Beschluss der Gemeindeversammlung C.____ vom 24. Juni 2015 betreffend Baurechtsvertrag Wohngenossenschaft "D.____" (RRB Nr. 1747 vom 10. November 2015)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist ohne weitere Beratung abzustimmen, nachdem der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin noch einmal Gelegenheit gegeben hat, sich zum Wort zu melden. Wer das Wort vor der Abstimmung verlangt hat, darf in jedem Fall noch reden. Wird dabei ein Änderungsantrag gestellt, darf jeder oder jede Stimmberechtigte das Wort wieder verlangen. 3.6.1 Soweit die Beschwerdeführer bei der Auslegung von § 64 Abs. 2 GG davon ausgehen, sämtliche redewilligen Teilnehmer hätten selbst bei Annahme des Ordnungsantrags auf Abbruch der Diskussion noch reden dürfen, ist ihnen aus den folgenden Gründen nicht zuzustimmen. Der Ordnungsantrag soll gerade bezwecken, dass die Diskussion abgebrochen wird. Daraus folgt für den Fall der Annahme des Ordnungantrags, dass lediglich noch diejenigen Personen zu Wort kommen müssen, die das Wort bereits vor dem Ordnungsantrag verlangt hatten. Dies ergibt sich aus § 64 Abs. 2 GG, welcher besagt, dass ohne weitere Beratung über den Ordnungsantrag abzustimmen ist und nur diejenigen Personen, welche das Wort bereits vor der Abstimmung verlangt hatten, auf jeden Fall noch reden dürfen. Die anderen Personen, welche im Anschluss an den Ordnungsantrag noch das Wort verlangen und auf die Rednerliste gesetzt werden, erhalten demgegenüber einzig eine Möglichkeit zu reden, sofern der Ordnungsantrag abgelehnt wird und die Stimmberechtigten sich dafür entscheiden, auch die anderen, sich noch auf der Rednerliste befindlichen Votanten anhören zu wollen. Auch § 65 Abs. 3 GG bestimmt damit übereinstimmend, dass, sofern während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt wird, die Beratung bis zur Erledigung des Ordnungsantrags unterbrochen wird. Lautet der Ordnungsantrag wie vorliegend auf Schluss der Diskussion, und wird er angenommen, fällt folglich eine Fortsetzung der Diskussion mit weiteren Votanten ausser Betracht. Eine andere Auslegung würde dem Sinn und Zweck des Ordnungsantrags auf Schluss der Diskussion, über den ohne weitere Beratung abzustimmen ist, widersprechen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Versammlung für einen Abbruch der Diskussion entschieden hat. Diese demokratische Entscheidung, welche zwangsläufig bewirkt, dass den Zuhörern weitere Überlegungen und Argumente vorenthalten werden, ist zu akzeptieren, zumal sich die Stimmberechtigten im Wissen um diese Rechtsfolge für den Schluss der Diskussion und die sofortige Abstimmung in der Sache entschieden haben. Der Ausgang der Abstimmung über den Ordnungsantrag lässt sodann den Schluss zu, dass sich die Stimmbürger ihre Meinung zum vorliegend streitigen Geschäft bereits weitestgehend gebildet hatten, und sie daher auch bei einer Fortführung der Diskussion einer erheblichen Beeinflussung kaum mehr zugänglich gewesen wären. Eine Verletzung des Stimmrechts ist damit insoweit nicht ersichtlich. 3.6.2 Hingegen ist festzustellen, dass der Versammlungsleiter entgegen dem Wortlaut von § 64 Abs. 2 Satz 1 GG vor der Abstimmung über den Ordnungsantrag auf Schluss der Diskussion nicht noch einmal Gelegenheit geboten hat, sich zum Wort zu melden. Insofern liegt ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der Gemeindeversammlung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet dies jedoch nicht, dass der Mangel schon deswegen als erheblich zu erachten und die Abstimmung zu kassieren ist. Stehen Fehler allgemeiner Natur in Frage, deren Auswirkungen ziffernmässig nicht feststellbar sind, so ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen ist oder nicht. Dabei ist insbesondere auf die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und auf dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzustellen. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht kommt, so kann von der Aufhebung des Urnenganges abgesehen werden. Rechtfertigt sich eine solche Beurteilung jedoch nicht, so ist der Mangel als erheblich zu erachten und die Abstimmung zu kassieren (BGE 105 Ia 155 E. 5b, mit Hinweisen, 112 Ia 338 E. 5). Der festgestellte Mangel vermag eine Kassierung der Abstimmung nicht zu rechtfertigen, da der Versammlungsleiter selbst die Rednerliste insoweit vervollständigt hat, als er alle Personen, welche sich bereits vor dem Ordnungsantrag gemeldet hatten, noch auf die Rednerliste gesetzt hat. Damit hat er sichergestellt, dass diese Redner – wie in § 64 Abs. 2 GG vorgesehen – ihre Voten noch abgeben konnten. Unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass mehrere durch Handerheben angezeigte Wortmeldungen übergangen worden seien, zumal sich anlässlich der Versammlung niemand dagegen zur Wehr gesetzt hatte und niemand geltend gemacht hat, er habe sich bereits vor dem Ordnungsantrag zu Wort gemeldet und sei zu Unrecht nicht auf die Rednerliste gesetzt worden. Damit ist erstellt, dass an der Gemeindeversammlung mit den zwei Personen, welche sich bereits vor dem Ordnungsantrag zu Wort gemeldet hatten, sämtliche Personen, welche gemäss § 64 Abs. 2 Satz 2 GG zwingend noch angehört werden mussten, in der Folge auch angehört wurden. Der Verfahrensfehler führte folglich nicht dazu, dass die Willensbildung der Stimmbürger verfälscht worden wäre, da aufgrund des Ausgangs der Abstimmung über den Schluss der Diskussion diejenigen Personen, welche sich erst nach der unterlassenen Nachfrage des Versammlungsleiters auf die Rednerleiste hätten setzen lassen, ohnehin nicht mehr hätten zu Wort kommen können. 