Steuern und Kausalabgaben Direkte Bundessteuer 2005/Kapitalabfindung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Steuergerichts vom 24. Oktober 2014 aufgehoben.
E. 2 Die steuer- und kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Der ans Kantonsgericht geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.06.2016 810 15 74
Steuern und Kausalabgaben Direkte Bundessteuer 2005/Kapitalabfindung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Juni 2016 (810 15 74) Steuern und Kausalabgaben Direkte Bundessteuer 2005/Kapitalabfindung Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) , Beschwerdegegnerin Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegnerin Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV , Beigeladene Betreff Direkte Bundessteuer 2005/Kapitalabfindung (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 24. Oktober 2014) A. Die damals in Basel wohnhafte und selbstständig erwerbstätige Advokatin A.____ erlitt am 19. Juni 1996 einen Verkehrsunfall. Während sie am Steuer ihres Autos vor einem Rotlicht korrekt wartete, fuhr eine Fahrzeuglenkerin von hinten mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h auf den Wagen von A.____ auf. In der Folge wurde bei A.____ ein Schleudertrauma diagnostiziert. Mit Urteil vom 15. Februar 1999 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft die Verursacherin des Unfalles der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 200.--. Sodann hiess das Strafgericht die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung von A.____ dem Grundsatz nach gut und verwies diese im Übrigen an das Zivilgericht. In der Folge belangte A.____ die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin (Haftpflichtversicherung) mit einer Teilklage für den Zeitraum vom Unfalldatum bis zum 31. Januar 2000. Im Rahmen dieses Prozesses entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Urteil vom 8. Juni 2004 (Verfahren 40-03/507) auf Appellation hin, dass die Beklagte verurteilt wird, A.____ insgesamt Fr. 381'115.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Februar 2000 auf Fr. 348'208.25 zu bezahlen. Eine von der Haftpflichtversicherung dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2004 (Verfahrensnummer 4C.327/2004) ab, soweit es darauf eintrat. B. In der Folge schlug die Haftpflichtversicherung A.____ vor, sich aussergerichtlich über die verbleibenden Ansprüche zu einigen. A.____ entgegnete mit Schreiben vom 9. Februar 2005, sie sei bereit, der Haftpflichtversicherung noch einige Zeit zum Entwerfen eines Erledigungsvorschlags einzuräumen. Zur Untermauerung des Willens der Haftpflichtversicherung zur aussergerichtlichen Erledigung und weil sich hochgerechnet auf den Zeitraum 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2005 bereits wieder ein offenes Betreffnis zu ihren Gunsten in siebenstelliger Höhe ergeben habe, ersuchte A.____ die Haftpflichtversicherung darum, in den folgenden Tagen eine Akontozahlung in der Höhe von einer Million Franken auf ihr Konto zu veranlassen und monatlich nachschüssige Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.-- (andauernd bis zur aussergerichtlichen Erledigung) beginnend am 1. März 2005 aufzunehmen. C. Am 10. März 2005 überwies die Haftpflichtversicherung Fr. 250'000.-- an A.____. D. Am 12. Mai 2005 unterbreitete die Haftpflichtversicherung A.____ gestützt auf die vorgenannten Urteile für die Zeit ab dem 1. Februar 2000 einen unpräjudiziellen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung der verbleibenden Haftpflichtansprüche, wobei sich die Ersatzpositionen wie folgt zusammensetzten: verbleibender Erwerbsschaden direkt, nach Abzug einer ganzen IV-Rente: Fr. 3'429'425.--, verbleibender Haushaltsschaden: Fr. 339'691.--, Schadenzins: Fr. 133'994.-- sowie verbleibende Genugtuung inkl. Zins: Fr. 84'689.--; total Fr. 3'987'809.--. Mit diesem Erledigungsvorschlag teilte die Haftpflichtversicherung A.____ mit, dass sie nach der Teilzahlung von Fr. 250'000.-- somit bereit sei, Fr. 3'737'809.-- zu leisten. E. Per 28. Dezember 2005 meldete sich A.____, die zuvor im Juli 2002 ihren Wohnsitz von Basel-Stadt nach B.____ (Kanton Basel-Landschaft) verlegt hatte, bei der Einwohnerkontrolle B.____ nach C.____ (Kanton Nidwalden) ab. F. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 teilte A.____ der Haftpflichtversicherung mit, die Überprüfung des Vergleichsvorschlags dauere länger als angenommen und sie hoffe, dass sie diesen per Ende März 2006 definitiv überprüfen könne. Zugleich bat sie die Haftpflichtversicherung, "bis Ende Januar 2006 eine weitere Akontozahlung in der Höhe von Fr. 750'000.