Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 489 vom 12. April 2016)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘725.45 (inkl. Auslagen und 7.7% resp. 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 11. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_786/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2018 810 16 109
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Juli 2018 (810 16 109) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Markus Clausen, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 489 vom 12. April 2016) A. A.____ (geb. 1987), Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 13. August 1994 im Rahmen des Familiennachzugs aus dem Kosovo in die Schweiz ein, wo ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Nach der obligatorischen Schulzeit arbeitete A.____ bei verschiedenen Arbeitgebern, u.a. während 2½ Jahren als Coiffeur in B.____. A.____ war erstmals zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 30. September 2014 und ist erneut seit dem 1. November 2015 auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. A.____ ist ledig und Vater des acht Monate alten Sohnes C.____. B. Seit 2004 ist A.____ mehrfach durch strafrechtlich relevantes Verhalten aufgefallen. Aufgrund von sechs strafrechtlichen Verurteilungen sprach das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: AfM) am 8. Dezember 2011 eine ausländerrechtliche Verwarnung gegenüber A.____ aus, mit welcher dieser auf die mögliche Folge des Bewilligungsentzugs hingewiesen wurde, sollte er erneut strafrechtlich verurteilt werden. C. Mit Urteil vom 29. April 2014 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.____ unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 15. September 2014. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2015 ab. D. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das AfM mit Verfügung vom 20. August 2015 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ an und setzte ihm eine Frist bis spätestens 20. September 2015, die Schweiz zu verlassen. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin in Binningen, mit Eingabe vom 25. August 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung der Verfügung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalls. F. Mit Gesuch vom 3. Februar 2016 beantragte A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, beim Appellationsgericht Basel-Stadt die Revision des Urteils vom 29. April 2014, wobei er zur Begründung insbesondere anführte, seine zum Tatzeitpunkt zumindest eingeschränkte strafrechtliche Schuldfähigkeit sei im Urteil nicht genügend berücksichtigt worden und zudem beantragte, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Abklärung seiner Schuldfähigkeit einzuholen. G. Mit Beschluss Nr. 489 vom 12. April 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ gegen die Verfügung des AfM vom 20. August 2015 ab. H. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es seien der angefochtene Entscheid des Regierungsrats und die Verfügung des AfM vom 20. August 2015 vollumfänglich aufzuheben, dies unter o-/e-Kostenfolge. Zudem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. I. Mit Verfügungen vom 21. April 2016 und 11. Mai 2016 trat das Appellationsgericht Basel-Stadt auf das Revisionsgesuch vom 3. Februar 2016 ein und stellte die Einholung eines Gutachtens bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel in Aussicht. J. Am 17. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein und beantragte darüber hinaus die Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt über das Revisionsgesuch vom 3. Februar 2016. K. Gestützt auf die Zustimmung des Regierungsrats vom 24. Mai 2016 wurde das Verfahren mit Verfügung vom 30. Mai 2016 sistiert. L. Mit Urteil vom 21. März 2017 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt das Revisionsgesuch vom 3. Februar 2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 abgewiesen. M. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben und dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Einreichung der einlässlichen Beschwerdebegründung gesetzt. N. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 beantragt der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. P. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde das Verfahren der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt. Die Beweisanträge auf Anhörung von D.____ im Rahmen einer Parteiverhandlung sowie Parteibefragung wurden abgewiesen. Q. Mit Eingabe vom 19. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. R. Am 10. April 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Belege ein, unter anderem einen von ihm selbst verfassten Brief an das Kantonsgericht. Des Weiteren führt er aus, seine Freundin D.____ sei momentan zum zweiten Mal schwanger. S. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 reichte der Regierungsrat eine Kopie des IV-Vorbescheids vom 11. Juni 2018 ein, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen wurde. T. Am 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und teilte dem Kantonsgericht mit, dass er gegen den IV-Vorbescheid vom 11. Juni 2018 Einsprache erhoben habe. Zudem reichte er einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein, welcher Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 11'094.55 ausweist. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005). Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen, woraus er ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. 3.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 - 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein auf die genannte Bestimmung gestützter Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann auch dann erfolgen, wenn sich ein Ausländer - wie vorliegend der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 2). 3.3 Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. April 2014 wurde der Beschwerdeführer unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs wegen Angriffs zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt. Damit ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und demzufolge der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt, was vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung auch nicht (mehr) bestritten wird. 3.4 Ob der Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG grundsätzlich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung genügt. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einem festen Konkubinat lebt und mit dieser zusammen einen Sohn in der Schweiz hat, kann er auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK anrufen. Somit ist über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 AuG N 3; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 135 II 377 E. 4.3). Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 E. 5.3, nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1). 4.2.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer habe insgesamt acht Mal gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt habe in seinem Urteil vom 29. April 2014 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit einer Gruppe Bekannter ohne jeden ersichtlichen Grund einen Angriff mit Verletzungsfolgen auf unbeteiligte und ihm nicht bekannte Personen verübt. Das Verschulden des Beschwerdeführers habe dabei gemäss dem Appellationsgericht schwer gewogen, insbesondere belaste ihn, dass er es nicht einmal für nötig befunden habe, die Sanität zu rufen, sondern das offensichtlich schwer verletzte Opfer liegengelassen habe. Im Anschluss an die Tat habe er sich zudem unbeeindruckt und uneinsichtig gezeigt. Das Appellationsgericht habe dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose ausgestellt und die ausgesprochene Freiheitsstrafe deshalb unbedingt angeordnet. Die Vorinstanz verweist weiter darauf, dass der Beschwerdeführer wiederholt die besonders hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben verletzt habe. Es handle sich bei der beachtlichen Ansammlung von Straftaten nicht um Jugendsünden des Beschwerdeführers; dieser habe vielmehr eine sich zunehmend verstärkende, gravierende Delinquenz an den Tag gelegt und sich weder von der ausländerrechtlichen Verwarnung noch von der Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens von weiteren Verstössen gegen die Rechtsordnung abhalten lassen. Der Beschwerdeführer stelle weiterhin eine Gefahr für die Bevölkerung in der Schweiz dar und es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung, welches auch nicht durch die privilegierte Stellung des Beschwerdeführers als sich langjährig und seit Kindesalter in der Schweiz aufhaltender Ausländer relativiert werde. Die Vorinstanz führte weiter aus, aufgrund der lange andauernden Verweildauer in der Schweiz habe der Beschwerdeführer ein gewichtiges Interesse daran, hier bleiben zu dürfen. Der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über starke Familienbande und einen Freundeskreis, was ihn jedoch offenbar nicht von seiner Delinquenz abgehalten habe. Bei einer Ausreise in den Kosovo wäre der Beschwerdeführer zumindest anfänglich mit Schwierigkeiten konfrontiert, die jedoch nicht unüberwindbar schienen. Der Beschwerdeführer sei nicht in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriert, da er über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge und nur selten einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Bezüglich seines Gesundheitszustands sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar als psychisch angeschlagen und in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt bezeichnet werden müsse. Die derzeitige Behandlung könne jedoch, wenn auch möglicherweise nicht in gleicher Qualität, auch im Kosovo weitergeführt werden. Eine Medikation, welche nur in der Schweiz erhältlich sei, benötige der Beschwerdeführer nicht. Insgesamt erwiesen sich der angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig. 4.2.3 In der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde würdigt die Vorinstanz zudem die neuen Umstände der Vaterschaft des Beschwerdeführers sowie der Partnerschaft mit der Kindsmutter D.