3.6.3 Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Anhörung der zwei Redner stattfand, noch bevor die Gemeindeversammlung über den Ordnungsantrag abgestimmt hat. In diesem Zusammenhang ist somit den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise festgehalten hat, den zwei Votanten sei erst nach der Abstimmung über den Ordnungsantrag das Wort erteilt worden. Aus dieser falschen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid kann allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Stimmrechtsverletzung nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden. 4.1 Ein weiterer Streitpunkt ist, ob dadurch, dass der Versammlungsleiter auf eine Auszählung der Stimmen verzichtet hat, eine Stimmrechtsverletzung vorliegt. Der Regierungsrat führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, der Verzicht auf die Auszählung der Stimmen bei Vorliegen eines grossen Mehrs entspreche der Baselbieter Usanz betreffend die Auszählung der Stimmen im Rahmen einer Gemeindeversammlung. Die Einschätzung des Versammlungsleiters sowie des Protokollführers, wonach ein grosses Mehr vorgelegen habe, sei glaubhaft, was insbesondere mit der räumlichen Positionierung des Versammlungsleiters zu begründen sei. Dessen vorgelagerter und erhöhter Standort habe ihm eine genauere Einschätzung der Zustimmung zur Vorlage als den Beschwerdeführern erlaubt, welche sich als Stimmberechtigte inmitten des Publikums befunden hätten. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach durch den Verzicht auf Auszählung der Stimmen das Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe verletzt worden sei, sei unbegründet. 4.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, in der Schlussabstimmung sei aus dem Publikum eine Auszählung der Stimmen verlangt und vom Vorsitzenden verweigert worden, worauf zahlreiche Stimmberechtigte den Saal verärgert verlassen hätten. Angesichts der nicht unerheblichen Anzahl Nein-Stimmen gebe die Qualifikation "mit grossem Mehr angenommen" das Ergebnis nicht korrekt wieder. Grundsätzlich seien bei jeder Abstimmung die Stimmen auszuzählen, gegebenenfalls nebst den Ja- und Nein-Stimmen auch Enthaltungen, damit sich die Stimmberechtigten – auch die nicht an der Versammlung anwesenden – ein genaues Bild von den Verhältnissen machen könnten. Die Usanz, auf das Auszählen zu verzichten, sei nur bei absolut eindeutigen Fällen tolerierbar, im Interesse von Transparenz und Belegbarkeit sollten in diesen Fällen aber zumindest die Anzahl Gegenstimmen ausgezählt werden. Der Verweis des Regierungsrats auf die Usanz sei eine unbewiesene Behauptung. Im Gegenteil sei zu beobachten, dass Nachbargemeinden regelmässig Abstimmungsergebnisse von Gemeindeversammlungen mit genauen Stimmenzahlen publizieren würden. Die Stimmberechtigten hätten nicht bloss das Recht auf freie unverfälschte Willensäusserung, sondern auch ein Anrecht darauf, vollständig und zweifelsfrei über das Ergebnis einer Abstimmung orientiert zu werden. Die Position des Vorsitzenden für die Beurteilung des Ergebnisses dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass seine Einschätzung in jedem Fall subjektiv sei. Im vorliegenden Fall gehe es um mehr als eine kleine unbedeutende Minderheit, wie von etlichen Anwesenden aus dem hinteren Teil des Saals beobachtet worden sei. Das Bundesgericht führe aus, dass mangels einer ziffernmässigen Feststellung der Auswirkungen von Verfahrensfehlern und Unregelmässigkeiten deren Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen zu beurteilen sei und verweise auf die Grösse des Stimmenunterschiedes. Dieser sei aber ohne Auszählung weder belegt noch nachvollziehbar. Der Vorsitzende sei gehalten, die Stimmen auszählen zu lassen; dies umso mehr, wenn Zweifel an seiner Einschätzung manifest würden. In der Stellungnahme vom 28. November 2016 machen die Beschwerdeführer ergänzend geltend, der Regierungsrat habe im RRB Nr. 1281 vom 13. September 2016 des Parallelverfahrens aufgrund der verweigerten Stimmenauszählung im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV und § 22 Abs. 2 KV angenommen. In der Folge habe er aber zu Unrecht die Abstimmung nicht aufgehoben. 4.3.1 Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundsätze der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfaltigen Teilgehalten ergibt sich indessen in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone. Die Kantone ordnen gemäss Art. 39 Abs. 1 BV die politischen Rechte für sich und die Gemeinden nach Massgabe von Art. 51 Abs. 1 BV in ihren Verfassungen und gesetzlichen Bestimmungen; im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung kommt den Gemeinden eine entsprechende Regelungskompetenz zu (vgl. Gerold Steinmann , Die Gewährleistung der politischen Rechte durch die neue Bundesverfassung [Artikel 34 BV], in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 139/2003 S. 485, BGE 131 I 442 E. 3.1). Darüber hinaus schützt Art. 34 Abs. 2 BV die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. 