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810 15 356

Basel-Landschaft · 2016-11-23 · Deutsch BL

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

E. 4 Unbestrittenermassen kann sich der Beschwerdeführer für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder auf eine staatsvertragliche Anspruchsgrundlage noch auf eine solche aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 berufen. Überdies hat der Beschwerdeführer keine engen familiären Beziehungen in der Schweiz und der Kontakt zu seiner ehemaligen Ehefrau ist nicht mehr intakt. Folglich ist ein Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers mangels eröffneten Schutzbereichs zu verneinen. 5.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des unter dem FZA nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a; BGE 138 II 229) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2). Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b AuG ableiten kann. 5.2 Der Beschwerdeführer macht denn auch einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend. In seiner Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2016 weist er darauf hin, dass im Urteil DIATTA des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. Februar 1985 (Rechtssache 267/83) entschieden worden sei, dass das Anwesenheitsrecht des nachgezogenen Ehegatten nicht tangiert werde, solange die Ehepartner bloss voneinander getrennt lebten, nicht aber geschieden seien. Selbst ein Getrenntleben mit der Absicht, sich später scheiden zu lassen, sei seitens des EuGH nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert worden. Grundsätzlich sei das Urteil DIATTA für das Bundesgericht hinsichtlich der Berechnung der Dauer der Ehegemeinschaft verbindlich. Gestützt darauf sei die gesamte Ehedauer vom 17. Juni 2011 bis zum 12. Februar 2015 als i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante Ehegemeinschaft anzurechnen, womit die Dreijahresfrist erfüllt sei. 5.3 Das Bundesgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass für die Berechnung der Ehedauer lediglich auf die gemeinsam verbrachte Zeit in der Schweiz abzustellen und jene im Ausland nicht zu berücksichtigen sei (BGE 136 II 113 E. 3.3). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Phasen des Getrenntlebens der Ehegatten, für welche keine wichtigen Gründe i.S.v. Art. 49 AuG geltend gemacht werden können, nicht an die relevante Ehegemeinschaft anzurechnen. Eine – i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante – Ehegemeinschaft liegt vielmehr nur vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_287/2011 vom 5. April 2011 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_288/2011 vom 7. April 2011 E. 2.2.1). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Es stellt sich vorliegend die Frage, welche Zeitperioden zur gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevanten Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau zu zählen sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die einzelnen Phasen des Zusammenwohnens – unabhängig vom Vorhandensein wichtiger Gründe für zwischenzeitlich getrennte Wohnorte – nur dann zusammenzurechnen, wenn die Ehegemeinschaft über die gesamte Dauer Bestand hatte (BGE 140 II 345 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_602/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat. Wurde der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren (vorübergehend) aufgehoben, gilt es zu prüfen, ob die eheliche Gemeinschaft trotzdem weiterhin Bestand hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1340/2010 vom 15. Mai 2013 E. 7.1 ff.). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Ehegemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ob solche wichtigen Gründe für ein vorübergehendes Getrenntleben vorliegen und ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Eine Erkrankung des Ehepartners kann – bspw. aufgrund damit einhergehender Belastungen des Zusammenlebens oder aufgrund besonderer Therapiebedürfnisse – eine vorübergehende Trennung unter Umständen rechtfertigen. Erforderlich ist jedoch, dass der Ehewille auch während der Phase des Getrenntlebens i.S.v. Art. 49 AuG fortbesteht, was sich daran ablesen lässt, ob und welchen Kontakt die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2016, [VB.2015.00769] E. 2.1). Die wichtigen Gründe sind dabei vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG) zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2). 5.4 Die Ehegatten heirateten am 17. Juni 2011 in Dänemark. Erst am 16. September 2011 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, und die Ehegatten nahmen in der Folge die eheliche Wohngemeinschaft auf. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist vor allem auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Diese manifestiert sich in der gemeinsamen Wohnung ab 16. September 2011. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG ersichtlich, um für die Zeit zwischen der Heirat und dem Bezug der gemeinsamen Wohnung vom Erfordernis des Zusammenwohnens abzusehen. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2016 zwar auf den Standpunkt, dass bei ihm und seiner damaligen Ehefrau eine objektiv bedingte Verzögerung des Zusammenwohnens zu verzeichnen sei, indem das Familiennachzugsverfahren vom Eingang des Gesuchs vom 21. Juli 2011 bis zur Einreiseerlaubnis in Gestalt der Verfügung des AfM zur Ermächtigung der Visumserteilung vom 9. September 2011 gedauert habe. Bereits im März 2011 sei ein Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung per 1. Mai 2011 abgeschlossen worden. Dem ist zu entgegnen, dass die Ehegatten sich aus freien Stücken dazu entschieden haben, in Dänemark, einem Drittland, zu heiraten, was zwangsläufig zusätzliche administrative Arbeiten nach sich zog. Derartige vermeidbare Umstände können nicht dazu führen, dass die Zeit zwischen der Heirat und dem Bezug der gemeinsamen Wohnung für die Berechnung der Dreijahresfrist angerechnet wird. Die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG massgebende Ehedauer begann daher am 16. September 2011 zu laufen. 5.5 Weiter stellt sich die Frage, ob die Phase der vorübergehenden Trennung des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau von Mitte Juni 2013 bis Anfang August 2013 bei der relevanten Dauer der Ehegemeinschaft zu berücksichtigen ist. In seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf die kurze Krise der ehemaligen Ehegatten (von Mitte Juni 2013 bis Anfang August 2013) nicht von einer Unterbrechung der Ehegemeinschaft gesprochen werden könne, welche migrationsrechtlich relevant wäre, da bei solch kurzen Phasen nicht von einem Unterbruch der Ehegemeinschaft ausgegangen werden könne. Gemäss Führungsbericht der Gemeindeverwaltung D.____ vom 13. März 2015 wurde die ehemalige Ehefrau am 27. Mai 2013 in der Gemeindeverwaltung vorstellig und teilte mit, dass ihr Ehemann seit Monaten nicht mehr mit ihr am X.____weg 11 wohne und zu einem Kollegen gezogen sei (vgl. überdies Aktenbericht des AfM vom 5. August 2013). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vom AfM am 7. August 2013 das rechtliche Gehör in Bezug auf die Prüfung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Daraufhin bestätigte der Beschwerdeführer schriftlich die Angaben der Ehefrau, dass er im Februar 2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, später für kurze Zeit wieder zu Ihr zurückgezogen und danach während mehreren Monaten wieder nicht mehr bei ihr wohnte. Die besagte Trennung der ehemaligen Ehegatten erfolgte damit sehr wahrscheinlich bereits vor Mitte Juni 2013. Dass der Ehewille der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers während dieser Zeitperiode fehlte, brachte diese zudem zweimal telefonisch gegenüber dem AfM klar zum Ausdruck (vgl. Aktennotizen des AfM vom 23. Juli 2013 und 5. August 2013). Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass die Krankheit der Ehefrau und die einzelnen Kontaktaufnahmen während der Trennungsphase nicht ausreichen, um die Trennungsphase von Mitte Juni 2013 bis Anfang August 2013 bei der relevanten Dauer der Ehegemeinschaft mitzuberücksichtigen. 5.6 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren angegeben, dass die Ehegemeinschaft im Zeitpunkt der Trennung im Oktober 2014 ihr endgültiges Ende gefunden habe (Schreiben des Beschwerdeführers an das AfM vom April 2015, eingegangen am 8. April 2015; Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2015; Beschwerde vom 31. Juli 2015). Demgemäss kann festgehalten werden, dass nicht erst im Zeitpunkt der Ehescheidung am 12. Februar 2015 vom Erlöschen der Ehegemeinschaft ausgegangen werden kann. Vielmehr ist das Ende der Ehegemeinschaft spätestens am 11. Oktober 2014 anzusiedeln. 5.7 Demgemäss ist von folgenden Zeitperioden des Zusammenwohnens der damaligen Ehegatten in der Schweiz auszugehen: Vom 16. September 2011 bis Mitte Juni 2013 – die polizeiliche Wegweisung des Beschwerdeführers vom 3. November 2012 bis zum 15. November 2012 stellt keinen Unterbruch der Ehegemeinschaft dar – lebten der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau 21 Monate zusammen. Anfang August 2013 nahmen die damaligen Ehegatten das Eheleben durch ein erneutes Zusammenwohnen wieder auf, bis sie sich schliesslich am 11. Oktober 2014 – nach einer Dauer von knapp 14.5 Monaten des Zusammenlebens – definitiv trennten. Gesamthaft ist somit von einer Ehedauer von maximal 35.5 Monaten auszugehen, womit die gesetzlich in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG festgehaltene Dreijahresfrist, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als absolutes Mindestmass zu betrachten ist, um einen halben Monat unterschritten wird. Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht demnach infolge zu geringer Dauer der Ehegemeinschaft nicht.

