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810 15 349

Basel-Landschaft · 2016-09-21 · Deutsch BL

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz; neue, massgebliche Sachverhaltselemente; Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an das Amt für Migration zurückzuweisen; teilweise Gutheissung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

E. 2 Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- zulasten der Gerichtskasse.

E. 3 Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘196.40 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘196.40 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

E. 4 Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. September 2016 wird dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.09.2016 810 15 349

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz; neue, massgebliche Sachverhaltselemente; Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an das Amt für Migration zurückzuweisen; teilweise Gutheissung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 21. September 2016 (810 15 349) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1786 vom 17. November 2015) A. Die türkische Staatsangehörige A.____, geboren 1973, reiste am 20. Januar 2007 mit ihrem Sohn, B.____ (geb. 2007), zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in die Schweiz ein und stellte am 22. Januar 2007 ein Asylgesuch. B. Am 28. Februar 2007 wurde A.____ aufgrund ihrer nach Brauch erfolgten Verheiratung mit C.____, dem am 20. April 2006 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, vom Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) als Flüchtling anerkannt. Ab März 2007 wohnte sie mit C.____, seiner zivilrechtlich angetrauten Ehefrau, D.____, deren sieben Kindern und B.____ in E.____ (BL). C. Am 29. Januar 2008 erhielt A.____ eine Aufenthaltsbewilligung. Am 2. April 2008 verzichtete sie auf ihren Flüchtlingsstatus, um vorübergehend in ihre Heimat zurückzukehren. Das BFM widerrief am 16. Mai 2008 das Asyl und aberkannte ihr den Flüchtlingsstatus. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 und 3. April 2013 wurde A.____ vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ermahnt, da sie seit April 2007 zusammen mit ihrer Familie Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 400‘000.-- bzw. Fr. 450‘000.-- erhalten hatte. Sie wurde in den beiden Schreiben ferner aufgefordert, zur Entlastung der Sozialhilfe beizutragen bzw. sich von der Sozialhilfe zu lösen, Deutsch zu lernen und Kursnachweise einzureichen. E. Am 11. August 2014 gewährte das AfM A.____ und ihrem Sohn B.____ das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____. Am 18. August 2014 reichten A.____, B.____ und C.____ ihre Stellungnahmen ein. F. Am 30. März 2014 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ihre Wegweisung aus der Schweiz. Die Ausreise solle bis spätestens 30. April 2015 erfolgen. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass A.____ seit ihrer Einreise in die Schweiz erheblich, mit rund Fr. 626‘247.15, von der Sozialhilfe unterstützt worden sei. Eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe sei aufgrund fehlender Anstrengungen der Familie nicht zu erwarten. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 sei somit erfüllt. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund des von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 geschützten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens falle ebenfalls nicht in Betracht, da C.____ nicht der zivilrechtliche Ehemann von A.____ sei und sie auch keine minderjährigen Kinder in der Schweiz habe. Zudem liege aufgrund Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Wegweisung von A.____ ohnehin ein zulässiger Eingriff in Art. 8 EMRK vor. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder aus Ermessensgründen komme ebenfalls nicht in Frage, da A.____ auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sei, kein Deutsch spreche, wenig Integrationswille zeige und keine regelmässigen Arztzeugnisse vorlegen könne, die ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigten. Eine Wegweisung sei schliesslich auch verhältnismässig, da A.____ insbesondere noch Kontakte zu ihrer Heimat habe und diese seit ihrer Anwesenheit in der Schweiz mehrfach besuche. G. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft F.____ vom 10. November 2015 wurde die Ehe zwischen C.____ und D.____ geschieden. H. Eine von A.____ gegen die Verfügung des AfM vom 30. März 2014 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 1786 vom 17. November 2015 (RRB Nr. 1786) ab. Er erklärte im Wesentlichen, dass auch wenn A.____ einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten könne, sich ihre Wegweisung als rechtmässig erweise. Sie und ihre Familie seien nämlich mit über Fr. 625‘000.-- von der Sozialhilfe unterstützt worden, weshalb von einer Gefahr fortgesetzter erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen sei. Ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AuG liege demnach vor. Im Rahmen seiner Ermessensausübung kam der Regierungsrat zudem zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.____ aus der Schweiz angemessen seien. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung kam der Regierungsrat zum Schluss, dass aufgrund A.____’s erheblicher und dauernder Sozialhilfeabhängigkeit und Unvermögen, an dieser Situation etwas zu ändern, das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung aus der Schweiz ihre privaten Interessen am Verbleib bei ihrem Sohn und ihrem Lebenspartner überwiege. I. Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 17. November 2015 erhob A.____, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, mit Eingabe vom 27. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Im Wesentlichen beantragt sie, dass der Beschluss des Regierungsrates aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die Rechtspflege mit Mustafa Ates als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei. J. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2016 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. K. Am 21. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen der Sozialhilfebehörde E.