4.3.2 Es ist in erster Linie eine Frage des kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob der einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann (BGE 131 I 442 E. 3.2). Das kantonale Recht regelt die Durchführung und Auszählung von kommunalen Versammlungsabstimmungen in § 19a GG. Gemäss § 19a Abs. 1 GG sind Abstimmungen in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschliesst. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid (§ 19a Abs. 2 GG). Weitere Vorschriften enthalten weder das kantonale noch das kommunale Recht. Somit gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, dass im Rahmen der Versammlungsdemokratie – mit Ausnahme der geheimen Abstimmung – die Stimmen exakt ausgezählt werden müssen. Damit lässt es das kantonale Recht auch zu, dass dem Wesen der Versammlungsdemokratie entsprechend mit offenem Handmehr entschieden und das Ergebnis lediglich geschätzt wird. Ebenso wird weder im kantonalen noch im kommunalen Recht gesetzlich geregelt, wie vorzugehen ist, wenn bei der offenen Abstimmung Zweifel über das Mehr bestehen. 4.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die zuständige Behörde indes auch ohne entsprechende gesetzliche Bestimmung von Amtes wegen eine Nachkontrolle eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses anordnen, falls es nach der gegebenen Sachlage als für die zuverlässige Ermittlung geboten erscheint. Im Einzelnen mag es dem Gebot politischer Klugheit entsprechen, bei gegebener Sachlage eine Nachzählung vorzunehmen. Eine solche von Amtes wegen angeordnete Nachzählung kann sich umso mehr rechtfertigen, wenn der Aufwand verhältnismässig ist und sich dadurch keine wesentlichen Verzögerungen ergeben (vgl. BGE 131 I 442 E. 3.2). Eine exakte Auszählung der Stimmen drängt sich umso mehr auf, wenn im Rahmen der Versammlung Zweifel am Ergebnis geäussert werden und deswegen eine exakte Auszählung verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2014 vom 28. Mai 2014 E. 5.2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wäre auch im vorliegenden Fall, in welchem ausdrücklich eine Auszählung verlangt worden ist, eine exakte Auszählung der Stimmen angezeigt gewesen. 4.4 Fraglich ist indessen, ob dadurch, dass im vorliegenden Fall anlässlich der Versammlung Zweifel über das Mehr geäussert wurden und der Versammlungsleiter eine Auszählung – bzw. eine Nachzählung der Stimmen – abgelehnt hat, der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2015 betreffend Traktandum 2 wegen einer Stimmrechtsverletzung aufgehoben werden muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Abstimmung über eine Gesetzes- oder Sachvorlage nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und diese das Ergebnis beeinflusst haben könnten (BGE 105 Ia 151 E. 5b). 4.5 Die Beschwerdeführer anerkennen im vorliegenden Fall, dass eine Mehrheit der Stimmbürger der Vorlage zugestimmt hat, zumal sie selbst in ihrem Ersuchen an die Gemeinde um Änderung des Gemeindeversammlungsprotokolls diesbezüglich lediglich die Korrektur verlangt haben, die Formulierung "Mit grossem Mehr wird beschlossen" solle durch "In der Mehrheit wird beschlossen" ersetzt werden bzw. der strittige Begriff "Mit grossem Mehr" sei zu tilgen (vgl. Änderungsantrag auf der Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 26. August 2015). Damit bestreiten die Beschwerdeführer das Abstimmungsergebnis, nämlich die mehrheitliche Zustimmung zur Vorlage, im Ergebnis nicht. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Zweifel daran, dass die Mehrheit der an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten der Vorlage Traktandum 2 der Gemeindeversammlung zugestimmt hat. Demgemäss erweist sich der Mangel der unterlassenen Auszählung als nicht entscheiderheblich. Von einer Aufhebung der Abstimmung bzw. des Beschlusses kann daher abgesehen werden, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 5 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen unterlegen, weshalb ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- aufzuerlegen sind. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 21. August 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_492/2017) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.04.2017 810 15 344
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. April 2017 (810 15 344) Politische Rechte Beschluss der Gemeindeversammlung C.____ vom 24. Juni 2015 betreffend Baurechtsvertrag Wohngenossenschaft "D.____" Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Stephan Gass, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A.____ und B.____ , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Einwohnergemeinde C.____ , Beigeladene Betreff Beschluss der Gemeindeversammlung C.____ vom 24. Juni 2015 betreffend Baurechtsvertrag Wohngenossenschaft "D.____" (RRB Nr. 1747 vom 10. November 2015) A. An der Gemeindeversammlung der Gemeinde C.____ vom 24. Juni 2015 (nachfolgend Gemeindeversammlung) legte der Gemeinderat den Stimmbürgern eine Vorlage (Traktandum 2) vor, mit welcher der Gemeinderat ermächtigt werden sollte, mit der Wohnbaugenossenschaft "D.____" auf die Dauer von maximal 100 Jahren einen Baurechtsvertrag für die Errichtung eines Wohnhauses und für die Errichtung und das Betreiben eines öffentlichen Parkings auf der Parzelle Nr. X.