-- (…) zu überweisen". Daraufhin leistete die Haftpflichtversicherung am 27. Januar 2006 Fr. 750'000.-- an A.____. G. In der Folge flossen weitere Akontozahlungen an A.____: Am 27. März 2007: Fr. 500'000.-- und am 15. August 2008: Fr. 2'250'000.--. Inklusive der Zahlungen vom 10. März 2005 (vorne lit. C.) und vom 27. Januar 2006 (vorne lit. E.) leistete die Haftpflichtversicherung somit total Zahlungen in der Höhe von Fr. 3'750'000.-- an A.____. H. Mit Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2010 veranlagte die Steuerverwaltung Basel-Landschaft A.____ für zwei Kapitalabfindungen vom 4. Februar 2005 und vom 10. März 2005 in der Höhe von Fr. 160'422.-- und Fr. 220'000.--, insgesamt Fr. 380'422.-- für die direkte Bundessteuer 2005 zu einem Steuersatz von 2,101%, was zu einem Steuerbetrag von Fr. 7'992.10 führte. I. Eine von A.____ dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 16. April 2013 ab. J. Dagegen erhob A.____ am 15. Juli 2013 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Steuergericht (Steuergericht). Am 22. August 2014 stellte das Steuergericht das Verfahren aus und verfügte gegenüber der Beschwerdeführerin, dass man allenfalls eine reformatio in peius (Schlechterstellung) vornehmen könnte, die darin bestehen würde, dass eine Kapitalleistung in der Höhe von total Fr. 3'429'435.-- (Anteil Erwerbsschaden gemäss Offerte vom 12. Mai 2005) besteuert würde. K. Mit Urteil vom 24. Oktober 2014 entschied das Steuergericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, in Abänderung zum Einspracheentscheid vom 16. April 2013 und der Veranlagung vom 20. Mai 2010 die steuerbare Kapitalabfindung von bisher Fr. 380'422.-- auf neu Fr. 215'000.-- zu reduzieren; 3. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. (…) 4. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. L. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 23. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, dass qua nicht gegebener Steuerhoheit des Kantons Basel-Landschaft (…) die Veranlagungsverfügungen vom 20. Mai 2010 nebst zugehöriger Steuerrechnung, der Einspracheentscheid sowie das Urteil des Steuergerichts nichtig sind; Eventualiter seien diese Entscheide vollständig aufzuheben; Subeventualiter sei die Steuerverwaltung anzuweisen, für das Steuerjahr 2005 die steuerbare und noch nicht mit Steuern belegte Kapitalleistung auf Fr. 62'700.-- festzulegen, wobei aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Verzugszinsen auf den Steuerbetreffnissen zu verzichten sei; Es seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten (diese hätten für die Verfahren vor Steuer- und Kantonsgericht bis und mit 23. März 2015 Fr. 25'136.-- betragen) dem Staat aufzuerlegen. M. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien das Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2005/Kapitalabfindung sowie das parallel erhobene Beschwerdeverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005/Kapitalabfindung (Verfahrensnummern 810 15 64/75) zusammenzulegen und es seien die Kantone Basel-Stadt und Nidwalden zum vorliegenden Prozess beizuladen. N. Das Steuergericht schloss am 24. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 eine reformatio in peius. O. Am 18. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Ausstand der Abteilungspräsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli und des Gerichtsschreibers Martin Michel. Am 22. Juni 2015 stellte sie zusätzlich ein Ausstandsbegehren gegen Richter Niklaus Ruckstuhl. Niklaus Ruckstuhl erklärte in der Folge seinen Ausstand und beantragte die Abschreibung des ihn betreffenden Begehrens. Am 6. August 2015 wies das Kantonsgericht die Ausstandsbegehren ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. P. Nachdem die Beschwerdeführerin in den parallel geführten Beschwerdeverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2005/Kapitalabfindung (Verfahrensnummern 810 15 64/75) keine Bescheinigung über die erhaltenen Leistungen eingereicht hatte, forderte das Kantonsgericht die Haftpflichtversicherung mit Präsidialverfügung vom 30. November 2015 auf, dem Kantonsgericht eine Bescheinigung über Bestand, Höhe, Art, Rechtsgrund, Fälligkeit und Verzinsung der Forderung der Beschwerdeführerin (Schaden-Nr. X.