____ ein. L. Mit Verfügung vom 31. März 2016 wurde die Beschwerde der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin zur Parteiverhandlung angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. M. Unter Verweis auf die Parteiverhandlung vom 21. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. August 2016 aufgefordert, dem Kantonsgericht eine aktuelle Abrechnung bzw. Bedarfsberechnung der Sozialhilfebehörde sowie aktuelle Lohnabrechnungen einzureichen. N. Am 9. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht Kopien von Lohnabrechnungen für ihre Tätigkeit bei der Firma G.____ für die Monate Februar bis August 2016 ein. Ferner reichte sie eine Kopie ihres Familienausweises ein, wonach sie und C.____ am 27. Juli 2016 zivilrechtlich getraut worden seien und verwies darauf, dass sie und ihr Ehemann seit dem 31. Mai 2016 keine Sozialhilfe mehr beziehen würden. In diesem Zusammenhang sei jedoch ein Einspracheverfahren vor der Sozialhilfebehörde der Gemeinde E.____ hängig. O. Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte der Beschwerdegegner Kopien von Beobachtungsergebnissen zur Arbeitssituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes eines von der Sozialhilfebehörde E.____ beauftragten Detektivbüros ein. Der Beschwerdegegner legte ferner Kopien der Verfügung und des Einspracheentscheides der Sozialhilfebehörde E.____ vom 29. Juni 2016 resp. 20. September 2016 vor, mit denen die Unterstützung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes eingestellt wurden. Im Übrigen rügte der Beschwerdegegner diverse Angaben auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Familienausweis: So sei das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch und der Name der Mutter derselbe wie der Name der Mutter ihres Ehemannes. P. Am 20. September 2016 erreichte das Kantonsgericht per Fax eine Eingabe der Beschwerdeführerin, mit welcher diese Stellung zu den im Schreiben des Beschwerdegegners vom 19. September 2016 erfolgten Ausführungen nahm. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsrechtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichtes gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 10 und 11 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) kein selbständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Art. 1 Abs. 1 des Abkommens hält ausdrücklich fest, dass die einschlägigen fremdenpolizeilichen Regelungen des innerstaatlichen Rechts vorbehalten bleiben (Urteil des Bundesgerichtes 2A.473/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2.2). Vorliegend sind somit, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, die Bestimmungen des AuG anwendbar (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 26. Februar 2014 [ 810 13 316] E. 4.2 ). 4.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.30 f.). 4.2 Die Beschwerdeführerin kam als Imam-Frau von C.____ in die Schweiz und wurde aufgrund ihrer nach Brauch erfolgten Verheiratung am 28. Februar 2007 als Flüchtling anerkannt. Sie wohnte mit C.____, seiner zivilrechtlich angetrauten Ehefrau, D.____, deren sieben Kindern und B.____ in E.____ und wurde mit der gesamten Familie massgeblich von der Sozialhilfe unterstützt. Diese Sachumstände präsentieren sich nunmehr anders: Am 9. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine Kopie ihres Familienausweises ein, wonach sie und C.____ am 27. Juli 2016 zivilrechtlich getraut worden sind. Ferner reichte sie Kopien von Lohnabrechnungen für ihre Tätigkeit bei der Firma G.____ für die Monate Februar bis August 2016 ein und verwies darauf, dass sie und ihr Ehemann seit dem 31. Mai 2016 keine Sozialhilfe mehr bezogen. Eine gegen die Einstellung der Sozialhilfe eingereichte Einsprache wurde am 20. September 2016 von der Sozialhilfebehörde E.____ abgewiesen. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich seit dem Entscheid des Regierungsrates neue, massgebliche Sachverhaltselemente ergeben haben. Im Unterschied zur anlässlich des Beschwerdeentscheides bestandenen Konstellation steht heute nicht mehr das Aufenthaltsrecht einer unverheirateten, erwerbslosen Person zur Diskussion. Der Umstand des Eheschlusses der Beschwerdeführerin ist mit Bezug auf ihre neu zu beurteilenden Ansprüche im Lichte des Ausländergesetzes und unter dem Blickwinkel der EMRK zu prüfen. Dasselbe gilt für die Entwicklungen in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Sozialhilfebehörde. Es ist deshalb angezeigt, den angefochtenen Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung gestützt auf die neuen Sachumstände an das AfM zurückzuweisen (vgl. KGE VV vom 3. Februar 2016 [ 810 15 139] E. 3.3 ). Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern, kann demnach vorliegend nicht entsprochen werden. Hinsichtlich der Kostenverlegung ist der vorinstanzliche Entscheid jedoch zu bestätigen. Auf die weiteren inhaltlichen Vorbringen in der Beschwerde ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (vgl. § 20 Abs. 3 VPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht erst kurz vor dem angesetzten Verhandlungstermin und nur auf Nachfrage durch das Kantonsgericht neue Tatsachen vorgebracht hat, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 5.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Honorarnote vom 2. Mai 2016 für die Zeit vom 27. November 2015 bis 2. Mai 2016 einen Aufwand von 10.4 Stunden à Fr. 200.-- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 132.25 geltend. Daraus resultiert ein Honorar von Fr. 2‘392.85 (inkl. Auslagen und 8% MwSt). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘196.40 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezüglich des restlichen Aufwandes für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘196.40 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.3 Die Beschwerdeführerin, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1786 vom 17. November 2015 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- zulasten der Gerichtskasse. 3. Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘196.40 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘196.40 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. September 2016 wird dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsidentin Gerichtsschreiberin