____ abzuschliessen. Anlässlich der Gemeindeversammlung erläuterte der Gemeindepräsident E.____ (nachfolgend Versammlungsleiter) die Vorlage und beantragte der Gemeindeversammlung, der Vorlage zuzustimmen. B. Nach diversen Voten im Rahmen der Diskussion über die Vorlage beantragte ein Stimmbürger den Abbruch der Diskussion und die umgehende Abstimmung über die Vorlage. Daraufhin gewährte der Versammlungsleiter zwei Personen, die sich noch vor dem Antrag auf Abbruch der Diskussion zu Wort gemeldet hatten, das Wort. Anschliessend stimmte die Gemeindeversammlung mit grossem Mehr dem Ordnungsantrag auf Abbruch der Diskussion und umgehende Abstimmung über das Geschäft zu. In der Folge wünschten weitere Personen, ein Votum zum Traktandum abzugeben, worauf der Versammlungsleiter ausführte, dies sei nun nicht mehr möglich. C. Daraufhin beantragte A.____, es sei eine geheime Abstimmung durchzuführen. Dieser Antrag wurde von der Gemeindeversammlung mit 25 Ja- zu 120 Nein-Stimmen bei einem notwendigen ¼-Quorum (46 Stimmen von 184 anwesenden Stimmberechtigten) abgelehnt. D. In der Abstimmung über Traktandum 2 stimmte die Gemeindeversammlung mit grossem Mehr der Vorlage zu. E. Auf Zurufen aus dem Publikum, wonach alle Stimmen inkl. die Enthaltungen auszuzählen seien, führte der Versammlungsleiter aus, dies sei nicht notwendig, da die Zustimmung zur Vorlage eindeutig sei. F. Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung C.____ vom 24. Juni 2015 betreffend Traktandum 2 erhoben A.____ und B.____ am 6. Juli 2015 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. In der Beschwerde machten sie im Wesentlichen geltend, die Rechte der Stimmberechtigten seien missachtet worden, weil mehrere Votanten übergangen worden seien. Die Nichtzulassung letzter Wortmeldungen sei geeignet, das Resultat der Abstimmung zu verfälschen. Zudem sei die Auszählung der Stimmen verweigert worden, weshalb die Richtigkeit des Ergebnisses nicht einwandfrei belegt sei. G. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1747 vom 10. November 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. H. Dagegen erhoben A.____ und B.____ am 23. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den sinngemässen Rechtsbegehren: Die Beschwerde sei gutzuheissen und der RRB Nr. 1747 vom 10. November 2015 sowie der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2015 betreffend Traktandum 2 seien aufzuheben (Ziff. 1-3); die Gemeinde, wie auch der Regierungsrat, seien anzuhalten, die gesetzlichen Bestimmungen strikt einzuhalten (Ziff. 4); die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung, traktandiert für die Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 26. November 2015, sei auf eine spätere Gemeindeversammlung zu verschieben (Ziff. 5); Ergänzungen und weitere Beschwerdepunkte, die sich im Zusammenhang mit dem noch nicht genehmigten Protokoll der Gemeindeversammlung ergäben, blieben vorbehalten (Ziff. 6); sämtliche Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. I. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Verschiebung des Traktandums 1 der Gemeindeversammlung vom 26. November 2015 betreffend Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2015 wies das Kantonsgericht mit Präsidialverfügung vom 25. November 2015 superprovisorisch ab. J. Die Gemeinde C.____ und der Regierungsrat, vertreten durch die Finanz- und Kirchendirektion, schlossen in ihren Vernehmlassungen vom 1. und 2. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde. K. Am 26. April 2016 reichte die Gemeinde C.____ das Protokoll der Gemeindeversammlung C.____ vom 26. November 2015 nach. In der Folge setzte das Kantonsgericht den Termin für die Urteilsberatung auf den 19. Oktober 2016 fest. L. Am 27. September 2016 ging beim Kantonsgericht eine Beschwerde gegen einen weiteren Regierungsratsbeschluss (RRB Nr. 1281 vom 16. September 2016) betreffend den im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstrittenen Beschluss der Gemeindeversammlung ein. Daraufhin eröffnete das Kantonsgericht ein weiteres Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer 810 16 285) und bot die angesetzte Urteilsberatung vom 16. Oktober 2016 ab. M. Am 28. November 2016 wurde die Beschwerde im parallelen Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer 810 16 285) zurückgezogen. Gleichentags reichten die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine weitere Stellungnahme ein. N. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde der Termin für die Urteilsberatung auf den 26. April 2017 angesetzt. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach § 37 Abs. 1 VPO kann wegen Verletzung der Volksrechte beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind zudem als Stimmberechtigte der Gemeinde C.____ zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO). 1.2 Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Gemeinde und der Regierungsrat seien anzuhalten, die gesetzlichen Bestimmungen strikt einzuhalten (Begehren Ziff. 4), kann hingegen auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden, da dieser Antrag aufsichtsrechtlicher Natur ist und das Kantonsgericht weder Aufsichtsbehörde der Gemeinde noch des Regierungsrates ist. 1.3 Die von den Beschwerdeführern beantragte Verschiebung der Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2015 (Begehren Ziff. 5) ist sodann gegenstandslos geworden, nachdem das Kantonsgericht mit superprovisorischer Verfügung vom 25. November 2015 das Gesuch um Verschiebung des Traktandums abgewiesen und die Gemeindeversammlung C.