten nach Auflösung der Familiengemeinschaft auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Der Schutz von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG bezieht sich auf Situationen, in denen die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (Urteil des BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002 S. 3754). Beim Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall wegen häuslicher Gewalt gilt es ferner zu beachten, dass die eheliche Gemeinschaft primär deswegen aufgegeben worden sein muss. Kann dieser Zusammenhang nicht bejaht werden, weil die Auflösung der Ehegemeinschaft überwiegend andere Ursachen hat, liegt kein nachehelicher Härtefall vor (vgl. Urteil des BGer 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.1; KGE VV vom 17. August 2016 [ 810 15 355] E. 5.3.4 ). 4.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie am 4. Juni 2011 Opfer massiver häuslicher Gewalt geworden sei. Ihr Mann habe sie ins Gesicht geschlagen, sie ans Fenster gezerrt und ihr gedroht, sie hinaus zu werfen. Schliesslich habe er ihr ein grosses Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm an die Kehle gehalten und ihr gedroht, sie zu enthaupten, mit ihrem Kopf Fussball zu spielen sowie ihren Bauch aufzuschlitzen und ihre Gedärme herauszuschneiden. Noch in derselben Nacht habe sie die eheliche Wohnung verlassen und sich zu einer Kollegin begeben. Sie habe mehreren Personen von diesem Vorfall berichtet und die Spuren der Misshandlungen seien für die genannten Personen gut sichtbar gewesen. Lediglich aus Todesangst habe sie in den ersten Wochen nach der Tat auf die Einreichung einer Strafanzeige verzichtet. Das Bundesgericht habe ihre Beschwerde, welche sie erhoben hatte, nachdem das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann geschützt habe, am 3. April 2014 gutgeheissen und festgestellt, dass ein Freispruch des Ex-Ehemanns nicht wahrscheinlicher erscheine als eine Verurteilung. Auch wenn das Strafgericht Basel-Landschaft ihren Ex-Ehemann schliesslich freigesprochen habe, bedeute dies nicht, dass sich die von ihr geschilderten Vorfälle nicht so zugetragen hätten. Aufgrund der Gutheissung des Bundesgerichts vom 3. April 2014 müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim Freispruch des Ehemanns um einen nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" handle. Daneben sei die Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig, dass sie sich nicht in ärztliche Behandlung begeben habe, da eine solche durch E.____ stattgefunden habe. Daneben sei die Behauptung der Vorinstanz falsch, dass die von E.____ geschilderte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion keinen direkten Zusammenhang zum Vorfall vom 4. Juni 2011 herstellen würde. Überdies sei es unzutreffend, dass die Ehe am 4. Juni 2011 bereits gescheitert gewesen sein soll. Auch wenn ihr Ehemann am 27. April 2011 beim AfM vorgesprochen habe, dürfe daraus nicht geschlossen werden, es wäre ohnehin zu einer Trennung gekommen, da sie bis zum 4. Juni 2011 noch zusammen gewohnt hätten. Vielmehr sei der Übergriff des Ehemanns am 4. Juni 2011 kausal für die Trennung und eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens sei ihr aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt nicht zuzumuten gewesen. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse zeige dies klar, da die Beschwerdeführerin erst danach ausgezogen sei. 4.3 Der Regierungsrat erwog demgegenüber in seinem Entscheid vom 30. August 2016, dass kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliege, weil zwischen dem angeblichen Übergriff am 4. Juni 2011 und dem Scheitern der Ehe kein Bezug bestehe. Der Ehemann habe dem AfM bereits am 27. April 2011 mitgeteilt, dass die Ehe nicht mehr intakt sei und er in Serbien die Scheidung beantragt habe. Auch die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass sich ihr Ehemann bereits vor dem angeblichen Übergriff verändert habe. So habe er seine persönlichen Gegenstände aus der ehelichen Wohnung geschafft und der Beschwerdeführerin wiederholt ein Blanko-Papier vorgehalten, welches sie für die Scheidung hätte unterschreiben sollen. Damit sei die Ehe jedenfalls seitens des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin bereits vor dem 4. Juni 2011 gescheitert und es sei gar nicht möglich gewesen, dass der Vorfall häuslicher Gewalt die Beschwerdeführerin in das Dilemma habe stürzen können, wegen ihrer Aufenthaltsbewilligung in einer von Gewalt geprägten Ehe auszuharren (vgl. RRB Nr. 1198 vom 30. August 2016 E. 5d). Ferner führt der Regierungsrat aus, dass sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht auf einen nachehelichen Härtefall berufen könne, da nicht davon auszugehen sei, dass die häusliche Gewalt im anspruchsbegründenden Umfang stattgefunden habe. Zunächst sei festzuhalten, dass für die Vorwürfe der Beschwerdeführerin praktisch keine objektiven Beweise bestehen würden. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin nicht in ärztliche Behandlung begeben und erst Monate nach dem Vorfall und ihrer erstinstanzlichen Wegweisung aus der Schweiz Strafanzeige gegen ihren Ex-Ehemann erstattet. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch den drohenden Verlust der Aufenthaltsbewilligung verleitet worden sei, Anzeige zu erstatten. Zusammenfassend sei es ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. 4.4 Es kann festgestellt werden, dass bereits ab März 2011 erste eheliche Schwierigkeiten erkennbar waren. So habe B.____ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt jeweils im Wohnzimmer übernachtet und angefangen Gegenstände aus der gemeinsamen Wohnung zu entfernen (vgl. Protokoll vom 9. März 2012 N 73 f.). Ferner habe er sie wiederholt aufgefordert, sich eine eigene Wohnung zu suchen, da er sich scheiden lassen wolle (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2011 Frage 3). Beim AfM sprach B.____ sodann am 27. April 2011 vor und teilte mit, dass seine Ehe nicht mehr intakt sei und er die Scheidung eingereicht habe. Gleichzeitig hat er entsprechende Belege vorgelegt (vgl. Aktennotiz AfM vom 27. April 2011; Übersetzung der Klageschrift an das Amtsgericht in D.____ vom 1. April 2011). Das Argument der Beschwerdeführerin, die zeitliche Abfolge der Geschehnisse würde zwingend darauf schliessen lassen, dass der angebliche Übergriff vom 4. Juni 2011 kausal für die Trennung gewesen sei, verfängt damit nicht. Vielmehr ergibt sich aus den voranstehenden Ausführungen, dass seitens des Ex-Ehemanns bereits am 27. April 2011 kein Ehewille mehr vorhanden war, womit es ab diesem Zeitpunkt an einer Ehegemeinschaft fehlte, da diese voraussetzt, dass ein gegenseitiger Ehewille besteht. Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin dieser Umstand bewusst war. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die angebliche häusliche Gewalt rund zwei Monate nach Einreichung der Scheidungsklage durch den Ex-Ehemann stattgefunden haben soll und somit konnte der angebliche Vorfall vom 4. Juni 2011 nicht primär der Grund für die Trennung gewesen sein. Damit ist der Schutzbereich von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht eröffnet und die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG berufen. 5.1 Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass der angebliche Vorfall vom 4. Juni 2011 ursächlich für die Trennung gewesen sei, wären die Voraussetzungen zur Erfüllung eines wichtigen Grundes - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - nicht erfüllt. 5.2.1 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. Urteile des BGer 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 und 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Dabei ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei es körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2), wobei die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein müssen. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Es muss feststehen, dass die eheliche Gewalt die betroffene Person so stark zu belasten droht, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung in einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht (vgl. Urteil des BGer 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwerwiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grunds im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6 bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007, vgl. Urteil des BGer 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil des BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). 