____. Sie kommt dabei zum Schluss, diese könnten nichts am Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung ändern. Dem Beschwerdeführer wie auch der Kindsmutter sei aufgrund des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens klar gewesen, dass sie ihre Beziehung möglicherweise nicht in der Schweiz würden leben können. Die Vorinstanz verweist zudem auf zwei weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers während der Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens, wovon eine aus einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h bei Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) resultiert und zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen geführt habe. Mit einer weiteren Eingabe reichte die Vorinstanz ausserdem einen den Beschwerdeführer betreffenden IV-Vorbescheid ein, mit welchem dessen Rentenbegehren abgewiesen wurde. 4.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz als Ausländer der zweiten Generation ohne Bezug zu seinem Heimatland zu behandeln, woraus sich ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ergebe. Er beruft sich zudem auf Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) vom 16. Dezember 1966 (für die Schweiz in Kraft getreten am 18. September 1992). Die aus diesem Artikel fliessenden Rechte stünden unter Umständen auch in einem Signatarstaat lebenden Ausländern zu, wenn sie sich seit früher Jugend im Land aufhalten würden, zum Land der Staatsangehörigkeit keine Beziehungen hätten und Gelegenheit gehabt hätten, die Staatsbürgerschaft des Landes anzunehmen. Die Schweiz müsse demnach als eigenes Land des Beschwerdeführers gemäss dieser Bestimmung gelten, womit er einen Anspruch darauf habe, hierhin zurückzukehren respektive hier zu verbleiben. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wobei er sowohl unter dem Teilgehalt der Garantie des Familienlebens als auch dem Teilgehalt der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens Ansprüche geltend macht. So müsse dem Beschwerdeführer zunächst aufgrund seiner Beziehung zu D.____ und zum gemeinsamen Sohn C.____ ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz zuerkannt werden. Des Weiteren ergebe sich ein solches Interesse zusätzlich aus der Beziehung zur Herkunftsfamilie respektive zum hier lebenden Vater und zu den hier lebenden Geschwistern. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers führe sodann zu einem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie, ohne die er nicht zurechtkommen könne. 4.2.5 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer zur Schwere des Verschuldens aus, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung zu Unrecht missachtet, dass im forensisch-psychiatrischen Gutachten, welches im Rahmen des strafrechtlichen Revisionsverfahrens zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt worden sei, deutliche psychische Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden seien. Diese müssten im ausländerrechtlichen Kontext Beachtung finden, auch wenn sie den hohen Hürden einer strafrechtlichen Revision nicht genügt hätten. Die Vorinstanz befasse sich damit aber nicht und stelle einzig auf das Strafurteil vom 29. April 2014 ab. Auch befasse sich die Vorinstanz zwar mit dem Führungsbericht der Strafanstalt E.____, ignoriere jedoch Erkenntnisse des Anstaltspsychiaters der Strafanstalt F.____ vom 16. Mai 2014, welcher die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Strafanstalt E.____ auf dessen psychische Probleme zurückführe und festhalte, dass sich der Beschwerdeführer im geschützteren Rahmen der Strafanstalt F.____ wohl verhalten habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei demnach als weniger schwer zu bezeichnen. Auch müsse die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in das von ihm begangene Unrecht vor dem Hintergrund seiner Erkrankungen differenziert betrachtet werden. Eine aktuelle Gefahr gehe vom Beschwerdeführer, der sich in psychiatrischer Behandlung befinde, nicht aus. Die beiden während der Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens ergangenen Strafbefehle seien zwar nicht zu verharmlosen. Da es sich um Verurteilungen wegen Verletzung der Verkehrsregeln handle, werde als Ersatzmassnahme beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die Auflage zu erteilen, seinen Führerausweis abzugeben. 4.3.1 Bezüglich des Verschuldens in Bezug auf die Straftat, welche primär zur Anordnung des Bewilligungswiderrufs geführt hat (Angriff, der mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde), ist wie ausgeführt grundsätzlich auf das entsprechende Strafurteil abzustellen. Das Revisionsverfahren und das in dessen Rahmen eingeholte Gutachten ändern daran grundsätzlich nichts, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass das negative Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafanstalt E.____ zumindest teilweise mit seinen psychischen Einschränkungen zu erklären ist. Auch die Gutachter sind hingegen in Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers von einer vollen Schuldfähigkeit ausgegangen (was schliesslich zur Abweisung des Revisionsgesuchs führte), weshalb vorliegend entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Appellationsgerichts abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen regelmässig und mit Aggravationstendenz delinquiert. So wurde er in der Zeit vor dem Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 unter anderem mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts G.