____ das Protokoll in der Folge am 26. November 2015 genehmigt hat. 1.4 Mit Ausnahme der zuvor erwähnten Punkte (siehe E. 1.2 und 1.3) sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 37 Abs. 2 VPO i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Materiell zu prüfen ist, ob im Rahmen der Abstimmung über das Traktandum 2 an der Gemeindeversammlung Fehler begangen wurden, und, sofern dies zutrifft, welchen Einfluss diese auf das Abstimmungsergebnis haben konnten. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihr Stimmrecht sei durch verschiedene Fehler während der Gemeindeversammlung verletzt worden. 3.2 Der Regierungsrat kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, das Vorgehen des Versammlungsleiters, welcher nach der Abstimmung über den Abbruch der Diskussion nur noch zwei Votanten das Wort erteilt habe, die sich bereits vor dieser Abstimmung zu Wort gemeldet hatten, entspreche den gesetzlichen Bestimmungen in § 64 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 28. Mai 1970. 3.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, es sei über den Antrag auf Schluss der Diskussion abgestimmt worden, ohne die Rednerliste ordnungsgemäss zu vervollständigen. Es seien mehrere durch Handerheben angezeigte Wortmeldungen übergangen und nicht nach weiteren gefragt worden. In der Folge seien lediglich noch zwei vorbestandene Wortmeldungen zum Zug gekommen. Gemäss § 64 Abs. 2 GG sei über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ohne weitere Beratung abzustimmen, nachdem der Versammlungsleiter noch einmal Gelegenheit gegeben habe, sich zum Wort zu melden, d.h. die Rednerliste sei um diejenigen Votanten zu ergänzen, die sich auf ausdrückliche Aufforderung hin noch melden würden. Der Versammlungsleiter habe die Einholung letzter Wortmeldungen vorschriftswidrig unterlassen, wodurch redewilligen Teilnehmern verunmöglicht worden sei, das Wort zu verlangen. Es sei klar, dass das solchermassen verfügte Redeverbot nicht nur eine klare Beschränkung der Willensäusserungsfreiheit, mithin eine Rechtsverweigerung für die betroffenen potentiellen Votanten dargestellt habe, sondern ebenso eine Einschränkung der freien Willensbildung für alle Zuhörer, indem ihnen die Überlegungen und Argumente der verhinderten Votanten vorenthalten worden seien. Die Unterdrückung von Meinungsäusserungen komme letztlich einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich. Es stehe fest, dass eine Beeinflussung der Willensbildung und Willensäusserung bei Weitem nicht nur im Bereich des Möglichen liege, wie vom Bundesgericht als Bedingung für die Aufhebung einer Abstimmung über eine Sachvorlage statuiert, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Eine ganz erhebliche Beeinflussung des Willensäusserungs- und Meinungsbildungsprozesses in der Debatte sei umso eindeutiger gegeben, wenn in Betracht gezogen werde, dass von den verhinderten Votanten ein Änderungsantrag hätte gestellt werden können, worauf gemäss § 64 Abs. 2 GG der Diskussionsabbruch ohne weiteres hinfällig geworden, die Diskussion ungehindert fortgesetzt und schlussendlich eine stark geänderte Vorlage zur Abstimmung gekommen wäre. 3.4 Die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Im gleichen Umfang wird in § 22 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 das Stimmrecht als Volksrecht garantiert (Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 30. Juli 2003, in Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 2002/2003 S. 30 E. 2). Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 139 I 2 E. 6.2 mit Hinweisen). 3.5.1 Die zentrale Institution der Gemeindedemokratie ist die Gemeindeversammlung. In allen Gemeinden ohne Parlament üben die Stimmberechtigten als höchstes Organ der Gemeinde ihre Rechte an der Gemeindeversammlung aus. Im Unterschied zum Urnenabstimmungssystem kann die Stimmbürgerschaft im Versammlungssystem nicht nur ihren Willen mit einem Mehrheitsentscheid über die Vorlage formulieren, sondern diese Vorlage vor einem Entscheid der öffentlichen Diskussion unterstellen, wo nicht nur Argumente vorgebracht, sondern auch Gegenanträge gestellt werden können und damit die Vorlage selbst verändert werden kann. Das heisst die Stimmberechtigten können gestaltend auf eine Vorlage einwirken, was gerade den Sinn der Versammlungsdemokratie und ihren "demokratischen Mehrwert" gegenüber der Urnendemokratie darstellt (vgl. BGE 132 I 291 E. 4.1). Das Versammlungssystem beruht auf dem Prinzip der Repräsentation, da die Diskussion nicht von allen Stimmberechtigen geführt und der Entscheid nicht von allen Stimmberechtigten getroffen wird, sondern von der Mehrheit der anwesenden Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, welche funktionell die gesamte Stimmbürgerschaft vertritt. Tatsächlich werden Gemeindeversammlungen nur von einer kleinen Minderheit der Stimmberechtigten besucht (vgl. zum Ganzen Andreas Auer , Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, S. 154 f.). 