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810 16 248

Basel-Landschaft · 2017-04-26 · Deutsch BL

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘040.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.04.2017 810 16 248

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 26. April 2017 (810 16 248) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz/Straffälligkeit Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Stephan Gass, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Spitteler Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1093 vom 16. August 2016) A. Der ledige, kinderlose, türkische Staatsangehörige A.____ wurde am XX.XX 1988 in B.____ geboren und verfügt zwischenzeitlich über eine Niederlassungsbewilligung. Er lebt seit seiner Geburt ununterbrochen in der Schweiz. A.____ hat die obligatorische Schulzeit absolviert, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitet aktuell als Hilfskraft im Stundenlohn in einem handwerklichen Betrieb. B. A.____ wurde von der Jugendstaatsanwaltschaft Aargau am 3. Mai 2005 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 zu einer Busse in der Höhe von Fr. 100.-- verurteilt. Am 10. September 2009 erfolgte ein Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden wegen Ungehorsams des Schuldners in einem Betreibungs- und Konkursverfahren, wobei A.____ zu einer Busse in der Höhe von Fr. 200.-- verurteilt wurde. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn am 11. November 2011 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- wegen gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums. Am 17. April 2012 verwarnte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ ausländerrechtlich wegen seiner Verurteilung vom 11. November 2011 durch das Strafgericht Basel-Landschaft und der aufgelaufenen Verlustscheine in der Höhe von Fr. 6‘665.-- (vgl. Auszug Betreibungsregister C.____ vom 17. April 2012). Am 13. Oktober 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zur Leistung gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden (anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten), einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011 gegen A.____ ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde für nicht vollziehbar erklärt, hingegen wurde er verwarnt und die Probezeit um 1,5 Jahre verlängert. C. Am 17. November 2015 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör zum allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung, welches er am 30. November 2015 wahrnahm. D. Am 5. Januar 2016 verfügte das AfM den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens 6. März 2016 an. E. Gegen die Verfügung des AfM vom 5. Januar 2016 erhob A.____, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat in Aesch, am 15. Januar 2016 Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat). F. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1093 vom 16. August 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. G. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, am 24. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 16. August 2016 aufzuheben. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 27. Oktober 2016 moniert der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Nicolas Roulet, Advokat in Basel, der Sachverhalt sei vom Regierungsrat unvollständig festgestellt worden. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit einem Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 3‘600.-- bewilligt. I. In der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde und hält an den Erwägungen im RRB Nr. 1093 vom 16. August 2016 vollumfänglich fest. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Dezember 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; vgl. Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3 Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.4 Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 34 Abs. 1 AuG). Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 3.5.1 Des Weiteren können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung fallen zudem die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der er lebt – insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde oder im jungen Kindesalter eingereist ist –, bei einer langen Aufenthaltsdauer in den Schutzbereich des Privatlebens (kombinierter Schutzbereich des Privat- und Familienlebens, vgl. Urteile des BGer 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3 und 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2). 3.5.2 Die Garantie des Familienlebens ist bei ledigen und kinderlosen jungen Erwachsenen namentlich berührt, wenn sie dem Elternhaus noch nicht entwachsen sind, sondern weiterhin mit den Eltern oder anderen Familienmitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (vgl. Urteil des BGer 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.2). Losgelöst vom Familienleben kann bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer der Schutzbereich des Privatlebens betroffen sein (vgl. Urteil des BGer 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.2). Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteile des BGer 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3 sowie 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2) 3.5.3 Der heute 28-jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hier bei seiner Familie aufgewachsen. Er hat sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht, womit sich seine sozialen Bindungen in der Schweiz befinden und er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Der Beschwerdeführer kann sich als Ausländer der zweiten Generation auf den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. September 2015 [ 810 15 19] E. 4.4.1 ff. ). 