____ vom 31. Dezember 2005 wegen einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, mehrfacher Nötigung und Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt und zur Teilnahme an einem Trainingsprogramm für gewaltausübende Männer verpflichtet. Hinzu kamen zwei Strafverfügungen des Kantons Solothurn vom 1. Oktober und 12. November 2007, mit welchen der Beschwerdeführer wegen Trunkenheit und unanständigen Benehmens mit Bussen bestraft wurde. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. März 2011 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen Angriffs, Raufhandels, unrechtmässiger Aneignung und Übertretungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, gefolgt von einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. April 2011 wegen Körperverletzung und Raufhandel, mit welchem er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wovon 30 Tage unbedingt vollzogen wurden. Nach der ausländerrechtlichen Verwarnung wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 29. Oktober 2012 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Fahren unter Alkoholeinfluss) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 9. Dezember 2014 erging zudem eine Busse von Fr. 140.-- wegen fehlender Kontrollschilder am Fahrzeug des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist somit bis zum angefochtenen Entscheid insgesamt acht Mal verurteilt worden und hat sein Verhalten auch nicht geändert, nachdem er ausländerrechtlich verwarnt wurde. Vielmehr beging der Beschwerdeführer die zum Appellationsgerichtsurteil vom 29. April 2014 führende Straftat erst nach der Verwarnung und in eklatanter Missachtung derselben. Selbst nach der Widerrufsverfügung des AfM hat der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht geändert, sondern verstiess bislang zwei weitere Male gegen die Rechtsordnung. Insbesondere die mit Strafbefehl vom 25. April 2017 ergangene Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung, welche aufgrund der Überschreitung der maximalen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h erging und welcher somit eine erhebliche abstrakte Gefahr für Dritte zugrunde lag, sticht ins Auge. Der Beschwerdeführer erscheint offensichtlich unbelehrbar und nicht gewillt oder in der Lage, sein negatives Verhalten zu ändern. Auch weisen seine kontinuierlichen Unschuldsbeteuerungen in Bezug auf die Verurteilung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt, die er in seinem Brief an das Kantonsgericht vom 22. März 2018 abermals wiederholt, auf fehlendes Unrechtsbewusstsein hin. In Anbetracht des Gesagten ist das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als schwer anzusehen. 4.3.2 Vorliegend besteht primär aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an dessen Wegweisung aus der Schweiz. Darüber hinaus besteht aber auch ein öffentliches Interesse an der Entlastung der öffentlichen Fürsorge, da der Beschwerdeführer nach wie vor von der Unterstützung durch die Sozialhilfe abhängig ist. Negativ ins Gewicht fallen sodann auch seine Schulden in der Höhe von Fr. 11'094.55. Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist zwar vor dem Hintergrund seiner psychischen und intellektuellen Einschränkungen differenziert zu betrachten, was jedoch nicht bedeutet, dass ihm seine fehlende wirtschaftliche Integration gar nicht zur Last gelegt werden kann. 4.3.3 Nach dem Gesagten besteht - namentlich aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers und dessen als schwer zu qualifizierenden Verschuldens - ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.4.1 Hinsichtlich der privaten Interessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Alter von sieben Jahren in die Schweiz eingereist ist, hier aufgewachsen ist und seit nunmehr 24 Jahren in diesem Land lebt. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer über ein grosses Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Entgegen seinen Ausführungen kann er sich jedoch nicht auf Art. 12 Abs. 4 des UNO-Pakts II berufen. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Bestimmung auf ausländische Staatsangehörige wäre, dass diese über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (Urteile des Bundesgerichts 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_140/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; jeweils mit Hinweisen). Davon kann hier offensichtlich keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der kosovarischen Sprache mächtig ist und immerhin die ersten sieben Lebensjahre im Kosovo verbracht hat. 4.4.2 Die Familie des Beschwerdeführers lebt in der Schweiz und gleiches gilt auch für sein soziales Netzwerk. Der Beschwerdeführer verfügt offenbar über wenig Kontakt zum Kosovo, auch wenn er zeitweise dort in den Ferien weilt. Es ist von einer starken Eingebundenheit des Beschwerdeführers in das Familiengeflecht seiner Kernfamilie auszugehen, mit welcher der Beschwerdeführer nach wie vor zusammenlebt. Allerdings besteht ein gewisser Widerspruch zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Beziehung zur Kernfamilie und den Ausführungen, welche er diesbezüglich im Rahmen der Begutachtung im Revisionsverfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt machte. Gemäss den Ausführungen zur Familienanamnese berichtete der Beschwerdeführer hierzu, er habe zu seinem Vater und zu seinen beiden Brüdern ein distanziertes Verhältnis und habe Angst und Respekt vor ihnen (vgl. Gutachten der UPK vom 5. Oktober 2016, S. 23 f.). Erheblich ins Gewicht fällt sodann die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin D.