3.5.2 Verfahrensbestimmungen für die Durchführung von Gemeindeversammlungen finden sich in erster Linie im kantonalen Recht. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Durchführung von Gemeindeversammlungen in den §§ 53 ff. des GG geregelt. Gemäss § 62 Abs. 1 Satz 1 GG wird die zur Beratung stehende Vorlage zunächst vom Gemeinderat erläutert und begründet. Das Wort kann zu diesem Zwecke und zu späteren ergänzenden Auskünften auch Sachbearbeitern bzw. Sachbearbeiterinnen ohne Stimmrecht erteilt werden (§ 62 Abs. 1 Satz 2 GG). Ist die Vorlage von einer Kommission beraten worden, so kann anschliessend deren Präsident oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten. Liegt ein Minderheitsantrag vor, so soll dieser unmittelbar nach dem Mehrheitsantrag begründet werden (§ 62 Abs. 2 GG). Unter der Marginalie "Beratung der Vorlage" hält § 64 GG folgendes fest: § 64 1 Beschliesst die Versammlung Eintreten auf die Vorlage oder ist das Eintreten unbestritten, so eröffnet der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die freie Beratung. Diese ist unter Vorbehalt von Absatz 2 fortzusetzen, bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein weiteres Wortbegehren vor, so erklärt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Diskussion für geschlossen. 2 Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist ohne weitere Beratung abzustimmen, nachdem der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin noch einmal Gelegenheit gegeben hat, sich zum Wort zu melden. Wer das Wort vor der Abstimmung verlangt hat, darf in jedem Fall noch reden. Wird dabei ein Änderungsantrag gestellt, darf jeder oder jede Stimmberechtigte das Wort wieder verlangen. 3.6.1 Soweit die Beschwerdeführer bei der Auslegung von § 64 Abs. 2 GG davon ausgehen, sämtliche redewilligen Teilnehmer hätten selbst bei Annahme des Ordnungsantrags auf Abbruch der Diskussion noch reden dürfen, ist ihnen aus den folgenden Gründen nicht zuzustimmen. Der Ordnungsantrag soll gerade bezwecken, dass die Diskussion abgebrochen wird. Daraus folgt für den Fall der Annahme des Ordnungantrags, dass lediglich noch diejenigen Personen zu Wort kommen müssen, die das Wort bereits vor dem Ordnungsantrag verlangt hatten. Dies ergibt sich aus § 64 Abs. 2 GG, welcher besagt, dass ohne weitere Beratung über den Ordnungsantrag abzustimmen ist und nur diejenigen Personen, welche das Wort bereits vor der Abstimmung verlangt hatten, auf jeden Fall noch reden dürfen. Die anderen Personen, welche im Anschluss an den Ordnungsantrag noch das Wort verlangen und auf die Rednerliste gesetzt werden, erhalten demgegenüber einzig eine Möglichkeit zu reden, sofern der Ordnungsantrag abgelehnt wird und die Stimmberechtigten sich dafür entscheiden, auch die anderen, sich noch auf der Rednerliste befindlichen Votanten anhören zu wollen. Auch § 65 Abs. 3 GG bestimmt damit übereinstimmend, dass, sofern während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt wird, die Beratung bis zur Erledigung des Ordnungsantrags unterbrochen wird. Lautet der Ordnungsantrag wie vorliegend auf Schluss der Diskussion, und wird er angenommen, fällt folglich eine Fortsetzung der Diskussion mit weiteren Votanten ausser Betracht. Eine andere Auslegung würde dem Sinn und Zweck des Ordnungsantrags auf Schluss der Diskussion, über den ohne weitere Beratung abzustimmen ist, widersprechen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Versammlung für einen Abbruch der Diskussion entschieden hat. Diese demokratische Entscheidung, welche zwangsläufig bewirkt, dass den Zuhörern weitere Überlegungen und Argumente vorenthalten werden, ist zu akzeptieren, zumal sich die Stimmberechtigten im Wissen um diese Rechtsfolge für den Schluss der Diskussion und die sofortige Abstimmung in der Sache entschieden haben. Der Ausgang der Abstimmung über den Ordnungsantrag lässt sodann den Schluss zu, dass sich die Stimmbürger ihre Meinung zum vorliegend streitigen Geschäft bereits weitestgehend gebildet hatten, und sie daher auch bei einer Fortführung der Diskussion einer erheblichen Beeinflussung kaum mehr zugänglich gewesen wären. Eine Verletzung des Stimmrechts ist damit insoweit nicht ersichtlich. 3.6.2 Hingegen ist festzustellen, dass der Versammlungsleiter entgegen dem Wortlaut von § 64 Abs. 2 Satz 1 GG vor der Abstimmung über den Ordnungsantrag auf Schluss der Diskussion nicht noch einmal Gelegenheit geboten hat, sich zum Wort zu melden. Insofern liegt ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der Gemeindeversammlung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet dies jedoch nicht, dass der Mangel schon deswegen als erheblich zu erachten und die Abstimmung zu kassieren ist. Stehen Fehler allgemeiner Natur in Frage, deren Auswirkungen ziffernmässig nicht feststellbar sind, so ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen ist oder nicht. Dabei ist insbesondere auf die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und auf dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzustellen. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht kommt, so kann von der Aufhebung des Urnenganges abgesehen werden. Rechtfertigt sich eine solche Beurteilung jedoch nicht, so ist der Mangel als erheblich zu erachten und die Abstimmung zu kassieren (BGE 105 Ia 155 E. 5b, mit Hinweisen, 112 Ia 338 E. 5). Der festgestellte Mangel vermag eine Kassierung der Abstimmung nicht zu rechtfertigen, da der Versammlungsleiter selbst die Rednerliste insoweit vervollständigt hat, als er alle Personen, welche sich bereits vor dem Ordnungsantrag gemeldet hatten, noch auf die Rednerliste gesetzt hat. Damit hat er sichergestellt, dass diese Redner – wie in § 64 Abs. 2 GG vorgesehen – ihre Voten noch abgeben konnten. Unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass mehrere durch Handerheben angezeigte Wortmeldungen übergangen worden seien, zumal sich anlässlich der Versammlung niemand dagegen zur Wehr gesetzt hatte und niemand geltend gemacht hat, er habe sich bereits vor dem Ordnungsantrag zu Wort gemeldet und sei zu Unrecht nicht auf die Rednerliste gesetzt worden. Damit ist erstellt, dass an der Gemeindeversammlung mit den zwei Personen, welche sich bereits vor dem Ordnungsantrag zu Wort gemeldet hatten, sämtliche Personen, welche gemäss § 64 Abs. 2 Satz 2 GG zwingend noch angehört werden mussten, in der Folge auch angehört wurden. Der Verfahrensfehler führte folglich nicht dazu, dass die Willensbildung der Stimmbürger verfälscht worden wäre, da aufgrund des Ausgangs der Abstimmung über den Schluss der Diskussion diejenigen Personen, welche sich erst nach der unterlassenen Nachfrage des Versammlungsleiters auf die Rednerleiste hätten setzen lassen, ohnehin nicht mehr hätten zu Wort kommen können. 3.6.3 Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Anhörung der zwei Redner stattfand, noch bevor die Gemeindeversammlung über den Ordnungsantrag abgestimmt hat. In diesem Zusammenhang ist somit den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise festgehalten hat, den zwei Votanten sei erst nach der Abstimmung über den Ordnungsantrag das Wort erteilt worden. Aus dieser falschen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid kann allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Stimmrechtsverletzung nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden. 4.1 Ein weiterer Streitpunkt ist, ob dadurch, dass der Versammlungsleiter auf eine Auszählung der Stimmen verzichtet hat, eine Stimmrechtsverletzung vorliegt. Der Regierungsrat führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, der Verzicht auf die Auszählung der Stimmen bei Vorliegen eines grossen Mehrs entspreche der Baselbieter Usanz betreffend die Auszählung der Stimmen im Rahmen einer Gemeindeversammlung. Die Einschätzung des Versammlungsleiters sowie des Protokollführers, wonach ein grosses Mehr vorgelegen habe, sei glaubhaft, was insbesondere mit der räumlichen Positionierung des Versammlungsleiters zu begründen sei. Dessen vorgelagerter und erhöhter Standort habe ihm eine genauere Einschätzung der Zustimmung zur Vorlage als den Beschwerdeführern erlaubt, welche sich als Stimmberechtigte inmitten des Publikums befunden hätten. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach durch den Verzicht auf Auszählung der Stimmen das Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe verletzt worden sei, sei unbegründet. 4.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, in der Schlussabstimmung sei aus dem Publikum eine Auszählung der Stimmen verlangt und vom Vorsitzenden verweigert worden, worauf zahlreiche Stimmberechtigte den Saal verärgert verlassen hätten. Angesichts der nicht unerheblichen Anzahl Nein-Stimmen gebe die Qualifikation "mit grossem Mehr angenommen" das Ergebnis nicht korrekt wieder. Grundsätzlich seien bei jeder Abstimmung die Stimmen auszuzählen, gegebenenfalls nebst den Ja- und Nein-Stimmen auch Enthaltungen, damit sich die Stimmberechtigten – auch die nicht an der Versammlung anwesenden – ein genaues Bild von den Verhältnissen machen könnten. Die Usanz, auf das Auszählen zu verzichten, sei nur bei absolut eindeutigen Fällen tolerierbar, im Interesse von Transparenz und Belegbarkeit sollten in diesen Fällen aber zumindest die Anzahl Gegenstimmen ausgezählt werden. Der Verweis des Regierungsrats auf die Usanz sei eine unbewiesene Behauptung. Im Gegenteil sei zu beobachten, dass Nachbargemeinden regelmässig Abstimmungsergebnisse von Gemeindeversammlungen mit genauen Stimmenzahlen publizieren würden. Die Stimmberechtigten hätten nicht bloss das Recht auf freie unverfälschte Willensäusserung, sondern auch ein Anrecht darauf, vollständig und zweifelsfrei über das Ergebnis einer Abstimmung orientiert zu werden. Die Position des Vorsitzenden für die Beurteilung des Ergebnisses dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass seine Einschätzung in jedem Fall subjektiv sei. Im vorliegenden Fall gehe es um mehr als eine kleine unbedeutende Minderheit, wie von etlichen Anwesenden aus dem hinteren Teil des Saals beobachtet worden sei. Das Bundesgericht führe aus, dass mangels einer ziffernmässigen Feststellung der Auswirkungen von Verfahrensfehlern und Unregelmässigkeiten deren Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen zu beurteilen sei und verweise auf die Grösse des Stimmenunterschiedes. Dieser sei aber ohne Auszählung weder belegt noch nachvollziehbar. Der Vorsitzende sei gehalten, die Stimmen auszählen zu lassen; dies umso mehr, wenn Zweifel an seiner Einschätzung manifest würden. In der Stellungnahme vom 28. November 2016 machen die Beschwerdeführer ergänzend geltend, der Regierungsrat habe im RRB Nr. 1281 vom 13. September 2016 des Parallelverfahrens aufgrund der verweigerten Stimmenauszählung im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV und § 22 Abs. 2 KV angenommen. In der Folge habe er aber zu Unrecht die Abstimmung nicht aufgehoben. 