____) oder sämtliche rechtsrelevante Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den im Jahr 2005 getätigten sowie den weiteren Auszahlungen zu edieren. Weiter wurde die Haftpflichtversicherung ersucht, diverse Fragen zu den Zahlungen zu beantworten. Mit dieser Präsidialverfügung wurde der Fall sodann der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Akten der parallel geführten Beschwerdeverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2005/Kapitalabfindung (Verfahrensnummern 810 15 64/75) beigezogen. Q. Mit Eingaben vom 19. Januar 2016 und 23. Februar 2016 nahm die Haftpflichtversicherung, vertreten durch Barbara Klett, Rechtsanwältin in Zürich, Stellung und reichte Unterlagen ein. R. Mit Eingaben vom 13. Januar 2016 und vom 1. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin insbesondere um eine Verfügung betreffend die Beiladung der Kantone Basel-Stadt und Nidwalden. S. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2016 wurden der Beschwerdeführerin die Eingaben der Haftpflichtversicherung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass von einer Beiladung der Kantone Basel-Stadt und Nidwalden weiterhin abgesehen werde. Der Entscheid, ob weitere Beweismassnahmen erforderlich seien, bleibe aber der Kammer überlassen. T. Am 13. April 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (VV DBG) vom 13. Dezember 1994 können Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG, Art. 145 Abs. 2 DBG sowie §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. 2. In Bezug auf die Sonderveranlagung der Staats- und Gemeindesteuer 2005 (Kapitalabfindung) hat die Vorinstanz ein separates Urteil gefällt. Dieses wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Steuerverwaltung beim Kantonsgericht angefochten, weshalb das Kantonsgericht diesbezüglich zwei weitere Dossiers eröffnet hat (Verfahrensnummern 810 15 64 und 75). Die beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuer hat das Kantonsgericht vereinigt; von einer Vereinigung der Streitsache betreffend direkte Bundessteuer mit den Beschwerdeverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuer wird demgegenüber abgesehen. Die vorliegende Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer wird daher vom Kantonsgericht in einem separaten Urteil behandelt. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, es seien die Kantone Basel-Stadt und Nidwalden zum Beschwerdeverfahren beizuladen. In der Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dank der Beiladung müssten sich auch die anderen Kantone mit den vorgetragenen Argumenten befassen und ein Entscheid hätte automatisch Bindungswirkung für alle Beigeladenen. Zudem müssten die genannten Kantone auch zur Wahrung ihres Gehörsanspruchs beigeladen werden. 3.2 Nach Art. 140 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 2 DBG sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die steuerpflichtige Person, die kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Beschwerde befugt. Nicht zur Beschwerde legitimiert sind demgegenüber die anderen Kantone. Damit kommt einzig den genannten Personen und Behörden Parteistellung im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu. Andere Kantone werden, worauf die Vorinstanz bereits zutreffend hingewiesen hat (vgl. Verfügung des Steuergerichts vom 3. Oktober 2014), erst im Verfahren vor Bundesgericht miteinbezogen. Demgemäss ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der Kantone Basel-Stadt und Nidwalden auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren abzuweisen. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei vorab die Streitfrage des Fälligkeitszeitpunktes zu klären, zumal der Zeitpunkt der Fälligkeit die Steuerhoheit bestimme. Weil sie unbestrittenermassen am 19. Juni 1996 einen Verkehrsunfall erlitten habe, sei das Unfalldatum nach den allgemeinen zivilrechtlichen Fälligkeitsregeln auch das Fälligkeitsdatum ihrer Ansprüche. Der hier anwendbare steuerrechtliche Fälligkeitsbegriff sei identisch auszulegen wie der zivilrechtliche Fälligkeitsbegriff. Gemäss dieser Betrachtungsweise sei der Moment der zugefügten Körperverletzung für die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts ihrer Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung relevant. Dies entspreche auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre. Alle bisherigen und alle zukünftigen Zahlungen, die ihren Rechtsgrund im Unfall hätten, seien daher dem Steuerjahr 1996 zuzuordnen. Am 19. Juni 1996, dem Tag des Verkehrsunfalls, habe sie ihren Wohnsitz und ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt gehabt, weshalb die Steuerhoheit ausschliesslich beim Kanton Basel-Stadt liege. 4.