____ und zum gemeinsamen Sohn C.____. Aus der familiären Situation ergibt sich zweifellos ein bedeutendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Inwieweit die in diesem Zusammenhang beantragte Befragung des Beschwerdeführers und dessen Partnerin D.____ im Rahmen einer Parteiverhandlung zusätzliche Erkenntnisse zeitigen könnte, ist indes nicht ersichtlich. Die entsprechenden Beweisanträge wurden vom Präsidium deshalb zu Recht abgewiesen. 4.4.3 Die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann, insbesondere in Anbetracht seiner andauernden Straffälligkeit, nicht als gelungen bezeichnet werden. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer nicht integriert, was aber wie erwähnt zumindest in beträchtlichen Teilen auf seine psychischen bzw. kognitiven Einschränkungen zurückzuführen ist. Dieser Umstand ist denn auch bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen. 4.5.1 Mit der Vorinstanz ist demnach festzustellen, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen ist, weshalb bei seinem Verbleib in der Schweiz von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer muss namentlich auch deshalb eine schlechte Prognose ausgestellt werden, weil er nach wie vor nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Taten einzusehen. In wirtschaftlicher Hinsicht wird dem Beschwerdeführer ein Neustart im Kosovo angesichts seiner eingeschränkten Möglichkeiten sicherlich nicht leicht fallen. Immerhin ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig war und dass ihm eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich auch im Kosovo offen steht. Eine allfällige psychologische Unterstützung des Beschwerdeführers kann sodann auch im Kosovo erfolgen, wenn auch möglicherweise nicht in der gleichen Qualität wie in der Schweiz. Die schlechtere Gesundheitsversorgung bzw. die lokalen Unterschiede der psychologischen bzw. psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo lassen eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit nichts. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu D.____ und zum gemeinsamen Sohn C.____. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin mussten sich aufgrund des eingeleiteten ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens des Risikos bewusst sein, dass der Beschwerdeführer die Schweiz möglicherweise würde verlassen müssen. Damit musste ihnen auch klar sein, dass sie ihre Beziehung unter Umständen nicht weiter in der Schweiz würden leben können. Es ist ihnen sodann zuzumuten, die Beziehung mit regelmässigen Besuchen und unter Nutzung der modernen Kommunikationsmittel (Skype etc.) auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo zu leben. Schliesslich ist auch die Berufung des Beschwerdeführers auf die Beziehung zu seiner Herkunftsfamilie unbehelflich. Die Herkunftsfamilie kann dem Beschwerdeführer beim Aufbau eines Netzwerks im Kosovo auch von der Schweiz aus oder anlässlich von Aufenthalten im Kosovo behilflich sein. Dass der Beschwerdeführer im Kosovo unter keinen Umständen alleine zurechtkommen kann, wie er vorbringt, ist nicht ersichtlich, auch wenn wie erwähnt zu Beginn durchaus Schwierigkeiten beim Neustart im Kosovo bestehen dürften. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte erscheinen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als zumutbar. 4.5.2 Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Eventualantrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) stellt, ist darauf nicht einzugehen. Sind die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme zum vollständigen Widerruf ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.7 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 5.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 5.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 10. April 2018 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von gesamthaft 15 Stunden und 55 Minuten à Fr. 250.-- pro Stunde sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 805.20 geltend. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde und wird bei Massenkopien lediglich ein Betrag von Fr. 0.50 pro Kopie gewährt (§ 15 Abs. 2 Tarifordnung). Der ausgewiesene Aufwand ist demnach zu einem Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen und die Auslagen für die Kopien sind mit Fr. 179.-- festzusetzen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘725.45 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘725.45 (inkl. Auslagen und 7.7% resp. 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 11. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_786/2018) erhoben.