4.3.1 Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundsätze der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfaltigen Teilgehalten ergibt sich indessen in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone. Die Kantone ordnen gemäss Art. 39 Abs. 1 BV die politischen Rechte für sich und die Gemeinden nach Massgabe von Art. 51 Abs. 1 BV in ihren Verfassungen und gesetzlichen Bestimmungen; im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung kommt den Gemeinden eine entsprechende Regelungskompetenz zu (vgl. Gerold Steinmann , Die Gewährleistung der politischen Rechte durch die neue Bundesverfassung [Artikel 34 BV], in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 139/2003 S. 485, BGE 131 I 442 E. 3.1). Darüber hinaus schützt Art. 34 Abs. 2 BV die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. 4.3.2 Es ist in erster Linie eine Frage des kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob der einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann (BGE 131 I 442 E. 3.2). Das kantonale Recht regelt die Durchführung und Auszählung von kommunalen Versammlungsabstimmungen in § 19a GG. Gemäss § 19a Abs. 1 GG sind Abstimmungen in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschliesst. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid (§ 19a Abs. 2 GG). Weitere Vorschriften enthalten weder das kantonale noch das kommunale Recht. Somit gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, dass im Rahmen der Versammlungsdemokratie – mit Ausnahme der geheimen Abstimmung – die Stimmen exakt ausgezählt werden müssen. Damit lässt es das kantonale Recht auch zu, dass dem Wesen der Versammlungsdemokratie entsprechend mit offenem Handmehr entschieden und das Ergebnis lediglich geschätzt wird. Ebenso wird weder im kantonalen noch im kommunalen Recht gesetzlich geregelt, wie vorzugehen ist, wenn bei der offenen Abstimmung Zweifel über das Mehr bestehen. 4.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die zuständige Behörde indes auch ohne entsprechende gesetzliche Bestimmung von Amtes wegen eine Nachkontrolle eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses anordnen, falls es nach der gegebenen Sachlage als für die zuverlässige Ermittlung geboten erscheint. Im Einzelnen mag es dem Gebot politischer Klugheit entsprechen, bei gegebener Sachlage eine Nachzählung vorzunehmen. Eine solche von Amtes wegen angeordnete Nachzählung kann sich umso mehr rechtfertigen, wenn der Aufwand verhältnismässig ist und sich dadurch keine wesentlichen Verzögerungen ergeben (vgl. BGE 131 I 442 E. 3.2). Eine exakte Auszählung der Stimmen drängt sich umso mehr auf, wenn im Rahmen der Versammlung Zweifel am Ergebnis geäussert werden und deswegen eine exakte Auszählung verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2014 vom 28. Mai 2014 E. 5.2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wäre auch im vorliegenden Fall, in welchem ausdrücklich eine Auszählung verlangt worden ist, eine exakte Auszählung der Stimmen angezeigt gewesen. 4.4 Fraglich ist indessen, ob dadurch, dass im vorliegenden Fall anlässlich der Versammlung Zweifel über das Mehr geäussert wurden und der Versammlungsleiter eine Auszählung – bzw. eine Nachzählung der Stimmen – abgelehnt hat, der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2015 betreffend Traktandum 2 wegen einer Stimmrechtsverletzung aufgehoben werden muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Abstimmung über eine Gesetzes- oder Sachvorlage nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und diese das Ergebnis beeinflusst haben könnten (BGE 105 Ia 151 E. 5b). 4.5 Die Beschwerdeführer anerkennen im vorliegenden Fall, dass eine Mehrheit der Stimmbürger der Vorlage zugestimmt hat, zumal sie selbst in ihrem Ersuchen an die Gemeinde um Änderung des Gemeindeversammlungsprotokolls diesbezüglich lediglich die Korrektur verlangt haben, die Formulierung "Mit grossem Mehr wird beschlossen" solle durch "In der Mehrheit wird beschlossen" ersetzt werden bzw. der strittige Begriff "Mit grossem Mehr" sei zu tilgen (vgl. Änderungsantrag auf der Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 26. August 2015). Damit bestreiten die Beschwerdeführer das Abstimmungsergebnis, nämlich die mehrheitliche Zustimmung zur Vorlage, im Ergebnis nicht. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Zweifel daran, dass die Mehrheit der an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten der Vorlage Traktandum 2 der Gemeindeversammlung zugestimmt hat. Demgemäss erweist sich der Mangel der unterlassenen Auszählung als nicht entscheiderheblich. Von einer Aufhebung der Abstimmung bzw. des Beschlusses kann daher abgesehen werden, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen unterlegen, weshalb ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- aufzuerlegen sind. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 21. August 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_492/2017) erhoben.