E. 6 Die Aufenthaltsbewilligung kann ferner verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG sowie Art. 77 Abs. 2 VZAE). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden und lässt Behörden einen gewissen Ermessensspielraum in humanitärer Hinsicht (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3 = Die Praxis [Pra] [2010], S. 360; Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.1). Zu berücksichtigen sind stets auch die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. In diesem Zusammenhang sind auch die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegender persönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: Die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGE 119 Ib 42 ff. E. 4; BGE 123 II 126 ff. E. 2 und 3; BGE 128 II 202 ff. E. 2). Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wuchs in Marokko auf, lebte dort bis zu seinem 23. Altersjahr und kam am 16. September 2011 zwecks Heirat und Verbleib bei seiner Ehefrau in die Schweiz. Somit verbrachte er den grössten Teil seines Lebens in Marokko, wo er nicht nur in seinen Kindheits- und Jugendjahren, sondern auch während einigen Jahren seines Erwachsenenlebens gelebt hat. Auch während seiner Ehe in der Schweiz hat er sein Heimatland mindestens zweimal (im September/Oktober 2012 und im September 2014) besucht, womit seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ohne grössere Schwierigkeiten gelingen sollte. Zudem dauerte die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner damaligen Ehefrau lediglich knapp drei Jahre. Die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht dermassen fortgeschritten, dass seine Reintegration in Marokko unsicher wäre. Dass ein Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sein sollte, ist somit nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Sind die Voraussetzungen von Art. 50 AuG im Einzelfall nicht erfüllt, führt dies folglich zum Anspruchsverlust ( Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 8.52). 7.1 In denjenigen Fällen, in denen es kein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gibt, räumt der Gesetzgeber den zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum ein, was aber nicht bedeutet, dass die Behörden in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Insbesondere dürfen sie nicht willkürlich entscheiden und müssen im Rahmen einer grundrechts- bzw. verfassungskonformen Auslegung und Ermessenskonkretisierung die Grundrechte, das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen in Abwägung der privaten Interessen beachten. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten ( Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 96 AuG). Art. 96 Abs. 1 AuG hält die Grundlagen der Ermessensausübung fest, wonach die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben ( Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96 AuG; vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [AuG-Weisungen], Oktober 2013, aktualisiert am 25. November 2016, Ziff. 6.15.2). 7.2 Nach eingehender Prüfung der Verhältnismässigkeit hielt die Vorinstanz fest, dass sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach Art. 96 Abs. 1 AuG keine Gründe für einen gegenteiligen Entscheid, d.h. für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, erblicke. Wie bereits erläutert, wuchs der Beschwerdeführer in Marokko auf, lebte dort bis zu seinem 23. Altersjahr und kam am 16. September 2011 zwecks Heirat und Verbleib bei seiner Ehefrau in die Schweiz. Die Ehegemeinschaft dauerte knapp drei Jahre. Unter diesen Umständen kann nicht von einem besonders langen oder lebensprägenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz die Rede sein. In Bezug auf die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ist festzuhalten, dass er hier keine näheren Verwandten hat. Auch sind aus der Ehe mit seiner Ehefrau keine Kinder hervorgegangen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer innert der letzten fünf Jahre eine stärkere persönliche Beziehung zur Schweiz als zu seinem Heimatland entwickelt haben soll, zumal er sein ganzes übriges Leben dort verbracht hat und der Grossteil seiner Familie dort lebt. Die Vorinstanz wies insbesondere darauf hin, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien angemessen sei, da es sich bei diesem nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft handle und die Verfolgung einer restriktiven Einwanderungspolitik als gewichtiges öffentliches Interesse anzusehen sei. Seine persönlichen Verhältnisse, namentlich seine soweit gelungene (wirtschaftliche) Integration, würden diese nicht zu überwiegen vermögen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer erst seit September 2011 in der Schweiz sei. Diese Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Das ihr zustehende Ermessen bei der Überprüfung der Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz somit insgesamt nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Gegenteiliges wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

E. 8 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. An diesem Ergebnis hätte auch die Durchführung einer Parteiverhandlung nichts zu ändern vermocht, weshalb darauf verzichtet werden kann.