4.1 Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben absolut. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1). Ein Widerruf ist überdies möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat sowie diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1, BGE 137 II 297 E. 3). Diese Widerrufsgründe gelten auch, wenn eine ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1). 4.2 Bereits mit der Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011 ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.1; Urteile des BGer 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 AuG ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung, wobei dessen Bestehen aber nicht zwingend zum Entzug der Niederlassungsbewilligung führt. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Verlangt ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1; 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5; BGE 135 II 377 E. 4.3; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill ; in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.31). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit längerer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter beziehungsweise schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall beziehungsweise wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (Urteile des BGer 2C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 und 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3). 5.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK sind im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen dieselben Elemente massgebend wie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: (1) die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; geboten ist in jedem Fall eine Gesamtwertung (Urteile des BGer 2C_659/2015 vom 20. August 2015 E. 4.1 sowie 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2012 E. 2.3). 5.3 Der Regierungsrat kam in seinem Entscheid zum Schluss, dass sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweise mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer wiederholt und teilweise schwer delinquiert habe. Ins Gewicht falle besonders, dass der Beschwerdeführer trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 17. April 2012 während der laufenden Probezeit erneut straffällig geworden sei. Die Verurteilung zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei vom Strafgericht unbedingt ausgesprochen worden, was von der Legalprognose her strafrechtlich eine Verschlechterung bedeute. Zudem habe der Beschwerdeführer durch die wiederholten Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Weder straf- noch ausländerrechtliche Massnahmen hätten den Beschwerdeführer nachhaltig beeindruckt, weshalb sich das öffentliche Interesse an einer Wegweisung aus der Schweiz als sehr gross erweise. Demgegenüber seien seine privaten Interessen trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz aufgrund seiner weiterhin ansteigenden Verschuldung und der nicht kostendeckenden Erwerbstätigkeit als ungelernter Betriebsarbeiter als weniger gewichtig zu qualifizieren. Damit liege insgesamt eine misslungene Integration vor (vgl. RRB Nr. 1093 vom 16. August 2016 E. 4c). 5.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem sie sich vornehmlich auf die strafrechtlichen Verurteilungen abgestützt habe. Damit seien die für die Güterabwägung massgeblichen Interessen des Beschwerdeführers weitestgehend unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer sei sozial sehr gut integriert. Er führe seit über einem Jahr eine Beziehung mit D.____. In seiner Freizeit engagiere er sich als Jugendfitness- und Kampfsporttrainer sechsmal wöchentlich, womit den oft arbeitslosen Jugendlichen eine Tagesstruktur gegeben werde. Ferner macht er geltend, dass seine Mutter suizidal gefährdet sei, sollte er die Schweiz verlassen müssen. Sie sei aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands auf seine Unterstützung im Alltag angewiesen. Hinzu trete eine zu starke Gewichtung der begangenen Betäubungsmitteldelikte durch die Vorinstanz, diese habe unbeachtet gelassen, dass es sich dabei um Marihuana gehandelt habe, weswegen er nie die Gesundheit vieler Personen hätte gefährden können. Daneben sei er nie zu Gewaltdelikten verurteilt worden. Darum sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verurteilung vom 13. Oktober 2015 zu einer erheblichen Zunahme des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung habe führen können. 