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid demgegenüber zum Schluss, die einzelnen Entschädigungsansprüche seien im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses regelmässig noch unbestimmt, unsicher und von der Realisierung zusätzlicher Tatbestandselemente abhängig. Daher könne nicht von einem steuerrechtlich abgeschlossenen Rechtserwerb im Zeitpunkt der Schadenszufügung gesprochen werden. Die entsprechende Leistung könne demzufolge im Zeitpunkt des Unfalls nicht als zugeflossen betrachtet werden. 5.1 Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ist eine (Geld-)Einkunft nach steuerrechtlichen Grundsätzen in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt zu betrachten, in dem die steuerpflichtige Person die Leistung vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich auch verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_179/2007 vom 14. Dezember 2007 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 113 I b 26 E. 2e; Peter Locher , Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 16 N 18 ff.; Markus Reich , in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a [DBG], Art. 16 N 34 ff.; Ernst Känzig , Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Auflage, Basel 1982, Art. 21 Rz. 7). Vom festen Rechtsanspruch auf eine Leistung und deren tatsächlicher Erfüllung ist der zivilrechtliche Begriff der Fälligkeit zu unterscheiden, wonach der Gläubiger fordern darf und der Schuldner leisten muss. Insofern bildet die Fälligkeit keine Voraussetzung des steuerlich massgebenden Rechtserwerbs. Einerseits kann dem Steuerpflichtigen aus dem Erwerb nicht fälliger Ansprüche Einkommen zufliessen, andererseits hat trotz Fälligkeit eine Besteuerung zu unterbleiben, wenn der Zufluss beim Pflichtigen noch nicht gesichert ist. Die Ablehnung der Fälligkeit als allgemeines Zuflusskriterium schliesst jedoch nicht aus, dass im konkreten Einzelfall der steuerlich massgebende Realisationszeitpunkt mit der Fälligkeit des Anspruchs zusammenfallen kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 13. Dezember 2006 E. 2.2, publ. in: Der Steuerentscheid [StE] 2007 B 22.1 Nr. 4). Die Begründung des Anspruchs auf die Forderung ist in der Regel Vorstufe der Geldleistung. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb oder bei der Zahlung. Vorherrschend ist die Besteuerung im Zeitpunkt des Forderungserwerbs (Urteil des Bundesgerichts 2C_179/2007 vom 14. Dezember 2007, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 113 I b 26 E. 2e; Locher , a.a.O., Art. 16 N 18 ff.; Reich , a.a.O., Art. 16 N 34 ff.; Känzig , a.a.O., Art. 21 Rz. 7). Von diesem Grundsatz wird in der Steuerpraxis nur ausnahmsweise abgewichen; namentlich wenn die Erfüllung der Forderung – die Leistung – als unsicher betrachtet werden muss (z.B. bei bedingten Forderungen oder blossen Anwartschaften) wird mit der Besteuerung bis zur tatsächlichen Erfüllung der Forderung zugewartet (Urteil des Bundesgerichts 2P.323/2003 vom 7. Mai 2005, publ. in: StE 2005 A 24.21 Nr. 16, E. 4.1 mit Hinweisen, Reich , a.a.O., Art. 16 N 34 ff.; Locher , a.a.O., Art. 16 N 21 f.). Das gilt namentlich auch für den Bereich von Kapitalleistungen aus Vorsorge (Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2009 vom 20. Oktober 2009, publ. in: StE 2010 B 21.2 Nr. 26 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Vor allem bei Kapitalabfindungen kann der Zeitpunkt des einkommenssteuerlich relevanten Zuflusses fraglich sein ( Locher , a.a.O., Art. 23 N 25). So gelten z.B. Entschädigungsansprüche aus Versorgerschaden (Art. 45 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911) unter steuerrechtlichen Aspekten nicht bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als realisiert, auch wenn das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Geschädigtem grundsätzlich mit der Zufügung des Schadens entsteht. Die einzelnen Ansprüche dieses Schuldverhältnisses haben aber zumindest steuerrechtlich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erst anwartschaftlichen Charakter, weil mit der Schadenszufügung oftmals nicht alle anspruchsbegründenden Tatbestandselemente erfüllt sind. Art und Grösse des Schadens (Art. 42 und 45 OR), allfällige Reduktionsfaktoren (Art. 44 OR) sowie Art und Umfang des Schadenersatzes bzw. einer allfälligen Genugtuung (Art. 43 und 47 OR) stehen in der Regel noch nicht fest. Unter Umständen kann die Haftpflicht selbst noch fraglich sein (Art. 41 und 54 OR). Auch bei rein zivilrechtlicher Betrachtungsweise kommt man daher zum Schluss, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses oft noch gar nicht alle Schadenersatzansprüche entstanden sind. Von einem steuerrechtlich relevanten abgeschlossenen Rechtserwerb kann im Zeitpunkt der Schadenszufügung deshalb nicht gesprochen werden (vgl. Locher , a.a.O., Art. 23 N 33; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 17. Oktober 1995 E. 4, publ. in: Luzernische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 1995 III Nr. 21). 