E. 9 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der verbleibende Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 8. März 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_281/2017) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.11.2016 810 15 356

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. November 2016 (810 15 356) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Claudia Caderas Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1784 vom 17. November 2015) A. Der 1987 geborene marokkanische Staatsangehörige A.____ reiste im Februar 2011 nach B.____ (DE), wo er ein Studentenvisum und einen Studienplatz erhalten hatte, um Sozialwissenschaften zu studieren. Bereits zwei Jahre zuvor hatte er über eine Internetplattform die im Kanton Basel-Landschaft niedergelassene deutsche Staatsangehörige C.____, geboren 1968, kennengelernt, welche er zwei Wochen nach seiner Einreise nach Deutschland zum ersten Mal persönlich traf. Am 17. Juni 2011 heirateten die beiden in Dänemark. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.____ am 16. September 2011 von Deutschland in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine bis zum 4. Mai 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in D.____. B. Am 3. November 2012 wurde A.____ wegen eines Vorfalls häuslicher Gewalt von der Polizei des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf § 26a des Polizeigesetzes (PolG) vom 28. November 1996 aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen. Das darauf folgende Strafverfahren gegen A.____ wurde am 27. Juni 2013 eingestellt. C. Im Rahmen der Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ seitens des Amts für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM), welche mit Schreiben vom 7. August 2013 angekündigt wurde, bestätigten A.____ und seine damalige Ehefrau mit Schreiben vom 5. Januar 2014, dass sie ein normales Eheleben führten. Daraufhin verlängerte das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.____ bis zum 4. Mai 2015. D. Am 21. Oktober 2014 teilte die schwer erkrankte C.____ der Einwohnergemeinde D.____ mit, dass sie am 7. Juni 2014 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und die Scheidung einreichen werde. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 liess sie gegenüber dem AfM verlauten, dass sie aus ihrer Sicht eine Scheinehe mit A.____ eingegangen sei. Mit Urteil vom 12. Februar 2015 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wurden die Ehegatten schliesslich geschieden. E. Daraufhin gewährte das AfM A.____ am 7. März 2015 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, welches er mit Schreiben vom 8. April 2015 wahrnahm. F. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 teilte das AfM A.____ die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit und gab ihm bis zum 21. August 2015 Zeit für die Ausreise. Die Ehe von A.____ und C.____ sei definitiv gescheitert, die Ehegemeinschaft habe lediglich rund 35 Monate gedauert und überdies lägen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt von A.____ in der Schweiz erforderlich machten. G. Gegen diese Verfügung des AfM erhob A.____, vertreten durch Dr. Helena Hess, Advokatin in Muttenz, am 31. Juli 2015 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte, die Verfügung des AfM vom 21. Juli 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; sämtliches unter o/e-Kostenfolge. H. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1784 vom 17. November 2015 (RRB) wurde die Beschwerde von A.____ abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 30. November 2015 erhob A.____, nunmehr vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den RRB vom 17. November 2015 mit dem Begehren, der Entscheid des Regierungsrats vom 17. November 2015 sowie die Verfügung des AfM vom 21. Juli 2015 seien aufzuheben und das AfM gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern respektive diesem eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der vorliegenden Beschwerde sei überdies die aufschiebende Wirkung zu belassen; sämtliches unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz(en). Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt. J. Am 2. März 2016 liess sich der Regierungsrat vernehmen. Dieser beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. L. Am 8. November 2016 hat der Beschwerdeführer eine Replik eingereicht. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4. Unbestrittenermassen kann sich der Beschwerdeführer für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder auf eine staatsvertragliche Anspruchsgrundlage noch auf eine solche aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 berufen. Überdies hat der Beschwerdeführer keine engen familiären Beziehungen in der Schweiz und der Kontakt zu seiner ehemaligen Ehefrau ist nicht mehr intakt. Folglich ist ein Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers mangels eröffneten Schutzbereichs zu verneinen. 5.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des unter dem FZA nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a; BGE 138 II 229) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2). Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b AuG ableiten kann. 5.2 Der Beschwerdeführer macht denn auch einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend. In seiner Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2016 weist er darauf hin, dass im Urteil DIATTA des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. Februar 1985 (Rechtssache 267/83) entschieden worden sei, dass das Anwesenheitsrecht des nachgezogenen Ehegatten nicht tangiert werde, solange die Ehepartner bloss voneinander getrennt lebten, nicht aber geschieden seien. Selbst ein Getrenntleben mit der Absicht, sich später scheiden zu lassen, sei seitens des EuGH nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert worden. Grundsätzlich sei das Urteil DIATTA für das Bundesgericht hinsichtlich der Berechnung der Dauer der Ehegemeinschaft verbindlich. Gestützt darauf sei die gesamte Ehedauer vom 17. Juni 2011 bis zum 12. Februar 2015 als i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante Ehegemeinschaft anzurechnen, womit die Dreijahresfrist erfüllt sei. 5.3 Das Bundesgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass für die Berechnung der Ehedauer lediglich auf die gemeinsam verbrachte Zeit in der Schweiz abzustellen und jene im Ausland nicht zu berücksichtigen sei (BGE 136 II 113 E. 3.3). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Phasen des Getrenntlebens der Ehegatten, für welche keine wichtigen Gründe i.S.v. Art. 49 AuG geltend gemacht werden können, nicht an die relevante Ehegemeinschaft anzurechnen. Eine – i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante – Ehegemeinschaft liegt vielmehr nur vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_287/2011 vom 5. April 2011 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_288/2011 vom 7. April 2011 E. 2.2.1). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Es stellt sich vorliegend die Frage, welche Zeitperioden zur gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevanten Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau zu zählen sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die einzelnen Phasen des Zusammenwohnens – unabhängig vom Vorhandensein wichtiger Gründe für zwischenzeitlich getrennte Wohnorte – nur dann zusammenzurechnen, wenn die Ehegemeinschaft über die gesamte Dauer Bestand hatte (BGE 140 II 345 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_602/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat. Wurde der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren (vorübergehend) aufgehoben, gilt es zu prüfen, ob die eheliche Gemeinschaft trotzdem weiterhin Bestand hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1340/2010 vom 15. Mai 2013 E. 7.1 ff.). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Ehegemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ob solche wichtigen Gründe für ein vorübergehendes Getrenntleben vorliegen und ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Eine Erkrankung des Ehepartners kann – bspw. aufgrund damit einhergehender Belastungen des Zusammenlebens oder aufgrund besonderer Therapiebedürfnisse – eine vorübergehende Trennung unter Umständen rechtfertigen. Erforderlich ist jedoch, dass der Ehewille auch während der Phase des Getrenntlebens i.S.v. Art. 49 AuG fortbesteht, was sich daran ablesen lässt, ob und welchen Kontakt die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2016, [VB.2015.00769] E. 2.1). Die wichtigen Gründe sind dabei vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG) zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2). 5.4 Die Ehegatten heirateten am 17. Juni 2011 in Dänemark. Erst am 16. September 2011 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, und die Ehegatten nahmen in der Folge die eheliche Wohngemeinschaft auf. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist vor allem auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Diese manifestiert sich in der gemeinsamen Wohnung ab 16. September 2011. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG ersichtlich, um für die Zeit zwischen der Heirat und dem Bezug der gemeinsamen Wohnung vom Erfordernis des Zusammenwohnens abzusehen. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2016 zwar auf den Standpunkt, dass bei ihm und seiner damaligen Ehefrau eine objektiv bedingte Verzögerung des Zusammenwohnens zu verzeichnen sei, indem das Familiennachzugsverfahren vom Eingang des Gesuchs vom 21. Juli 2011 bis zur Einreiseerlaubnis in Gestalt der Verfügung des AfM zur Ermächtigung der Visumserteilung vom 9. September 2011 gedauert habe. Bereits im März 2011 sei ein Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung per 1. Mai 2011 abgeschlossen worden. Dem ist zu entgegnen, dass die Ehegatten sich aus freien Stücken dazu entschieden haben, in Dänemark, einem Drittland, zu heiraten, was zwangsläufig zusätzliche administrative Arbeiten nach sich zog. Derartige vermeidbare Umstände können nicht dazu führen, dass die Zeit zwischen der Heirat und dem Bezug der gemeinsamen Wohnung für die Berechnung der Dreijahresfrist angerechnet wird. Die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG massgebende Ehedauer begann daher am 16. September 2011 zu laufen. 5.5 Weiter stellt sich die Frage, ob die Phase der vorübergehenden Trennung des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau von Mitte Juni 2013 bis Anfang August 2013 bei der relevanten Dauer der Ehegemeinschaft zu berücksichtigen ist. In seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf die kurze Krise der ehemaligen Ehegatten (von Mitte Juni 2013 bis Anfang August 2013) nicht von einer Unterbrechung der Ehegemeinschaft gesprochen werden könne, welche migrationsrechtlich relevant wäre, da bei solch kurzen Phasen nicht von einem Unterbruch der Ehegemeinschaft ausgegangen werden könne. Gemäss Führungsbericht der Gemeindeverwaltung D.____ vom 13. März 2015 wurde die ehemalige Ehefrau am 27. Mai 2013 in der Gemeindeverwaltung vorstellig und teilte mit, dass ihr Ehemann seit Monaten nicht mehr mit ihr am X.____weg 11 wohne und zu einem Kollegen gezogen sei (vgl. überdies Aktenbericht des AfM vom 5. August 2013). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vom AfM am 7. August 2013 das rechtliche Gehör in Bezug auf die Prüfung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Daraufhin bestätigte der Beschwerdeführer schriftlich die Angaben der Ehefrau, dass er im Februar 2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, später für kurze Zeit wieder zu Ihr zurückgezogen und danach während mehreren Monaten wieder nicht mehr bei ihr wohnte. Die besagte Trennung der ehemaligen Ehegatten erfolgte damit sehr wahrscheinlich bereits vor Mitte Juni 2013. Dass der Ehewille der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers während dieser Zeitperiode fehlte, brachte diese zudem zweimal telefonisch gegenüber dem AfM klar zum Ausdruck (vgl. Aktennotizen des AfM vom 23. Juli 2013 und 5. August 2013). Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass die Krankheit der Ehefrau und die einzelnen Kontaktaufnahmen während der Trennungsphase nicht ausreichen, um die Trennungsphase von Mitte Juni 2013 bis Anfang August 2013 bei der relevanten Dauer der Ehegemeinschaft mitzuberücksichtigen. 5.6 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren angegeben, dass die Ehegemeinschaft im Zeitpunkt der Trennung im Oktober 2014 ihr endgültiges Ende gefunden habe (Schreiben des Beschwerdeführers an das AfM vom April 2015, eingegangen am 8. April 2015; Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2015; Beschwerde vom 31. Juli 2015). Demgemäss kann festgehalten werden, dass nicht erst im Zeitpunkt der Ehescheidung am 12. Februar 2015 vom Erlöschen der Ehegemeinschaft ausgegangen werden kann. Vielmehr ist das Ende der Ehegemeinschaft spätestens am 11. Oktober 2014 anzusiedeln. 5.7 Demgemäss ist von folgenden Zeitperioden des Zusammenwohnens der damaligen Ehegatten in der Schweiz auszugehen: Vom 16. September 2011 bis Mitte Juni 2013 – die polizeiliche Wegweisung des Beschwerdeführers vom 3. November 2012 bis zum 15. November 2012 stellt keinen Unterbruch der Ehegemeinschaft dar – lebten der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau 21 Monate zusammen. Anfang August 2013 nahmen die damaligen Ehegatten das Eheleben durch ein erneutes Zusammenwohnen wieder auf, bis sie sich schliesslich am 11. Oktober 2014 – nach einer Dauer von knapp 14.5 Monaten des Zusammenlebens – definitiv trennten. Gesamthaft ist somit von einer Ehedauer von maximal 35.5 Monaten auszugehen, womit die gesetzlich in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG festgehaltene Dreijahresfrist, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als absolutes Mindestmass zu betrachten ist, um einen halben Monat unterschritten wird. Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht demnach infolge zu geringer Dauer der Ehegemeinschaft nicht. 6. Die Aufenthaltsbewilligung kann ferner verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG sowie Art. 77 Abs. 2 VZAE). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden und lässt Behörden einen gewissen Ermessensspielraum in humanitärer Hinsicht (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3 = Die Praxis [Pra] [2010], S. 360; Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.1). Zu berücksichtigen sind stets auch die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. In diesem Zusammenhang sind auch die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegender persönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: Die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGE 119 Ib 42 ff. E. 4; BGE 123 II 126 ff. E. 2 und 3; BGE 128 II 202 ff. E. 2). Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wuchs in Marokko auf, lebte dort bis zu seinem 23. Altersjahr und kam am 16. September 2011 zwecks Heirat und Verbleib bei seiner Ehefrau in die Schweiz. Somit verbrachte er den grössten Teil seines Lebens in Marokko, wo er nicht nur in seinen Kindheits- und Jugendjahren, sondern auch während einigen Jahren seines Erwachsenenlebens gelebt hat. Auch während seiner Ehe in der Schweiz hat er sein Heimatland mindestens zweimal (im September/Oktober 2012 und im September 2014) besucht, womit seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ohne grössere Schwierigkeiten gelingen sollte. Zudem dauerte die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner damaligen Ehefrau lediglich knapp drei Jahre. Die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht dermassen fortgeschritten, dass seine Reintegration in Marokko unsicher wäre. Dass ein Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sein sollte, ist somit nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Sind die Voraussetzungen von Art. 50 AuG im Einzelfall nicht erfüllt, führt dies folglich zum Anspruchsverlust ( Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 8.52). 7.1 In denjenigen Fällen, in denen es kein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gibt, räumt der Gesetzgeber den zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum ein, was aber nicht bedeutet, dass die Behörden in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Insbesondere dürfen sie nicht willkürlich entscheiden und müssen im Rahmen einer grundrechts- bzw. verfassungskonformen Auslegung und Ermessenskonkretisierung die Grundrechte, das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen in Abwägung der privaten Interessen beachten. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten ( Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 96 AuG). Art. 96 Abs. 1 AuG hält die Grundlagen der Ermessensausübung fest, wonach die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben ( Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96 AuG; vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [AuG-Weisungen], Oktober 2013, aktualisiert am 25. November 2016, Ziff. 6.15.2). 7.2 Nach eingehender Prüfung der Verhältnismässigkeit hielt die Vorinstanz fest, dass sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach Art. 96 Abs. 1 AuG keine Gründe für einen gegenteiligen Entscheid, d.h. für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, erblicke. Wie bereits erläutert, wuchs der Beschwerdeführer in Marokko auf, lebte dort bis zu seinem 23. Altersjahr und kam am 16. September 2011 zwecks Heirat und Verbleib bei seiner Ehefrau in die Schweiz. Die Ehegemeinschaft dauerte knapp drei Jahre. Unter diesen Umständen kann nicht von einem besonders langen oder lebensprägenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz die Rede sein. In Bezug auf die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ist festzuhalten, dass er hier keine näheren Verwandten hat. Auch sind aus der Ehe mit seiner Ehefrau keine Kinder hervorgegangen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer innert der letzten fünf Jahre eine stärkere persönliche Beziehung zur Schweiz als zu seinem Heimatland entwickelt haben soll, zumal er sein ganzes übriges Leben dort verbracht hat und der Grossteil seiner Familie dort lebt. Die Vorinstanz wies insbesondere darauf hin, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien angemessen sei, da es sich bei diesem nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft handle und die Verfolgung einer restriktiven Einwanderungspolitik als gewichtiges öffentliches Interesse anzusehen sei. Seine persönlichen Verhältnisse, namentlich seine soweit gelungene (wirtschaftliche) Integration, würden diese nicht zu überwiegen vermögen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer erst seit September 2011 in der Schweiz sei. Diese Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Das ihr zustehende Ermessen bei der Überprüfung der Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz somit insgesamt nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Gegenteiliges wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 8. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. An diesem Ergebnis hätte auch die Durchführung einer Parteiverhandlung nichts zu ändern vermocht, weshalb darauf verzichtet werden kann. 9. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der verbleibende Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 8. März 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_281/2017) erhoben.