5.3 Zunächst kann vorliegend festgehalten werden, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten häuslichen Gewalt vom 4. Juni 2011 lediglich um einen einmaligen Vorfall handelt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, anderweitige häusliche Gewalt erlebt zu haben. Sie behauptet, der Vorfall vom 4. Juni 2011 habe sie in Todesangst versetzt. Diesbezüglich fällt gestützt auf die Akten allerdings auf, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht etwa fluchtartig verlassen hat, sondern gemäss ihren Angaben um entsprechende Erlaubnis bei ihrem Ex-Ehemann ersucht hat (vgl. Protokoll vom 9. März 2012 N 131 f.). Weiter lässt sich den Verfahrensakten entnehmen, dass sie am darauf folgenden Tag alleine in die eheliche Wohnung zurückkehrte, um ihre persönlichen Gegenstände zu holen (Protokoll vom 9. März 2012 N 169 ff.), was angesichts der geschilderten Umstände etwas seltsam anmutet. Zudem konnten die im Strafverfahren als Zeugen vernommenen Personen mehrheitlich nur die von der Beschwerdeführerin ihnen gegenüber erwähnten Schilderungen wiedergeben. Eigene Feststellungen sind kaum erfolgt (vgl. Protokoll zur Einvernahme von F.____ vom 11. April 2012 N 31 ff.; Protokoll zur Einvernahme von G.____ vom 16. Mai 2012 N 53 f.; Protokoll zur Einvernahme von H.____vom 24. Mai 2012). Gemäss Aussage der Freundin, bei welcher die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2011 übernachtete, sei die Beschwerdeführerin nervös gewesen, habe geweint und einen kleinen Kratzer unter einem Auge gehabt (vgl. Protokoll zur Einvernahme von H.____vom 24. Mai 2012 N 85 ff.). F.____ bestätigte die Verletzung unter dem Auge (Protokoll zur Einvernahme von F.____ vom 11. April 2012 N 109). Der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin sagte, dass die Beschwerdeführerin ihm zwei bis drei blaue Flecken in der Grösse von Zweifrankenstücken auf ihrem Unterarm gezeigt habe (Protokoll zur Einvernahme von G.____ vom 16. Mai 2012 N 55 f.). Nach Angaben der Tochter von B.____ im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchungen sei es am 4. Juni 2011 in der ehelichen Wohnung, wo sie anwesend gewesen sei, zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen ihrem Vater und der Beschwerdeführerin gekommen, doch von Gewalttätigkeiten habe sie nichts mitbekommen (vgl. Protokoll zur Einvernahme von I.____vom 20. März 2012 N 64 f. und N 74). Auch wenn aufgrund der übrigen Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es am 4. Juni 2011 zu Handgreiflichkeiten zwischen den Ehegatten gekommen ist, kann daraus nicht auf eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, geschlossen werden. Daran ändert auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung begeben hatte, nichts. Dem Schreiben der Psychiaterin E.____ vom 12. Mai 2016 lässt sich einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im zur Frage stehenden Behandlungszeitraum an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, welche die Psychiaterin als Folge der Misshandlung und der Gewalt in der ehelichen Beziehung erachte, litt. Aus diesem kurzen Schreiben kann allenfalls abgeleitet werden, dass die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in einem Zusammenhang zu Erlebnissen in der Ehe stehen könnte. Dennoch ist dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn er ausführt, dass dieses Schreiben keinen direkten Zusammenhang zum angeblichen Vorfall vom 4. Juni 2011 herzustellen vermag. Weitere Belege hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Demzufolge erwiesen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zusammenfassend als beweismässig nicht unterlegt. Insgesamt liegen damit kaum objektive Hinweise vor, und es ist ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG geworden zu sein. Deshalb ist davon auszugehen, dass der angebliche Vorfall vom 4. Juni 2011, selbst wenn dieser für die Trennung ursächlich gewesen wäre, nicht die für einen nachehelichen Härtefall erforderliche Intensität erreichen würde. 6.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Republik Serbien gefährdet wäre. Dabei ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatland sei stark gefährdet, da sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids traumatisiert und in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und die Behandlung erst vor rund einem halben Jahr beendet habe. Seit dem Vorfall im Juni 2011 habe sie ferner keine Beziehung mehr eingehen können und habe die Schweiz seit fünf Jahren nicht mehr verlassen. 6.3 Die 47-jährige Beschwerdeführerin lebt lediglich seit acht Jahren in der Schweiz und verbrachte 39 Jahre in ihrer Heimat Serbien. Die psychiatrische Behandlung durch E.____ ist zwischenzeitlich seit rund einem Jahr abgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände ihre soziale Wiedereingliederung in der Republik Serbien gefährden könnten. Ferner führt die Beschwerdeführerin keine weiteren Gründe an, welche ihr einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG verleihen könnten (vgl. E. 9.4 hiernach). 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, d.h. ob die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung zu verwirklichen und ob diese die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96 AuG). 7.2 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). 7.3 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums eine geeignete Massnahme ist. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann im vorliegenden Fall auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweisen sich damit als geeignet und erforderlich, um das öffentliche Interesse durchzusetzen. 7.4 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin reiste am 23. August 2009 im Alter von 39 Jahren in die Schweiz ein und wurde damit in ihrem Heimatland sozialisiert, mithin liegt bei der Beschwerdeführerin damit eine achtjährige Aufenthaltsdauer vor. Es gilt zu berücksichtigen, dass das AfM die Beschwerdeführerin bereits per 4. September 2011 weggewiesen hat und sie sich damit zu diesem Zeitpunkt lediglich zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten hatte. Während des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin sodann Strafanzeige gegen ihren Ehemann ein, weshalb das Verfahren für sechs Jahre sistiert war. Diese Zeitspanne ist zwar in die Interessenabwägung einzubeziehen, aufgrund der Tatsache, dass der Aufenthalt nur noch dank der Sistierung bestanden hat, kommt ihr jedoch eine geringere Bedeutung zu (vgl. Urteil des BGer 2C_205/2015 vom 24. November 2015 E. 2.2.2). Insgesamt und insbesondere gemessen an der im Ausland verbrachten Zeit ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin darum nicht als besonders lang zu werten. Bezüglich der beruflichen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin gilt es festzustellen, dass sie seit dem 30. September 2009 bei der J.____AG als Unterhaltsreinigerin arbeitet, sich immer an die Rechtsordnung gehalten hat und im Betreibungsregister nicht verzeichnet ist (vgl. Arbeitsbestätigung der J.____ AG vom 26. April 2016; Führungsbericht des Polizeiposten K.____ vom 25. Mai 2011 sowie Auszug des Betreibungsregisters vom 23. Mai 2011). Auch wenn ihre Situation dahingehend als positiv zu bewerten ist, ist dennoch zu bemerken, dass sie keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Ferner hat die Beschwerdeführerin zwar drei Deutschkurse besucht, dies jedoch gemäss der Kursbestätigung vom Februar 2014 erst ab dem 19. Oktober 2013, also bereits zwei Jahre nachdem sie vom AfM erstinstanzlich weggewiesen wurde und damit unter dem Druck des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens. Daneben hat sie mit dem Niveau A1 das Mindestreferenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats gemäss Art. 62 VZAE, welches auf eine erfolgreiche Integration hinweist, nicht erreicht (vgl. Deutschkursbestätigungen vom Februar, Juli und Dezember 2014). Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Republik Serbien ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Mit den serbischen Verhältnissen ist sie bestens vertraut. Sie ist in Serbien geboren und hat dort eine achtjährige Grundschulausbildung absolviert. Daneben leben in ihrer Heimat ihre Eltern und ihre Schwester (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2011 Frage 13 und 14). Als die Beschwerdeführerin im Alter von 39 Jahren in die Schweiz auswanderte, war sie gemäss ihren Angaben in Serbien beruflich und finanziell sehr gut integriert (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2011 Frage 3). Die Beschwerdeführerin wird bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat ihre erworbenen Deutschkenntnisse allenfalls nutzen und auf die Unterstützung ihrer Eltern sowie Schwester zählen können. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr nach Serbien als unzumutbar erscheinen liessen. Allfällige ungünstige wirtschaftliche Perspektiven in Serbien lassen eine Rückkehr ferner nicht ohne weiteres unzumutbar erscheinen. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- entsprechend dem Verfahrensausgang der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind damit wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz bis spätestens dreissig Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 7. November 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_958/2017) erhoben.