5.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin, welche ihren Unfall im Jahr 1996 erlitten hatte, damals steuerrechtlich erst anwartschaftlichen Charakter hatten, zumal die Höhe des Anspruchs noch völlig unbestimmt war. Dementsprechend hat das Strafgericht auch in seinem Urteil vom 15. Februar 1999 nicht etwa gemäss Art. 9 Abs. 1 des damals geltenden Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (aOHG) vom 4. Oktober 1991 selbst über die Zivilansprüche entschieden, sondern bloss die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 3 aOHG dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen das Opfer an das Zivilgericht verwiesen. Art. 9 Abs. 3 aOHG sah vor, dass das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen kann, sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber eine ungebührliche Komplikation und Verzögerung des Verfahrens im Strafpunkt vermeiden, indem dem Strafgericht lange und oft schwierige Feststellungen über Fragen, die keinen Einfluss auf den Entscheid im Strafpunkt haben, erspart werden sollten. Darüber hinaus verband der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung die Hoffnung, dass als Folge des Grundsatzentscheids häufiger ein Vergleich zwischen den Parteien möglich und damit eventuell sogar ein nachfolgendes Zivilverfahren entbehrlich werde (vgl. Eva Weishaupt , Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 244). Unter diesen Voraussetzungen kann die am 10. März 2005 geleistete Zahlung von Fr. 250'000.-- steuerlich weder im Unfallzeitpunkt noch im Zeitpunkt des Strafgerichtsurteils als zugeflossen und erzielt gelten. Ebenso fällt mangels einer bedingungslosen Schuldanerkennung der Haftpflichtversicherung eine steuerliche Erfassung dieser Leistung vor der Steuerperiode 2005 ausser Betracht. Vielmehr kann die am 10. März 2005 geleistete Zahlung in der Höhe von Fr. 250'000.-- steuerrechtlich frühestens mit der Auszahlung in der Steuerperiode 2005 als zugeflossen gelten. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 6.1 Damit bleibt zu klären, ob der Kanton Basel-Landschaft für die Besteuerung der im Jahr 2005 erhaltenen und in dieser Steuerperiode zu erfassenden Kapitalabfindung zuständig ist, was die Beschwerdeführerin bestreitet. 6.2 Die Vorinstanz bestätigte die Steuerhoheit des Kantons Basel-Landschaft für die Erhebung der direkten Bundessteuer in Bezug auf die im Jahr 2005 erhaltene Kapitalabfindung. Sie zog in Erwägung, dass gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 (in der Fassung vom 23. November 2004; nachfolgend StHG 2005) bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton besteht, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 StHG seien jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz habe (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StHG 2005). Art. 216 DBG (in der damals geltenden Fassung vom 23. November 2004; nachfolgend DBG 2005) habe im Gegensatz zur damaligen Fassung des StHG keine Ausnahmeregelung für die Besteuerung von Kapitalleistungen enthalten. Diese Unzulänglichkeit habe die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) aber im Kreisschreiben Nr. 5 vom 9. April 2001 korrigiert. Die Vorinstanz stützte sich somit im Wesentlichen auf das Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV, worin diese ausführte, dass die Bestimmung von Art. 38 Abs. 1 DBG jener in Art. 11 Abs. 3 StHG entspreche und die Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Einkünfte bei den kantonalen direkten Steuern gemäss Art. 68 Abs. 1 StHG dem Wohnsitzkanton des Begünstigten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung zugewiesen werde. Zum Zweck der Sicherstellung einer Koordination der Zuständigkeiten im Bereich der direkten Steuern werde dieser Kanton auch die Veranlagung für die direkte Bundesteuer vornehmen (Kreisschreiben Ziff. 7). 6.3.1 In einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage der Bundesrechtskonformität dieses Vorgehens bzw. des Kreisschreibens Nr. 5 der ESTV auseinander (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2015 vom 24. Mai 2016 = BGE 142 II 182). Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, der herrschende Vollzugsföderalismus bei der direkten Bundessteuer werfe die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit auf. Hierzu bestimme Art. 216 Abs. 1 DBG in der hier massgebenden Fassung vom 14. Dezember 1990 (nachfolgend: DBG 1990): "Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Art. 3 Abs. 5 und 107." Mit dieser Formulierung bringe der Gesetzgeber den Grundsatz der Einheit des Veranlagungsortes zum Ausdruck. Von der Einheit des Veranlagungsortes bestünden gemäss Art. 216 Abs. 1 Satz 2 DBG 1990 bloss zwei Ausnahmen. Dabei handle es sich zum einen um die Besteuerung am Heimatort gemäss Art. 3 Abs. 5 DBG 1990, zum andern um die "Pro-rata-temporis-Besteuerung" bei Kantonswechsel von Personen, die der Quellenbesteuerung unterliegen (Art. 107 Abs. 1 lit. a DBG). Im Umkehrschluss seien Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 38 DBG) einheitlich vom Kanton zu veranlagen und zu beziehen, an welchem die persönlich zugehörige steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte (Art. 3 Abs. 1 DBG). 6.3.2 Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass es sich bei der streitbetroffenen Regelung in Ziff. 7 des Kreisschreibens Nr. 5 um eine (reine) Verwaltungsverordnung handle, deren Regelung eine Übereinstimmung mit Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StHG 2000 schaffe und im Übrigen Art. 105 Abs. 4 DBG 2013 vorwegnehme. In der Doktrin habe dies weitgehende Zustimmung gefunden, wobei die Befürworter dieser Praxis Praktikabilitätsüberlegungen in den Vordergrund gestellt hätten. Selbst wenn diese an sich gerechtfertigt sein sollten, gestatte dies kein delegationsfreies Abkehren von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. 6.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 216 Abs. 1 Satz 1 DBG 1990 um eine Weichenstellung im Sinne der Einheit des Veranlagungsortes. Die bundesrechtliche Kompetenzverteilung zu Veranlagung und Bezug der direkten Bundessteuer ist danach ebenso abschliessender wie ausschliesslicher Natur: Für die steuerliche Erfassung ein und desselben Wirtschaftsguts (Einkommen, Vermögen, Gewinn usw.) ist ein einziger Kanton rechtszuständig. Art. 216 Abs. 1 Satz 2 DBG 1990 sehe lediglich zwei Ausnahmen vor und Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 38 DBG) würden nicht darunter fallen. Örtlich zuständig sei nach dem Recht von 1990 nicht der Fälligkeits-, sondern der Kanton der persönlichen Zugehörigkeit (Art. 3 DBG). Er sei im Sinne eines "Pflichtrechts" ebenso verpflichtet wie berechtigt, die Veranlagung und später den Bezug vorzunehmen, ihm stehe hierfür aber auch ein Anteil am Steueraufkommen zu. Für die Zwecke der direkten Bundessteuer habe der Gesetzgeber hinsichtlich der Kapitalleistungen aus Vorsorge selbst dann noch an der Einheit des Veranlagungsortes festgehalten, als er einen neuen Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StHG geschaffen habe. Man möge dies als Versehen deuten, jedenfalls hätte aber reichlich Zeit bestanden, die möglicherweise unbeabsichtigte Unterlassung zu beheben. Der Gesetzgeber habe dies erst mit der Revision vom 22. März 2013 (Art. 105 Abs. 4 DBG 2013) getan, was für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sei (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Die Verwaltungsverordnung (Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV vom 9. April 2001) erweise sich damit insoweit als bundesrechtswidrig, als deren Ziff. 7 dazu führe, dass Kapitalleistungen aus Vorsorge vom Fälligkeitskanton zu erfassen sind. Dies widerspreche Art. 216 Abs. 1 DBG 1990. Diese Rechtslage habe erst mit der Revision vom 22. März 2013 (AS 2013 2397; nachfolgend: DBG 2013) eine Umkehr erfahren. Gemäss Art. 105 Abs. 4 DBG 2013, der am 1. Januar 2014 in Kraft trat, würden solche Kapitalleistungen aus Vorsorge nunmehr vom Kanton veranlagt, in welchem die begünstigte Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz habe (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 182). 6.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auszahlung zwar noch Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hatte. Per 28. Dezember 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin allerdings bei der Einwohnerkontrolle B.____ nach C.