5.5 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung sind die vom Strafgericht verhängten Strafen (Urteil des BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer wurde gemäss Urteil des Strafgerichts vom 11. November 2011 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren wegen gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln verurteilt. Gemäss den Ausführungen zur Strafzumessung im Urteil vom 11. November 2011 habe beim Beschwerdeführer insgesamt ein schweres Verschulden vorgelegen. Der bandenmässige Diebstahl habe das schwerste Delikt dargestellt. Die zahlreichen Einbruchdiebstähle hätten ein hohes Mass an krimineller Energie gefordert. Trotzdem habe der Beschwerdeführer in der Deliktsbegehung nur eine Nebenrolle eingenommen, indem er meist Schmiere gestanden und das Diebesgut abtransportiert habe. Er habe Reue und Einsicht gezeigt. Das Strafgericht ging sodann insgesamt nicht von einer schlechten Prognose aus und verwies auf dessen sonstiges Wohlverhalten und seine teilweise Integration in den Arbeitsprozess (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011, Erwägungen S. 145 ff.). Am 13. Oktober 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft den Beschwerdeführer schliesslich zur Leistung gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden und einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln. Das Strafgericht erklärte das Urteil vom 11. November 2011 als nicht vollziehbar. 5.6 Wie dargelegt, wurde der Beschwerdeführer insgesamt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dabei gefährdete er abstrakt die körperliche Integrität Dritter. Wegen dieser Delikte wurde er zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie zur Leistung gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden und einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- verurteilt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden ist. Es besteht demzufolge ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. 5.7 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und lebt seit 28 Jahren in der Schweiz. Er hat seine gesamte Schulzeit hier verbracht und er lebt heute noch mit seiner psychisch beeinträchtigten Mutter zusammen. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der obligatorischen Schule lediglich Anstellungen auf Abruf vorzuweisen und während dieser Zeit zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine angehäuft hat (vgl. Auszug des Betreibungsregisters vom 29. Juni 2016). Was die während dieser Zeit begangenen Delikte anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Straftaten als Jugendlicher bzw. im jungen Erwachsenenalter begangen hat und deren Häufigkeit und Schwere abgenommen haben. Zugunsten des Beschwerdeführers ist indes zu würdigen, dass er sich seit nunmehr über drei Jahren in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhält, auch wenn er unter dem Einfluss des Strafverfahrens (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2015) sowie unter dem Druck des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens stand bzw. steht. Bezogen auf die wirtschaftlich-berufliche Integration kann dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass er aktuell über eine unbefristete Teilzeitanstellung (40%) bei der E.____ GmbH verfügt (vgl. Arbeitsvertrag vom 6./14. Oktober 2016). Der Beschwerdeführer spricht deutsch bzw. schweizerdeutsch. Seine Eltern, Halbgeschwister, eine Tante und ein Onkel, Cousins, seine Schweizer Freundin D.____ und sein Bekanntenkreis leben in der Schweiz. Die Mutter des Beschwerdeführers erklärt in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2016, dass der Beschwerdeführer für sie eine grosse Stütze im Alltag darstelle. Wie sich aus den Akten ergibt, führt er offenbar seit mindestens einem Jahr eine Beziehung mit D.____, die er offenbar schon länger kennt (vgl. etwa Schreiben von D.____ vom 19. Oktober 2016). Gemäss Angaben seiner Freundin hat er von seinem damaligen Freundeskreis, mit welchem er die strafrechtlichen Verfehlungen begangen hatte, Abstand genommen (vgl. Schreiben von D.____ vom 19. Oktober 2016). Ferner lassen die Schreiben seiner Freundin vom 10. März 2016 bzw. 19. Oktober 2016 sowie von F.____ vom 19. Oktober 2016 und von G.____ vom 19. September 2016 auf eine gute soziale Integration des Beschwerdeführers schliessen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer anfangs Mai 2015 begann, die Kampfkunst-Akademie H.____ zu besuchen und sich zwischenzeitlich sechsmal wöchentlich als ehrenamtlicher Kampfsporttrainer für Jugendliche und Erwachsene engagiert. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, ein geregeltes und konfliktfreies Leben zu führen. In der Türkei leben zwar weitere Familienmitglieder (Grossmutter, ein Onkel und zwei Tanten), gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bestehe zu diesen aber kein Kontakt. Zudem war er nach eigenen Angaben letztmals vor vierzehn Jahren in der Türkei. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Verbundenheit des Beschwerdeführers zur Schweiz gross ist, insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen sowie sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat. Aufgrund der lebenslangen Anwesenheitsdauer, der familiären Situation und der Beziehungsverhältnisse überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung knapp. Damit erweist sich eine Wegweisung im Falle des Beschwerdeführers insgesamt als unverhältnismässig und die Beschwerde ist gutzuheissen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen können nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (vgl. § 20 Abs. 4 VPO). Dementsprechend sind der unterlegenen Vorinstanz im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 16. Januar 2017 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9 Stunden und 45 Minuten à Fr. 250.-- und Spesen in der Höhe von Fr. 378.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘040.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.3 Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit zum neuen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘040.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.