____ (Kanton Nidwalden) ab. Die Steuerverwaltung anerkannte in der Folge, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin Ende 2005 im Kanton Nidwalden befand. Weil – wie zuvor dargelegt – Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Art. 38 DBG einheitlich vom Kanton zu veranlagen und zu beziehen sind, an welchem die persönlich zugehörige steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, ist festzustellen, dass der Kanton Basel-Landschaft für den Erlass der vorliegend umstrittenen Veranlagungsverfügung nicht zuständig war. 7.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Demgemäss ist der angefochtene Entscheid des Steuergerichts vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass sich die von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft erlassene Veranlagungsverfügung betreffend Direkte Bundessteuer 2005, Kapitalabfindung mangels Zuständigkeit als unzulässig erweist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zu den übrigen materiellen Vorbringen der Parteien. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilsmässig auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Beschwerde- wie auch des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse. Die erhobenen Kostenvorschüsse sind der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. 8.2 Für die Zusprechung von Parteikosten gilt Art. 64 Absätze 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) sinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG). Laut Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. 8.3 Die als Anwältin tätige, in eigener Sache prozessierende, Beschwerdeführerin beantragt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 110 V 132 ff.) die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Weiter macht sie geltend, das von der Vorinstanz angeführte Argument der Nichtvertretung sei auf den ersten Blick zwar zutreffend, weil tatsächlich keine von ihr an sich selbst erteilte schriftliche Vollmacht existiere. Sie sei aber auch nicht aufgefordert worden, eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Allerdings habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Tatsache, dass sie nicht als Privatperson, sondern als Advokatin ihre Anliegen vertreten habe, den Vorinstanzen hinlänglich bekannt gewesen sei. Sie habe auch für sämtliche Eingaben ausschliesslich Briefpapier mit dem Briefkopf der Advokatur verwendet. 8.4 Wenn eine Anwältin in eigener Sache prozessiert, besteht keine echte Vertretung. Entsprechend kann die dergestalt handelnde Anwältin nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse, eine Parteientschädigung beanspruchen ( Michael Beusch in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 N 14, Marcel Maillard in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Art. 64 N 36; BGE 129 II 297 E. 5 mit Verweis auf BGE 110 V 132 und Urteile des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3, 4A_76/2014 vom 19. Juni 2014 E. 5 und 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 sowie BGE 133 III 439 E. 4). Eine solche Ausnahmesituation ist nach der bundesgerichtlichen Praxis anzunehmen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. BGE 110 V 132 ff.). 8.5 Die Beschwerdeführerin reichte beim Kantonsgericht in den beiden Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer und betreffend Staatssteuer mit Ausnahme der geänderten Betreffzeile quasi übereinstimmende Beschwerden ein. Für die Beschwerdeführung vor Kantonsgericht macht sie einen Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stunden – davon sollen 24 Stunden verrechnet werden – geltend. Eine detaillierte Honorarnote reichte die Beschwerdeführerin indes nicht ein, sodass das Kantonsgericht die Parteientschädigung nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). In der Beschwerdeschrift befasst sich die Beschwerdeführerin ausführlich mit der Rechtslage in Bezug auf die im Parallelverfahren umstrittene Staatssteuer. Demgegenüber setzt sie sich nur am Rande – im Schlussresümee – mit der Rechtslage in Bezug auf die direkte Bundessteuer auseinander (vgl. Beschwerde vom 23. März 2015 S. 39). Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung einer Parteientschädigung im vorliegend zu beurteilenden Verfahren betreffend die direkte Bundesteuer nicht gegeben. Eine Parteientschädigung wird demzufolge nicht zugesprochen. Aus den gleichen Gründen fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ausser Betracht. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Steuergerichts vom 24. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Die steuer- und kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Der ans Kantonsgericht geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber